In allen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffenden Angelegenheiten haben sich die Mitglieder des Verbandes nach dem Grundsatz zu richten, daß jedes einzelne Mitglied des Verbandes stets nur mit seinen eigenen Arbeitern oder mit einem von diesen selbst aus ihrer Mitte gewählten Ausschusse zu verhandeln hat, daß dagegen Verhandlungen mit irgend welchen nicht zu der eigenen Arbeiterschaft gehörenden Mittelspersonen abzulehnen sind. Sollten derartige Verhandlungen erforderlich werden, so werden sie ausschließlich durch den Verbandsvorstand geführt. Desgleichen ist die Vertretung der Verbandsinteressen in der Oeffentlichkeit ausschließlich Sache des Ausschusses, und sollen sich die einzelnen Verbandsmitglieder aller Kundgebungen in den Tagesblättern und dergleichen enthalten, soweit sie nicht ausnahmsweise hierzu vom Vorstand ermächtigt sind.

Wird in einer Verbandswerkstätte von seiten der Arbeiter ein Ausstand oder eine Sperre erklärt, so ist dem Vorstande sofort Mitteilung zu machen. Dieser soll alsdann baldigst eine Untersuchung einleiten, welche klarstellt, ob und inwieweit den Arbeitgeber ein Verschulden trifft. Alsdann hat der Vorstand eine Sitzung des Ausschusses einzuberufen. Der betreffende Arbeitgeber ist berechtigt, den Sitzungen des Ausschusses der Regel noch beizuwohnen, jedoch ist der Vorstand befugt, auch Sitzungen ohne dessen Zuziehung abzuhalten oder ihn zeitweise sich entfernen zu lassen. Ist der beteiligte Arbeitgeber selbst Mitglied des Ausschusses, so steht ihm bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht zu.

Falls der Ausschuß beschließt, daß der Fabrikant den Forderungen der Arbeiter ganz oder teilweise nachgeben soll, so ist das Nähere hierüber festzusetzen und der Fabrikant verpflichtet, diesen Beschluß durchzuführen und die beschlossene Bewilligung der gestellten Forderungen der Arbeiter durch Anschlag zur Kenntnis der letzteren zu bringen.

Erklärt der Ausschuß den Streik für nicht berechtigt, so hat der Vorstand das Verzeichnis der beteiligten Arbeitnehmer sofort sämtlichen Verbandsmitgliedern mitzuteilen. Nach erfolgter Mitteilung darf kein Verbandsmitglied einen streikenden Arbeiter in seinem Betriebe beschäftigen und muß einen aus Versehen eingestellten Arbeiter alsbald wieder entlassen, und zwar so lange, bis von dem Vorstande bekannt gemacht wird, daß einer Beschäftigung der beteiligten Arbeiter bei den Mitgliedern des Verbandes nichts mehr im Wege steht.

Findet eine Beilegung des Ausstandes nicht statt, so hat der Vorstand das Recht, die in der notleidenden Fabrik vorliegenden Aufträge auf die übrigen Fabriken zu verteilen, während letztere verpflichtet sind, dieselben mit gleicher Sorgfalt wie ihre eigenen Aufträge auszuführen, soweit dies nach der Natur der Sache ohne besondere Schwierigkeit oder Benachteiligung des eigenen Betriebes geschehen kann.

Sollten die Arbeitnehmer derjenigen Firma, welcher die Ausführung der Arbeit übertragen worden ist, sich weigern, die Arbeit auszuführen, so sind dieselben zu entlassen. Eine weitergehende Unterstützung einzelner durch die erwähnten Ereignisse betroffener Betriebe, sei es durch Geldunterstützung, sei es in anderer Weise, kann durch die Verbandsversammlung und in dringenden Fällen durch den Ausschuß beschlossen werden.

Ein Rechtsanspruch auf die in gegenwärtigem Paragraphen in Aussicht gestellte Beihülfe steht den einzelnen Verbandsmitgliedern nicht zu.

Bei Zuwiderhandlungen hat der Ausschuß eine Konventionalstrafe in Höhe von 20 Mk. bis 5000 Mk. zu verhängen.

XX[356].

Der Tarifausschuß der deutschen Buchdrucker hat am 15./16. Mai 1899 seine dritte Jahressitzung in München abgehalten. Der erstattete Geschäftsbericht stellt fest, daß der Zweck der Organisation, die Verallgemeinerung des Tarifs, auch im verflossenen Jahre wirksam verfolgt sei und daß man dabei auch nicht davor habe zurückschrecken dürfen, Tarifgegner in beiden Lagern zu bekämpfen. Die in dieser Richtung seitens des Tarifamtes unternommenen Schritte[357] hätten freilich in gewerblichen Kreisen Aufsehen erregt, weil sie von einer Gemeinschaft der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Zeugnis ablegten, wie solche in keinem anderen Gewerbe vorhanden, wie sie aber geboten sei, wenn Ordnung und Friede im Gewerbe herrschen solle. Das Ergebnis der betriebenen Agitation zeigt folgende, mit der früher gegebenen[358] zu vergleichende Tabelle. Es wurden am 6. Mai 1899 nach dem Tarif beschäftigt: