3. Die Statuten des Vereins, sowie der Verbände zu einem Einheitlichen und Praktischen zusammenzustellen.

4. Das Unterstützungswesen, als: Rechtsschutz-, Reise-, Herbergs- und Vermittelungswesen u. s. w. zu zentralisieren durch Anstrebung der Errichtung von Arbeitsbörsen.

5. Die in den einzelnen Vereinen aufgenommenen Statistiken zu einer einheitlichen zusammenzustellen, sowie statistische Aufzeichnungen über sämtliche Streiks zu führen.

6. Verbände für zusammengehörende Industriegruppen, sowie einen Zentralverband aller Verbände zu bilden.

7. Veröffentlichung aller die gewerkschaftliche Organisation betreffenden Angelegenheiten durch das Korrespondenzblatt für die Vorstände und Vertrauensleute.

8. Regelung der Fachpresse.

9. Einen Gewerkschaftskongreß mit Zustimmung der Mehrheit der Organisationen einzuberufen.

Die Kommission hält ihre Sitzungen nach Bedarf und wählt aus ihrer Mitte einen Sekretär.

Die Organisationen haben:

1. für Mitglied und Monat einen Kreuzer an die Gewerkschaftskommission zu leisten. Von diesen Beiträgen sind zunächst die Kosten des Blattes, der Verwaltung, Agitation u. s. w. zu bestreiten;