2. daß der Arbeitersekretär von diesem Komitee ernannt werde und von ihm seine Anweisungen erhalte,
3. daß jährlich ein Voranschlag über Einnahme und Ausgabe aufgestellt und am Schlusse des Jahres eine Rechnung mit Belegen eingesandt werde,
4. daß das Handelsdepartement sich bei den Beratungen des Komitees durch einen Abgesandten mit beratender Stimme vertreten lassen dürfe,
5. daß wahlberechtigt nur die Vereine sein sollten, die in ihrer Mehrheit aus schweizer Bürgern beständen, und daß stimmberechtigt nur die letzteren sein dürften: endlich sollte für den Arbeitersekretär und die Mitgliedschaft des Vorstandes die gleiche Eigenschaft erfordert werden.
In der zur endgültigen Beschlußfassung auf den 10. April 1887 nach Aarau berufenen allgemeinen Delegiertenversammlung waren der Grütliverein mit 13000, der Piusverein mit 10000, die Fédération horlogère mit 15000, das Aktionskomitee des schweizerischen Arbeitertages mit 6000, die katholischen Gesellenvereine mit 2600, der allgemeine Gewerkschaftsbund mit 2000 Mitgliedern, sowie eine große Anzahl von Kranken- und Unterstützungskassen durch insgesamt 158 Abgeordnete vertreten. Die Gesamtzahl der Mitglieder wird auf 100000 angegeben, doch erscheint sie ebenso wie die Einzelziffern wesentlich zu hoch. Bei den Verhandlungen machte sich wieder der Gegensatz zwischen der Sozialdemokratie und dem Grütliverein geltend, doch überließ man schließlich dem letzteren die Leitung.
Das Ergebnis war die Gründung des „Schweizerischen Arbeiterbundes“. Der erste Paragraph der Statuten lautet: „Zur gemeinsamen Vertretung der wirtschaftlichen Interessen der Arbeiterklasse der Schweiz bilden die Arbeitervereine des Landes einen Verband unter den Namen: „Schweizerischer Arbeiterbund“. Beitrittsberechtigt ist jeder Verein, der in seiner Mehrzahl aus schweizerischen Arbeitern besteht und Arbeiterinteressen vertritt, ohne Unterschied seiner politischen und religiösen Richtung.“
Organe des Bundes sind
1. die alle drei Jahre zu berufende Delegiertenversammlung („Arbeitertag“), für die jeder Verein auf je 250 Mitglieder einen Vertreter zu entsenden berechtigt ist;
2. der aus 25 Mitgliedern bestehende Bundesvorstand, der auf je drei Jahre von der Delegiertenversammlung gewählt wird. Mitglieder können nur Schweizer Bürger werden; 2/3 müssen Arbeiter sein;