Unter den Angelegenheiten, mit denen sich der Bund bisher beschäftigt hat, ist die interessanteste die Errichtung obligatorischer Berufsgenossenschaften. Der Gedanke, Arbeiter und Arbeitgeber seitens des Staates zu korporativen Verbänden zusammenzufassen und diesen die Fassung verbindlicher Beschlüsse in gewerblichen Angelegenheiten zu übertragen, war schon mehrfach aufgetaucht, insbesondere unter den Uhrmachern, indem man glaubte, dadurch dem Uebergewichte der Großindustrie begegnen zu können. Man stützte sich dabei auf die günstigen Erfolge des Ostschweizerischen Stickereiverbandes. Anfangs hatte die Sozialdemokratie diesen Bestrebungen den schärfsten Widerspruch entgegengesetzt, indem sie fürchtete, daß das Klassenbewußtsein der Arbeiter hinter den Berufsinteressen zurücktreten könnten, allmählich aber war man auch in diesen Kreisen zu einer dem Plane günstigeren Auffassung gelangt.
Die erste öffentliche Beratung der Frage erfolgte auf dem Arbeitertage in Olten Ostern 1890. Der Referent, der radikale Nationalrat Cornatz empfahl, in das Fabrikgesetz die Bestimmung aufzunehmen: „Die Kantone sind ermächtigt, für die Bedürfnisse gewisser Industrien obligatorische Berufsverbände zu schaffen.“ Die Beschlüsse derselben sollten durch die Vertreter der Meistervereinigungen und die der Arbeitervereinigungen in gemeinsamer Beratung gefaßt werden, wobei die Mehrheit entscheiden sollte. Die Berufsgenossenschaften sollten der Ueberwachung durch die öffentlichen Behörden unterliegen.
Der Korreferent Greulich forderte dagegen ausschließlich, daß den „Arbeitergewerkschaften“, sobald sie die Mehrzahl der Berufsgenossen umfassen — der Beitritt sollte also freiwillig bleiben — folgende Rechte zustehen sollten:
1. Begutachtung aller Gesetze und Verwaltungsmaßregeln, die den bezüglichen Beruf betreffen, insbesondere Anträge über Bewilligung von Ueberstunden, Nacht- und Sonntagsarbeit.
2. Begutachtung der Ortsgebräuche hinsichtlich der Arbeitszeit, Lohnzahlung, Kündigungszeit und anderer Streitpunkte des Arbeitsvertrages.
3. Vertretung der Arbeiter des Berufes vor Gericht, soweit berufliche Interessen in Frage kommen.
4. Das Recht, für die Arbeiter als Vertragspartei mit den Arbeitgebern über die Arbeitsbedingungen zu unterhandeln und Arbeitsverträge abzuschließen, die für alle Arbeiter der Gruppe verbindlich sind, sowie die Befugnis, die Innehaltung derselben zu überwachen und gegen Zuwiderhandelnde mit Strafen einzuschreiten.
Aus den Wahlen der Gewerkschaften aller Berufe werden die kantonalen Arbeiterkammern und aus Wahlen der letzteren die schweizerische Arbeiterkammer gebildet.
Gleiche Organisationen mit gleichen Rechten bestehen für die Arbeitgeber.
Beide Gruppen wählen Abgeordnete in gleicher Zahl, die zusammen die gemischten Gewerbekammern bilden unter einem neutralen Vorsitzenden. Sie können Beschlüsse fassen, die für alle Berufsangehörigen verbindlich sind. Auch hier erfolgt eine Zusammenfassung zu kantonalen Industriekammern und einer schweizerischen Industriekammer.