Der statutenmäßige Zweck aller G.-V. ist Verteidigung der Rechte der Arbeit, insbesondere neben der Aufrechterhaltung des Achtstundentages die Erlangung günstiger Lohnbedingungen, aber dies alles unter möglichster Vermeidung von Streiks durch Beförderung des guten Einvernehmens mit den Arbeitgebern.

So bezeichnen z. B. die Statuten des Vereins der Wollscherer dessen Ziele, wie folgt: „Verteidigung des Rechts der Arbeit, Verbindung zu gegenseitigem Schutze, Erreichung und Erhaltung einer ausreichenden Lohnhöhe, Beistand in allen Fällen der Unterdrückung, Aufbringung eines Vereinsvermögens, möglichste Verhinderung von Streiks und Beförderung eines guten Verhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitern, Beilegung von Streitigkeiten durch Einigungsämter, Schiedsgerichte und andere gesetzliche Mittel, Anlegung von Geldern in Unternehmungen, welche von Arbeitern betrieben werden.“

Der größte australische G.-V., die Organisation der vereinigten Bergleute, hat nach dem am 24. Februar 1891 dem Delegiertentage erstatteten Berichte in den 18 Jahren seines Bestehens neben 71293 Pfd. St. für Unfallentschädigung, 13929 Pfd. St. für Sterbegelder und 15329 Pfd. St. für andere Hilfskassenzwecke nur 6614 Pfd. St. für Streiks ausgegeben.

Die Verhandlungen erfolgen zwischen dem Zentralverein der Arbeiter und demjenigen der ebenfalls zu G.-V. organisierten Arbeitgeber. Nirgends in der Welt haben die den englischen trade councils entsprechenden Provinzialausschüsse der G.-V. über ihre Mitglieder eine solche fast schrankenlose Gewalt, wie in Australien. Auch von den Behörden werden sie allgemein als Vertreter der Arbeiter anerkannt. Soll ein Streik durchgeführt werden, so wird von dem Ausschusse zuweilen für ganz fern stehende Arbeiterklassen angeordnet, daß sie ebenfalls die Arbeit niederlegen, und niemals wird solchem Befehle die Folgeleistung versagt. Für die Verhandlungen besteht ein besonderes dem G.-V. gehöriges Gebäude, die Trades Hall. Uebrigens hat man 1887 für Victoria ein festes Schiedsgericht (board of conciliation) errichtet und ist bestrebt, diese Einrichtung allgemein zu machen, auch eine gesetzliche Bestimmung durchzusetzen, daß das Vermögen der Vereine für die Durchführung der getroffenen Entscheidungen in Anspruch genommen werden kann. Ebenso geht man darauf aus, dem Vereine ein gesetzliches Besteuerungsrecht über seine Mitglieder einzuräumen; da sie das Recht der juristischen Persönlichkeit bereits besitzen, so würde das ein weiterer Schritt sein, ihnen öffentlich-rechtliche Gewalt zu verleihen und sie zu staatlichen Faktoren zu erheben. Das Kassenwesen hat man bei vielen G.-V. zurücktreten lassen, da die Mitglieder zugleich Versicherungsgesellschaften (friendly societies) angehören.

Ist in Australien, wie in anderen Ländern, die Gewerkschaftsbewegung zunächst von den gelernten Arbeitern ausgegangen, so haben doch insbesondere seit 1890 auch die ungelernten sich der Organisation zugewandt, und es besteht jetzt ein Zentralverein derselben, die General labor union. Auch die landwirtschaftlichen Arbeiter (bush labourers) und insbesondere die schon genannten Wollscherer, die, über den ganzen Kontinent zerstreut, auch ihre Arbeit in nomadisierender Weise verrichten, haben seit Ende der 80er Jahre die Organisation begonnen. In neuester Zeit ist man bestrebt, an Stelle der kolonialen Ausschüsse eine einheitliche Zentralinstanz aller australischen G.-V. zu setzen, durch die man dann die weitere Forderung durchzusetzen hofft, daß nur Mitglieder von G.-V. beschäftigt werden dürfen. Viel Erfolg haben diese Versuche bisher noch nicht gehabt, denn obgleich 1890 die Australian labour federation gegründet wurde, so hat sie doch eine rechte Bedeutung nicht erlangt, da die an die einzelnen G.-V. zur Genehmigung gesandten Statuten eine ausgesprochene sozialistische Tendenz verfolgten und deshalb wenig Beifall fanden. Im September 1895 haben sich auf einer Konferenz in Sidney die Zentralverbände von Queensland und Neu-Süd-Wales sowie zwei lokale Gewerkschaften Südaustraliens zu einem festen Bunde zusammengeschlossen, der beabsichtigt, die Gesamtvereinigung energisch in die Hand zu nehmen.

Ein Ansatz zu einer gewissen gemeinsamen Organisation ist dadurch gemacht, daß ein Gesetz der Kolonie Victoria vom 28. Juli 1896 den Gouverneur ermächtigt für eine Reihe von Gewerben eine je zur Hälfte aus Arbeitgebern und Arbeitern gebildete Behörde einzusetzen, die das Recht hat, die Mindestsätze an Zeitlohn und Stücklohn zu bestimmen; Uebertretungen sind mit Geldstrafe bis 2000 M. bedroht. Nach dem Berichte des ersten Fabrikinspektors vom 1. Juni 1898 ist von dieser Befugnis u. a. für Bäckerei, Schuhmacherei, Tischlerei und die Gewerbe zur Herstellung von Bekleidungs- und Wäschegegenständen mit befriedigendem Erfolge Gebrauch gemacht.

Statistische Angaben liegen nur hinsichtlich einzelner Vereine vor. So besaß nach dem bereits erwähnten Berichte die Organisation der vereinigten Bergleute im Februar 1891 94 Zweigvereine mit etwa 25000 Mitgliedern, die sich über alle Kolonien verteilten. Die Wollscherer besaßen einen Verein für Südaustralien, Victoria und Neu-Süd-Wales und einen andern für Queensland und Neuseeland, von denen der erstere 25000, der letztere 10000 Mitglieder hat. Insgesamt schätzt man die Zahl der organisierten auf 75% aller Arbeiter.

Ein interessanter gesetzgeberischer Versuch verdient hier kurze Erwähnung, der in der Kolonien Neuseeland gemacht ist. Die in Australien bestehenden glücklichen sozialen Zustände haben sich seit Anfang der 1870er Jahre, seitdem das öffentliche Land, soweit es günstigen Boden hatte, in Privatbesitz übergegangen war, wesentlich verschlechtert, und darunter hatten auch die Gewerkvereine zu leiden, so daß insbesondere im Jahre 1890 nicht allein der große Hafenarbeiterstreik, sondern noch mehrere andere Streiks z. B. der Schafscherer, der Bergleute, der Schuhmacher u. s. w. mit völligen Niederlagen endeten. Versuche gütlicher Beilegung durch freiwillige Einigungsämter und Schiedsgerichte waren regelmäßig an der Weigerung der Unternehmer gescheitert, und nachdem in Süd-Wales eine zur Prüfung dieser Verhältnisse eingesetzte königliche Kommission einen eingehenden Bericht erstattet hatte, brachte die Regierung 1892 einen Gesetzentwurf wegen Bildung von Schiedsgerichten ein, der auch Annahme fand. Aber da man den Gerichten keine Zwangsgewalt beigelegt hatte, so erwies sich das Mittel bald als völlig wirkungslos, und der 1895 unternommene Versuch, die zwangsweise Durchführung der Schiedssprüche zu sichern, scheiterte im Oberhause.

Günstiger verlief die gleiche Angelegenheit in Neuseeland, wo der von der Regierung 1891 vorgelegte Entwurf zum Gesetze erhoben wurde und seitdem in Kraft steht. Nach ihm hat jede Partei, Unternehmer und Gewerkverein, das Recht, bei ausbrechenden Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis die Gegenpartei vor das Bezirksamt (district board) zu laden, wo nach eingehender Untersuchung ein Schiedsspruch erlassen wird. Dieser kann freilich nicht zu zwangsweiser Durchführung gebracht werden, sondern ist nur ein guter Rat, aber sobald er nicht befolgt wird, kann die Entscheidung eines Schiedsgerichtes (court of arbitration) angerufen werden. Dieses besteht aus einem Richter des obersten Gerichtshofes als Vorsitzendem und zwei Beisitzern, von denen der eine von den organisierten Unternehmern und der anderen von dem Verbande der Gewerkvereine gewählt wird. Der Spruch dieses Gerichtshofes, der ebenfalls nach eingehender Sachuntersuchung ergeht, kann, sofern das Gericht selbst es anordnet, zwangsweise durchgeführt werden, indem gegen den Unternehmer oder den Gewerkverein, der sich nicht fügt, Geldstrafen bis zu 500 Pfd. St. verhängt werden.

Gegenstand der Entscheidung sind die Länge der Arbeitszeit, die Feiertage, die Höhe des Lohnes, die Frage des Akkordlohnes, die Zahl der Lehrlinge, das Recht der Unternehmer, nicht organisierte Arbeiter zu beschäftigen oder organisierte auszuschließen, sowie die Pflicht der Arbeiter, Unterstützungskassen beizutreten. Jeder Unternehmer und jeder Gewerkverein kann in dieser Weise vor Gericht gezogen werden.