3. Die Notwendigkeit staatlicher und kommunaler Einrichtungen zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit ist so lange zu verneinen, bis nicht durch die Erfahrungen erwiesen ist, daß die gewerblichen Berufsvereine zur befriedigenden Lösung dieser ihrer Aufgabe unfähig und unvermögend sind.

4. Zur wirksamen Durchführung dieser Aufgabe bedürfen die Arbeiterberufsvereine öffentlich-rechtlicher Grundlagen, die sowohl die Ansprüche der Mitglieder sicherstellen, als auch die Vereine vor willkürlichen Eingriffen der Aufsichtsbehörden schützen.

5. Die Arbeitsvermittelung bildet eine notwendige Ergänzung der organisierten Arbeitslosenunterstützung; sie wird sich am fruchtbarsten und erfolgreichsten in gewerblicher und sozialer Beziehung erweisen auf dem Boden der Freiwilligkeit in Gemeinschaft mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinen oder -verbänden. In dieser Form verdient sie die erste Stelle. Staatliche oder kommunale Arbeitsnachweise, die als Ersatz oder als Ergänzung der ersten Form eingerichtet werden, erfüllen nur dann ihren Zweck als Wohlfahrtseinrichtungen, wenn in ihrer Verwaltung den Arbeitnehmern wie den Arbeitgebern ein ausreichendes Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird.

Der vierte Gegenstand der Verhandlungen war der Vortrag des Verbandsabgeordneten Pioch über die Berufsorganisation der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter. Der Referent forderte möglichste Beseitigung der Fabrikarbeit für verheiratete Frauen durch Erhöhung des Verdienstes der Männer, Beschränkung der Arbeitszeit für weibliche und jugendliche Arbeiter und Anstellung weiblicher Fabrikinspektoren und empfahl als Mittel die Berufsorganisation. Die Versammlung stellte sich auf denselben Standpunkt durch Annahme folgender Sätze:

„Zur wirksamsten Lösung der Frage gewerblicher Frauenarbeit muß gesucht werden, die Lage der männlichen Arbeiter mit allen gesetzlichen Mitteln und durch Vereinigungen auf dem Boden der Selbsthülfe zu bessern.

Der Beruf der Frau ist am wichtigsten und segensreichsten in der Familie. Solange jedoch die wirtschaftlich-sozialen Verhältnisse einen bedeutenden Teil der weiblichen Bevölkerung für ihre Existenz zur Lohnarbeit nötigen, bedürfen diese Arbeiterinnen im besonderen Grade des gesetzlichen Schutzes sowohl in der Fabrik- als auch in der Hausindustrie.

Die Arbeitszeit der erwachsenen Arbeiterinnen ist allmählich auf acht Stunden herabzusetzen, die Arbeitszeit jugendlicher weiblicher Arbeiterinnen entsprechend niedriger. Die Altersgrenze jugendlicher weiblicher Arbeiterinnen ist auf 18 Jahre zu erhöhen. Eine weitere Beschränkung aller Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in gesundheitsschädlichen Betrieben ist anzustreben.

Die Anstellung weiblicher Fabrikinspektoren ist unbedingt nötig und diese sind aus den mit dem Arbeiterleben bekannten Kreisen zu wählen.

Die Entlohnung der weiblichen Arbeitskraft muß bei gleichen Leistungen der der männlichen Arbeiter gleichkommen. Die Forderung der Erhöhung der Löhne der Arbeiterinnen von ihrem jetzigen tiefen und zum Lebensunterhalt unzureichenden Stande ist zugleich ein Hauptmittel zur Besserung der Löhne männlicher Arbeiter.