"(c) 10 Pf. jährlich für jedes Kilogramm des Jahresgewichts unter Gewährung eines Freigewichts von je 1 Kg. jährlich für soviele Ausgaben, wie der Gebühr zu (b) unterliegen."—Article 1 (sec. iii), Law of 20th December 1899.

[394] Dr. Artur Schmidt, Finanz-Archiv, 1906, vol. 23, part i. p. 74.

[395] Dr. Artur Schmidt, ibid., p. 69.

[396] Cf. Dr. Artur Schmidt, Finanz-Archiv, vol. 23, part i. p. 79.

[397] Allgemeine Dienstanweisung für Post und Telegraphie, Berlin, 1901, Abschnitt V, i. pp. 69-70.

[398] Archiv für Post und Telegraphie, 1880, p. 278. The present regulations are as follow:—

"Als aussergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche ... die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit welcher die Versendung erfolgen soll.

"Jede Versendung aussergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muss von dem Verleger bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr für so viele Exemplare, als der Zeitung u. beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs u. Exemplare ist Sache des Verlegers.

"Aussergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, geklebt oder gebunden sein; die einzelnen Bogen müssen in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, die nach Grösse und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen.

"Die Gebühr für aussergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt ¼ Pf. für je 25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des Gesammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Fallen auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet."—Allgemeine Dienstanweisung für Post und Telegraphie, Berlin, 1901, Abschnitt V, i. p. 17.