Anmerkungen zur Transkription

Das Deckblatt wurde vom Bearbeiter der Transkription erstellt und geht in die "public domain".

Bei großen Zahlen im fortlaufenden Text sind die Leerstellen zwischen Million und Tausend durch Punkt und Komma ersetzt, so zum Beispiel 20-25,000 statt 20-25 000 und 1.900,000 statt 1 900 000.

Im Inhaltsverzeichnis wird auf Kapitel VIII, Abschnitt 4. d) auf den Punkt "2. Poesie und schöne Literatur" auf S. 77 verwiesen. Im Original fehlt diese Überschrift.

In Kapitel VI, Abschnitt 8. e) ist die Verteilung des fortlaufenden Textes und der Tabellen geringfügig verändert, indem wenige Textzeilen zwischen einem Seitenkopf oder -fuß und Tabelle der vorhergehenden oder folgenden Seite zugeordnet sind.

Zeichensetzung und typographische Fehler wurden stillschweigend korrigiert.

Der Kollektivismus und
die soziale Monarchie

Dr. Joseph R. v. Neupauer

Der Kollektivismus und
die soziale Monarchie

Motto:

Nach Sidney Whitman sagte Bismarck einmal: Wenn ich die Gestalt wählen könnte, in der ich noch einmal leben möchte, weiß ich nicht, ob ich nicht ganz gerne eine Ameise sein würde. Jede Ameise muß arbeiten, ein nützliches Leben führen, jede Ameise ist fleißig. Da gibt es vollkommene Subordination, Disziplin und Ordnung. Sie sind glücklich, denn sie arbeiten.

Dresden 1909 — Richard Lincke


Alle Rechte vorbehalten.
Unbefugter Nachdruck wird gerichtlich verfolgt.
Copyright 1909 by E. Pierson's Verlag.


Druck von E. Pierson's Verlag (Richard Lincke), Dresden.

Inhaltsverzeichnis.

Seite
Einleitung[IX]
I.Die kollektivistische Gesellschaftsordnung in ihrenallgemeinsten Umrissen und die Rechtsgrundsätze, nachwelchen sie ins Leben einzuführen und nach ihrerEinführung die Verwaltung zu führen sein wird[1]
II.Das kollektivistische Rechtssubjekt[16]
III.Die Verfassung eines kollektivistischen Staates[20]
1.Allgemeines[20]
2.Das souveräne Volk[21]
3.Das Stimm- und Wahlrecht. Form der Ausübung[24]
4.Wahlen[28]
5.Das Objekt der Volksbeschlüsse[30]
6.Die Erhaltung der Staatseinheit[32]
IV.Die Monarchie und der Adel[34]
V.Die Beamtenorganisation[41]
1.Der Verwaltungsorganismus. Detailverwaltungsämter[41]
2.Der ärztliche Dienst[50]
3.a) Der Erziehungs- und Unterrichtsdienst[58]
b)Höherer Unterricht[61]
c)Die Akademie[64]
VI.Dauernde Einrichtungen und Verwaltungsbehelfe[67]
1.Die Wohnungsansiedelungen[67]
a)Urgemeinden oder Dörfer[67]
b)Die Bezirksvororte[70]
c)Die städtischen Ansiedlungen[71]
2.Die Verteilung der Bevölkerung[73]
3.Die Evidenthaltung der Bevölkerung[77]
4.Die Kommunikationen[78]
a)Eisenbahnen, Schiffahrt[78]
1.Ihre Benützung für allgemeine Zwecke[79]
2.Ihre Benützung für Zwecke des Einzelnen[81]
b)Automobile[84]
5.Telegraph und Telephon[85]
a)Ihre Einrichtung und Benützung für allgemeine Zwecke[85]
b)Ihre Benützung für die Zwecke des Einzelnen[88]
6.Die Post[89]
7.Tagesblätter der Verwaltung[91]
8.Die Verrechnung und Statistik[94]
a)Ihre Aufgabe[94]
b)Die Bevölkerungsstatistik[95]
c)Die Güter- und Verkehrsstatistik[96]
d)Zustandekommen und Einrichtung der Verrechnung und Statistik[98]
e)Beispiele von statistischen Tabellen[100]
VII.Der Kollektivismus und die Erhaltung, Vermehrung und natürliche Veredlung des Volkes[126]
1.Die Bevölkerungspolitik[126]
2.Ehe, Familie, Elternrecht, Wahlmütter, Anteil des Staates an der Erziehung[136]
3.Geschlechtliche Sittlichkeit. Freie Liebe[146]
4.Die Frauenkurie[155]
5.Die Erziehung[158]
a)Pflichten des Staates der Jugend gegenüber[158]
b)Erziehungsorgane[161]
c)Die physische Erziehung[166]
d)Intellektuelle Erziehung[169]
e)Der Unterricht im vorschulpflichtigen Alter[171]
f)Der Elementarunterricht. In Österreich der Unterricht in einer zweiten Sprache des Reiches[172]
g)Fachschulen niederer Ordnung und für fremde Sprachen[175]
h)Andere Anstalten zur Volkserziehung. 1.-13.[176]
i)Ethische Erziehung. 1.-10.[183]
6.Die Rechtspflege[191]
VIII.Der Kollektivismus und der allgemeine Fortschritt[194]
1.Fortbildung[194]
2.Das Vereinswesen[196]
3.Die Sammlungen[202]
4.Zeitschriften, Bücher, Bibliotheken[203]
a)Die Presse für Staats- und allgemeine Angelegenheiten[204]
b)Die Fachpresse[207]
c)Die Unterhaltungspresse und schöne Literatur[208]
d)Bücher[209]
1.Die wissenschaftliche Literatur[209]
2.Poesie und schöne Literatur[211]
e)Bibliotheken[215]
5.Die Verteilung der Konsumtibilien[217]
6.Die Forschung[221]
7.Die Kunst[221]
a)Schöpferische Kunst[222]
b)Kunstreproduktion[224]
c)Das Kunstgewerbe[224]
8.Die technische Erfindung[225]
9.Die Anerkennung der Verdienste höheren Grades im Kollektivstaate[231]
a)Das Arbeitsleitungsrecht[233]
b)Ehrenvorzüge[234]
c)Das Vorrecht der Wahl[235]
d)Vorzüge in Beziehung auf die Wohnung[236]
e)Vorzüge in Beziehung auf Kleidung[237]
f)Vorzüge in Beziehung auf Nahrung[237]
g)Das Vorrecht in Beziehung auf einen eigenen Hausstand[238]
h)Vorrechte in Beziehung auf Geselligkeit[239]
i)Vorrechte in Beziehung auf Konzerte, Theater[240]
k)Reisen im In- und Auslande[240]
l)Das Vorrecht in Beziehung auf die in VIII, 5, geschilderten Verteilungen[240]
m)Das Vorrecht der Arbeitsfreiheit[240]
n)Das Vorrecht der freien Wahl des Domizils[241]
o)Andere berufsmäßige Vorrechte[242]
p)Das Vorrecht, Pferde, Wagen und Automobile zu halten[242]
10.Religion, Kultus, Festlichkeiten[247]
11.Die Wettbewerbungen, Glücksspiele[254]
12.Nachweis der Ökonomie der in diesem Werke vorgeschlagenen Organisation des Verteilungs-, Sanitäts- und Unterrichtsdienstes[255]
IX.Darstellung der Befriedigung der wichtigsten Bedürfnisse des Volkes im Kollektivstaat[262]
1.Befriedigung des Wohnungsbedürfnisses[262]
2.Befriedigung des Nahrungsbedürfnisses[273]
3.Bekleidung[275]
4.Die sonstigen Bedürfnisse außer Wohnung, Nahrung und Kleidung[276]
X.Die Sachproduktion im Kollektivstaate[278]
1.Die Kultur der Zerealien[281]
2.Der Futterbau[283]
3.Die Viehzucht[284]
4.Kleinvieh und Geflügelzucht[288]
5.Wasserwirtschaft[289]
XI.Die Verteilung im Kollektivstaate[292]
1.Die Verteilung der Arbeit[292]
a)Der Arbeitstag[293]
b)Sonntag, Feiertage, Ferien[296]
c)Arbeitsbefreiung[297]
d)Arbeitszuweisung[298]
2.Die Verteilung der Güter[301]
XII.Die Beziehungen des Kollektivstaates zum Auslande[303]
1.Der Güteraustausch[303]
2.Der Reiseverkehr[305]
3.Die Aus- und Einwanderung[307]
4.Politische Beziehungen und Landesverteidigung[311]
XIII.Vorteile und Nachteile des Kollektivismus[317]
XIV.Umwandlung der Staaten zur Einführung der kollektivistischen Gesellschaftsordnung[333]

Einleitung.

In einer Rede des österreichischen Ministerpräsidenten Baron Beck im österreichischen Herrenhause vom 24. Juli 1907 sagt derselbe:

»Damit hat sich eines der wichtigsten Staatsprobleme auf die Tagesordnung gestellt. Dieses Problem ist: ein richtiges Gleichgewicht herzustellen zwischen dem erwachten Selbstbewußtsein breiter Volksschichten und den unerläßlichen Forderungen, die im Interesse kraftvoller Durchführung des Staatswillens und der sicheren Erreichung der Staatszwecke erhoben werden müssen. Das sind die zwei Pole, zwischen denen sich das öffentliche Leben bewegt und zwischen denen die Ausgleichung gefunden werden muß. Soll die Monarchie ihrer geschichtlichen Stellung gerecht werden, dann muß sie unter ihre Aufgaben an oberster Stelle die soziale Fürsorge für die breiten Schichten der Bevölkerung aufnehmen. Ich für meinen Teil glaube, daß ein gesunder sozialer Fortschritt und die ruhige Entwickelung zu einem wahrhaft modernen Staat, der seinem Wesen nach Wirtschaftsstaat und soziale Fürsorgeanstalt sein muß, nicht nur neben einer starken monarchischen Gewalt, sondern gerade mit ihr und durch sie möglich ist.

Ich begrüße es, daß unserem alten, ehrwürdigen Staatsgebilde die Aufgabe geworden ist, den hervorragenden Beruf der Monarchie für die modernen sozialen Aufgaben darzutun. Mit Zuversicht in die Zukunft blickend, dürfen wir die neue Bahn betreten in der festen Überzeugung, daß unser geliebtes Vaterland nicht nur den gewaltigen Problemen der Neuzeit sich gewachsen zeigen, sondern gerade an diesen gesteigerten Aufgaben wieder seine unverwüstliche, ewig blühende Lebenskraft erweisen wird. Für diese Aufgaben erbitte ich mir die Autorität des hohen Hauses und da ich mich mit ihm eins weiß in dem Gedanken an eine machtvolle Monarchie, so hoffe ich, daß meiner Bitte die Erfüllung nicht versagt bleiben wird.«

Nicht irre machen darf uns, daß der ehemalige Ministerpräsident Baron Beck so große Ideen angekündet, dann aber nicht das Geringste getan hat, um die Verwirklichung dieser Ideen vorzubereiten und um den Staat in einen »wahrhaft modernen Staat«, in einen »Wirtschaftsstaat«, in eine »soziale Fürsorgeanstalt« umzugestalten. Denn die österreichischen Staatsmänner vermögen gar wenig. Da aber Österreich auf keine Weise zur Ruhe kommen kann, so lange es sich in den ausgefahrenen Geleisen der Individualwirtschaft fortbewegt, können wir mit Sicherheit darauf rechnen, daß die österreichische Staatskunst sich doch eines Tages dieses Ideals bemächtigen wird.

Diese Worte zeigen, daß die österreichische Regierung der Monarchie und insbesondere den Habsburgern die Sendung vindiziert, neue staatliche Grundlagen zu schaffen und Aufgaben zu lösen, die ohne Staatsomnipotenz nicht gelöst werden können.

Diese Ideen sind in belletristischer Form bereits in meinem Romane »Österreich im Jahre 2020« zum Ausdrucke gekommen und in diesem Werke werden sie philosophisch, volkswirtschaftlich und staatspolitisch dargelegt. Die Intelligenz muß sich derselben bemächtigen, weil sie nur durch Mitarbeit an der bevorstehenden Umgestaltung sicherstellen kann, daß diese Umgestaltung auch den höheren Interessen, der Kunst, der Forschung und dem technischen Fortschritte zugute kommen wird, während die sozialdemokratische Partei, in dogmatische Irrtümer verrannt, uns der sozialen Revolution und damit der Anarchie entgegentreibt und, wenngleich gegen ihren Willen, die ganze Kultur in Frage stellt.

I.
Die kollektivistische Gesellschaftsordnung in ihren allgemeinsten Umrissen und die Rechtsgrundsätze, nach welchen sie ins Leben einzuführen und nach ihrer Einführung die Verwaltung zu führen sein wird.


Ich bin bei meinen Untersuchungen des sozialen Problems folgenden Weg gegangen. Ich habe mir vorgestellt, daß der Staat wirtschaftlich allmächtig geworden sei. Er sei Alleineigentümer allen Besitzes, er allein kann Arbeit geben, er allein produziert und wird Eigentümer der durch Arbeit erzeugten Güter, von ihm allein kann man Güter, also vor allem den Unterhalt, aber auch alles andere, was wir brauchen, erlangen, und nun stellte ich mir vor, wie er die vorhandenen Arbeitskräfte verteilen, was er produzieren und wie er über die von der Natur freiwillig gebotenen und die durch Arbeit erzeugten Güter verfügen würde. Ich betrachtete den Umsatz von Arbeitskräften und Gütern so, wie er sich bei gänzlicher Aufhebung des Privateigentums und der Geldwirtschaft, also bei ausnahmsloser Naturalwirtschaft gestalten müßte, und indem ich dieses Prinzip auf die ganze Produktion und auf die ganze Güterverteilung anwendete, mußte offenbar jeder Übelstand, der damit verbunden wäre, und jede Undurchführbarkeit einer Anwendung des Prinzips auf irgend einen Teil der Produktion oder Verteilung an den Tag kommen. Da der Staat zunächst Eigentümer aller Güter wird und die Einzelnen nur von ihm etwas erlangen können, mußte die Frage immer zur Untersuchung kommen, in welchen Fällen der Staat das Eigentum zu gunsten des Einzelnen aufgeben müsse, damit der Verteilungszweck erreicht werden kann und es ergab sich, daß nur dann das Staatseigentum aufgegeben werden muß, wenn die Güter dem Einzelnen zum Verbrauche für seine Person überlassen werden müssen. Das ist bei der Nahrung unzweifelhaft der Fall, niemals aber beim Verbrauche für die Zwecke der Gütererzeugung, welche ja der Staat für seine eigene Rechnung betreibt, wodurch sich also Güter der einen Art in Güter der andern Art verwandeln, wobei aber darum doch die einen und die anderen Staatseigentum bleiben.

Würde man Teile der Produktion den Einzelnen für ihre persönlichen Zwecke überlassen, wie beim Verkochen von Nahrungsmitteln im Familienhaushalte, so würde eine Eigentumsübertragung zu diesem Ende stattfinden müssen. Allein ich nahm als die Regel an, daß der Staat auch die Speisenbereitung für Rechnung der Gesamtheit betreibt und daß also erst beim Verzehren der gekochten Speisen das Staatseigentum aufgegeben werden muß. Ausnahmen zugunsten Einzelner kommen vorläufig nicht in Betracht.

Gegenstände, die nicht durch Verbrauch sondern durch Benützung dem Einzelnen dienstbar gemacht werden, wie Kleider, Wäsche, Mobilien, Bücher, Instrumente, bedürfen keiner Eigentumsübertragung, um in diese Art der Konsumtion überzugehen und so wurde zunächst der Grundsatz aufrecht erhalten, daß diese Gegenstände Staatseigentum bleiben, also der Reihe nach mehreren Personen zum Gebrauche dienen können, und, wenn sie unbrauchbar werden, wieder Material für die Staatsproduktion liefern. Damit ist die dauernde Gebrauchszuweisung immerhin vereinbar.

Doch zeigt sich da, daß es Fälle gibt, in welchen der Einzelne bei Gebrauchsgütern, ja selbst bei Produktionsmitteln das Recht haben muß, nach seinem Gutdünken damit zu verfahren, weil er sonst in seiner Freiheit zu sehr beschränkt wäre und weil sonst der Verteilungszweck, die Wohlfahrt Aller, nicht erreicht würde. So ist es mir offenbar nicht erlaubt, ein Stück Papier zu beschreiben, oder mit Zeichnungen zu bedecken, welches fremdes Eigentum ist. Man könnte also keinen Brief schreiben und viele andere persönliche Zwecke nicht erreichen, wenn man immer nur über das verfügen dürfte, was man zu seiner Ernährung verzehrt. Daraus folgt nun, daß eine gewisse Menge von sehr mannigfaltigen Gütern zur Verteilung unter die Bevölkerung zu dem Ende gelangen muß, damit der Einzelne damit machen kann, was er für gut hält. Doch soll der Staat auch an diesen Stoffen und den daraus hergestellten Dingen eine Art von Obereigentum behalten, damit keine dem Staatswohl zuwiderlaufenden Zwecke verfolgt werden können und damit der Staat in die Lage kommen soll, höhere Zwecke des Gemeinwesens auch mit diesen Gütern zu verfolgen, wenn ein Anlaß vorliegt. So soll er auf Briefe, die von einer historisch berühmten Persönlichkeit herrühren, eine Art von Vorrecht haben, desgleichen auf Bilder, Statuen, Manuskripte, die von einem Einzelnen nicht berufsmäßig, also für Rechnung des Staates, sondern im freien Schaffen gemalt, modelliert und verfaßt worden sind, insofern es im Gesamtinteresse liegt, daß selbe erhalten, verwahrt und Allen zugänglich gemacht werden können, was immerhin nicht ausschließt, daß das Privatgebrauchsrecht auf eine oder mehrere Generationen unbeschadet jenes Obereigentums geduldet werden kann. Nur das Recht der Zerstörung könnte der Staat verwehren, wenn ein wirklicher Wert geschaffen wurde und die Staatsverwaltung das Obereigentum geltend zu machen erklärt hat. Auch ist es unzweifelhaft, daß auf dem oben bezeichneten Wege auch Stoffe zur Verteilung gelangen werden, welche man außerberuflich zu chemischen Versuchen verwendet. Würden aber Gifte oder Explosivstoffe auf diese Art hergestellt werden und ein schädlicher Gebrauch zu besorgen sein, so muß dem Staate das Recht der Konfiskation der verteilten Stoffe und der daraus hergestellten Produkte auf Grund seines Obereigentums zustehen. Für die zur Verteilung gelangenden Stoffe, Mal- und Zeichen- oder Schreibrequisiten, Gespinnste, Gewebe, Holz, Metalle, gesammelte Naturprodukte, auch selbstgesammelte, schlage ich den Ausdruck Konsumtibilien vor, weil den damit Beteiligten der Verbrauch freisteht, obschon das Staatseigentum nie erlischt. Von dieser Verteilung wird in [VIII, 5,] ausführlicher gesprochen.

Diese Art des Staatseigentums und beziehungsweise Staatsobereigentums bietet eine große Menge von Vorteilen. Der Eigentümer einer Sache ist in einem solchen Staate nie zweifelhaft und darum ist Diebstahl und Veruntreuung, außer zum persönlichen Verbrauche in ganz kleinen Mengen, unmöglich. Der ganze Handelsumsatz — nämlich durch Kauf und Verkauf — ist überflüssig und dadurch werden viele hunderttausende, ja Millionen von Arbeitskräften für wichtigere Zwecke frei. Die Benützung materieller Mittel zu verbrecherischen Zwecken wird außerordentlich erschwert, wenn sie gleich nicht ganz unmöglich gemacht werden kann. Endlich trifft jeder Zufall den Eigentümer, daher dieser Grundsatz des ausnahmslosen Staatseigentums als Versicherung für den Gebrauchsberechtigten wirkt, ein zufälliger Gewinn aber immer der Gesamtheit zustatten kommt.

Es wird sehr genau gezeigt werden, daß keine Art von wünschenswerter Verteilung für Gebrauchs- und Verbrauchszwecke durch diese Grundsätze erschwert oder vereitelt wird, vielmehr ist alles viel beweglicher, jeder nicht gemeinschädliche Privatzweck viel leichter erreichbar als dort, wo jeder Gebrauch oder Verbrauch eine Erwerbung und Eigentumsübertragung voraussetzt.

Eine besondere Sorgfalt wurde der Untersuchung der Frage gewidmet, wie die Rechnungslegung und die Sicherstellung der gesetzmäßigen Gebarung mit dem Staatseigentum und dem Staatseinkommen durchzuführen wäre und es ist dieser Gegenstand in einem besonderen Kapitel erörtert worden. Mit dem Geldverkehre hört auch die Geldverrechnung auf und es vertritt die statistische Tabelle die Stelle unserer heutigen Kassenjournale. Doch ist eine tägliche Statistik, wie sie von mir vorgeschlagen und in [VI, 8, e,] exemplifiziert wird, nicht nur Statistik, also Feststellung wirtschaftlicher Werte bei Ablauf einer längeren Periode, sondern zugleich Ermittlung der kleinsten Bewegungsstufen. Sie verhält sich zur heutigen Statistik wie das Journal zur Bilanz. Es wurde geprüft, ob die Statistik aller schnell verbrauchten Güter, wie Milchprodukte, Eier und das Fleisch geschlachteter Tiere, durch statistische Tabellen, und zwar im Zusammenhange mit einer Statistik der Verteilung der Bevölkerung dergestalt durch den Druck veröffentlicht werden könnte, daß alle Produktion und Verbrauch dieser Güter täglich allgemein bekannt gemacht wird und zwar in einem solchen Zusammenhange mit dem Nachweise des Verpflegstandes einer jeden Gemeinde und eines jeden Quartiers, daß jeder Volksgenosse sich über die Rechtmäßigkeit dieser Verteilung jederzeit orientieren kann. Doch hat eine genaue Prüfung, die ich mir jederzeit habe angelegen sein lassen, ergeben, daß eine solche tägliche Veröffentlichung in einem Maße, daß jeder Volksgenosse die Verteilung selbst prüfen kann, wahrscheinlich doch einen zu großen Papierverbrauch zur Folge hätte. Man kann nämlich ziemlich genau statistisch feststellen, wieviel das Volk pro Kopf und Jahr im Ganzen an Papier verbraucht und wieviel davon durch solche Veröffentlichungen verbraucht würde. Da zeigt sich nun, daß eine solche Veröffentlichung in jenem Ausmaße, wie es wünschenswert erschiene, vielleicht eine allzu große Belastung des Papierbudgets ergeben könnte, daher zwar vorgeschlagen wird, daß für die Verwaltung und die Bevölkerung eines jeden Bezirkes die statistischen Ausweise dieser Art täglich abgeschlossen und schriftlich zur Prüfung aufgelegt werden sollen, daß aber, wenn eine tägliche Veröffentlichung dieser Statistik des Papierverbrauches wegen sich als untunlich erweisen sollte, nur die Kreis-, Provinz- und Reichsstatistik täglich, die Bezirksstatistik aber nur von Woche zu Woche allgemein und durch den Druck veröffentlicht werden sollen. Das Nähere hierüber enthalten die Abschnitte [VI, 7] und [8] über das Zeitungswesen und die Statistik.

Zum Zwecke der Beurteilung der Administration und des Arbeitsaufwandes für Verwaltung, Erziehung, Volksunterricht und das Sanitätswesen wurde angenommen, daß die Landgemeinden auf einen Bevölkerungsstand von beiläufig tausend Köpfen gebracht, größere Gemeinden und Städte aber in Quartiere von einer Bevölkerungszahl von beiläufig tausend Köpfen geteilt werden sollen. Diese Verteilung der Bevölkerung und die Verringerung der eigentlichen städtischen Bevölkerung auf höchstens 2-3% der Gesamtbevölkerung ist von unermeßlichen Vorteilen für die Hygiene, die Landwirtschaft, die Verwaltung, die Volkserziehung, den Volksunterricht und die Ökonomie. Und daraus ergibt sich nun auch eine sehr genaue Übersicht, wieviele Personen in jenen Berufen anzustellen sein werden und wie groß die Arbeitslast für die einzelnen Angestellten sein wird. Nun ist zwar der angenommene Bevölkerungsstand der Gemeinden und Quartiere keineswegs pedantisch festzuhalten, und er wird auch innerhalb gewisser Grenzen schwanken, allein es wird sich ergeben, daß der Verwaltung vielerlei Auswege zu Gebote stehen, um eine sehr empfindliche Verschiebung hintanzuhalten. Die Aufhebung des Privateigentums, welches den Domizilwechsel sehr erschwert, der gemeinsame Staatsbetrieb und die leichtere Versetzbarkeit der nicht produktiven Bevölkerung, dann die Notwendigkeit, in einem Staate von 45 Millionen Bewohnern (ich nehme die Verhältnisse Österreichs zur Grundlage) alljährlich dem Volkszuwachse entsprechend mindestens 200-300 Ortsgemeinden neu aufzubauen, werden immer eine Ausgleichung des Bevölkerungsstandes der einzelnen Gemeinden und Quartiere ermöglichen, wo es für die Verwaltung ein Bedürfnis ist.

Die Notwendigkeit, alle Wohnungsansiedelungen nach und nach für die Zwecke der Kollektivwirtschaft umzubauen, muß ins Auge gefaßt werden und es ist davon in [VI, 2,] die Rede. Die Versorgung eines großen Bruchteiles der Bevölkerung, welcher heute verkümmert und bei uns mehr in Ställen haust, als in menschlichen Wohnungen, mit Wohnhäusern, die Anpassung der Landwirtschaft an den Kollektivbetrieb, die Assanierung vieler vernachlässigter Gemeinden, macht ohnehin viele Neubauten notwendig und, da die Umwandlung unserer Gesellschaftsordnung auch nur nach und nach erfolgen und die Übergangsperiode auf 40-100 Jahre veranschlagt werden kann, so ist der notwendige Bauaufwand wohl zu bestreiten, besonders da viele verwendbare Baumaterialien und Baubestandteile beim Abbruche der alten Bauten gewonnen werden. Hat Nordamerika in weniger als hundert Jahren Wohnungen für 70 Millionen Menschen bei rasch steigender Volkszahl und ohne Abbruchmaterialien schaffen können, so muß ein Staat von 45 Millionen bei verhältnismäßig stationärem Bevölkerungsstande den Bauaufwand für die notwendige Umgestaltung in ein bis zwei Generationen aufzubringen vermögen. Der Bauaufwand wird im kollektivistischen Staate dann aufzubringen sein, wenn die Verwaltung ohne Vernachlässigung anderer Produktionszweige so viele Prozente der verfügbaren Arbeitskräfte im Bauwesen verwenden kann, als zur Bewältigung der festgesetzten Bauarbeiten innerhalb der angenommenen Umgestaltungsperiode erforderlich sind.

Die Forderung, daß der Staat zum Kollektivismus übergehe, wird nicht aus Gefühlsduselei und Mitleid, aus Gerechtigkeitsgründen, aufgestellt, sondern aus volkswirtschaftlichen und staatspolitischen Erwägungen und im Interesse der Kultur und des Fortschrittes. Es wird nur die Aufopferung eingebildeter Interessen gefordert und ich erwarte sie nicht von der Güte der Einzelnen. Der Staat soll nur die wirtschaftliche Macht schonungslos gebrauchen, die er bereits besitzt, und er wird ohne Rechtsbruch zur Omnipotenz gelangen. Die Rechtskontinuität muß gewahrt, die revolutionäre Umgestaltung muß verhindert, jede Gewalt ohne Schwäche unterdrückt werden, aber Aufgabe der Regierungen ist es, die hier angegebenen Ziele anzustreben. Die Staatsmänner, welche diesen Zielen zustreben, werden sich ebenso sicher finden, wie es nicht fehlen konnte, daß sich Staatsmänner fanden, die, den Fürsten zum Trotze, die Einheit der deutschen Nation herbeiführten.

Wer dieses Buch liest, wird sich überzeugen, daß unsere Gesellschaftsordnung eine Maschine mit einem lächerlich hohen Reibungskoeffizienten ist.

Die Rechtsgrundsätze, von welchen ich für die Umgestaltung ausgehe, sind folgende:

Die Besitzenden, welche durch Mißbrauch ihres wirtschaftlichen Übergewichtes Reichtümer angesammelt und die Besitzlosigkeit der Massen herbeigeführt haben, können sich nicht darüber beschweren, wenn der Staat seinerseits ihnen gegenüber sein wirtschaftliches Übergewicht zur Geltung bringt und sie so expropriert, wie sie andere expropriert haben. Ihr wirtschaftliches Übergewicht konnten sie niemals erlangen, ohne Gesetze, welche die Staatsgewalt zu gunsten des freien Vermögenserwerbes[1], zum Schutze des Privateigentumes und zur Begründung eines Erbrechtes erlassen hat. Diese Gesetze zu ändern, ist der Staat jederzeit berechtigt und dadurch kann der Prozeß der Verstaatlichung des Besitzes beschleunigt werden. Wenn damit nur stufenweise und langsam vorgegangen wird, so hat das nicht darin seinen Grund, daß in einer sofortigen Einziehung des Besitzes gegen zeitlich beschränkte Renten eine Rechtsverletzung läge, sondern daß es nicht im Interesse des Staatswohles gelegen wäre, den Umbildungsprozeß zu übereilen. Jede Art von Besteuerung bildet eine Verkürzung von Privatinteressen und Privatbesitzrechten. Im öffentlichen Interesse wurde das Besteuerungsrecht doch seit Jahrtausenden geübt und die progressive Einkommensteuer, welche man längst für statthaft erkannt hat, zeigt einen der vielen Wege, welche zur Erreichung des angestrebten Zieles, die wirtschaftliche Macht des Staates auf Kosten der Besitzenden zu erweitern, führen können.

Das sind die Rechtsgrundsätze, welche für die Umwandlung der sozialen Zustände maßgebend sind. Diese Umwandlung ist kein Bruch mit der Vergangenheit, sondern eine Entwickelung und Fortbildung der bestehenden Zustände. Sie führt auch nicht im eigentlichen Sinne zur Aufhebung des Privateigentums, wohl aber zu dessen Aufsaugung zugunsten des wirtschaftlich Stärksten, des Staates und zur Erreichung der höchsten ethischen Ziele und der Erfolg dieser Aufsaugung ist die Zurückgewinnung eines verhältnismäßigen Anteiles am Volksvermögen für jedes einzelne Mitglied der Gesellschaft.

Die Rechtsgrundsätze für die kommende Zeit der Staatsomnipotenz, welche der Verteilung von Arbeit und Gütern zugrunde liegen, sind folgende: Wer Mitglied der staatlichen Gesellschaft werden und bleiben will, und für die der staatlichen Erziehungsgewalt unterworfene Jugend wird das vorausgesetzt, muß die Grundlagen dieser Gesellschaft anerkennen und sich ihnen unterordnen. Wer aufhören will, dieser Gesellschaft anzugehören, muß entweder auswandern, oder seinen Anteil am staatlichen Gesamtbesitze absondern. Letzteres kann er nicht wünschen, weil er neben einem so mächtigen wirtschaftlichen Körper eine Sonderexistenz umsoweniger führen kann, als er von Jugend auf an das Wohlleben des Kollektivismus gewöhnt ist. Eine Frage wäre, ob man Auswanderern eine ihrem Anteil am Gesamtvermögen entsprechende Summe hinauszahlen solle. Das Maß dieser Abfertigung könnte nach Altersstufen und Berufskategorien in einen Tarif gebracht werden. Diese Auseinandersetzung würde aber gesetzlich geregelt und ein privatrechtlicher Anspruch niemals anerkannt werden. Die Hinauszahlung einer Summe an Auswanderer wäre kein Bruch mit dem Prinzipe der Naturalwirtschaft, die nur auf dem Territorium des Kollektivstaates, nicht für seinen Verkehr mit auswärtigen Staaten gilt. Die Geldmittel erwirbt der Kollektivstaat durch den Warenhandel mit Staaten, welche Geldwirtschaft haben und durch den Fremdenverkehr mit Angehörigen solcher Staaten. Wird es in Zukunft solche Staaten überhaupt nicht mehr geben oder mit solchen kein auf Erwerb gerichteter Verkehr mehr unterhalten, so könnte eine Abfertigung von Auswanderern nie anders, als durch Zuweisung beweglicher Sachen erfolgen.

Unter solchen Umständen, welche sowohl die Absonderung in vermögensrechtlicher Beziehung als die Auswanderung mit Anspruch auf Abfertigung ermöglichen, kann von einer Vergewaltigung oder unbilligen Abhängigkeit, wie sie heute der Besitzlose zu tragen hat, niemals die Rede sein.

Für jene, die Staatsbürger sind und bleiben wollen, gelten folgende Verteilungsgrundsätze:

Da der verhältnismäßige Anteil des Einzelnen am Gesamtvermögen ohne Arbeit zur Deckung des Lebensunterhaltes weitaus ungenügend ist, ist jeder zur Arbeit verpflichtet, um zur Deckung des Gesamtaufwandes beizutragen. An die Stelle der Steuerpflicht tritt im Kollektivstaat die Arbeitspflicht. Die Erfüllung dieser Arbeitspflicht wird erzwungen, wie der Militärdienst. Das Ausmaß der Minimalarbeitsschuldigkeit, sagen wir achtstündige Arbeit an 300 Tagen im Jahre, und die Verteilung der verschiedenen Arbeiten nach den Kräften und der Befähigung der Arbeitsfähigen erfolgt nach dem Gesamtwillen. Der Einzelne wird, da er nicht Eigentümer der Produktionsmittel, insbesondere der Naturquellen ist, auch nicht Eigentümer der durch seine Arbeit hervorgebrachten Güter. Diese fallen dem Staate zu, der sie zum Verbrauche, beziehungsweise zum Gebrauche unter die Mitglieder der Gesellschaft verteilt. Auch diese Verteilung erfolgt nach dem Gesamtwillen. Alle Glieder der Gesellschaft haben zunächst, ob sie arbeiten können oder nicht können, auch wenn sie von der Arbeit befreit sind, ein Recht auf naturalwirtschaftliche Befriedigung aller ihrer Bedürfnisse nach dem durch den Gesamtwillen festgesetzten Maßstabe. Ebenso werden alle jene Kategorien von Arbeiten festgesetzt, welche der Staat von jedermann zu beanspruchen berechtigt ist und jene, welche ein Sonderübereinkommen zwischen dem Staat und den Arbeitern voraussetzen, sei es, daß die Gefahren und Belästigungen einer Arbeit Anspruch auf Begünstigungen gewähren, oder daß sich nicht jeder zu einem Berufe eignet. Im ersten Falle werden den Berufen solche Begünstigungen eingeräumt, daß sich eine genügende Anzahl von Freiwilligen meldet, im zweiten Falle setzt der Staat die Bedingungen fest, unter welchen man die Zulassung zu einem bestimmten Berufe erlangen kann, so z. B. Prüfungen, längere erfolgreiche Vorbereitung oder Befähigungsnachweis.

Von der staatlich geregelten Arbeit befreit sind folgende Kategorien von Volksgenossen:

1. Die Arbeitsunfähigen. Arbeitsunfähig sind die Kinder, die Kranken und die Gebrechlichen aller Altersstufen. Diese Arbeitsbefreiung ist aber eine begrenzte, denn der Kollektivstaat wird Viele in seiner großen Organisation verwenden können, die in unserer Gesellschaftsordnung wegen Gebrechen keine Arbeit finden.

2. Die Pensionierten. Von der staatlich geregelten Arbeit befreit sind nach dem vom Gesamtwillen festgesetzten Maßstab alle jene, welche in ihrem Beruf die vorgeschriebene Altersgrenze erreicht haben, wenngleich sie noch arbeitsfähig sind.

3. Auch durch Geburt oder Verdienst kann die Befreiung von jeder staatlich geregelten Arbeit erlangt werden. Nach besonderen Gesetzen können hervorragende Verdienste um das Volk auch vor Erreichung der Altersgrenze mit Befreiung von aller staatlich geregelten Arbeit belohnt werden. Das gilt insbesondere von sehr erfolgreichen Dichtern, Künstlern, Forschern und Erfindern. Die Einräumung dieser Befreiung erfolgt in der Regel durch die Staatsverwaltung, aber die Gesetze können auch anders darüber verfügen und nach einem gewissen Turnus den Gemeinden, oder Bezirken oder Kreisen die Befugnis einräumen, solche Begünstigungen von Zeit zu Zeit je einer Person zu erteilen.

Wer von Geburt aus von jeder geregelten Arbeit befreit ist, wird gleichfalls durch die Gesetze bestimmt. Diese Begünstigung kann durch die Gesetze eingeräumt werden den Mitgliedern einer Dynastie, den Mitgliedern einer Anzahl von adeligen Familien, den Personen, welche zur Beschleunigung des Umwandlungsprozesses ihr Vermögen von einer gewissen Ausdehnung vor der Zeit abgetreten haben und ihren Nachkommen. Die Gesetze können bestimmen, daß die durch Geburt erworbene Arbeitsbefreiung an gewisse Beschränkungen gebunden ist und daß sie nur einer beschränkten Anzahl von Nachkommen zustatten kommt, sodaß z. B., wenn die Familienmitglieder der Dynastie über eine gewisse Anzahl anwachsen, den überzähligen Mitgliedern diese Begünstigung entzogen wird, sowie, daß nur jene Nachkommen der dynastischen Familie diese Begünstigung genießen können, die einer monogamen Ehe zwischen besonders geeigenschafteten Personen entspringen und dergl.

Die Monarchie ist mit dem Kollektivismus durchaus vereinbar, vorausgesetzt, daß auch die Dynastie dem allgemeinen Gesetze der Eigentumslosigkeit und der Naturalwirtschaft unterworfen ist und daß ihre verfassungsmäßige Stellung der Volkssouveränität keinen Abbruch tut.

Die Aufrechterhaltung der Monarchie wird sich insbesondere dort empfehlen, wo sie zur Aufrechterhaltung der staatlichen Einheit notwendig erscheint. Damit im Zusammenhange kann auch der Fortbestand einer Anzahl hochadeliger Familien entsprechend erscheinen, besonders dann, wenn die Dynastie und jene Familien, welchen die Adelsqualität zuerkannt wird, den Übergang in die neue Ordnung begünstigen, Staat und Volk zu repräsentieren geeignet und sie den sozialen Frieden zu schirmen bereit sind. Die ihnen zukommenden sozialen Funktionen werden verfassungsgemäß zu ordnen sein. Die Gesetze können auch da verhindern, daß die dem hohen Adel angehörigen Personen eine gewisse Anzahl entweder in den einzelnen Familien oder im Ganzen übersteigen, wenn sie bestimmen, daß die über diese Zahl geborenen Nachkommen der Adelsvorzüge nicht teilhaftig werden. Daß der Dynastie und dem Hochadel in einem Kollektivstaate ästhetische Aufgaben und eine soziale Stellung eingeräumt werden können, welche im Interesse des gesamten Volkes liegen und weder seiner Wohlfahrt noch seiner Freiheit abträglich werden können, glaube ich in meinem Roman »Österreich im Jahre 2020« klar gezeigt zu haben.

Was die Personen und die Nachkommen jener Personen anbelangt, die nach obigen Grundsätzen sich die Arbeitsbefreiung und demnach auch einen prozentualen Anteil an Gütern und Genüssen für sich und ihre Nachkommen gewissermaßen erkaufen, so wird diese wohl nur für eine gewisse Zahl von Generationen bewilligt werden und dann erlöschen. Ihre Stellung und die der monarchischen Familie und der Familien des Hochadels zum Volke wäre eine verschiedene. Die letztgedachten Familien hätten eine soziale Funktion zu erfüllen, die Nachkommen der Geldaristokraten aber nicht, ihre Freiheit wäre absoluter. Darum würde diese Freiheit immer unerträglicher werden, während die Ausnahmsstellung jener Familien, wenn sie ihren Aufgaben gewachsen sind, immer mehr gerechtfertigt scheinen wird.

Der Rechtsgrundsatz der Festsetzung eines sehr hoch gegriffenen (etwa 90%igen) Versorgungsminimums für alle, auch die Arbeitsunfähigen, rechtfertigt sich aus einem Versicherungsbedürfnisse der Arbeitsfähigen, welche den Verlust ihrer Arbeitsfähigkeit jederzeit zu fürchten haben. Die Opfer, die sie aus dem Ertrage ihrer Arbeit für Arbeitsunfähige zu bringen haben, dienen also als Versicherungsprämie. Aus demselben Grundsatze ist die Versorgung der Kinder und Alten gerechtfertigt, denn die Arbeitsfähigen haben Ersatz zu leisten für den eigenen Unterhalt und Erziehung in der Jugend durch die Tragung des Versorgungs- und Erziehungsaufwandes für die nachwachsende Generation und in der Versorgung der Alten leisten sie die Prämie für die eigene Altersversorgung. Zur Versorgung der heranwachsenden Jugend haben nicht nur die Eltern, sondern gleichermaßen die Kinderlosen beizutragen, weil auch diese von der heranwachsenden Generation Altersversorgung beanspruchen werden. Noch mehr Grund haben die Massen zur Entlohnung der Hochverdienten, da sie die Früchte ihrer Leistungen genießen. Darum ist aber auch von einer Ausbeutung der Starken durch die Schwachen keine Rede.

Trotz des sehr hoch gegriffenen Versorgungsminimums ist die Verteilung so einzurichten, daß ein prozentuell zu bestimmender Teil des Jahresproduktes und der persönlichen Dienstleistungen zur Entlohnung höherer Verdienste, auch gemeiner Art, verwendet wird. Das wird am besten in der Form der Schaffung von Dienstkategorien geschehen, in welche man im Beförderungswege einrücken kann. Da keine anderen Verdienste anerkannt werden, als solche, die dem gesamten Volke zum Vorteil gereichen, so hat jeder Einzelne ein egoistisches Interesse, zu dieser Entlohnung beizutragen. Es ist demnach auch keine Rede von einer mechanischen Gleichheit zwischen allen Gliedern der Gesellschaft und diese gehört auch nicht zum Wesen des Kollektivismus und zwar gerade aus dem Grunde, weil die geplante Vermögensverwaltung das Wohl Aller zu verwirklichen hat.

Der Kollektivismus beschränkt sich nicht auf die Produktion und Verteilung von Sachgütern, sondern er hat auch die Aufgabe, alle Arten persönlicher Dienstleistungen sicher zu stellen und die Sachgüterproduzenten und jene, die persönliche Dienste zu leisten haben, in ein richtiges gegenseitiges Verhältnis zu bringen.

Da jeder Einzelne von allen Berufsklassen Vorteile empfängt, wenn ihm das auch oft nicht zum Bewußtsein kommt, so ist er auch allen verpflichtet und den Austausch von Gütern und Dienstleistungen in einem richtigen Verhältnisse zu ordnen, ist eine Hauptaufgabe der staatlichen Verteilung. Das richtige Maß der Verteilung festzustellen dient als Hauptgrundlage die ununterbrochene Ermittelung der Sterblichkeit in den verschiedenen Berufsklassen.

Da der Staat alle Kinder versorgt, steht ihm auch das Recht zu, auf Ehe und Kindererzeugung gesetzgeberischen Einfluß zu üben und die Fortpflanzung degenerierter und krankhafter Individuen zu unterdrücken. Das wird in jenem Ausmaße zu geschehen haben, welches einer mäßigen Vermehrung der Bevölkerung nicht im Wege steht.

Es ist hier kein Grundsatz aufgestellt, der richtig angewendet nicht im Interesse eines jeden einzelnen Mitgliedes der Gesellschaft läge. Da alle Güter an den Staat abgeliefert und alle Güter von ihm verteilt werden und nirgends die vermeintliche Äquivalenz im Austausche zwischen den Einzelnen, sondern allgemeine Verteilungsgrundsätze für den Gütertausch maßgebend sind, entsteht eine enorme Vereinfachung der Umsatzarbeit, wie insbesondere bei der Betrachtung der Funktionen der Verteilungsbeamten und bei der Erörterung der statistischen Verrechnung zur Evidenz gebracht werden wird. (Siehe V. 1, Alinea [»Dieser Beamte«] und [VI. 8.])

Das Schlagwort Utopie hat hier keine Berechtigung. Insofern es sich um Zustände handelt, die nirgends und niemals waren, ist zwar, was ich fordere, ein Nirgendwo, allein das gilt von allem, was die Entwicklung bringt. Seit noch nicht hundert Jahren haben wir Eisenbahnen, Telegraphen, elektrische Wunderwerke, die niemals vorher waren. Darum wurde das Alles doch verwirklicht. Wer aber dergleichen hundert Jahre vorher versprochen hätte, wäre ein Utopist gewesen, weil er nicht wissen konnte, welche damals noch geheimen Kräfte die Erde birgt und wie sie den Menschen dienstbar gemacht werden können. Allein was ich verspreche, ist lediglich vom Willen der Menschen abhängig. Es setzt keine neuen Wunder der Erfindung voraus, und rechnet auf nichts, was nicht durchführbar wäre und es handelt sich nur um die Frage, ob wir Grund haben, die Ausführung alles dessen, was ich empfehle, zu wollen und ob es möglich sein wird, die widerstrebenden Elemente, welche heute allerdings die Macht in der Hand haben, zu überwinden. Diese Frage wird dort beleuchtet werden, wo die Wege besprochen werden, die in das neue Land führen.

Die großen Verbrechen unserer Zeit, die politische Zersetzung, die sich überall, am stärksten in Österreich, bemerkbar macht, die furchtbaren Hilfsmittel, welche staatsfeindliche Elemente zur Verfügung haben, ich erinnere nur an die Zerstörungen in Salonichi im April 1903, beweisen, daß neue Organisationen notwendig sind, will man die heutige Kultur beschützen. So werden die Gedanken der Staatsmänner auf das gebracht werden, was in dem von mir angedeuteten Sinne liegt.

Zuerst folgt eine Besprechung der Verfassung und der Regierungsform, der dauernden Einrichtungen mit Inbegriff der Populationsgesetze, der Volkserziehung und des Volksunterrichtes, dann aller Zweige der Verteilung der Arbeit, Güter und persönlichen Dienstleistungen. Sohin erst sollen Vorteile und Nachteile des Kollektivismus erörtert werden und zuletzt werden die schon jetzt erkennbaren Mittel vorgeschlagen, welche die Umwandlung der Zustände bezwecken.

Die umständliche Erörterung der dem Kollektivismus angepaßten Organisation ist darum erforderlich, weil man sich klar werden muß, ob ein so großer Wirtschaftskomplex rationell verwaltet werden kann. Ist der Kollektivismus ausführbar und welche Umgestaltungen müssen vorausgehen?

II.
Das kollektivistische Rechtssubjekt.


Nicht leicht gibt es auf irgend einem Gebiete des menschlichen Lebens so viel Unklarheit, wie auf dem Gebiete des Sozialismus. Die Sozialisten wollen offenbar Produktion und Verteilung andere Grundlagen geben, aber bestimmte Formen hat die Vorstellung von der zukünftigen Gesellschaftsordnung nicht angenommen. Besonders ist der Begriff der »Gesellschaft«, den man mit dem Begriffe »Staat« in Gegensatz setzt, etwas ganz Nebelhaftes. Eine bestimmte Gestaltung hat die Gesellschaft nur in den Köpfen der Freiländer angenommen. Sie fordern die Fortdauer des Staates und sagen, der Staat müsse alle Produktionsmittel in seine Gewalt bringen, Eigentümer aller Produktionsmittel werden, er dürfe aber nicht selbst produzieren, sondern müsse die Produktionsmittel den frei gebildeten Assoziationen zur Bewirtschaftung überlassen. Nur für einige Produktionszweige gestatten die Freiländer die staatliche Produktion und das Charakteristische der Freilandstheorie ist der freie Anschluß eines jeden Individuums an eine oder mehrere der bestehenden Genossenschaften. Solche Ideen haben auch manche Anhänger des Anarchismus und manche sozialdemokratischen Theoretiker scheinen auch an eine genossenschaftliche Organisation der Bewirtschaftung der Produktionsmittel zu denken. Andere wieder scheinen sich die Kommune oder Ortsgemeinde als souveräne wirtschaftliche Einheit zu denken. Menger[2] geht von der Anschauung aus, die Vertreter der Ersetzung des Staates durch die Gesellschaft meinten, daß alle Arbeitsorganisationen aus Verträgen hervorgehen, und daß also die Gesetze durch Verträge ersetzt werden sollen.

Dieser Ruf, der Staat solle durch die Gesellschaft ersetzt werden, beruht auf einem Grundirrtum der Sozialisten. Sie wollen dadurch die Freiheit allen Gliedern des Volkes sichern. Allein solange es ein Staatsterritorium, das heißt ein begrenztes Gebiet, auf dem sich das wirtschaftliche Leben abspielt, gibt, gibt es einen Staat. Der Staat hat Grenzen, er hat heimatsberechtigte Bewohner, er hat eine Gesetzgebung, welche sich auf das Staatsgebiet und dessen Bewohner erstreckt und dann ist der Staat in der Regel unabhängig von allen äußeren Mächten. Obgleich für eine sehr ferne Zukunft die Möglichkeit eines Allerweltskommunismus nicht geleugnet werden soll, kann zunächst an nichts anderes gedacht werden, als an eine Veränderung der Gesellschaftsordnung und der Eigentumsordnung auf dem Gebiete eines oder mehrerer Staaten und darum ist die Erhaltung der Staaten im Interesse des sozialistischen Ideals und der vernünftige Sozialist bekämpft die vom Staate unabhängige wirtschaftliche Macht, nicht den Staat, der dazu berufen ist, in Zukunft den Sozialismus zu verwirklichen und die sozialistische Wirtschaft zu betreiben.

Die unklaren Köpfe, die über Sozialismus reden und schreiben, wollen den Staat abschaffen, weil sie sehen, daß die Gesetze nicht für Alle, sondern nur für die herrschenden Klassen gemacht sind. Darum glauben viele, die Anarchisten, daß die Abschaffung der Gesetze genüge, um der Ungerechtigkeit ein Ende zu machen. Die Gesetze sollen nun allerdings nicht im Interesse der herrschenden Klassen und Individuen gemacht werden, aber auch die Freiheit Aller hat die Herrschaft von Gesetzen, wenn auch anderer Gesetze zur Voraussetzung. Absolute Freiheit Aller, Anarchismus, ist schon wirtschaftlich unmöglich.

Bebel und andere Sozialisten meinen, der Staat sei bloß im Interesse des Privateigentums geschaffen worden und habe nur ihm zu dienen, daher er gegenstandslos sei, sobald das Privateigentum aufhöre. Allein der Staat hat schon lange aufgehört, nur dem Privateigentum zu dienen. Er ist auch schon zu einem Viertel kollektivistisch und hat auch die Geschäfte der kollektivistischen Einrichtungen zu besorgen. Gar nichts steht dem im Wege, durch den Staat selbst Alles in Gemeineigentum zu verwandeln. Schon Aristoteles sagt, es sei eine falsche Auffassung vom Staat, daß er keinen anderen Beruf habe, als die Privatrechte zu beschützen und selbst Napoleon sagte: Les lois ont pour but le bonheur de touts. Andere wieder glauben, die künftige Gesellschaftsordnung könne nur international zur Herrschaft gelangen und das sei der Grund, weshalb der Staat, eben weil er ein begrenztes Gebiet hat, verschwinden müsse. Diese Anschauung ist aber falsch. Daß der internationale Verkehr auch zwischen Staaten verschiedener Gesellschaftsordnung möglich ist, wird in diesem Werke nachzuweisen sein. Ebenso gewiß ist, daß auch zwei Staaten der gleichen Gesellschaftsordnung, zwei Kollektivstaaten, sich verschiedene Wirtschaftsziele setzen können. Darum unterliegt es keinem Zweifel, daß mit der kollektivistischen Gesellschaftsform die Trennung der Völker in mehrere Staaten nicht nur nicht unvereinbar, sondern für die nächste Zeit sogar unvermeidlich ist. Müßten alle Völker der Erde, oder alle Völker eines Kontinentes, oder selbst nur alle Individuen auf einem Staatsgebiete gleichzeitig zur kollektivistischen Gesellschaftsordnung übergehen, so wäre dieser Übergang für alle Zeiten unmöglich, weil die Änderung der Gesellschaftsordnung sich dann nicht evolutionistisch vollzöge.

Ich spreche demnach von Kollektivstaaten, vom Übergange einzelner Staaten aus der heutigen Gesellschaftsordnung in die kollektivistische Gesellschaftsordnung und werde dabei insbesondere das österreichische Staatsgebiet und dessen besondere Verhältnisse ins Auge fassen. Daß ich zunächst an Österreich denke, hat nicht nur seinen Grund darin, daß ich Österreicher bin und das Gute zuerst für mein Vaterland wünsche, noch darin, daß ich mit österreichischen Verhältnissen besser vertraut bin, als mit denen anderer Länder und Völker, sondern ich wende das kollektivistische Staatsideal deshalb zuerst auf Österreich an, weil ich glaube, daß Österreich und die habsburgische Dynastie nur durch den Kollektivstaat vor dem Untergange gerettet werden können, daß also der Selbsterhaltungstrieb, der dem österreichischen Staatsgebilde innewohnt, mit Notwendigkeit den Gedanken reifen muß, gewissermaßen in extremis dieses letzte Heilmittel zu versuchen. Die Krankheit Österreichs wurzelt im Privateigentum, um welches sich in letzter Auflösung alle politischen Kämpfe drehen.

Meines Erachtens ist die politische Zersetzung Österreichs als Bankerott der herrschenden Klassen in Österreich aufzufassen, diese Klassen müssen als Gegner der Dynastie, als Gegner des Staatsganzen, aber vor Allem als Gegner des produktiven Volkes erkannt werden. Sie sind das zwar in allen Ländern,[3] aber nirgends sind sie in ihrer gemeinschädlichen Tätigkeit so weit vorgeschritten als in Österreich und nirgends halten sie sich so sehr gegenseitig das Gleichgewicht, nirgends ist ihre Politik so festgefahren, wie bei uns, nirgends ist ihre Gemeinschädlichkeit so für Jedermann evident. Der Kampf der politischen Parteien frißt am Mark des Staates, führt zur Frechheit gegen den Träger der Krone, bedroht die Dynastie und zugleich schädigt er Bürger, Bauern und Proletarier durch Unterbindung der Produktion, daher Österreich nur gerettet werden kann durch eine Allianz der Krone mit den beherrschten Klassen gegen die herrschenden Klassen, welche ihrer politischen Macht beraubt werden müssen, was natürlich zur Untergrabung der wirtschaftlichen Macht dieser Klassen führen muß.[4]

III.
Die Verfassung eines kollektivistischen Staates.


1. Allgemeines.

Das natürliche Ziel der Entwickelung der Gesellschaft ist die Volkssouveränität, von welcher man heute nur theoretisch spricht. Sobald das Privateigentum und der Reichtum, also das wirtschaftliche Übergewicht, Einzelner unterdrückt ist, gibt es keine Macht mehr, welche sich dem Volke gegenüber behaupten könnte. Mit der Volkssouveränität ist aber die Monarchie recht wohl vereinbar. Sie würde bedeuten, daß die oberste Leitung der Staatsgeschäfte, wie sie heute dem Staatsoberhaupte in den Kulturstaaten, seien diese Monarchien oder Republiken, zusteht, einer Familie erblich übertragen ist und vom Oberhaupt dieser Familie ohne persönliche Verantwortlichkeit ausgeübt wird. Selbstverständlich wird die Regierungsgewalt des Staatsoberhauptes in einem Kollektivstaate eine wesentlich andere sein, als in einem Staate unserer Gesellschaftsordnung und auch das Staatsoberhaupt wird, wie jeder andere Volksgenosse, mehr Freiheit zu nützen, aber viel weniger Freiheit zu schaden haben, als heute.

Vereinbar mit der Volkssouveränität ist die Monarchie dann, wenn die monarchische Gewalt namens des Volkes ausgeübt, von ihm abhängig erklärt wird und wenn das Volk das Recht hat, die Monarchie abzuschaffen, den Monarchen abzusetzen, die Successionsordnung abzuändern. Es ist höchst wahrscheinlich, daß sich die Monarchie, wo sie heute besteht, wenigstens für eine Reihe von Generationen auch in der neuen Gesellschaftsordnung dann erhalten wird, wenn die Dynastie der Umwandlung der Gesellschaftsordnung Vorschub geleistet hat. Die Befugnisse des Monarchen werden nach mancher Richtung sehr beschränkt sein und die Hauptaufgabe des Monarchen wird nicht sein Anteil an der Gesetzgebung und Verwaltung, sondern die soziale Repräsentation des Volkes und Staates sein. Der Monarch wird die Personifikation des Volkes und Staates darstellen und diese Stellung wird vorzüglich zum Ausdrucke kommen bei großen Festlichkeiten und bei den obersten und prächtigsten geselligen Vereinigungen, deren Mittelpunkt regelmäßig der Monarch sein wird. Er und seine Familie werden eine oberste Stellung einnehmen und damit er imstande sein soll, die umfassenden repräsentativen Aufgaben zu lösen, welche der Monarchie gestellt sind, wird zu prüfen sein, ob nicht eine kleine Zahl adeliger Familien fortbestehen soll, die den Monarchen dabei unterstützen. Der Monarch, seine Familie und der Adel, wenn ein solcher forterhalten wird, können ebensowenig Privateigentum haben, wie irgend ein anderer Volksgenosse und den Aufwand der Hofhaltung bestreiten sie aus den ihnen vom Volke jährlich naturalwirtschaftlich angewiesenen Mitteln an Arbeitskräften und Naturalien. Über diese Hofhaltung wird in [IV,] Näheres gesagt werden.

2. Das souveräne Volk.

Die bloße Erklärung, das Volk sei souverän, ist ohne allen Wert. Man muß erst wissen, wer das Volk ist, da doch mindestens Säuglinge keinen Anteil an der Souveränität haben können und man sich über die Grenzen des Alters der Unselbständigkeit erst einigen muß. Auch braucht jede Vereinigung von Menschen, die gemeinsame Zwecke verfolgen soll, bestimmte Organisationsformen, die umso schwieriger zustande kommen, je zahlreicher die Glieder einer solchen sind. Verfassungen müssen daher immer oktroyiert werden und zwar entweder von einem Monarchen, oder einer provisorischen Regierung, einem Diktator oder einer konstitutionellen Versammlung. Darum kann hier dieser Gegenstand nur theoretisch besprochen werden und die Verwirklichung der Volkssouveränität wird einen Teil der Umgestaltungsarbeiten bilden, welche die neue Gesellschaftsordnung herbeiführen sollen.

Vor allem entsteht die Frage, wer bei der Fassung von Volksbeschlüssen eine Stimme haben soll, und es scheint für den Zukunftsstaat das Natürlichste, das Stimmrecht jedem männlichen und weiblichen Volksgenossen einzuräumen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn die Gesetze bestimmen, daß mit dem vollendeten 18. Lebensjahre die Erziehungsgewalt der Familie und des Staates beendet und der junge Mensch, sei es Mann oder Weib, selbständig ist. Bezüglich der Jugend, welche dieses Alter noch nicht erreicht hat, könnten verschiedene Grundsätze angenommen werden, sie könnte 1. ganz unvertreten bleiben, 2. ihre Vertretung könnte dem Monarchen oder sonstigem Staatsoberhaupte eingeräumt werden, endlich 3. könnte man sie in die Hände der Eltern, vielleicht nur der Mutter oder Wahlmutter legen. Dann hätten diese Personen für sie die Stimme abzugeben. Pluralstimme.

1. Die unselbständige Jugend könnte ganz unvertreten bleiben, weil sie, noch ohne genügende Arbeitsleistung, dem Staate zur Last fällt und weil sie, der Natur der Sache nach nicht jene Reife des Urteils besitzt, die zur Ausübung des Stimmrechtes erforderlich ist. Nehme man auch an, daß viele schon in einem früheren Lebensalter als mit 18 Jahren verstandesreif sind, so müßte doch jedenfalls für den Beginn der Selbständigkeit und des Stimmrechtes eine natürliche, leicht erkennbare Grenze gezogen werden. Die Beschränkung der Erziehung auf das Alter unter 18 Jahren wird in [VII, 5, a,] begründet werden.

2. Wenn aber auch eine selbständige Ausübung des Stimmrechtes vor vollendetem 18. Lebensjahre nicht zugestanden werden könnte, so käme noch immer eine stellvertretende Ausübung des Stimmrechtes zur Wahrung der Interessen der Jugend in Frage und eine solche könnte in zwei Formen zur Einführung gelangen. Den modernen Monarchen hat man in der Regel als den Vertreter aller jener Volksschichten zu betrachten, welche in der Gesetzgebung nicht vertreten sind. Darum könnte auch im Kollektivstaate diese Vertretung der Jugend dem Monarchen oder dem sonstigen Staatsoberhaupte eingeräumt werden. Beträgt die erziehungsbedürftige Jugend 40% der Bevölkerung und setzt man sie der Bedeutung nach dem 10. Teile des Gesamtvolkes gleich, so könnte man dem Monarchen oder Staatsoberhaupte zur Geltendmachung der Interessen der Jugend gewisse, jener Bedeutung angemessene Vertretungsrechte einräumen. Es wäre nicht zu empfehlen, ihm ein effektives Stimmrecht, etwa in der Form einzuräumen, daß er bei Volksabstimmungen ein Zehntel aller Stimmen abgeben könnte, weil eine solche Macht in einer einzigen Hand vereiniget gefährlich wäre. Wohl aber könnte zur Geltendmachung dieser Interessen ein beschränktes Vetorecht eingeräumt werden, etwa so, daß ein Beschluß auf beschränkte Zeit sistiert werden könnte, oder daß dem Monarchen ein Vetorecht dann zustände, wenn die Majorität nicht mehr als fünf Neuntel aller Stimmen oder aller abgegebenen Stimmen betrüge.

3. Den Müttern oder Wahlmüttern, siehe darüber [VII, 2,] könnte, wie gesagt, auch die Abgabe einer Stimme für ihre Kinder nach Art der Pluralvoten unserer Zeit eingeräumt werden. Nachdem den Frauen aber ohnehin schon die Hälfte aller Stimmen, ja bei den heutigen Bevölkerungszahlen der männlichen und der weiblichen Bevölkerung, erheblich mehr als die Hälfte aller Stimmen gebührt, so würden solche Pluralvoten der Mütter, wenn sie für alle Abstimmungen zugestanden würden, zu einer gefährlichen Überstimmung der männlichen Bevölkerung führen. Man könnte sich aber wohl denken, daß ein proportional berechneter Teil des Volkseinkommens für die Jugend ausgeschieden würde und wenn es sich nur um Verteilungsbeschlüsse in Beziehung auf diesen Anteil am Volkseinkommen handelte, wäre ein solches Übergewicht der Frauenstimmen ganz unbedenklich. Vielleicht würde ein so mächtiger Einfluß, der vorwiegend doch nur den verheirateten Frauen zustatten käme, etwas dazu beitragen, um die Eheflucht, die nach [VII, 3,] zu fürchten wäre, einzudämmen und den verheirateten Frauen den Kindersegen erwünscht scheinen zu lassen.

Da aber die ganze Bevölkerung, auch die Männer und die unverheirateten Personen, ein großes Interesse daran haben, daß die neue Generation aufgezogen und zu einem tüchtigen Geschlechte herangebildet werde, scheint ein Bedürfnis, die Jugend als solche besonders vertreten zu sehen, nicht gerade evident zu sein und nachdem in allen Dingen, insbesondere auch in Verfassungsfragen die größte Einfachheit erwünscht ist, dürfte man von allen solche Künsteleien absehen.

Auch den Männern könnte die Verfassung ein Übergewicht über die Frauen verschaffen, wenn das Pluralvotum den Vätern statt den Müttern zugestanden würde. Doch scheint es für die künftige Gesellschaftsordnung so natürlich, daß die väterliche Gewalt durch eine mütterliche Gewalt ersetzt werde, wie in [VII, 2,] gezeigt wird, daß ein solcher Vorschlag kaum begründet erscheinen könnte.

3. Das Stimm- und Wahlrecht. Form der Ausübung.

Das souveräne Volk kann so wenig durch Verfassungsformen gebunden werden, wie früher der absolute Monarch durch Gesetze oder selbst durch seinen eigenen Willen dauernd in seiner Freiheit beschränkt werden konnte. Das Volk wird demnach nicht verpflichtet werden können, Abgeordnete zu wählen und ihnen die gesetzgebende Gewalt zu übertragen. Die Regel wird die Volksabstimmung sein, welche allerdings auch darauf gerichtet sein kann, für einen bestimmten Fall oder für eine bestimmte Zeit Vertreter zu wählen, welche als Vollmachtsträger zu betrachten sind. So könnten auch zur Vorberatung der jährlichen Beschlüsse über Produktion und Verteilung, oder neuer Gesetze Deputierte gewählt werden mit Vorbehalt der Volksabstimmung zur Ratifizierung ihres Operates.

Im Kollektivstaate ist die Trennung der gesetzgebenden und der ausübenden Gewalt viel notwendiger, als im heutigen Staate, wo die Gegenstände der staatlichen Kompetenz viel weniger ausgedehnt sind, und wo die gesetzgebenden Körper nur über dasjenige entscheiden, was die Besitzenden ihnen überlassen. Im Kollektivstaate würde das Volk die ganze Zeit mit gesetzgeberischen und Verwaltungsakten zubringen müssen, wenn es der Verwaltung keine ausübende Gewalt einräumen wollte. Aber nicht die Notwendigkeit oder das Verlangen, die Volkssouveränität zu beschränken, sondern die Macht der Tatsachen zwingt dazu, der Verwaltung ausgedehnte Befugnisse einzuräumen. Das Volk schreibt nur allgemeine Grundsätze vor, deren Anwendung der Staatsverwaltung übertragen ist. In Betreff des Volkshaushaltes bestimmt das Volk nur, was und in welcher Ausdehnung es produziert werden soll und nach welchen Grundsätzen die Verteilung von Arbeit und Gütern erfolgt. Die Durchführung der Beschlüsse ist die Aufgabe der Staatsverwaltung. Wie die mit diesen Geschäften betrauten Personen bestellt werden, ist selbst wieder Gegenstand der Gesetzgebung und davon wird in [V, 1,] gehandelt.

Wenn ein Analogon der heutigen Budgetierung im Kollektivstaate fortbestünde, so würden jährlich Beschlüsse gefaßt über den Staatshaushalt in dem Sinne, daß für das kommende Jahr bestimmt würde, was und in welcher Ausdehnung es produziert und wie die Güter verteilt werden sollen. Man kann sich aber auch recht wohl denken, daß man von solchen jährlichen Festsetzungen der ganzen Staatswirtschaft absehen und ohne Festsetzung von Terminen oder Zeitabschnitten nach Bedarf Beschlüsse über Abänderung der Produktion und Verteilung fassen würde. Ein einzelner Verteilungsbeschluß wird in einer Note zu [VIII, 4,] zur Anschauung gebracht, wo es sich um die Verteilung von Druckpapier zu verschiedenen Zwecken handelt.

Außer den Beschlüssen über den Volkshaushalt gibt es noch andere Gegenstände der Gesetzgebung. So über Beschränkungen der Einzelnen auch in anderen Dingen als in Beziehung auf Arbeit und Güter. Besonders sind Gegenstand der Gesetzgebung die Ehe, das Recht der Zeugung, die Erziehung und das Familienrecht, der außereheliche Geschlechtsverkehr, das Strafrecht, die Disziplin und auch sonst alles, was das Volk in den Kreis seiner Gesetzgebung ziehen will.

Auch für diese Gesetzgebungsgegenstände kann der Staatsverwaltung ein sehr weitgehendes Verordnungsrecht eingeräumt werden, aber selbstverständlich mit dem Rechte des Widerrufes durch Volksbeschlüsse und der Einschränkung in Beziehung auf eine Reihe von bestimmten Gegenständen.

Da die Volksabstimmung nur mit »Ja« oder »Nein« erfolgen kann, ist es notwendig, Vorlagen zu machen, auf welche sich die Volksabstimmung bezieht. Diese Vorlagen einzubringen, ist die Aufgabe der Staatsverwaltung. Das Volk kann aber nicht darauf beschränkt werden, bloß über das abzustimmen, was die Staatsverwaltung vorschlägt, weil das einer Konfiskation der Volkssouveränität zugunsten der Staatsverwaltung gleichkäme. Es muß also ein genau definiertes Recht der Einbringung von freien Anträgen oder von Abänderungsanträgen eingeräumt werden. Beschränkt muß dieses Recht der Einzelnen werden, weil sonst die Abstimmungen ins ungemessene gingen. Demgemäß wird einmal nicht bloß der Staatsverwaltung, wie auch dem Volksbeamtentum, wovon in [V, 1,] die Rede ist, die Pflicht, beziehungsweise das Recht übertragen werden, Gesetzesvorschläge und Abänderungsanträge einzubringen, sondern auch eine gewisse Anzahl von Kreisen, Bezirken oder Gemeinden, welche sich auf Abänderung eines Gesetzes- oder Abänderungsvorschlages einigen, wird dieses Recht zustehen. Hat also die Staatsverwaltung ihre Vorlagen für den Jahreshaushalt oder ein Gesetz veröffentlicht, so kann jeder beantragen, daß diese oder jene von der Staatsverwaltung in Antrag gebrachte oder bisher nach den Gesetzen geübte Produktion oder Verteilung eingeschränkt oder erweitert werde, zur Abstimmung kann ein solcher Antrag aber nur gelangen, wenn entweder die Staatsverwaltung, oder das Volksbeamtentum, oder etwa zwei Kreise oder tausend Gemeinden dem Antrage beitreten. Da alle solche Anträge veröffentlicht werden, so steht es nämlich jeder Gemeinde zu, darüber probeweise abzustimmen und den Antrag, wie man sich heute ausdrücken würde, zu unterstützen, und wird ein Antrag genügend unterstützt, so wird darüber allgemein abzustimmen sein. Wie leicht ein Gemeindebeschluß zustande kommt, wird weiter unten, Alinea [»Die Gemeinden sind«], gezeigt werden.

Die Vorlagen der Staatsverwaltung werden vom Ministerium beraten und beschlossen. Die untergeordnete Beamtenschaft hat das Recht, über eine Anfrage der Regierung oder aus eigenem Entschlusse Anträge zu stellen, über welche das Ministerium zu beraten hat, die aber auch, wenn sie nicht als Regierungsanträge eingebracht werden, jeder Beamte und jede Beamtenkorporation einzubringen berechtigt ist, insofern sie die erforderliche Unterstützung finden. Hat das Volk Beschlüsse gefaßt, wonach bestimmte Entscheidungen über Fragen des Volkshaushaltes oder der Gesetzgebung nicht im ganzen Staat einheitlich geregelt werden, sondern nur mit Gültigkeit innerhalb einer Provinz, eines Kreises oder für einen Bezirk oder eine Gemeinde beschlossen werden sollen, so hat die Bevölkerung jenes Gebietes darüber zu entscheiden, für welche das Gesetz oder die Maßregel Gültigkeit haben soll. Doch muß ein allgemeiner Volksbeschluß immer die Kraft haben, solche Gesetze oder Volksbeschlüsse kleinerer Gebiete aufzuheben, weil sonst der Staat nach und nach in Gemeinden zerfiele und der Besitz des gesamten Volkes zum Gemeindebesitze gemacht werden könnte. Dadurch würde man sich dem Individualismus wieder nähern.

Die Verfassung wird bestimmen, wie lange vor dem Tage einer Abstimmung Vorlagen der Regierung veröffentlicht werden müssen. Die Veröffentlichung von Vorlagen für eine allgemeine Abstimmung geschieht durch das Reichsblatt. Kann eine Provinz oder ein Kreis für deren Gebiet ein Spezialgesetz beschließen, so geschieht die Veröffentlichung der Vorlage durch das Provinzblatt beziehungsweise das Kreisblatt. Der Kundmachung der Vorlagen wird der Tag der Abstimmung beizufügen sein. Die Vorlagen werden der Gegenstand der Erörterung in den Blättern sein und Für und Wider in dem der Staatsverwaltung und dem den Volksorganen vorbehaltenen Teile der Blätter, siehe VI, 7, Alinea: [»Die genannten amtlichen Blätter«], besprochen werden. Gemeinden und Bezirke können Redner beauftragen, die Vorlage zu prüfen und in den Versammlungen der Gemeinde oder des Bezirkes darüber zu referieren. In den Gemeinden können die Versammlungen täglich abgehalten werden, für den ganzen Bezirk aber an jedem Sonntage. Die stimmfähigen Mitglieder der Gemeinde werden sich in Sektionen teilen, in welchen alle Vorlagen beraten werden, damit jeder Stimmberechtigte auch an der Beratung teilnehmen und in engerem Kreise zu Worte kommen kann. Probeabstimmungen werden der endgültigen Abstimmung vorhergehen und das Ergebnis der Probeabstimmung wird zu veröffentlichen sein.

Die Gemeinden sind als verfassungsmäßige Körperschaft in Permanenz. Bei jeder Mahlzeit kann jeder, dem es beliebt, beantragen, zu einer bestimmten Stunde abends zusammenzutreten, um einen Gegenstand zu beraten und darüber und mit Beschränkung der Wirksamkeit auf die Gemeinde, soweit allgemeine Beschlüsse nicht im Wege stehen, zu beschließen, oder Gegenstände allgemeiner Geltung zu beraten und Probeabstimmungen einzuleiten. Auf solche Art werden auch selbständige Anträge oder Abänderungsanträge der Gemeinden zu stande kommen, welche, um die Unterstützung anderer Gemeinden zu erlangen, durch das Kreisblatt oder Provinzblatt zu veröffentlichen sind. Für autonome Gemeindebeschlüsse wird ein Quorum festgesetzt werden, für Finalabstimmungen des Reiches wird man darauf halten, daß jeder Stimmberechtigte seine Stimme abgibt und die Stimmenthaltung wird als Pflichtverletzung betrachtet werden. Das Stimmrecht kann an jedem Aufenthaltsorte innerhalb des Reiches, nicht bloß am Wohnorte des Abstimmenden, ausgeübt werden, wenn es sich um Reichsabstimmungen handelt. Durch Festsetzung der Abstimmung auf eine genau bestimmte Zeit wird die Abgabe von Doppelvoten unmöglich gemacht. Gegen die Abgabe von Stimmen durch Unbefugte schützt die Legitimationskarte, ohne welche Niemand sich außerhalb des Bezirkes aufhalten kann. An Abstimmungen und Wahlen für ein begrenztes Wirksamkeitsgebiet werden nur stimmberechtigte Angehörige jenes Gebietes und wenn sie sich, obschon außerhalb ihrer Gemeinde, doch innerhalb jenes Gebietes, für welche Abstimmung oder Wahl wirksam ist, aufhalten, teilnehmen können.

4. Die Wahlen.

Das Wahlrecht kann nach besonderem Volksbeschlusse ausgeübt werden, um Abgeordnete mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation zu betrauen. Es kann solchen Abgeordneten die Beschlußfassung über größere Arbeiten übertragen werden, welche vorgeschlagen wurden; über Monumental-, Eisenbahn- und Kanal-Straßen- oder Brückenbauten, deren Zweckmäßigkeit nur von Personen beurteilt werden kann, welche die Vorlagen eingehend prüfen.

Das Wahlrecht kann ferner ausgeübt werden, um Beamte für die Führung der Geschäfte zu ernennen. In einem anderen Abschnitte, [V, 1,] wird erörtert werden, weshalb sich die Bestellung der Verwaltungsbeamten, Unterrichtspersonen und Ärzte durch Volkswahlen nicht empfiehlt, daß es aber zweckmäßig erscheint, den staatlich bestellten Verwaltungsbeamten zur Mitarbeit und zur Wahrnehmung der Rechte der Einzelnen vom Volke gewählte Überwachungsorgane, »Volksbeamte«, beizugeben. Diese Wahl hat das Volk, nämlich die stimmberechtigte Bevölkerung des Gebietes, für das die Wahl Geltung hat, zu vollziehen. Die Volksbeamten wird man aber nicht nur den Beamten untersten Ranges, sondern auch den übergeordneten Beamten und den Ministern an die Seite stellen müssen, vielleicht auch als Mitberater des Monarchen und der Hofämter bestellen, und da entsteht die Frage, ob es zweckmäßig ist, auch die Volksbeamten höherer Ordnung durch das Volk wählen zu lassen. Innerhalb der Gemeinden und innerhalb des Bezirkes wird es viele Personen geben, welche allen Gemeindegenossen und allen Bezirksgenossen sehr genau persönlich bekannt sind und darum kann die Wahl von Volksbeamten für die Gemeinden und Bezirke durch das Volk ohne Zweifel gutgeheißen werden. Allein ein Kreis hat schon eine so große Ausdehnung, daß die Wahl nicht leicht auf Jemand fallen könnte, der der Mehrzahl der Stimmberechtigten bekannt wäre. Es könnte also die Wahl der Volksbeamten höherer Ordnung den Volksbeamten selbst überlassen werden, wenn anzunehmen ist, daß sie durch die Geschäftsführung und infolge der Zusammenkünfte eine genauere Kenntnis der Männer erlangen, welche ihrem Berufe angehören und sich für einen höheren Rang eignen. Dieses Wahlrecht wäre immer nur ein stellvertretendes.

Daß die Gemeinden für die eigenen, die Allgemeinheit nicht berührenden autonomen Angelegenheiten geschäftsführende Vertreter wählen werden, ist nicht wahrscheinlich, weil es geringe Schwierigkeiten macht, zu einer Vollversammlung zusammenzutreten, und eines der stimmführenden Mitglieder jeweilig zur Leitung der Verhandlung zu bestimmen. Doch setzt das die Gemeindeeinrichtungen voraus, welche in diesem Werke zur Grundlage genommen sind, nämlich mit Gemeindehaushalt statt des Familienhaushaltes und mit eng zentralisierten Wohnbauten.

Alle durch Wahl bestellten Vertreter und Organe des Volkes wird das Volk auch wieder abzurufen berechtigt sein. So oft ein darauf bezüglicher Antrag eingebracht wird, wird er sofort in Verhandlung gezogen und nur Beschlußfassungen dieser Art, an welchen sich das ganze Volk oder ganze Provinzen oder Kreise beteiligen müssen, werden einen in den Zeitungen veröffentlichten Antrag voraussetzen, der die Zustimmung weiterer Kreise hat. Bestünden keine solchen Beschränkungen, so würde das Volk durch zahllose Abstimmungen belästigt werden.

Wahlen werden daher am besten auf unbestimmte Zeit, bis zur Abberufung vollzogen werden und eine im vorhinein bestimmte Dauer der Mandate ist in einem Staate mit Volkssouveränität nicht zu empfehlen. Der Zwang, einem Gewählten das Mandat vor Ablauf einer gesetzlich bestimmten Periode nicht zu entziehen, nach deren Ablauf aber neuerlich zu einer Wahl zu schreiten, ist eine Einschränkung der Souveränität.[5]

5. Das Objekt der Volksbeschlüsse.

Was das Verfassungsleben im Kollektivstaate anbelangt, so ist leicht einzusehen, daß die organisatorischen Arbeiten während der Umgestaltungsperiode sehr mannigfaltig und schwierig wären, daß aber, wenn einmal das richtige Gleichgewicht gefunden ist, die gesetzgeberischen Aufgaben, wenngleich der Volkswille für jede Produktion und jede Verteilung maßgebend ist, viel einfacher sind als heute, dafür allerdings von weit größerer Tragweite. Die Unterschiede des Berufes, der Klassen und des Besitzes zwischen den Bürgern der heutigen Staaten schaffen eine ungeheuere Menge von Verwickelungen, eine Menge höchst schädlicher Reibungsflächen, welche im Kollektivstaat entfallen. Man denke nur an die Zollgesetzgebung und an die Handelsverträge, welche wir von Zeit zu Zeit schließen müssen und deren Zustandekommen deshalb so schwierig ist, weil jede einzelne Bestimmung dieser Gesetze und Verträge für viele Tausende ein Vorteil, dafür für viele Tausende ein Schaden ist. Meist werden ganze Gewerbe zugrunde gerichtet, andere zur Blüte gebracht und es ist ganz unmöglich, die Folgen einer Änderung in den Zöllen und Handelsverträgen für das Ganze und für die Einzelnen zu berechnen. Hat man doch in Österreich durch ein Menschenalter Ausfuhrprämien für den Zucker bewilligt, und als diese durch die Brüsseler Konvention beseitigt wurden, wurde der Zucker in Österreich für die Konsumenten um 10% billiger und außerdem stieg die Zuckerausfuhr beträchtlich. Im Kollektivstaat gehen die Volksbeschlüsse für den internationalen Güteraustausch dahin, die Staatsverwaltung zum Verkaufe oder Austausche der ihr namhaft gemachten Überschüsse an Gütern der einen Art an das Ausland und zum Einkauf und Eintausch anderer Güter vom Auslande zu ermächtigen und die Verwaltung hat nur darauf zu sehen, die günstigsten Bedingungen zu erzielen. Aller Schaden und Vorteil des internationalen Güteraustausches verteilt sich verhältnismäßig auf Alle und nicht ein einziges Gewerbe, nicht ein einziger Beruf, insofern man darunter die Angehörigen dieser Berufe und ihre Einzelinteressen versteht, kann darunter leiden, niemand sich daran bereichern, niemand dadurch ruiniert werden, so daß auch hier die Totalversicherung, als welche sich der Kollektivismus darstellt, sich automatisch vollzieht.

Eine rasche Entscheidung solcher Fragen, wie über Aus- und Einfuhr, oder über Produktion und Verteilung, oder über Ehe, Zeugung, Familienrechte usw., kann aber nur dann im Kollektivstaate erwartet werden, wenn das Volk sich damit begnügt, der Staatsverwaltung grundsätzliche Direktiven zu erteilen, allgemeine Weisungen, und dazu wird das Volk von selbst gedrängt werden. Man lese die Gefechtsdispositionen eines Feldherrn und man wird erkennen, daß die schwerwiegendsten Entscheidungen in wenige Worte zusammengefaßt werden müssen, welche dem Untergebenen einen weiten Spielraum der Initiative überlassen. Im Kollektivstaate kann es mit den Volksbeschlüssen auch nicht anders gehalten werden. Um das aber in seiner Durchführbarkeit zu erkennen, ist es notwendig, die Einfachheit der Verteilung und der öffentlichen Rechnungslegung zu erfassen, welche im Abschnitte über die Statistik VI, 8, dargelegt werden wird. Auch bedarf diese Art der Verwaltung einen wohlgefügten und gutgeschulten Beamtenkörper. Würde man, was ich für durchaus fehlerhaft hielte, die Verwaltungsbeamten wählen, so würde sich eine solche Abhängigkeit der Beamten von den Wählern geltend machen, daß es niemals das allgemeine Wohl wäre, das die Beamten im Auge hätten und wegen des häufigen Wechsels und der mangelnden Schulung wäre auch zu besorgen, daß gewählte Beamte sich nicht zu helfen wüßten und aus Mangel an Erfahrung Fehler auf Fehler machen, insbesondere, daß sie nicht organisch zusammen wirken würden. Der Beamtenberuf setzt, wie jeder andere Beruf, eine bestimmte Vorbildung, Schulung und Erfahrung voraus, weshalb in [V, 1,] die Ergänzung des Beamtenkörpers nicht durch Wahl, sondern durch Ernennung vorgeschlagen wird.

6. Die Erhaltung der Staatseinheit.

Es entsteht die Frage, wie dem Übel vorgebeugt werden soll, daß die Staaten wieder zerfallen und fort und fort sich in kleinere Teile auflösen. Gegen den Willen der Gesamtheit würde sich eine im Innern des Staatsgebietes gelegenen Gemeinde oder ein solcher Bezirk nicht leicht von dem größeren Körper lostrennen können. Der Gütertausch ist ein so starkes Bedürfnis, daß die Gemeinden kein Interesse haben können, sich loszusagen. Eine solche Gemeinde würde sofort boykottiert werden und käme in einigen Tagen in große Verlegenheiten, ohne einen erdenklichen Vorteil dagegen zu erlangen. Auch würde der Grundsatz des ausnahmslosen Staatseigentumes den Staat berechtigen, das ganze mobile Eigentum aus einer solchen Gemeinde wegzuschaffen und diese könnte es auf keine Weise sich ersetzen. Es gilt dies nicht nur von Städten, die auf den Bezug von Nahrungsmitteln aus dem flachen Lande angewiesen sind, sondern auch von den kleinsten Gemeinden. Aber an der Grenze gelegene Gemeinden könnten leicht ein Interesse haben, sich von dem Staate loszusagen und sich dem Nachbarstaat, falls er ein Kollektivstaat wäre, anzuschließen. Geht man von der Anschauung aus, und hätte sich diese vollkommen eingelebt, daß aller Besitz Eigentum des ganzen Volkes sei, so würde sich eine solche Sezession als eine Rechtsverletzung darstellen, die freilich deshalb von sehr geringem Belang wäre, weil eine solche Lostrennung zugleich eine Verzichtleistung auf den Mitbesitz der außerhalb der Gemeinde befindlichen Güter und auf alle persönlichen Ansprüche der Gemeindemitglieder gegen den Staat (z. B. auf Altersversorgung) mit sich brächte. Auch könnte ohne Mitwirkung der Nachbarstaaten eine solche Lostrennung niemals stattfinden und selbst mit ihrer Zustimmung nur dann, wenn es Kollektivstaaten sind, und dagegen würde man sich wohl durch internationale Verträge schützen.

Es wäre aber sonderbar, wenn solche Fragen mit Gewalt entschieden würden und man wird nur darauf hoffen müssen, daß ein organisches Ganzes eine große Anziehungskraft auf alle Teile ausüben müsse und daher ist anzunehmen, daß, wo es an einer solchen Anziehungskraft fehlt, ein Gebrechen an der Gerechtigkeit und an der zweckmäßigen Verwaltung vorliegen muß. Plato nennt ein Gemeinwesen, in dem eine wahre Solidarität besteht, ein königliches Geflecht und ein solches zusammenzuweben, muß jeder Staatsmann als seine Aufgabe betrachten. Auch setzte die Sezession voraus, daß der Nachbarstaat das neue Glied als gleichberechtigten Bestandteil aufzunehmen einwilligte, und es ist nicht anzunehmen, daß das so leicht geschehen wird, weil zwischen den Bürgern verschiedener Staaten sich immer Verschiedenheiten herausbilden werden, welche den bestehenden Zusammenhang verstärken, neue Angliederungen erschweren. Im Einvernehmen mit den beteiligten Staaten würde sich aber auch eine solche Veränderung schmerzlos vollziehen, vorausgesetzt, daß beide beteiligten Staaten die kollektivistische Gesellschaftsordnung angenommen haben. Ist der Nachbarstaat noch nicht zum Kollektivismus übergegangen, so ist eine solche Sezession wohl undenkbar, weil die Mitglieder der Grenzgemeinde in dem neuen Verbande ihre Rechnung nicht finden könnten, der Nachbarstaat aber das kollektivistische Ferment fürchten würde, welches die neuen Bürger einschleppen müßten.

IV.
Die Monarchie und der Adel.


Ist ein Volk nüchtern und sein Sinn nur auf das Nützliche gerichtet, so wird ihm die Monarchie im Kollektivstaate etwas sehr Überflüssiges erscheinen, ist ein Volk aber prachtliebend und von sehr reicher Phantasie, so wird ihm die Hofhaltung eines Monarchen, die glänzende Repräsentation nach außen und der stärkere Aufwand für das Schöne und Kostbare willkommen sein. Im kollektivistischen Staate ist eine Gefahr für die Volksfreiheit mit der Institution der Monarchie und des Adels nicht verbunden. Der Monarch besorgt die ihm durch die Verfassung und den Volkswillen übertragenen Geschäfte als Mandatar und besitzt keine Autorität als jene, die ihm das Volk auf jeweiligen Widerruf überträgt. Er ist nicht König von Gottesgnaden, sondern von Volkes Gnaden. Er ist ebenso eigentumslos, wie ein anderer Volksgenosse, aber er hat einen zwar genau umschriebenen, aber immerhin ausgedehnten Wirkungskreis, ist unverantwortlich und für seine Person dem Gesetze nicht unterworfen.

Er ist das oberste Organ des Volkes und arbeitet mit Ministern, die die Verantwortlichkeit für seine Regierungshandlungen tragen, er ernennt die Minister und die obersten Beamten, es mag ihm das Recht eingeräumt werden, zu begnadigen und gewisse Ehrenvorzüge zu verleihen, er vertritt das Reich nach außen, empfängt die angesehensten Gäste des Volkes und ist — doch immer ohne für seine Person zur Verantwortung gezogen werden zu können oder einem Tadel unterworfen zu sein — schuldig, die ihm vom Volke anvertrauten Mittel zur Verherrlichung des Volkes zu verwenden und zu diesem Ende Kunst und Forschung zu fördern. Seine großen Mittel dienen vorzüglich zur Pflege der edelsten Geselligkeit, an welcher das gesamte Volk Anteil zu nehmen berechtigt ist.[6] Seine Gehilfen für gesellige Veranstaltungen sind die Mitglieder des hohen Adels wenn ein solcher noch fortbesteht. Wie immer auch seine Befugnisse in militärischen und auswärtigen Angelegenheiten festgesetzt werden, so ist es doch seine Aufgabe, nicht nur den Frieden zu erhalten, sondern auch auf Schaffung solcher internationaler Einrichtungen hinzuwirken, die das stehende Heer und die Kriegsmarine entbehrlich machen können. Diese Verteidigungsanstalten werden übrigens ganz überflüssig werden, sobald der Kollektivismus sich über ganz Europa ausgedehnt haben wird, denn auch der Krieg ist nur eine Krankheit unserer Gesellschaftsordnung.

Die dem Monarchen für seine Person, seine Familie und allenfalls den hohen Adel und für die Erfüllung all seiner Aufgaben eingeräumten Mittel wird das Volk bestimmen. Man setze den Fall, daß das Volk hierfür den hundertsten Teil des Besitzes und des Volkseinkommens widmet, so mag es die Schlösser, Burgen und Wohnbauten, die Parke und Anlagen, vielleicht auch einen bestimmten Teil des Gebietes der Hauptstadt, dann Juwelen, Stoffe, Hausrat, Tiere und Kostbarkeiten bezeichnen, welche, jedoch mit Vorbehalt des dem Staate oder Volke zustehenden Eigentumsrechtes, der Hofhaltung gewidmet sind und welche die Monarchie zu erhalten, zu pflegen, beziehungsweise zu vollenden hat. Es werden ihr außerdem Arbeitskräfte und ein Teil der jährlich geschaffenen Güter zugewiesen. Von den Arbeitskräften werden dem Hofe insbesondere Hausgenossen, Handwerker, Künstler, Gelehrte, Forscher und Erziehungs- und Unterrichtspersonen zugewiesen. Bezüglich der Auswahl der Personen und Sachen wird sich der Hof mit der Regierung und den obersten Volksbeamten zu verständigen haben. Als Rechtssubjekt steht der Monarch hierin dem Volke nicht gegenüber, es ist nur von anvertrauten, auf Widerruf gewidmeten Sachen die Rede, wie ja auch heute die Zivilliste immer nur auf ein einziges Jahr bewilligt wird. Der Monarch ist nur Verwalter.

Die Hausgenossen, welche für die Bedienung der Gäste, für Küche und Keller, für Gebäude, Stallungen und Tiere, und für die Verwaltung der mobilen und immobilen Güter der dynastischen Familie und des Adels zu sorgen haben, werden nicht den dienenden Personen der heutigen Zeit zu vergleichen sein, sondern als Familienglieder behandelt werden. Die schönsten Mädchen und jungen Männer werden ausgewählt werden, damit sie auch durch ihre persönlichen Vorzüge die Schönheit der Hofhaltung erhöhen. Den Mädchen und Jünglingen dieser Art wird es obliegen, bei Tisch und den Abendunterhaltungen die Glieder der Dynastie und der Adelsfamilien und deren Gäste zu bedienen, sie werden aber, wenn sie dienstlos sind, selbst auch Gäste des Hofes sein, wie in unseren Familien jüngere Schwestern und Brüder den Gästen aufwarten und mit ihnen trotzdem auf gleichem Fuße verkehren. Auch aus den Reihen der Alten mögen manche dem Hofe zugewiesen werden, wenn sie es wünschen und sie werden nur zu bequemen Dienstleistungen verwendet werden, die sie gerne freiwillig übernehmen. So wird ihnen die Überwachung der Kostbarkeiten übertragen und sie werden dafür sorgen, daß alles, was aus der Schatzkammer entlehnt wird, wieder an seinen Platz kommt. Auch die Wagenlenker, Pferdewärter, Jäger, Türsteher und Boten werden nur wie Familienmitglieder behandelt werden dürfen, auch können sie nicht gezwungen werden, gegen ihren Wunsch in diesen Stellungen zu dienen. Die Natur dieser Beziehungen gehört zur Ästhetik der Gesellschaftsordnung und diese Ästhetik ist wieder ein wesentlicher Vorzug der künftigen Gesellschaftsordnung.

Hof und Adel haben in den Repräsentationspalästen und -Schlössern Empfang zu halten und für eine angemessene Verteilung der Einladungen zu sorgen, von welchen Niemand ganz ausgeschlossen werden soll. Außer den bevorzugten Gästen, den Künstlern, Gelehrten, Forschern, Erfindern, den angesehensten Besuchern aus dem Auslande, den hohen Beamten, schönsten Frauen usw. werden alle Volksgenossen, welche in die Nähe des Hofes kommen, heranzuziehen sein und so werden auch hier alle Glieder des Volkes mitinteressiert werden, wie an Kunst und Forschung. In den Sommermonaten wird das Hofleben sich vorzüglich in den Schlössern und Burgen entfalten, im Winter in der Residenz, aber die Hofbaulichkeiten werden das ganze Jahr in Benutzung stehen, um soviel als möglich Freude zu schaffen.

So wie jedes Dorf, so wird auch die Hauptstadt nach und nach niedergerissen und nach einem grandiosen Plane neu aufgebaut werden. Darum wird ein neuer Stadtplan für die Reichshauptstadt (vielleicht in Österreich für zwei Reichshauptstädte) zu entwerfen sein, aber nicht für eine Bevölkerung von Millionen, sondern höchstens zur Aufnahme von etwa 400,000 Menschen, die Reisenden inbegriffen. Diese Neubauten werden aber verschoben werden, bis die Masse des Volkes reichlich mit Wohnungen versorgt ist, denn allem anderen geht die Aufgabe vor, die Sünden der Vergangenheit zu tilgen.

Dem Volke gebührt ein entsprechender Einfluß auf die Erziehung der Jugend in der kaiserlichen Familie und den adeligen Familien. Wie derselbe geltend zu machen sei, bestimmen die Gesetze. Diese Familien müssen im Bewußtsein erhalten werden, daß sie dem Volke zu dienen berufen seien und niemals den Dienst in Herrschaft verwandeln dürfen. Die Erziehung muß eine vorzugsweise ästhetische sein, weil es der Beruf dieser Familien ist, das Schöne zu pflegen. Die Kenntnis der lebenden Sprachen besonders der größeren Kulturvölker und der im Reiche verbreiteten Idiome ist in in diesen Familien einheimisch zu machen, weil sie berufen sind, das heimatliche Volk den fremden Völkern gegenüber zu repräsentieren und den nationalen Frieden im Lande zu erhalten.

Die Mitglieder des Adels unterstehen den allgemeinen Strafgerichten, die Mitglieder der dynastischen Familie mögen der Strafgewalt des Monarchen unterstehen, aber unter der Bedingung, daß die Straferkenntnisse und deren Vollzug veröffentlicht werden und daß über die Mitschuldigen die ordentlichen Gerichte erkennen.

Zu den wichtigsten Angelegenheiten gehört die Ehe in diesen Familien und das Familienleben Jener, die man bisher die Großen zu nennen gewöhnt war. Der Gebrauch in den souveränen Familien, ihre Glieder nur mit den Angehörigen anderer souveräner Familien zu verheiraten, ist verwerflich, weil er zur Verwandtschaftsehe und zur Dekadenz führt.[7] Auch soll sie die Ehe nicht an auswärtige Familien knüpfen. Es scheint daher das Zweckmäßigste zu sein, daß die Mitglieder der Familie des Monarchen sich mit Angehörigen der Familien des einheimischen Adels ehelich verbinden und daß diese ihre anderweitigen Ehen mit Volksgenossen der anderen Schichten schließen, um so einen gesunden Blutumlauf im sozialen Körper herbeizuführen. Der Krone wäre das Recht einzuräumen, gegen unvernünftige Ehen in diesen Familien Verbot einzulegen. Die Vernünftigkeit dieser Ehen ist vom Standpunkte der wahrscheinlichen Fortpflanzungserwartungen zu beurteilen. Handelt es sich um Ehen, die nach der vom Volke genehmigten Ehegesetzgebung, [VII, 2,] überhaupt unstatthaft sind, so können sie überhaupt nicht geschlossen werden, sind sie aber deshalb nicht zu billigen, weil sie nicht nach der Richtung nützlich erscheinen, das Geschlecht vom biologischen Gesichtspunkte zu veredeln, so würde die Versagung der Ehegenehmigung seitens des Monarchen die Wirkung haben, daß die eheschließenden Teile, welche dem Willen der Krone entgegen sich verbinden, und ihre Nachkommen von der dynastischen Familie und den adeligen Familien ausgeschlossen werden. Die Frauen folgen den Männern, das heißt, die nichtadeligen Frauen werden durch die regelmäßige Verbindung mit Adeligen in die Adelsfamilie, die weiblichen Glieder des Adels durch ihre Ehe mit Männern aus dem Volke in die Volksschichten aufgenommen. Dadurch wird einerseits eine fortgesetzte Auffrischung des adeligen Blutes sichergestellt, andererseits die Krone und der Adel an dem Wohle des Volkes auch durch verwandtschaftliche Bande interessiert. So dürfte es gelingen, den Kastengeist zu unterdrücken und die Eigentumslosigkeit der monarchischen Familie und des Adels verknüpfen sie auch sonst mit dem Volkswohle. Es würde so jenes königliche Geflecht geschaffen, das Plato vorschwebte. Übrigens wird hier, wenngleich die Vermählung der Adeligen mit Töchtern des Volkes beantragt wird, der Rassenfrage nicht vorgegriffen, da auch im Volke die Urrassen nicht ganz erloschen sind und, wenn z. B. die blonde Rasse als die vom vorwiegend ästhetischen Gesichtspunkte edlere sich bewährte, deren Bevorzugung für diese Ehen umsoweniger Bedenken erregen könnte, als der Individualismus, die Erbkrankheit der blonden Rasse, in einem solchen Staate nicht zu fürchten ist.

Die Zahl der adeligen Familien müßte eine sehr geringe sein und dürfte wohl auch in einem großen Reiche 200 nicht überschreiten. Dem Adel wären alle Stellungen in der Verwaltung oder den allgemeinen Berufen vorenthalten, weil von ihren Mitgliedern praktische Einsicht nicht vorauszusetzen ist und, weil sie sonst danach streben würden, höhere Rangstufen zu erklimmen, ohne sich darum verdient zu machen. Bei Volksabstimmungen und Wahlen mögen sie ihre Stimme abgeben, welche aber nicht mehr gilt, als die eines anderen Volksgenossen.

Wenn in vielen Beziehungen die Einrichtungen, welche hier für die Familien des Monarchen und des Adels vorgeschlagen werden, jenen gerade entgegengesetzt sind, welche heute bestehen, und noch vielmehr jenen, welche in früheren Jahrhunderten bestanden, so ist das eine Folge davon, daß im Kollektivstaate es das Volk ist, welches Herr im Lande ist, und es ist in Übereinstimmung mit der Evolution, die wir in den sozialen Verhältnissen der letzten 200 Jahre beobachten können.

Die geschlechtlichen Beziehungen der Glieder der kaiserlichen Familie und des Adels außerhalb der Ehe werden vom Gesichtspunkte der allgemeinen Grundsätze der Sexualethik zu beurteilen sein. Daß wir wirklich einer Periode so großen Rigorismus entgegengehen, wie viele meinen, ist doch zu bezweifeln, aber abgesehen von allgemeinen Gesetzen sexualethischer Natur wird man darauf sehen, daß die Stellung jener Familien nicht dazu mißbraucht werde, um Liebesgunst zu erringen und daß sich keine Tochter des Volkes ohne Liebe wegwirft an jenen, der ihr eine bevorzugte Stellung bei Hof und reichlichere Genüsse bietet. Darum wird der Volkswille jedes Mädchen oder Frau in ihre Heimatsgemeinde zurückrufen können, die sich in diesem Sinne vergeht und die Prinzen oder Grafen, welche an Maitressenwirtschaft denken, werden zu befürchten haben, die bevorzugte Stellung zu verlieren, deren sie sich unwürdig machen. Daß aber von der Ehe ausgeschlossene Glieder des Volkes, der dynastischen Familie und des Adels, von verächtlichen Nebenabsichten abgesehen, die Freuden der Liebe nicht wie alle anderen sollten genießen dürfen, wäre wohl kaum gerechtfertigt und davon handelt der Abschnitt [VII, 3.]

V. Die Beamtenorganisation.


1. Der Verwaltungsorganismus.

Was ist die Aufgabe des sozialen Staates? In letzter Instanz ist es die Verteilung von Arbeit und Genuß. Die Grundsätze und Ziele bestimmt das Volk, aber die Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele liegt einem Organe des Volkes, der Regierung und ihren Beamten ob und zwar nach dem Prinzipe der Arbeitsteilung, welche jede menschliche Leistung besonders dafür geschulten Personen überträgt, die nur ein und dieselbe Arbeit zu besorgen haben.

In allen Zweigen der menschlichen Arbeit, wozu auch die der Verwaltungsbeamten gehört, findet man eine hierarchische Gliederung, deren unterste Ausläufer am meisten auf einfache Handgriffe angewiesen sind und gewissermaßen die kleinste Spalte der Gesamtleistung besorgen. Über diesen sind jene, die diese Teilleistungen verbinden und Höhere, die sie zu einem Ganzen vereinigen, während noch höhere Organe die Leistungen vergleichen, die Tätigkeiten überwachen und Pläne entwerfen, bis endlich die Oberleitung des Ganzen in den Händen eines Einzigen oder eines obersten beratenden Körpers vereinigt ist. Diese Organisation ist vergleichbar dem Nervensystem im tierischen Körper.

Aber so wie in jedem einzelnen Berufe alle Teilnehmer zu einer Einheit zusammengefaßt sind und in viele Stufen zerfallen, in welchen die Angehörigen des Berufes vom Einzelnen zu immer Allgemeinerem aufsteigen und in welchen auch die Träger der einzelnen Stellen der Autorität und dem Ansehen nach abgestuft sind, so sind auch die einzelnen Berufe untereinander hierarchisch gegliedert und im Ansehen und der Autorität abgestuft. Da kommt man nun zur Einsicht, daß ein eigener Verwaltungsdienst eingerichtet werden muß, welcher die Hauptaufgabe des Staates, die Verteilung von Arbeit und Genuß in letzter Instanz zu lösen hat. Diese Aufgabe ist die oberste, zusammenfassendste und es ist niemand im Staate, der nicht von dieser Körperschaft abhinge, während sie nur vom Volke abhängt. Denn es handelt sich darum, das Gesamtleben des Volkes in eine wirkliche Einheit zusammenzufassen, wie das Herz mit dem ganzen Apparate von Arterien und Venen das Blut bis in die äußersten Körperteile treibt und von dort wieder zurückerhält, um es wieder in die Arterien zu treiben. Die spezielle Aufgabe des Verwaltungsbeamten setzt nicht die Einseitigkeit eines Fachmenschen voraus, sondern einen Überblick über das Ganze, die Aufeinanderbeziehung aller Teile, die Bewertung aller Leistungen und aller Güter, die ununterbrochene Evidenthaltung aller wirtschaftlichen Faktoren und aller Produkte. Der Verwaltungskörper hat auch alljährlich (?) dem Volke einen Vorschlag über den Volkshaushalt und Gesetzesvorlagen zu machen, welche die Gegenstände seines Berufes betreffen. Dieser Volkshaushalt hat aber mit Geldsummen nichts zu tun, sondern mit Arbeitskräften und materiellen Gütern, welche in Anspruch genommen werden, um gewisse Mengen von Gütern herzustellen oder gewisse Dienste zu leisten.

Jemehr jemand zum Fachmann herangebildet und geeignet ist, umsoweniger meistens taugt er zu allgemeinen Aufgaben zusammenfassender Natur; universelle Köpfe, das heißt philosophische Talente, die auch philosophisch geschult sind, werden dem Verwaltungsdienste zuzuweisen sein und da sie alles zu vergleichen, alles abzuwägen und jeden an seine Stelle zu bringen haben, wird ihnen auch überall innerhalb ihrer streng territorial abgegrenzten Kompetenz jeder dienstlich untergeordnet sein. Dienstliche Unterordnung braucht aber Kameradschaftlichkeit außer Dienst nicht auszuschließen.

Doch muß ich bemerken, daß ich glaube, es könne der Verwaltungsbeamte außer der obersten allgemeinen Leitung seines Gebietes auch die oberste Leitung für einzelne Produktionszweige eines weiteren Sprengels besorgen, wenn er außer der allgemeinen Schulung für den Verwaltungsdienst auch Fachkenntnisse für ein besonderes Produktionsgebiet erworben hätte. Der eigentliche Verwaltungsdienst beansprucht nämlich schwerlich die ganze Zeit des Verwaltungsbeamten, denn, wenn sich die Verteilungsgrundsätze einmal eingelebt haben und es sich nur um Überwachung und Verbesserung handelt, wird die im bloßen Verwaltungsdienste zu leistende Arbeit selbst für einen einzigen Beamten in einer Gemeinde von tausend Köpfen nicht erheblich sein. Und doch ersetzt dieser eine Beamte die Tätigkeit der Richter, politischen und Finanzbeamten, und überdies die der Kaufleute und wenn irgendwelche richterlichen Geschäfte, insbesondere eine Strafjustiz noch fortdauern müßten, so würden keine eigentlichen Strafbehörden eingesetzt, sondern eine Art von Volksjustiz geübt werden, wie die Schöffen und Geschworenen und zwar ohne fachjuristische Leitung.

Um also die erforderliche Einheit in die Verwaltung zu bringen, wird der Verwaltungsbeamte niedersten Ranges Vorstand einer Gemeinde und ihres Territoriums oder eines städtischen Quartiers werden und zwar derart, daß alle Menschen und Sachen auf diesem Territorium ihm unterstehen und ihm die oberste Leitung aller Arbeit und die oberste Verteilung aller Genüsse und Güter auf diesem Gebiete zusteht. In jeder Ansiedlung und in jedem städtischen Quartier regiert ein solcher Beamter. Die weitere Gliederung des Verwaltungsdienstes baut sich nun so auf, daß etwa 20 Gemeinden unter einem Bezirksbeamten, etwa 20 Bezirke unter einem Kreisbeamten, etwa 10 Kreise unter einem Provinzialbeamten stehen und die Provinzialbeamten der Zentralregierung direkt untergeordnet sind.

Es ist sorgfältig zu erwägen, welche Verteilungsgeschäfte den Verwaltungsbeamten innerhalb ihrer örtlichen Kompetenz persönlich zuzuweisen und welche von ihren Organen unter ihrer Oberleitung und Mitverantwortung zu besorgen sind.

Daß nun diese Verteilungsgeschäfte keineswegs eine ganze Tagesarbeit eines Beamten in Anspruch nehmen, ist leicht zu zeigen, wenn man die Zahl von 1000 Köpfen als Grundlage der Berechnung annimmt. Es ist im Auge zu behalten, daß der Beamte nach den natürlichen Verhältnissen des Kollektivismus mit allen Gliedern seiner Gemeinde lebt, jeden persönlich kennt, auch zahlreiche Interessen mit ihnen gemein hat.

Dieser Beamte hat auf Grund der Berichte des Arztes und nach anderen Daten die Geburten, Trauungen und Sterbefälle in Evidenz zu halten, allerdings mit der genauesten Angabe der näheren Umstände. So sollen Geburten und Sterbefälle mit Angabe von Stunde, Minute und Sekunde verzeichnet werden, soweit sie bekannt sind oder in Fällen unvorhergesehener Ereignisse abgeschätzt werden können. Alle Geburten und Sterbefälle zusammen werden 30-36 im Jahre kaum übersteigen und wenn sie selbst die doppelte Zahl erreichen, fiele nur ein solches Ereignis in fünf Tagen. Die Verfügungen über die dienstlichen Veränderungen innerhalb der Gemeinde und die an den Bezirksbeamten zu erstattenden Anträge in Fällen einer Versetzung außerhalb der Gemeinde oder der Besetzung einer Stelle durch gemeindefremde Personen stehen dem Verwaltungsbeamten zu, aber wenn jeder Einzelne 10 solche Veränderungen, Versetzungen und Beförderungen in seinem Leben zu erwarten hätte, eine Ziffer, die ohnehin hoch gegriffen ist, so würden bei 550 in regelmäßigen Arbeitsalter stehenden Gemeindegenossen im Jahre 120 solche Veränderungen vorfallen oder 10 im Monate. Beurlaubungen kämen täglich zwei zur Behandlung. Disziplinäre und friedensrichterliche Erkenntnisse höchstens zwei oder drei in der Woche. Außerdem hat der Beamte von Zeit zu Zeit jede Betriebsstelle, Fabrik, Schule, Spital usw. zu inspizieren und dafür zu sorgen, daß täglich der erforderliche Güteraustausch zwischen Gemeinde und Bezirk richtig abgewickelt wird. Dabei sind aber immer andere mitverantwortliche Personen beteiligt und die Beispiele im Abschnitte über die Statistik [VI, 8, e,] insbesondere die Tabelle über Milchproduktion und Verteilung zeigen klar, daß es sich da immer um beinahe automatisch sich vollziehende Bewegungen handelt, die dem Beamten mehr Aufsicht, als Arbeit zur Aufgabe machen.

Die Angaben über die tägliche Arbeitsleistung des Einzelnen und über den Verbrauch der Gemeinde im Tage empfängt der Beamte von den unteren Organen und er wird für deren Richtigkeit und genaue Buchung zu sorgen haben, wobei die Summierung und die Ermittelung von Verhältniszahlen, sofern sie von der vorgesetzten Behörde gefordert werden, von Lehrern, hauswirtschaftlichen Personen, Schulkindern, hauptsächlich aber auch vom Volksbeamten, der ja auch als Gehilfe gedacht wird, unter gegenseitiger Kontrolle besorgt werden können.

Alle diese Arbeit ist, soweit sie der Gemeindebeamte persönlich leisten muß, gering.

In einem Staate von 45 Millionen Einwohnern würde der ganze Verwaltungsbeamtenstab mit Inbegriff der hierarchisch übergeordneten Beamten 50-60,000 Köpfe und wenn, nach den unten entwickelten Vorschlägen, neben jedem Staatsbeamten ein gewählter Volksbeamter als Gehilfe und Kontrollorgan säße, 100-120,000 Köpfe betragen, nur ein kleiner Bruchteil des Handelspersonals, das eine gleich zahlreiche Bevölkerung heute beschäftigt. Der Beamte hätte überdies den regelmäßigen Versammlungen der Beamten des Bezirks unter dem Vorsitze des Bezirksbeamten beizuwohnen und einen geselligen Verkehr mit den Gemeindegenossen einerseits und am Sitze des Bezirks- und des Kreisbeamten mit Gleichgestellten und höher gestellten Personen andererseits zu unterhalten.

Man merke, daß die statistische Arbeit, wenn sie gehörig veröffentlicht wird, das Volk in die Lage setzt, Fortschritt und Rückschritt auf allen Gebieten der Produktion und Verteilung zu verfolgen und daß diese Arbeit es möglich macht, die Krankheits- und Sterbestatistik von Tag zu Tag mit Genauigkeit festzustellen, und das Durchschnittsalter auf Minuten zu ermitteln und wie das gemacht wird, wird in dem Abschnitte über Statistik [VI, 8,] genau aufgezeigt werden.

Freilich hat der Verwaltungsbeamte auch eine Verteilungsarbeit zu besorgen bezüglich der Instrumente und Apparate, welche zum Inventar seines Bezirkes gehören und bezüglich der Benützung der Gesellschaftsräume zu besonderen Zwecken. So kann es vorkommen, daß die Benutzung der musikalischen Instrumente von so vielen Personen beansprucht wird, daß der Vorrat nicht reicht, oder daß sich viele Gesellschaften in der Gemeinde bilden, welche Räume für ihre Übungen und Verhandlungen beanspruchen und daß die Gesellschaften sich wechselseitig im Wege stehen. Ordnung zu schaffen, ist Aufgabe des Verwaltungsbeamten.

Mit Rücksicht auf diese Natur des Verwaltungsdienstes, die zwar ein scharfes Auge und richtiges Urteil voraussetzt, aber wenig Arbeit verursacht, scheint es nun, daß dem Beamten außer dieser leitenden Tätigkeit noch irgend welche andere Arbeit aufgebürdet werden sollte und darum scheint es zweckmäßig, daß mit der Ausbildung im Verwaltungsdienste auch anderer Fachunterricht verbunden werden sollte, damit jeder der Gemeindeverwaltungsbeamten noch einen Produktionszweig für den ganzen Bezirk solle überwachen können. Das gilt besonders für solche Aufgaben, die ihrer Natur nach zusammenfassend für größere Territorien zu lösen sind, so Straßen- und Wasserbau, Forstwesen, Kulturtechnik, die Abfassung von landwirtschaftlichen Betriebs- und Anbauplänen, chemische Untersuchungen und dergl., wobei dann die Gemeindebeamten immer mit dem fachtechnisch gebildeten Kollegen in Fühlung zu stehen hätten. Ist bei der Anstellung von Verwaltungsbeamten auf dieses Bedürfnis Rücksicht genommen, so bildet das Beamtenkollegium eines Bezirkes eine Körperschaft, deren Mitglieder über die mannigfaltigsten Fachkenntnisse verfügen.

Das sind Ideen, die sich bei der Untersuchung unseres Problemes von selbst aufdrängen, aber es wird erst die Erfahrung während der Umwandlung unserer Gesellschaftsordnung lehren, ob eine so beschaffene Organisation die beste ist. Sie wird nur dann gut sein, wenn der unterste Beamte, der eigentlich das wichtigste Glied der Organisation ist, nicht überbürdet, aber so beschäftigt ist, daß er sich mit allen Zweigen der Produktion und Verteilung auf seinem Gebiete vertraut machen und dort alles, soweit als die Einheitlichkeit des Dienstes es erfordert, durch seine Hand gehen muß. Übrigens muß ihm das Recht zustehen, sich seine Organe zu wählen, und jedem Einzelnen Hilfeleistungen aufzutragen, zu welchen er befähigt ist und welche mit seinem eigenen Berufe vereinbar sind, oder zu welchen er sich freiwillig erbietet. Die Vereinigung der ganzen Verteilungsarbeit in einer leitenden Hand löst alle Kompetenzkonflikte, welche die heute übliche Trennung der Ressorts mit sich bringt, die im Betriebe der Kollektivwirtschaft wenig Sinn hätte. Übrigens vertreten die dem Verwaltungsbeamten untergebenen Organe die einander gegenüberstehenden sachlichen und persönlichen Interessen.

Die Belastung der Beamten im gleichen Range wird so ziemlich gleich sein, wenn die Glieder einer Gemeinde, oder eines Quartiers der Zahl nach nicht sehr verschieden sind. Aber die Verwaltungsbeamten der Quartiere in den Städten dürften etwas weniger belastet sein, weil sie ein kleineres Gebiet haben und weil in den Städten weniger Produktion ist. Darum eignen sich diese Posten, die auch sonst größere Annehmlichkeiten bieten, als Ruheposten für ältere, verdiente Beamte.

Ich bemerke noch, daß ich nicht für die Wahl der Verwaltungsbeamten durch das Volk bin, weil das zu einer gefährlichen Dezentralisation führen müßte, und dadurch einerseits das Parteiwesen wieder großgezogen, andererseits eine Desorganisation in der Wirtschaft herbeigeführt würde. Es würde dann überall nach verschiedenen Grundsätzen produziert und damit ein großer Teil der Vorteile des Gesamtbetriebes aufs Spiel gesetzt werden. Auch wären die Angaben der Verwaltungsbeamten über die Produktionsergebnisse, welche die Hauptgrundlage der Verteilung bilden, nicht mehr verläßlich, wenn die Beamten von der Gemeinde gewählt würden. Der Grundgedanke des Kollektivismus ist die Zentralisation, die Wahl der Beamten aber hätte immer eine dezentralisierende Tendenz. Es ist auch besser, das Staatsinteresse den Staatsbeamten, das Interesse der Gemeinde und des Einzelnen immer dem Volksbeamten anzuvertrauen und so einen möglichst genauen Gleichgewichtszustand herbeizuführen, wobei aber immer noch im Zweifel das Staatsinteresse überwiegen müßte, daher auch nur der Staatsbeamte eine entscheidende Stimme hätte, der Volksbeamte nur zu hören wäre, zu beaufsichtigen hätte und bei den vorgesetzten Behörden Einspruch oder Berufung einlegen könnte. Diese Verwaltungsbeamten wären also wie heute durch die Zentralstelle zu ernennen und so ist es ja auch mit dem Unterrichtspersonale, den Ärzten und den technischen Beamten und Vorständen.

Um nun jedem Einzelnen aus den kleinen Volksgruppen der Gemeinde, des Bezirkes, Kreises usw. den größten Schutz zu verleihen, scheint es mir, wie schon gesagt, zweckmäßig, daß das Volk in diesen Gruppen je einen Volksbeamten wählen sollte, der vom Gemeindebeamten bis zum Minister dem Verwaltungsbeamten beigegeben werden soll, der in allen mechanischen Arbeiten Gehilfe des Verwaltungsbeamten wäre und dem Staatsinteresse gegenüber das Teil- und Einzelinteresse wahrzunehmen hätte. Nicht er, sondern der Staatsbeamte hätte zu dezernieren, der Volksbeamte aber müßte immer vorher gehört werden und er könnte an den Bezirksbeamten berufen oder vielleicht auch in wichtigen Fällen eine Sistierung der angefochtenen Entscheidung erwirken. Durch Vermittelung des Fernsprechers, der alle Ämter verbindet, kann das in wenigen Minuten geschehen.

Diese Volksbeamten würden von der Gemeinde und dem Bezirke durch das Votum aller stimmberechtigten Volksgenossen gewählt und es scheint, daß es vernünftiger wäre, auf unbestimmte Zeit zu wählen als auf eine bestimmte Zeit, wie der Amerikaner sagt, during good behaviour. Die periodischen Wahlen haben gar keinen vernünftigen Sinn. Eine Neuwahl wird stattfinden, so oft sie begehrt wird und sobald ein anderer Volksbeamter für eine Stelle gewählt ist, hat der frühere abzutreten.

Sehr zweckmäßig wäre es auch, den Kreis- und Provinzialverwaltungsbeamten, sowie auch den Ministern einen solchen Vertreter des Volkes mit gleicher Kompetenz beizugeben und selbst dem Monarchen würde es die Geschäfte erleichtern, wenn er einen solchen Vertrauensmann des Volkes, oder in Österreich etwa Vertrauensmänner aller Nationalitäten an der Seite hätte, die er hören könnte, aber es scheint nicht zweckmäßig, daß diese höheren Organe durch das Volk unmittelbar gewählt werden, weil die wählbaren Personen in diesen großen Sprengeln nicht so allgemein bekannt sind, daß das Volk selbst wählen könnte. Besser würde es sich empfehlen, daß die Volksbeamten des Kreises den dem Kreisbeamten beizugebenden Volksbeamten und so weiter die Volksbeamten der ganzen Provinz der ganzen Nation oder des ganzen Reiches diese höheren Organe des Volkswillens wählen würden.

Dies ist die wünschenswerte Organisation des Verwaltungsdienstes und es scheint nicht notwendig zu erwähnen, daß die Kreis- und Provinzialbeamten und die Minister eine Reihe von geringeren Beamten als Mitarbeiter haben müßten.

Detailverwaltungsämter. Zur unmittelbaren Leitung von Produktionszweigen und Fabriken werden in jeder Gemeinde oder Quartier nach Art unserer Verwalter und Direktoren Leute, erforderlichen Falles von höherer Ausbildung und dann auch von angemessen höherem Range, zu bestellen sein, welchen die erforderlichen Hilfsorgane zur Seite zu stellen sind und welche dem Verwaltungsbeamten untergeordnet sind. So wird für die Futterwirtschaft, die Viehzucht, eine industrielle Anstalt und für die gesamte Hauswirtschaft ein oberster Leiter in jeder Gemeinde, für manche andere Betriebe, so die Forstwirtschaft, wo sie einen größeren Umfang hat, für einen etwaigen Bergbau, den Hochbau, Straßen- und Wasserbauten in jedem Bezirke ein Produktionsleiter oder Direktor anzustellen sein, welche Personen wieder höheren Ämtern ihres Faches unterzuordnen sind. Sie haben die Arbeits-, Materials- und Produktionsstatistik für ihren Produktionszweig herzustellen, die rechtzeitige Anschaffung aller Maschinen, Werkzeuge und Stoffe, die Einstellung und Ausbildung der Arbeitskräfte, die Einrichtung und Instandhaltung der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen, die zweckmäßige Verteilung der verschiedenen Arbeiten unter ihre Arbeiter, dann die Beförderung der geeigneten Personen zu besorgen und Anträge wegen Verbesserung der Produktion zu stellen. Besonders jene Statistik, die den organischen Einrichtungen zufolge nicht täglich abzuschließen und zu veröffentlichen ist, ist von ihnen für ihren Betrieb doch so viel als möglich täglich zu journalisieren, so beim Empfange von Stoffen, bei der Hinausgabe von Stoffen und anderen Verbrauchsartikeln an den einzelnen Arbeiter, bei der Abgabe der Produkte von einer Werkstätte zur anderen, von einem Arbeiter an den anderen und schließlich bei der Ablieferung fertiger Erzeugnisse an die Magazine und aus den Magazinen an die Frächter und alle diese Verrechnungsarbeiten, wofür in jeder Betriebsstätte Instruktionen bestehen, sind von den untergeordneten Organen gegenzuzeichnen, vom Verwaltungsbeamten zu überwachen und zu revidieren. Da doch alles, was durch die Produktionsverwaltungen an andere Verwaltungen abgegeben wird, von diesen wieder in Empfang zu stellen ist, und so doppelte Buchungen geschehen, so ist eine genaue Verrechnung sichergestellt und es ist auch der Gesamterfolg einer Betriebsanstalt leicht zu beurteilen, da ein Vergleich mit Betrieben gleicher Art ergibt, ob für eine bestimmte Gesamtleistung mehr als anderwärts an Material oder Arbeit verrechnet wurde, wie auch die Verwendung aller Stoffe, Werkzeuge, Halbfabrikate und Erzeugnisse immer feststellbar sein muß.

Bei absoluter Naturalwirtschaft kann in den Betrieben nicht leicht ein Unterschleif vorkommen. Kassegebarung gibt es nicht, falsche Buchungen sind der Gegenbuchungen wegen nicht wohl möglich, würden aber auch keinen ersichtlichen Zweck haben und wer Material oder Fabrikate defraudieren wollte, fände keinen Frächter und Abnehmer, hätte viele Mitwisser, daher die sichere Entdeckung zu fürchten und so wäre nur ein rechtswidriger Verbrauch von Dingen, die man unmittelbar verzehren kann, von Milch, Eiern, Obst zu fürchten und auch das könnte nicht lange verborgen bleiben, keinesfalls aber könnte sich jemand daran bereichern.

Alle Arten von Betrieben haben ihre hierarchisch abgestuften Oberleitungen, deren Zentralorgane wieder Fachorgane der Ministerien bilden. Von der Verwaltung der Hauswirtschaft und der Bekleidungsindustrie wird noch im Abschnitte [IX,] besonders zu sprechen sein, weil sie von unmittelbarem Interesse für die Einzelnen sind.

2. Der ärztliche Dienst.

Der ärztliche Dienst im Kollektivstaate hat die Aufgabe, für alles zu sorgen, was zur Verlängerung des Lebens eines jeden Einzelnen dienen kann. Die Heilung von Krankheiten kommt weniger in Betracht, als die Verhütung von Krankheiten und die Sammlung aller jener Erfahrungen, welche der Vervollkommnung des Sanitätswesens förderlich sein können. Die Aufgabe, Krankheiten zu verhüten, bedingt auch, daß der Arzt auf die Gestattung von Ehen, die Propagation und die Berufswahl als Fachmann Einfluß nimmt.

Es ist unbedingt notwendig, in jeder Gemeinde und jedem städtischen Quartier einen Arzt anzustellen, dem innerhalb des Gemeindegebietes für alles zu sorgen obliegt, was in die Kompetenz des Sanitätsdienstes fällt. Ich halte es aber auch für notwendig, daß ein weiblicher Arzt dem Gemeindearzte beigegeben werde. Es scheint der Natur der Sache zu entsprechen, daß der weibliche Arzt dem als Sanitätsbeamten fungierenden männlichen Arzte untergeordnet werde. Hat der weibliche Arzt im eigentlich ärztlichen Berufe mit Einschluß der Öffnung der weiblichen Leichen zu wenig Beschäftigung, um die Arbeitszeit auszufüllen, so ist der Ärztin Heilmittelbereitung (Apotheke), Leitung der Krankenpflege, Mitwirkung bei Aufstellung der Sanitätsstatistik zuzuweisen, bis ihre Arbeitskraft genügend ausgenützt ist. Die Ärztin muß genau denselben ärztlichen Unterricht, wenngleich vorzüglich gynäkologischer und vorwiegend frauen-physiologischer und weiblich anatomischer Art und etwa von weiblichen Professoren empfangen, wie der Arzt und es ist übrigens die Meinung, daß der Arzt der Ärztin übergeordnet sein solle, nichts weniger als ein Dogma; erweist sich das Gegenteil als zweckmäßiger, so ist bald abgeholfen.

Die Fürsorge für den Einzelnen bringt es mit sich, daß schon während der Schwangerschaft der Frau alles vorgekehrt werde, was vom ärztlichen Standpunkte im Interesse nicht nur der Mutter, sondern auch der Frucht notwendig erscheint. Der Arzt wird also dafür zu sorgen haben, daß der Schwangeren und Wöchnerin keine Berufsgeschäfte aufgebürdet werden, die nachteilige Folgen für Mutter und Kind haben könnten und er wird auch sonst seinen Einfluß geltend machen, daß die Lebensweise der schwangeren Frau zweckentsprechend geregelt werde. Lebt sie mit ihrem Manne etwa außerhalb einer Gemeinde in einem einzelnen Gehöfte oder auf einer Alpe, so wird der Arzt darauf dringen, daß sie in die Gemeinde übersiedelt. Dem Ehemanne wird er jede Schonung der Frau auferlegen, die ihrem Zustande entspricht. Nötigenfalls wird er auch bei der Geburt die Hilfe leisten, welche zu leisten die Ärztin nicht vermag.

Nach der Geburt wird der Arzt, wenn ich vom Arzte spreche, so setze ich immer eine zweckmäßige Arbeitsteilung zwischen dem Arzte und der Ärztin voraus, die richtige Pflege des Neugeborenen überwachen und das um so sorgfältiger, je unerfahrener die Mutter ist. Er wird das Kind anfangs häufiger sehen müssen, als später und dafür sorgen, daß alle jene Beobachtungen regelmäßig gemacht und notiert werden, die für die Wissenschaft und Statistik sowohl, als auch direkt für den individuellen Pflegezweck dienlich erscheinen. Er wird ferner mitwirken bei der physischen Erziehung und im Vereine mit dem Pädagogen bei der intellektuellen und moralischen Erziehung, er wird sowohl beim Eintritte in die Schule, als bei der Zuweisung zu einem bestimmten Berufe seine Stimme erheben gegen alles, was das Leben des jungen Menschen gefährden könnte. Auch liegt ihm die Begutachtung ob, ob die jungen Leute sich für die Fortpflanzung eignen oder nicht, insoferne die Gesetze gestatten, zur Fortpflanzung ungeeigneten Individuen die Ehe zu versagen. VII, 1, Alinea: [»Bei dem heutigen«]. Seine Aufgabe wird es sein, auch anscheinend ganz gesunde Menschen in bestimmten Intervallen nach der ihm vorgeschriebenen Methode zu untersuchen und alles schriftlich zu fixieren, was in späteren Jahren zu wissen von Wichtigkeit sein mag, oder die wissenschaftlichen Interessen fördern kann. In Krankheitsfällen hat der Lokalarzt zu ordinieren und sich auch dann an der Diagnostizierung und Behandlung zu beteiligen, wenn etwa auf Wunsch des Kranken oder seiner Angehörigen ein anderer als der kompetente Arzt die eigentliche Behandlung leitet. Kranke, die das Bett hüten müssen, werden am Besten in gemeinsamen oder nahe der Wohnung des Arztes gelegenen Gemächern untergebracht werden, um dem Arzte ein häufiges Erscheinen am Krankenbette zu ermöglichen. Die Wartung der Kranken, an der sich unterstützend auch Angehörige beteiligen können, erfolgt unter Oberleitung des Arztes durch geeignete — wahrscheinlich weibliche — Personen, die einen Beruf daraus machen. In Fällen, welche besondere Erfahrungen voraussetzen oder eine Operation erforderlich machen, wird der Arzt durch Vermittlung des Bezirksarztes schleunigst für Beiziehung eines Spezialarztes und, wo Ansteckung zu besorgen ist, für Separierung, und zwar nötigenfalls durch Unterbringung in besonderen Spitälern, die nach Bedarf zu errichten sind, sorgen. Alle Leichen hat er zu sezieren und er wird alles das durch Beschreibung, Photographieren und durch Präparate fixieren, was für die Wissenschaft, vielleicht auch für die ärztliche Behandlung der Nachkommen und für die Vererbung von Bedeutung sein kann. Für jeden Bewohner seines Bezirkes wird er einen Akt anlegen, in dem alles notiert wird, was für eine spätere Behandlung von Interesse ist und dieser Akt wird im Falle eines Domizilwechsels an jenen Arzt übersendet werden, in dessen Kompetenz die fernere Behandlung übergeht.

Die Aufgabe des Arztes ist auch, die Sanitätsstatistik nach den erteilten Vorschriften zusammenzustellen und er wird verpflichtet sein, regelmäßig mit seinen Fachgenossen im Bezirke zu gemeinsamen Beratungen zusammenzukommen. Er untersteht in allgemeiner disziplinärer Hinsicht dem Verwaltungsbeamten, in Ausübung seines Amtes aber untersteht er auch der fachwissenschaftlichen Kontrolle des Bezirksarztes, durch den ihm auch die Aufträge der Regierung und der wissenschaftlichen Institute zukommen.

Durch Vorträge im Versammlungslokale der Gemeinden wird der Arzt alles zu verbreiten suchen, was der Einzelne selbst für seine Gesundheit tun soll. Er hat alles zu prüfen, was zur Assanierung der Ansiedlung zu geschehen hat, Abhilfe zu fordern, wo es not tut und die Ausführung der beschlossenen Maßregeln zu überwachen. Die Mitwirkung eines anderen Arztes aus einer benachbarten Gemeinde oder Quartier wird, wie schon angedeutet, der Kranke oder seine Familie beantragen können. Außerdem hat der Bezirksarzt persönlich oder durch ärztliche Inspektionsbeamte die Gemeindeärzte zu überwachen. Die höheren Sanitätsbehörden haben dafür zu sorgen, daß das notwendige Material für Spitalszwecke, Diagnostizierung von Krankheiten, an Heilmitteln und Apparaten für alle Fälle überall ausreichend vorhanden sei und das Material ebenso wie das Personal an Spezialärzten zweckmäßig über das ganze Reich verteilt werde, um tunlichst rasche Hilfe zu ermöglichen. Jeder zur Heilung von Krankheiten und vollkommenen Wiederherstellung der Kranken erforderliche Aufwand ist ohne Ansehen der Person auf Kosten der Gesamtheit zu machen und sofern bestimmte ärztliche Personen Reisen zu dem Kranken zu machen haben, ist ihnen das schnellste Beförderungsmittel und auf den Eisenbahnen ein Separatzug zur Verfügung zu stellen.

Die Gemeinden werden aber auch für den klinischen Unterricht und die Anatomie das erforderliche Material an Kranken, Leichen und Präparaten beizustellen haben. Jeder Arzt erhält alle erforderlichen Fachblätter zugestellt und hat bemerkenswerte Krankheitsfälle und Heilerfolge genau zu beschreiben und den Fachblättern einen Bericht zuzusenden. Auch die jedem Arzte unentbehrliche Bibliothek für alles, was das Sanitätswesen betrifft, ebenso die Sanitätsstatistik aller auswärtiger Staaten findet er am Bezirksorte. Es ist zu bemerken, daß die gesamte Bevölkerung an den Gedanken gewöhnt werden muß, daß jede Leiche geöffnet und wissenschaftlich durchforscht werden muß. Wenn religiöse Vorurteile dagegen sprechen, so müssen sie bekämpft werden. Denn im Kollektivstaate gibt es keine Leichen degradierter Auswürflinge, welchen man die Sezierung gewissermaßen strafweise zufügt und so würden, wenn solche Vorurteile fortbeständen, die Anatomiesäle gar kein Material haben.

Die ununterbrochene Arbeit des gesamten Sanitätspersonales ist darauf zu wenden, mit Benützung des statistischen Materiales die Schädlichkeiten aller Berufe dergestalt zu ermitteln, daß, insofern sie nicht unterdrückt werden können, durch Anpassung der Verteilungsgrundsätze ausreichender Ersatz geboten werde. Wie das geschehen kann, ist in [XI, d,] entwickelt worden. Der Sanitätsdienst hat dabei mitzuwirken.

Allgemeiner Grundsatz ist, daß jedes zur Welt gekommene menschliche Wesen Anspruch auf alle jene Fürsorge hat, die ihm angeborener oder erworbener Gebrechen wegen zur Erlangung eines gewissen Grades von Lebensglück nötig ist.[8] In Nordamerika allein sind erfolgreiche Versuche gemacht worden, jene Unglücklichen zum geistigen Verkehre mit den Mitmenschen zu erwecken, die schon in früher Jugend Gesicht und Gehör verloren haben. Ist es notwendig, daß eine oder mehrere Personen ihr ganzes Leben in den Dienst einer solchen besonderen Aufgabe stellen, so hat der Staat diese Personen zu bestellen und überdies so viel als möglich die Bevölkerung zu ermuntern, daß sie freiwillig ihre Tätigkeit diesem Zwecke widme, wodurch sich die Last auf viele verteilen wird.

Zu den Aufgaben der Ärzte, die sie im Einvernehmen mit den Pädagogen zu lösen haben, gehört auch die Ermittlung der Vererbungsgesetze nicht nur in Beziehung auf normale physische Konstitution, sondern auch auf ethische und intellektuelle Anlagen und auf Geschicklichkeiten. Dementsprechend werden sie die zur Fortpflanzung bestimmten Personen auswählen und auch für die zweckmäßige Paarung Gesetze zu ermitteln trachten. In wieferne der Staat schwächliche oder erblich belastete Individuen von der Fortpflanzung auszuschließen und auf die Gattenwahl Einfluß zu nehmen berechtigt ist, wird in [VII, 1,] besprochen. Zunächst handelt es sich um Aufklärung und Rat; Gesetze und Gewalt können erst dann in Betracht gezogen werden, wenn das Volk zur Überzeugung ihrer Notwendigkeit und Gerechtigkeit gelangt ist.

Als Hilfsorgane der Ärzte werden Zahnärzte, zugleich Zahntechniker, zu bestellen sein, welche die Gebisse aller Bewohner eines Bezirkes regelmäßig zu untersuchen und die erforderlichen Operationen teils selbständig, teils unter Aufsicht des Arztes vorzunehmen haben. Es handelt sich aber nicht bloß um Verhütung des Verlustes und der Krankheit der Zähne und eventuell ihren Ersatz, sondern auch die Vererbung guter Zähne kommt in Betracht, weil ein gutes Gebiß der schönste Schmuck des Menschen und gewiß auch ein Zeichen einer guten Konstitution ist. Eine Statistik der vorhandenen und der fehlenden gesunden und kranken Zähne und der verschiedenen Zahnleiden wäre sehr interessant und könnte leicht beschafft werden.

Der Arzt untersteht in fachwissenschaftlicher Hinsicht dem Bezirksarzte, dieser dem Provinzialarzte und dieser dem Chefarzte des Reiches. In den höheren Instanzen werden selbstverständlich zahlreiche Körperschaften dem Chefarzte beigeordnet sein. Die Hierarchie dient dazu, um verdienten Ärzten eine Beförderung zu eröffnen und um eine Organisation zu schaffen, durch welche die sanitären Beobachtungen auf Grund der Statistik und der Berichte der ausübenden Ärzte zur Sammlung und Verarbeitung gelangen. Instruktionen werden erlassen werden, inwieferne der Gemeindearzt seinen Vorgesetzten über jeden einzelnen Krankheitsfall durch Bulletin auf dem Laufenden zu erhalten hat. Diese Berichterstattung kann so eingerichtet werden, daß der Bezirksarzt daraus sofort erkennen kann, ob Zweifel an der Richtigkeit der Diagnose oder der Behandlung bestehen, in welchem Falle er selbst zur Überprüfung schreiten, oder einen anderen Arzt seines Bezirkes damit beauftragen kann. Diese Überwachung der Gemeindeärzte erstreckt sich auch auf Gutachten über Krankheitsurlaube, den Besuch von Thermen, Berufseignung oder Fortpflanzungstauglichkeit, dann auf Spitalsverwaltung und sanitäre Anstalten.

Spezialärzte verschiedener Fächer werden zu bestellen und über das Land zweckmäßig zu verteilen sein. Vorzüglich kommt da das Fach der Operateure in Betracht. Wahrscheinlich wird sich auch das Fach der operativen Heilkunde in viele Zweige spalten. Weiter wird es Fachärzte für die Erkrankungen einzelner Organe, wie heute, für Infektionskrankheiten, gewisse Arten von Diagnosen, chemische Untersuchungen und besondere Heilverfahren, wie Kaltwasser, Elektrizität, Pneumatik, Massage, Belichtung, Heißluftbehandlung usw. geben. Die Sanitätsverwaltung wird verfügen, inwieferne sich solche Ärzte an Ort und Stelle zu begeben haben, oder die Kranken zum Arzte geschickt oder in Sanatorien aufgenommen werden sollen und insbesondere wie weit die Kompetenz des Gemeindearztes in weniger bedeutenden oder besonders dringenden Spezialfällen geht. Die Sanitätsverwaltung hat auch die Einrichtung von Kurorten und die Verfügung der Aufnahme der einzelnen Kranken in dieselben über sich.

Was die Unterbringung von Kranken und die Krankenpflege anbelangt, so wird man eigentliche Spitäler tunlichst vermeiden. Nur insoferne die Isolierung von Kranken geboten erscheint, oder wo es der klinische Unterricht erfordert, wird man eigentliche Krankenhäuser errichten.

In einem Staate von 45 Millionen Einwohnern erfordert der ärztliche Dienst nach obigen Grundsätzen mit Inbegriff der Spezialisten und der übergeordneten Organe etwa 60 Tausend Ärzte und ebensoviele weibliche Ärzte, somit 120 Tausend Personen. In Österreich ist gegenwärtig die Zahl der wissenschaftlich gebildeten Ärzte sehr gering, somit ist eine große Vermehrung erforderlich. Auch das Wartepersonal, welches in Österreich gegenwärtig nicht zahlreich ist, wird sehr vermehrt werden müssen. Die Untersuchung, welche Berufe im Sozialstaate ganz entfallen, oder geringere Arbeitskräfte beanspruchen, wird in [VIII, 11,] folgen und daraus sich ergeben, wie der höhere Arbeitsaufwand in manchen Berufen, somit auch im ärztlichen und Wärterberuf hereingebracht werden wird.

Für die Verhinderung der Einschleppung von Kontagien oder ansteckenden Krankheiten, insbesondere auch von Geschlechtskrankheiten, kann in einem so stramm organisierten Staate leicht gesorgt werden. Personen, welche nicht aus einem ebenso gut verwalteten Gebiete kommen, können beim Überschreiten der Grenzen einer ärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Der Warenverkehr über die Grenze kann jederzeit auf längere Zeit gänzlich abgesperrt werden, weil der Staat immer für Vorräte solcher Waren sorgen wird, für die man auf das Ausland angewiesen ist.

Prüft man diese Organisation des ärztlichen Dienstes, so gewinnt man die Überzeugung, daß damit alles für den Einzelnen und die Gesamtheit erreicht werden kann, was man heute für notwendig erkennt, aber in der individualistischen Gesellschaftsordnung undurchführbar ist. Die Ärzte drängen sich in den großen Städten zusammen, in den ländlichen Gemeinden fehlt es oft an aller Hilfe für Kranke und Verunglückte und jedenfalls an den Anstalten, die für besondere Fälle notwendig sind.

Nun aber alle anderen Dienste, die ein so eingerichteter ärztlicher Körper dem Einzelnen und der Gesamtheit und der Wissenschaft leisten könnte.

Der Arzt wird bei obiger Organisation nicht gerufen, er sucht diejenigen, für deren Gesundheit er verantwortlich ist, auf. Er ist ihnen Freund, Berater für das Leben und ersetzt ihnen auch Priester und Beichtvater. Er fördert die wahre Moral in viel höherem Maße, als es heute die Kirche vermag. Keinerlei entstehendes Leiden, erbliche Belastung, Disqualifikation zu bestimmten Berufen, zur Zeugung oder für die Ertragung der Schwangerschaft und Entbindung kann dem Arzte oder seiner Gehilfin entgehen. Sie können die Weitervererbung von Krankheiten und deren Übertragung auf kommende Generationen verhindern. Nur im Kollektivstaate kann man Lues, Tuberkulose und Alkoholismus unterdrücken oder in der ersten Zeit wenigstens für Dritte völlig unschädlich machen. Jeder Arzt ist zugleich Anthropologe und im Dienst der anthropologischen Forschung. In seinem Berufe liegt es nicht nur, die Degeneration des Volkes zu verhindern, sondern von Generation zu Generation ein immer herrlicheres Geschlecht heranzubilden. Das alles ist zum Teile allerdings von der Menge der anzustellenden Ärzte, ebensosehr aber von der Verteilung der Ärzte und der Verteilung der Bevölkerung und von der Organisation des Dienstes abhängig. Nicht nur diese Verteilung, sondern auch die Anstellung der erforderlichen Anzahl von Ärzten ist ohne Kollektivismus nicht denkbar.

Noch sei bemerkt, daß in Deutschland bei den Krankenkassen statistisch ermittelt wurde, daß auf ein Kassenmitglied im Durchschnitt 6 Krankheitstage im Jahre kommen. Obwohl bei den hygienisch vorzüglichen Einrichtungen des Kollektivstaates und bei der Verminderung aller Berufsschädlichkeiten und anderer günstiger Umstände wegen der Krankenstand beträchtlich sinken müßte, wäre selbst nach diesem Verhältnisse der Durchschnitt in einer Gemeinde von Tausend Köpfen nicht mehr als etwa 6000 Krankheitstage im Jahre. Das gibt einen Tagesdurchschnitt von 16-18 Kranken, zu deren Behandlung zwei Ärzte zur Verfügung ständen. Es blieben also dem ärztlichen Personale viele Stunden des Tages für andere Aufgaben als die Behandlung der Kranken übrig, für Überwachung der Kinderpflege, für Untersuchungen der Gesunden, Beeinflussung der Lebensweise, Statistik und andere Amtsgeschäfte, wissenschaftliche Beobachtungen und Gutachten. Da in jeder Wohnansiedlung eine besondere Abteilung für Krankenzimmer einzurichten wäre, und immerhin einige von den Kranken ambulant, andere in ihren Wohngemächern behandelt würden, so wären etwa 16 Krankenzimmer unbedingt ausreichend für Spitalzwecke.

3. a) Der Erziehungs- und Volksschul-Unterrichtsdienst.

Das Erziehungs- und Unterrichtswesen der Gemeinde und des Quartiers untersteht einem Pädagogen. Er wird selbst am Unterricht sich beteiligen, vorzüglich aber die Oberaufsicht jener Geschäfte führen, die das Erziehungs- und Unterrichtswesen betreffen. Er stellt die Erziehungs- und Unterrichtsstatistik zusammen, hat für die Beobachtung der Gesetze und eventuell deren Ergänzung zu sorgen, in den Disziplinarfällen des ihm untergeordneten Personals dem Verwaltungsbeamten Vortrag zu halten und den leitenden Einfluß auf die gesamte geistige Bewegung in der Gemeinde (dem Quartier) zu nehmen.

Außer ihm werden in jeder Gemeinde (Quartier) mit volksschulpflichtigen Kindern sieben oder acht Fachlehrer für die acht oberen Klassen bestellt werden und der Unterricht in den ersten vier Klassen wird vier Personen des weiblichen Erziehungspersonales überlassen werden können. Der Pädagoge und die Lehrer werden sich verdient machen, wenn sie sich ab und zu an den Vorträgen beteiligen, die vor der gesamten Gemeinde über die Fortschritte in den einzelnen Wissenszweigen nach Art der university extension gehalten werden sollen, wobei übrigens auch auf Gelehrte, Forscher, Akademiker, höhere Lehrpersonen und Erfinder gerechnet werden wird und wobei tunlichst viele Demonstrationen vorgeführt werden sollen. Da man annehmen kann, daß die Volksschullehrer der acht oberen Klassen in wissenschaftlicher Beziehung auf der Höhe unserer heutigen Mittelschulprofessoren stehen werden, kann der populärwissenschaftliche Vortrag an mindestens einem Tage in der Woche für jede Urgemeinde gewiß sichergestellt werden.

Sind besondere Klassen für Mädchen eingerichtet, so werden für selbe weibliche Fachkräfte zu bestellen sein. Für die Überwachung des Erziehungs- und Schuldienstes werden im Bezirke, Kreise, der Provinz höhere Lehrpersonen, Einzelne oder Kollegien, zu bestellen sein, welche den Geschäftsgang zwischen den untersten Organen und der Zentralverwaltung zu vermitteln haben.

Wir wissen, welches Interesse unsere Universitäten für die psychologischen Versuchsanstalten in neuerer Zeit gezeigt haben. Sie werden nützliche Vorarbeiten leisten, welche dem künftigen Erziehungs- und Verwaltungsdienste zustatten kommen werden. Doch wird man sich dann mit vereinzelten Beobachtungen nicht begnügen, sondern soviel als möglich Beobachtungen an jedem einzelnen Individuum machen und die einzelnen Personen zu Selbstbeobachtungen heranbilden.

Die Unterrichtspersonen werden 4 oder 5 Lehrstunden im Tage geben können, nachdem die Zahl der Schüler 25 in einer Klasse nicht übersteigen soll und demnach auch die Revision der Aufgabenhefte weniger Arbeit macht.[9] Die Ferien werden wohl etwas kürzer bemessen werden als heute.

Der Volksunterricht ohne Spezialschulen und höhere Unterrichtsanstalten wird in einem Staate von 45 Millionen für die acht höheren Jahrgänge 360,000 Personen in Anspruch nehmen, nämlich 8 Lehrpersonen für 1000 Bewohner. Vom untergeordneten Erziehungspersonale ist in [VII, b,] die Rede. Es haben sich die Lehrkräfte an der Erziehung selbstverständlich mit zu beteiligen und besonders die Oberaufsicht im Verein mit den Pädagogen zu besorgen. Es werden ferner auch die Lehrkräfte vorzüglich zu Hilfsarbeiten für die Verwaltungsbeamten herangezogen werden und die statistischen Kalkulationsarbeiten besorgen oder, sofern die Menge dieser Arbeiten so groß wäre, daß Schulkinder zu deren Bewältigung herangezogen werden müßten, diese Arbeiten organisieren und leiten.

Außerdem erwartet man von den Lehrpersonen nicht nur, daß sie sich in den Fortschritten ihrer wissenschaftlichen Fächer auf dem Laufenden erhalten, zu welchem Ende ihnen die Verwaltung entsprechende Wochenschriften zusenden und mindestens in den Bezirksvororten vollständige Sammlungen der wissenschaftlichen Behelfe einrichten und fortlaufend ergänzen wird, sondern es wird auch vorausgesetzt, daß sie sich an der Forschung beteiligen, in welcher Richtung durch Vermittelung der Akademie eine gewisse Art von Organisierung stattfinden könnte, daß nämlich jedem gewisse Forschungsprobleme zugewiesen würden.

Auch den Lehrpersonen würden regelmäßige Zusammenkünfte am Bezirksvororte und den Vertretern der einzelnen Fächer am Kreisvororte zur Pflicht gemacht.

Zeigt es sich, daß die Frauen für den Betrieb der Wissenschaften als Schüler, Lehrer und Forscher eine der der Männer ebenbürtige Veranlagung haben, so wird es sich empfehlen, ihnen die Hälfte aller Lehrkanzeln offen zu halten.

b) Höherer Unterricht.

Zur Pflege der eigentlichen Wissenschaft und Kunst und der Technik in allen ihren Zweigen dienen die Hochschulen, welche in der Reichshauptstadt vereiniget werden.

Die Gründe dieser Konzentrierung sind folgende: Da die Reichshauptstadt in einem monarchischen Staate, wir haben hier Österreich im Auge, das eine habsburgische Monarchie bleiben oder zerfallen muß, der regelmäßige Wohnsitz der Familien des höchsten Adels ist, so entwickelt sich naturgemäß dort die höchste Blüte geselligen Lebens, also jene Atmosphäre, in welcher, wenn sie der richtige Geist erfüllt, das geistige Leben die meisten Anregungen empfängt. So wohl angebracht der Individualismus auf dem Gebiete der Forschung und der Kunst ist, so hat sich auch für dieses Gebiet des menschlichen Schaffens die Organisation zum Teile bewährt, wie die organisierte Kooperation der Sternwarten sich längst als förderlich erwiesen hat. Gerade jene großen Geister, die an der Spitze der geistigen Bewegung wirken, bedürfen auch ihrerseits der mannigfaltigsten Anregungen, sind dafür am meisten empfänglich und verbreiten auch wieder die mannigfaltigsten Anregungen, die gerade bei den hervorragendsten Männern und Frauen ihres Kreises am befruchtendsten wirken. Es hat also kaum einen Zweck, diese Personen zu trennen und in eine größere Anzahl von Orten zu zerstreuen, sie werden sich am wohlsten fühlen in einer großen Zentrale, welche alles umfaßt, was groß und herrlich ist, an Geist, schöpferischer Kraft und andererseits wieder an Schönheit und äußeren Vorzügen. Damit ist nur gesagt, daß ein solcher Mittelpunkt des geistigen Lebens gegeben sein wird, nicht daß die geistigen Größen dorthin gebannt werden müssen, da sie, sofern sie ihr Beruf daran nicht hindert, sich auch in die Stille der Einsamkeit zurückziehen mögen. Der Staat könnte einem Virchow auch auf jeder Alpe ein wissenschaftliches Institut ersten Ranges einrichten und ihm einen Stab von Hilfsarbeitern beigeben. Aber das sind jedenfalls Ausnahmsfälle und es wird schwerlich ein Rufer im Streit der Wissenschaft ein solches Bedürfnis empfinden.

Diese Schicht der Bevölkerung bedarf für ihre Wirksamkeit eines unermeßlichen Schatzes an Gütern, Sammlungen, Bibliotheken, Maschinen, Stoffen und Instrumenten, ein Schatz, der in seiner ganzen Vollständigkeit nur an einem Orte vereinigt sein kann, dort aber Allen zugänglich sein wird, die seiner bedürfen.

Es gibt im kollektivistischen Staate keinen Grund, der eine Dezentralisation dieser Anstalten wünschenswert machen würde. Im kollektivistischen Staate sind Provinzen, Kreise, Bezirke keine sogenannten historischen Individualitäten, sondern ihre Hauptorte Knotenpunkte für Administration, Reiseverkehr, Umsatz von Gütern und diese Städte haben keinen Grund, auf die Reichshauptstadt eifersüchtig zu sein. Denn in diesen Städten gibt es keine Eigentümer von Häusern und Grundstücken, die, auf die Erhöhung des Wertes ihres Besitzes bedacht, einen Anlaß hätten, die Errichtung einer Anstalt innerhalb des Weichbildes ihrer Stadt zu verlangen, ein Begehren, das sich in der heutigen Gesellschaftsordnung als politischer Faktor geltend macht. In unserer Gesellschaftsordnung macht sich der Besitz immer zum Schaden des Gemeinwohles geltend. So wie die Unbewohnbarkeit der Dörfer für Menschen, die eine höhere Kultur beanspruchen, demnach auch die ungesunde Verteilung der Bevölkerung auf die einzelnen Ortschaften, so ist auch wieder die Dezentralisation, wo sie nicht am Platze ist, lediglich eine Folge unserer Gesellschaftsordnung und demnach können die Erfahrungen unserer Tage keinen Beweis dafür liefern, daß die Verlegung der Universitäten in kleinere Städte irgendwie von Vorteil ist. Übrigens wird es von der politischen Geschichte, die Österreich bis zum Übergange zum Kollektivismus durchzumachen haben wird, abhängen, ob eine gleichberechtigte Metropole für Ungarn in Budapest aufrecht zu erhalten sein wird.

Die heutige Gestaltung der Universitäten wird in einer vernünftigen staatlichen Einrichtung kaum noch mehr einen Bestand haben können, ja es scheint, als hätten sie sich auch für die heutige Gesellschaftsordnung überlebt. Das Überwiegen der theologischen und juristischen Studien, obwohl diese beiden Fakultäten nichts als Abrichtungsanstalten für den praktischen Dienst der Kirche und der heutigen Staatsverwaltung sind und sie als wissenschaftliche Forschungszentren gar keinen Wert haben, ist ebenso unnatürlich, wie das Zusammenpferchen mannigfaltiger und unendlich reicher wissenschaftlicher Disziplinen in einer einzigen philosophischen Fakultät und der Ausschluß der Technik, Bodenkultur und Forstwirtschaft, dann der Kunst aus dem Bereiche der Universitäten, wonach viele ebenbürtige Gebiete geistigen Schaffens an der Universität gar nicht vertreten, viele kümmerlich vertreten, dafür aber die rückständigen Disziplinen in den Vordergrund geschoben sind. Brutanstalten des Aberglaubens stehen wahrem Wissen nicht nur gleichberechtigt an der Seite, sondern sie überwuchern und dominieren, und so wird Vieles an den künftigen Universitäten zu hohem Ansehen gelangen und als gleichwertiger Teil einer wahren universitas scientiarium et artium am Hochschulleben teilnehmen, während Vieles nach und nach absterben wird, was vor 800 Jahren in Bologna oder Padua, oder in Paris eine hervorragende Rolle spielte. Es verdienten diese Wissenschaften schon heute keinen hervorragenden Platz mehr, und sie werden im Kollektivstaat nur kulturgeschichtlich in Betracht kommen.

Die Universität wird als Forschungsanstalt im organischen Verbande mit der Akademie stehen und über unermeßliche Mittel für Forschungszwecke verfügen. Da der gesamte Verwaltungs-, Sanitäts- und Unterrichtsdienst mit wissenschaftlich gebildeten Personen besetzt sein soll, wird ein jährlicher Ersatz von 20,000 Abiturienten der Hochschulen erforderlich sein und es werden demnach an 100,000 Universitätshörer die Hochschule frequentieren, zu deren Ausbildung eine Anzahl von etwa 10,000 Professoren erforderlich sein wird, welche in einem Staat, wie Österreich in den verschiedenen Landessprachen zu dozieren haben werden.

Die staatliche Organisation verträgt im allgemeinen keine Überproduktion auf irgend einem Gebiete. Man wird daher den Hochschulunterricht in jedem Fache auf eine gewisse, nicht allzu eng bemessene Zahl von Hörern beschränken und wird wenigstens für einen bestimmten Teil von Lehrfächern vorschreiben, welche Kollegien die Studierenden zur Ausbildung für einen bestimmten Beruf zu hören und welche Seminare sie zu besuchen haben werden. Da der Staat die Absolventen auch zu versorgen und auch Jene zu erhalten hat, die keine wissenschaftliche Tauglichkeit erlangen, wird der Staat nicht nur die Berufung an die Universität auf jene beschränken, welche sich am besten dafür eignen, sondern es wird auch zu den Obliegenheiten der Professoren und ihrer Assistenten gehören, sich von den Fortschritten der Hörer in ihren Studien zu überzeugen, wozu eben die Seminare die Gelegenheit bieten.

Als stimmfähigen Bürgern des Reiches, eine Eigenschaft, die man wahrscheinlich mit dem zurückgelegten achtzehnten Jahre, also vor Eintritt in die Universitätsstudien, erlangen wird, wird den Studierenden Anteil an den öffentlichen Angelegenheiten natürlich freistehen, ja Pflicht sein, aber die politische Demonstration, wie sie in unserer Zeit betrieben wird, wird man der studierenden Jugend ganz verwehren. An den geselligen Vereinigungen sollen sich die Lehrkräfte tunlichst beteiligen. Renitente Hörer wird man heimschicken und zu Sense und Sichel greifen lassen.

Auch am höheren gesellschaftlichen Leben werden die Studierenden Anteil nehmen und sie werden daher Einladungen zu Hof und von Seite des Hochadels erhalten und ebenso werden ihnen die Bildungsanstalten offen stehen, welche dem ästhetischen Bedürfnisse entgegenkommen; Theater und musikalische Veranstaltungen u. dergl.

Der Wechsel der Unterrichtsfächer und des wissenschaftlichen Berufes, für den sich die Hörer ausbilden, wird zu gestatten sein, wenn es sich nicht bloß um eine Laune handelt und dabei wird es nicht darauf ankommen, ob die Studienzeit verlängert wird.

Mädchen werden als gleichberechtigte Hörer zu den Universitätsstudien zugelassen werden, nach Maßgabe jedoch des Bedarfes für jene wissenschaftlichen Berufe, die den Frauen eröffnet werden.

c. Die Akademie.

Es wurde bereits hervorgehoben, daß die Akademie als oberste Vereinigung aller Jener, die auf dem Gebiete des geistigen Vermögens über alle hervorragen, in einem organischen Verband mit der Zentralhochschule stehen soll. Der Akademiker bekleidet den höchsten Rang im Staate, wird in der Regel aus der Reihe der Hochschulprofessoren hervorgehen, entweder durch die Wahl der Akademie selbst, mit oder ohne Bestätigung des Monarchen, seinen Platz einnehmen oder von der Unterrichtsverwaltung ernannt werden, er wird unabsetzbar sein und die größten Ehrenvorzüge und materiellen Vorteile, immer mit Ausschluß jeden Eigentums, genießen. Inwiefern seine Familie an jenen Vorteilen, so lange er lebt, teilnimmt, wird zu erwägen sein. Wenn zu den materiellen Vorteilen auch ein reicher Hausstand, ausgedehnte Wohnungs- und Repräsentationsräume gehören, werden Frau und Töchter allerdings die oberste Leitung des Hauswesens und der Hausgenossen über sich haben können, aber im allgemeinen ist der Grundsatz zu beobachten, daß Verdienste nicht vererbbar sind und der Lohn sich auf denjenigen zu beschränken hat, der sich verdient gemacht hat. Es gibt nur einen Erben, den Staat, und so erbt er auch die Verdienste.

Der Akademiker kann auch zugleich Professor sein, jedenfalls werden ihm alle wissenschaftlichen Institute seines Faches für seine eigenen Forschungsarbeiten und die seiner Hilfsarbeiter zu Gebote stehen und, so wie die Zahl der Akademiker eine unbeschränkte ist, da mit der Ausdehnung und fortgesetzten Spaltung und Differenzierung der verschiedenen Wissenschaften sich immer neue Lücken auftun werden, die man auszufüllen genötigt sein wird, so wird sich auch die Akademie nach den jeweiligen Bedürfnissen in Sektionen und Unterabteilungen gliedern, welche gesonderte und Einzelberatungen möglich machen. Die Aufgabe der Akademie wird es sein, jeweilig die wichtigsten Forschungs- und Kunstziele für die nächste Zeit festzustellen und bekannt zu machen.

Die Akademie wird nicht nur Forscher, sondern auch Techniker und Künstler jeder Art, welche einen alle überwiegenden Rang erklommen haben, als gleichberechtigte Mitglieder aufnehmen und sich nicht auf jene wissenschaftlichen Zweige beschränken, die heutzutage in den Akademien vertreten sind.

Der naturwissenschaftlichen und astronomischen Forschungen wegen wird sich das Reich nicht mit dem vaterländischen Boden allein begnügen können, sondern wissenschaftliche Stationen in allen Teilen der Erde zu errichten trachten, welche unter der obersten Leitung der Akademie stehen. So wird der Kollektivismus auf allen Gebieten einen Fortschritt entfesseln, welcher alles übertrifft, was bisher bekannt war und für dessen Befruchtung die heutige Gesellschaftsordnung die Mittel nicht schaffen kann.

Noch sei erwähnt, daß das weibliche Geschlecht von den Lehrkanzeln der Hochschulen und von den curulischen Stühlen der Akademie keineswegs ausgeschlossen sein wird, vielmehr die Lehrkanzeln für Frauenkrankheiten und das weibliche Geschlechtsleben mit Inbegriff der anatomischen, pathologischen und physiologischen Hilfsinstitute der Gynäkologie geradezu den Frauen als Forschern, Lehrern und Schülern reserviert sein werden.

Die Fachabteilungen der Akademie werden auch der Verwaltung Anfragen zu beantworten und Anträge und Gutachten zu erstatten haben. Sie werden auch literarische Arbeiten begutachten.

VI.
Dauernde Einrichtungen und Verwaltungsbehelfe.


1. Die Wohnungsansiedelungen.

Die heutigen Wohnungsansiedelungen sind für den kollektivistischen Staat ziemlich ungeeignet und nur weil eine völlige Umgestaltung innerhalb kurzer Zeit unmöglich ist, wird man sich anfangs mit den vorhandenen Wohnbauten und Ortschaften behelfen müssen. Im nachfolgenden werden die Wohnungsansiedelungen verschiedener Ordnung besprochen, wie sie mit Rücksicht auf Produktion, Verwaltung, Erziehung, Unterricht, Geselligkeit, die Bedürfnisse des Einzelnen und der Gesamtheit im Kollektivstaate einzurichten wären.

Insbesondere wird man Wohnungsansiedelungen irgend welcher Art nicht in solchen Gegenden dulden oder errichten, wo erfahrungsmäßig größere Gefahren von Elementarereignissen drohen, Lawinen, Eruptionen von Vulkanen, Erdbeben, Überschwemmungen usw.

a) Urgemeinden und Dörfer.

Die Gemeinden niederster Ordnung, welche man bisher Dörfer oder Weiler nannte, wollen wir die Urgemeinden nennen. Sie sollen die gesamte produktive Bevölkerung beherbergen, nicht nur die der Urproduktion sich widmende, wesentlich bäuerliche Bevölkerung, sondern auch die gesamte Industrie- und gewerbliche Bevölkerung wird ausschließlich in diesen Urgemeinden und den Bezirksvororten, welche schon um eine Stufe höherer Ordnung sind, angesiedelt und dadurch dem Übelstande abgeholfen, daß der Bildungs- und Kulturstand der Bauern und der Industriebevölkerung ein wesentlich verschiedener ist. Die Dorfbewohner können unter den heutigen Verhältnissen nur eine sehr unvollkommene Schulbildung erlangen, während die in den Städten angesiedelte industrielle und gewerbliche Bevölkerung in den städtischen Volks- und Bürgerschulen eine viel höhere Ausbildung erlangen kann. Auch die Weltanschauung dieser beiden Bevölkerungsschichten ist heute eine wesentlich verschiedene. In den Dörfern hat Klerus und Religion eine viel größere Bedeutung als in der Industriebevölkerung der Städte. Und wenn diese beiden Volksschichten in den Urgemeinden und Bezirksvororten angesiedelt und die Städte nur einer ausgewählten Bevölkerung höherer wissenschaftlicher Ausbildung, dann den Hochschulen und dem Reiseverkehr vorbehalten werden sollen, so soll das nicht geschehen, um die Ausbildung der Industriebevölkerung zu verkümmern, sondern vielmehr um sie beträchtlich über das heutige Niveau hinauszuheben, aber die heutige bäuerliche oder Dorfbevölkerung ihr in der Ausbildung vollkommen gleichzustellen.

Aber nicht nur dieses wesentlich soziale Bedürfnis soll durch die hier vorgeschlagene Ausdehnung der Urgemeinden und die damit zusammenhängende Verteilung der Bevölkerung befriediget werden, auch zahlreiche wirtschaftliche Vorteile hängen damit zusammen und die Ermöglichung einer, das ganze Volk umfassenden staatlichen Erziehung, ein intensiverer Landbau, eine größere Frachtökonomie und vieles andere ist davon abhängig. Auch eine wirkliche Assanierung der ländlichen und der städtischen Ansiedlungen ist anders, als wie die Ansiedlungen hier gedacht sind, kaum möglich.

Durch diese Verteilung der Bevölkerung und die Einrichtung der Urgemeinden, welchen im Wesentlichen die nächst höhere Stufe der Wohnungsansiedelungen, die Bezirksvororte, beizuzählen sind, soll die Besiedelung der Urgemeinden auf rund 1000 Köpfe gebracht werden, welche höchstens 240 Kinder im schulpflichtigen Alter, das für den kollektivistischen Staat vom 6. bis zum 18. Jahre, also zwölf Jahre dauern soll, enthalten wird. Das gibt eine entsprechende Anzahl von durchschnittlich 20 Schulkindern in jedem der Schuljahrgänge und ermöglicht einen außerordentlich vollkommenen Volksschulunterricht, welchem entsprechend der Unterrichtsdienst, wie in [V, 3, a,] dargestellt, organisiert sein soll.

Alle Altersstufen sind in einer solchen Urgemeinde genügend besetzt, die Geselligkeit wird eine reichhaltige sein und, hält man sich an eine solche Maximalzahl von 1000 Köpfen, so kann man die Urgemeinden nach einem gewissen Schema erbauen, hat nicht nötig der Volksvermehrung wegen die bestehenden Ansiedlungen zu erweitern, sondern wird für sie immer wieder neue Urgemeinden erbauen. Ein solches Schema für die Urgemeinden, wie es in seinen Hauptzügen nachfolgend geschildert wird, steht doch einer großen Mannigfaltigkeit und Individualisierung der einzelnen Urgemeinden, insbesondere in der Architektur, der dekorativen Ausschmückung und in der Benützung der Terrainverhältnisse nicht im Wege.

Wie der Bevölkerungsstand der Urgemeinden, nicht pedantisch aber innerhalb gewisser, durch die Verwaltungsinteressen gezogener Grenzen, konstant erhalten werden kann, ist in [VI, 2,] genau angegeben.

In der Urgemeinde wird es sich empfehlen, die eigentliche Wohnungsansiedlung von den Wirtschaftsgebäuden und Betriebsstätten zu trennen, besonders weil die Stallungen einen schlechten Geruch verbreiten und sich dort Ungeziefer und Insekten aufhalten, welche lästig werden. Auch andere Betriebsstätten verderben die Luft, daher es am besten wäre, wenn sie von der eigentlichen Wohnungsansiedlung durch einen breiten Streifen dichten Waldes getrennt wären. Die Landstraße (oder Eisenbahn, Kanal usw.) wird an den Wirtschaftsgebäuden und Betriebsstätten vorbeiführen und zwischen ihnen und der Wohnungsansiedlung eine Zweigstraße, vielleicht mit einer Geleisanlage, hergestellt werden.

Die Mitte der eigentlichen Wohnungsansiedlung wird ein großer Bau — den ich Gemeindepalast nennen will — einnehmen, in welchem sich Küchen, Wäscherei, Keller, gewisse Arten von Bädern, dann die Versammlungssäle für die gemeinsamen Mahlzeiten und Geselligkeit, Schulzimmer, Amtsräume und Bibliothek befinden. In vier großen Gebäuden, welche den Gemeindepalast umgeben, könnten je 256, zusammen 1024 Schlafzellen (richtiger Wohnungseinheiten für die Nachtruhe) erbaut werden, nämlich in 4 Gebäuden, jedes mit 4 Flügeln, die von einer Zentralstiege aus zugänglich sind, und in jedem der vier Stockwerke, einem Hochparterre, 1., 2. und 3. Stock, je 16 Wohnungseinheiten, 8 zu beiden Seiten des Kommunikationsganges, enthalten. Diese Wohnungseinheiten würden nach Wunsch der Ortsinsassen in Wohnzellen zum Alleinbewohnen, oder größere und kleinere gemeinschaftliche Schlafgemächer, oder auch Familienwohnungen abgeteilt. Zwischen diesen fünf großen Gebäuden wären Gärten anzulegen, Freibäder und Eislaufplätze einzurichten und Verbindungen durch gedeckte Gänge herzustellen. Für gewisse Arten von Bädern wäre in jedem Stockwerke der Schlafhäuser Vorsorge zu treffen. Um die Fäkalien jeden Tag entfernen zu können, wird es sich empfehlen, die Abortgruben durch unterirdische Gänge zu verbinden und diese an einer entsprechenden Stelle ins Freie münden zu lassen. Nach bestimmten Typen wäre für Beheizung, Beleuchtung, Ventilation, gesundes Wasser, Spaziergänge usw. vorzusorgen. In manchen Beziehungen können auch Verschiedenheiten in den Gemeinden zugestanden werden, daher es sich empfehlen würde, jeder Gemeinde ein bestimmtes Maß von Aufwand, ausgedrückt in Material und Arbeit, zu dem Zwecke einzuräumen, um Gemeindeanstalten nach dem Wunsche der Ortsbewohner zu errichten, welche ihnen besondere Annehmlichkeiten bieten und eine Individualisierung der Ansiedlungen ermöglichen sollen. Man könnte an Wintergärten, Volieren, Glashäuser, Aussichtstürme, Parkwege denken. In diesen Urgemeinden, mit Einschluß der Bezirksvororte, von welchen sofort die Rede sein wird, sollen 95-98% der Bevölkerung angesiedelt sein, ja mehr noch, da in den städtischen Ansiedlungen der größere Teil der Besiedelung die Reisenden sind, wovon wieder die meisten beurlaubte Bewohner der Urgemeinde sein werden.

Der allgemeine Charakter der Urgemeinden wäre also: Besiedelung nicht nur durch jene Bevölkerung, die wir heute die bäuerliche nennen und durch die Arbeiter der Urproduktion, sondern auch durch die Industrie- und gewerbliche Bevölkerung und eine große Zahl wissenschaftlich gebildeter Personen, Trennung der Wirtschaftsgebäude und Betriebsstätten von der eigentlichen Wohnungsansiedlung, in dieser Trennung der Schlafhäuser vom Gemeindepalaste und Einrichtung der Bauten für eine Gesamthauswirtschaft, welche gemeinsame Speisebereitung und die Zentralisierung aller heute familienweise betriebenen hauswirtschaftlichen Arbeiten ermöglicht.

b) Die Bezirksvororte.

Nach einem bestimmten Verhältnisse und teilweise dem Charakter des Landes angemessen wären nach Art der heutigen Märkte Ortschaften, die zu den Urgemeinden gehören, zu Bezirksvororten zu erweitern und sie werden etwa zwei Gemeindepaläste und sechs Schlafhäuser enthalten und Raum für 1500 Bewohner bieten. Hier werden Verwaltungsbeamte, Ärzte und Unterrichtspersonen von höherem Range ihren Sitz haben, etwa eine Fachlehranstalt für Gewerbe, Landbau, Gartenbau, Bergbau oder für Musik, bildende Kunst, Kunstgewerbe errichtet, eine größere Fabrik betrieben, größere Magazine eingerichtet und schon für Fremdenbeherbergung gesorgt, da die Reisenden, welche das Land zu Fuß durchziehen, oder sich eines Fahrrades oder Reitpferdes bedienen, nur in sehr geringer Zahl in den Urgemeinden Unterkunft finden können. Auch eine große Zahl von arbeitsbefreiten Alten, [XI, 1, e,] wird in den Bezirksvororten Platz finden. Hier werden größere Bücherbestände und Sammlungen untergebracht, Versammlungen der Verwaltungsbeamten, Ärzte und Lehrpersonen, dann Volksversammlungen des ganzen Bezirkes abgehalten und kleine Bühnen eingerichtet für Vorstellungen fliegender Truppen oder von Dilettanten und für größere Konzertaufführungen.

Wo es ökonomische Verhältnisse gebieterisch fordern, daß viele Tausende von Arbeitern an einem Orte vereiniget werden, um in Bergwerken oder großen Fabriken zu arbeiten, wird man das vorstehende Schema der Ansiedlungen verlassen müssen. Aber das wird so viel als möglich zu vermeiden sein.

c) Die städtischen Ansiedlungen.

Hierher gehören nur die Kreisstädte, etwa hundert für einen Staat wie Österreich, die Provinzialstädte, etwa 10-15 für einen solchen Staat, und die Reichshauptstadt. Doch sollen, die Reisenden eingeschlossen, die Kreisstädte nur je 4000 Personen, die Provinzstädte je 15-20,000 Personen, die Reichshauptstadt nur 400,000 Personen beherbergen können. Die stabile Bevölkerung werden nur die höheren Behörden und Unterrichtsanstalten mit einem kleinen Stabe von Handwerkern und hauswirtschaftlichen Arbeitern (Köchinnen, Wäscherinnen, Stubenmädchen u. dergl.) bilden und in der Reichshauptstadt außer der kaiserlichen Familie und dem hohen Adel, wenn ein solcher fortbesteht, die Beamten der Zentralbehörden, die Akademiker, Universitätsprofessoren und Hochschüler bleibend wohnen.

Die städtischen Ansiedlungen sollen in Quartiere zerlegt werden, deren jedes tausend Personen beherbergen und verpflegen kann. Ein solches Quartier untersteht der Leitung eines Verwaltungsbeamten untersten Ranges und verfügt über dasselbe ärztliche Personal, wie eine Urgemeinde. Ob aber auch das Erziehungs- und Unterrichtspersonal für ein Quartier aufgestellt wird, wie für eine Urgemeinde, hängt von Umständen ab. Es mag eines der Quartiere einer Kreisstadt eine Volksschule haben für die Kinder der wenigen dauernd angesiedelten Familien. Aber Quartiere, welche nur Studenten oder Reisende aufnehmen, brauchen keine Volksschule. Ähnliche Verhältnisse werden für die Provinzialstädte und die Reichshauptstadt gelten. Eine ganze Reihe von Quartieren solcher Städte brauchen keine Volksschulen und kein Volkserziehungspersonal.

Die Urgemeinden eines Bezirkes würden mit dem Bezirksvororte und dieser mit der Kreisstadt durch Telephone verbunden, welche von den Amtslokalitäten direkt zu den Amtslokalitäten gingen; weiterhin würde eine telephonische und eine telegraphische Verbindung von den Kreisstädten zu den Provinzstädten und von hier zur Reichshauptstadt führen.

Diese Verteilung der Ansiedlungen und ihre hier vorgeschlagene Einrichtung muß man sich vor Augen halten, um die sonstigen organischen Einrichtungen, wie sie im nachfolgenden entworfen sind, zu verstehen, wobei kein einziger Vorschlag als etwas Unabänderliches oder das Beste gedacht ist, aber die Orientierung bieten soll, welche Vorteile die Zentralisation von Produktion und Verteilung und die Naturalwirtschaft der individualistischen Gesellschaftsordnung gegenüber für Ökonomie, Kultur und die höchsten Gesellschaftszwecke haben würde.

Während im Kollektivismus das allgemeine Interesse immer den Vorrang hat und der Individualismus nur geduldet wird, wo er sich als nützlich erweist, also nicht in wirtschaftlichen Dingen, ist in unserer Gesellschaftsordnung der Staat von den Individuen abhängig, welche sich im Besitze der politischen Macht befinden. In unserer Gesellschaftsordnung ist der Staat nur geduldet und er wird von den herrschenden Parteien für ihre Zwecke ausgebeutet. Der Kollektivismus macht dem ein Ende.

Je genauer und ausschließlicher die gesamten Wohnungseinrichtungen den hier geschilderten kollektivistischen Charakter an sich tragen werden, um so schwieriger werden sie es machen, wieder zum Individualismus zurückzukehren, daher revolutionäre Angriffe, weil gegenstandslos, nicht mehr zu fürchten sind.

2. Die Verteilung der Bevölkerung.

Nach den in [VI, 1, a,] entwickelten Grundsätzen wären die Urgemeinden für je 1000 Bewohner einzurichten und die eigentlich städtische Bevölkerung in den Kreisstädten, Provinzialstädten und der Reichshauptstadt würde selbst in einem großen Reiche weniger als eine Million betragen. Ein großer Teil der städtischen Quartiere würde zur Beherbergung von Reisenden dienen. Wenn in unserer Zeit es zahlreiche Städte mit einer Bevölkerung von mehr als 100,000 Bewohnern gibt und die Reichshauptstädte Millionen von Bewohnern zählen, so ist das eine offenbare Krankheit, welche im innigsten Zusammenhange mit der Gesellschaftsordnung steht.

Die sanitären Übelstände der Riesenstädte sind schon oft erörtert worden, aber hier werden die sozialen und volkswirtschaftlichen Vorteile einer anderen Verteilung der Bevölkerung zur Sprache kommen.

Im allgemeinen hätte jeder Volksgenosse das Recht, im Lande zu wohnen, ohne eigentlich ein Heimatsrecht in einer bestimmten Gemeinde zu haben. Als Grundsatz hätte zwar zu gelten, daß jeder in der Gemeinde dauernd bleibe, wo er geboren wurde, aber davon würde eine Reihe von Ausnahmen gemacht werden. Zunächst würde sich ein solches Recht, im Geburtsorte dauernd zu wohnen, nicht auf die städtischen Quartiere erstrecken, in welche nur ausgewählte Personen zur Ausübung eines bestimmten Berufes oder Einzelne ohne Beruf zur Belohnung ihrer persönlichen Verdienste aufgenommen würden, wodurch aber ihre Ehegenossen und Kinder kein eigenes Recht erlangen würden, vielmehr einer Urgemeinde zugeschrieben blieben. Bis zu einem gewissen Alter würden die Kinder von ihrer Heimatszugehörigkeit abgesehen, den Eltern in ihren Wohnsitz zu folgen haben und ebenso in der Regel die Frau dem Manne. Letztere Regel könnte eine Ausnahme erleiden, wenn die Frau eine hervorragende Stellung einnehmen würde, wodurch sie an einen bestimmten Ort gebunden ist, während der Mann eine untergeordnete Stellung einnähme, für welche das Domizil weniger entscheidend wäre. Eine Veränderung des Domizils wäre teils mit Einwilligung der Staatsverwaltung gestattet, teils mit dem Wechsel des Berufes oder einer Anstellung von selbst gegeben.

Besonders liberal würde die Veränderung des Wohnsitzes jenen zugestanden werden, die von der geregelten Arbeit befreit sind, sei es wegen Erreichung der Altersgrenze, oder erblich, oder als Lohn für hervorragende Dienste, oder weil ihnen vom Staate die Ausübung eines Berufes gestattet wäre, der naturgemäß an einen bestimmten Wohnsitz nicht gebunden ist. Siehe [VIII, 9, n.]

Da die Wohnstätten gleicher Art nicht so vollständig gleiche Annehmlichkeiten bieten,[10] daß es jemand ganz gleichgültig sein könnte, in welcher Gemeinde oder in welchem Quartier er wohnt, und da auch die Nachbarschaft von Freunden, Verwandten oder von gleichstrebigen Personen den Wunsch, da oder dort zu wohnen, bestimmen kann, wird innerhalb der Grenzen der Verwaltungsinteressen die freie Wahl des Wohnortes als Lohn bewilligt, die unerwünschte Versetzung als Strafe verhängt werden, wie es auch heute mit Offizieren und Staatsbeamten gehalten wird. Dabei wird aber auch das Mitinteresse der Familienmitglieder in Betracht kommen. Verwaltungsinteressen können in Frage kommen, welche aus der Verteilung der Betriebsstätten oder aus der Stellung eines Individuums im Amte oder an einer Betriebsstätte hergeleitet werden. Ein qualifizierter Arbeiter einer bestimmten Art von Fabriken wird immer nur in einer Fabrik gleicher Art Verwendung finden können, und vorausgesetzt, daß dort eine Stelle für ihn frei wird. Das Verwaltungsinteresse kann auch bedingen, daß jemand von einem Orte wegversetzt wird, der übervölkert ist, oder nach einem Ort versetzt wird, der neu erbaut wird, oder entvölkert ist, oder wo eine freie Stelle besetzt werden muß.

Ob es im Interesse der Produktion gelegen sein wird, auch in Zukunft vereinzelte Wohnstätten außerhalb der geschlossenen Ortschaften, z. B. auf einer Alpe anzulegen, wird die Erfahrung lehren. Auch hier wird die Versetzung an solche einsame Gehöfte als Lohn oder als Strafe zu gelten haben. Eine Familie aber, welcher erziehungs- und schulpflichtige Kinder angehören, wird nur in geschlossenen Ortschaften wohnen können. Ein junges Ehepaar wird vielleicht recht gern die Honigwochen auf einer Alpe oder in einem einsamen Gehöfte verbringen.

Im Interesse der gleichmäßigen Verteilung der Bevölkerung auf die Gemeinden und im Interesse einer gleichmäßigen Besetzung der Schulklassen wird es liegen, zeitweilig kleine, unmerkliche Verschiebungen der Bevölkerung vorzunehmen, wobei vor allem die Zustimmung der Beteiligten entscheidend sein wird. Da aber vielen Menschen der Veränderungstrieb angeboren ist, so wird dies ohne große Reibung möglich sein. Wenn auch die Gewöhnung an eine bestimmte Gegend und Gemeinde, an Freunde und Verwandte die meisten Bewohner einer Gemeinde fesseln wird, so wird sich bei einigen auch ein entgegengesetztes Bestreben geltend machen und dieses kann benützt werden, um eine unmerkliche Verschiebung von einer Gemeinde zur Nachbargemeinde und so fort vorzunehmen, damit die Verteilung der Bevölkerung tunlichst konstant erhalten bleibe. Dabei werden am meisten Personen in Frage kommen, die einem geeigneten Berufe angehören, landwirtschaftliche Arbeiter und Fabrikarbeiter.[11]

Da bei einer Bevölkerung von 45 Millionen und einem Jahreszuwachse der Bevölkerung von 5 vom Tausend die Bevölkerung in Österreich jährlich im ganzen um 200,000 bis 250,000 Köpfe zunimmt, so wird es sich empfehlen die Urgemeinden jährlich um 2-300 zu vermehren und so viele Urgemeinden jährlich neu aufzubauen, welche zur Aufnahme des zu erwartenden nächsten Jahreszuwachses erforderlich sind. Es ist das bei konstanten Verhältnissen leicht auf Jahre hinaus zu berechnen. Ob die Staatsverwaltung darüber und über die Verlegung gewisser Betriebsstätten nach der neuen Gemeinde und über die Zuweisung von Grund und Boden, Nutztieren usw. an dieselben, selbständig zu entscheiden haben wird, oder ob darüber Volksbeschlüsse einzuholen sind, wird die Verfassung oder der jeweilige Volkswille bestimmen. Auch die Besiedlung der Gemeinden wird Gelegenheit geben, eine Verschiebung der Bevölkerung in der oben angedeuteten Richtung vorzunehmen, da es die Natur der Sache mit sich bringt, daß die Bewohner der neuen Urgemeinden vorzüglich aus übervölkerten Gemeinden genommen werden.

Da durchschnittlich in jedem Kreise jährlich 2-3 neue Urgemeinden aufgebaut werden, dürfte die Entscheidung, welche Familien und Einzelpersonen dahin übersiedeln sollen, den Kreisbehörden überlassen werden, nur insofern jemand aus anderen Kreisen oder Provinzen dahin verpflanzt werden soll, wird die Verfügung von der Provinzialbehörde oder den Zentralstellen zu erlassen sein. Da anzunehmen ist, daß diese Urgemeinden von Jahr zu Jahr reicher ausgestattet werden, weil das dem Fortschritte der Erfindungen entspricht, muß man vermuten, daß sich immer mehr Personen zur Übersiedlung anmelden, als neue Wohnstellen frei werden und die administrativen Interessen werden bei der Auswahl unter den Bewerbern den Ausschlag geben.

Im Ganzen gibt es also Hilfsmittel genug, um eine im großen und ganzen den staatlichen Interessen entsprechende Verteilung der Bevölkerung aufrecht zu erhalten. Eine absolute Freizügigkeit kann natürlich nicht zugestanden werden, schon deshalb nicht, weil der Staat Alleineigentümer aller Wohnbauten ist, also niemand ohne Erlaubnis des Staates sich irgendwo niederlassen kann. Aber praktisch wird die freie Beweglichkeit von Ort zu Ort viel größer sein, als in den heutigen Verhältnissen.

Wenn, allen Vorsichten bei der Anlage zum Trotze, durch Brände, Erdbeben, Bergrutschungen und andere Elementarschäden dieser Art Wohnungen zerstört werden, werden die obdachlosen Bewohner sofort in anderen Häusern, erforderlichenfalls in anderen Gemeinden untergebracht werden nach dem Grundsatze, daß alle Güter für alle Volksgenossen bestimmt sind. In unserer Gesellschaftsordnung ist das mit der größten Schwierigkeit verbunden.

3. Die Evidenthaltung der Bevölkerung.

Die Wohngemeinde eines Kollektivisten ist in der Regel auch seine Aufenthaltsgemeinde, wobei aber die tunlichst freie Bewegung innerhalb des ganzen Bezirkes gestattet werden soll, sodaß nicht nur am Sonntag der freie Verkehr im ganzen Bezirke wird stattfinden können, sondern auch den Erwachsenen freigestellt werden kann, das Abendmahl gegen rechtzeitige Meldung in einer anderen Gemeinde des Bezirks einzunehmen oder selbst dort die Nacht zu verbringen, wenn nur die Arbeit nicht versäumt wird. Außerdem aber kann ein Kollektivist auch sonst dauernd oder vorübergehend den Aufenthalt außerhalb der Wohngemeinde und des Wohnbezirkes nehmen. So dauernd ein noch in der Erziehung stehendes Kind oder ein junger Mensch, wenn er fern von seiner Familie in eine Unterrichtsanstalt aufgenommen wird, in welchem Falle seine Mutter oder Wahlmutter eine Pflegemutter zu bestellen hat, die nebst dem Erziehungspersonal die Aufsicht führt, und Erwachsene können durch ihren Beruf genötigt werden, auf längere Zeit außerhalb des Wohnbezirkes Aufenthalt zu nehmen, so Bedienstete der Verkehrsanstalten, oder bei einem Bau Beschäftigte, Abgeordnete, [III, 3,] 1. Alinea oder auch Arbeitsbefreite, welche auswärts Besuche machen. Vorübergehend ist der auswärtige Aufenthalt der Reisenden, sei es, daß sie beurlaubt sind, oder daß Arbeitsbefreite eine Reise unternehmen, ohne ihren Wohnsitz aufzugeben.

In der Wohngemeinde und im Wohnbezirke soll jedermann sobald als möglich mit der ganzen Bevölkerung bekannt gemacht werden, wenn er seine Wohngemeinde wechselt. Er ist schon vorher vom Verwaltungsbeamten der verlassenen Gemeinde (Quartier) dem Verwaltungsbeamten der neuen Wohngemeinde (Quartier) angemeldet und es ist ihm Herberge und Verpflegung bereits bereitet. Er muß sich zunächst dem Verwaltungsbeamten, dem Arzt und dem Haushaltungsvorstand und wenn er in Arbeit steht, dem Arbeitsvorstande, vorstellen und sich dann mit dem Aufsichtspersonale des Schlafhauses bekannt machen, wo ihm sein Zimmer angewiesen wird. Man wird darauf halten, daß er bei der ersten gemeinsamen Mahlzeit von einer kleinen Tribüne aus die neue Wohngemeinde (Quartier) begrüßt und Namen, Beruf und frühere Wohngemeinde bekannt gibt. Näher wird er sofort mit den Tischgenossen bekannt. Am nächsten Sonntag soll er sich mit der Beamtenschaft des Bezirksortes und nach und nach mit der Bevölkerung der anderen Gemeinden des Wohnbezirkes bekannt machen. Gehört der Neuangekommene der Beamtenschaft an, so wird er sich auch im Kreisorte beim Abendempfang des Kreisbeamten diesem vorstellen und soviel als möglich mit anderen Personen von Stellung persönlich bekannt machen, soweit er noch fremd ist.

Wer sich außerhalb des Wohnbezirkes begibt, sei es, daß er beurlaubt ist und reist, oder sonst dauernd oder vorübergehend Aufenthalt nimmt, hat seine Legitimationskarte, eventuell Reisebewilligung mitzubringen. Die Legitimationskarte enthält die Photographie des Trägers, Namen, Beruf und Wohngemeinde, zur Identifizierung die anthropometrischen Maße und eventuell geheime Mitteilungen, so über ansteckende Krankheiten, Verlust des Stimm- und Wahlrechtes, besondere Diätanweisungen u. dergl. Es soll sich kein Unberufener einer fremden Legitimationsurkunde bedienen können.

Einheimische Reisende sollen angehalten werden, die Aufenthaltsgemeinde, wo sie übernachten, täglich mittels Postkarte dem Verwaltungsbeamten der Wohngemeinde bekannt zu geben. Legitimationen der Ausländer werden in XII, 2, Alinea: [»Es wird«] besprochen.

Es soll kein Einheimischer verloren gehen, kein Ausländer sich einschleichen können. So kann man sich vor auswärtigen Verbrechern schützen und gegen diesen Vorteil haben die Annehmlichkeiten der Anonymität keine Bedeutung.

4. Die Kommunikationen.

a) Eisenbahnen, Schiffahrt.

Der heutige Staat wird dem Kollektivstaat auf dem Gebiete des Eisenbahnbaues nicht viel zu tun übrig lassen. Selbst Kleinbahnen zu bauen wird dieser kaum einen Anlaß haben. Vielleicht wird es sich eher um fliegende Bahnen handeln, welche in bestimmten Fällen von Vorteil sein mögen. So beim Aufbau ganzer Ortschaften, bei der Abholzung ganzer Waldstrecken usw. Dagegen wird es immer an den Einrichtungen der bestehenden Eisenbahnen, an ihrer Ausrüstung und der Ausnützung etwas zu verbessern und zu ergänzen geben.

1. Ihre Benützung für allgemeine Zwecke.

Für allgemeine Zwecke dient der Personentransport der Eisenbahnen beinahe gar nicht, der Gütertransport aber kommt wieder beinahe ausschließlich für die Zwecke der Gesamtheit in Betracht. Es kann sein, daß der Personen- und der Gütertransport zeitlich getrennt werden, daß nämlich Lastzüge nur zur Nachtzeit, Personenzüge nur zur Tageszeit verkehren, wie vormals in der Schweiz. Das würde nicht ausschließen, daß jeder Personenzug auch eine geringe Menge von Gütern, das Reisegepäck ungerechnet, und daß der Lastzug auch eine kleine Anzahl von Personen mit befördert, letztere besonders, wenn sie in Amtsgeschäften reisen.

Was den Gütertransport anbelangt, so wird er beinahe nur Massentransport sein und es werden beinahe nur ganze Wagenladungen, oft ganze Züge von einer Betriebsstätte zur anderen oder an eine oder mehrere nahe gelegene Abladestellen abgehen. Eine Papierfabrik, eine Weberei, eine Gießerei, eine Holzwarenerzeugungsstätte wird immer trachten, nur ganze Wagen zu verladen, oder nur für einen bestimmten Ort Güter zu verfrachten. Eigene Züge werden die wenigen kleinen Sendungen aufnehmen, welche in verschiedenen Orten abzuladen sind. Besonders wichtig ist die rasche Beförderung der Zeitungen [VI, 7.] Diese kann durch eigene Blitzzüge geschehen, welche in keiner Station anhalten. In diesem Falle werden die an den Stationen abzuladenden Zeitungspakete entweder ausgeworfen, oder auf bewegliche Behälter, die der Zug streckenweise mitnimmt, abgeladen. Das Auswerfen von Sendungen ist auch heute im Gebrauche, aber nur, wo die Eisenbahnverwaltung an ihre eigenen Organe versendet. Ebenso kann es mit kleinen Sendungen gehalten werden, die ausnahmsweise eine besonders dringende Beförderung notwendig machen. Solche Blitzzüge würden selbst nach den heutigen Einrichtungen der Dampfeisenbahnen in Österreich den Transport vom Mittelpunkt des Reiches bis an die entfernteste Grenze in 6-8 Stunden bewerkstelligen können, so daß Zeitungen, die um Mitternacht von der Reichshauptstadt abgeschickt werden, zwischen 8 und 10 Uhr morgens in allen, auch von der Eisenbahn entfernten Urgemeinden eintreffen können.

Die Beförderung der Transporte wird also viel ökonomischer und rascher sein als heute. Aber auch der Betrieb der Eisenbahnen im Kollektivstaat ergibt eine große Menge von Ersparnissen. Absender und Empfänger ist immer derselbe, Staatsorgane senden Güter an Staatsorgane und auch wo es sich um Einzelne handelt, sind die Staatsorgane ihre Mandatare. Kassen und Kontrolle entfallen, Verrechnungen und Ersätze werden erspart und das Begleitungspersonal könnte gewiß sehr vermindert werden, wenn nicht die übertriebene Ausnützung des Personals in der heutigen Gesellschaftsordnung einer humaneren Behandlung der geringeren Eisenbahnbediensteten Platz machen und aus diesem Grunde eine Vermehrung des Personals nach anderer Richtung wieder stattfinden müßte.

Dabei kommt nun weiters in Betracht, daß im Kollektivstaat, wenn obige Vorschläge für die Verteilung der Bevölkerung angenommen werden, die Gütertransporte der Eisenbahnen im Verhältnisse zur Gesamtmenge der Produkte vermindert werden. Es wird ein viel größerer Bruchteil der Produkte am Produktionsort oder in dessen Nähe konsumiert und im letzteren Falle der Transport mit Pferden betrieben und auch die Pferde verfrachten wieder mit geringerem Aufwand an Zugkraft und geringerer Begleitung.

Inwiefern die Straßengüterfrachten durch Automobile statt der Pferde werden befördert werden, ist eine bloße Frage der ökonomischen Berechnung, wofür der Staatsverwaltung alle entscheidenden Daten vorliegen. Dabei wird in Betracht kommen, ob nicht die Pferdezucht zu anderen Zwecken und nicht bloß für den Transport, volkswirtschaftliches und militärisches Bedürfnis sein wird, wobei sich vielleicht ergeben wird, daß ein bestimmter Pferdestand unbedingt erhalten werden muß, dessen Ausnützung für Transportzwecke aus diesem Grunde ökonomischer ist, als ein Automobiltransport, der vielleicht dann ökonomischer wäre, wenn man die Pferde ganz eingehen lassen könnte. Der Kollektivismus hat in vielen Einzelheiten eine ökonomische Berechnung, die für unsere Verhältnisse nicht zutreffend wäre.

2. Ihre Benützung für die Zwecke des Einzelnen.

Hier kommt vorwiegend der Personentransport in Betracht. Geschäftsreisen werden im Kollektivstaate nur wenige und nur als Dienstreisen vorkommen. In unseren Verhältnissen sind es Agenten, Kaufleute, Marktfahrer, Anwälte, Zeugen und Streitparteien, welche die Waggons füllen. Mit dem Wegfallen des Handels und der Verminderung der Streitigkeiten wird das anders. Im Kollektivstaat ist es das Vergnügen und die Belehrung, welchen die Bahnen als Personentransportanstalten dienstbar sind. Man wird für Österreich annehmen können, daß es zur Zeit der Errichtung des Kollektivstaates mehr als 6000 deutsche Meilen Vollbahnen und ebensoviel Kleinbahnen haben wird, deren Erweiterung sich für die geänderten Verhältnisse kaum als wünschenswert erweisen wird, wenn auch die Verteilung der Bevölkerung in Zukunft eine andere sein wird. Diese geänderte Verteilung wird übrigens die Wirkung haben, daß die Personenzüge eine gleichmäßigere und nicht eine so schwankende Besetzung haben werden. Denn wo ungeheure Bevölkerungszentren mit kleinsten Orten abwechseln, bemerkt man ein plötzliches Gedränge, das mit völliger Entlastung abwechselt.

Es ist sehr fraglich, ob der Kollektivstaat etwaige Lücken, welche sich in den Eisenbahnen vorfinden mögen, ergänzen, und nicht lieber andere Beförderungsarten einschieben wird. Die Beförderungsmengen sind im Kollektivstaat viel konstanter als heute, und sie sind viel leichter und vollständiger zu ermitteln, daher die ökonomische Berechtigung neuer Bahnen mit absoluter Sicherheit im vorhinein festzustellen sein wird.

Eher als eine Vermehrung der Vollbahnen wird für die Reisen innerhalb der Bezirke und von den Urgemeinden zur Bahn das Fahrrad, dann das Automobil, unter Umständen der Automobilomnibus, und für die gebirgigen Gegenden die elektrische Kleinbahn in Betracht kommen.

Wenn im Kollektivstaate Eisenbahnen oder neue Straßen oder ähnliche große Anstalten ausgeführt werden, ist der Arbeitsaufwand viel geringer als heute. Aller Besitz ist in einer Hand und es entfallen alle jene Geschäfte die notwendig sind, um die Geldmittel zu beschaffen, Arbeitsleute anzuwerben, Grund und Boden anzukaufen und die vielen Schwierigkeiten zu beheben, die entgegenstehende Privatinteressen verursachen.

Die Volksbeschlüsse, welche sich auf den Bau neuer Eisenbahnen, Kanäle und anderer solcher Kommunikationen beziehen, werden wahrscheinlich zu jenen gehören, welche nach III, 3, Alinea [»Das souveräne Volk«] Anlaß geben, ausnahmsweise Abgeordnete zu wählen, obwohl auch solche Fragen in der Schweiz heute schon durch das Referendum entschieden werden, wenigstens insofern es sich um den Ankauf solcher Unternehmungen für den Staat handelt, wobei wir allerdings in Betracht ziehen müssen, daß ein fertiges, seit langem betriebenes Unternehmen leichter vom Volke beurteilt werden kann, als ein Projekt für die Neuschöpfung solcher gewaltigen Unternehmungen. Die Volksbeschlüsse aber, welche sich auf den für den Personentransport bestimmten Betrieb der Eisenbahnen und wohl auch anderer großen Kommunikationsanstalten beziehen, werden in der Art erfolgen, daß der Staatsverwaltung vorgeschrieben wird, wie viele Personenzüge regelmäßig jede Strecke zu befahren haben und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaße Sonderzüge einzuleiten sind. Auch die Geschwindigkeiten der Züge und die Zahl der bei den einzelnen Zügen einzustellenden Personenwagen werden durch Volksbeschlüsse vorgeschrieben werden. Dem entsprechend wird dann die Verwaltung alles einzuleiten haben, was dieser Verkehr bedingt. Ist die Gesamtlänge der Eisenbahnen z. B. für Österreich-Ungarn 12,000 deutsche Meilen, welche viermal, zweimal hin und zweimal zurück mit je soviel Sitzplätzen zu befahren sind, so ergibt das 48,000 Zugsmeilen täglich, wodurch die Produktionsmenge festgestellt erscheint.

Andererseits würden für die Verteilung der Plätze auf den Zügen allgemeine Normen erlassen.

Der Staatsverwaltung Vorschriften wegen des Betriebes der Transporte zu machen, wird weder notwendig noch zweckmäßig sein, weil die Transportbewegung von Produktion und Konsumtion (im weiteren Sinne, wonach auch Bezug von Sachen zur Benützung als Konsum gerechnet wird) abhängt und es sich nur um Ökonomie in der Disposition über die Güterverfrachtung handelt. Das ist nun offenbar Verwaltungssache und diese Dispositionen hängen auch von Umständen ab, die nicht vorauszubestimmen sind, so von Ernteergebnissen und von Elementarereignissen. Der Gütertransport ist übrigens ein integrierender Bestandteil des Produktionsbetriebes, weil die Produktion erst beendet ist, wenn die Güter am Verbrauchs- beziehungsweise am Benützungsorte angelangt sind. Daher geht jeder Warentransport für Rechnung des ganzen Volkes, nicht für Rechnung des Konsumenten, während heute die größere Entfernung vom Erzeugungsorte größere Kosten für den Konsumenten verursacht. Hierin liegt einerseits eine Versicherung des Einzelnen gegen den Zufall, der in der Ortsansässigkeit begründet ist, andererseits aber der große wirtschaftliche Nutzen, der in der Ersparung einer großen und wichtigen Arbeit für Spekulation, Verträge und Verrechnung begründet ist, wie auch andererseits die Verfrachtung ausschließlich für Rechnung des Staates allen Aufwand an Arbeit für Frachtversicherung entbehrlich macht. Übrigens werden diese volkswirtschaftlichen Vorteile des Kollektivismus zum größten Teile dort in Anschlag kommen, wo die Kosten der heutigen Gesellschaftsordnung an Handelsarbeit erörtert werden.[12]

So wie die Eisenbahnen, werden auch die Kanäle und die Schiffahrt auf Seen und Meeren für Rechnung des Staates und vorzüglich zur Frachtenbeförderung betrieben werden. Aber alle diese Kommunikationen dienen auch zur Personenbeförderung und zwar für Inländer mit Ausschluß der Geldwirtschaft. Daher werden die Anweisungen auf Beförderung von Reisenden nicht von den Verwaltungsämtern der Kommunikationsanstalten, sondern von den Verwaltungsbeamten des Domizils des Reisenden ausgefertigt. Der beurlaubte Arbeiter, der in eine andere Gemeinde versetzte Arbeiter erhält die erforderliche Anweisung auf Beförderung von seinem Verwaltungsbeamten. Fremde erhalten sie von den Verwaltungsbeamten der Einbruchstationen; Pensionisten gleichfalls von dem Verwaltungsbeamten des Domizils. Die Bewohner von Ortschaften, die an der Bahn, oder an Kanälen, Seen oder Meeresufern gelegen sind, können für beschränkte Entfernungen Anweisungen auf Beförderung für jeden Tag oder gewisse Wochentage erhalten, insofern dadurch der Dienst nicht gefährdet wird, und diese Anweisungen ersetzen die heutigen Abonnements. Das kann für Zusammenkünfte mit Verwandten und Freunden oder Versammlungen von größtem Interesse sein.

Wer auf solche Anweisungen Anspruch hat, bestimmen die Verteilungsgesetze. Ebenso bestimmen sie, wem Pferd und Wagen zu überlassen ist. Wahrscheinlich wird man eine Anzahl von Wagen, dann auch Reittiere, den Beamten, Ärzten und Lehrpersonen in jeder Gemeinde und Quartier nicht nur für Dienstfahrten, sondern auch für Lustfahrten und als Reitgelegenheit zuweisen. In größerem Maße wird man natürlich in den Städten Reitpferde und Wagen aufstellen.

b) Automobile.

Ob solche zum Transport von Waren und zum Massentransport von Personen zur Verwendung gelangen, wird ein Gegenstand ökonomischer Berechnung sein. Es ist wahrscheinlich, daß für größere Städte, die aber weniger besiedelt sind, als heute, das Automobil als allgemeines Verkehrsmittel gute Dienste leisten könnte. Als Sport wird das Volk die Automobilfahrt schwerlich betreiben können. Was den Aufwand für Automobile anbelangt, so würden die dynastische Familie und der Adel denselben aus den ihnen angewiesenen Mitteln bestreiten können und ebenso werden die Verteilungsgesetze bestimmen, welchen Personen, die die höchsten Stellen erklommen haben, Akademikern, Künstlern, Erfindern usw. Automobile und die Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen sind. Allein die Gefährdung von Personen und Sachen durch diesen Sport wird man nicht dulden.

Was den Transport und nicht nur den Transport auf den Eisenbahnen und mit Maschinenbetrieb, sondern auch den Transport mit Zugtieren anbelangt, so ist er im Kollektivstaat schon deshalb viel ökonomischer, weil er durchaus Massentransport ist. Die Versorgung der Produktionsstätten, die nicht an einer Eisenbahn liegen, mit Material wird auch nicht in geringen Mengen, sondern auch nach Tunlichkeit in Wagenladungen erfolgen. So braucht eine Schuhmacherwerkstätte viele Hunderte von Zentnern Leder, die Bekleidungsindustrie und Wäschefabrikation viele Tausende von Metern Stoff in einem Jahre, wobei übrigens zu bemerken ist, daß höchstwahrscheinlich Stoffe und Leder schon in den Webereien und Gerbereien zugeschnitten, auch Holz im Walde nahezu fertig bearbeitet werden wird, was bei der Massenfabrikation im Kollektivstaate das natürlichste ist.[13]

Die enge Zentralisation der Pferdetransporte ergibt auch bei diesen eine große Ersparnis an Begleitpersonen.

5. Telegraph und Telephon.

Beide Einrichtungen haben allgemeinen und privaten Zwecken zu dienen und, da die ersteren die wichtigeren sind, ist bei der Anlage beider vor allem den Bedürfnissen der Verwaltung Rechnung zu tragen.

a) Ihre Einrichtung und Benützung für allgemeine Zwecke.

Telegraph und Telephon haben sich der staatlichen Organisation anzuschließen, daher sie die Reichshauptstadt mit allen Provinzialstädten, diese mit den Kreisstädten, die Kreisstädte mit den Bezirksorten und die Bezirksorte mit den Urgemeinden zu verbinden haben. Bei den Verbindungen auf größere Entfernungen hat der Telegraph, in den kleineren Verzweigungen das Telephon, die größere Bedeutung. Inwiefern in den Gemeinden wieder eine Verzweigung des Telephons einzurichten wäre, ist eine Frage der Ökonomie. Selbstverständlich ist eine solche Verzweigung in den städtischen Gemeinden, aber auch in den Urgemeinden wird eine Abzweigung vom Gemeindepalast nach den Wirtschaftsgebäuden, vielleicht auch nach verschiedenen Teilen des Gemeindepalastes und nach den Schlafhäusern sich empfehlen. Ebenso könnte man an fliegende Leitungen nach einzelnen Arbeitsstellen denken, so nach den Feldern, Wiesen, und Wäldern, wenn die Entfernung dafür spricht, daß dadurch ökonomische Vorteile erzielt werden.

Die Verzweigung des Telephons bis in die Gemeinden erfordert keinen Aufwand, der größer wäre, als man schon heute macht, denn es würden dadurch im Ganzen nur 50-60,000 Sprechstellen für einen Staat mit 45 Millionen Einwohnern bedingt. Für die Verwaltung hat eine solche Verzweigung, vorzüglich des Telephons, die allergrößte Bedeutung, da sich diese Bedeutung für alle größeren Produktionsstätten längst erwiesen hat und jede Urgemeinde eine Produktionsstätte im großen Maßstabe ist. Alle Mitteilungen öffentlicher Natur werden so in kürzester Zeit allgemein verbreitet und es würde im Falle einer Kriegserklärung möglich sein, innerhalb einer Stunde das ganze Volk aufzurufen.[14]

Jedes Verwaltungsamt würde in die unmittelbarste Verbindung mit jenen Kommunikationen gebracht. Besonders die Verwaltungsbeamten für Urgemeinden, Bezirke und Kreise würden das Telephon entweder in ihrem Arbeitszimmer, oder in einem ganz nahe gelegenen Raume haben, und keiner Hilfskräfte bedürfen, um untereinander zu verkehren. Da im Bezirksorte und den Kreisstädten oft Verbindungen des Telephons herzustellen sein werden, wird eine Bedienung des Telephons zu diesem Ende allerdings notwendig sein, aber man wird darum keine Beamten anstellen, sondern den Dienst durch das hauswirtschaftliche Personal versehen lassen. Besonders würde sich dazu jener Mann oder jene Frau eignen, welche im Bibliotheksaale ohnehin zu schaffen hat und in diesem Falle würde auch dort die Telephonzentrale ihren Platz haben. Es gibt auch noch andere Dienstleistungen, die an einen bestimmten Raum im Gemeindepalaste gebunden sind. So würde die Besorgung und Verwaltung der Vorräte an Kleidern und Wäsche und Konsumtibilien, [VIII, 5,] eine Frau den ganzen Tag über beschäftigen und an einen bestimmten Raum binden, wohin die Telephonzentrale verlegt werden könnte. Es ist zu beachten, daß sowohl die Bezirkszentrale als die Kreiszentrale, wenn keine Doppelleitungen bestehen, nur je zirka zwanzig Sprechstellen zu bedienen hat.

Eine ökonomische Frage ist die, ob sich nebst den oben geschilderten Verzweigungen der elektrischen Leitungen auch Transversalleitungen empfehlen, so daß man von einer Gemeinde auch mit Umgehung der Kreiszentrale mit Gemeinden anderer Kreise oder selbst anderer Provinzen in Verbindung treten könnte. Wesentlich ist die Organisation der Verwaltung so gedacht, daß die hierarchische Ordnung nicht umgangen werden und der Verwaltungsbeamte nur mit seinem Bezirksvorsteher, der Bezirksvorsteher nur mit seinem Kreisvorsteher verkehren soll. Aber eine Umgehung dieser Vorschrift wird sich durch den Mangel an Transversalleitungen nicht verhindern lassen. Für den Privatverkehr aber wären Transversalleitungen sehr wünschenswert, damit die Sperrung der wenigen Linien nicht zu oft eintreten und zu lange dauern soll.

Für die Kreis- und Provinzialstädte, welche nur 5,000 und 20,000 Bewohner und Fremde im Maximum beherbergen sollen,[15] wäre je eine Telephonzentrale und ihre Bedienung durch Angehörige des hauswirtschaftlichen Personalstandes für die Lokalgespräche vollkommen ausreichend und es wären der geringen Leitungslänge wegen vier- und fünffache Verbindungen der einzelnen Quartiere mit der Zentrale ohne erheblichen Aufwand herzustellen. Was aber die Reichshauptstadt mit einem Stande von 400,000 Köpfen an Bewohnern und Fremden anbelangt, so wäre vielleicht die Anlage von Zwischenzentralen zu empfehlen. Die Natur der Sache wird es mit sich bringen, daß auch in der Reichshauptstadt je zwanzig Quartiere zu einem Bezirke vereinigt und der ganzen Stadt ein Kreisbeamter vorgesetzt werde. Die Quartiere werden der Urgemeinde sehr ähnlich eingerichtet sein und einen von Schlafhäusern umgebenen Palast für Geselligkeiten und Mahlzeiten enthalten, in welchem der Quartierverwaltungsbeamte die Verwaltungsgeschäfte besorgt. So hätten auch die Bezirksbeamten und der Kreisbeamte in der Hauptstadt ihre besonderen Paläste für Verwaltungs- und Repräsentationszwecke und die Telephonzentralen wären in den, den Verwaltungskanzleien zunächstgelegenen Räumen dieser Paläste unterzubringen. Da diese Beamten höchst wahrscheinlich Kanzleidiener und Hilfsbeamte zur Verfügung hätten, so wäre für die Herstellung von Verbindungen der einzelnen Sprechstellen kaum ein besonderes Personal anzustellen.

Es scheint, daß nur der telegraphische Korrespondenzdienst der Kreisämter, Provinzämter und der Zentralverwaltung die Anstellung von eigentlichen Telegraphenbeamten, welche ausschließlich für den telegraphischen Depeschendienst angestellt werden, notwendig machen würde, und so dürfte auch das Bedienungspersonal für Telephone und Telegraphen außerordentlich vermindert werden können, bei viel intensiverer Ausnützung dieser Anstalten sowohl für Verwaltung, als für Privatgespräche und Privatdepeschen.

Die Verwaltungsgeschäfte werden bei kollektivistischer Organisation der Produktion und Verteilung viel einfacher und doch viel rascher und wirksamer abgewickelt, als die Verwaltungsgeschäfte der Privatunternehmer und Kaufleute. Vielleicht wird dem Leser das überzeugend dargetan durch den Abschnitt [VI, 8,] über die Statistik, welche die Grundlage für die Verfügungen der Verwaltungsbeamten bietet. Freilich werden allabendlich stattliche und enorm viele Zahlenreihen durch die elektrische Kommunikation von Amt zu Amt befördert, aber diese Telegramme ersetzen auch eine Unzahl von Telegrammen, welche heute die Kaufleute austauschen müssen.

b) Ihre Benützung für die Zwecke der Einzelnen.

Wenn auch die amtlichen Gespräche den Vorrang vor Privatgesprächen haben, so dient doch der telephonische und telegraphische Verkehr auch für die Gespräche und Mitteilungen der Einzelnen. Schon bei einer Einschränkung der telephonischen Verbindungen auf ihre Fortsetzung bis in den Gemeindepalast, somit bei der Einschränkung des Telephons auf etwa 60,000 Sprechstellen für einen Staat wie Österreich ist doch jeder Staatsbürger des Reichs mit jedem anderen Reichsgenossen telephonisch verbunden, wenn er sich nur in den Gemeindepalast bemüht und eine Zeit wählt, wo wahrscheinlich auch der Angesprochene im Gemeindepalaste seiner Urgemeinde sich aufhält, oder einer seiner Gemeindegenossen ihm die Botschaft zu bringen übernimmt. Letzteres wird vielleicht die Regel sein. Naturgemäß wird das Privatgespräch mit Bewohnern desselben Bezirkes die Regel sein, seltener werden Privatgespräche mit anderen Bezirken desselben Reiches und sehr selten solche auf größere Entfernungen sein. Es wird wohl auch die Wichtigkeit der Mitteilung entscheidend sein und es genügt wohl, daß für besondere Fälle jeder mit jedem telephonisch verbunden werden kann. Verbindungen mit dem Auslande sind auch möglich und das Vorrecht auf Benutzung des Telephons auf größere Entfernungen ist eine Verteilungsfrage.

Es werden auch Sammelgespräche vorkommen. So kann eine Person zu einer Zeit, wo das Telephon für dienstliche Zwecke nicht beansprucht wird, Mitteilungen und Fragen für zehn oder zwanzig Gemeindegenossen an zehn oder zwanzig Angehörige einer bestimmten Gemeinde richten, welche dort wieder von einer einzigen Person für viele übernommen werden. So kann das Telephon für Privatzwecke stärker ausgenützt werden.

Dem Zwecke dieser Untersuchungen entsprechend wird hier keinerlei Fortschritt in den heute bekannten Einrichtungen des elektrischen Verkehrs vorausgesetzt, nicht einmal die Einführung des Ferndruckers, der schon heute in Berlin in Verwendung steht, noch das Verfahren für beschleunigtes Telegraphieren von Viragh & Pollack, noch die drahtlose Telegraphie, die übrigens schwerlich je für eine Massenbenutzung brauchbar sein wird. Es handelt sich nur um organisatorische Fragen und darauf bezügliche Anregungen sind hier oben gegeben worden.

6. Die Post.

Sie wird auch zunächst der Verwaltung zu dienen haben und im Felleisen alles befördern, was von Amt zu Amt geht. Über diesen Gegenstand ist nichts weiter zu sagen, als daß die Post keine Geldsendungen befördert und für den Privatverkehr auch keine sogenannten eingeschriebenen Briefe oder Pakete. Sollte man doch etwas Ähnliches in Ausnahmefällen zulassen, so würden eingeschriebene Privatbriefe in die amtliche Korrespondenz aufgenommen und die Aufgabe vom Verwaltungsbeamten bestätigt werden. So könnten auch Wertsendungen, die nach dem, was über die Konsumtibilien in [VIII, 5,] gesagt wird, auch zwischen Privaten denkbar, aber jedenfalls sehr selten wären, befördert werden. Es wird nichts verschlagen, wenn solche Privatsendungen einen halben Tag länger als heute unterwegs sind, denn viel wichtiger, als die Beschleunigung von Privatsendungen dieser Art ist die Ersparnis im Aufwande für die Post, von der sofort die Rede sein wird.

Es bedarf nämlich im Kollektivstaate keiner besonderen Postämter mehr; der Briefkasten nimmt die abgehenden Briefe auf und die ankommenden kann man sich in der Gemeindekanzlei beheben oder bei den Mahlzeiten durch eine Frau des hauswirtschaftlichen Personals verteilen lassen. Die Briefkästen können mit Abteilungen versehen sein, wodurch schon der Absender eine erste Sortierung nach den Hauptrichtungen, die die Eisenbahnbeförderung einschließt, vornimmt. Dabei handelt es sich meist nur um zwei Richtungen der den nächsten Eisenbahnort durchfahrenden Eisenbahn, selten um drei oder vier Richtungen und ist einmal der Brief so in den richtigen Weg geleitet, so ist die weitere Instradierung vom Zugsbegleitungspersonale zu besorgen, wobei eine zweckmäßige Adressierung diese Arbeit sehr erleichtert. Man könnte vom Absender verlangen, daß er die Adressen mit Angaben versieht, die dem Zugbegleitungs- und Frachtpersonale die Instradierung erleichtern.

Nur in der Reichshauptstadt und den Provinzorten wird ein eigenes Postdienstpersonal anzustellen sein, um die Briefpost so rasch als möglich, etwa von Stunde zu Stunde, zuzustellen und die nach auswärts gehende Post zu sortieren.

Selbstverständlich ist die Post unentgeltlich und es kann jeder Bewohner des Reiches — auch jeder Fremde — Briefe und Karten aufgeben, so viel ihm beliebt. Beschränkt ist er nur insofern, als er nur eine bestimmte Menge von Papier, Kouverts und Briefkarten zur Verfügung hat, welche nach [VIII, 5,] als Konsumtibilien verteilt werden. Man wird daher sparen, um das Jahr über mit seinem Vorrate auszukommen, man wird aber auch von solchen Gemeindegenossen, die einen Überschuß haben, leicht Papier und Kuverts überlassen erhalten, wenn man alles verbraucht hat.

Man wird übrigens nur eine kleine Ecke der Adreßseite einer Karte oder eines Kuverts mit der Adresse beschreiben und kann den Rest für Korrespondenz benützen, da alle heute bestehenden Beschränkungen entfallen können. Es muß nur erkenntlich sein, daß das Schriftstück als Postsendung zu behandeln ist. Poststempel sind ganz unnötig.

Ein ganzer Pack Zeitungen, welcher auf der Adreßschleife die Zahlen einer Gemeinde trägt, kommt in die betreffende Gemeinde und wird dort den Lesern zur Verfügung gestellt und es entfallen auch hier wieder eine große Menge von Adressen und die Adressenregister. Es ist nicht uninteressant, daß die Post in einem Staat wie Österreich bei ganz ungenügender Entlohnung ihrer niederen Organe einen Aufwand von beinahe 180 Millionen Kronen im Jahre macht und daß der damit ausgedrückte Aufwand im Kollektivstaat beinahe ganz in Ersparung gebracht wird durch die Vereinfachung in der Verteilung, durch die Beseitigung der Geldwirtschaft, der Wertsendungen an Einzelne und durch Ausnutzung der Arbeitskräfte in der Hauswirtschaft und Zugsbegleitung. Es zeigt sich hierin der ökonomische Wert der durch den Kollektivismus bedingten und ermöglichten Organisation.

7. Tagesblätter der Verwaltung.

Wenn auch das Zeitungswesen, soweit es den Vereinszwecken, der Unterhaltung, der Kunst und Wissenschaft zu dienen hat, an einem anderen Orte zu behandeln ist, so muß doch hier noch das Zeitungswesen besprochen werden, insofern es der Verwaltung, der Statistik und der Erörterung der öffentlichen Angelegenheiten zu dienen hat, weil das zum Verständnisse des Verwaltungsapparates erforderlich ist. In seiner Gesamtheit zerfällt das Zeitungswesen a) in die periodischen Veröffentlichungen der Staatsverwaltung, die öffentliche Erörterung der Gesetzesvorlagen und Wahlvorschläge und in die statistischen Publikationen, welcher Teil des Zeitungswesens hier besprochen wird, und b) in die der Vereinspublikationen, der schönen Literatur, der Kunst und Wissenschaft gewidmeten Zeitungsorgane, die in [VIII, 4, a,] [b,] und [c,] behandelt werden.

Die Tagesblätter der Verwaltung zerfallen in die Bezirks-, Kreis- und Provinzialblätter und das Reichsblatt. Sie erscheinen täglich und enthalten — wenn es ökonomisch ausführbar ist — tägliche, monatliche und jährliche statistische Ausweise, worüber im folgenden Abschnitte [VIII,] das Nähere enthalten ist. Man würde insbesondere von den statistischen Ausweisen auf diese Art nicht nur die Reichssummarien, sondern auch die Provinzial-, Kreis- und Bezirkssummarien, welch letztere sich aus den statistischen Ausweisen der Urgemeinden aufbauen, veröffentlichen und die Richtigkeit der Ausweise der Urgemeinden können nicht nur die Verwaltungsbeamten einerseits der Urgemeinden, andererseits der Bezirke und alle ihre Hilfsorgane nachprüfen, sondern auch jeder Bewohner der betreffenden Urgemeinde und jeder Besucher aus anderen Gemeinden. Hier werden die offiziellen Blätter nur nebenher besprochen, Ausführliches ist in [VIII, 4, a,] enthalten.

Man kann sich gerade von der Ökonomie der Druckindustrie besonders der Papierproduktion, welche für die Beurteilung, ob die hier erwähnten Publikationen in dem Maße veröffentlicht werden können, wie ich verspreche, entscheidend ist, eine ziemlich genaue Vorstellung machen, da man eine verläßliche Statistik der Papierproduktion besitzt. Man schätzt den heutigen Verbrauch von Papier in Österreich auf 3½ bis 4 Kilo pro Kopf und Jahr, das macht 10 Gramm pro Kopf und Tag. Demnach entfallen auf eine Gemeinde von 1000 Köpfen 10 Kilo Papiererzeugnisse für den Tag, wovon man die Hälfte auf Druckpapier rechnen kann. Doch ist schon heute der Verbrauch in Nordamerika doppelt so groß wie in Österreich, man berechnet ihn auf 8 Kilo Papiererzeugnisse für den Kopf, und es würde sich die Ökonomie der Papierproduktion ebenso, wie die des Verbrauches im Kollektivstaat günstiger stellen. Was die Erzeugung anbelangt, so gestattet der Kollektivismus eine viel vollkommenere und raschere Sammlung aller jener Abfälle, die als Lumpen zur Papiererzeugung verwendet werden und ebenso die vollständige und rasche Sammlung der Papierabfälle, wovon heute der größte Teil gänzlich verwüstet wird. Und was die Ökonomie des Verbrauches anbelangt, so ist in Betracht zu ziehen, daß eine Unmasse von Packpapier und Enveloppen in der geschilderten Kollektivwirtschaft dadurch in Ersparung gebracht würde, daß die Güter nicht an die einzelnen Familien, sondern an die Urgemeinden geliefert werden. Da man heute auf Papier und dergleichen im Handel verbrauchte Papierprodukte, allerdings mit Inbegriff von Tapeten, 15 Vierzigstel der Papierprodukte dem Gewichte nach rechnet, so wird im Kollektivstaate ein großer Teil davon erspart und verhältnismäßig mehr Druckpapier erzeugt werden können.

Die Verteilung der erwähnten Tagesblätter würde in der Weise erfolgen, daß eine allgemeine Verlautbarung der Publikationen der Bezirksblätter nur in den Gemeinden des Bezirkes und der Publikation der Kreisblätter nur in den Gemeinden des Kreises u. s. f. stattfinden, eine Verlautbarung, welche wohl nicht mehr voraussetzte, als daß zehn Exemplare eines solchen Blattes in jeder Urgemeinde der betreffenden Zirkumskription durch eine Woche öffentlich aufliegen. Doch würde man in jeder Kreis- und Provinzstadt und in der Reichshauptstadt je ein oder zwei Exemplare aller Bezirks-, Kreis- und Provinzialblätter in einer bestimmten Bibliothek öffentlich auslegen, damit jene, die sich darum interessieren, dort alles finden können, was veröffentlicht wird. Da übrigens neun Zehntel der aufgelegten Exemplare nach einer Woche wieder in die Papiermühlen wandern, könnten sie vorher noch Vereinen oder einzelnen Personen zur Einsicht zugemittelt werden, die sich entweder um die Kontrolle der Staatsverwaltung verdient machen, oder die wissenschaftliche Zwecke verfolgen und diese Publikationen als Quellen benützen wollen.

Das Provinz- und Reichsblatt braucht wohl nur in je 5 Exemplaren den Urgemeinden zugesandt zu werden.

Die genannten amtlichen Blätter würden außer den statistischen Nachweisen noch andere Verlautbarungen bringen, so neue Verordnungen, Erledigungen, Besetzungen, Erörterung von Fragen allgemeiner Natur, dann insbesondere die Bekanntgabe und Erörterung von Wahlvorschlägen und Vorschläge für neue Gesetze. Die Wahlen gingen die Staatsverwaltung nichts an, aber die Erörterung der Fragen des öffentlichen Wohles und neuer Gesetzes-Vorschläge sollte zwischen den Verwaltungs- und den Volksbeamten und eventuell den von ihnen bestellten Redakteuren polemisch geführt werden, dergestalt, daß Erstere alle Gründe der Staatsverwaltung für ihre Vorschläge und zwar mit beständiger Hinweisung auf das allgemein bekannte ungeheure statistische Material dem Volke mitteilen, und daß die aus dem Volke laut werdenden Stimmen von der Organisation der Volksbeamten und ihren Redakteuren verwertet und von ihnen nötigenfalls die Gründe der Staatsverwaltung bekämpft werden. Das wird bei der hohen Bildung und Urteilsfähigkeit des Volkes mit viel weniger Worten und viel eindringlicher geschehen können, als heute in den Parlamenten.

8. Die Verrechnung und Statistik.

a) Ihre Aufgabe.

Die Statistik im Sozialstaate dient nicht nur für wissenschaftliche und Verwaltungszwecke, sondern auch der nicht nur der Staatsverwaltung, sondern auch dem gesamten Volke und jedem Einzelnen zustehenden Kontrolle der Verteilung, nämlich, ob den Gesetzen gemäß verwaltet wurde. Sie umfaßt alle Veränderungen, die mit Personen und Sachen vor sich gehen und zerfällt in eine tägliche, eine wöchentliche, monatsweise und Jahresstatistik. Welche Veränderungen täglich zu erheben und zu fixieren sind, wird von den Volksbeschlüssen abhängen, man kann aber schon jetzt als Grundsatz aufstellen, daß die Bevölkerungsstatistik, die Statistik über die Arbeitsverteilung in ihren Hauptgruppen, der Verbrauch gewisser Nahrungsmittel, der Güterverkehr zwischen Staat, Provinzen, Kreisen, Bezirken und Gemeinden täglich zu erheben, amtlich zu prüfen und zu veröffentlichen ist. Im Gegensatze dazu wird die Statistik über das Inventar und die Wohnungsbauten und über die Wirtschafts- und Industriebauten nur einmal im Jahre aufzustellen und zu veröffentlichen sein. Doch ist hier nur von dem Bestand an Wirtschafts-, Industrie- und Wohnbauten und ihren Bestandteilen selbst, nicht von der Arbeitsverteilung und dem Güterverkehre für die Zwecke der Bauerhaltung und Bauherstellung die Rede, welche in kürzeren Intervallen statistisch zu bearbeiten sind. Wöchentlich oder monatlich mögen Sanitäts- und Schulstatistik u. dergl. zu veröffentlichen sein.

Bezüglich der Statistik sind die städtischen Quartiere den Urgemeinden als unterste Einheiten gleichzuhalten. Als Zeitabschnitt für die Statistik ist die geeignetste Stunde am Tage, z. B. 6 Uhr abends, zu bestimmen.

b) Die Bevölkerungsstatistik.

Die Bevölkerungsstatistik umfaßt das genaue Alter einer jeden Person und alle wichtigen persönlichen Verhältnisse und die Verteilung der Bevölkerung auf die einzelnen Wohnungsansiedelungen. Die Feststellung des Alters soll womöglich bis auf Minute und Sekunde erfolgen. Insofern in einzelnen Fällen bei Geburts- und Sterbefällen die erforderliche Genauigkeit der Zeitangabe untunlich ist, sind Schätzungen vorzunehmen, welche im Gesetzes- oder Verordnungswege vorzuschreiben sind. Anfang und Ende eines Menschenlebens am Geburts- und Sterbetage kann in wenigen Fällen und innerhalb sehr enger Grenzen zweifelhaft sein. Der Alterszuwachs der in den Gemeinden und Quartieren versorgten Personen ist aber leicht in Evidenz zu halten, da dem Gesamtalter dieser Personen nur täglich so viele Lebenstage zuzurechnen sind, als der Gemeinde oder dem Quartiere Personen angehören. Dagegen wird bei Geburts- oder Sterbefällen nur die entsprechende Anzahl von Stunden, Minuten und Sekunden hinzugerechnet. Entdeckte Irrtümer z. B. bei der Auffindung der Leiche eines Vermißten werden in der Statistik jeweilig als Zuwachs oder Abfall eingestellt. Diese Genauigkeit der Feststellung betrifft aber nur die Beschreibung der einzelnen Individuen; für die zu veröffentlichende Statistik wird weiter unten eine Vereinfachung vorgeschlagen.

Der Verwaltungsbeamte hat mit dieser Statistik, wenn sie täglich gemacht wird, nur wenig zu tun, da in der Woche kaum eine Veränderung durch Geburt oder Sterbefall unter tausend Menschen eintritt.