Prozeß Friend’s.
Friend wurde zunächst in Untersuchung gezogen. Sein Verbrechen war nicht so schwarzer Natur wie das der drei Verschwörer, welche so eben den Tod erlitten hatten. Er hatte zwar auswärtige Feinde aufgefordert, in das Land einzufallen, und hatte Anstalten getroffen, sich ihnen anzuschließen; aber wenn er auch um den Mordplan gewußt hatte, war er doch kein Theilnehmer an demselben gewesen. Doch sein großes Vermögen und der Gebrauch, den er, wie man sehr wohl wußte, davon gemacht hatte, bezeichneten ihn als ein passendes Strafobject. Er bat, wie Charnock, um einen Vertheidiger, aber eben so vergebens wie dieser. Die Richter konnten den Gang des Gesetzes nicht hemmen, und der Generalfiskal wollte den Prozeß nicht aufschieben. Die Verhandlungen jenes Tages sprechen stark zu Gunsten der Acte, von deren Wohlthat Friend ausgeschlossen war. Man kann sie, selbst nach so langer Zeit, nicht lesen, ohne Mitleid mit einem beschränkten und verbildeten, durch die Todesgefahr entmuthigten, einem kaltblütigen, klugen und erfahrenen Antagonisten gegenüberstehenden Manne zu empfinden. Charnock hatte sich und Die, welche mit ihm prozessirt wurden, so gut vertheidigt, wie irgend ein Advokat von Profession es vermocht hätte. Der arme Friend aber war hülflos wie ein Kind. Er wußte wenig mehr zu sagen, als daß er ein Protestant, und seine Ankläger Papisten seien, die von ihren Priestern Dispensationen zum Meineid hatten und die es für ein verdienstvolles Werk hielten, Ketzer ums Leben zu schwören. Er war so völlig unwissend in den Gesetzen und der Geschichte des Landes, daß er glaubte, das unter der Regierung Eduards III., zu einer Zeit, wo es nur eine Religion im westlichen Europa gab, erlassene Hochverrathsgesetz enthalte eine Bestimmung des Inhalts, daß kein Papist vor Gericht zeugen dürfe, so daß der Sekretär des Gerichtshofes sich genöthigt sah, die ganze Acte von Anfang bis zu Ende vorzulesen. Es war unmöglich, daß ein Vernünftiger an seiner Schuld zweifeln konnte. Er wurde für schuldig befunden, was sicherlich auch geschehen sein würde, wenn ihm die Vorrechte, die er beansprucht hatte, bewilligt worden wären.