DIE RECHTSNATUR DER BAYRISCHEN STANDGERICHTE UND DAS SCHICKSAL DER HINTERBLIEBENEN

Nach der Einnahme von München durch die Regierungstruppen am 1. Mai 1919 setzten sie »Standgerichte« genannte, wilde Feldgerichte ein, bei denen irgend ein Leutnant oder sonst jemand in der Weise Gericht spielte, daß er die Erschießung einfach anordnete. Sogar Unteroffiziere waren so Richter über Leben und Tod. Die Gerichte tagten in irgend einer Schenke ohne Anwendung irgend eines Gesetzbuchs. Akten wurden nicht geführt. In wenigen Minuten wurde das »Urteil« gefällt und an irgend einer Wand durch Erschießen vollstreckt.

Eine Unterscheidung zwischen den »tödlich Verunglückten« (184) und »standrechtlich Erschossenen« (186) (vergl. S. 31) ist, da alle Unterscheidungsmerkmale fehlten, gar nicht durchführbar. So sind z. B. »standrechtliche« Erschießungen wegen Beleidigung des Offizierkorps vorgekommen, ebenso wurden zahlreiche Personen erschossen, weil man angeblich bei ihnen Waffen gefunden hatte, und zwar zu einer Zeit, in welcher die von der Regierung und vom Oberkommando gesetzte Waffenablieferungsfrist noch nicht abgelaufen war.