D. Blödsinn.
§. 81.
Wie schon die Benennung ausdrückt, ist dieser Zustand eine Abnormität der Sinnesthätigkeit, und da die Natur des Menschen so beschaffen ist, dass die geistige und physische Thätigkeit des Menschen sich in innigster Beziehung befinden, so ist gegen die Möglichkeit des hierin bezeichneten Zustandes nicht das Mindeste zu erinnern, ja es lässt sich hierdurch vollkommen begreiflich machen, dass gewisse Störungen des äusseren Sinnes gewissen Störungen des inneren Sinnes entsprechen, andere Funktionen aber dabei ungestört bleiben.
Die Erklärung, wie dies geschieht, ist nun wohl für die gerichtliche Erhebung ganz überflüssig, diese wird sich vielmehr in einem solchen Falle auf nachfolgende Punkte zu erstrecken haben:
1. Ist der Zustand des Beschuldigten von der Art, dass ihm überhaupt jede Kenntniss von der Bedeutung seiner Thätigkeit abgesprochen werden muss?
2. Ist im Falle der Verneinung dieser Frage seine That nicht von der Art, dass sie gerade dem Mangel an jenen Vorstellungen ihr Dasein verdankt, durch welche sich der Blödsinn bei diesem Menschen charakterisirt, z. B. ein Blödsinniger, welcher sich durch besondere Gleichgiltigkeit gegen die Leiden seiner Nebenmenschen auszeichnet, lässt ein von ihm zufällig in's Wasser gestossenes Kind umkommen.
3. Ist sein Blödsinn von der Art, dass eine seine Thätigkeit reizende Vorstellung nur darum zur That wurde, weil ihm alle jene Vorstellungen mangelten, durch welche die Ausführung der That gehindert, oder doch seine Thätigkeit so modifizirt worden wäre, dass sie nicht diese verbrecherische Wirkung gehabt hätte. Als nähere Beleuchtung dieses Satzes erlaube ich mir auf den dritten dieser Abhandlung folgenden Kriminalfall, den Vatermord des M. Krotz, hinzudeuten.
4. Ist der Blödsinn nicht etwa mit einer fixen Idee oder Monomanie verbunden, oder ergibt sich etwa aus den Erhebungen, dass der Blödsinnige von einer herrschenden Vorstellung befangen ist, welche das Verbrechen bedingte, und eben darum, weil sie die einzige ist, welche er mit einiger Energie zu entwickeln vermag, aus Mangel jeder anderen intensiven Vorstellung, welche dieser das Gleichgewicht zu halten vermochte, ihn mit Nothwendigkeit zur Verübung des Verbrechens bestimmte. In diese Klasse gehört offenbar der Fall, wo eine dritte Person auf ein solches Individuum eine grosse psychische Macht ausübt und es zur Verübung der That aufforderte.
§. 82.
Als Mittel, diese Fragen zu beantworten, ist nun wohl die ärztliche Untersuchung der physischen Beschaffenheit unumgänglich nothwendig, allein diese wird, den Fall des entschiedenen Kretinismus ausgenommen, nicht genügen. — Ebensowenig wird eine blosse mit ihm angestellte Unterredung genügen, um hierüber ins Klare zu kommen, sondern es wird nothwendig sein, alles Dasjenige zu beobachten, was im [§. 43] und den folgenden hierüber angedeutet wurde, denn nur die Aufstellung des vollständigen Bildes eines solchen Zustandes vermag über das richtige Verhältniss desselben zu seiner That die nöthigen Anhaltspunkte zu geben.
Nicht genug kann man aber vor einem Fehler warnen, welcher bei solchen Erhebungen nicht selten begangen wird, und welcher darin besteht, dass man eine Art Katechisirung mit einem solchen Menschen anstellt, und wenn er darin erträglich besteht, insbesondere Fragen, welche sich auf sein Verbrechen beziehen, so beantwortet, dass aus den Antworten hervorgeht, er habe die Benennung, welche die That führt, unter die Rubrik der unerlaubten Handlungen in seiner Gedächtnisstafel eingetragen, und wenn er dabei noch auf Fragen, die sich auf das gewöhnliche Treiben beziehen, ziemlich passende Antworten gibt, sogleich den Schluss zu ziehen — also ist der Mensch im Stande gewesen, das Gesetzwidrige seiner That einzusehen.
Denkt man sich noch dazu, dass der Richter in seinem Verhöre Dasjenige, was der Inquisit unzusammenhängend und widersinnig vorbringt, in zusammenhängender Erzählung zu Protokoll diktirt, so kann man wohl nicht ohne ängstliche Empfindung auf die Folgen denken, welche, besonders bei wichtigen Verbrechen, eine solche Prozedur haben kann. Jedes Spruchgericht dürfte, besonders wenn etwa aus Zeugenaussagen oder durch den beliebten Beisatz im Gutachten: „der Mensch sei zwar auf einer sehr niederen Stufe der Bildung, aber sonst von richtigem Urtheile,” sich im Vergleiche mit dem Inhalte des Verhörsprotokolles ein solches Bedenken ergibt, sich bestimmt finden, eine genaue Erhebung über den Gemüthszustand zu verlangen, und sich die protokollarische Verhandlung hierüber vorlegen zu lassen, damit es in die ihm sonst unmögliche Lage komme, entweder selbst beurtheilen zu können, ob wirklich mit Sachkenntniss vorgegangen worden sei, oder hierüber ein Fakultätsgutachten einholen könne, ehe es, besonders bei solchen Verbrechen, worauf Todesstrafe oder eine langjährige Kerkerstrafe verhängt werden muss, eine Verurtheilung ausspricht.
Der Grund aber, aus welchem ein solches Verfahren, wie es oben erwähnt wurde, nicht genügend scheint, um ein verlässliches Urtheil über die Zurechnungsfähigkeit des Subjektes darauf zu gründen, ist der bereits bei [§. 20] entwickelte. Es lässt sich nämlich die Möglichkeit nicht verkennen, dass bei dem Unterrichte, welchen ein solches Subjekt in der Schule erhält, sich gewisse Lehren, d. h. die Worte, in welchen diese Lehren gegeben sind, seinem Gedächtnisse einprägen, und dass, wenn die ihm wohl wohlbekannte Frage gestellt wird, diese Worte, welche die Antwort hierauf bilden, reproduzirt und von ihm ausgesprochen werden. — Geschieht dieses, so beweiset es nichts weiter, als dass ihm nicht alles Gedächtniss mangle, nicht aber, dass er die behaltenen Worte verstehe, d. h. ihren Sinn fühle, und noch weniger, dass sie auch dort irgend eine Wirkung auf seine Handlungsweise zu äussern vermögen, wenn irgend ein wirklich vorhandenes Gefühl ihn zu einer, wenn auch widersinnigen, Thätigkeit veranlasst. Es kann sein, dass ein Blödsinniger, welcher einen Anderen getödtet hat, die zehn Gebote weiss, es ist auch möglich, dass er nach der Frage: „Welches Gebot glaubst Du übertreten zu haben?” bei dem fünften Gebote richtig einfällt; es kann sich aber auch treffen, dass er über seine Antwort Freude äussert, wenn er aus den Mienen der Fragenden die Bestätigung entnimmt, dass er seine Lektion richtig gekannt habe.
Es ergibt sich daher bei einer solchen Erhebung die Nothwendigkeit eines zwischen Arzt und Richter durchaus gemeinschaftlichen Verfahrens. Nur die Beurtheilung der physischen Beschaffenheit bleibe dem Arzte allein überlassen, bei allen sonstigen Erhebungen muss, und zwar in der Art, wie es zu geschehen hat, wenn der Thatbestand über einen für die Untersuchung wichtigen Umstand erhoben werden soll, mit steter Intervenirung der Gerichtspersonen, und mit sogleicher Aufzeichnung der angewendeten Prozedur und der gewonnenen Resultate verfahren werden, zwar nicht gerade im Wege eines artikulirten Verhöres, aber doch so, dass das Gericht unmittelbar von den Ergebnissen Kenntniss erhalte. Wo sich daher eine Unterredung des Gefangenen mit dem Arzte allein oder mit seinen Angehörigen als zweckmässig zeigt, ist sie zu gestatten, es auch so einzuleiten, dass das Subjekt sich unbeachtet glaubt, dass er es aber nicht wirklich ist, überhaupt aber so zu verfahren, wie dieses bei [§. 43] und den folgenden bezüglich der Erhebung des Wahnsinnes dargestellt wurde.
§. 83.
Dass übrigens Blödsinn, dann Roheit und Mangel an Ausbildung nicht mit einander verwechselt werden dürfen, bedarf keiner Erinnerung. Um aber nicht in einen solchen Fehler zu verfallen, ist es nothwendig, dass man mit dem Subjekte in dem Dialekte spreche, den es zu hören gewohnt ist, nicht um Dinge frage, von denen es vielleicht nie etwas gehört hat, und bei Dingen, die nicht unbekannt sein können, sich solcher Ausdrücke bediene, die es zu hören gewohnt ist, sonst erhält man entweder gar keine oder verkehrte Antworten. Gibt ein solcher Mensch scheinbar unpassende Antworten, so forsche man nach, ob nach den ihm zugänglichen Begriffen nicht etwa doch ein vernünftiger Sinn in seinen Worten liege. — Es gehört also zu einer solchen Unterredung, dass Derjenige, welcher sie einleitet, genau mit den Sitten und der Lebensweise derjenigen Klasse in demjenigen Orte, in welchem sie Statt fand, bekannt ist, widrigens man unmöglich zu einem entscheidenden Resultate gelangen kann.
§. 84.
Derjenige Zustand, welchen man als Dummheit bezeichnet, kommt im Wesentlichen, wenigstens in rechtlicher Beziehung, mit dem Blödsinne überein, denn es ist dies ein Zustand, welcher ebenfalls aus einer mangelhaften Anlage des Menschen entspringt, und daher in keinem Verschulden desselben begründet ist. — Der physiologische Unterschied zwischen diesen beiden Zuständen hat aber mit der rechtlichen Bedeutung eines solchen Zustandes nichts zu schaffen.