C. Schwärmerei.

§. 77.

Es ist in der That nicht leicht zu sagen, was unter diesem Zustande zu verstehen sei. So viel ist indessen gewiss, dass man von keiner Schwärmerei für das Spielen, für das Trinken spricht, und dass man jedenfalls darunter ein lebhaftes Anstreben eines Gegenstandes versteht, welcher anderen Menschen keineswegs einer so aufgeregten Thätigkeit werth scheint. Schwärmerei dürfte daher etwa so viel, als eine Leidenschaft für einen sittlichen, oder wenigstens dem Schwärmer selbst sittlich scheinenden Gegenstand bedeuten.

Da nun Leidenschaft dem Menschen natürlich ist, so ist es auch die Schwärmerei, welche übrigens gerade darum, weil ihr Gegenstand zunächst ein nicht sinnlicher ist, eine besondere Thätigkeit der Einbildungskraft, und daher auch eine solche allgemeine Disposition des Individuums, durch welche eine besonders lebhafte Thätigkeit der Einbildungskraft bedingt ist, voraussetzen wird, woher es zuverlässig kommt, dass man sich Schwärmerei nicht ohne den Begriff von dem Nachjagen nach einem Phantasiegebilde denken kann, und dass überhaupt dieser Zustand nur bei phantasiereichen Leuten vorkommt.

Dieser Zustand ist nun an und für sich kein krankhafter Gemüthszustand, er kann aber sowohl aus einer krankhaften Verstimmung entstehen, als eine krankhafte Verstimmung zur Folge haben, wie dieses in der Abhandlung [B.] nachgewiesen wurde, es lässt sich daher nicht läugnen, dass durch Schwärmerei, d. h. durch die, in Folge dieses Zustandes verursachte Krankheit verbrecherische Handlungen veranlasst werden können.

Darüber kann nun wohl kein vernünftiger Zweifel obwalten, so wie an dem Umstande, dass es sich dann um die Frage handeln wird, ist der Mensch, indem er diese Handlung verübte, wahnsinnig gewesen, oder befand er sich in einem, wenn auch durch Schwärmerei erzeugten, Zustande heftigen Affektes, in welchem er in einer Stimmung war, worin sittliche Vorstellungen oder doch jene von der rechtswidrigen Schädlichkeit der That nicht mehr dem Ausbruche seines Affektes Einhalt zu thun vermochten.

Dies ist nun allerdings die sich als nothwendig ergebende Ansicht der Sache, durch welche, wenn sie gehörig durchgeführt wird, sich zuverlässig ein für die richterliche Entscheidung vollkommen genügendes Resultat wird erzielen lassen.

Gewöhnlich betrachtet man den Gegenstand jedoch noch von einer anderen Seite, man stellt sich nämlich die Frage auf: ist es möglich, dass ein Mensch, ohne wahnsinnig zu sein, eine ihm offenbar als unsittlich bekannte That, z. B. einen Mord, zur Erreichung eines sittlichen Zweckes begehen, und diese in den Augen eines jeden anderen Menschen als unsittlich erscheinende That für sittlich halten könne, und darum straflos bleiben müsse (oder mit anderen Worten unzurechenbar sei)?

Dies ist nun viel auf einmal gefragt, viel mehr als man vernünftiger Weise fragen sollte, und noch dazu auf eine recht suggestive Weise gefragt, wodurch demjenigen, welcher die Mühe scheut, die Frage in allen ihren Punkten gehörig zu beleuchten, für den letzten Punkt eine Antwort in den Mund gelegt wird, weil sich in der That nicht verkennen lässt, dass aus den übrigen Theilen der Frage sich wirklich keine Anhaltspunkte ergeben, um diesen letzten Punkt beantworten zu können.

Wir wollen daher die Frage in ihre einzelnen Theile zerlegen und sehen, in welchen Verhältnissen sie zur Rechtspflege sich befinden.

Die Frage schliesst nämlich in ihrem ersten Theile: ist es möglich, dass ein Mensch zu einem sittlichen Zwecke eine unsittliche Handlung begehen könne? die Unterscheidung in sich: a) ist es möglich, dass ein Mensch zu einem sittlichen Zwecke eine Handlung begehen könne, die er selbst für unsittlich erkennt, oder b) ist es möglich, dass er in der Aufregung, in welcher er den sittlichen Zweck anstrebt, den Umstand, dass das Mittel, dessen er sich bedient, ein unsittliches sei, übersehen könne?

Das Letztere kann man im Allgemeinen bejahen, ohne dass die Bejahung gerade irgend einen wesentlichen Nachtheil bringen könnte, denn der Mensch, welcher sittlich zu handeln entschlossen ist, wird sich schwerlich bedeutende Uebersehen dieser Art zu Schulden kommen lassen, er wird allenfalls fremdes Geld verschenken, weil er vergisst, dass es nicht ihm gehört, nicht aber, um einen Menschen aus dem Wasser zu ziehen, einen anderen, der nicht schwimmen kann, hineinwerfen.

Der erste Punkt muss aber geradezu verneint werden, denn jeder Mensch fühlt, dass er selbst nicht das Mittel ist, um einzelne sittliche Zwecke zu erreichen, sondern dass er für seine Person sittlich zu sein habe. Handelt er daher für seine Person unsittlich, so handelt er gegen die Bestimmung, zu welcher er selbst auf der Welt ist.

So viel zur Beantwortung der Frage vom moralischen Gesichtspunkte aus, von welchem daher nothwendig die Frage dahin beantwortet werden muss, dass Derjenige, welcher zu einem sittlichen Zwecke unsittlich handelt, schon dadurch sich gegen die Sittlichkeit verfehlt, weil er aus seinen Schranken als Mensch hinaustritt, und sich, ohne die göttliche Weisheit zu besitzen, die göttliche Gerechtigkeit zu exequiren anmasst.

Eine Frage, welche nun so gestellt ist, dass man darauf ja und nein antworten, und in beiden Fällen Recht haben kann, ist entschieden mangelhaft gestellt.

Noch weniger ist aber die Tendenz dieser Frage zu billigen, nämlich, der Schlusssatz: wenn es nicht möglich ist, dass Jemand mit dem Bestreben einen sittlichen Zweck zu erreichen, unsittlich gehandelt hat, — so muss Derjenige, welcher eine solche That begangen hat, wahnsinnig und daher unzurechenbar sein; diese Wendung ist sogar den logischen Gesetzen entgegen, denn es heisst nach einer logischen Formel ausgedrückt dieser Schluss folgendermassen:

Ein wirklich sittlicher Mensch handelt nicht unsittlich zu einem sittlichen Zwecke.

Ein Wahnsinniger kann zu einem ihm als sittlich erscheinenden Zwecke unsittlich handeln, — folglich ist Derjenige, welcher zu einem sittlichen Zwecke unsittlich handelt, wahnsinnig.

Welcher vernünftige Mensch wird so schliessen, es folgt daher in der That nichts weiter aus dieser Formel, als dass unter die möglichen Fälle, in welchen sich jemand einer unsittlichen Handlung zur Erreichung eines sittlichen Zweckes bedient, auch dieser gehören kann, dass der Mensch wahnsinnig und daher an und für sich unzurechenbar ist, nicht aber, dass es in allen Fällen so sei.

Wo daher ein solcher Fall vorkommt, wird es allerdings auch zur Aufgabe der Erhebung gehören, auszumitteln, ob der Mensch nicht wahnsinnig und daher überhaupt, oder doch in Betreff seiner That unzurechenbar sei, allein wenn aus den hierüber angestellten Erhebungen sich das Vorhandensein eines wirklichen Wahnsinns nicht herausstellt, so folgt auch gar nichts, um die Zurechenbarkeit in Zweifel zu ziehen.

§. 78.

Dieses Resultat ergibt sich, wenn man die Sache vom sittlichen Gesichtspunkte betrachtet. Noch weniger ergeben sich aber Gründe für die nicht Zurechenbarkeit einer solchen That vom psychologischen und vom rechtlichen Gesichtspunkte aus betrachtet.

In erster Beziehung lässt sich nämlich nicht verkennen, dass keine Vorstellung des Menschen eine rein sittliche ist, sondern jede Vorstellung ist nur zum Theil ein sittliches Bild. Es ist wohl nicht zweifelhaft, dass Jemand, welcher einen Anderen mit Gefahr seines Lebens aus dem Wasser zieht, sehr sittlich handle, allein die Motive, welche ihn zu dieser Rettung bestimmten, liegen doch wohl auch in anderen Vorstellungen, als z. B. in dem erregten sympathetischen Gefühle, in der Vorstellung der Freude, welche der Gerettete und seine Angehörigen haben werden, auch hat vielleicht der Gedanke an den Ruhm, der durch eine solche That zu erwerben ist, einigen Antheil. — Es liegt auch gar nicht in der menschlichen Natur, grosse Entschlüsse zu fassen, wenn nicht lebhafte Vorstellungen auf ihn wirken, und dazu gehören allerdings auch sinnliche Bilder ([§. 20]).

Dieses Verhältniss benimmt nun der That allerdings nicht ihren sittlichen Werth, da es sehr möglich ist, dass ohne das rege Pflichtgefühl die That ungeachtet der übrigen Aufforderungen unterblieben wäre; kein Mensch, nicht einmal das handelnde Subjekt selbst, sondern nur Gott allein sieht aber, wie viel wirklich Sittliches an der Handlung war.

Strebt nun ein Mensch nach einem Zwecke, von dem sich wirklich annehmen lässt, dass er ihn für sittlich gehalten habe, so lässt sich wohl eben so wenig bestimmen, ob es das Sittliche, was er daran gewahrte, gewesen ist, was sein Bestreben bestimmte, oder das mit Erreichung des Zweckes sinnlich Angenehme. Es kann daher sehr wohl geschehen, dass gerade diese letztere Vorstellung, ohne dass er es selbst ganz klar erfahren hätte, ihn bestimmt habe, den ordentlichen Weg des fortwährenden Anwendens sittlicher Mittel zu verlassen, oder das Sittliche an dem Zwecke selbst aufzugeben, nachdem er die Ueberzeugung gewann, dass er ihn auf dem Pfade der Sittlichkeit nicht erreichen kann, und sich zur Anwendung eines unsittlichen Mittels, den Weg abzukürzen, oder sich einen neuen Weg zu bahnen, und in diesem Falle ist seine That nichts weiter, als ein unsittliches Mittel zur Erreichung eines egoistischen, wenn auch gerade nicht objektiv unsittlichen Zweckes. — Er bleibt daher für das angeordnete Mittel eben so sehr in moralischer Beziehung verantwortlich, als für die nachtheilige Folge rechtlich strafbar.

So schwierig nun für jeden Dritten die Unterscheidung sein wird, ob nicht ein solches Individuum über den Umstand, dass es nicht sittlich erlaubt sei, zum Besten eines sittlichen Zweckes ein bestimmtes Mittel anzuwenden, sich etwa in einem Irrthume befand, so wenig schwierig scheint die Frage in rechtlicher Beziehung zu beantworten, ob ein Mensch strafbar ist, wenn er zur Erreichung eines sittlichen Zweckes sich eines Schaden bringenden Mittels bediente.

In sittlicher Beziehung wird der Mensch zur Begehung oder Unterlassung einer Handlung durch sein Gefühl oder seine Grundsätze bestimmt, welche von einem Dritten am Ende doch nie vollständig controllirt werden können. Der Staat fordert von seinen Unterthanen jedoch nicht Gefühle oder Grundsätze, sondern Handlungen und Unterlassungen. Begeht nun Jemand, wie es sehr vielfältig geschieht, keine gesetzwidrigen Handlungen aus dem Grunde, weil er, und zwar mit Recht, die bürgerlich strafbaren Handlungen zugleich für unsittlich hält, so ist er ein um so besserer Bürger, und eines besonderen Vertrauens würdig. Begeht er aber verbotene Handlungen, oder macht er sich strafbarer Unterlassungen schuldig, weil er sie nicht für unsittlich hält, so legt er dadurch an den Tag, dass seine Sittlichkeit keine hinlängliche Bürgschaft für die Unschädlichkeit seines Benehmens gewähre, und setzt daher den Staat in die Nothwendigkeit, diejenigen Massregeln anzuwenden, wodurch er und Seinesgleichen genügende Motive zu einem legalen Benehmen erhalten, nämlich die Zufügung der für die Begehung oder Unterlassung gewisser Handlungen angedrohten Strafen.

§. 79.

Wir kehren nun wieder zu dem als Schwärmerei bezeichneten Gemüthszustände zurück, und wollen nun die besonderen Modificationen betrachten, welche die gerichtlich medizinische Untersuchung eines Individuums, welches in diesem Zustande ein Verbrechen begangen hat, berücksichtigen müsse.

Es lässt sich nämlich nicht verkennen, dass der als Schwärmerei bekannte Zustand eben darum, weil derselbe besonders die Thätigkeit der Einbildungskraft in Anspruch nimmt, von gewissen Erscheinungen begleitet sein werde, welche bei anderen Leidenschaften, welche gewöhnlich materielle Bedürfnisse und Wünsche zum Gegenstande haben, oder doch durch materielle Bedürfnisse und Wünsche veranlasst werden, entweder gar nicht, oder doch in viel geringerem Grade vorkommen.

Wir wenden uns daher unmittelbar an eine Erscheinung, in welcher die vorherrschende Thätigkeit der Einbildungskraft unverkennbar ist, nämlich den Traum.

Wem ist es nicht schon begegnet, dass er, nach der Anhörung einer Erzählung von einem Verbrechen, nicht nur von der That geträumt, sondern im Traume selbst das handelnde Individuum war, ihm dabei wohl einfiel, dass Dasjenige, was er da beginne, nicht in der Ordnung sei, dieser Gedanke ihn aber doch nicht hinderte, die That mit allen den Nebenumständen, wie er sie gehört oder gelesen hatte, zu Ende zu führen.

Diese Erscheinung erklärt sich nun allerdings dadurch, dass die im Schlafe wirkende Vorstellungsthätigkeit nur die That mit ihren Nebenumständen, nicht aber auch diejenigen sittlichen Vorstellungen reproduzirte, welche im Wachen die Ausführung einer solchen That bei ihm zuverlässig unmöglich gemacht haben würden.

Es frägt sich aber, ob der Mensch nicht auch wachend träumen und in einem solchen wachenden Schlummer nicht auch Thaten verüben könne, welche er bei vollkommen reger Besinnung zuverlässig unterlassen hätte.

Folgende zwei Fälle, welche sich bei der, nunmehr kaum dem Namen nach mehr bekannten Sekte der Pöschlianer[45] zutrugen, scheinen für die Bejahung dieser Frage zu sprechen.

Der Held des ersten dieser Fälle (er wurde mir von dem damaligen Herrn Bezirksarzte, jetzt quieszirten k. k. Kreisarzte, Dr. Maffei, der dabei selbst intervenirte, mitgetheilt) war ein Bauer, welcher sich einbildete der Erzvater Abraham zu sein, und wie Dieser den Beruf zu haben, seinen kleinen Sohn zu schlachten. In Ermanglung eines Berges ging er auf das flache Dach seines Hauses, errichtete dort einen Scheiterhaufen, führte seinen Sohn hinauf und hatte schon das Schlachtmesser in Bereitschaft. — Sein Beginnen war jedoch glücklicher Weise von einem Nachbar bemerkt worden, der davon sogleich dem Gerichte die Anzeige machte, welches zum Glücke nicht weit entfernt war. — Man verfügte sich eiligst an Ort und Stelle, fand das Haus verschlossen, ihn selbst aber eben im Begriffe das Opfer an seinem Sohne zu vollziehen. — Das Eindringen in sein Haus würde die That beschleuniget haben, man verfiel daher auf das Mittel, dass einer der Anwesenden auf das Dach des gegenüberstehenden Hauses stieg, mit einer Flinte auf ihn anschlug und ihn zu erschiessen drohte. Dies störte ihn etwas in seinem Wahnsinne, er starrte den Mann mit der Flinte an, der seine Drohungen wiederholte. — Indess waren Leute mit einer Leiter auf das Dach gestiegen und überfielen ihn von rückwärts, und so war das Opfer gerettet. Er selbst wurde der ärztlichen Behandlung übergeben und wieder zu Vernunft gebracht.

Der andere Fall besteht in folgendem Ereignisse:

Einige solche Schwärmer hatten sich in einem Hause zur Nachtszeit versammelt und übten ihre inspirirten Predigten.

Mit Einemmale fiel ihnen bei, dass ein alter Mann, der in ihrer Nähe sein Haus hatte, nichts von ihrem neuen Glauben wissen wolle, und sie waren bald einverstanden, dass dieser jetzt bekehrt werden müsse. Sie begaben sich nun, unter ihnen ein achtzehnjähriges Mädchen, zu dem Hause desselben, und verlangten, er solle herauskommen. Erst als sie ihm drohten das Haus anzuzünden, öffnete er die Thüre und fragte sie, was sie wollen. Er solle mit ihnen kommen, ihren neuen Glauben annehmen u. s. w. Der Unglückliche antwortete ihnen nun, dass er von ihnen nichts wissen wolle — da trat jenes junge Mädchen hervor und schlug ihn mit dem Ausrufe: „Der Geist befiehlt, der Ungläubige muss sterben!” mit einer Hacke zum Kopfe, dass er tödtlich getroffen zu Boden stürzte.

Derlei Erscheinungen sind wohl entschieden wahnsinnige Thaten, allein lässt sich wohl annehmen, dass Hunderte von Menschen zugleich wahnsinnig wurden[46]?

Solche Szenen ereigneten sich in mehr als Einer Versammlung, sie loosten wer von ihnen als Opfer sterben müsse, und wen das Loos traf, liess sich ruhig langsam tödten. Einer der mit der Erhebung dieser That beauftragten Inquirenten, der gegenwärtig pensionirte Herr k. k. Pfleger von Neumarkt, Joseph Gruber, hatte sich in den Verhaftort begeben, um eine Mutter, welche einer Versammlung beigewohnt hatte, in welcher ein solches Opfer gebracht worden, und nun mit den Uebrigen in einem grossen Saale in Verhaft gebracht war, zum Verhöre abzuholen. — Alle lagen auf den Knien und es herrschte Todtenstille. Als er nun mit dieser Verhafteten, welche ihr Kind auf den Armen hatte, das Arrestlokale verlassen wollte, sprang, als der Gerichtsdiener die Thüre öffnete, ihr Mann hervor, riss dem wachestehenden Soldaten das Bajonnet vom Gewehre und brachte seiner Frau einen Stich bei, der dem Kinde gegolten hatte, damit, wie er sich ausdrückte, die Seele des Kindes nicht in die Hände der Ungläubigen falle.

Kann man nun wohl annehmen, dass Hunderte von Menschen zugleich von demselben Wahne befallen werden, wenn dieser ein Produkt einer Krankheit sein soll? — Die Leute waren früher vernünftig und wurden es wieder, als man sie in eine vernünftigere Umgebung brachte, auch trugen ihre Thaten zu entschieden das Gepräge ihrer schwärmerischen Ansichten, als dass man nicht eben diese ihre Schwärmerei als die einzige Ursache ihrer Thaten betrachten sollte, sondern es lässt sich, besonders wenn man die Thaten betrachtet, die sie verübten, als sie in corpore versammelt waren, nichts Anderes behaupten, als dass sie alle in einen Zustand versetzt waren, in welchem sie willenlos, sobald nur der Eine aus ihnen einen Impuls gab, welcher dem Ideengange ihrer Schwärmerei entsprach, diesem zu folgen und ihn auszuführen sich gedrungen fühlten, wobei nur Jeder nach seinem eigenen Ideengange etwas Weniges dazu oder davon that. Sie waren recht eigentlich im Zustande des wachenden Traumes, in welchem sie ihre Thaten gerade so begingen, wie sie ihnen ihre Phantasie vorgaukelte.

Wie bereits oben erwähnt wurde, habe ich selbst solche Individuen gekannt, welche dieser Schwärmerei anhingen. Sie waren zwar von ihrer früheren Schwärmerei geheilt, allein sie waren düster und träumerisch gestimmt, gerade wie es nach einem schweren Traume zu geschehen pflegt.

§. 80.

Was jedoch die krankhafte Aeusserung, welche durch den exaltirten Zustand der Schwärmerei bei jenen Individuen entstanden war, vollkommen charakterisirt, ist der Umstand, dass sie ihre Thaten eben so ausführten, wie sie von ihnen ursprünglich konzipirt wurden, ohne dabei irgend einen materiellen Zweck erreichen zu wollen; Derjenige, welcher seinen Sohn schlachten wollte, schoss ihn nicht etwa mit einer Pistole todt, sondern er benahm sich ganz so, wie sein Vorbild es ihm darstellte. — Hierauf muss man daher sehen, wenn es sich darum handelt auszumitteln, ob eine bestimmte That eine Folge der durch die Schwärmerei hervorgebrachten Lähmung der Willenskraft war. — Ist eine solche That nicht irgend einem Vorbilde ähnlich oder in allen ihren Theilen nicht eine Folge des eingetretenen Impulses, sondern hat der Thäter zwischen den Mitteln in der Verübung seines Verbrechens gewählt, oder wird dadurch ein materieller Nutzen erreicht, so ist sie nach aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr eine unwillkürliche Folge seiner schwärmerischen Aufregung, sondern ist mit Willen vollbracht und daher strafbar. — Dieser Unterschied muss bei der Erhebung daher berücksichtiget und verfolgt werden, um eine vorgegebene unwillkürliche Handlungsweise von einer willkürlichen zu unterscheiden.

Im Uebrigen dürfte die Schwärmerei, d. h. Dasjenige Individuum, welches aus solcher ein Verbrechen verübte, nach denjenigen Grundsätzen zu beurtheilen sein, welche in den bisherigen Abhandlungen über Gemüthszustände erörtert wurden.