B. Leidenschaften.
§. 72.
Was ist Leidenschaft? Jede Wissenschaft, in welcher dieses Wort vorkommt, hat darüber ihre eigenen Ansichten, welche jenen anderer Wissenschaften oft schnurgerade entgegengesetzt sind. Die Moral findet in den Leidenschaften gerade den Weg, welcher den Menschen von seiner Bestimmung ablenkt, während der Geschichtschreiber in den menschlichen Leidenschaften gerade das Vehikel erblickt, welches ihn seiner Bestimmung zuführt u. s. w., und die Physiologie beweiset, dass gewisse Leidenschaften eine nothwendige Folge gewisser organischer Verhältnisse sind, und ohne diese Verhältnisse gar nicht eintreten können.
Um nun bei diesen abweichenden Ansichten einen festen Grund zu finden, auf welchem man diesem Gegenstande die richtige Seite abzugewinnen vermag, erübrigt nichts, als solche Thatsachen aufzusuchen, welche hierüber ein hinreichendes Licht gewähren, und zugleich so allgemein bekannt oder doch Jedermann so vor Augen liegend sind, dass sie nicht wohl bestritten werden können.
Leidenschaft und Affekt sind verschiedene Begriffe. Es gibt nämlich Affekte ohne Leidenschaft, auch sind die Thiere mancherlei Affekten unterworfen, Niemand hat jedoch von einer Leidenschaft eines Thieres im Ernste gesprochen[41]. Es ist also das Vorhandensein von Leidenschaften eine Erscheinung, welche man dem Menschen im Unterschiede von dem Thiere zuschreibt.
Man spricht aber ferner von der Leidenschaft als etwas, welches der Mensch zum Besten der Sittlichkeit bekämpfen soll, es muss daher unter Leidenschaft ein Zustand verstanden werden, welcher in naher Beziehung mit der Sittlichkeit steht.
Man nennt ferner einen Menschen leidenschaftlich, wenn er von allen, oder doch verhältnissmässig von vielen Gegenständen, mit welchen er in Berührung kommt, so heftig angeregt wird, dass er dann Dinge, welche sonst entweder wirklich zur Sache gehört hätten oder für ihn doch sonst von Wichtigkeit gewesen wären, nicht mehr berücksichtigt. Man sagt, ein Mensch habe für einen bestimmten Gegenstand eine Leidenschaft, wenn er, um diesen Gegenstand zu erreichen, Dinge unberücksichtigt lässt, die er nach vernünftiger Beurtheilung der Sache nicht hätte ausser Acht lassen sollen.
Die Leidenschaft besteht aber endlich nicht in dem Streben des Affektes nach Befriedigung, denn Niemand spricht bei Jemanden, welcher nun schon ein paar Tage gehungert hat, von einer Leidenschaft für das Essen, so wenig, als man von Jemanden, der auf einer schiefen Fläche steht, sagt, er habe einen Trieb zum Fallen, sondern man erkennt an, dass der Mensch im ersten Falle nothwendig einen heftigen Trieb zum Essen empfinden müsse, im letzteren aber durch eine äussere Gewalt zum Umfallen bestimmt wurde.
Ein aufgeregter Trieb kann endlich wohl Leidenschaften veranlassen, allein es lässt sich nicht sagen, dass eben ein aufgeregter Trieb immer die Quelle der Leidenschaften sein müsse, denn bei den meisten jener Zustände, welche man als Leidenschaften bezeichnet, lässt sich gar nicht einmal nachweisen, dass ein und welcher Trieb ihnen zu Grunde liegen soll, z. B. bei der Leidenschaft des Spieles, des Trunkes u. s. w., ja es lässt sich nach dem, was eben gesagt wurde, behaupten, dass, wenn eine Handlungsweise blos durch einen aufgeregten Trieb bedingt wird, diese Veranlassung nur Affekt und niemals Leidenschaft genannt werden könne.
Dagegen aber ist der Umstand unverkennbar, dass man Zustände als Leidenschaften bezeichnet, welche, wie oben erwähnt, gar nicht aus bestimmten Trieben, sondern nur aus solchen Vorstellungen hervorgehen, welche selbst nur die Folge einer langen und oft sehr komplicirten Reihe von Vorstellungen sind, z. B. Eifersucht, Herrschsucht, Geiz u. s. w., ja wir begegnen sogar der Erscheinung, dass der in Leidenschaft befangene Mensch im Stande ist, die stärksten Triebe zu unterdrücken, wenn sie dem Ziele seiner Leidenschaft entgegen sind, und zwar tritt hier noch der besonders zu berücksichtigende Umstand ein, dass diese Wirkung der Leidenschaft sich in um so höherem Grade und in desto grösserem Umfange gewahren lässt, je mehr der Gegenstand, welchen die Leidenschaft anstrebt, sich als ein Begriff darstellt, und daher entfernt ist, der Gegenstand eines bestimmten Triebes zu sein. Der Wollüstling, welcher einem bestimmten Gegenstände nachstrebt, wird gewöhnlich noch Musse genug behalten, noch andere Dinge zu treiben und sich noch anderen Genüssen hingeben; der Ehrgeizige wird blos seinem Ehrgeize leben, und was dieser Leidenschaft nicht dient, für schal und seines Strebens unwürdig halten.
Es ergibt sich daher aus allen diesen Daten, dass Leidenschaft keineswegs ein physischer Hang des Menschen, sondern ein, durchaus durch seine Vorstellungsthätigkeit erzeugtes Resultat sei, welches durch physische Triebe wohl veranlasst, niemals aber durch diese Veranlassung allein hervorgebracht sein kann. — Will man daher Leidenschaft definiren, so kann eine solche Definition nicht anders lauten, als: Leidenschaft sei derjenige Zustand des Menschen, in welchem er den Gegenstand einer ihm einen Genuss versprechenden Vorstellung mit Unterordnung jedes diesen Gegenstand nicht berührenden Strebens, anzustreben sich angeregt fühlt.
§. 73.
Es folgt jedoch aus dieser Ansicht von dem Wesen der Leidenschaft, dass dieser Zustand, eben weil derselbe ein rein psychischer Zustand ist, nur nach psychischen Gesetzen betrachtet und beurtheilt werden könne. Es folgt daher, weil gerade in der Region der Vorstellungsthätigkeit (wie dies bei [§. 58] nachgewiesen wurde) das der menschlichen Natur nothwendige, und dieselbe charakterisirende Gleichgewicht herrscht, dort, wo nur Leidenschaft, nicht aber ein durch einen äusseren Eindruck bedingter Affekt, auf den Menschen wirkt, das Bewusstsein der Freiheit und Selbstbestimmung niemals aufgehoben sein könne, sondern dass der Zustand des Menschen, welcher eine Leidenschaft in sich entwickelt hat, sich immer so gestalten wird, dass er zwar sich der Anregung zur Erstrebung des Gegenstandes derselben bewusst ist, zugleich aber auch sich dabei als ein freies Wesen fühlt, welches, wenn er sich die Lust der Erreichung versagen will, sich dieselbe auch versagen kann.
Leidenschaft ist daher als solche niemals ein moralischer Zwang für den Menschen, und daher niemals ein Grund, welcher die Strafbarkeit einer Handlung, welche zur Erreichung des Gegenstandes der Leidenschaft unternommen wurde, aufhebt.
Diese Ansicht ergibt sich nun ausser aus der eben angeführten Rücksicht noch insbesondere aus der Betrachtung der früher bezeichneten Zustände, welche man Leidenschaft nennt. Keiner darunter ist unmittelbar aus dem Bedürfnisse der menschlichen Natur hervorgegangen, sondern jeder darunter kann nur durch eine Kombination von Begriffen entstanden sein, er muss daher die mannigfaltigsten, d. i. alle dem Menschen seiner Natur nach möglichen, und daher insbesondere diejenigen Vorstellungen in sich begreifen, welche mit dem Bewusstsein seiner sittlichen Freiheit verbunden sind.
Umgekehrt lässt sich aber behaupten, dass das Entstehen einer Leidenschaft ohne die Bedingung des freien Hingebens an den Gegenstand derselben gar nicht einmal denkbar ist, — denn wo kein freies Ergeben an die Macht einer Vorstellung Statt findet, kann diese entweder auf die Thätigkeit des Menschen gar nicht wirken, oder sie wirkt — wie gewisse Affekte — so schnell und so heftig, dass die Wirksamkeit jeder anderen Vorstellung ausgeschlossen ist, nicht aber in der Art, dass sich alle anderen Vorstellungen, ohne aus dem Bewusstsein zu verschwinden, nur dem durch die herrschende Vorstellung angeregten Streben unterordnen. Ist sich der Mensch aber anderer Vorstellungen bewusst, und er folgt ihnen nicht, wenn sie einer bestimmten Vorstellung entgegengesetzt sind, so handelt er nicht mehr auf eine bestimmte Weise so und nicht anders, weil er nicht anders kann, sondern weil er nicht anders handeln will, d. h. weil er der ihm minder zusagenden Vorstellung, gegenüber der ihm angenehmeren, keine Macht einzuräumen entschlossen ist; er entsagt somit der in der minder intensiven Vorstellung enthaltenen Aufforderung zu Gunsten der ersteren, und wenn diese minder intensive Vorstellung jene der sittlichen Autorität ist, so begibt er sich daher ungezwungen seiner sittlichen Freiheit, er handelt also mit Willen unsittlich.
Betrachten wir aber nun in concreto alle jene Zustände, welche man als Leidenschaften unter bestimmten Benennungen bezeichnet, so ist nicht ein einziger darunter, von welchem sich sagen liesse, dass er plötzlich entstehen könne, sondern jeder darunter setzt ein wiederholtes freiwilliges Nachgeben gegen gewisse Anregungen, und dort, wo das Endresultat ein Unsittliches ist, sogar ein wiederholtes unsittliches Handeln, oder mindestens wiederholte Gedankensünden voraus. — Selbst die Leidenschaft der Liebe, obwohl derselben ein mächtiger, sinnlicher Trieb zunächst zu Grunde liegt, macht hievon keine Ausnahme. Shakespeare lässt, um es wahrscheinlich zu machen, dass sein Romeo im Augenblicke von einer heftigen Leidenschaft für Julien ergriffen wird, denselben früher für eine Rosalinde schwärmen, — die Leidenschaft war also schon vorhanden, als er Julien erblickte, nur der Gegenstand wechselte. Ausserdem finden sich Beispiele von unwiderstehlicher, im Augenblicke entstandener, unvertilgbarer Liebe, in Lafontaine'schen und ähnlichen Romanen und — sonst nirgends[42].
§. 74
Obwohl aus dem bisher Gesagten sich wohl der unbezweifelte Schluss ergibt, dass Leidenschaft die Strafbarkeit einer Handlung niemals aufzuheben vermag, so gilt diese Behauptung doch nur von der Leidenschaft als solcher, z. B. in Bezug eines Geizigen, welcher, weil er sich von seinem Mammon nicht trennen will, einem Anderen sein Geld vorenthält, nicht aber auch dann, wenn dadurch Gemüthszustände hervorgerufen werden, welche, einmal vorhanden, selbstständig auf die Vorstellungsthätigkeit wirken, und dann eine strafbare Handlung zur Folge haben. Diese Zustände können nämlich von der Art sein, dass sich mit Bestimmtheit sagen lässt, ihr Eintritt sei eben so wenig in der Absicht Desjenigen gelegen, welcher sich der Leidenschaft hingibt, als es in der Absicht Desjenigen, welcher sich blos aus Neigung zum Trunke voll betrinkt, gelegen ist, in diesem Zustande das Haus anzuzünden. — Es lassen sich daher in Beziehung auf die Wirkung der Leidenschaften folgende Momente unterscheiden:
I. Es kann geschehen, dass ein Mensch, welcher sich einer Leidenschaft hingibt, von dem Gegenstande derselben so ergriffen wird, dass der ganze Komplex der Vorstellungen, durch welche seine Handlung sich als eine unsittliche darstellt, ihm gar nicht erscheint, d. h. dass der Mensch sich hier in dem Zustande des Vergessens[43] befindet. In einem solchen Zustande lässt sich nicht sagen, dass der Mensch der Forderung der Sittlichkeit nicht folgen wollte, sondern er konnte dieser Forderung nicht folgen, weil sie an ihn in diesem Augenblicke nicht gestellt wurde.
Ob aber ein solcher Zustand wirklich vorhanden war, muss nach den über die Beurtheilung und Erhebung der Affekte aufgestellten Grundsätze beurtheilt werden. Die Vermuthung gilt immer für die Regel, das Erinnern. Es muss also die Erhebung von der Voraussetzung ausgehen, dass der Beschuldigte sich wirklich erinnert habe, dass die That unsittlich sei, und hiernach die Frage gestellt werden.
II. Die Leidenschaft kann durch die aufgeregten Vorstellungen auf den Trieb zurückwirken, und dadurch einen heftigen Affekt erzeugen, besonders wenn die Anregung dazu durch einen äusseren Eindruck plötzlich gegeben wird.
III. Die Leidenschaft kann durch die Rückwirkung der Vorstellungsthätigkeit auf den Organismus Krankheiten, und unter diesen wirklichen Wahnsinn erzeugen, in welchem von einer Strafverhängung, mindestens von dem Standpunkte aus, in welchem sich dritte Personen im Verhältnisse zu den Kranken befinden[44], keine Rede ist.
§. 75.
Bisher wurde nur immer davon gesprochen, wie die sittliche Strafbarkeit der in verschiedenen Gemüthszuständen vorkommenden Handlungen zu beurtheilen sei, der strafrechtlichen Beurtheilung solcher Fälle aber nur im Vorbeigehen erwähnt.
Der Grund, warum die sittliche Zurechnungsfähigkeit bisher nur vorzugsweise berücksichtigt werden konnte, ist, weil aus der menschlichen Natur als solcher wohl die Sittlichkeit, nicht aber das Recht abgeleitet werden kann, da der Begriff des Rechtes erst dadurch entsteht, dass mehrere Menschen zusammen leben.
Nur aus der Vereinigung mehrerer Menschen, und zwar, wenn sich dieselben in eine Verbindung begeben, welche man unter der Benennung Staat versteht, ist aber ein positives Recht, und insbesondere ein Strafrecht denkbar, indem dann der Einzelne das Recht der unbeschränkten Selbstverteidigung zu dem Ende aufgibt, damit der Staat ihm den nöthigen Schutz verleiht, welcher Aufgabe der Staat dadurch entspricht, dass er gewisse Handlungen unter Androhung von Strafe verbietet.
Der Grund, aus welchem daher der Staat eine Handlung verbietet, und auf die Uebertretung des Verbotes eine Strafe setzt, ist daher, auf das Wollen derjenigen Staatsbürger zu wirken, welche allenfalls geneigt sind, eine Handlung zu begehen, welche der Staat als schädlich für einen oder mehrere Staatsbewohner oder für den Staatsverband selbst erkennt.
Da nun sehr viele Handlungen, welche unsittlich sind, auch zugleich schädlich für Andere wirken, so ist es natürlich, dass die Unterlassung von vielen Handlungen bei Androhung von Strafe geboten ist — welche zugleich unsittlich sind; allein der Grund der Strafe ist nicht die Unsittlichkeit, sondern die Schädlichkeit der Handlung.
Aus eben diesem Gesichtspunkte findet sich der Staat auch nach Massgabe der bestehenden Verhältnisse veranlasst, Handlungen bei Strafe zu verbieten, welche an und für sich ganz und gar nicht sittenwidrig sind, aber wegen den obwaltenden Verhältnissen schädlich werden, z. B. Ueberschreitung des Pestkordons u. dgl.
Die Handlungen, welche für den Staat schädlich werden können, sind nun von zweierlei Art, nämlich solche, deren Schädlichkeit Jeder von seinem Standpunkte aus gewahren kann, z. B. Aufruhr, Mord, Raub, Diebstahl etc., oder dieses Verhältniss ist von seinem Standpunkte aus nicht erkennbar, sondern sie wird vorläufig nur von der Staatsverwaltung bemerkt, — von dieser Art wäre z. B. der Umstand, dass in einem Orte die Pest ausgebrochen ist, welchen Umstand die Staatsverwaltung früher erfährt, als die einzelnen Bewohner.
Die erste Gattung der Handlungen kann der Staat nach den Forderungen der Gerechtigkeit auch dann strafen, wenn Demjenigen, welcher eine solche That begeht, das Bestehen eines Gesetzes hierüber nicht bekannt gewesen wäre, denn Jeder kennt die sittliche Verpflichtung, nichts zu thun, wodurch für den Anderen oder für das Allgemeine Nachtheil entsteht. Handelt er daher gegen sein Pflichtgefühl, so ist dann die rechtliche Strafe die physische Folge seiner Unsittlichkeit. Das Vorgeben, dass das Individuum die Handlung zwar für schädlich, aber nicht für unsittlich gehalten habe, würde als widersinnig gar nicht in Betrachtung kommen.
Erklärt aber das Individuum, dass es die Handlung nicht für schädlich gehalten habe, und ergibt sich, dass ihm das dagegen obwaltende Strafgesetz wirklich unbekannt gewesen sei, so wird zwar der Umstand, dass er die That für unsittlich gehalten habe, nicht die Strafbarkeit begründen, wohl aber in den meisten Fällen den Weg bahnen, dass er auch die Kenntniss der Schädlichkeit derselben zugebe, weil die meisten unsittlichen Handlungen eben darum unsittlich erscheinen, weil sie schädlich sind.
Ist jedoch zwar nicht zu erweisen, dass das Individuum die Schädlichkeit oder Unsittlichkeit einer Handlung gekannt habe, es wird aber bewiesen, dass er das, eine Strafe auf die Handlung anordnende Gesetz gekannt habe, so ist er darum strafbar, weil es das ihm bekannte Gesetz übertreten hat.
Bei Gesetzen, deren Grund nur die, auf besondere Verhältnisse sich gründende Schädlichkeit einer gewissen Handlung ist, wird die Strafbarkeit des Individuums natürlich nur davon abhängen, ob er das verbietende Gesetz gekannt habe, oder dasselbe zu kennen schuldig gewesen ist.
§. 76.
Die Fragen, auf welche es bei Bestimmung der Strafbarkeit einer gewissen Willensbestimmung ankommt, können daher sein:
1. Hat das Individuum das Gesetz gekannt, welches diese Handlung verbietet, oder doch die Schädlichkeit der Handlung eingesehen?
2. Hat es seine Thätigkeit als eine solche erkannt, wodurch gegen ein Gesetz gehandelt wird, oder als eine solche welche Schaden hervorzubringen geeignet war?
Diese Punkte müssen richtig gestellt werden, und hiezu kann man die ärztliche Intervention benöthigen, um auszumitteln:
Ob das Individuum nach seiner physischen und psychischen Beschaffenheit geeignet war a) das Gesetz, b) die Bedeutung seiner eigenen Thätigkeit und insbesondere den Nachtheil derselben, c) das Verhältniss seiner Handlung zum Gesetze aufzufassen, und d), ob diese Vorstellungen nach seiner und individuellen Stimmung hinreichende Energie gehabt haben, um neben der Statt gefundenen Anregung wirksam sein zu können ([§. 70]).
Der Ausspruch, das Individuum sei zur Zeit der That wahnsinnig gewesen, befreit, sofern er gegründet ist, das Individuum nicht nur von der Strafe, sondern, sofern derselbe noch vor der eingeleiteten Untersuchung erfolgt, wie wir bei [§. 47] gesehen haben, auch von der Untersuchung.
Ausser diesem Ausspruche gibt es jedoch noch andere, welche im Vereine mit dem Gerichte zu geben sein werden, welche mindestens die Befreiung von der Strafe bewirken können, als:
1. Es sei durch eine im Augenblicke entstandene heftige Einwirkung, entweder durch einen sinnlichen Eindruck von Aussen oder durch eine erregte Vorstellung ein bestimmter Trieb so angeregt worden, dass gar keine andere Vorstellung als jene, welche dem Trieb entsprach, mit einiger Intensivität hervortreten konnte. In diese Klasse gehört der bei [§. 70] bemerkte Fall des Würgens.
2. Eine bei sehr gereiztem Zustande plötzlich hinzutretende Anregung, wodurch ein Trieb, nach der Beschaffenheit der Anregung zu schliessen, wenn auch im minderen Grade gereizt wird.
Hier gleicht der Mensch einem Gefässe, welches bis zum Rande gefüllt ist. Ein Tropfen dazu und es geht über, d. h. der angeregte Trieb findet keine Vorstellung mehr, welche ihm das Gegengewicht zu halten vermochte, hier mangeln alle Vorstellungen, welche das Gesetz als Bedingung der Strafe voraussetzt, denn der Mensch hat hier (im Augenblicke) ohne freie Besinnung gehandelt, wenn er auch bei der Handlung selbst nicht ohne alle Wahl der Mittel zu Werke ging.
Eine solche Thätigkeit kann nun allerdings nicht zurechenbar sein, allein sie ist nicht deswegen nicht zurechenbar, weil der Mensch krank ist, sondern aus dem Grunde, weil besondere Verhältnisse wirkten, welche ihn in eine zwar durchaus naturgemässe, jedoch so gestaltete Aufregung versetzten, welche ihn unfähig machten, das durch seine Thätigkeit herbeigeführte widerrechtliche Verhältniss aufzufassen oder zu vermeiden.
Auch in diesem Falle kann das Gutachten des Arztes von erheblichen Folgen für die Rechtspflege sein, indem es aus physiologischen Daten die besondere Disposition des Individuums für eine gewisse Art Aufregung und die darauf herbeigeführte Unmöglichkeit des Vorhandenseins einer hinlänglich intensiven Vorstellung, welche das Individuum von der Begehung der Rechtsverletzung abzuhalten im Stande gewesen wäre, nachweiset. — In diese Klasse würde übrigens der bezüglich des Dichters Alfieri erzählte Fall gehören, wo sich, wahrscheinlich durch Betrachtung des physischen und psychischen Organismus desselben und das durch den obgewalteten, durch die angeführten Verhältnisse herbeigeführten höchsten Grad von Aufregung die Wahrscheinlichkeit hätte darstellen lassen, dass derselbe sich in einem Zustande befand, welcher jenem gleichkam, in welcher sich ein im heftigen Fieber-Paroxismus liegender Kranker befindet, welcher durch eine geringe äussere Veranlassung in einen Zustand von Wuth versetzt wird, welchem keine Vorstellung Schranken zu setzen im Stande ist.
3. Es ist endlich noch der Fall denkbar, dass sich ein Mensch nicht in einem Zustande befindet, wo er allen Vorstellungen in der Art unzugänglich ist, dass sich sagen liesse, dass er keiner Forderung des Rechtsgesetzes sich bewusst sei, dass aber gerade jene Vorstellungen mangelten, welche nöthig gewesen wären, ihn von der Begehung derjenigen Rechtsverletzung, welche er wirklich begangen hat, zurückzuhalten, oder doch zu verhindern, dass er die nachtheilige Folge so weit trieb, als sie wirklich vorliegt.
Wenn z. B. Jemand von sehr heftigem Temperamente, und dabei sehr kräftigem Körperbau, durch wiederholte Kränkungen von sehr empfindlicher Art gereizt wird, so kann es geschehen, dass er noch mit freiem Entschlusse sich bestimmt, dem Beleidiger mit dem Stocke, den er, der Beleidigte, gerade in der Hand hält, einen Schlag zu versetzen, dabei aber in der heftigen Aufregung, in welcher er sich befindet, vergisst, welches Gewicht der Stock hat, und inwiefern er seine Kraft mässigen muss, um nicht mehr als seine Absicht, den Beleidiger zu beschimpfen und ihm einigen körperlichen Schmerz zu verursachen, zu erreichen. Wird nun der Beleidiger durch einen solchen Schlag getödtet, oder schwer beschädigt, so kommt eigentlich nur der Umstand, dass er schlug, auf Rechnung des Vorsatzes des Beleidigten, der Umstand, dass er mit einem gefährlichen Werkzeuge und so stark schlug, dass diese nachtheilige Folge daraus entstand, kommt auf Rechnung der ohne sein Verschulden verursachten Aufregung, es kann ihm daher nur zugerechnet werden, dass er, ungeachtet er fühlte in einem Zustande zu sein, welcher eine sorgfältigere Bemessung seiner Kraft nicht gestattete, es nicht unterliess, davon einen unter diesen Umständen gefährlichen Gebrauch zu machen.
Obwohl nun diese Rücksicht in den wenigsten Fällen das Wesen des verübten Verbrechens ändern wird, so wird sie doch als ein, seine Strafbarkeit mildernder Umstand erscheinen, muss daher durch die Untersuchung herausgestellt, und in ihrem vollen Umfange der Beurtheilung zugänglich gemacht werden.
Der medizinische Theil der Erhebung erhält daher die Aufgabe, sich über das wirklich vorhandene Uebermass an Körperkraft bei dem Verbrechen, und über dessen Disposition zu heftigen, auf seine körperliche Thätigkeit Einfluss nehmenden Gemüthsbewegungen, mit sorgfältiger Prüfung der allenfalls vorhandenen, richterlicher Seits erhobenen Thatsachen über bereits Statt gefundene ähnliche Ausbrüche auszusprechen, und, wenn es der Richter unterlassen haben sollte, ähnliche Daten aufzusuchen, den Richter auf die Nothwendigkeit solcher Erhebungen in seinem Befunde ausdrücklich aufmerksam zu machen, und sie dadurch herbeizuführen.
4. Wie bereits erörtert wurde, ist Leidenschaft wohl ein prä-disponirendes Moment zu heftigen Gemüthsbewegungen, und diese letzteren können Verbrechen veranlassen, niemals darf aber gesagt werden, dass die Leidenschaft der Grund der Rechtsverletzung sei, da dieser Grund ohne den Eintritt einer solchen, das Bewusstsein aufhebenden, momentanen Gemüthsbewegung nur in dem Umstande liegt, dass der Verbrecher sich dem Hange nach Erreichung des Gegenstandes seiner Leidenschaft mit freiem Entschlusse hingab. Es muss also der Arzt, welcher ein Gutachten über den Gemüthszustand eines solchen Individuums abzugeben hat, immer die Leidenschaft vom Affekt zu unterscheiden wissen, und sein Gutachten so abgeben, dass diese Unterscheidung für den Leser auch klar hervortrete.
5. Von der Leidenschaft ist der Hang zu gewissen Verbrechen wesentlich verschieden, denn Leidenschaft setzt immer die Richtung nach einem individuell bestimmten äusseren Gegenstande, oder nach einer ebenso individuell bestimmten Richtung der physischen oder psychischen Thätigkeit voraus. Das Verbrechen aber, es möge wie immer Namen haben, ist immer ein allgemeiner Begriff von einer ganzen Gattung unter einander in materieller Beziehung wesentlich verschiedener Handlungen. Derjenige, welcher z. B. einen besondern Hang zeigt zu morden, wird nicht auf alle mögliche Weise morden, wozu sich ihm Gelegenheit darbietet, sondern gewisse Methoden darin üben; Derjenige, welcher einen Hang hat zu stehlen, stiehlt nicht alles Mögliche, was er stehlen kann, sondern nur gewisse Gegenstände, oder unter gewissen Verhältnissen. Es ist also nicht sowohl das Vergnügen an der Verübung des Verbrechens, was ihn zu seiner Thätigkeit antreibt, sondern es sind gewisse materielle Beziehungen, welche ihn zu der bestimmten That veranlassen.
Da jedoch dieser Gegenstand eine besondere Besprechung erfordert, so ist derselbe im Verlaufe dieses Aufsatzes unter einer besondern Aufschrift behandelt.
6. Es kann nie genug empfohlen werden, bei einem Gutachten über Gemüthszustände alle Ausdrücke zu vermeiden, deren psychologische Richtigkeit einem gegründeten Bedenken unterliegt, sondern wenn ein Zustand sich so gestaltet, dass derselbe unter keinem anerkannt richtigen, und allgemein unter derselben Bedeutung anerkannten und angenommenen Ausdrucke subsumirt werden kann, ist es unerlässlich, diesem Mangel dadurch abzuhelfen, dass eine in das möglichste Detail gehende, alle bekannt gewordenen, oder sich als wahrscheinlich darbietenden Nebenumstände umfassende Schilderung des Zustandes, mit Einem Worte, dass ein Bild der Sache, und nicht Worte gegeben werden. Nur auf diese Weise lassen sich die ganz unlogischen, und daher unwahren Ausdrücke, halbe Freiheit, halber Wille u. dgl., welche nur geeignet sind, eine für die Rechtspflege höchst schädliche Begriffsverwirrung zu veranlassen, vermeiden, da alle diese Funktionen eben so wenig, wie dies am gehörigen Orte nachgewiesen wurde, einer Theilung fähig sind, als der Begriff der Sittlichkeit; der Mensch kann das sittliche Princip noch wenig entwickelt haben, er kann aber nicht halb sittlich handeln, denn dort wo auf eine Handlung der Begriff von Sittlichkeit angewendet werden kann, lässt sich nur sagen, er sei sittlich oder unsittlich. Der Wille kann durch psychische Zustände so beschränkt sein, dass er nur in einer gewissen Beziehung und in einem gewissen Grade auf die Thätigkeit eines Menschen Einfluss zu nehmen vermag; dies ist möglich, wo man aber dieses Verhältniss gewahrt, steht auch nichts entgegen, die Gründe durch Anführung von thatsächlichen Umständen auseinander zu setzen, warum in dem speziellen Falle der Wille gerade so weit, und nicht weiter, oder nicht in einem höheren Grade seinen Einfluss zu äussern vermochte, und man wird, wenn Derjenige, welchem eine solche Schilderung zu geben obliegt, anders die nöthigen psychologischen und anderen Kenntnisse besitzt, welche zur allseitigen Auffassung eines solchen Gegenstandes gehören, und die nöthigen Daten hiezu aufzufinden und zu würdigen versteht, immer zu dem Resultate kommen, dass es des Ausspruches, der Mensch habe nur mit halbem Willen gehandelt, eben so wenig bedarf, als sich bestimmt finden, einen Ausspruch über einen Divisor des Willens zu geben oder zu verlangen.
7. Bei der Darstellung muss immer so zu Werke gegangen werden, dass ohne Einbeziehung der That, um welche es sich handelt, diese als eine nothwendige Folge der bei dem Subjekte beobachteten Abnormitäten, in Verbindung mit den auf die Hervorbringung der That influirenden Verhältnisse nachgewiesen werde, nicht aber dass, wie es auch schon geschehen ist, die That selbst als einer der Gründe erklärt wird, aus welchen der Wahnsinn folgen soll. — Obwohl es nicht geläugnet werden kann, dass ein solches Verfahren den Gesetzen einer richtigen Beweisführung widerstreitet, deren Regeln ein jeder ärztlicher Befund entsprechen muss, so ist es doch nicht unerhört, dass etwas dergleichen geschehen sei. Da aber in dem Falle, wo das Thema, welches zu beweisen ist, nämlich: die That NN. ist eine „Folge des Wahnsinns” — wieder in den Beweissätzen oder gar im Schlusse vorkommt, z. B. es würde gesagt, weil der A die Thaten BCD und die That NN. beging, so folgt dass er wahnsinnig sei — das ganze Raisonnement und daher auch der darauf gestützte Schluss den Gesetzen der Logik widerstreitet, so folgt, dass dieser Fehler nothwendig vermieden werden muss, weil sonst das Gutachten, als auf einem erweislichen Fehlschlusse beruhend, seine Giltigkeit verliert. — Dieser Fehler rührt, wo er Statt findet, von gar nichts Anderem her, als weil man das eigentliche Thema, zu dessen Erörterung die ganze Erhebung Statt hatte, entweder sich nicht klar zu machen verstand, oder wieder aus den Augen verlor, und Beides ist nach der bisherigen Darstellung eben nicht schwer zu vermeiden.