A. Affekte.

§. 65.

Das Wort Affekt, zu deutsch angeregt sein (nicht Anregung), bedarf in diesem allgemeinen Sinne keiner Erklärung. Gewöhnlich wird es jedoch in einem engeren Sinne genommen, wo es das spezielle, sich durch gewisse Aeusserungen kund gebende Angeregtsein eines bestimmten Triebes, eines animalische Wesens bezeichnet, wo dann dieser Begriff durch die Benennung der Aeusserung der Empfindung des in solcher Art angeregten Individuums näher bestimmt wird. Man unterscheidet auf diese Art einen Affekt des Schreckens, des Zornes, der Furcht, der Freude etc.

Es wäre nun wohl eine vergebene Mühe, die charakteristischen Merkmale aufzusuchen, wodurch sich die einzelnen Affekte von einander unterscheiden, denn Jedem steht frei, die Zahl dieser Benennungen nach Gutdünken zu vermehren oder zu vermindern, die Wissenschaft, wenigstens die Rechtskunde, wird dabei weder gewinnen noch verlieren, so wenig als die Heilkunde dadurch gewinnen oder verlieren wird, wenn man mehr oder weniger Krankheitsformen, welche aber alle auf dieselbe Weise geheilt werden, aufstellt, wenn man nur in erster Beziehung das charakteristische Merkmal des sich äussernden speziellen Triebes nicht aus dem Auge verliert.

Damit nämlich ein Trieb sich so entschieden äussere, dass man ihn von seiner Aeusserung mit Bestimmtheit zu erkennen vermag, muss nothwendig vorausgesetzt werden, dass dieser Trieb mehr als andere Triebe angeregt gewesen sei, und dass daher das Gleichgewicht der Funktionen gestört wurde.

Diese Erscheinung ist nun, und zwar auf zweierlei Art, möglich, nämlich dadurch, dass ein Trieb in seiner natürlichen Aeusserung gehemmt und dadurch zu einer sonst nicht normalen Stärke gebracht wurde, oder dass ein der natürlichen Entwicklung des Triebes entgegenstehendes Hinderniss plötzlich aufgehoben wird.

In dieser Rücksicht lassen sich die Affekte, jedoch ohne viel Gewinn für die Wissenschaft, in angenehme und unangenehme, und je nachdem das Hinderniss plötzlich oder allmälig eintritt oder gehoben wird, in erregende und deprimirende eintheilen u. s. w.

Wichtiger als diese Eintheilungen wird es für den Zweck der richterlichen Erhebung sein, das Vorhandensein des Affektes und dessen Einfluss auf den Willen des Individuums zu bestimmen, zu welchem Behufe folgende Bemerkungen nicht überflüssig sein dürften.

§. 66.

Wenn wir diejenigen Erscheinungen betrachten, welche man als Affekte bezeichnet, so finden wir, wie bereits im vorigen Paragraph angegeben wurde, als gemeinschaftliches Merkmal eine Empfindung eines angeregten Triebes, d. i. (laut [§. 10]) das Bewusstwerden der Befreiung oder der Hemmung eines sich äussernden Triebes durch einen äusseren Eindruck. Der Affekt gehört also in das Gebiet der Vorstellung, und kann sich daher nur nach den Gesetzen der Vorstellungsthätigkeit äussern, d. h. er wird und muss auf die äussere Thätigkeit reagiren.

Die einzige Art und Weise, wie die Vorstellung eines angeregten Triebes auf die äussere Thätigkeit reagiren kann, ist nun der Natur der Sache nach, dass er diese zur Befriedigung, wo diese möglich ist, und zur Hinwegräumung des Hindernisses, wo ein solches vorhanden ist, antreibt. — Die eine oder die andere Wirkung muss also erfolgen, und wo sie nicht erfolgt, kann dieses Nichterfolgen nur darin seinen Grund haben, weil Vorstellungen vorhanden waren, welche hinlängliche Stärke besitzen, um diese Wirkung des Affektes zu beseitigen.

Mangeln aber solche Vorstellungen, so ist es ganz undenkbar, dass der Affekt sich nicht gerade so äussern sollte, wie es nothwendig ist, um, und zwar auf dem möglich kürzesten Wege, zu seiner, d. i. des angeregten Triebes, Befriedigung zu gelangen.

Soll daher eine im Affekte begangene That strafbar sein, so muss vor Allem nachgewiesen werden, dass bei dem Menschen, welcher die That beging, wirklich zur Zeit der Begehung der That Vorstellungen vorhanden waren, welche genug Stärke besessen haben, ihn von der Hingebung an den Einfluss seines Affektes abzuhalten, wenn er nur gewollt hätte.

Dieser Beweis ist auch in dem Falle, wo das wirkliche Eintreten eines Affektes nachgewiesen wird, meistens gar nicht schwierig, es wolle daher der verehrte Leser wegen der Konsequenzen, welche daraus etwa hervorgehen, dass die Motivirung einer That durch den Affekt hier so zu sagen als ein Grund der Straflosigkeit dargestellt wird, sich immerhin einstweilen beruhigen, und mit Aufgebung aller Besorgnisse weiter lesen.

§. 67.

Zur Richtigstellung des Umstandes, ob wirklich bei dem Individuum, welches eine bestimmte Handlung verübte, Vorstellungen vorhanden waren, welche hinreichend stark waren, ihn von der Begehung der That abzuhalten, wenn er ihrem Impulse hätte folgen wollen, hat man nun zwei Anhaltspunkte, nämlich a) die durch die Beschaffenheit der menschlichen Natur überhaupt bedingte Stimmung in Bezug auf die vollbrachte That; b) die durch die individuellen Verhältnisse des betreffenden Subjektes bedingte Stimmung desselben in gleicher Beziehung.

In erster Beziehung darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Mensch, wie dies bei [§. 20] erwähnt ist, immer ein ganzes, nicht ein getheiltes Wesen ist, dass daher kein Eindruck denkbar ist, der nicht sein ganzes Wesen affizirte. Wenn daher irgend ein Eindruck auf ihn wirkt, so kann dieser wohl eine bestimmte Funktion besonders anregen, immer bleibt jedoch der ganze Mensch angeregt, er wird daher immer als Mensch, niemals als Thier empfinden, und es werden daher seine Affekte ebenfalls immer die Affekte eines Menschen, niemals die Affekte eines Thieres sein.

Zu den charakteristischen Merkmalen der Menschheit gehören nun einerseits deutlichere und lebhaftere Vorstellungen, somit eine viel lebhaftere und reichlichere Ideenassociation, und wie bei [§. 20] nachgewiesen wurde, darunter die jedenfalls sehr lebhafte Vorstellung des Vorhandenseins der sittlichen Freiheit; es ist daher nur im Ausnahmsfalle, dessen Möglichkeit im folgenden Paragraph näher erörtert wird, denkbar, dass der Mensch auch im Affekte ohne das Bewusstsein der sittlichen Freiheit handle.

Begeht daher der Mensch im Affekte eine strafbare Handlung, so bleibt er dennoch strafbar, weil er gegen das Sittengesetz, dessen Bewusstsein ihm seiner Natur nach auch im Affekte nicht mangelte, gehandelt hat; der Affekt beweist dann gegen die Strafbarkeit seiner Handlung nichts weiter, als dass es ihm etwas schwerer gewesen ist, auch in diesem Falle dem Sittengesetze zu folgen; es beweiset aber gar nichts gegen die Strafbarkeit seiner Handlung, wenn er bei sonst ruhigem Zustande die That beschloss, und sich willkürlich, um die That sicherer zu begehen, in einen Affekt versetzte. Ein Fall der letzteren Art wäre z. B., wenn Jemand beschlossen hätte, einen Anderen zu ermorden, dazu aber im ruhigen Gemüthszustande nicht sich entschliessen zu können fühlend, mit diesem einen Streit anfängt, um in dem dadurch hervorgerufenen Affekt des Zornes die zum Morde nöthige Stimmung zu gewinnen[39], eben so wenig gereicht es zur Entschuldigung, wenn er zwar im Affekte die That beschloss, jedoch dabei das Bewusstsein hatte, dass die That unerlaubt sei, welches Bewusstsein auch durch den Affekt nicht nothwendig aufgehoben wird.

Vom Gesichtspunkte der menschlichen Natur aus betrachtet kann daher der Affekt nie die Straflosigkeit wegen eines begangenen Verbrechens begründen.

§. 68.

Anders stellt sich die Sache dar, wenn man die Wirkung des Affektes von dem Standpunkte der durch die individuellen Verhältnisse des betreffenden Subjektes bedingten Stimmung desselben betrachtet.

Der Mensch ist nämlich in seiner Totalität nicht blos ein sittliches, sondern er ist auch ein sinnliches Wesen, während er sich nämlich in dem Stoffe, aus welchem seine Vorstellungen gewebt sind, dadurch, dass diesem Stoffe wirklich ein Uebersinnliches beigemischt ist, wesentlich von dem Thiere unterscheidet, muss die Entwicklung der Vorstellungen, da hiezu die wirklich sinnlichen Organe das Werkzeug sind, auch den organischen Gesetzen gehorchen.

Unter diese Gesetze gehört es nun auch, dass zwar keine Affektion des einen Organes, ohne den Gesammtorganismus zu berühren, möglich ist, dass aber in dem Masse, als das einzelne Organ stärker berührt wird, die Berührung, welche der Gesammtorganismus dadurch erleidet, weniger empfunden wird, und dass daher, je heftiger ein Affekt hervortritt, um so geringer das Bewusstsein von dem Eindrucke, welchen das Gesammtleben dadurch erfährt, werde, am Ende aber, wenn der Affekt auf das Höchste gestiegen ist, auf den Nullpunkt herabsinken muss.

Auch bei dem höchsten Affekte sind daher die Vorstellungen des Sittlichen nicht ausgeschlossen, in dem Masse jedoch, als der Affekt steigt, werden alle Vorstellungen, die mit dem Gegenstande des Affektes nicht im unmittelbaren Zusammenhange sind, schwächer werden, und daher minder im Stande sein, auf die Thätigkeit, welche der Affekt fordert, hemmend zu wirken, und daher im heftigsten Grade des Affektes ihre Wirksamkeit ganz verlieren.

§. 69.

Je heftiger ferner der Affekt ist, um so weniger können durch solchen selbst andere Vorstellungen erzeugt werden, als solche, welche sich eben auf die Entwicklung des sich äussernden Triebes[40] beziehen. Wenn also in dem Augenblicke, als ein solcher Affekt eintritt, nicht schon bestimmte sittliche Vorstellungen, und zwar mit einem gewissen Grade von Intensität vorhanden sind, so werden sie auch die Wirkung des Affektes nach Aussen zu nicht hemmen können.

Der Grund eines solchen Mangels der Entwicklung sittlicher Vorstellungen gegenüber dem Affekte kann jedoch auch in der subjektiven Beschaffenheit des Individuums liegen, welches entweder durch natürlichen Stumpfsinn (Dummheit) oder durch Mangel an Statt gefundenem Eintritte deutlicher sittlicher Vorstellungen (Roheit) wenig derlei Produkte in sich aufgenommen hat, wo dann ein weit geringerer Grad des Affektes hinreicht, die im vorigen Paragraph angedeutete Wirkung zu erzeugen.

Eben dieselbe Folge kann in dem Falle eintreten, wo bereits eine krankhafte Disposition im Menschen vorhanden ist, durch welche eine, wenn auch nicht vollkommen die Objektivität der Auffassung aufhebende, jedoch theilweise Geistesverwirrung entsteht, oder wodurch die sonst gewöhnliche Entwicklung der Ideenassociation entweder gehemmt (wenn auch nicht aufgehoben), oder nach einer besonderen Richtung geleitet, oder an der Verfolgung einer gewissen Richtung gehindert wird. Einiges in dieser Art wird beinahe jeder nur einigermassen erhebliche Krankheitszustand, so wie auch Trunkenheit, wenn sie auch den Menschen der Besinnung noch nicht vollständig beraubt hat, bewirken.

Da nun, wie es bei [§. 20] gezeigt wurde, die Vorstellung Desjenigen, was unter gewissen Verhältnissen das Sittengesetz von dem Menschen fordert, auf doppeltem Wege zum Bewusstsein gelangt, nämlich durch das eigene Sittlichkeitsgefühl und durch traditionelle Mittheilung, dass unter gewissen Verhältnissen ein gewisses Benehmen den Forderungen des Sittengesetzes entspreche oder nicht entspreche, so kann es geschehen, dass einem in einem heftigen Affekte befangenen Subjekte nur die durch Tradition erhaltene Vorstellung seiner Verpflichtung zum Bewusstsein kommt, während das Gefühl, welches dieses bestimmte Verhalten von ihm fordert, sich gar nicht, oder doch nicht mit solcher Energie, äussert, dass das Subjekt eine Empfindung von der hierdurch erfolgten Anregung erhielte.

Da nun in solchen Fällen die Erinnerung an die blos traditionell überkommene Vorstellung ohne besondere Anregung bleiben wird, so ist es dann ganz natürlich, dass sie der durch den Affekt hervorgebrachten Anregung entweder gar keinen oder nur einen ganz unbedeutenden Widerstand zu leisten vermag, eine Stimmung, durch welche allein die Thatsache sich erklären lässt, dass zuweilen ein Subjekt angibt: ich wusste, dass Dasjenige, welches ich that, Unrecht sei, allein ich konnte nicht anders — eine Stimmung, deren psychologische Möglichkeit sich daher nicht schlechterdings läugnen lässt.

§. 70.

Dasjenige, welches hier von dem Einflusse der Affekte auf die Macht der sittlichen Vorstellungen in Bezug auf eine bestimmte Handlungsweise gilt, gilt um so mehr dann, wenn es sich um die Macht der Mittel handelt, um einen bestimmten Zweck zu erreichen. Der Zorn ist bekanntlich der schlechteste Fechter. Eben so geht es aber beinahe in allen Fällen, wo es sich darum handelt, ein taugliches Mittel zur Erreichung eines bestimmten Zweckes während der Dauer eines Affektes aufzufinden.

Bei dem Schrecken, welchen eine entstandene Feuersbrunst verursacht, geschieht es nicht selten, dass Leute ihr Geld oder ihr Geschmeide liegen lassen und irgend einen werthlosen Plunder mit grosser Anstrengung ihrer Kräfte forttragen. Mir selbst kam die Thatsache vor, dass Jemand bei einer solchen Gelegenheit einen Korb voll Porzellain über die Kellertreppe hinab ausleerte.

Es ergibt sich daher folgender, für die Rechtspflege höchst folgenreicher Satz:

Ein Affekt kann möglicher Weise entweder für sich allein, oder in Verbindung mit andern, bei dem demselben unterworfenen Individuum Statt findenden, auf seine Stimmung wirkenden Einflüssen, die Wirkung haben, dass für den Augenblick, in welchem der Affekt seine Wirkung auf die äussere Thätigkeit äussert, die Vorstellung von der Unsittlichkeit oder von sonstigen Eigenschaften der Handlung (somit also insbesondere von der Unrechtmässigkeit derselben) ganz unmächtig zur Bestimmung seiner Thätigkeit, in Betreff der seinem Affekte entsprechenden Handlungsweise, bleibt.

§. 71.

Aus diesem Satze, dessen Richtigkeit nach dem Vorausgegangenen kaum mehr einem erheblichen Zweifel unterworfen sein dürfte, ergibt sich nun eine, für die Erhebung eines solchen Zustandes zu dem Ende, um hiernach die Strafbarkeit einer Handlung auszumitteln, höchst wichtige Folge.

Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass das Entstehen der Affekte nicht nothwendig die Folge eines Krankheitszustandes ist, sondern vielmehr in dem natürlichen Verhältnisse des Menschen zur Aussenwelt beruhe, dass daher zur Beurtheilung der Gewalt des Affektes die Materialien zunächst nicht im Gebiete der Pathologie, sondern recht eigentlich im Gebiete der durch die gewöhnliche Lebenserfahrung gewonnenen Resultate entnommen werden müssen; es ergibt sich aber auch, dass bei dem Umstande, wie wir gehört haben, auch solche Zustände, welche wirklich in das Gebiet der Pathologie gehören, auf die Wirkung der Affekte, insbesondere auf Ausschliessung von solchen Vorstellungen, welche ohne Vorhandensein dieses pathologischen Zustandes der Aeusserung des Affektes entgegengetreten wären, von grossem Einflusse sein können, dort, wo ein solcher Zustand vermuthet wird, auch die Erhebung die Beiziehung eines Arztes erfordere, dessen Aufgabe es dann sein wird, nicht blos nach pathologischen Grundsätzen allein, sondern mit genauer Berücksichtigung aller auf die That Beziehung nehmender Umstände darzustellen, welche Vorstellungen die That veranlassten, welche Vorstellungen, die etwa sonst geeignet waren, das Subjekt von der That abzuhalten, mangelten, oder zu wenig intensiv waren, um der That, als dem natürlichen Produkt des Affektes, hemmend entgegenzutreten, und warum, insbesondere aus welchen pathologischen Gründen sich für diesen Abgang ausgesprochen werden müsse.

Wird aber diese Aufgabe in dieser Art mit Umsicht gelöst, so lässt sich auch erwarten, dass mit dieser Darstellung dem Bedürfnisse der Rechtspflege vollkommen entsprochen sein wird, indem in dem Falle, wenn eine solche Darstellung vorliegt, der Ausspruch des Richters: ist die That zurechenbar oder nicht? keinem, oder doch mindestens keinem erheblichen Anstande mehr unterliegen kann, denn es kann nicht bezweifelt werden, dass dort, wo die Vorstellung von der Strafbarkeit der Handlung nicht vorhanden oder erwiesenermassen nach seiner Stimmung unwirksam bleiben musste, auch die Zufügung der Strafe ihren Zweck verfehlen würde, der doch nur darin liegt, von der Begehung einer Handlung in Fällen abzuhalten, wo eine Abhaltung möglich ist, und zur Möglichkeit gehören eben sowohl die psychischen als die physischen Naturgesetze.

Als ein Beispiel dieser Art Erhebung dürfte etwa der Fall dienen, in welchem bei einer Statt gefundenen Rauferei Jemand von einem Anderen so heftig am Halse gewürgt wird, dass er zu ersticken glaubt, dabei aber doch so viele Besinnung behält, sich zu erinnern, dass er ein Messer im Sacke habe, dieses zieht und dem Anderen einige Stiche beibringt, von denen Dieser todt bleibt.

Hier lehrt die gewöhnliche Lebenserfahrung, dass das Gewürgtwerden eine sehr beängstigende Empfindung hervorbringt, welche die Thätigkeit der Menschen dahin bestimmt, sich aus dieser Lage zu befreien. — Zur Richtigstellung dieses Umstandes bedarf es nun eben nicht nothwendig des ärztlichen Ausspruches. Es bedarf aber des ärztlichen Ausspruches zur Erhebung des Umstandes, ob nach den vorhandenen Spuren oder sonst nach der Art und Weise, wie das Würgen Statt hatte, insbesondere nach der physischen Beschaffenheit des gewürgten Subjektes, es denkbar sei, dass die Beängstigung einen so hohen Grad gewonnen habe, dass ihm unter anderen, vielleicht nach den Statt gefundenen Verhältnissen etwa wirklich vorhandenen Hilfsmitteln gerade nur das Eine, der Gebrauch des Messers nämlich, beigefallen sei etc.