Allgemeine Bemerkungen.

§. 52.

Der bekannte italienische Dichter Graf Alfieri erzählt aus seinem Leben folgendes Ereigniss:

Er hatte in England eine sehr vertraute Bekanntschaft mit einem Frauenzimmer, in welche er in der That sterblich verliebt war, wurde auch durch dieses Verhältniss in ein Duell verwickelt, in welchem er mit einer leichten Wunde davon kam, welches Duell jedoch einen Ehescheidungsprozess zur Folge hatte, der öffentlich verhandelt und daher in den öffentlichen Blättern besprochen wurde.

Man denke sich nun seine Empfindung, als ihm ein solches Blatt eines Morgens zu Gesicht kam, in welchem die Liebesintriguen seiner Geliebten dargestellt waren, woraus jedoch hervorging, dass nicht er darin die Hauptrolle spielte, sondern dass diese bereits vor ihm von einem Bedienten derselben besetzt war, und ihm also nur die Nebenrolle zugetheilt gewesen sei.

Dennoch konnte er es nicht über sich gewinnen, sie zu verlassen; er zog mit ihr auf den Kontinent, besuchte Italien, wurde von wüthender Eifersucht geplagt, in der er ihr täglich die bittersten Vorwürfe machte, und sie seiner tiefsten Verachtung versicherte, aber doch noch immer bei ihr blieb.

In dieser Stimmung, die sein ganzes Wesen in eine fieberhafte Aufregung versetzt hatte, liess er sich eines Abends von seinem Bedienten, mit dem er nicht nur sehr zufrieden, sondern auch in einer Art von Vertraulichkeit war, die Haare kräuseln. Unglücklicher Weise rupfte ihn dieser ein wenig. Alfieri sprang nun wüthend auf, ergriff den auf dem Tische stehenden Armleuchter und warf ihn dem Bedienten zum Kopfe, welcher dadurch glücklicher Weise nicht bedeutend verletzt wurde, und nichts Anderes glaubte, als sein Herr sei toll geworden — worin er in der That nicht ganz unrecht gehabt zu haben scheint. — Er rief daher die anderen Domestiken gegen seinen Herrn zu Hilfe, welcher sich nun mit dem Degen zur Wehre setzte, dabei aber doch so weit zur Besinnung kam, dass eine Verständigung erfolgte, so dass der Vorfall ohne weitere nachtheilige Folgen blieb.

Nehmen wir nun an, Alfieri hätte seinen Bedienten todt geworfen oder sonst schwer verletzt, oder einem seiner Domestiken den Degen durch den Leib gerannt, so würde es zuverlässig nicht zu billigen sein, wenn er so geradezu wegen Todtschlag oder wegen schwerer Verletzung wäre verurtheilt worden, denn Jeder fühlt zuverlässig, dass hier etwas im Mittel liegt, welches diesen Fall von andern Fällen der Tödtung oder der Verwundung wesentlich unterscheidet.

Betrachten wir aber nun noch einen anderen Fall, welcher zuverlässig noch gegen Ende des vorigen Jahrhunderts nicht zu selten war, den Fall nämlich, wo Jemand, welcher der Erfindung der Goldtinktur auf der Spur zu sein glaubte, sich zu diesem Ende Jahre lang in sein chemisches Laboratorium verschloss, durch Nachtwachen, Einathmen schädlicher Dünste u. s. w. seine Gesundheit zerrüttete, und durch die Aufregung, in die ihn Hoffnung und Misslingen, und dann wieder die gewonnene, nach seiner Meinung untrügliche Aussicht auf die baldige Lösung des Problems versetzte, in jene Stimmung gerieth, in welcher dieser sein Lieblingsgedanke zur fixen Idee wurde, zur Realisirung derselben fremde Gelder durchbringt, so wird man schwerlich eine solche Handlung, wenn sie auch zum Besten seiner Lieblingsidee geschah, für unsträflich halten, denn es ist Jedem klar, dass, wenn auch die Lösung des Problems die fixe Idee des Adepten war, er doch dadurch nicht gehindert war, die Rechtswidrigkeit einzusehen, welche darin liegt, wenn Jemand ein Geld, welches ihm zur Aufbewahrung übergeben war, anstatt es aufzubewahren, zu irgend einem anderen Zwecke verwendet.

Dies ist in einem und in dem anderen Falle nun diejenige Ansicht, welche sich jedem Unbefangenen so zu sagen von selbst darbietet; wenn es sich jedoch darum handelt, diese Ansicht aktenmässig in einer Art darzustellen, dass darauf ein richterliches Urtheil gegründet werden könne, so begegnet man mancherlei Schwierigkeiten, denn es kann nicht geläugnet werden, dass man im ersten Falle nicht sagen kann, Alfieri sei krank gewesen, und dass man daher, wenn man Geisteskrankheit als den einzigen Entschuldigungsgrund einer sonst sträflichen That gelten lässt, es in der That schwer fällt, einen annehmbaren Entschuldigungsgrund vorzubringen.

§. 53.

Nach meiner Ansicht liegt die Schwierigkeit, welche dieser Gegenstand darbietet, jedoch weder in der Sache, noch in einer Insuffizienz der ärztlichen Wissenschaft, sondern lediglich in der ganz heterogenen Beschaffenheit der Rechts- und in der Arzneiwissenschaft, welche, indem sie einen ganz verschiedenen Zweck auf ganz verschiedene Weise verfolgen, so zu sagen aller Berührungspunkte und daher auch fast aller Mittel sich zu verständigen entbehren, wodurch am Ende das Resultat erzeugt wird, dass jede der beiden Wissenschaften ihre eigene, für Diejenigen, welche die fremde Wissenschaft üben, ganz unverständliche Sprache hat, dass der Jurist nur von dem Juristen, und der Mediziner nur von dem Mediziner verstanden wird, und verstanden sein will, und dass am Ende beide Theile sich auch dann nicht verstehen, wenn sie wirklich Dasselbe sagen.

§. 54.

Der Grund dieser Erscheinung scheint nun insbesondere in Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand in Folgendem zu liegen:

Jede Wissenschaft bedarf zu ihrem Zwecke gewisser Eintheilungen, und zwar um so nöthiger, je reicher und je mannigfaltiger der Gegenstand ist, den sie behandelt. Diese Eintheilungen sind nun selbst auch dann, wo es sich blos um Gegenstände handelt, welche die Natur darbietet, nicht immer durch die Natur der Sache geboten, wie z. B. der Unterschied zwischen Thier und Pflanze, sondern sie sind der leichteren und besseren Uebersicht wegen, welche der Zweck der Wissenschaft fordert, aufgestellt. Je nachdem daher eine Wissenschaft einen verschiedenen Zweck verfolgt, wird auch eine verschiedene Eintheilung und Zusammenstellung nothwendig werden; so können in einer Lehre über die Gartenkunde, Rose und Datura fastuosa neben einander stehen, während sie in einer Pharmacopöe möglichst weit entfernt sein müssen.

Abgesehen daher von dem Umstande, dass bei keiner Erfahrungswissenschaft mit den getroffenen Eintheilungen immer ausgelangt werden kann, weil die Entdeckung neuer Spezies auch wieder neue Eintheilungen erfordert, muss sich daher eine höchst bedeutende Schwierigkeit in dem Falle ergeben, wo es sich darum handelt, die Resultate der einen Wissenschaft zum Zwecke einer anderen anzuwenden, deren Zweck ein ganz verschiedener ist, und daher solche Eintheilungen der anzuwendenden Erfahrungen erfordert, welche Eintheilungen die andere Wissenschaft nie gemacht hat, weil sie solche zu ihrem Zwecke nie bedurfte.

Der Zweck der medizinischen Wissenschaften ist nun die Heilung von Krankheiten; Seelenzustände kommen daher in derselben nur insofern in Betrachtung, als sie Krankheiten oder Symptome von Krankheiten sind, oder auf Verschlimmerung oder Behebung von Krankheiten influiren, die absolute Bedeutung derselben, oder auch nur das Verhältniss, in welchem sich Seelenzustände zu anderen Beziehungen des Menschen, z. B. zur Moral, zum Rechte befinden, liegt offenbar nicht mehr im Bereiche des Zweckes dieser Wissenschaft.

Bei der Rechtswissenschaft, insbesondere aber bei der Wissenschaft des Strafrechtes, ist es gerade umgekehrt, denn hier kann es keinem Zweifel unterliegen, dass der gesunde so wie der kranke Mensch die gleiche Verpflichtung habe, sich von jeder Rechtsverletzung zu enthalten; es kann somit hier nur zwei Fälle geben, in welchen ein Mensch, welcher eine Thätigkeit ausgeübt hat, durch deren Folge er ein Strafgesetz verletzte, von der Strafe verschont bleiben darf, nämlich, dass nachgewiesen wird, es sei seine Thätigkeit eine solche gewesen, auf welche sein Wille gar keinen Einfluss geübt hat (z. B. wenn Jemand von einer Höhe herabfällt, und einen Anderen durch den Fall todtschlägt), oder wenn nachgewiesen wird, dass er sich in einem Irrthume, d. i. in einer solchen Gemüthsverfassung befunden habe, in welcher er wohl die materielle Folge seiner Thätigkeit beschlossen hat, jedoch aus einer dieselbe begründenden Vorstellung, welche, wenn sie richtig gewesen wäre, die hervorgebrachte Folge als straflos erscheinen gemacht haben würde, oder wenn diejenige Vorstellung, durch deren Vorhandensein die Sträflichkeit der That eingesehen worden wäre, gänzlich mangelte. Ein solcher Fall wäre etwa jener, wo Jemand in der Nacht in einer wegen Räubereien übel berüchtigten Gegend von einem betrunkenen, jedoch sonst nichts Böses im Schilde führenden Menschen angefallen wird, und in der Meinung, er sei ein Räuber, welcher ihn angreife, diesen todtsticht.

Ist aber andererseits nachgewiesen, dass ein Mensch eine Wirkung nur darum hervorbrachte, weil er genöthigt war, eine Thätigkeit zu äussern, oder sonst eine Folge hervorzubringen, ohne mit seinem Willen diese Aeusserung hindern zu können, oder, weil er in einem Irrthume war, so ist es für die Straflosigkeit desselben in krimineller Beziehung auch ganz gleichgiltig, wodurch er in diesen Zustand gerieth, ob durch Krankheit oder durch einen anderen Zufall, denn gegenüber von der hervorgebrachten Wirkung ist alles Zufall, was nicht Absicht ist.

Da nun die medizinische Wissenschaft mit Recht die Seelenstörungen als eine besondere Form der Krankheit betrachtet, so ist es klar, dass Dasjenige Merkmal, worauf es der Rechtswissenschaft ankommt, nämlich ob die Seelenstörung in einem bestimmten Falle auf das bestimmte Individuum so wirkte, dass es entweder sich in einer unwillkürlichen Thätigkeit, oder in einem Irrthume befand, kein Gegenstand sei, zu dessen Auffindung die medizinische Wissenschaft nach ihrem Zwecke eine besondere Anweisung zu geben sich bestimmt finden könne, während dadurch, dass sie einen bestimmten Gemüthszustand als Krankheit erklärt, unmöglich dem richterlichen Bedürfnisse genügt werde.

Es ergibt sich daher, dass wenn, wie es oft geschieht, beide Wissenschaften sich in der Beurtheilung eines konkreten Falles nicht vereinigen können, das Hinderniss nicht darin liege, weil die Gränze zwischen beiden Wissenschaften nicht scharf genug gezogen ist, sondern dass man vielmehr bekennen muss, diese beiden Wissenschaften seien, nach der Art und Weise wie die Sache gewöhnlich betrieben wird, noch gar nicht in der Richtung, in welcher sie aneinander gränzen können, da sie überhaupt nicht in gleicher Richtung laufen.

§. 55.

Um nun eine gleiche Richtung zwischen dem Laufe zweier mechanischen Grössen zu bewirken, muss man einen festen Punkt aufgefunden haben, auf welchen man fussen kann. Eben so geht es, wenn man eine Linie aufsucht, in welcher zwei Wissenschaften sich berühren können.

Der Punkt, auf welchen im gegenwärtigen Falle beide Theile fussen können, ist hier offenbar das positive Gesetz selbst, denn indem man sich, und zwar in der Art wie das Gesetz es andeutet, auf den von demselben gegebenen Standpunkt stellt, sieht man genau die Richtung, welche die Forschungen beider Wissenschaften nehmen müssen, um wirklich nebeneinander zu bleiben, und sich nicht ins Unbestimmte zu verlieren.

Das österreichische Strafgesetzbuch ordnet hierüber Folgendes an:

§. 2. Daher[34] wird jede Handlung oder Unterlassung als Verbrechen nicht zugerechnet:

a) wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft gänzlich beraubt ist;

b) wenn die That bei abwechselnder Sinnenverwirrung zur Zeit da die Verrückung dauerte;

c) in einer ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogenen vollen Berauschung, oder in einer anderen Sinnenverwirrung, in welcher der Thäter sich seiner Handlung nicht bewusst war, begangen wurde.

Da der Irrsinn den Menschen des Gebrauches der Vernunft beraubt, so muss man daher dem Gesetze gemäss erklären, dass eine That im Irrsinne verübt straflos sei, nicht aber lässt es sich sagen, dass eine That, welche nicht im Irrsinne verübt ist, und ein Strafgesetz verletzt, auch nothwendig ein Verbrechen sei, denn der Gesetzgeber beschränkt die möglichen Fälle der Straflosigkeit nicht darauf, dass die That in immerwährender oder abwechselnder Sinnenverwirrung, im letzteren Falle, so lange der Anfall der Krankheit dauerte, geschehen sei (lit. a und b), sondern er nimmt noch einen dritten Zustand als möglich und als hinreichenden Grund für die Entbindung von der Strafe an, nämlich was immer für eine Sinnenverwirrung (wenn auch keine krankhafte), wenn sie nur die Eigenschaft hatte, den Thäter, d. i. a) den Menschen, welcher eine bestimmte That beging, b) in dem Augenblicke, wo er sie beging, c) im Allgemeinen, oder [d]) in Bezug auf diese That des Bewusstseins seiner Handlung zu berauben. — Als ein Beispiel dieser Art von Zustände führt der Gesetzgeber denjenigen Zustand an, welcher als volle Berauschung allgemein bekannt ist.

Als ein Beispiel des Falles d) erlaube ich mir den Fall vorzuführen, wo Jemand, der sich vor einer Kreuzspinne im hohen Grade ekelt, von einem Andern, in dem Augenblicke als er gerade ein Messer in der Hand hat, in der Art geneckt wird, dass ihm dieser ein solches Thier ins Gesicht zu werfen sich anschickt, und dieser ihm in der Aufregung des heftigsten Entsetzens einen Stich mit dem Messer beibringt.

Nur die in den mit a) und b) bezeichneten Punkten der obigen Gesetzesstelle ausgedrückten Fälle werden sich als in das Gebiet der Krankheit gehörend durchaus nach arzneiwissenschaftlichen Grundsätzen beurtheilen lassen. Denn nur in diesen Fällen liefert die Arzneiwissenschaft als solche die nöthigen Behelfe dahin, ob der Krankheitszustand vorhanden ist oder war, und bestätigt zugleich den Satz, dass dieser Krankheitszustand seiner Natur nach die Eigenschaft habe, jede willkürliche Bestimmung für das mit dieser Krankheitsform behaftete Individuum aufzuheben.

Frägt es sich aber, welche Zustände der Gesetzgeber in dem Punkte c) noch ausser dem angeführten Beispiele der vollen Trunkenheit gemeint haben könne, so lässt sich nur die bereits oben angeführte Antwort dahin geben, dass darunter jeder Zustand zu verstehen sei, in welchem der Mensch sich nicht seiner Thätigkeit, als einer von seinem Willen abhängigen Aeusserung seiner Kraft, bewusst war, also z. B. der Zustand des Traumes, eines heftigen, ohne Absicht auf die That von ihm in sich erregten Affektes u. s. w.

§. 56.

Raserei, selbst ein hoher Grad von Wahn- oder Blödsinn, sind daher keineswegs die einzigen, noch diejenigen Zustände, deren Erhebung so wie bezüglich deren die Bestimmung des Verhältnisses der Strafbarkeit eines Individuums in Rücksicht auf eine bestimmte That, besondere Schwierigkeiten darbieten wird, auch sind derlei Zustände gewöhnlich von so in die Augen fallenden Kennzeichen begleitet, dass es selbst für einen Laien meistens nicht schwierig ist, in seiner Beurtheilung hierin der Wahrheit sehr nahe zu kommen. Es wird daher der Arzt in solchen Fällen vielfältig nichts Anders thun können, als die sich dem Richter so zu sagen von selbst darbietende Ansicht der Sache auf wissenschaftliche Prinzipien zurückzuführen, und zu bestätigen. (Siehe hierüber den ersten Aufsatz in diesem Buche [§. 4 und fg.])

Weit schwieriger ist jedoch die Aufgabe, wenn es sich darum handelt, dass von einem Menschen ein Verbrechen begangen wurde, von welchem entweder gar kein besonderer Krankheitszustand, oder doch kein solcher sich erheben lässt, von welchem sich sagen liesse, dass er unter diejenige Krankheitsform gehöre, welche als immerwährende oder abwechselnde Sinnenverwirrung durch die Arzneiwissenschaft bezeichnet werden, und wenn doch wieder andererseits Gründe vorliegen, welche es zweifelhaft machen, ob wirklich das in Frage stehende Individuum nicht unter einem Einflusse gestanden ist, welche seine Thätigkeit ohne den Einfluss seines Willens bestimmte, wie z. B. der hier im [§. 53] erwähnte Fall.

Die Lösung einer solchen Aufgabe ist immerhin schwierig, aber doch nur schwierig und nicht unmöglich, denn es lässt sich ohne Ueberschätzung behaupten, dass umsichtiges und tiefes Studium der menschlichen Natur, verbunden mit eigentlichen medizinischen Kenntnissen, und umsichtige Erwägung der sich darbietenden Verhältnisse, zur Lösung dieser Aufgabe führen müssen, ja es ist hier noch der Vortheil vorhanden, dass derlei Zustände vielfältig durch die Auffassung rein menschlicher Zustände sehr gründlich beurtheilt werden können, während zur Beurtheilung eigentlicher Krankheitszustände gerade nur diejenige beschränktere Zahl von Erfahrungen benützt werden kann, welche die Pathologie geliefert hat. Es wird sich also, um hier zu einem entsprechenden Resultate zu gelangen, weniger darum handeln, wie man es anfangen soll, um über solche Zustände klar zu sehen, als was zu geschehen habe, um die gewonnenen Resultate in einer solchen Form darzustellen, welche deren Ergebniss für den richterlichen Zweck brauchbar macht.

§. 57.

Richterlicherseits hat man sich die Lösung dieser Aufgabe nicht selten dadurch erschwert, dass man von der Ansicht ausging, es müsse, um Jemanden bezüglich einer bestimmten, als Verbrechen sich darstellenden, That straflos zu finden, dargethan sein, dass sein subjektiver Zustand, entweder überhaupt, oder im Augenblicke der verübten That absolut unzurechnungsfähig war, oder mit anderen Worten, dass er in einem solchen Zustande sich befand, in welchem er, — er mochte nun was immer verübt haben, für unzurechnungsfähig müsse gehalten werden.

Diese Ansicht ist nicht richtig, denn sie ist nicht nur nicht in den Worten des Gesetzes enthalten (sieh [§. 55] und den mit [lit. d]) bezeichneten Fall), sondern sie lässt sich selbst nach psychologischen Grundsätzen nicht rechtfertigen, denn selbst beim Wahnsinne befindet sich der Mensch nicht in einem Zustande, der alle willkürliche Bestimmung ausschlösse. Das Materielle der Handlung eines Wahnsinnigen erscheint, wie bei einem Vernünftigen, willkürlich bestimmt, er wählt unter den Mitteln zur Ausführung nicht selten nach ganz richtiger Beurtheilung, er ist mit Einem Wort keine Maschine, die da getrieben wird, sondern er ist und bleibt Mensch, d. i. ein sich selbst nach Vorstellungen willkürlich bestimmendes Wesen, nur sind seine Vorstellungen von anderer Beschaffenheit, als jene anderer Menschen, er ist also nicht darum straflos, weil er absolut unzurechnungsfähig ist, sondern weil man, wenn man in seine Ideen eingeht, entweder wirklich findet, dass in der Art, wie er die Sache sieht, das Recht auf seiner Seite ist, oder weil man sich zugesteht, dass man in das Chaos seiner Gedanken nicht einzudringen vermag.

Indem man sich daher die Aufgabe so stellt, wie sie oben ausgedrückt ist, spricht man einen Satz aus, den man in der Anwendung schon dadurch als unhaltbar erklärt, dass noch keinem vernünftigen Kriminalrichter eingefallen ist, einen Menschen, welcher ärztlich als wahnsinnig erklärt ist, und der in diesem Zustande ein Verbrechen verübte, blos darum in Kriminaluntersuchung zu ziehen, weil er bei Verübung des Verbrechens mit zweckmässiger Wahl der Mittel zu Werke gegangen ist, und dadurch kundgab, dass er allerdings in einem gewissen Grade einer vernünftigen Ueberlegung fähig war.

Die Aufgabe der Erhebung muss daher anders und zwar in der Formel gestellt werden: Ist die hervorgebrachte Wirkung (die That), sofern sie gesetzwidrig erscheint, eine Folge eines mit Willkür gefassten Entschlusses über die ihm möglich gewesene Disposition mit seinen Kräften, oder ist sie es nicht? — Denn ist einmal nachgewiesen, dass ein Mensch unter den inneren und äusseren Umständen, unter denen er sich befand, irgend eine Thätigkeit üben oder unterlassen musste, und dass es ihm an Ueberlegung gebrach, einen anderen Entschluss fassen zu können, als jenen, von dessen Vorhandensein die geübte Thätigkeit zeugt, so hat er zwar nach den Gesetzen der menschlichen Natur, d. h. nicht nach blos mechanischen Gesetzen, jedoch nicht als freier, eines zwischen bös und gut unterscheidenden Vorsatzes wählender Mensch gehandelt, dessen That ist daher keiner Zurechnung fähig, da ihr kein böser Vorsatz zu Grunde liegt. (Siehe [§. 20.])

§. 58.

Um nun das bisher Gesagte noch mehr zu begründen, sei es mir vergönnt, einen Blick in das geheimnissvolle Getriebe der Tiefen des menschlichen Geistes zu thun, und das dortselbst Wahrgenommene in dem Sinne und zu dem Zwecke zu schildern, welchen ich mir im [§. 5] dieses Aufsatzes aufzustellen erlaubte. Dieses Befugniss glaube ich, obwohl Laie in den medizinischen Wissenschaften in meiner Eigenschaft als Richter hier um so mehr in Anspruch nehmen zu dürfen, als es sich hier um Zustände handelt, welche, zu ihrer richtigen Auffassung, von dem rein menschlichen Standpunkte aufgefasst sein wollen, ein Standpunkt, welchen einzunehmen Niemand ausschliesslich, Jeder aber berufen ist, welcher zu diesem Geschlechte zu gehören sich bewusst ist.

§. 59.

Es ist oben bei [§. 10 und dem Folgenden] der Unterschied zwischen animalischen und den blos organischen Wesen angegeben worden, auch wurde daselbst auf den Unterschied hingedeutet, welcher zwischen dem Menschen und den übrigen blos animalischen Wesen obwaltet, und es wurden insbesondere zwei Erscheinungen angeführt, welche blos bei dem Menschen, sonst aber bei keinem animalischen Wesen zu gewahren sind, nämlich Sprache und Handeln nach Begriffen, als vorzügliches charakteristisches Merkmal der Menschheit aber die Vernunft, nämlich die Anlage des Menschen zur Sittlichkeit dargestellt.

Betrachten wir nun aber auch die Verhältnisse, in welchen sich selbst jene Anlagen des Menschen, welche er mit dem Thiere gemein hat, gegen einander im Vergleiche mit dem Verhältnisse befinden, welches bei Thieren obwaltet.

Der Mensch hat im Allgemeinen entschieden so viel mit dem Thiere gemein, dass seine Lebensthätigkeit eine aktive, d. i. eine solche ist, in welcher sich die Eindrücke der Aussenwelt nicht blos abspiegeln, oder denselben blos mechanisch oder chemisch verändern, sondern dass er gegen die äusseren Eindrücke einerseits reagirt, andererseits aber gewisse äussere Eindrücke bedarf, ohne deren Vorhandensein sich die Lebensthätigkeit selbst aufheben würde (Luft, Nahrung u. s. w.) und dass die Befriedigung oder Hemmung der Lebensthätigkeit nach Aussen mit einer eigenthümlichen Modifikation derselben verbunden ist, welche sich durch die Empfindung, nämlich durch das Bewusstwerden des Verhältnisses der Lebensthätigkeit zu dem äusseren Eindrucke kund gibt; endlich dass die Empfindung ihrerseits seine Thätigkeit nothwendig in eine entsprechende Bewegung setzt.

So weit kommt der Mensch mit dem Thiere überein, dessen verschiedene Gattungen sich nach der Verschiedenheit der Vollkommenheit ihres Organismus darin unterscheiden, dass sie zu einer grösseren oder geringeren Zahl von Empfindungen, und in dieser Beziehung zu einem mehr oder minder klaren Bewusstsein derselben, also zu mehr oder minder zahlreichen und lebhaften Empfindungen geeignet sind.

Sehen wir aber weiter, so finden wir eine Erscheinung, welche den Menschen wesentlich vom Thiere unterscheidet.

Diejenige Aeusserung der Lebensthätigkeit, welche der Empfindung entspricht, der Trieb und nach den verschiedenen Arten der Empfindungen, die Triebe, sind nämlich bei dem Thiere die einzigen Motive seiner Thätigkeit gegen die Aussenwelt, und zwar in derjenigen Unmittelbarkeit, in welcher die Aussenwelt auf die Lebensthätigkeit wirkt.

Das Thier äussert sich nicht nur durch seinen Trieb, sondern es äussert seine Thätigkeit nicht ohne seinen Trieb, und auch nicht anders, als sein Trieb es fordert; hat es aber seinen Trieb befriedigt, und hat dadurch das Motiv zur Aeusserung seiner Thätigkeit zu wirken aufgehört, so äussert es dieselbe, wenigstens in dieser Richtung, so lange gar nicht mehr, als sich der Trieb nicht wieder einstellt.

Bei dem Menschen findet man nicht selten die entgegengesetzte Erscheinung, wenigstens gibt es Leute genug, welche, wenn sie ihre Triebe vollkommen befriedigt, oder wenn dieselben schon zu wirken aufgehört haben, noch immer nach Wiederholung des die Befriedigung dieser Triebe begleitenden Genusses streben. Diese Erscheinung, so verwerflich eine solche Aeusserung in moralischer Beziehung ist, ist doch eine zu charakteristische Abweichung von der Entwicklung der blos thierischen Thätigkeit, um nicht in psychologischer Beziehung gewürdigt zu werden, besonders da dieser Abweichung noch eine andere entspricht, die Erscheinung nämlich, dass kein Thier einen anderen Weg sucht seinen Trieb zu befriedigen, als den ihm von der Natur gebotenen, der Mensch aber sich Genüsse raffinirt, ja sogar Genüsse erfindet, welche oft naturwidrig sind, ja er bringt es sogar dahin, und dieses ist der eigentliche Kulminationspunkt seiner Abweichung vom Thiere in der Art und Weise der Befriedigung seiner Triebe, dass er sich, wie z. B. die Opiumesser und Raucher, mit Zerstörung seiner physischen Natur einen Genuss schafft, der nur in der Phantasie besteht, und diesen sogar den reellen Genüssen vorzieht.

§. 60.

Das Thier lebt nur für seinen Trieb. Was seinen Trieb nicht berührt, ist — wenn es auch nicht ohne allen Eindruck auf seine Sinne bleibt — doch für dasselbe so viel als gar nicht vorhanden. Asinus ad lyram ist ein bekanntes Sprichwort, wenn man vollkommene Unempfindlichkeit für irgend einen in die Sinne fallenden Gegenstand ausdrücken will. Ebenso ist es unmöglich ein Thier zu etwas abzurichten, wozu es nicht ein gewisser, entweder allen Thieren, oder ein seiner Gattung eigenthümlicher Trieb leitet. Man kann einem Hunde, nicht aber einem Kalb apportiren lehren, einen Falken, nicht aber eine wilde Gans zur Jagd abrichten.

Andererseits sehen wir aber auch, dass das Thier dort, wo es seine Triebe seiner organischen Natur gemäss entwickelt, auch unmittelbar der Befriedigung entgegengehe, ohne sich durch irgend eine Vorstellung, es müsste denn eine solche sein, welche einen noch stärkeren Trieb aufregt, von der Befriedigung abhalten zu lassen. Das hungernde Thier frisst, wo es etwas bekommt, und was es bekommt, wenn es seiner Natur angemessen ist, es kennt nicht Ekel noch irgend eine Rücksicht, z. B. auf das Bedürfniss Anderer u. s. w., höchstens die Aussicht auf Züchtigung oder gewisse sympathetische Triebe, z. B. der Liebe zu den Jungen, sind vermögend dieses Streben zu überwiegen.

Wir sehen aber auch, dass der Trieb eines Thieres, wenn er einmal eine gewisse Stärke erreicht hat, jede andere Vorstellung überwiegt. Der gezähmte Wolf verschont, wenn er hungert, seinen Herrn nicht mehr, der läufige Hund ist durch keine Züchtigung abzuhalten der möglichen Befriedigung nachzulaufen u. s. w.

§. 61.

Ganz anders verhält sich die Sache bei dem Menschen.

Wir sehen hier die verschiedenartigsten Entwicklungen bei einem im Wesentlichen gleichen Organismus, denn es ist bekannt, dass die Verschiedenheit der organischen Beschaffenheit zwischen einem normalen Menschen und einem (nur nicht verkrüppelten) Dummkopf beinahe Null ist, im Vergleiche mit der ungeheuren Verschiedenheit zwischen irgend einem Menschen und irgend einem Thiere, und eben so sehen wir, dass es beinahe keine Anlage gibt, in welcher ein Mensch etwas geleistet hat, in welcher nicht auch jeder Andere etwas leisten könnte. Es ist freilich ein gewaltiger Unterschied zwischen einem Gemälde eines Raphael und einem Fratzengesichte, welches irgend ein Stümper, der nichts besseres zu Wege bringt, an eine Wand mit Kohle hinzeichnet, allein Beide kommen doch darin überein, dass zu beiden die Gabe der Nachahmung gehört, ohne welche es unmöglich bleibt auch nur ein Fratzengesicht aufzuzeichnen.

Dass endlich der Mensch im Stande sei, seine stärksten Triebe, ja selbst jenen der Erhaltung seines Lebens, einer Vorstellung zu opfern, ist eine Thatsache, deren Exemplifikation sich Jeder aus seiner geschichtlichen Erinnerung zu geben vermag.

§. 62.

Noch auffallender ist der Unterschied in der Art und Weise, wie der Mensch der Befriedigung gewisser Triebe entgegengeht, und hier tritt insbesondere die Aeusserung des Geschlechtstriebes entgegen.

Das Thier geht hier mit der entschiedensten Unmittelbarkeit zu Werke, es sucht sich ein Geschöpf seiner Gattung und befriedigt damit seinen Trieb mit Gewalt, wenn das andere die Befriedigung nicht gutwillig gestattet, und kümmert sich auch nicht darum, ob es dem anderen angenehm oder unangenehm ist, wie man dieses beim Hornvieh sehen kann, wo es sich ereignet, dass ein schwerer Stier einer Kuh das Rückgrath abdrückt, und er doch von seiner Bemühung nicht eher ablässt, als bis sie am Boden liegt und nicht mehr aufstehen kann.

Bei dem naturgemäss Entwickelten, d. h. weder in stumpfer Roheit aufgewachsenen, noch moralisch verdorbenen Menschen ist die erste thätige Aeusserung des erwachenden Geschlechtstriebes die Geschlechtsliebe, welche sich aber oft so sonderbar äussert, dass man Mühe hat, die wahre Veranlassung in ihren Aeusserungen aufzufinden. Nicht selten geschieht es, dass beide Theile gar nicht daran denken, dieses Motiv als die Veranlassung ihrer wechselseitigen Zuneigung zu vermuthen; man nennt das Gefühl, welchem man sich hingibt, Freundschaft, Hochachtung, und sucht die Zuneigung des anderen Gegenstandes auf jede andere Weise eher, als auf diejenige zu gewinnen, welche das bezeichnete Motiv klar an den Tag legte.

In der That lässt sich auch nicht verkennen, dass durch diese Art und Weise, wie sich der erwachende Geschlechtstrieb in vielen Fällen ausspricht, der Entwicklung des Sittlichkeitsgefühles vortrefflich gedient ist, denn der Mensch lernt Selbstbeherrschung und aufopfernde Hingebung dadurch mehr und besser üben, als er bis dahin noch wahrscheinlich in den wenigsten Fällen Veranlassung hatte, er fühlt sich selbstständig, weil er nicht mehr blos seinen eigenen Empfindungen, sondern für ein anderes Wesen zu leben fühlt.

Diese Art der Aeusserung des Geschlechtstriebes ist aber auch die, jedem unverdorbenen Menschen natürliche, weil sie sich in der That bei jedem unverdorbenen Menschen findet, wo sie sich aber findet, es unverkennbar ist, dass der Mensch gerade in dieser Art Entwicklung seines Wesens vielleicht die grösste Seligkeit empfindet, deren er auf Erden fähig ist, es ist das Paradies der Unschuld; ehe sie zum vollen Bewusstsein erwacht ist, denn in diesem Zustande, wo der Mensch Alles, was sein durch den erwachenden Trieb aufgeregtes Lebensgefühl Schönes und Erhabenes in seiner Phantasie erzeugt, auf den geliebten Gegenstand überträgt, ist ihm Dasjenige goldene Zeitalter gegeben, in welchem die Gottheit noch sichtbar auf Erden wandelte. Es ist freilich ein Traum, dem Erwachen folgen muss, allein so viel ist gewiss, wenn die Liebe einmal sieht, so hat sie aufgehört Liebe zu sein.

§. 63.

Diese Thatsachen, deren Wahrheit zu tief in dem menschlichen Gefühle gegründet ist, als dass man sie im Ernste bezweifeln könnte, wären nun entschieden unmöglich, wenn der Mensch gleich dem Thiere lediglich auf eine seinen Trieben unmittelbar entsprechende Thätigkeit angewiesen wäre, sie beweisen vielmehr[35], und zwar sowohl in ihrer verderblichen, als in ihrer den sittlichen Zustand befördernden Erscheinung, dass die Lebensthätigkeit des Menschen so konstituirt sei, dass die Thätigkeit des Organismus desselben von dessen Vorstellungsthätigkeit bedeutend überwogen werde, und dass daher das eigentliche Leben des Menschen ein geistiges, ein Leben in der Vorstellungsthätigkeit sei.

Diese Wahrheit findet sich aber auch bestätigt, wenn man den Organismus des Menschen selbst betrachtet.

Der bei dem Menschen, im Vergleiche mit allen Thiergattungen, am meisten ausgebildete Theil ist das Nervensystem, also gerade derjenige organische Theil, welcher der Vorstellungsthätigkeit zuverlässig am nächsten steht, dagegen aber gibt es kein einzelnes Sinneswerkzeug eines Menschen, welches nicht von jenem einer bestimmten Thiergattung übertroffen würde. — Alle Sinneswerkzeuge eines normal organisirten Menschen sind aber wieder so beschaffen, dass sie, wie bereits im [§. 61] bemerkt wurde, nicht nur einer Ausbildung fähig sind, welche jener der hierin am besten begabten Thiergattungen nahe kommt, sondern dass diese Ausbildung einzelner Sinne ohne Nachtheil, ja sogar mit gleichzeitiger Entwicklung auch der übrigen Sinne Statt finden kann. Als Beispiel möge der feine Geruch- und Gehörsinn der Wilden und der hohe Grad von Gelenkigkeit dienen, welchen die Jugend unserer Zeit in orthopädischen Instituten etc. erwirbt, ohne dass man noch ein Beispiel erlebte, dass ein Jüngling, dessen Körperkräfte auf diese Art entwickelt wurden, dadurch an irgend einem Sinne oder gar in seinen geistigen Funktionen schwächer geworden sei, wohl aber dürfte es eben nicht schwer sein, Beispiele vom Gegentheile aufzufinden[36].

Ebenso begegnet man der Erfahrung, dass der Mensch im Stande ist, die Thätigkeit der am meisten in gewissen Beziehungen begabten Thiere, sofern ihre Organe, wie etwa jene der Insekten, nicht gar zu verschieden sind, beinahe zu erreichen, nicht einmal der Biegsamkeit der menschlichen Stimme zu gedenken, durch welche er vermag, die Laute der Thiere, vom Miauen der Katze bis zum Schlag der Nachtigall, oft täuschend nachzuahmen, eine Fähigkeit, welche, im Vorbeigehen gesagt, nicht wenig zur Bildung der menschlichen Sprache beigetragen haben mag, sobald einmal der Mensch das Bedürfnis fühlte, seine Vorstellungen Anderen mitzutheilen.

Mit dieser Bildungsfähigkeit aller Organe des Menschen ist es nun entschieden nicht zu vereinbaren, dass ein einzelnes Organ die übrigen überragte, denn wäre dieses der Fall, so könnten wir nicht willkürlich das eine oder das andere der menschlichen Organe in so hohem Grade ausbilden, wie es wirklich geschieht. Es folgt daher, dass die Organe des Menschen und daher auch die ihren Aeusserungen entsprechenden Triebe so im Gleichgewichte stehen, dass der Mensch nicht zur Entwicklung gewisser einzelner Triebe bestimmt sei, sondern seine Bestimmung in dem Resultate der Kombination seiner Triebe durch die Vorstellungsthätigkeit liege.

Bei keinem Thiere finden wir endlich die Erscheinung des Wahnsinns, wir finden sie aber bei dem Menschen, und zwar insbesondere in jenem Falle, wo irgend eine Funktion (z. B. die Geschlechtsfunktion bei dem furor uterinus) eine übermässige Stärke erlangt, und also ein Theil des menschlichen Organismus aus seiner coordinirten Stellung zu den übrigen heraustritt. Dennoch dürfte der bei dem Furor erregte Trieb an Stärke schwerlich jenem, welchen ein Thier zur Brunstzeit empfindet, gleichkommen[37].

Es erhellt daher, dass ohne gänzliche Zerrüttung des menschlichen Sein's die Beschaffenheit keines einzelnen Organes sich so gestalten kann, dass es sich zum Triebe in der Weise entwickle, wie dieses bei dem Thiere der Fall ist, und dass daher selbst der physische Organismus des Menschen so eingerichtet ist, dass alle dessen einzelne Theile in einem, der Bestimmung des Menschen, ein geistiges Leben zu führen, entsprechenden Verhältnisse stehen, welches Verhältniss, wo es gestört ist, jedenfalls eine Anomalie, entweder durch eine fehlerhafte ursprüngliche Anlage oder durch den Zustand der Krankheit, bildet.

§. 64.

Bereits bei [§. 32] wurde der Satz ausgesprochen, dass der Mensch in seiner irdischen Laufbahn nur ein Wesen, d. i. ein vollkommenes in allen seinen den verschiedenen Aeusserungen desselben entsprechenden Anlagen innig verbundenes Ganzes sei, ja dass die Annahme von verschiedenen Anlagen desselben Menschen nicht in der objektiven Beschaffenheit des Subjektes, sondern nur in der subjektiven Vorstellung des Beobachters desselben gegründet sei, welcher, um sich die Uebersicht des Ganzen zu erleichtern, gewisse Abstufungen festsetzen muss.

Aus dieser Ansicht folgt nun auch die Nothwendigkeit, den Satz, an dessen Richtigkeit übrigens ohnehin Niemand zweifelt, hier besonders auszusprechen, dass auch kein einzelnes Organ des Menschen ein für sich bestehendes Ganzes, sondern nur immer ein Theil jenes Wesens sei, welches wir Mensch nennen, und sich daher nur für den dritten Beobachter als ein Theil jenes Wesens ausspricht, weil es eine besondere Verrichtung übt, welche nur dieses, nicht aber ein anderes Organ zu leisten im Stande ist. — Nur das Auge übt die Funktion des Sehens, nur das Ohr jene des Hörens, allein es lässt sich nicht sagen, das Auge sieht, oder das Ohr hört, sondern, wenn man nicht figürlich sprechen will, so muss man sagen: der Mensch sieht mittelst des Auges, der Mensch hört mittelst des Ohres u. s. w., welches mit anderen Worten so viel sagen will, als: er entwickelt Vorstellungen, die einer Empfindung entsprechen, welche in dem Angeregtwerden durch äussere Eindrücke mittelst des Auges, des Ohres u. s. w. entstanden sind.

Jeder mögliche neue Eindruck, welchen der Mensch durch die Sinne erhält, trifft nun auf alle durch die früheren Eindrücke veranlassten, noch vorhandenen Vorstellungen, und bildet mit diesen ein neues Ganzes, wodurch daher in dem ganzen Wesen des Menschen nothwendig eine Veränderung entsteht.

Diese Veränderung gibt sich nun durch jene Erscheinung kund, welche wir Ideenassociation nennen, und bezüglich deren uns die Erfahrung lehrt, dass jeder Eindruck, dessen sich der Mensch bewusst wird, somit jede Empfindung eine eigene Ideenassociation zur Folge hat.

So richtig diese Erfahrung ist, so wenig darf man sich dadurch verleiten lassen, diese Erscheinung als etwas Selbstständiges zu betrachten, sondern sie ist, von Fall zu Fall, eine Wirkung der Gesammtthätigkeit eines Menschen, auf welche jedes einzelne (physische) Organ so gut seinen Einfluss hat, als auf die entstandene Empfindung selbst. Der etwa an Kopfschmerzen leidende Mensch empfindet bei dem Lärme einer Trommel etwas Anderes, als der Gesunde, der blosse Anblick einer Trommel wird ihm daher eine andere Ideenassociation erregen, als wenn er gesund wäre u. s. w.

Die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich aber noch mehr daraus, wenn man erwägt, welche Rückwirkung die Ideenassociation auf die physischen Organe hat, denn es gibt bekanntlich Nachrichten, die im Stande sind, einen Gesunden krank und einen Kranken gesund zu machen. Es ergibt sich daher, dass es sehr irrig wäre, anzunehmen, dass an der Ideenassociation nicht auch die körperlichen Organe ihren wesentlichen Antheil haben, dass daher die Ideenassociation selbst, wie jeder andere Zustand, eine Veränderung im Gesammtleben des Menschen sei.

Hieraus ergibt sich nun der weitere Satz, dass bei jedem Eindrucke, welchen der Mensch erfährt, sich eine doppelte Wirkung in Bezug auf das Individuum als Ideenassociation aussprechen wird, nämlich nach der Art und Weise, wie er das Organ affizirt, welches denselben aufnimmt, und auf welche Disposition des Gesammtlebens, d. i. auf welche allgemeine Stimmung er in dem Augenblicke trifft, als er aufgenommen wird, insbesondere aber, welche Vorstellungen bei seinem Eintritte bereits vorhanden oder auch nicht vorhanden sind[38].

Da sich nun die Handlungsweise des Menschen nach diesen beiden Momenten, nämlich nach der Beschaffenheit des wirklich vorhandenen äusseren Eindruckes und nach der Stimmung richten kann, in welcher er aufgenommen wird, so ergibt sich, dass, um das Verhältniss der Handlungsweise zu einem dritten Gegenstande, z. B. zu einem Strafgesetze, zu beurtheilen, es unumgänglich nothwendig ist, über die Stimmung des Menschen in dem Augenblicke, als irgend ein äusserer Eindruck eine gewisse Handlungsweise bei ihm hervorbrachte, im Klaren zu sein, um dadurch die Gewissheit zu erlangen, welche Vorstellungen auf seine Thätigkeit wirkten, und welche etwa bei einem Andern gewirkt hätten, bei diesem Individuum aber nicht vorhanden waren.

Zur Ausmittlung dieses Verhältnisses ist nun insbesondere die Betrachtung gewisser Gemüthszustände vom objektiven Gesichtspunkte geeignet.

Ich erlaube mir zu diesem Ende über folgende Gemüthszustände, nämlich über

Affekte und Leidenschaften und Schwärmerei

Einiges zu sagen, Zustände, welche in der Regel nicht unter die Krankheiten gehören.

Dieser Darstellung folgen einige Bemerkungen über Blödsinn und Dummheit, weil diese Zustände nur zum Theile in die Kategorie von Krankheiten gehören.

Diesen folgen einige Worte über einige wirkliche krankhafte Zustände, nämlich monomania und fixe Idee, ferner Melancholie und mania occulta, weil, ungeachtet diese Zustände zu den entschieden krankhaften gehören, es doch in einzelnen Fällen zweifelhaft sein kann, ob und wiefern ihr blosses Vorhandensein die Strafbarkeit in Bezug auf eine bestimmte That aufzuheben geeignet sei; endlich Einiges über verstellte Gemüthszustände und Berauschung.

Bei jedem dieser Zustände habe ich mich bemüht, so viel es mir möglich war, die besondern Modificationen anzugeben, welche der juridische Zweck einer solchen Erhebung erfordert, um zu einem, dem Zwecke dieser Erhebung entsprechenden Resultate zu gelangen, welcher Darstellung sodann einige im gleichen Sinne gesprochene Worte über verstellten Wahnsinn und über den Hang zu gewissen Verbrechen folgen.