B. Beim Civilverfahren.

§. 51.

Der Zweck der Erhebung des Irrsinnes im Civilverfahren ist ein ganz anderer als jener im Strafverfahren, denn hier handelt es sich in der Regel nicht darum, in welchem Verhältnisse die Vorstellungsthätigkeit zu einer bestimmten äusseren Thätigkeit stehe, sondern lediglich darum, ob man einem Menschen, ohne ihn der Gefahr auszusetzen, dass er sich oder einem Anderen an der Person oder an bürgerlichen Rechten Schaden zufüge, seiner Freiheit überlassen könne.

Eine Ausnahme von dieser Regel bildet lediglich der Fall, wo es sich darum handelt, einen bestimmten rechtlichen Akt als ungiltig zu erklären, weil er in einem Zustande Statt hatte, von welchem es glaublich ist, dass der Handelnde nicht genau wusste was er that.

Es ergibt sich daher, dass es sich in einem solchen Falle der ersteren Art lediglich um die Frage handelt: besitzt der Mensch jene Richtigkeit der geistigen Funktionen, welche man bei Denjenigen voraussetzt, denen vermöge der gesetzlichen Bestimmung die Verwaltung ihrer Rechte freigestellt ist? — Also diejenige Ueberlegung und Beurtheilung, welche dort, wo das Gesetz etwa das Alter von 24 Jahren als jenes der bürgerlichen Freiheit festsetzt, einem minder begabten, jedoch nicht schwachsinnigen Menschen in diesem Alter zukommt.

Da es sich hier nun nicht darum handelt, dem zu Untersuchenden ein Uebel zuzufügen, sondern im Gegentheile ihn gegen ein Uebel, das er sich selbst oder Anderen zufügen könnte, zu bewahren, so wird auch die Erhebung nicht mit jener Strenge durchzuführen sein, wie beim Strafverfahren, sondern es wird in der Regel genügen, wenn nur eine oder die andere unmotivirte Thatsache vorliegt und durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen wird, dass das Motiv dieser Thatsache, wenn auch nur theilweise, in einer Geisteszerrüttung liege.

Ja es wird auch genügen, wenn der Richter nach genauer Untersuchung mehrere Thatsachen entdeckt, welche unmotivirt und von nachtheiligem Einflusse sind, sich aber durch den ärztlichen Ausspruch die Ansicht, dass der Mensch geistesverwirrt sei, nicht bestimmt widerlegt.

Nach dem für das Civilverfahren in Oesterreich geltenden Verfahren des Gesetzes gehört auch der Ausspruch, ob ein Mensch für wahn- oder blödsinnig solle gehalten werden, nach §. 273 des bürgerlichen Gesetzbuches: „dass nur Derjenige dafür soll gehalten werden, welcher nach genauer Erforschung seines Betragens, und nach Einvernehmung der vom Gerichte ebenfalls hierzu verordneten Aerzte gerichtlich dafür erklärt ist,” entschieden der Gerichtsbehörde zu.

Um übrigens in dieser Beziehung nicht schon Gesagtes zu wiederholen, kann ich nur auf Dasjenige verweisen, welches in meinem „Handbuche der gerichtlichen Arzneikunde” im VIII. Hauptstücke der II. Abtheilung über diesen Gegenstand bereits gesagt wurde.


Zum Schlusse dieses Aufsatzes erlaube ich mir hier noch eine am 24. März 1843, Z. 11,500, ergangene Verordnung der hochlöbl. k. k. niederösterr. Regierung aufzuführen, weil dieselbe ein Formular zur Verfassung der Krankengeschichte irrsinniger Personen zum Behufe der Abgabe in eine öffentliche Irrenanstalt enthält, welches sowohl an und für sich für den Fall, als eine solche Abgabe vorkommt, als auch in gerichtlich-medizinischer Beziehung von Wichtigkeit ist, weil dieses Formular in der That die wesentlichsten Punkte enthält, welche in dem Befunde bei einem solchen gerichtlichen Akte aufzunehmen kommen.

Diese Verordnung lautet folgendermassen:

Da sich der Fall so oft wiederholt, dass bei Ueberbringung eines Geisteskranken in die öffentlichen k. k. Irrenanstalten ungenügende und höchst mangelhafte Krankengeschichten einlangen, so fand sich die Regierung veranlasst, ein Formular zur Ausstellung solcher Krankheitsgeschichten zu entwerfen und in Druck legen zu lassen, zur Vertheilung an die angestellten und praktischen Aerzte, welche sämmtlich anzuweisen sind, sich die im Formulare enthaltenen Fragepunkte bei Erstattung von Krankengeschichten, Behufs der Ueberbringung eines Geisteskranken in eine öffentliche Irrenanstalt, gegenwärtig zu halten.

Formular zur Ausstellung von Krankengeschichten geisteskranker Personen, Behufs ihrer Aufnahme in eine öffentliche Irrenanstalt.

1. Name, Alter, Stand, Beschäftigung, Geburtsort und letzter Aufenthaltsort des (der) Kranken.

2. Was für Krankheiten (Kinder-, Entwicklungs- und andere Krankheiten) überstand dieses Individuum bis zum Beginne dieser Geisteskrankheit? Hier sind auch die erlittenen Verletzungen, besonders die des Kopfes, anzumerken.

3. Litt das Individuum früher schon an Irrsinn? Wie oft und wie lange war es schon in einer Irrenanstalt? Wie wurde es aus solcher entlassen[28]?

4. Hinsichtlich der disponirenden und veranlassenden Momente sind besonders noch folgende zu berücksichtigen:

a) Physische Momente, als erbliche Anlage, wobei zu erforschen ist, welche Blutsverwandte des (der) Kranken an Irrsinn litten, oder noch leiden, körperliche Entwicklung, Geschlechtsleben, monatliche Reinigung, Schwangerschaften, Kindbetten u. s. w.[29]

b) Psychische Momente, als: Erziehung, Entwicklung der intellectuellen und moralischen Fähigkeiten, religiöse Tendenz, moralische Aufführung, Umgang mit Anderen, vorherrschende Neigungen und Lieblingsbeschäftigungen, Leidenschaften, häusliche Verhältnisse, die merkwürdigeren Lebensereignisse und der Einfluss, den diese auf das Gemüth und den Geist des (der) Kranken gehabt hatten[30].

5. Wann und wie äusserten sich die ersten Spuren dieser Geisteskrankheit?

6. Welchen Verlauf nahm diese Geisteskrankheit von ihrem ersten Auftreten bis zum Tage der Untersuchung? Welche abnorme Erscheinungen zeigten sich von physischer und psychischer Seite? Wodurch wurden Rückfälle und Verschlimmerungen, wenn solche Statt fanden, veranlasst[31]?

7. Wurde diese Geisteskrankheit schon ärztlich behandelt? Worin bestand diese Behandlung und was hatte sie für einen Erfolg?

8. Was für ein Bild bietet diese Geisteskrankheit bei der gegenwärtigen Untersuchung dar? Hier sollen alle physischen und psychischen Krankheitssymptome[32], wie sie eine genaue und umfassende Erforschung entdeckt, aufgezeichnet werden.

9. Diagnostische Entwicklung und Benennung der speziellen Krankheitsform[33].

10. Eignet sich der (die) Kranke mehr für die Abtheilung der heilbaren oder für jene der unheilbaren Geisteskrankheiten, und worin besteht die Gefahr, die man für ihn (sie) oder für seine (ihre) Umgebung und öffentliche Sicherheit zu besorgen hat?


Eine ähnliche Verordnung über die Verfassung der Krankengeschichte enthält auch die obderennsische Regierungsverordnung vom 5. Oktober 1833, Z. 28,281, welcher noch folgende hierher gehörige Weisung beigefügt ist:

Die Angehörigen des Irrgewordenen sind verpflichtet, alsogleich nach dem Ausbruche der Krankheit die Anzeige hiervon bei der gehörigen Ortsobrigkeit zu machen, widrigens hat in Gemässheit des Strafgesetzbuches II. Theil, §. 140 (siehe mein „Systematisches Handbuch” §. 106) die Strafe des Arrestes von drei Tagen bis zu einem Monate einzutreten, je nachdem nämlich ein solcher Zustand lange verhehlt worden war, oder aber dessen Folgen wichtiger und nachtheiliger gewesen sind. Es liegt ihnen ferner ob, sobald der herbeigerufene Arzt in Anbetracht der Ungewissheit eines guten Erfolges der häuslichen Pflege die Unterbringung des Kranken in der Irrenanstalt für räthlich erklärt, um ihre Vermittlung bei der obrigkeitlichen Behörde anzusuchen, und die Anordnung des Arztes, gleichwie die Verfügung der Obrigkeit genau zu befolgen. In solchen Fällen hat demnach die Behörde, sobald die Angehörigen eines Irrgewordenen dessen Unterbringung in die Anstalt verlangen, oder wenn selbe schon an und für sich als nothwendig erscheint, das mit dem ärztlichen Zeugnisse über die eingetretene Geisteszerrüttung, ferner mit der Krankengeschichte und der ämtlich beglaubigten Haftungsurkunde zur Sicherstellung der Verpflegsgebühren belegte diesfällige Ansuchen schleunigst und nach voranstehender Weisung vollständig instruirt an die k. k. Landesregierung einzusenden, als jede wahrgenommene Nachlässigkeit geahndet werden soll.

Da es in jenen Fällen, in welchen der Kranke keine ärztliche Behandlung genossen hat, unmöglich ist, eine vollständige Krankengeschichte einzusenden, so hat der zeugnissausstellende Arzt die vorausgegangenen Ereignisse, Umstände und Krankheitszufälle, so viel ihm möglich ist, einzuholen, und den Zustand, in welchem er den Irren fand, genau zu beschreiben; ist aber der Geisteskranke ein völlig Fremder, oder nur weniger bekannt, dann soll von Seiten der Behörde mit jenen Personen, die den Erkrankten zu kennen vorgeben und Einiges über seine Verhältnisse auszusagen im Stande sind, ein Protokoll, welches die nöthigen Aufklärungen über die vorwärts (bei der Krankengeschichte) angedeuteten Punkte gewährt, aufgenommen und eingesendet werden, um hierdurch die ausserdem unentbehrliche Krankengeschichte zu ersetzen.

Der zur Aufnahme in die Heilanstalt bestimmte Kranke ist, nachdem der Irrenhausarzt das ihm zugekommene ärztliche Zeugniss sammt der Krankengeschichte, die Versorgungsverwaltung aber den Zahlungsrevers zur ferneren Benützung zurückbehalten hat, wenn es nöthig sein sollte einer allgemeinen Säuberung seines Körpers zu unterziehen, und nach Thunlichkeit mit reiner Leibwäsche so wie mit Kleidungsstücken in hinreichender Menge zum fernern Wechsel zu versehen, und sobald es geschehen kann auf die angemessenste Art und mit der nöthigen Vorsicht an die Anstalt einzusenden. Dass er übrigens in den meisten Fällen weder völlig frei noch in Ketten transportirt werden dürfe, versteht sich in unserer Zeit wohl von selbst; eine feste Zwangsjacke wird jedoch beinahe jederzeit den Zweck der Beschränkung vollkommen erfüllen, und nur bei jenen, welche einen mächtigen Trieb zum Entspringen äussern, dürfte das Anlegen einer einfachen Fussgurte genügen.


Mit Regierungsdekret von 5. Oktober 1833, Zahl 28,281, wurden die Erfordernisse zur Aufnahme in das Linzer Irrenhaus bekannt gegeben.

Unter diesen Erfordernissen ist auch die Anordnung begriffen, dass das Dasein des Wahnsinnes durch das Zeugniss eines Kreis-, oder Bezirks-, oder Stadtarztes darzuthun kommt. Es wurden daher bisher vorzüglich auf den Grund des Zeugnisses Eines Arztes die betreffenden Individuen als irrsinnig anerkannt, in das Irrenhaus abgegeben, folglich faktisch als irrsinnig erklärt. Allein dieser Vorgang gewährt nicht die vollkommene Beruhigung, dass jeder Missgriff oder jede Irrung hinsichtlich der Unterbringung eines Individuums in die Irrenanstalt, ohne der Rechtlichkeit der die Zeugnisse ausstellenden Aerzte nahe zu treten, hintangehalten werde, besonders, da oft die vorgeschriebenen Krankengeschichten mangelhaft verfertiget sind oder gar nicht beigebracht werden können. Dagegen wird durch die genaue Beobachtung des §. 273 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches die grösstmöglichste Beruhigung verschafft, dass Niemand als irrsinnig behandelt, daher in die Irrenanstalt abgegeben wird, welcher nicht wirklich mit Wahnsinn behaftet ist, denn nach diesem für die Behörden und für die Unterthanen verbindenden Gesetzbuche darf blos Derjenige als irrsinnig anerkannt und behandelt, folglich in einer Irrenanstalt untergebracht werden, welcher von der kompetenten Gerichtsbehörde, nach der vorausgegangenen Erforschung seines Betragens über Einvernehmen zweier Aerzte, als wahnsinnig erklärt wird. Daraus folgt nun, dass in der Regel die gerichtliche Irrsinnigkeitserklärung eines Individuums vorauszugehen hat, bevor dasselbe in das Irrenhaus abgegeben werden darf.

Die Regierung fand daher zum Schutze der Freiheit und Ehre der Personen, so wie zur Hintanhaltung jedes Missbrauches laut Dekret vom 10. Dezember v. J., Zahl 31,269, sich bewogen, die erwähnte Regierungsverordnung vom Jahre 1833 dahin zu modifiziren, dass die Aufnahme eines Individuums in das Irrenhaus nur in dem Falle bewilligt werden wird, wenn von Seite der kompetenten Gerichtsbehörde die Irrsinnigkeitserklärung desselben erfolgt sein, und diese gerichtliche Verfügung sammt der Anzeige des aufgestellten Kurators des Irrsinnigen dem Einschreiten der Unterbehörden um die Aufnahme in das Irrenhaus beigelegt sein wird.

Wenn jedoch der Geisteskranke dergestalt in Tobsucht und Raserei verfallen sollte, dass derselbe ohne Gefahr für die Lebens- oder Eigenthumssicherheit überhaupt, oder nur seiner nächsten Umgebung, nicht mehr länger bei seiner Familie, oder bei den Angehörigen, oder in seiner Wohnung belassen werden kann, so wird auf das Einschreiten der politischen Unterbehörden, insofern in demselben diese mit Gefahr für die Umgebung verbundene Irrsinnigkeit von zwei Aerzten bestätiget ist, wegen Gefahr auf Verzug die Aufnahme in die Irrenanstalt alsogleich, jedoch nur provisorisch und blos gegen dem bewilligt werden, dass die vorschriftmässige gerichtliche Irrsinnigkeitserklärung der hohen Regierung bald thunlichst nachträglich vorgelegt werde.

Um Missverständnissen vorzubeugen, wird ausgesprochen, dass unter dem Ausdrucke: Aerzte, keineswegs die Wundärzte, sondern blos die Doktoren der Medizin verstanden werden, weil nicht die Ersteren, sondern die Letzteren berufen sind, über Geisteskranke ein Gutachten abzugeben.

(Cirkular des Kreisamtes zu Salzburg vom 15. Februar 1843, Zahl 1485.)


Aus diesen Verordnungen erhellt, dass von Seite der höheren Behörden die Aufnahme in eine Irrenanstalt nicht nur als eine Sanitätsmassregel, sondern auch in der Beziehung betrachtet wurde, dass nicht etwa ein Individuum aus Böswilligkeit für irrsinnig erklärt und dadurch seiner Freiheit verlustig werde.

So wie für das Land unter und ob der Enns, bestehen nun ähnliche Verordnungen in allen Provinzen, in welchen Irrenhäuser bestehen, es ist daher die Pflicht eines jeden praktizirenden Arztes, sich mit den für die Provinz, in welcher er seine Praxis ausübt, bestehenden Verordnungen bezüglich dieses Gegenstandes bei Zeiten bekannt zu machen, um in einem vorkommenden Falle dieser Art keine Missgriffe zu begehen.

Nachfolgende Verordnung, als von der Hofbehörde erflossen, ist in allen österreichischen Staaten, mit Ausnahme der ungarischen und siebenbürgischen Länder, giltig:

Zufolge Hofdekretes vom 28. August 1837, Zahl 4647, wurde sämmtlichen Gerichtsbehörden aufgetragen, dass sie jedesmal, wenn eine Person als wahn- oder blödsinnig erklärt wird, das Resultat der diesfälligen über den Geisteszustand gepflogenen Amtshandlung, so wie den Namen des Vaters, Vormundes oder gerichtlich bestellten Kurators des irr- oder blödsinnigen Individuums der betroffenen Behörde, welcher die Verwaltung des Irrenhauses oder der diesfälligen Anstalt, worin der Wahn- oder Blödsinnige untergebracht wird, zugewiesen ist, unverweilt bekannt geben sollen, um sogleich entnehmen zu können, wem die Vormundschaft oder Kuratel anvertraut worden sei.

(Band 19. der Provinzial-Gesetzsammlung für Oesterreich ob der Enns Nr. 105, Seite 172.)

IV.
Ueber die Erhebung zweifelhafter Gemüthszustände.