A. Im Strafverfahren.
§. 43.
Die Erhebung des Irrsinns kann im Wege des Strafverfahrens oder im Wege des Civilverfahrens Statt finden. Ueber den Zweck der Untersuchung im Strafverfahren ist sich im Verlaufe dieses Aufsatzes bereits umständlich ausgesprochen worden.
Was nun das Strafverfahren betrifft, so lassen sich drei verschiedene Gesichtspunkte unterscheiden, von welchen nach Beschaffenheit der Umstände diese Darstellung von Seite des Arztes aufgefasst werden muss.
Der erste dieser Gesichtspunkte betrifft den Umstand, dass Jemand vor Gericht gestellt wird, und der Richter bei ihm Spuren von Geisteszerrüttung wahrzunehmen glaubt. In diesem Falle handelt es sich ganz und gar nicht darum, ob die ihm angeschuldigte That zugerechnet werden kann, ja nicht einmal darum, ob er sie wirklich begangen habe, sondern lediglich um die Frage, ob er überhaupt verhört werden kann; d. h. ob er seiner geistigen Beschaffenheit nach im Stande sei, die an ihn gestellten Fragen aufzufassen und zu beantworten.
Das österreichische Strafgesetz drückt sich im §. 363 1. Thl. hierüber folgendermassen aus:
„Wird die Beantwortung (beim Verhöre) mit einer auffallenden Sinnenverwirrung gegeben, so hat das Kriminalgericht den Verhafteten von zwei Aerzten und Wundärzten untersuchen, und von denselben das Gutachten schriftlich geben zu lassen, ob sie die anscheinende Sinnenverwirrung für einen wahren Anfall oder für Verstellung halten. Fällt das Gutachten dahin aus, dass es Verstellung sei, so ist der Verhaftete durch drei aufeinanderfolgende Tage bei Wasser und Brot zu halten, dann aber, nach wiederholter Warnung, mit Streichen von drei zu drei Tagen dergestalt zu bestrafen, dass mit zehn Streichen der Anfang gemacht, die Zahl jedesmal mit fünf vermehrt, und bis auf dreissig hinaufgestiegen wird. Lässt der Verhaftete auch dann noch von der Verstellung nicht nach, so ist der Vorfall mit Beilegung sämmtlicher Akten dem Obergerichte vorzulegen, und die Entscheidung hierüber abzuwarten. — Ist nach Meinung der Aerzte die Sinnenverwirrung wahr, oder können sie nach Pflicht und Rechtschaffenheit hierüber keinen Schluss fassen, oder wären sie in ihrer Meinung getheilt, so ist ebenfalls dem Obergerichte die umständliche Anzeige zu machen. — In dieser Anzeige sind auch die Bemerkungen einzurücken, welche dem Kriminalgerichte entweder selbst, oder dem Gefangenenwärter, bei Beobachtung des Gefangenen aufgefallen sind.”
Bei diesem Stadium der Untersuchung handelt es sich daher blos um das Gutachten über den gegenwärtigen pathologischen Zustand des Untersuchten, und es wird nur richtig zu stellen sein, a) ob diejenigen Aeusserungen, welche der Richter für ein Zeichen der Geisteszerrüttung hält, wirklich von diesem Zustande zeugen, und b) ob sie nicht in einer Verstellung ihren Grund haben.
Weiter als so weit hat daher der untersuchende Arzt in diesem Stadium der Untersuchung nicht einzugehen, jede Darstellung, welche dahin zielt, bezüglich der Zurechenbarkeit der That Aufschlüsse zu erhalten, wäre daher am unrechten Orte, sondern es wird das Gutachten des Arztes seinen Zweck nur dann vollkommen erreichen, wenn es den klaren Ausspruch enthält, ob der in Frage stehende Anfall ein wahrer Anfall von Geisteszerrüttung, oder nur Verstellung sei; — der Arzt hat daher in einem solchen Falle weiter nichts zu berücksichtigen, als was ihm die Wissenschaft zu berücksichtigen vorschreibt, und sich nur zu hüten, das in Frage stehende Verbrechen, oder sonst Verhältnisse, welche, wenn sie vor der Zeit zur Sprache kämen, störend auf die gerichtliche Untersuchung einwirken könnten, in seiner Untersuchung mit dem Beschuldigten zu berühren.
Es handelt sich in diesem Falle nicht einmal um Beobachtung gerichtlicher Formen, wie bei der Erhebung des Thatbestandes, ja selbst die Intervention des Richters bei diesem Akte ist nicht einmal nothwendig, sondern die Erhebung ist eben so der Gegenstand eines rein pathologischen Krankenexamens, als wenn es sich etwa darum handelt, einen Menschen zu untersuchen, welcher an Brustbeschwerden, oder an einem andern pathologischen Zustande zu leiden vorgibt.
§. 44.
Der zweite Gesichtspunkt, ohne Zweifel der schwierigste, ist, wenn es sich darum handelt, dem Richter durch eine ärztliche Darstellung des Gemüthszustandes die nöthigen Anhaltspunkte zu liefern, um über die Zurechenbarkeit der That zu entscheiden.
Aus Demjenigen, welches bisher gesagt wurde, erhellt zur Genüge, dass es für den Richter niemals nothwendig ist, an die Aerzte die Frage zu stellen, ob die That zurechenbar sei, oder, wie wohl auch schon gefragt wurde, ob der Mensch sich in einem Gemüthszustande befinde, welche jede Zurechenbarkeit ausschliesst. Diese Frage hätte nur dann einigen Sinn, wenn der Gemüthszustand überhaupt von der Art ist, dass kein vernünftiger Mensch an der Unzurechnungsfähigkeit zweifeln wird, — dann entscheidet aber der Grund, welchen der Arzt für die Unzurechnungsfähigkeit anführt, nicht der Ausspruch, dass er unzurechnungsfähig ist; z. B. der Arzt sagt, der Mensch sei unzurechnungsfähig, weil er sich in dem Zustand vollkommener Raserei befindet, weil der Ausspruch vollkommene Raserei in der Sprache des Richters eben so viel heisst, als unzurechnungsfähig.
Ist aber der Fall nicht so klar, so ist eben so widersinnig, den Arzt zu fragen, ob der Mensch in Bezug auf eine bestimmte That als zurechnungs- oder unzurechnungsfähig zu betrachten ist, als wenn man fragen wollte, ob eine Handlung, durch welche ein Mensch um's Leben kam, als Mord, Todtschlag oder Verwundung sollte zugerechnet werden, oder als ein Akt der Nothwehr erscheine etc. Jeder Arzt wäre daher berechtiget, eine solche Frage zurückzuweisen.
Bei Erhebungen dieser Art darf die gerichtliche Form nie fehlen, sonst kann der Akt niemals gegen den Beschuldigten beweisen, denn nur durch die gerichtliche Form wird der nöthige Beweis für die Wahrheit der Erhebung geliefert; dieser Beweis muss aber geliefert werden, weil die Erhebung des Irrsinns zum Behufe der Ausmittlung der Zurechenbarkeit einen wesentlichen Bestandtheil der Thatbestandserhebung bildet, sofern nämlich die gerichtliche Untersuchung überhaupt nichts anderes, als die Erhebung des (subjektiven und objektiven) Thatbestandes ist.
Nur in dem Falle ist eine Ausnahme vorhanden, wenn es sich um Erhebung der Aeusserungen eines solchen Menschen, wenn auch mit Bezug auf das Verbrechen, zur Erforschung seines Ideenganges handelt.
Hier ist es nicht nothwendig, ein ordentliches Verhör anzustellen, denn dieses hätte keine Giltigkeit, da ein unsinniger Mensch keine rechtlich giltige Erklärung abgeben kann, sondern er kann und darf nur in Bezug auf seine That zu dem Zwecke gefragt werden, damit man erfahre, wie er überhaupt darüber denkt und fühlt. Dies kann nun wohl im Wege eines Verhörs geschehen, weil dieser Weg die verlässlichste Protokollirung liefert; allein dieser Weg kann und muss aber auch unterlassen werden, wenn eine andere Prozedur, etwa wegen grösserer Unbefangenheit des Beschuldigten, ein besseres Resultat verspricht.
Eine rechtliche Wirkung wird jedoch eine solche Aussage auch dann nicht haben, wenn sie ordentlich protokollirt ist, da die Aussagen eines Menschen, selbst wenn er sich närrisch stellt, und daher seine Rolle konsequent fortspielt, unmöglich als ein Beweis für deren objektive Richtigkeit betrachtet werden können, eben daher scheint es, wo die förmliche gerichtliche Prozedur einen Nachtheil besorgen lässt, ohne weiteres dem Gesetze zu entsprechen, dieselbe zu unterlassen, und den Inhalt der Unterredung (auf deren einzelne Details es dann ohnehin nicht mehr besonders ankommen wird) nur durch Gerichtspersonen, die sich etwa in der Nähe, ohne von dem Inquisiten bemerkt zu werden, befinden, nach seiner Wesenheit schnell aufzeichnen zu lassen.
§. 45.
Bei dieser Gelegenheit kann ich jedoch auch die Bemerkung nicht unterdrücken, dass die Frage, wie weit die Kompetenz des Richters und des Arztes gehe, zuverlässig nie diese Richtung genommen hätte, die sie wirklich nahm, und endlich sogar dahin führte, dass sich eine Stimme erhob, nach welcher es zur Beurtheilung dieser Zustände gar keines Arztes bedürfe, wenn nicht von Seite der Aerzte an den Richter die unbillige Forderung gestellt worden wäre, dass dieser die Erhebung durch Aufstellung von Fragen so leiten sollte, dass am Ende der Arzt nichts anderes als ja oder nein zu sagen brauchte. — Mit Aufstellung solcher Fragen ist es gerade so, wie mit der Frage über die Zurechenbarkeit. So wie es Fälle gibt, wo man ohne alle Gesetzeskenntniss entscheiden kann, dass eine That nicht zurechenbar sei, so gibt es auch Gemüthszustände, welche für Jedermann, insbesondere aber für den Kriminalrichter, welcher doch auch einige psychologische Kenntnisse haben muss, so klar sind, dass es nicht schwer ist, so bestimmte Fragen zu stellen, dass mit deren Beantwortung alles erschöpft wird, was man zu wissen bedarf.
Solche Fälle, in welchen das Gutachten eigentlich nichts weiter ist, als die Kontrolle der richterlichen Ansicht, sind jedoch die Ausnahme, nicht die Regel. Die Regel bleibt immer, dass, ehe noch von einer Frage die Rede sein kann, erst eine, nach den Grundsätzen der Wissenschaft angestellte technische Erhebung und Beurtheilung vorausgehen müsse, und wenn dieses Statt hatte, kann erst eine Frage von Seite des Richters gestellt werden.
§. 46.
Das dem Zwecke einer gerichtlichen Untersuchung und der gegenseitigen Stellung des Richters und des Arztes entsprechende Verfahren dürfte daher Folgendes sein.
Bei keinem Menschen ist ohne besondere Veranlassung eben so wenig ein Grund vorhanden, zu vermuthen, dass er wahnsinnig sei, als dass er eine andere bestimmte Krankheit habe; es wird daher auch bei keinem Inquisiten die Nothwendigkeit vorhanden sein, desselben Geisteszustand ärztlich erheben zu lassen, wenn nicht besondere Erscheinungen, entweder an der Person des Inquisiten, oder in seinen Handlungen, dem Richter als ungewöhnlich auffallen.
Solche ungewöhnliche Erscheinungen an der Person oder an dem Benehmen des Inquisiten zu entdecken, reicht die richterliche Beobachtung in der Regel hin, und für den schlimmsten Fall ist der Richter, wenigstens nach dem österreichischen Strafgesetze, auch hierin unter eine Kontrolle gesetzt, weil derselbe nach §. 373 I. Thl. nicht nur verbunden ist, alles Dasjenige, was während der Untersuchung über die körperliche und sittliche Beschaffenheit des Verhafteten (durch ihn selbst, oder durch das Gefangenwärterpersonale, welches hiezu eigens angewiesen ist) beobachtet worden, im Akte zu bemerken, sondern auch die Besichtigung eines Verhafteten durch einen Leib- und Wundarzt, einer verhafteten Weibsperson aber durch eine Hebamme und die genaue Beschreibung von der Leibesbeschaffenheit, von den Kräften und den Gebrechen der besichtigten Person in den Akten vorgeschrieben ist.
Fällt nun auf diese Art kein derartiges Bedenken auf, und ergibt sich aus der Untersuchung, dass das Verbrechen aus Motiven begangen ist, welche dem gewöhnlichen Bestreben des menschlichen Begehrungsvermögens entsprechen, und ist der Thäter dabei auf eine Art zu Werke gegangen, in welcher die gewählten Mittel in einem nach den vorhandenen Umständen richtigen Verhältnisse zu dem angestrebten Zwecke stehen, so ist wohl kein Grund vorhanden, die Zurechnungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen, und deshalb eine ärztliche Untersuchung in Bezug auf die Geisteskräfte des Inquisiten zu veranlassen.
Fällt jedoch ein Bedenken dieser Art auf, ist nämlich entweder die körperliche Beschaffenheit des Menschen von der Art; dass der Richter, oder die, die körperliche Untersuchung desselben pflegende, ärztliche Person eine solche Abnormität bemerkt, welche möglicher Weise das Zeichen oder die Veranlassung einer Geisteszerrüttung sein kann, oder kommen bei demselben Aeusserungen vor, welche nicht in dem Laufe der gewöhnlichen menschlichen Handlungsweise begründet sind, oder ist die That entweder von so gearteten Umständen begleitet, oder unter solchen Umständen begangen worden, unter welchen von vernünftigen Menschen ähnliche Thaten entweder gar nicht, oder doch nicht auf solche Art, wie es durch den Beschuldigten geschehen ist, begangen werden, oder ist endlich die That selbst von der Art, dass sie entweder dadurch, dass sie mit dem sympathetischen Gefühle, oder einem anderen auf menschliche Handlungen sonst mächtig wirkenden Motive, im Widerspruche, oder überhaupt von der Art ist, dass sie nach der Erfahrung in jene Klasse von Handlungen gehört, welche auch in Folge einer Geisteszerrüttung begangen werden (z. B. Mord, Brandlegung u. s. w.), so ist die hinreichende Veranlassung vorhanden, den Geisteszustand eines solchen Menschen einer besonderen ärztlichen Begutachtung zu unterziehen.
§. 47.
Der Arzt hat nun in einem solchen Falle die Aufgabe, richtig zu stellen, ob der Zustand des Menschen von der Art sei, dass derselbe zur Zeit der Begehung der That sich in einem solchen Zustande der Geisteszerrüttung befand, dass er nicht im Stande war, seine Thätigkeit, so weit sie die verübte That zur Folge hat, nach Vorstellungen, in Uebereinstimmung mit der Objektivität der äussern Eindrücke zu bestimmen (siehe hierüber das im [§. 40] Gesagte), oder ob sich nach ärztlichen Prinzipien bestimmt erklären lasse, dass kein solcher abnormer Zustand vorhanden gewesen sei.
Der Grund dieses ersten Ausspruches kann nur sein, dass die abnorme geistige oder physische Beschaffenheit des Menschen, welche diesen Ausspruch motivirt, im Augenblicke der Untersuchung von der Art ist, dass sie sich unmöglich geändert haben konnte, oder weil aus den bereits erhobenen Umständen erhellt, dass sie damals gerade so sich verhielt, wie im Augenblicke der Untersuchung. Aus Grund des, der letzteren Ansicht entgegengesetzten, Ausspruches muss die Nachweisung geliefert werden, warum das als Abnormität vom Richter Bemerkte entweder keine Abnormität, oder wenigstens keine solche sei, welche als Zeichen oder als Veranlassung einer Geisteszerrüttung erscheint.
Lässt sich der erstere Ausspruch geben, so ist überhaupt kein Gegenstand zur weiteren strafgerichtlichen Untersuchung vorhanden, sondern es muss die Kriminaluntersuchung unterbleiben, weil kein Verbrechen begangen wurde.
Lässt sich dieser Ausspruch jedoch nicht geben, entweder weil der Zustand sich nicht so deutlich ausspricht, um ohne weitere Erhebung sogleich die Gewissheit zu liefern, dass sich der Mensch im Augenblicke der That im gleichen Zustande wie in dem Zeitpunkte, wo die ärztliche Untersuchung Statt hatte, befunden habe, oder weil die Entscheidung über den Umstand, ob die That, und inwiefern ganz allein durch die vorhandene Abnormität seines Zustandes bedingt sei, ohne weitere gerichtliche Erhebung nicht gegeben werden kann, so muss die gerichtliche Untersuchung ihren Gang weiter fortsetzen, in welcher Beziehung dann die ärztliche Beurtheilung des Gemüthszustandes einen wesentlichen Bestandteil der gerichtlichen Untersuchung bilden wird.
Zu diesem Zwecke ist es dann nothwendig, dass nicht nur der Arzt von jeder, gegen den Inquisiten gepflogenen Erhebung, sofern sie dessen persönliche Verhältnisse betrifft, in Kenntniss gesetzt werde, sondern dass er auch angebe, welche Erhebungen in dieser Beziehung nöthig sind, und diese Erhebungen, sofern hiezu besondere ärztliche Kenntnisse gehören, im Einverständnisse mit dem Gerichte auch selbst vornehme, z. B. Unterredungen mit dem Verhafteten pflege, oder zwischen letzterem und seinen Angehörigen veranstalte u. s. w.
Der Arzt wird sich auch hierin nur durch die Grundsätze der Wissenschaft, durch die vorhandenen Umstände, und durch den Zweck der Erhebung, welcher die Ausmittlung des Verhältnisses der bestimmten That zu dessen Vorstellungsthätigkeit zum Gegenstande hat, bestimmen lassen, in formeller Beziehung aber nur so viel zu beobachten haben, dass kein Schritt seinerseits ohne Einvernehmen mit dem Gerichte geschehe, damit dieses einerseits in der Lage sei, das Ergebniss einer solchen Erhebung sogleich zu konstatiren, was besonders dort nothwendig ist, wo dasselbe zum Nachtheile des Inquisiten ausfällt, und er (Inquisit) darüber zur Verantwortung gezogen werden kann, und andererseits darüber zu wachen, dass nicht ärztlicherseits Schritte geschehen, welche auf die gerichtliche Untersuchung von nachtheiligem Einflusse sein könnten, was z. B. bei Fragen der Fall wäre, welche Umstände an dem Inquisiten verriethen, welche diesen, besonders im noch nicht entschiedenen Falle, ob der Inquisit sich verstellte, zur Zeit ihm nicht eröffnet werden dürfen, oder endlich, um überhaupt darüber wachen zu können, dass von Seite des Arztes nichts geschehe, was die Gesetze nicht gestatten.
Dass etwas von letzterer Art von Seite des Arztes nicht leicht geschehen wird, leidet keinen Zweifel, allein da das Gericht für den Akt überhaupt verantwortlich ist, so liegt die Ueberwachung der letzteren Art entschieden in seinem Berufe, und muss daher hier besonders aufgeführt werden.
§. 48.
Die natürliche Folge dieser Prozedur wird sein, dass jede Erhebung des Richters von Seite des Arztes in ihrer pathologischen oder psychischen Bedeutung gewürdigt werde, und dass eben so der Ausspruch des Arztes insofern der richterlichen Beurtheilung unterzogen wird, ob die Thatsachen, worauf er sich stützt, richtig, und gerade so und nicht anders seien, als der Arzt sie annimmt, und wenn ein Widerspruch in der Ansicht des Arztes und jener des Richters obwaltet, die Aufklärung, worin dieser Widerspruch bestehe, und dessen mögliche Behebung veranlasst werde.
Wenn es anders möglich ist, zu einem für die Gerichtspflege entscheidenden Resultate zu gelangen, so kann es nur auf diesem Wege geschehen, denn jeder andere Weg muss Lücken und Widersprüche erzeugen. — Auf diesem Wege aber ist es dem Richter erst möglich — seine Bedenken gegen den normalen Geisteszustand des Untersuchten, oder sein Bedenken gegen den Ausspruch des Arztes, welche auch dem Richter nur auf diesem Wege hinlänglich klar werden können, in ordentliche Fragen zu kleiden, die sich aber nicht auf einmal, oder in einem bestimmten Stadium der Untersuchung, sondern nur allmälig, wie sich die verschiedenen Ergebnisse eben gestalten, werden stellen lassen. Eben auf diesem Wege wird es aber auch für beide Theile erst möglich werden, die übrigen vorhandenen Umstände in ihrer Beziehung zum Geisteszustande des Untersuchten zu gewahren und recht würdigen zu können, so wie überhaupt einen sachgemässen Gang der Untersuchung zu erzielen.
Ist nun auf diese Art der ganze Untersuchungsprozess durchgeführt, und nichts mehr zu erheben, so ist erst von Seite des Arztes ein umfassendes Gutachten möglich.
Dieses Gutachten muss nun der Natur der Sache nach von dem ersten Schritte, nämlich der ersten pathologischen Untersuchung beginnen, und historisch die zur Erhebung des Geisteszustandes eingeleiteten Schritte und deren Ergebnisse darstellen.
Es muss sich sodann, zur möglichen Beurtheilung, inwiefern der gegenwärtige, oder der zur Zeit der verübten That vorhanden gewesene Zustand nicht etwa nur fingirt war, über das frühere Leben des Inquisiten verbreiten, und aus Thatsachen, welche angeführt, und über deren Wahrscheinlichkeit, sofern sie nicht vollkommen erwiesen sind, so wie über deren pathologische Bedeutung, sich in ärztlicher Beziehung ausgesprochen werden muss, die Nachweisung geliefert werden, ob und inwieweit der gegenwärtige, oder zur Zeit der That Statt gefundene Zustand des Inquisiten sich als ein früher schon vorhandener, und daher nicht verstellter oder blos fingirter darstelle.
Sofern es in medizinischer Beziehung nöthig scheint, ist auf die Zustände der Eltern, Geschwister des Inquisiten u. s. w. zurückzugehen, insbesondere aber darzustellen[26], ob in seinem Leben nicht Momente vorkommen, welche zu einer Abnormität bei demselben Veranlassung gegeben haben konnten, ein Stoss, ein Fall, eine Krankheit, geheime Sünden, Eintritt oder Ausbleiben der Catamönien, oder Schwangerschaft beim weiblichen Geschlechte etc., und ob und von welchem Einflusse diese Ereignisse auf den gegenwärtigen Zustand sind oder sein können; wenn allenfalls ein Bedenken von Seite des Richters obwaltet, welches der Arzt nicht theilt, so ist auszusprechen, ob sie den vom Richter als möglich angenommenen Einfluss etwa entschieden nicht haben können, oder wo ein bestimmter Ausspruch nicht möglich ist, so ist ausdrücklich anzugeben, dass und warum ein solcher Ausspruch nicht möglich ist.
Nach dieser Darstellung, deren Wichtigkeit und Unerlässlichkeit wohl keiner meiner verehrten Leser verkennen wird, kann erst derjenige Theil des Befundes und das Gutachten kommen, welches der Richter bedarf, um über die Zurechenbarkeit der That überhaupt, so wie über den Grad der Strafbarkeit der That, d. h. inwiefern der sich als sträflich darstellende Theil desselben als ein Produkt der freien Selbstbestimmung kann betrachtet werden[27], zu entscheiden.
Die auf solche Art zu liefernde Nachweisung hat nun die Aufgabe, aus den genommenen Daten die Ideenassociation, welche den Beschuldigten bei Begehung der That begleitet hat, nachzuweisen, und nach Möglichkeit darzuthun, ob und inwiefern die That das Produkt einer krankhaften Ideenassociation ist oder nicht, oder ob sie etwa gar aus keiner Ideenassociation entspringt, sondern (wie bei der Raserei) das Produkt einer abnormen überwiegenden physischen Thätigkeit, oder, wie beim Blödsinn, die Folge des mangelnden Gegengewichtes durch die dem Subjekt mangelnden, bei jedem andern normal beschaffenen Subjekte sonst vorhandenen, einer entstandenen Vorstellung oder einem geäusserten Triebe entgegengesetzte Vorstellung sei.
Lässt sich auf diese Weise kein bestimmter Ausspruch erzielen, so müssen die Gründe, welche der Richter für die Geistesfreiheit zu haben glaubt, noch einer besondern ärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um richtigzustellen, ob ihrer objektiven Richtigkeit nicht ärztlicher Seits gegründete Bedenken entgegenstehen.
Wenn also der Befund auf obige Weise abgegeben ist, so stelle der Richter seine Fragen in diesem Sinne, um das etwa noch Mangelnde oder einer näheren Aufklärung Bedürfende ergänzen zu machen, und der ärztliche Ausspruch wird dann zuverlässig dem Bedürfnisse der Strafrechtspflege entsprechend sein, oder wenn er es nicht sein sollte, mit geringer Nachhilfe entsprechend gemacht werden.
§. 49.
Was die Rechtswirkung eines solchen Ausspruches betrifft, so wird sie verschieden sein, je nachdem dieser Ausspruch auf apodiktische Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft selbst, oder ob sich derselbe auf hypothetische Schlussfolgen des untersuchenden Arztes gründet, es mögen diese letzteren nun auf Hypothesen, bezüglich der Thätigkeit des Untersuchten selbst (z. B. als Ergänzungen von Thatsachen, die nicht vollkommen erörtert werden können), oder auf hypothetische Annahmen der Medizin selbst gegründet sein.
Nur die ersteren Stützen, nämlich die apodiktischen Sätze, liefern einen rechtlichen Beweis zum Nachtheile des Inquisiten.
Die letzteren, so wahrscheinlich sie übrigens an und für sich, oder nach der Autorität derjenigen Personen, welche sie ausgesprochen haben, sein mögen, können nicht als ein Beweis gegen den Beschuldigten gelten, sofern ihre Beweiskraft nicht durch Thatsachen, welche objektive Gewissheit haben, vollkommen erwiesen wird.
Im Gegentheile aber können derlei Behauptungen zu Gunsten des Inquisiten als ein ihn von Strafe freisprechendes oder die Strafe milderndes Argument angenommen werden, weil sie immerhin so viel beweisen, dass die Sache sich möglicher Weise so verhalten könne, wie die Sachkundigen sagen; wenn daher nicht nachgewiesen werden kann, dass ihre Angabe auf einem Irrthume beruhe, so ist kein Grund vorhanden, sie nicht zu Gunsten des Inquisiten gelten zu lassen, während sich in dem Falle, wo es sich darum handelt, den Inquisiten auf Grund ihrer Angaben straffällig zu finden, noch immer die Möglichkeit einwenden und nicht widerlegen lässt, dass sich die Kunstverständigen geirrt haben können.
Ist z. B. der Fall vorhanden, dass Jemand, welcher erwiesenermassen in einer fixen Idee lebt, eine sträfliche, dieser fixen Idee entsprechende That begangen hat, so wird, wenn die Aerzte nachweisen, die That liege blos in der durch diese fixe Idee hervorgebrachten physischen Thätigkeit, die Lossprechung erfolgen müssen, weil sich ihre Behauptung einerseits durch die Beobachtung des Untersuchten, wonach der Umstand, dass er von dieser fixen Idee behaftet ist, ausser Zweifel gesetzt erscheint, andererseits aber auf Axiome der medizinischen Wissenschaft über die Möglichkeit und den Einfluss der fixen Idee gründet.
Ihre Ansicht würde aber vom Richter nicht so unbedingt anzunehmen sein, wenn sie etwa dahin lautet: „Der Mensch litt zwar an der fixen Idee N. N., die That entspricht auch derselben, allein da hier nach genauer Beobachtung diese Idee nicht im Spiele war, so kann die That nicht als ein Produkt derselben angesehen werden,” denn dieser Ausspruch wäre zweifelhaft, da immerhin der Zweifel erübrigt, ob der Arzt, der dieses sagt, den psychischen Zustand auch richtig aufgefasst und nicht etwas übersehen und unberücksichtiget gelassen habe, welches, wenn es gewürdigt worden wäre, doch Anwendbarkeit des wissenschaftlichen Axioms auch in diesem Falle würde gestattet haben.
Es folgt daher, dass der Arzt verpflichtet ist und vom Richter eben so sehr darauf gedrungen werden müsse, dass bei jeder Behauptung im Befunde oder im Gutachten angegeben werde, ob sie blos die Ansicht des begutachtenden Arztes enthalte, oder ein durch objektive und durch welche objektive Beobachtungs-Ergebnisse vom untersuchenden Arzte gewonnenes Resultat, oder ob sie ein entschiedenes Ergebniss der Wissenschaft sei, und im letzteren Falle, warum die Behauptung ein Axiom der Wissenschaft genannt werde, d. h. ob bereits Schriftsteller, und welche, sie als ein solches Axiom betrachten, und auf welcher, etwa für jeden Menschen zu beobachtenden, Erfahrung sie beruhen.
Von der Richtigkeit der ersten Art von Behauptungen kann und muss sich der Richter so viel möglich durch eigene Anschauung, von der Richtigkeit der letzteren, im Falle des Zweifels, durch Einholung von Fakultätsgutachten die Gewissheit verschaffen.
§. 50.
Der dritte Fall, wo ein ärztliches Gutachten über den Geisteszustand eines Inquisiten benöthiget werden kann, tritt dann ein, wenn sich nach geschlossener Kriminaluntersuchung und nach bereits erflossenem Urtheile Spuren von Verrücktheit an dem Inquisiten zeigen.
Da ein Verrückter den Sinn eines Strafurtheiles aller Wahrscheinlichkeit nach nicht auffassen, eben so wenig aber in dem Uebel, welches ihm zugefügt wird, eine Strafe erkennen kann, ja sogar das Uebel der Strafe auf seinen Zustand nachtheilig wirken könnte, so verordnet das österreichische Strafgesetzbuch §. 445, I. Theil, „dass in diesem Falle die Kundmachung des Urtheiles zu unterbleiben habe, bis der Verrückte wieder zur Vernunft gelangt ist.”
Aus diesen Worten des Gesetzes ergibt sich daher, dass die ärztliche Untersuchung hier lediglich eine pathologische sei, und der Ausspruch daher nichts weiter, als die auf pathologische Gründe gestützte Erklärung enthalten dürfe, der Inquisit sei verrückt, oder er sei wieder genesen.
Nur in dem Falle wäre seine Pflicht, in seinem Ausspruche weiter zu gehen, wenn ihm etwa aus sonstigen Daten die Möglichkeit auffiele, dass dieser Zustand auch schon früher vorhanden und auf die That von Einfluss gewesen sei. — Eine solche Bemerkung müsste ausdrücklich gemacht werden, um dem Richter als Anhaltspunkt zur weitern Erhebung zu dienen.
Es scheint daher der Tendenz des Gesetzes vollkommen gemäss, dass der Richter durch Mittheilung der nöthigen Aktenstücke an den Arzt sich die Gewissheit verschaffe, dass kein solches Bedenken obwaltet, weil im Falle der Begründung eines solchen Bedenkens das Urtheil selbst nothwendig eine Abänderung erleiden müsste.