Einleitung.
§. 1.
Die gerichtliche Erhebung des Irrsinnes ist ohne Zuziehung ärztlicher Personen nicht möglich. — Dieser Satz bedarf keines Beweises, da man darüber längst einig ist. — Zweifelhaft kann es aber sein, wie weit die Kompetenz des Richters und jene des Arztes dabei zu gehen habe. Um nun hierüber zu einer entscheidenden Ansicht zu gelangen, muss man sich vor Allem über die Bedeutung gewisser Vorbegriffe vereinigen, welche sich sowohl durch den Zweck der Erhebung, als auch durch die Natur der Sache darstellen, und eben aus dem Grunde, weil sie sowohl für den Arzt, als für den Richter mehr oder weniger wahrnehmbar sind, die Basis zu bilden geeignet erscheinen, aus welcher sich sowohl die gegenseitige Stellung, als die Art und Weise, wie die Einschreitung des einen oder des andern Theiles zu geschehen habe, und wie weit jeder Theil hierin zu gehen berechtigt und verpflichtet sei, begründen lässt.
Um diese Grundlage weiterer Argumentation richtig zu bestimmen, erlaube ich mir auf folgende Verhältnisse aufmerksam zu machen.
§. 2.
Es gibt keine Wissenschaft, welche nicht in einigen ihrer Grundprinzipien auf die Erfahrungen des gemeinen Lebens gegründet wäre, selbst die Astronomie oder die höhere Mathematik macht hievon keine Ausnahme; so lässt es sich nicht läugnen, dass die praktische Kenntniss und Anschauung der im Einmaleins enthaltenen Sätze eben so gut die Grundlage der Resultate astronomischer Berechnungen ist, als sie einer gewöhnlichen Küchenrechnung als Grundlage dienen wird.
Diejenigen Resultate, welche sich daher lediglich durch die Kenntnisse des Einmaleins beurtheilen lassen, sind nun eben darum eben so dem mit den Regeln der Astronomie ganz unbekannten Menschen, als dem Mathematiker oder Astronomen in Bezug auf ihre Richtigkeit zu beurtheilen möglich.
Der Unterschied zwischen der wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Beurteilung einer Sache liegt daher nicht darin, dass der nicht wissenschaftlich Gebildete nicht in einzelnen Fällen eben so sicher dasselbe Resultat erreichen kann, als der wissenschaftlich Gebildete, sondern die Ueberlegenheit des wissenschaftlich Gebildeten über den nicht wissenschaftlich Gebildeten wird sich vielmehr dadurch kundgeben, dass der wissenschaftlich Gebildete durch die im Wege des Studiums erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten einen schärferen Blick besitzt, als der nicht Gebildete, und dass er daher auch mehr Eigenschaften in der Sache entdecken wird, als der Andere; ferner darin, dass er gegen einen möglichen, durch Unrichtigkeit in der Beobachtung, oder durch unrichtige Anwendung von Prämissen in der durch diese Beobachtung erhaltenen Schlussfolge eintretenden Irrthum mehr geschützt ist, als der Erstere. — Die Wissenschaft ist für die Richtigkeit des Resultates der angestellten Beobachtungen dasjenige, was das Fernglas für den Beobachter ist, man braucht das Fernglas nicht nur, um Gegenstände zu entdecken, welche ausser dem Bereiche des Auges sind, sondern man sieht auch dann durch ein Fernglas, wenn man den Gegenstand schon mit freiem Auge erkannt hat, und man nur wissen will, ob man nicht etwa von einer Täuschung befangen ist, oder sonst etwas an dem Gegenstande vorhanden sei, was man mit freiem Auge nicht gewahren konnte.
In jedem Falle kann jedoch, wie bereits in dem ersten Aufsatze dieses Werkes nachgewiesen wurde, einem Urtheile, es mag nun auf einer wissenschaftlich angestellten Forschung beruhen oder nicht, nur dann eine strafrechtliche Folge gegeben werden, wenn über die objektive Richtigkeit desselben die rechtliche Gewissheit vorhanden ist.
Was nun die medizinische Wissenschaft betrifft, so lässt sich von derselben noch weniger, als von anderen Wissenschaften behaupten, dass sie in allen ihren Zweigen und Ergebnissen dem Laien ganz fremd sei, sondern es muss als bekannt angenommen werden, dass Manches, welches dem Arzte durch gewisse Lehrvorträge eröffnet wird, dem Laien eben so gut und eben so sicher bekannt ist. Jeder Mensch weiss, und zwar Derjenige, welcher etwa einige Stunden lang bei heftigem Winde auf einer sehr staubenden Strasse gehen musste, gewiss mit eben solcher Zuverlässigkeit, als nur irgend ein Arzt es wissen kann, dass Staub den Augen sehr unangenehm und schädlich ist.
Da nun jeder denkende Mensch auch in der Lage ist, durch Anstellung von Vergleichungen u. s. w. sich gewisse Regeln zu abstrahiren, welche, sofern die Erfahrungen, auf welchen sie beruhen, richtig sind, ebenfalls richtig sein werden, so lässt sich nicht läugnen, dass jeder Mensch, besonders wenn er selbst schon krank war oder andere Kranke zu besorgen hatte, nicht nur ein gegründetes Interesse an derlei Erfahrungen nehmen, sondern auch dahin kommen werde, seine eigene Pathologie und seine eigene materia medica über manche Gegenstände zu bilden, an welchen auch der wirkliche Arzt nicht Alles falsch und nicht Alles mangelhaft finden würde.
§. 3.
Was von der medizinischen Wissenschaft im Verhältnisse zum Nichtarzt im Allgemeinen gilt, leidet seine volle Anwendung auch auf die Beurtheilung von Seelenzuständen. So wie es nämlich offenbar zu viel gesagt wäre, nur ein Arzt könne in allen Fällen einen Gesunden von einem Kranken unterscheiden, so gibt es auch Fälle, in welchen jeder Laie sich mit Gewissheit überzeugt hält, dieser oder jener Mensch sei ein Narr, oder er sei vernünftig. Zeigt mancher Narr sich auf der Gasse, so lauft der Gassenpöbel hinterd'rein, und würde man fragen, so würden sie als Kennzeichen angeben: weil er konfus spricht und handelt, sein Blick verwirrt ist, und dergleichen Merkmale, welche als charakteristische Kennzeichen anzugeben auch ein Arzt kein Bedenken tragen würde.
Wenn es daher als eine ausgemachte Sache zu betrachten kommt, dass die gerichtliche Erhebung des Irrsinns nicht ohne Arzt Statt finden dürfe, so kann und darf dies nicht so viel sagen, als es könne und dürfe von dem Richter nicht vorausgesetzt werden, dass er im Stande sei, einen Narren von einem vernünftigen Menschen zu unterscheiden, sondern der Zweck dieser Beiziehung kann nur darin liegen: 1. in zweifelhaften Fällen durch Anwendung von wissenschaftlichen Kenntnissen, welche dem Richter mangeln, über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Wahnsinnes Gewissheit zu erhalten; 2. sich zu versichern, ob auch die Beobachtungen und Ansichten des Richters die Probe einer wissenschaftlichen Forschung bestehen, und ob nicht 3. durch die nach wissenschaftlichen Prinzipien angestellten Forschungen noch Erscheinungen beobachtet werden, welche dem Richter entgangen und von irgend einem Einflusse auf die Untersuchung und Entscheidung über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein des Irrsinnes sein können.
§. 4.
Hieraus ergibt sich nun im Allgemeinen, dass dort, wo es sich um Erhebung des Wahnsinnes handelt, der Richter weder berechtigt noch verpflichtet sei, gegen das Zeugniss seiner eigenen Beobachtung nach dem Ausspruche der Aerzte Jemanden als wahnsinnig oder als vernünftig anzunehmen, sondern dass, wo ihm ein Zweifel gegen die von den Aerzten ausgesprochene Ansicht aufstösst, er vor Allem von ihnen verlangen und erwarten müsse, dass sie diesen Zweifel lösen, d. h. den Irrthum, welcher diesem Zweifel zu Grunde liegt, nachweisen, denn so lange irgend ein Zweifel gegen den Ausspruch der Aerzte besteht, muss angenommen werden, dass irgend ein Missverständniss obwaltet, und ein Missverständniss darf wohl nicht die Grundlage einer richterlichen Entscheidung sein.
Damit ist nun wohl nicht gesagt, dass die Aerzte auch die Pflicht haben, in jedem Falle den Richter, d. i. die Person des Richters zu überzeugen, sondern die Person des Richters muss ganz ausser dem Spiele bleiben, und die Aeusserung des Arztes darf nicht um eine Sylbe anders lauten, wenn ein anerkannter geistreicher Mann das Richteramt ausübt, als wenn nach der Ueberzeugung des Arztes dieses nicht der Fall ist; sondern der Arzt hat seine Pflicht vollkommen erfüllt, wenn er die Thatsachen oder die Axiomen, welche ihm seine Wissenschaft an die Hand gibt, in einer klaren Weise darstellt und sowohl seine Meinung überhaupt, als dasjenige, welches er zur Berichtigung der vom Richter etwa aufgeworfenen Bedenken anzuführen für nöthig erachtet, erörtert, und mit logisch-richtigen Schlussfolgen hierauf seine Widerlegung oder Berichtigung begründet.
Der Richter selbst kann aber dasjenige, welches den Grundsätzen der Wissenschaft gemäss entwickelt ist, nur insofern zweifelhaft finden, als er Gründe hat, anzunehmen, dass entweder dasjenige, welches der Arzt ihm als einen Grundsatz der Wissenschaft dargestellt hat, kein Grundsatz der Wissenschaft sei, d. h. insofern er Gründe hat, anzunehmen, dass der Arzt, sei es nun wegen nicht hinlänglicher praktischer Uebung oder aus einem andern Grunde, nicht hinlänglich tief seine Wissenschaft aufgefasst habe, oder dass der Arzt in facto nicht hinreichend klar sei.
In beiden Voraussetzungen ist der Richter, wo sich Gründe dazu darbieten, nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Behebung seiner Bedenken zu verlangen, denn es wäre wohl eine nicht zu rechtfertigende Deferenz für die Person des Arztes, wenn auch in dem Falle, wo dieser einen unrichtigen Ausspruch gethan hat, auf den Grund dieses Ausspruches, obwohl er unrichtig ist, eine Strafe gegen einen Beschuldigten erkannt, oder sonst eine Ungerechtigkeit begangen werden sollte, und wenn in einem solchen Falle der Richter nicht berechtigt sein sollte, dort, wo er wirklich Gründe hat, den ärztlichen Ausspruch für unrichtig zu halten, die Beseitigung dieses Zweifels zu veranlassen.
Um daher nicht schon Gesagtes zu wiederholen, wird sich auf dasjenige, welches in dem ersten Aufsatze dieser Schrift, [§. 3] u. s. w., über die Verfassung gerichtlicher Gutachten gesagt wurde, bezogen, so wie überhaupt alles dort Angeführte auf die Begutachtung des Wahnsinnes in gerichtlichen Fällen überhaupt volle Anwendung leidet.
§. 5.
Gemüthszustände sind nun überhaupt solche aus der menschlichen Natur hervorgehende Zustände, zu deren Beurtheilung daher Jeder einen Schlüssel besitzt, welcher, gehörig benützt, einem Jeden viele Gemächer dieser wundervollen Welt aufschliesst; es ist dies der Schlüssel, von welchem Schiller sagt:
„Willst Du Dich selber erkennen, so sieh wie die Andern es treiben;
Willst Du die Andern verstehen, blick' in Dein eigenes Herz.”
Es ist der Weg der Selbstkenntniss und der Beobachtung Anderer, welcher zuverlässig sehr weit führt, auf welchem sehr viele Resultate gewonnen werden können, und ohne welchen alle Wissenschaften zusammen genommen, nie ein entsprechendes Resultat herbeiführen, ja man kann sagen, ohne welchen überhaupt kein Verständniss menschlicher Zustände möglich ist. Dieses Eingehen in das Innere menschlicher Zustände ist somit in allen Fällen, wo nicht besondere, auf das Vorhandensein einer ganz abnormen Stimmung deutende Umstände vorkommen, nicht nur ein Befugniss des Richters, sondern dessen unbedingte Pflicht, denn wo es sich um nichts weiter handelt, als die Motive einer That oder die Ausbrüche gewöhnlicher Leidenschaften zu erforschen, hat noch Niemand an der Kompetenz des Richters gezweifelt.
Aber auch dort, wo die Gemüthsstimmung, welche eine That begleitet, eine ungewöhnliche genannt werden muss, lässt sich nicht alle Kompetenz des Richters in Abrede stellen, denn immer bleibt dem Richter das Urtheil über die Zurechnungsfähigkeit des Menschen in Bezug auf eine gewisse That überlassen, da er im Strafverfahren mindestens das Urtheil zu sprechen hat, ob die That aus bösem Vorsatze entsprungen ist, welches ohne tieferes Eingehen in die inneren Zustände nicht möglich ist; auch muss der Richter doch so viel von Gemüthszuständen verstehen, um beurtheilen zu können, ob und wann er eine ärztliche Untersuchung über einen Inquisiten einleiten soll und muss, und dazu gehört jedenfalls einige Kenntniss der Merkmale vorhandener Seelenstörungen.
Man kann daher im Allgemeinen sagen, dem Richter müsse so viel Kompetenz des Urtheils über Gemüthszustände zugetraut werden, dass dort, wo es ihm gelingt, die That oder das Benehmen des Beschuldigten auf rein menschliche Motive zurückzuführen, er auch nicht verpflichtet sei, eine ärztliche Untersuchung des Geisteszustandes eines Inquisiten zu veranlassen; waltet aber ein Zweifel ob, ob auch die vom Richter gelieferte Nachweisung vollkommen richtig sei, oder stellt sich die Möglichkeit dar, dass irgend ein krankhafter oder sonst anomaler Zustand auf die Verübung der That eingewirkt haben könne, so ist es nicht mehr blos räthlich, sondern absolut nothwendig, dass die ärztliche Untersuchung eintrete, denn um den Einfluss eines solchen Zustandes auf einen bestimmten Akt der Thätigkeit eines Menschen zu beurtheilen, genügen nicht mehr die aus einer, wenn auch geläuterten Lebensansicht gewonnenen Resultate, sondern es gehören hierzu spezielle Kenntnisse, und zwar nicht blos über menschliche Geisteszustände überhaupt, sondern es gehört Alles dazu, wodurch der Beobachter in die Lage gesetzt wird, über Krankheitszustände zu urtheilen, also Anatomie, Physiologie und Pathologie überhaupt, und spezielle Erfahrungen über denjenigen Zustand der Krankheit, welche sich durch Geistesverwirrung ausspricht, eine Kenntniss, welche selbst nicht jeder Arzt, sondern nur Derjenige im hinreichenden Grade zu besitzen vermag, welcher derlei Zustände zum besonderen Gegenstande seines Studiums macht — es ist also klar, dass solche Kenntnisse niemals bei dem Richter vorausgesetzt werden dürfen.
Die Stellung des Arztes zum Richter ist jedoch auch in diesem Falle keine solche, wie jene eines Dolmetschers, welcher eine Urkunde übersetzt, welche in einer dem Richter ganz fremden Sprache geschrieben ist, denn es lässt sich nicht verkennen, dass der Richter Vieles von Demjenigen, wodurch sich der abnorme Zustand des Untersuchten charakterisirt, nicht nur selbst wahrnehmen, sondern, sofern die durch eigenes Nachdenken über die menschliche Natur und eigene Lebenserfahrung gewonnene Anschauung dazu hinreicht, Vieles auch richtig auffassen werde, welches zur richtigen Beurtheilung eines solchen Zustandes gehört.
§. 6.
Soll nun der Richter die Ueberzeugung erlangen, dass der Ausspruch des Arztes auch in solchen Beziehungen, welche dem Richter fremd sind, richtig sei, so muss er vorerst die Bemerkung machen können, dass der ihm bekannte Theil des in Frage stehenden Zustandes von dem Arzte richtig aufgefasst und beurtheilt worden sei.
Damit nun die Darstellung des Arztes ihrem Zwecke entspreche, muss sie daher nicht nur auf richtigen und umfassend medizinisch-wissenschaftlichen Gründen beruhen, sondern sie muss sich auch den bei dem Richter vorhandenen, aus der praktischen Lebensanschauung gewonnenen Begriffen anschliessen, und zu diesem Zwecke ist es nothwendig, dass der Arzt eine genaue und richtige Ansicht von jenen Begriffen habe, welche bei dem Richter, welcher keine medizinischen, wohl aber solche Kenntnisse besitzt, die aus der praktischen Lebensanschauung entnommen werden, vorhanden sein können und vorhanden sein sollen ([§§. 7] und [8] des vorigen Aufsatzes).
Um den Arzt in Kenntniss zu setzen, wie weit die Einsicht des Richters in dieser Beziehung gehen könne und dürfe, scheint es nun zweckmässig, darzulegen, welche Ansichten eine blos auf menschliche Erfahrungen, mit Ausschluss eigentlicher medizinisch-wissenschaftlicher Studien gegründete Beobachtung zu geben vermag, eine Darstellung, welche zugleich den Vortheil gewährt, in ihren Ergebnissen als gemeinschaftliches Gut vom Richter und Arzte benützt werden zu können.
I.
Allgemeine Bemerkungen über das Verhältniss des Menschen zu anderen Geschöpfen der Aussenwelt.
§. 7.
Das Symptom, durch welches sich der Irrsinn für jeden Menschen, somit insbesondere für den Nichtarzt, darstellt und sich dadurch von andern Krankheitszuständen unterscheidet, ist eine Thätigkeit oder auch eine Unthätigkeit des Menschen, welche dessen gewöhnlichem Begehrungsvermögen im Verhältniss zu den von Aussen kommenden Anregungen nicht entspricht.
Es ist möglich und wohl auch gewiss, dass die ärztliche Wissenschaft noch andere, und wohl auch zuverlässigere Kennzeichen auffindet, allein für den Nichtarzt, unter welche Klasse entschieden auch der Richter gehört, gibt es keine andere Veranlassung, bei einem Individuum den Irrsinn zu vermuthen, als das Vorhandensein dieses Symptoms, und es wird nur immer ein glücklicher Zufall sein, wenn das mit einem solchen, sich auf diese Art nicht aussprechenden, Zustande behaftete Individuum einem solchen Arzte begegnet, welcher ohne durch dieses Symptom aufmerksam gemacht worden zu sein, bei demselben das Vorhandensein des Irrsinnes zu entdecken vermag.
Da jedoch kein anderes Merkmal sich dem Nichtarzte als wahrnehmbar darstellt, als die abnorme Thätigkeit des Individuums in der Aussenwelt, so muss in der gegenwärtigen Abhandlung gerade dieses Merkmal vorzugsweise berücksichtiget werden.
§. 8.
Nicht jedes, wenn auch sonst ganz widersinniges, Verhalten eines Menschen gegen seine Umgebung ist jedoch darum ein Beweis, und daher auch ein Symptom des Irrsinnes. Erziehung, Lebensweise, Launen, Vorurtheil bewirken, obwohl ihre Veranlassung in ganz reellen Einwirkungen ihrer Umgebung gelegen ist, oft eine solche Abweichung von dem Benehmen anderer Menschen, dass die dadurch herbeigeführten Handlungen gänzlich jenen eines Irrsinnigen gleichen, obwohl sie es in Wirklichkeit nicht sind. — Zu solchen Erscheinungen gehören die Kontraste, welche die Sitten verschiedener Völker hervorbringen. Ein Beduinen-Araber würde die Frage nach dem Befinden seiner Frau Gemahlin für einen Schimpf halten, welcher nur mit dem Blute des Fragers und seiner Verwandten ausgewaschen werden könnte, während mancher Europäer in der Unterlassung dieser Frage nur einen Mangel an Theilnahme oder an Höflichkeit erblickt.
Eben so gibt es Gemüthsstimmungen, welche an und für sich nicht unnatürlich, sondern im Gegentheile gerade das Produkt einer Thätigkeit des Geistes sind, die für den Menschen sehr ehrenvoll ist, dabei aber ihn zu äusseren Thätigkeiten veranlassen, welche für den Dritten, welcher von dem, welches in dem Innern des Erstern vorgeht, keine Ahnung hat, wie ein Produkt des Wahnsinnes erscheinen. — So soll Ritter Gluck, als er auf freiem Felde den Furientanz zur „Iphigenia auf Tauris” komponirte, von einigen Bauern eingefangen und auf das Amthaus geführt worden sein, weil er während des Komponirens taktmässige Sprünge machte.
Was Laune vermag, ist so ziemlich allgemein bekannt. Es ist dies der Zustand, in welchem den Menschen die Lust anwandelt, sich in dem Diorama seiner Phantasiegemälde einmal wirklich zu ergehen. Ich kannte persönlich einen jungen Mann, welcher, als ihm von seinen Eltern eine Parthie Kerzen geschickt wurden, die ihm zu seinen winterlichen Studien dienen sollten, nichts Eiligeres zu thun hatte, als die Läden zu schliessen und sich mit Verwendung des ganzen Vorrathes eine splendide Beleuchtung zu verschaffen. Der junge Mann war übrigens in seinem Fache ausgezeichnet, und nichts weniger als geisteszerrüttet.
Die Regel bleibt jedoch immer, dass der Mensch dasjenige, welches er gethan hat oder thun werde, auch beschlossen habe oder beschliessen werde, dass er daher für alle ihm möglicher Weise erkennbaren Folgen seiner Handlungen verantwortlich, und wo ein Strafgesetz auf eine solche Folge eine Strafe setzt, auch strafbar bleibe. — Hat ein Mensch keine Handlung begangen, welche in diese Kategorie gehört, so ist — sein Geisteszustand mag wie immer beschaffen sein — von einer strafrechtlichen Untersuchung und daher auch von keiner Erhebung des Irrsinnes im Wege des Strafverfahrens die Rede; erst wenn er eine solche Handlung begangen hat, tritt das Strafverfahren ein, und dieses wird zum Zwecke haben, zu erheben, ob er dasjenige, welches er gethan, auch beschlossen, oder aber aus bösem Vorsatze gehandelt habe.
Obwohl nun die Rechtsverletzung, welche der Mensch begangen hat, schon an und für sich eine Irregulärität, nämlich eine Abweichung von den Regeln der Sittlichkeit oder des Rechtes ist, denen er als vernünftiger Mensch gehorchen soll, so wird hierdurch die Voraussetzung, dass ein Mensch aus bösem Vorsatze, und daher strafbar, gehandelt habe, nicht ausgeschlossen.
Von der andern Seite lässt sich nicht verkennen, dass eine irreguläre Thätigkeit im Aeussern auch durch eine Irregulärität der innern Funktionen entstanden sein kann. Wo also diese Möglichkeit des Ursprunges einer äusseren irregulären Thätigkeit durch eine irreguläre innere Funktion nicht schon durch die richterliche Erfahrung sogleich von selbst zerfällt, muss das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein dieses letzten Umstandes besonders nachgewiesen werden.
Es ist daher im Strafrechte gerade das Verhältniss zwischen der inneren zur äusseren Thätigkeit, welches durch die gerichtliche Erhebung ausgemittelt, und dadurch richtiggestellt werden muss, ob die in Frage stehende irreguläre äussere Thätigkeit nur durch die Irregulärität im Innern veranlasst sei, oder von welchem Einflusse die sonstigen nicht normalen inneren Thätigkeiten des Menschen darauf gewesen sind.
Der Umstand, dass von Jemand wegen Störungen im Innern schädliche Handlungen zu besorgen sind, gehört nicht in das Strafrecht.
§. 9.
Um nun hier nicht irre zu gehen, und sich nicht durch eine Aufstellung verschiedener Begriffe Missverständnisse zu bereiten, muss man sich vor Allem klar machen, was man sich unter den inneren Funktionen eigentlich denke, denn wenn der eine etwa unter Vernunft dasjenige sich denkt, was der andere Verstand nennt u. s. w., so kann man unmöglich zurecht kommen.
Ueberhaupt haben die Benennungen der Schule den Nachtheil, dass man sehr leicht verführt wird zu vergessen, dass sie eben nur Benennungen, und insofern nichts Reelles sind. — Man spricht von Gedächtniss, Einbildungskraft etc., vergisst aber dabei, dass diese Eintheilung doch nur von gewissen wahrgenommenen Thätigkeiten abstrahirt, nicht aber durch eigene Wahrnehmungen in der Art gewonnen sind, als ob man die Funktion wirklich gesehen hätte.
Bei der Unmöglichkeit, in die Tiefen des menschlichen Geistes, und überhaupt in das Innere der schaffenden Natur einzudringen, kann ein, blos aus der Zusammenstellung von Definitionen gewonnenes Urtheil eben so unrichtig sein, als wenn man von einer Maschine, welche in einem Kasten so verschlossen ist, dass man nur hie und da ein Kammrad, dort ein Zahnrad oder eine Schraube erblickt, während die bewegende Kraft unsichtbar bleibt, ihre Thätigkeiten nach Aussen in der Art so eintheilen wollte, dass man sagte, dies ist ein Produkt des Zahnrades, dies des Kammrades u. s. w. Es ist falsch, denn alles ist nur Produkt der bewegenden Kraft, modifizirt durch die Räder, die zunächst nach Aussen wirken, aber auch diese Wirkung nicht ohne Hilfe der übrigen Räder äussern würden.
Die Funktion des Gedächtnisses setzt eben so jene der Einbildungskraft etc. voraus, als die Bewegung des Stundenzeigers bei einer Uhr das Rad voraussetzt, welches den Minutenzeiger treibt. — Was ist aber eine Maschine, im Vergleiche mit dem Körper des Menschen, und was ist die Zusammensetzung einer Maschine im Vergleiche mit der Genesis und der Entwicklung der unbedeutendsten Pflanze, wie erst mit jener des Menschen!
Definitionen sind in jeder Wissenschaft unentbehrlich, weil man ohne sie keine grössere Zahl von Erscheinungen übersehen kann, zu einem Mehreren, nämlich zu einer Benützung als etwas Selbstständigen sind sie in dem Masse weniger tauglich, als es sich um die empirische Anwendung handelt. Der Jurist kann und muss sich an Definitionen halten, denn er muss die Gerechtigkeit handhaben, d. h. sorgen, dass keine Ungerechtigkeit begangen wird. Eine Ungerechtigkeit ist aber bei bestehenden positiven Gesetzen nur dasjenige, welches gegen den ausdrücklichen Inhalt der Gesetze verstösst.
Dem Richter ist daher das Gesetz die Grundlage seiner Wirksamkeit, und die Thatsachen sind das Zufällige, was ihn nur insofern berührt, als richtiggestellt werden kann, dass dieses Zufällige die Merkmale habe, welche sich unter das positive Gesetz subsummiren lassen.
Ganz anders ist die Stellung des Arztes oder eines anderen eine praktische Wissenschaft Uebenden. — Der Arzt behandelt nicht deswegen einen Kranken auf diese und keine andere Weise, weil ihn seine Wissenschaft zur Behandlung auffordert und ihm diese oder jene Behandlungsweise vorschreibt, sondern weil eine Krankheit vorhanden, und ihm keine zweckmässigere Art und Weise der Behandlung bekannt ist die Krankheit zu heilen, als jene, welche ihm die Wissenschaft lehrte. Hat ein Arzt durch gemachte Erfahrungen, oder sonst auf irgend eine Weise die Ueberzeugung erlangt, dass eine andere, als die von der Wissenschaft als die richtige gelehrte Behandlungsweise zweckmässiger sei, so wird er mit vollem Rechte diese letztere anwenden, und eben so wird er sich dadurch, dass etwa die in Behandlung stehende Krankheit alle Merkmale habe, welche etwa in der wissenschaftlichen Definition in Bezug auf eine gewisse Krankheitsform enthalten sind, nicht irre machen lassen, und seine Behandlungsart ganz anders einrichten, als es das Lehrbuch vorschreibt, wenn er sich von der Mangelhaftigkeit des Systems überzeugt hat.
Der Arzt hat also kein anderes Gesetzbuch, als die Natur, in dieser muss er zu lesen verstehen, oder seine Bestimmung ist verfehlt, und da die Natur ihre Produktionen nach einem unendlichen Plane erzeugt, daher nicht nach bestimmten Kategorien arbeitet, so sind für den Arzt Definitionen nichts weiter als gewisse Merkzeichen, die er sich in das Buch der Natur einlegt, um zu wissen, wie weit er gelesen hat, die aber bei fortgesetztem Studium nothwendig auch ihre Bedeutung verlieren.
Da nun Definitionen in dem medizinischen Studium überhaupt weder vollständig, noch von besonderem Werthe in der Anwendung sein werden, in dem Falle aber, wo es sich um die Anwendung medizinischer Erfahrungen auf Gesetze, somit gerade auf Definitionen handelt, sich doch die Nothwendigkeit ergibt, diese Erfahrungen in einer Art auszudrücken, womit dieselben mit den gesetzlichen Definitionen in Verbindung gebracht werden können, und diese Nothwendigkeit insbesondere dort, wo es sich um Beurtheilung des Irrsinns in gerichtlichen Fällen handelt, im hohen Grade vorhanden ist, so bleibt nichts übrig, als die Natur mit dem Bestreben zu betrachten, gewisse Momente zu erhaschen, welche sich mit einem solchen Ausdrucke wiedergeben lassen, dass darauf die gesetzlichen Definitionen entweder unmittelbar angewendet werden können, oder man doch durch Vermittlung dieser Momente zwischen den minder definirbaren Momenten der Naturproduktion, und den gesetzlichen Definitionen Anhaltspunkte zu gewinnen im Stande ist.
§. 10.
Wenn wir nun die uns umgebende Natur mit dem Bestreben betrachten, nach dem Verhältnisse der einzelnen Gegenstände zur Aussenwelt eine Eintheilung dieser Gegenstände zu treffen, so gewahren wir, zwar nicht im Allgemeinen scharf gesondert, aber doch im Vergleiche einzelner Gegenstände mit anderen, folgende Abstufungen:
a. Unorganische Körper. Das Verhältniss, in welchem sich gewisse Körper zur Aussenwelt befinden, ist nämlich in der Art gestaltet, dass jede uns bemerkbare Einwirkung der Aussenwelt sich an denselben dadurch darstellt, dass sie die Form solcher Körper ganz oder zum Theile vernichtet. — Z. B. aus einem Würfel werden zwei Polygone, oder aus einem Stück Eisen wird Eisenoker — somit ist die vorige Form vernichtet. Diese Körper geben den Begriff der Materie, welche die alte Schule in vier Elemente theilte. Wo jedoch kein Vernichten der Form eintritt, dort gewahren wir auch gar keine Einwirkung durch die Aussenwelt.
b. Organische Wesen. Die Pflanzen. Auch hier ist die Materie der Hauptbestandtheil, auch hier tritt bei vielen Eindrücken der Aussenwelt eine Vernichtung der Form, oder gar keine Spur eines Eindruckes ein, bei gewissen Eindrücken findet aber nur eine Veränderung der Form, ohne Aufhebung derselben Statt. Die Pflanze wächst, wenn sie begossen wird, sie hört aber, obwohl sie dadurch eine Veränderung in ihrer Form erleidet, nicht auf, dieselbe Species einer Pflanze zu bleiben, zu welcher sie früher gehörte. Hier ist daher nicht mehr ein blos passives Zerstörtwerden durch die Aussenwelt, sondern ein aktives Reagiren, wenigstens gegen gewisse Eindrücke bemerkbar, es ist eine Veränderung durch Assimilirung zu gewahren, die in der vorigen Klasse gänzlich mangelt.
c. Animalische Wesen. Die Erscheinungen der beiden vorigen Gattungen sind vorhanden, ausserdem bewirken Eindrücke gewisser Gattung auch noch die besondere Erscheinung, dass durch den Eindruck eine Thätigkeit entsteht, welche wohl dem Verhältnisse entspricht, in welchem sich der Eindruck machende Gegenstand zu dem Individuum nach dessen eigenthümlicher Beschaffenheit befindet, ohne deswegen eine unmittelbare Folge des Eindruckes zu sein. — Das vom Feuer beschädigte Thier verbrennt nicht, es flieht aber das Feuer. Es übt daher eine Thätigkeit, welche nicht aus der Berührung des Feuers folgt, sondern lediglich dem Eindrucke entspricht, welchen das Feuer auf dessen Individualität gemacht hat. Diese Verbindung zwischen Eindruck und Thätigkeit können wir daher nach dieser Wahrnehmung, und nach der Analogie unserer eigenen Erfahrungen an uns selber, nicht anders bezeichnen, als mit einem Bewusstwerden der, durch den äusseren Eindruck in dem Individuum hervorgebrachten Veränderung, mit einem Worte, durch das Eintreten der Empfindung des Erregtseins, d. h. einer durch einen äusseren Eindruck hervorgebrachten Veränderung in seinem Gesammtleben, es mag diese Veränderung nun wie z. B. ein Brandmahl Jedermann bemerklich sein, oder nur darin bestehen, dass irgend ein Glied desselben mehr, als es früher der Fall war, und auch nur eine Sekunde lang, erhitzt ist.
Dies Vorhandensein einer Empfindung lässt daher zwei Momente unterscheiden, nämlich das Erregtsein des Individuums, und die Vorstellung des Erregtseins, d. i. das Bewusstsein der Nothwendigkeit, sich entweder dem Eindrucke hinzugeben, oder sich demselben zu entziehen, denn die Beobachtung lehrt uns, dass, wo ein Erregtsein ohne Vorstellung Statt findet, z. B. bei der ordnungsmässig vor sich gehenden Funktion des Athmens, des Verdauens etc., obgleich diese Funktion immer mit äusseren Eindrücken, z. B. mit dem Einwirken der Luft, mit den genossenen Nahrungsmitteln etc. in Verbindung steht, auch keine Empfindung davon da ist, und nur dann, wenn die Vorstellung einer Hemmung, oder einer besondern Befriedigung eintritt, diese Thätigkeit erst empfunden wird.
Je grösser die Kapazität eines animalischen Wesens für Empfindungen ist, auf einer desto höheren Stufe in der Rangordnung der thierischen Wesen befindet sich dasselbe, oder richtiger zu sagen, wir gewahren bei Thieren, welche in ihrer Thätigkeit sich dadurch von dem Pflanzenleben entfernen, dass wir ihnen die Fähigkeit zuerkennen müssen, sich mehr nach Vorstellungen zu bestimmen, als andere, auch einen feineren, zur Aufnahme von Veränderungen durch äussere Eindrücke weit empfänglicheren Organismus, als bei anderen.
Auf der untersten Stufe, z. B. bei Polypen, gewahren wir sehr wenig Organe, ihre Entwicklung und Erhaltung ist mehr vegetativ als selbstthätig. Eine Stufe höher treffen wir bei den Insekten entweder nur die Funktionen der Ernährung und der Fortpflanzung, oder die sogenannten Kunsttriebe, welche eigentlich nichts anderes sind als ein Entwickeln einer ganz unbewussten, und daher mehr vegetativen als animalischen Thätigkeit. Die Raupe spinnt sich ein, weil sie sich des animalischen Saftes nicht anders entledigen kann, dessen sie sich entledigen muss. — An der Biene bleibt der Blüthenstaub, indem sie ihre Nahrung auf Blumen sucht, ohne ihr Zuthun kleben, sie ist an die Königin, wie der Baum mit den Wurzeln an die Erde gebunden, und geht, wenn die Königin stirbt, zu Grunde, wie eine Pflanze, deren Wurzel abgeschnitten ist, — sie muss also, wie sie ihre Nahrung geholt hat, zur Königin fliegen, streift dort ihren Blüthenstaub von selbst ab, und gibt eben so unwillkürlich den Honigsaft von sich. — Sie kriecht durch das noch weiche Wachs, und die Form ihres Körpers bildet die Form der Zelle.
Aehnliches geschieht, obwohl mit einer geringeren Vollkommenheit, bei höheren Klassen der Thiere, z. B. bei Vögeln[14] bei dem Bau ihrer Neste, oder bei dem Biber, dem Dachse u. s. w.; nur bemerken wir dabei die sehr auffallende Erscheinung, dass die Kunsttriebe in dem Masse abnehmen, je vollkommener der Organismus ist; eine Erscheinung, welche zu der Ansicht berechtigt, welche ich mir eben auszusprechen erlaubte, dass die Thätigkeit, welche diese Kunsttriebe erzeugt, noch unter der Region der Empfindung, somit noch unter der Region der Vorstellung steht, und bei dem Thiere erst dann eine Empfindung, d. i. eine Vorstellung erzeugt, wenn sie gehemmt wird.
§. 11.
So wie nun jede Empfindung ein Verändertwerden der Individualität des Geschöpfes nothwendig voraussetzt, so gewahren wir auch, dass mit der Einwirkung, welche diese Veränderung bewirkte, nicht auch die Veränderung selbst verschwindet, sondern dass wenigstens derjenige Theil dieser Veränderung, welcher in Hervorbringung einer Vorstellung bestand, bleibend ist, und zwar um so mehr bleibend, je stärker die Veränderung, d. i. die Erregung des Individuums war, und je vollkommener der Organismus des Thieres ist.
Diese Erscheinung gibt sich dadurch kund, weil wir deutlich gewahren, dass das Thier bei wiederholtem Eintreten gewisser Momente, welche an und für sich noch keineswegs ein besonderes Erregtsein bedingen, aber einem gewissen Zustande des Erregtseins vorangegangen sind, schon eine solche Thätigkeit anwendet, wie sie dem, diesen Momenten erst folgenden Eindrucke entspricht. Der Hund lauft dem Gemache zu, wo gespeist wird, wenn er die Teller klingeln hört; er flieht, wenn sein Herr den Stock ergreift u. s. w.; es muss daher nothwendig die Reproduktion des früheren Eindruckes Statt finden, welcher dem nun vorhandenen gefolgt ist. — Derlei Thätigkeiten sind nun wohl in vielen Fällen ganz richtig angebracht, und insofern lässt es sich sagen, dass das Thier den nexus causalis, d. i. die Folge gewisser Erscheinungen richtig aufgefasst habe. — Es lässt sich aber auch nicht verkennen, dass das Thier auch bei Eindrücken, welche mit jenen, die einem bestimmten früheren Ereignisse vorangingen, nur Aehnlichkeit haben, zuweilen eine solche Thätigkeit äussert, welche jenem Ereignisse entspricht, obgleich diese Eindrücke keineswegs jenes Ereigniss wirklich bedingen; z. B. lauft der Hund, welcher durch den Schuss eines Gewehres erschreckt wurde, davon, wenn nur ein Stock in eine ähnliche Richtung wie ein Gewehr gebracht wird. Es folgt daher, dass das Thier seine Thätigkeit nur nach der Reproduktion des früheren Eindruckes, nicht nach der Auffassung des Zusammenhanges von zwei Begebenheiten, als Ursache und Wirkung, bestimme.
Eben so finden wir aber auch, dass das Thier bei dem Wiedervorkommen mancher schon früher vorhanden gewesenen Eindrücke zuweilen nicht diejenige Thätigkeit äussert, welche dem nun kommenden Ereignisse entspricht, sondern bei einem Eindrucke entweder ganz unthätig bleibt, oder etwas beginnt, zu welchen das dem Eindrucke folgende Ereigniss keine Veranlassung gibt, woraus folgt, dass bei den Thieren sowohl ein richtiges, als ein dem objektiven Eindruck nicht entsprechendes, somit unrichtiges Reproduziren Statt finde.
Da also diese Reproduktion sowohl eine richtige als eine unrichtige, d. h. eine dem Causalnexus, von welchem der gegenwärtige Moment das erste Glied ausmacht, zuweilen entsprechende, oder auch zuweilen nicht entsprechende sein kann, so folgt, dass zuweilen die vorausgegangenen Vorstellungen gerade so reproduzirt werden, wie sie vorausgegangen sind, zuweilen aber eine Vermischung dieser Vorstellungen Statt gehabt haben muss.
Die erste Art der Reproduktionen nennen wir die Funktion des Gedächtnisses, die zweite, jene der Einbildungskraft, eine Unterscheidung, welche für uns, zum Behufe der Darstellung psychischer Funktionen, von entschiedenem Werthe ist, welche aber nicht so weit getrieben werden darf, dass man darunter zwei verschiedene Funktionen als vorhanden annimmt, denn dazu mangelt offenbar jede begründete Erfahrung.
Der Umstand, dass wir jedoch auch in manchen Fällen, ungeachtet des wiederkehrenden, einem bestimmten vorhergegangenen Ereignisse entsprechenden Eindruckes, welcher eine Thätigkeit zur Folge hatte, keine den reproduzirten Vorstellungen entsprechende Thätigkeit entstehen sehen, berechtigt zu der Voraussetzung, dass in einem solchen Falle entweder gar keine Reproduktion vorhanden war, oder dass die wirklich vorhandene zu schwach, oder doch zu sehr mit anderen reproduzirten Vorstellungen verbunden war, um eine bestimmte Thätigkeit zu veranlassen, denn wir sehen die Thätigkeit eintreten, wie die jener Erregung vorhergegangenen Momente sich vermehren, woraus folgt, dass die Reproduktion in genauer Verbindung mit den äusseren Eindrücken stehe.
Damit wir aber annehmen können, dass bei einem Geschöpfe ein Bestimmen der Thätigkeit nach einer Vorstellung möglich sei, muss nothwendig vorausgesetzt werden, dass dasselbe schon vermöge seiner eigenthümlichen Beschaffenheit thätig, d. h. so eingerichtet sei, dass sein eigenthümliches Wesen gewisse äussere Eindrücke bedürfe, andere aber fliehe, dort aber, wo diese Eindrücke grösstentheils mangeln, oder grösstentheils seiner Individualität entgegen sind, nothwendig in seiner Individualität zerstört werden müsse, eine Voraussetzung, welche die Erfahrung so unbedingt bestätigt, dass jede Nachweisung überflüssig scheint.
Da nun viele dieser Eindrücke, deren das Thier nothwendig bedarf, von der Art sind, dass sie nothwendig Empfindung, und daher auch Vorstellungen erzeugen müssen, so lässt sich daher, in Bezug auf die animalischen Wesen als charakteristisches Merkmal zu dem Zwecke unserer Darstellung Folgendes aussprechen:
Animalische Wesen unterscheiden sich von unorganischen und blos organischen Wesen dadurch, dass die Thätigkeiten derselben, sofern sie durch äussere Eindrücke veranlasst sind, nur durch Empfindungen und die Reproduktion der mit den Empfindungen verbundenen Vorstellungen möglich erscheinen, dass daher die Aeusserung der Vorstellungsthätigkeit ein nothwendiges Merkmal des Verkehres des animalischen Lebensprinzipes mit der Aussenwelt darstellt.
So weit nun das animalische Lebensprinzip gewisse Eindrücke zu seiner individuellen Existenz bedarf, oder solche, zur Vermeidung der Vernichtung seiner individuellen Existenz fliehen, d. h. ihnen widerstreben muss, nennen wir diese Aeusserung Trieb, und in Bezug auf die verschiedenen einzelnen Aeusserungen Triebe, ohne jedoch auch mit dieser Benennung eine besondere, für sich bestehende Funktion des Thieres bezeichnen zu wollen, es lässt sich daher auch das charakteristische Merkmal des animalischen Lebens damit ausdrücken, dass das Leben des Thieres in einem Bestimmen des Triebes durch Empfindungen, d. i. durch Vorstellungen der durch äussere Eindrücke Statt findenden, oder Statt gefundenen Erregung bestehe.
§. 12.
Insoweit spricht sich der Unterschied zwischen Thier und Pflanze, besonders bei den höheren Gattungen, klar aus. Die einzelnen Gattungen der Thiere lassen unter einander wohl einen bedeutenden Unterschied in der Menge der vorhandenen Vorstellungen und in dem Einflusse, welche dieselben auf dessen Thätigkeit im Verhältnisse zu den Eindrücken der Aussenwelt, d. i. auf dessen Triebe nehmen, gewahren, so dass bei den minderen Rangordnungen die Triebe mehr blind wirken, und sich hierin deren Entwicklung mehr dem Entwicklungsgange der Pflanze nähert, die Eindrücke von Aussen auch bei niederern Stufen mehr den bei dem Pflanzenleben Statt findenden Assimilirungs-Prozessen gleichen, bei den höheren Gattungen aber ein blosses Assimiliren ohne Empfindung seltener wird, allein weiter lässt sich der Unterschied nicht mehr verfolgen, immer bleibt aber dieses Merkmal wesentlich, dass dort, wo eine Funktion gehemmt oder befriedigt wird, somit bei allen Aeusserungen der Lebensthätigkeit, Empfindungen möglich sind, welches bei der Pflanze niemals der Fall ist. Das Thier wird daher in allen Anregungen von Aussen, d. h. so oft es angeregt wird, immer als animalisches, niemals als blos organisches Wesen angeregt.
Dagegen aber darf man nicht übersehen, dass bei dem Thiere jene Erscheinungen, welche schon in der frühesten Kindheit bei dem Menschen eintreten, wozu insbesondere die Sprache, und das Bestreben der Nachahmung nicht nur fremder Thätigkeit, sondern des Erzeugens der Produkte fremder Thätigkeit gehören, mangeln, und zwar die erste und letzte dieser Erscheinungen gänzlich, und auch die zweite derselben, nämlich das Nachmachen fremder Thätigkeit, ist nur bei sehr wenig Thieren, und auch bei diesen in einem sehr unvollkommenen Grade vorhanden. — Das Kind, indem es sich hinsetzt, eine Feder ergreift und etwas auf dem Papier kritzelt — wie es etwa den Vater schreiben gesehen hat, — will nicht blos sich so bewegen wie der Vater, sondern es will dabei schreiben, kurz es sind bei dieser Nachahmung Vorstellungen thätig, von welchen bei dem Affen, welcher etwa das Auge an ein Fernrohr hält, gar keine Spur zu gewahren ist.
Alle jene Aeusserungen der Thierwelt, wodurch, wie man behauptet hat, sich eine wirkliche Intelligenz kund gibt, sind an und für sich sehr problematisch, und erhalten ihre scheinbare Evidenz gewöhnlich erst durch die mangelhafte Beobachtung, und durch die absichtlichen oder unabsichtlichen Zugaben des Erzählers. Man darf nur nie vergessen, dass wenn das Thier keine Intelligenz besitzt, es auch durch die Afterprodukte der Intelligenz, Vorurtheile, Irrthum und dergleichen, nicht gestört wird. Die zwischen Eindruck und Trieb liegenden Vorstellungen sind viel weniger zahlreich und intensiv, es empfängt daher den Eindruck viel reiner, und reproduzirt seine Vorstellungen viel richtiger als der Mensch, daher die Möglichkeit eines Irrthums in Folge einer irrigen Reproduktion in viel geringerem Grade vorhanden ist, als bei dem Menschen, welcher, wie wir später darthun werden, weit mehr als dies bei den Thieren der Fall ist, durch Vorstellungen angeregt wird, welche mit seinem Triebe in keiner unmittelbaren Verbindung stehen.
§. 13.
d. Vernünftig sinnliche (animalische) Wesen. Der Mensch.
Obgleich der Mensch mit dem Thiere das Merkmal gemein hat, dass auch bei ihm sich der sinnliche Eindruck zur Vorstellung gestaltet, und durch diese Vermittlung seine Thätigkeit anregt, so gewahren wir doch an ihm Erscheinungen, welche er mit keinem Thiere gemein hat. Diese sind die Sprache, die Bestimmung seiner Thätigkeit nicht blos nach seinen Trieben, sondern nach Produkten einer Kombinirung von Vorstellungen, d. i. nach Begriffen, endlich diejenigen Erscheinungen, welche wir unter dem Ausdrucke Sittlichkeit verstehen, nämlich als Funktionen betrachtet, Gewissen, Willen und (sittliches und religiöses) Gefühl, als äussere Thätigkeit betrachtet, sittliches und religiöses Handeln, Moral und Religion, und als allgemeine Anlage betrachtet, Vernunft.
§. 14.
Dass das Thier keine Sprache, d. i. nicht die Gabe besitzt, sich durch Zeichen, welche der Vorstellung entweder nur in einzelnen Theilen entsprechen, oder nur konventionell als derjenige Ausdruck angenommen sind, durch welchen bestimmte Vorstellungen oder bestimmte Begriffe angedeutet werden, verständlich zu machen, bedarf wohl keines Beweises. — Das Thier drückt durch Laute höchstens die Empfindung aus, von welcher es im Augenblicke erregt wird, dort aber, wo es die menschliche Sprache zu verstehen scheint, sind ihm die Worte nichts weiter, als ein Laut, welcher das erste Glied eines ihm bekannten nexus causalis darstellt. Wenn man dem Pudel zuruft: wie spricht der Hund! so bellt er nicht etwa darum, weil er die Frage versteht, sondern weil ihm bekannt wurde, dass wenn er nicht bellt, er Schläge bekommt, oder einen guten Bissen, wenn er bellte, und ihm dieser nexus causalis nach und nach geläufig wurde.
Ein Hühnerhund, welcher Rebhühner sieht, wedelt mit dem Schweife, weil es ihm so eingeprügelt wurde, und weil es überhaupt in seiner Natur liegt, zu wedeln, nicht als Zeichen. Dass der Gesang der Vögel ein ganz unwillkürliches Vonsichgeben von Tönen sei, ist längst anerkannt.
§. 15.
Was die Erscheinung betrifft, dass der Mensch nach Begriffen handelt, so ist sie eben so unbezweifelt richtig. Wir nennen nämlich Begriffe solche Kombinationen von Vorstellungen, in welchen dasjenige, welches ein Individuum mit dem andern gemein hat, festgehalten wird, die Unterscheidungsmerkmale aber verschwinden.
Dass nun der Mensch wirklich nach solchen Vorstellungen der Gattung handle, denen unmittelbar keine reelle Erscheinung der Aussenwelt entspricht, ist eben so ungezweifelt wahr; — denn wir sehen, dass der Mensch urtheile, d. i. durch Kombination mehrerer Vorstellungen eine ganz neue gewinnt und schliesst, d. i. aus mehreren Urtheilen wieder ein neues Urtheil über das Vorhandensein einer Thatsache in der Aussenwelt entwickelt.
Wenn man nun gleich nicht absolut die Unmöglichkeit behaupten kann, dass das Thier nicht auch Gattungsbegriffe entwickeln, und durch deren Kombination auch ein gewisses Urtheilen und Schliessen ausüben könne, so sind für diese Möglichkeit doch so wenig und nur so zweifelhafte Erscheinungen vorhanden, dass man selbst hierin noch einen unendlichen Unterschied zwischen dem am vollkommensten organisirten Thiere und einem Kinde von etwa zwei Jahren, oder einem geistig höchst verwahrlosten Menschen zu bemerken im Stande ist, so dass man das Vermögen, Begriffe zu bilden, und darnach seine Thätigkeit zu entwickeln, immer noch als eine Eigenthümlichkeit der menschlichen Natur erklären muss.
§. 16.
Das neugeborne Kind zeigt weder Sprache noch Begriffe noch Sittlichkeit, sondern es ist ein blos passives Wesen, welches Eindrücke empfängt, und seine Lebensthätigkeit dadurch gewahren lässt, dass es bei erhaltenen Eindrücken, wenn sie der Individualität seines Lebens nicht entsprechen, Laute des Schmerzes von sich gibt. — Bald aber steigert sich diese nur passive Thätigkeit zu einer aktiven, und wir gewahren nun deutlich, dass es nicht blos vegetire, sondern in die Reihe der animalischen Wesen gehöre.
Die Sprache ist in dem Zustande, in welchem wir uns derzeit befinden, bereits ein Gegebenes, doch können wir aus der Art und Weise, wie Kinder sich entwickeln, wenigstens bis auf einen gewissen Grad, auf die Art und Weise schliessen, wie sich die Sprache überhaupt entwickelt habe, denn jedes Kind bildet sich wenigstens bei Gegenständen, welche ihm besonders auffallen, und bei welchen es die sprachübliche Bezeichnung nicht sogleich erfährt oder wieder vergisst, seine eigene Bezeichnungsweise.
Es ahmt den Laut nach, den das Thier, was es sieht, von sich gibt, hält die Hände an den Kopf, wenn es z. B. einen Bock bezeichnen will u. s. w.
Dies setzt nun als nothwendige Bedingung voraus, dass es bereits Begriffe, d. h. Merkmale aufgefasst habe, welche einer Gattung, z. B. der der Thiere, im Allgemeinen zukommen, und dass es durch diese Angabe des individuellen Unterschiedes das Individuum bezeichnen will.
Sprache ist daher ohne Begriffsbildung unmöglich, so wie der Ausdruck derjenigen Vorstellung, welche wir Begriffe nennen, auf keine andere Art, als eben nur durch Sprache möglich ist, denn obwohl es nicht zweifelhaft sein kann, dass die Begriffsbildung früher vorhanden sein muss, als der Ausdruck durch Sprache Statt finden kann, so setzen sich doch beide zu ihrer Entwicklung nothwendig voraus, so dass es in der That nicht möglich ist, zu unterscheiden, welche von beiden Thätigkeiten sich früher entwickle, da ohne Sprache sich nur wenige Begriffe und diese nur sehr unvollkommen bilden können, wie wir dieses bei sehr rohen Völkern gewahren, und bei sehr wenig Begriffen die Sprache immer auf einer sehr geringen Entwicklungsstufe bleiben wird, wie wir dieses bei Menschen gewahren, welche einen ziemlichen Grad blödsinnig sind.
§. 17.
Was die sittliche Anlage betrifft, so wäre es wohl das Einfachste, sich auf die eigene Erfahrung eines jeden verehrten Lesers und auf das Zeugniss der Weltgeschichte zu berufen, welche Beispiele von sittlichen, d. i. solchen Handlungen in Menge liefert, welche sich nur durch die Voraussetzung dieser Anlagen des Menschen erklären lassen; allein diese Argumentation genügt nicht zu dem Zwecke dieses Aufsatzes, welcher die Aufgabe verfolgt, durch Anführung von solchen Thatsachen, welche Jedermann so nahe stehen, dass sie Jeden auch zur unmittelbaren Anschauung Desjenigen führen, was hier nachgewiesen werden soll, zu wenig, um dabei stehen bleiben zu können, ein richtiges Verständniss herbeizuführen.
Weit näher als diese übrigens unbezweifelte Wahrheit liegt für den Zweck dieses Aufsatzes die Betrachtung, dass jeder Mensch, selbst der unsittlich Handelnde, selbst das kaum noch zum animalischen Leben recht erwachte Kind seine Thätigkeit in der Art entwickelt, dass man einerseits das Bestreben wahrnimmt, ohne physische Nöthigung seine Thätigkeit zu äussern, anderseits das Bestreben in seiner Thätigkeit gewahrt, einer fremden Autorität zu folgen.
Der erste dieser Sätze bedarf keines Beweises, da es Jedermann bekannt ist, dass schon die kleinsten Kinder, und zwar diejenigen, welche viele geistige Anlagen haben, nicht am wenigsten eigensinnig sind; der zweite ist eben so bekannt, nur wird er nicht immer so klar ausgesprochen, er ist aber durchaus wahr, denn es ist bekannt, dass die sich entwickelnden Kinder den Worten ihrer Eltern mehr zutrauen, als ihren eigenen Sinnen, dass rohe oder schwachsinnige Leute eben so, gegen ihr eigenes Urtheil dem Willen anderer, welche eine gewisse Macht über sie ausüben, sich unterwerfen, und dass Leute von hellem Geiste nach Grundsätzen handeln; und was sind Grundsätze wohl anders, als die als wahr angenommenen Aussprüche einer Autorität, sei es nun die Autorität des Lehrmeisters oder die Autorität der eigenen Erfahrung, denn auch die Annahme, dass die Ergebnisse der eigenen Erfahrung wahr, d. h. der Objektivität der äusseren Erscheinungen entsprechend seien, setzt voraus, dass man diese Erfahrungen, und diejenige Funktion, welche daraus gewisse Folgerungen ableitet, als etwas absolut Richtiges genommen hat.
Dieses Erkennen und Annehmen einer Autorität ist es daher, welches den Beweis liefert, dass der Mensch das unabweisbare Bedürfniss habe, ein Drittes, welches weder in seinen eigenen Funktionen, noch in den ihn umgebenden Erscheinungen liegt, als das eigentliche Prinzip anzunehmen, welches seine Thätigkeit zu leiten bestimmt ist, und jeder Bestimmung seiner Thätigkeit zu widerstreben, welche nicht von diesem Prinzipe ausgeht.
Dieses Prinzip wirkt sonach in keiner Art nöthigend auf seine Thätigkeit, sondern der Mensch empfindet nur dann die seinem innersten Wesen entsprechenden Lebensgefühle, wenn er ohne allen Zwang seine Thätigkeit so äussert, wie es der Autorität entspricht, unter deren Einfluss er sich befindet.
Hieraus folgt nun, dass Freiheit, d. i. die Entwicklung seiner Thätigkeit ohne physischen Zwang, und zugleich das Bedürfniss, einer höheren Autorität zu gehorchen, — ein Bedürfniss, welchem in der höheren Entwicklung des Menschen die Religion entspricht, das eigentliche Element der menschlichen Thätigkeit sei, ein Element, welches in der Thierwelt auch nicht einmal dem Grade nach vorkommt, sondern eben darum, weil es Begriffe und Sprache nothwendig voraussetzt, bei der Thierwelt gänzlich mangelt, oder höchstens in einer Art von Analogie vorkommt, in welcher der Hund den Menschen folgt und seinem Winke gehorcht, weil er durch den Einfluss des menschlichen Organismus auf den hundischen physisch genöthigt ist, diesem Einflusse zu gehorchen.
Es mag immerhin Fälle geben, wo der eine Mensch durch seinen überlegenen physischen und psychischen Organismus einen ähnlichen Einfluss auf andere Menschen ausübt, — allein man übersehe dann auch nicht die andere Erscheinung, welche damit verbunden ist. Die Menschen werden ihm folgen, allein mit innerem Widerstreben, wie der Hund knurrend seinem Herrn folgt, wenn er ihn gegen seine Neigung ruft, denn sie fühlen, dass sie nicht frei sind, und werden ihre Freiheit wieder gewinnen, wenn die Uebermacht des Organismus, welcher sie leitete, gebrochen ist.
Ganz anders stellt sich die psychische Erscheinung in dem Falle dar, wo der Mensch seine Thätigkeit demjenigen Prinzipe gemäss entwickelt, welches wir das Sittliche nennen. Hier mangelt jede physische Nöthigung, und daher ist auch die Erscheinung, dass Jemand mit innerem Widerstreben sittlich handelt, undenkbar. — Es gibt Fälle, wo die sittliche Handlung mit dem herbsten physischen oder geistigen Schmerze verbunden ist, allein das Gefühl, das gegen sein inneres Streben Bestimmtwerden, ist mit jeder sittlichen Handlung unvereinbar, wohl aber kann das Gegentheil, dass man mit innerem Widerstreben unsittlich handelt, eintreten, und tritt auch häufig ein, wie manche Arten von Erfahrungen, insbesondere die gerichtlichen, zur Genüge lehren; denn Niemanden wird die Thatsache unbekannt sein, dass selten Jemand eine verbrecherische Laufbahn mit grossen Verbrechen beginnt, sondern die ersten bösen Handlungen sind meistens minder erheblich, oder wenn mit grösseren Verbrechen von einem Individuum begonnen wird, so sind meistens solche Umstände vorhanden, welche auf die Bestimmung desselben zu der verbrecherischen That einen mächtigen sinnlichen Einfluss, und daher wenigstens eine Art von physischer Nöthigung ausüben[15].
§. 18.
Wenn wir jedoch uns nicht verbergen können, dass das Unterwerfen der Thätigkeit unter eine, von dem handelnden Menschen unabhängige, Autorität, dem Menschen angeboren, und dieses Bedürfniss ein mit allen seinen Thätigkeiten innigst verbundener Theil seines Wesens ist, so können wir uns doch auch die Ueberzeugung verschaffen, dass es gar keine äussere Erscheinung gibt, welche einen solchen Einfluss ausübte, dass sich alle Menschen derselben unterwerfen müssten, oder dass es auch nur dem einzelnen Menschen unmöglich wäre, sich derselben zu entziehen. Dennoch aber lehrt uns sowohl der Blick in unser eigenes Leben, als in das Leben der anderen Menschen, dass es in demjenigen Prinzipe, welches wir als eine Autorität anerkennen, welche unbedingte Unterwerfung fordert, einen Vereinigungspunkt gebe, welcher in jeder Autorität, welcher wir freiwillig zu folgen uns bleibend entschliessen können, aufzufinden ist, dieser Vereinigungspunkt ist die Idee des Sittlichen — und in der That kann eine Autorität nur dann bleibend, auf den Menschen im Allgemeinen nur insoferne einwirken, als sie die Idee des Sittlichen, d. i. einer höheren, in der physischen Welt nicht sich aussprechenden Weltordnung darstellt.
Kein Volk, selbst kein einzelner Mensch ist ohne alle Religion, der einzelne Mensch kann irreligiös handeln, allein indem er es thut, fühlt er ein Unbehagen, das Gewissen regt sich, oder er betäubt sich, sei es nun durch physische Genüsse, oder durch das Laster selbst, ein Zustand, welchen man jedoch sehr irrig mit dem Ausdrucke bezeichnet, der Mensch sei zum Thiere herabgesunken, denn der Zustand des Thieres ist ein vollkommen normaler Zustand, jener des Menschen aber ist ein seinem eigenthümlichen Wesen vollkommen entgegengesetzter, somit nicht normaler Zustand, welcher mit einer am Ende sichtbar werdenden Störung seines Wesens enden muss, eine Folge, welche das Laster in mancherlei Gestalten, wie die Erfahrung lehrt, nicht selten begleitet, und sich dadurch kund gibt, dass die lange unterdrückte Reue endlich durchbricht, und geistige Störungen im Gefolge hat, oder dass die physische Natur der fortwährenden Betäubung endlich unterliegt, ohne dass dieses Unterliegen lediglich aus den physischen Folgen des Lasters immer erklärt werden kann.
§. 19.
So verschieden auch die Sitten und Lebensweisen der einzelnen Menschen und Völker sind, so stimmen doch alle darin überein, dass gewisse Handlungen des Menschen, sofern sie ein Ausdruck einer gewissen Gesinnung sind, geachtet, andere aber, eben weil sich eine gewisse Gesinnung darin ausspricht, verachtet werden, und zwar liegt die verachtete Gesinnung darin, dass der Mensch einen augenblicklichen Vortheil oder Nachtheil höher hält, oder doch zu halten scheint, als ein gewisses Prinzip, welches ihm in diesem Augenblicke wenigstens keinen Vortheil gewährt. Diese Ansicht liegt dem Begriffe der Ehre, so wie jenem der Tugend zu Grunde, nur in dem Prinzipe sind beide Begriffe verschieden, indem der Begriff von Ehre ein äusseres Verhalten in sich begreift, jenes der Tugend aber eine innere Stimmung ausdrückt, welcher kein äusserer Zustand geopfert werden darf.
§. 20.
In dem Zustande, in welchem wir leben, ist diejenige Form, in welcher wir die Sittlichkeit zu üben haben, so wie die Sprache, ein bereits Gegebenes, wir brauchen nicht mehr erst zu erfinden, wie wir unsere Thätigkeit zu äussern haben, damit sie auch sittlich sei, sondern Religion und Offenbarung entheben uns des Bestrebens, erst durch eigene Erfahrung darauf zu kommen, ob irgend eine Handlung sittlich sei oder nicht. Würde dieses glückliche Ereigniss für uns nicht vorhanden sein, so müsste wahrscheinlich jeder Mensch erst eine ungeheure Irrfahrt durch die Pfade des Lasters machen, ehe er dahin käme, zu wissen, was er eigentlich hätte thun sollen, und es bliebe dann mehr als zweifelhaft, ob das kurze menschliche Leben hinreichte, ihn aus dem Schlamme der Sinnlichkeit, in welchen er durch sein unklares Ringen nach einer seiner wahren Natur entsprechenden Thätigkeit versunken wäre, wieder zu erheben.
Dieser Fall tritt aber glücklicher Weise für uns nicht ein, sondern jeder erhält wenigstens einige Begriffe von dem, was er als sittlich zu betrachten hat, bereits in klaren Worten ausgesprochen von anderen Menschen mitgetheilt.
Ungeachtet dieses Umstandes können wir doch durch Beobachtung des kindlichen Alters uns eine ziemlich deutliche Anschauung von der Art und Weise verschaffen, wie die menschliche Natur die Anlage zur Sittlichkeit allmälig entwickle.
Das Kind ist, wenn es diese Welt betritt, ein scheinbar blos passives Wesen. Erst allmälig zeigt es, besonders bei schmerzhaften Eindrücken, Empfindungen, welche, wie bei dem Thiere, reproduzirt werden, und, wie man aus manchen unzweideutigen Erscheinungen schliessen muss, bei demselben eine anfangs undeutliche, jedoch immer klarer werdende Auffassung des Causalnexus zur Folge haben.
Das Kind, indem es einen äusseren Eindruck auffasst, kann ihn aber nicht anders als so auffassen, wie es ihm (dem Kinde) nach seiner Individualität, und daher nach der durch vorausgegangene Eindrücke bedingten Modifikation (Stimmung) seiner Lebensthätigkeit möglich ist, d. h. jeder Eindruck kann sich nur im Wege der Reproduktionsthätigkeit mit jenen Vorstellungen verbinden, welche bereits vorhanden waren.
Die ersten Vorstellungen, welche das Kind nun erhält, sind jene der eigenen Empfindung; diese werden sich daher mit allen Eindrücken verbinden, welche es erfährt, es wird daher diese Art Vorstellungen auf alle Gegenstände der Aussenwelt zu übertragen sich genöthigt finden, wodurch bei dem Kinde jene Erscheinung bedingt wird, welche wir wirklich gewahren, nämlich, dass dem Kinde alles lebt, d. i. nach seiner Vorstellung eben so Empfindung hat, wie das Kind selbst, denn die erste Empfindung ist die des eigenen Lebens.
Diese Erscheinung muss nun wohl auch bei dem Thiere eintreten, und tritt wohl auch ein, denn wir sehen, dass ein Hund einen Stock, an welchen er sich stösst, beisst, so wie das Kind den Stuhl schlägt, an dem es sich wehegethan hat; — allein da der Organismus des Kindes zur Aufnahme mehrerer und lebhafterer Eindrücke geeignet, und dadurch eine weit umfassendere Reproduktion in der Vorstellungsthätigkeit bedingt ist, als beim Thiere, so tritt diese Erscheinung viel entschiedener hervor, als man dieses beim Thiere zu gewahren vermag.
Hiedurch ist nun offenbar eine viel öftere und lebhaftere Aeusserung der sympathetischen Triebe bedingt.
Dennoch kann es nicht fehlen, dass manche Eindrücke, z. B. jene, welche Zorn u. dgl. hervorbringen, von der Art sein werden, dass sie eine Anregung enthalten, gegen die sympathetischen Triebe zu handeln. — Das Kind folgt diesem Eindrucke, und handelt wirklich gegen den sympathetischen Trieb, — welcher dadurch auf einen Augenblick unterdrückt, sonach mit desto grösserer Stärke hervortritt; hiedurch wird nun das Kind jene Empfindung gewahren, welche mit der Reue beinahe identisch ist.
Aehnliches findet sich nun wohl auch bei Thieren, allein bei dem Kinde tritt hier noch ein Moment hinzu, der bei dem Thiere fehlt: dasjenige, was es empfindet, wird ihm durch seine Eltern etc. klar gemacht, so dass es zu dem Begriff gelangt, dass es etwas gethan habe, was es nicht hätte thun sollen, und dass das hiedurch entstandene unangenehme Gefühl der Reue eine Folge dessen sei, weil es einem augenblicklichen Eindruck gegen ein in ihm sich äussernden Gefühl gefolgt ist.
Von dieser Wahrnehmung ist allerdings noch ein unendlich weiter Schritt zur Auffassung des sittlichen Verhältnisses, denn kein einziges der, auf dem ihm bisher einzig nur möglichen Weg des sinnlichen Empfindens erlangten, Gefühle ist von der Art, dass es für sich allein zur Auffassung des Sittengesetzes führen könnte, allein hier kommt die bereits berührte Thatsache zu Hilfe, dass der Mensch das Bedürfniss fühlt, sich einer Autorität in seiner Thätigkeit zu unterwerfen.
Dass seine Thätigkeit eine freie sei, erfährt das Kind bei der ersten Empfindung der Reue, denn es empfindet dabei, dass es ihm möglich gewesen wäre, einer anderen Vorstellung als jener zu folgen, zu welcher es derjenige äussere Eindruck, dem es sich hingab, bestimmt hat. — Es wird aber diese Empfindung in einem noch höheren Grade gewahren, wenn es jener Autorität entgegenhandelt, welche es anzuerkennen sich gedrungen fühlt.
Diese Autorität, nämlich jene der Eltern und Lehrer, wirkt nun auf dasselbe nicht blos als unmittelbar bestimmend, — sondern vielfältig in der Art, dass dem Kinde gesagt wird: dies musst du thun, oder dies darfst du nicht thun, weil es überhaupt auch für uns (die Eltern) selbst geboten oder verboten ist.
Diese Vorstellung einer solchen dritten, für das Kind nicht wahrnehmbaren Autorität wird nun zwar das Kind anfangs nicht besonders deutlich auffassen, es wird aber durch die Lehren und das Beispiel seiner Eltern u. s. w. angeregt werden, diese Vorstellung zu immer grösserer Deutlichkeit zu bringen, bis es endlich dahin gelangt, deren Richtigkeit durch seine eigene Erfahrung und sein eigenes Gefühl bestätigt zu finden, wo es dann in dasjenige Stadium der Entwicklung eingetreten erscheint, wo es als selbstständig handelndes sittliches Wesen betrachtet werden kann.
Wie sich aber auch das Individuum in sittlicher Beziehung entwickle, so bleibt so viel ungezweifelt, dass es nie Schöpfer irgend einer Wirkung sein wird, sondern immer den Weg der sinnlichen Erregung insoweit nicht wird entbehren können, als einerseits ohne Trieb kein Streben überhaupt, und ohne äusseren Gegenstand auch keine Entwicklung des Triebes möglich ist.
Wo daher irgend ein Trieb Befriedigung fordert, und sonst kein anderer Trieb und kein anderer Gegenstand, welcher das Streben des Menschen nach einer anderen Richtung sich zu äussern anregt, vorhanden ist, wird und muss der Mensch auch dieser Richtung folgen, — indem er aber dieses thut, d. h. einer solchen Richtung sich hingibt, gehorcht er lediglich den Gesetzen seiner sinnlichen Natur, er handelt dabei weder sittlich noch unsittlich. Ein solches Verhältniss tritt z. B. dann ein, wenn sich ein Mensch schläfrig fühlt, und er keine Anregung hat wach zu bleiben. Jeder wird unter diesem Verhältnisse sich dem Schlafe hingeben.
Je mehr jedoch die Vorstellungen des Menschen mit seinen Beziehungen zur Aussenwelt sich vervielfältigen, um so seltener wird er sich in der Lage befinden, gerade nur von einem Triebe angeregt zu werden, denn es werden dann verschiedene Anregungen entweder durch sinnliche Triebe, oder durch gewisse Komplexe von Vorstellungen erfolgen, wovon jedes eine verschiedene Thätigkeit verlangt; und insbesondere wird der Fall eintreten, dass dasjenige, welches seinem sinnlichen Triebe entspricht, eine andere Richtung von ihm fordert, als jene, welche diejenige Autorität verlangt, der er sich in seiner Thätigkeit unterwerfen zu sollen fühlt. Unter diesen Umständen tritt nun der Fall ein, wo er sich entscheiden muss, ob er seine Handlung nach einer für ihn höher stehenden Autorität, oder nach dem Streben seiner Sinne bestimmen soll. Hier fühlt er daher die Möglichkeit der Selbstbestimmung, und zwar die Freiheit der Wahl, ob er sich dem Zwange der Sinnlichkeit unterwerfen oder der höhern Autorität, welche keinen Zwang auf ihn ausübt, gehorchen, d. i. ob er seiner Freiheit entsagen oder davon Gebrauch machen wolle. — Geschieht dies Letzte, so lohnt das Gefühl der behaupteten Freiheit seine Thätigkeit; geschieht das Erstere, so fühlt sein ganzes Wesen, dass er den vorherrschenden Trieb seines Wesens, jenen nach Beibehaltung seiner natürlichen Freiheit, unterdrückt habe. — Er fühlt Reue und die Vorwürfe seines Gewissens darüber, dass er von seiner Freiheit der höheren Autorität entsprechend, seine Thätigkeit zu üben, keinen Gebrauch gemacht hat, d. h. dass er nicht das Gute, sondern das Entgegengesetzte davon, das Böse, gewollt, d. i. sich ohne unwiderstehliche Nöthigung mit Willen dem Einflusse seines sinnlichen Triebes gegen die Forderung jener Autorität hingegeben habe.
Dies sind die Thatsachen, welche wir in Bezug auf die sittlichen Erscheinungen bemerken, und nach welchen man verschiedene Funktionen des Menschen, als: vorausgehendes und nachfolgendes Gewissen, den Willen, nämlich die Fähigkeit, sich nach Willkür zum Guten oder zum Bösen zu bestimmen, unterschieden hat. Gegen diese Abtheilungen lässt sich auch, insofern sie zur bessern Uebersicht des Ganzen dienen können, nichts erinnern, nur darf man nicht vergessen, dass die Natur des Menschen keine solchen Unterabtheilungen kennt, sondern dass alle diese Unterscheidungen nur Aeusserungen eines und desselben Prinzipes, nämlich des die menschliche Natur charakterisirenden Triebes nach (sittlicher) Freiheit im Verhältnisse zur Aussenwelt sind.
Geht man jedoch von dieser Ansicht ab, und erkennt man diese Aeusserungen als verschiedene Funktionen an, so kommt man auf jene Begriffsverwirrungen, welchen man nicht selten in psychologischen Werken begegnet.
Man findet da die Frage abgehandelt, ob der Mensch zum Guten oder zum Bösen seiner Natur nach geneigt sein könne, es ist von Krankheiten des Willens oder auch von einem verkehrten Willen die Rede, wodurch man deutlich an den Tag legt, dass man den Willen, d. i. die Fähigkeit, mit Bewusstsein seiner Freiheit frei zu handeln oder sich seiner Freiheit zu begeben, mit dem Wollen, d. i. mit dem Bestreben, einen bestimmten Gegenstand zu erreichen (abgesehen von der Sittlichkeit oder Unsittlichkeit dieses Bestrebens) verwechsle. So wenig es in meiner Absicht liegt, irgend Jemanden in seinen metaphysischen Ansichten zu nahe treten zu wollen, so kann ich doch nicht umhin, darauf aufmerksam zu machen, dass mindestens für die Rechtspflege bei Erhebung des Irrsinnes eine solche Begriffsverwirrung von grossem Nachtheile ist. Man spricht von Verkehrtheit des Willens bei manchen Menschen! Was soll dies wohl heissen? Etwa einen Willen, welcher das Böse beschliesst, weil es dem Menschen, welcher diesen verkehrten Willen hat, als gut erscheint? Ein solcher Mensch aber kann nur in einem Irrthume befangen sein, oder er müsste gegen seine sinnlichen Triebe handeln, nämlich sich ohne irgend eine Aussicht auf eine angenehme Empfindung Schmerz zufügen, blos weil dadurch etwas Böses entsteht. Wo hat noch Jemand dieser Art existirt? Es gibt Menschen, welche ihrer sinnlichen Kraft gewahr werden, wenn sie Böses thun, sich dieser Empfindung freuen und darum Böses thun. — Dieses sind nun wohl allerdings sehr grosse Bösewichter, allein sie thun das Böse aus keinem andern Grunde, als aus jenem, welcher auch jeden Andern, welcher böse handeln will, zu einer solchen Richtung bestimmt, aus dem Grunde nämlich, weil sie die Verlockung, welche ihnen das Vergnügen gewährt, das sie sich aus ihren bösen Handlungen gewärtigen, höher schätzen, als die Aufforderung zum Guten.
Soll es aber bedeuten, dass das moralische Gefühl bei ihnen so schwach sei, dass es, verbunden mit einem in ihrer sinnlichen Natur begründeten Hang zu gewissen als Verbrechen bezeichneten Handlungen[16], die Kraft der sittlichen Anlage überwiegt und daher ihr Wollen gegen die Sittlichkeit kehrt, so ist es sehr sonderbar, diesen Zustand mit dem Ausdrucke verkehrter Wille oder verkehrtes Wollen zu bezeichnen, denn dieses verkehrte Wollen ist dann die Wirkung ihrer physischen Anlage, und diese, nicht das verkehrte Wollen, ist die Grundursache ihrer Verbrechen.
In diesem Falle setzt aber der Ausdruck verkehrter Wille den Richter in Verlegenheit, ob er einen solchen Menschen auch für zurechnungsfähig halten soll, während in dem Falle, wo gesagt wird, der Mensch besitzt einen, seine Sittlichkeit weit überwiegenden Hang zu diesem Verbrechen, nichts weiter folgt als der Schluss: folglich muss man ihn strafen, damit er in dem sinnlichen Uebel der Strafe ein für ihn näher liegendes Motiv finde seinen Hang zu bezähmen, wenn sein Sittlichkeitsgefühl nicht hinreicht.
Eine ähnliche Frage, ob der Mensch so von der Sünde besessen sein kann, dass er sündigen müsse, beantwortet sich, wenigstens in rechtlicher Beziehung, auf eine ähnliche Weise. Es kann sein, dass die Wiederholung der Sünde einen solchen Einfluss auf seine Thätigkeit habe, dass kein sittliches Gefühl ihn abhält, seinem sinnlichen Hange zu folgen; um so nothwendiger aber ist Strafe. — Bei der Erziehung begegnen wir ja ganz ähnlichen Erscheinungen. — Alles Zureden, ja oft selbst der augenblickliche wirkliche Vorsatz, sich eine gewisse üble Gewohnheit u. dgl. abzugewöhnen, beseitigen das Uebel oft nicht. Werden aber gewisse materielle Mittel mit einer gewissen Konsequenz angewendet, so erfolgt die gewünschte Wirkung oft schneller als man meint.
Beinahe Dasselbe gilt von dem Ausdrucke Krankheit des Willens! Es kann Erscheinungen geben, welche entschieden dahin deuten, dass bei ihnen das Subjekt ohne Einfluss des Willens gehandelt habe. Dies beweist nun nichts mehr, als dass entweder überhaupt das Subjekt in einem seine Vorstellungsthätigkeit lähmenden Zustande, oder in einem solchen Zustande der Vorstellungsthätigkeit gehandelt hat, wodurch jede andere Vorstellung als jene, welche die That hervorrief, insbesondere aber jene, in welcher sich der Wille hätte thätig bezeigen können, ausgeschlossen war. — Nun in diesem Falle lässt sich höchstens sagen, dass der Wille sich nicht äussern konnte, nicht aber, dass er sich krankhaft geäussert hat, oder selbst krank war!
Krankheiten des Menschen aller Art können allerdings solche Erscheinungen hervorbringen, niemals aber sollte man sich verleiten lassen, von einer krankhaften Funktion zu sprechen, nicht einmal die Funktion der Verdauung kann krank sein, selbst nicht bei Demjenigen, der eben an einer Indigestion oder am Magenkrebs stirbt, denn die Funktion des Verdauens ist die Abstraktion derjenigen Thätigkeit des Körpers, wodurch verdaut wird. Es kann daher sein, dass der Mensch gar nicht oder doch viel zu wenig verdaut, allein so weit er die Funktion der Verdauung wirklich übt, ist es immer eine normale Funktion.
Dass nun diese Bemerkung nicht blos eine Spitzfindigkeit sei, dürfte sich wenigstens, sofern es sich um eine juridische Anwendung solcher Ausdrücke handelt, aus dem vorher Gesagten mit ziemlicher Gewissheit ergeben.
Noch muss hier einer psychologischen Erscheinung, wegen ihrer besondern Wichtigkeit für die rechtliche Zurechnung, ausdrücklich gedacht werden. Es ist dies nämlich der Umstand, dass eben aus dem Grunde, weil die Begriffe von Demjenigen, welches in der Welt sittlich ist, nicht blos, und zwar grösstentheils nicht, durch die Abstraktion des Individuums gewonnen, sondern ihm vielfältig von Aussen gegeben werden, diejenige Thatsache eintritt, von welcher es heisst, dass das Samenkorn auf nackten Felsen fällt. — Der Mensch kann sich zur Zeit, als ihm gewisse Wahrheiten gelehrt werden, noch in einem solchen Zustande der unvollkommenen Entwicklung seiner Vorstellungsthätigkeit befinden, dass diese Lehren in ihm keine Vorstellung finden, an welche sie sich anschliessen können. In einem solchen Zustande kann es nun geschehen, dass der Mensch die Worte behält, in denen diese Lehren gegeben sind, dass aber dieselben isolirt in seiner Vorstellungsthätigkeit liegen bleiben, und, wenn er auch für andere sittliche Verhältnisse nicht ohne Sinn ist, sich auch in solchen Beziehungen sittlich beträgt, er doch gegen den Inhalt dieser Lehren handelt, obwohl sich nicht läugnen lässt, dass die Worte, in denen sie abgefasst waren, seinem Gedächtnisse nicht gänzlich entschwunden sind. — Diese Thatsache darf insbesondere dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es sich um Erhebung des als Blödsinn bekannten Zustandes in Bezug auf gewisse Verbrechen handelt. Ein solcher Mensch kann die zehn Gebote hersagen, er kann auch einige Sätze von der Erklärung derselben, z. B.: Stehlen heisst, einem Andern das Seinige nehmen, behalten haben, allein er denkt dabei nichts weiter, als dass diese Worte herzusagen eine Schulaufgabe ist, deren Inhalt für sein übriges Leben eben so wirkungslos bleibt, als wenn Jemand, der nicht Latein kann, seinem Gedächtnisse einige lateinische Sätze in einer gewissen Reihenfolge einprägt.
II.
Allgemeine Bemerkungen über den Irrsinn, vom psychologischen und rechtlichen Gesichtspunkte.
§. 21.
Der verehrte Leser möge dem Verfasser diese Verirrung in das Gebiet der Metaphysik vergeben, allein wenn man über einen schwierigen Gegenstand zu sprechen hat, so kann man nur dadurch der Gefahr, missverstanden zu werden, entgehen, wenn man über die Bedeutung derjenigen Ausdrücke, welche man in der Folge zu benützen gedenkt, mit dem Leser einverstanden ist, und dieses Einverständniss kann ein Autor nur dadurch erreichen, wenn er, wo ein Missverstand möglich ist, die Bedeutung seiner Ausdrücke auf solche Vorstellungen reduzirt, in welchen Jedermann übereinstimmt.
Weit entfernt daher, zu glauben, dass die von mir gebrauchten Ausdrücke alle vollkommen richtig gewählt sind, glaube ich doch jedem meiner verehrten Leser anschaulich gemacht zu haben, was ich darunter verstehe, und dies dürfte zum Zwecke dieses Aufsatzes eben so nothwendig gewesen, als hinreichend sein.
Es wurde im Eingange dieses Aufsatzes bemerkt, dass der Irrsinn sich für die gewöhnliche, d. i. die nicht wissenschaftlich geübte Beachtung durch eine abnorme Thätigkeit in der Aussenwelt kundgebe, woraus folgt, dass bei dem Umstande, wo die rechtliche Beurtheilung lediglich eine Beurtheilung des äussern Verhaltens eines Menschen ist, auch für die strafrechtliche Beurtheilung Irrsinn nur insofern ein Gegenstand der besondern Betrachtung werden könne, als durch denselben eine gewisse strafbare äussere Thätigkeit veranlasst wurde, welche ohne das Vorhandensein dieses Gemüthszustandes unterblieben wäre.
Die wissenschaftliche Erfahrung, dass der Irrsinn sich nicht immer in abnormen äusseren Thätigkeiten ausspreche, und auch von dem praktisch-geübten Seelenarzte ohne wahrgenommene abnorme äussere Thätigkeit erkannt werden kann, steht dieser Ansicht keineswegs entgegen, denn es lässt sich nicht verkennen, dass alles Annehmen der Richtigkeit eines Resultates, welches die wissenschaftliche Forschung liefert, so lange sich deren Richtigkeit nicht durch entschiedene Versuche auch dem nicht wissenschaftlich Gebildeten anschaulich machen lässt, nur im Vertrauen auf die Persönlichkeit Desjenigen beruht, welcher sie erhalten zu haben behauptet. Persönliches Vertrauen kann nun niemals die Stelle objektiver Gewissheit, am wenigsten aber in dem Falle vertreten, wo es sich um Anwendung der Strafgesetze handelt[17]. Betrachtet man daher den Irrsinn nur von der pathologischen Seite, so muss man nothwendig zugeben, dass ein auch von dem erfahrensten Arzte abgegebenes Gutachten hierüber blos darum, weil es ein Gutachten dieses Arztes ist, für den Richter nie diejenige objektive Gewissheit haben werde, welche die strafrechtliche Beurtheilung der Sache erfordert, und da, wie bereits im Eingange dieses Aufsatzes erwähnt wurde, die objektive Gewissheit eines Ausspruches die unabweisliche Bedingung zu dessen rechtlicher Anwendbarkeit ist, so folgt, dass auch der ärztliche Ausspruch, sofern er zum Behufe der Gerichtspflege gegeben wird, nothwendig vorzugsweise die äussere Thätigkeit des Untersuchten berücksichtigen und hervorheben müsse, wenn er seinem Zwecke entsprechen soll, weil gerade die äussere Thätigkeit dasjenige ist, welches hier die objektive Anschauung gestattet.
Da wir auf diesen Gegenstand im Verlaufe dieses Aufsatzes zurückkommen müssen, so möge folgendes Beispiel die Sache erläutern:
Es sei der Fall eines nach mehreren Stunden heftiger Leibesschmerzen, Erbrechen, Beängstigung etc. erfolgten Todes eines Menschen vorgekommen, und die pathologische Untersuchung würde alle Erscheinungen einer Vergiftung durch Arsenik darstellen. Würde wohl, ungeachtet der Arzt sich für vollkommen überzeugt hält, die Todesursache sei keine andere als eben die Arsenikvergiftung, dieser Ausspruch genügen, und die chemische Untersuchung entbehrlich sein? Gewiss nicht, denn für den Richter ist immer noch die Möglichkeit denkbar, dass der Arzt sich doch könne getäuscht haben, weil er (der Richter) sein Vertrauen auf die Persönlichkeit des Arztes nicht so weit ausdehnen darf, um sich nicht anschauliche Beweise von dessen objektiver Richtigkeit zu verschaffen. Ist aber durch die chemische Untersuchung der Arsenik aufgefunden, so ist erst objektiv bewiesen, dass der Arzt sich nicht geirrt, und seine pathologische Ansicht das Wahre getroffen habe.
Eben so ist es bei dem Irrsinn. So lange der Arzt nur aus pathologischen Gründen argumentirt, z. B. aus einer abnormen Beschaffenheit gewisser Organe, oder aus den abnormen Aeusserungen gewisser Funktionen, deren normale Aeusserung dem Richter nicht bekannt ist, muss der Richter als Richter immer noch die Möglichkeit voraussetzen, dass der Arzt sich geirrt haben könne, wenn er gleich als Mensch, dort wo es sich um seine eigene pathologische Behandlung handelt, nicht den mindesten Anstand nehmen würde, sich dem erprobten Scharfblicke des Arztes anzuvertrauen. Erst wenn der Arzt ihm die äusseren abnormen Thätigkeiten des Untersuchten nachgewiesen hat, darf er als Richter den Ausspruch des Arztes als zweifellos richtig annehmen.
§. 22.
Dieser Unterschied zwischen der Ueberzeugung des Richters in seiner richterlichen und in seiner blos menschlichen Stellung wurde und wird in Praxi von Gerichtsärzten nicht selten übersehen, und darin liegt allein der Grund einer Menge von ungenügenden Gutachten. Der Arzt glaubt nicht selten durch Darlegung seiner auf Gründe der Wissenschaft gestützten Ueberzeugung und durch die Gründe der Wissenschaft dem Richter genügen zu können. — Der Richter aber darf gerade durch Gründe der Wissenschaft am wenigsten sich zu irgend einer Ansicht bestimmen lassen, weil ihm diese gerade am fernsten liegen, sondern er verlangt einen Beweis ad oculum, den der Arzt vielleicht für unbedeutend hält, und hat oft nicht das nöthige Geschick, den Arzt dahin zu führen, ihm diesen Beweis ad oculum zu liefern; am Ende gehen beide Theile auseinander, ohne sich verstanden zu haben, wo doch das Verständniss gar nicht schwer gewesen wäre, wenn der Arzt bestrebt gewesen wäre, seine Ansicht durch in die Sinne fallende Thatsachen zu begründen.
§. 23.
Wenn wir nun zum Behufe der medizinisch gerichtlichen Darstellung das Verhältniss der menschlichen Thätigkeit zu dessen Umgebung als das wesentliche Moment anzunehmen genöthiget sind, so muss man billig fragen, was ist eine normale Thätigkeit des Menschen in Bezug auf dessen Umgebung? da ohne Zweifel die Abweichung von der normalen Thätigkeit diejenige Thatsache bildet, worauf es bei dieser Erhebung ankommt.
Die Antwort wird wohl einstimmig dahin ausfallen: diejenige Thätigkeit ist normal, welche der Objektivität der äusseren Erscheinungen entspricht, und diejenige ist nicht normal, welche dieser Objektivität entgegengesetzt ist. Wer durstig ist, ein passendes Getränk vor sich, und nicht besondere, ebenfalls objektiv richtige Gründe hat, sich dieses Getränk zu versagen, und trinkt, handelt normal, wer unter solchen Verhältnissen nicht trinkt, handelt nicht normal.
Diese Ansicht von normal und nicht normal ist aber nicht nur in der Erfahrung gegründet, sondern sie ist auch aus der Natur der Sache hervorgehend. — Die Sinne sind nämlich nicht Schöpfer der im Menschen vorhandenen Vorstellungen, sondern sie sind nur das vermittelnde Prinzip zwischen dem inneren Lebenstrieb und der Aussenwelt, sie können daher unmöglich anders, als objektiv richtig vermitteln, d. h. wo sie vermitteln, ist ihre Vermittlung eine richtige, die Thätigkeit, welche durch diese Vermittlung hervorgerufen wird, kann daher vom Standpunkte des Subjekts aus betrachtet keine andere sein, als eine objektiv richtige.
Wo daher eine den äusseren Verhältnissen nicht conforme Thätigkeit eintritt, ist es ganz richtig, zu sagen, dass sie nicht normal, d. i. für den Dritten, welcher diese nicht conforme Thätigkeit bei dem Subjekte gewahrt, von seinem Standpunkte aus unbegreiflich sei.
§. 24.
Wie ist nun eine solche nicht normale, d. i. den objektiven Verhältnissen nicht entsprechende Thätigkeit vom Standpunkte des Subjektes aus zu erklären?
Die Erfahrung gibt auch hier die entsprechende richtige Antwort, nämlich entweder: a) dasjenige, was hier eine Thätigkeit zu sein scheint, ist keine Thätigkeit, d. h. keine durch Vorstellungen bestimmte Aeusserung der Kräfte, sondern eine entweder mechanisch durch Einwirkung einer von Aussen wirkenden Gewalt, oder eine durch dynamischen Einfluss bedingte Kraftäusserung, z. B. der Mensch fällt und hält sich unwillkürlich an einen Strohhalm, oder ein Epileptischer oder Rasender schlägt um sich — oder b) der Mensch ist in einem Irrthume befangen.
Die erste Veranlassung ist zu sehr in der täglichen Erfahrung begründet, als dass es nothwendig wäre, hierüber ein Weiteres zu sagen.
Wie ist aber Irrthum möglich, wenn die Behauptung, dass die Sinne nicht trügen können, richtig ist?
Auch hier ergeben sich zwei Erklärungsarten, welche beide richtig sind:
Die erste liegt in der nicht zu läugnenden Möglichkeit, dass die Sinne die äusseren Eindrücke nicht so vollkommen auffassen, dass nicht die sich entwickelnde Vorstellung gegenüber der objektiven Beschaffenheit der äusseren Gegenstände mangelhaft bliebe, und daher die Thätigkeit sich im Verhältnisse zur Objektivität mangelhaft äussert.
Die zweite dieser möglichen Veranlassungen liegt darin, dass ein Mensch dasjenige, was nur Gegenstand seiner Vorstellung ist, für etwas Objektives hält.
§. 25.
Die erste Veranlassung bedarf keine weitere Erörterung, die zweite ist dadurch minder begreiflich, weil, wenn es richtig ist, dass die Sinne nur das zwischen äusserer Erscheinung und Vorstellung vermittelnde Prinzip sind, es nicht möglich scheint, dass der Mensch eine andere Vorstellung haben kann, als jene, welche der Wirklichkeit entspricht.
Dieser Einwurf ist allerdings gegründet und lässt sich nur dadurch beseitigen, dass man den Satz als wahr zugibt, noch nie habe ein Mensch oder ein sonstiges animalisches Wesen eine Vorstellung gehabt, welche der Wirklichkeit in ihren einzelnen Theilen nicht entsprochen hätte; diesen Satz kann man aber auch als wahr zugeben, denn wenn man sich z. B. ein Flügelpferd vorstellt, so ist dies auch ein Gegenstand einer wirklichen Anschauung, denn Jeder hat schon Flügel und hat schon Pferde gesehen, nur die Kombination dieser beiden Objekte entspricht nicht der Wirklichkeit.
Eine solche der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung ist daher grösstentheils eine Wirkung der Reproduktionsthätigkeit, und besteht so zu sagen aus einem Mosaikbild von, der Wirklichkeit zwar entsprechenden, jedoch in eine Zusammensetzung gebrachten Vorstellungen, welche Zusammensetzung der Wirklichkeit nicht entspricht.
Dass aber diese Art und Weise, das Vorhandensein solcher, der Wirklichkeit nicht entsprechender Gebilde zu erklären, die richtige sei, ergibt sich daraus, weil bei Thieren, deren Vorstellungen an Zahl jenen, welche bei den Menschen vorkommen, bedeutend nachstehen, so wie auch bei Kindern in den ersten Lebensjahren derlei Gebilde viel weniger wahrzunehmen sind, als bei entwickelten Menschen, bei denen die Zahl der vorhandenen Vorstellungen, und daher auch jene der durch Reproduktion Statt gefundenen Kombinationen viel geringer ist[18].
§. 26.
Nachdem sich nun die Möglichkeit einer Vorstellung, welche der Aussenwelt nicht entspricht, auf solche Art ganz naturgemäss erklärt, so kann man nur noch fragen, wie es möglich ist, dass der Mensch oder das animalische Wesen nicht alle Kombinationen seiner Reproduktionsthätigkeit für Wirklichkeiten hält?
Diese Erscheinung lässt sich nun wohl nur dadurch erklären, dass die Empfindung bei der unmittelbaren Wahrnehmung eine andere ist, als jene, welche die Gebilde der Reproduktionsthätigkeit begleitet.
Wenn man einen kalten Gegenstand anrührt, so empfindet man offenbar etwas Anderes, als wenn man sich diese Empfindung vorstellt.
Da nun der Mensch oder das animalische Wesen seine Lebensthätigkeit mit wirklichen Empfindungen beginnt, welche im Verhältnisse zu der anfangs nur wenig intensiven Reproduktionsthätigkeit ohne Vergleich stärker sind, so muss er auch den Unterschied, welcher zwischen einem wirklichen und einem blos vorgestellten Eindrucke obwaltet, auffassen, und somit Wirklichkeit von blosser Vorstellung bis zu einem gewissen Grade unterscheiden.
Diese Unterscheidung kann nun auf diese Art nur bis zu einem gewissen Grade gehen, da bei sehr lebhaften Vorstellungen die Empfindungen den durch die Wirklichkeit erregten möglicher Weise so nahe kommen können, dass eine Unterscheidung nicht mehr möglich ist.
Dass aber in der That ein solcher Mangel an Unterscheidung oft wirklich eintritt, lehrt uns die Erfahrung. Man denke an die Bilder des Traumes, an die Gebilde des Wahnsinnes, und was noch näher liegt, an die Täuschungen, die uns täglich widerfahren.
Man begegnet Jemanden, hält ihn für einen erwarteten Bekannten, und gewahrt nun, dass es ein Fremder sei u. s. w.
Hieraus folgt nun, dass die gewöhnliche Ansicht, der Irrthum könne dadurch entstehen, dass Jemand seine blosse Vorstellung für etwas Wirkliches halte, vollkommen psychologisch richtig sei.
§. 27.
Wenn nun ein Mensch durch eine gewisse Thätigkeit Rechte verletzt, so ist er dafür verantwortlich, und zwar strafbar, wenn Gesetze bestehen, welche wegen dieser Verletzung der Rechte eine Strafe verhängen; er muss jedoch von dieser Strafe verschont bleiben, wenn nachgewiesen wird, dass entweder seine Thätigkeit eine unfreiwillige, d. i. nicht von einer bestimmten Vorstellung hervorgerufene war, weil er in diesem Falle nicht als Mensch, sondern als ein durch eine blind wirkende Kraft bestimmtes Wesen thätig war, oder dass er zwar nach einer Vorstellung handelte, dass jedoch diese eine irrige, d. i. der Objektivität nicht entsprechende gewesen ist, d. h. mit anderen Worten, dass er aus Irrthum so gehandelt habe, wenn dieser Irrthum die verübte Thätigkeit bedingte.
Wo daher in einem speziellen Falle eine Vermuthung für die eine oder die andere abnorme Bestimmung seiner Thätigkeit eintritt, ist es die Aufgabe des Gerichtes, die Nachweisung zu liefern, dass und warum seine Thätigkeit die Wirkung einer blinden Kraft oder eines Irrthumes gewesen ist.
§. 28.
Zu dieser Ausmittlung gibt es nur zwei Wege, den objektiven, wo durch Erhebung der obgewalteten Umstände dargethan wird, dass der Mensch wirklich ohne alle Selbstbestimmung gehandelt habe, oder in einem Irrthume befangen war, oder den subjektiven, wo aus der Beschaffenheit des Individuums dargethan wird, dass die ausgeübte Thätigkeit eine Wirkung einer blind sich äussernden Naturkraft oder eines durch die Beschaffenheit des Individuums erzeugten, und daher für denselben nothwendigen Irrthumes gewesen sei.
§. 29.
Ein Beispiel solcher subjektiven Nachweisung erster Art ist der Fall, wo etwa ein Epileptischer in seinem Paroxismus einen Dritten durch Herumschlagen beschädigt; ein Beispiel der zweiten Art ist, wo nachgewiesen wird, dass Derjenige, welcher etwa einer Wache auf ihr Zurufen, einen bestimmten Ort nicht zu betreten, keine Folge leistet, und sich dann bei angewandter Gewalt widersetzt, taub war, und sich wegen Nichterkennung der Wache von einem Räuber angefallen hielt.
In diese Kategorie gehört nun insbesondere der Irrsinn, nämlich derjenige Zustand, in welchem der Mensch aus einer krankhaften Stimmung entweder nach Vorstellungen handelt, weil er sie für wirklich hält, oder für gewisse Eindrücke, obgleich die Sinnesorgane zu deren Aufnahme geeignet sind, keine entsprechenden Vorstellungen produzirt.
§. 30.
Der Zweck jeder gerichtlichen Erhebung des Irrsinnes ist daher kein anderer, als die Erhaltung des rechtlich giltigen, somit von Kunstverständigen abzugebenden, oder von diesen zu bestätigenden Ausspruches, dass der Mensch, welcher eine bestimmte, sonst sträfliche That beging, dieselbe in einem Zustande begangen habe, in welchem er entweder von keinen Vorstellungen, sondern (wie in der Raserei) nur durch eine blinde Naturkraft geleitet wurde, oder dass er zwar von Vorstellungen bestimmt wurde, die jedoch aus dem Grunde der Wirklichkeit nicht entsprachen, weil er vermöge seines eigenthümlichen krankhaften Zustandes entweder nicht im Stande war, die Nichtobjektivität seiner ihn bestimmenden Vorstellung einzusehen, oder nicht vermochte, die der Wirklichkeit entsprechende Vorstellung zu produziren.
Dies ist der Zweck der gerichtlichen Erhebung, und daher die Aufgabe des Arztes, seine Untersuchung und Darstellung so einzurichten, dass Pro oder Contra bezüglich dieses Resultates deutlich, d. i. auf eine für den Richter vollkommen verständliche Weise hervorgehe. Das Mittel dazu ist die durch das Studium der sämmtlichen Zweige der medizinischen Wissenschaften geschärfte Beobachtung, unter Anwendung der auf diesem Felde gewonnenen Erfahrungen, denn es handelt sich darum, die Gewissheit zu erhalten, dass alle hierüber Aufschluss gebenden Momente benützt seien; diese Momente liegen aber entschieden sowohl in der besondern Beschaffenheit des Subjektes, als in der pathologischen und physiologischen Beschaffenheit der menschlichen Natur, es kann daher nur ein solcher Ausspruch hierüber als rechtlich giltig angesehen werden, welcher von einem hierin vollkommen Bewanderten gegeben wird, und diese Vermuthung kann in Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand nur bei dem Arzte eintreten[19], der aber seinerseits wieder nicht blos die Verhältnisse des Individuums als solches zu berücksichtigen haben wird, sondern auch die Aufgabe erhält, das Verhältniss darzustellen, wie die äusseren Verhältnisse, in denen sich das Individuum zur Zeit der verübten That befand, auf seine innere Thätigkeit vermöge seines individuellen Zustandes eingewirkt haben.
§. 31.
Diejenigen wissenschaftlichen Daten anzugeben, oder die Art und Weise darzustellen, wie die als der Zweck der gerichtlichen Erhebung des Irrsinnes im vorigen Paragraphe dargestellte Aufgabe nach medizinisch wissenschaftlichen Grundsätzen zu lösen sei, ist ausserhalb den Gränzen des Zweckes dieses Aufsatzes, und auch ausserhalb den Gränzen des Wissens des Verfassers, der sich mit der Ueberzeugung beruhigt, dass die medizinische Wissenschaft hierin so Vieles geleistet habe, dass es jedem gebildeten, lebenserfahrenen Arzte, welcher sich diesem Zweige der Wissenschaft widmet, möglich sei, sich hierin die zu dem gerichtlichen Zwecke nöthige Vollkommenheit zu erwerben; es erübrigt daher nur auf einige, insbesondere in gerichtlich medizinischen Werken vorkommende Ausdrücke hinzuweisen, weil diese Ausdrücke, eben weil sie unrichtig sind, zu Missverständnissen führen müssen, welche der Verständlichkeit der Darstellung schaden.
Der schlimmste Fehler, in den man verfallen konnte, war wohl jener, dass man die pathologische Eintheilung der krankhaften Gemüthszustände, nach welcher man die Seelenstörungen in gewisse Rubriken, als: Krankheiten des Verstandes und Krankheiten des Gemüthes, die ersteren in Blödsinn und Narrheit, die letzteren in Melancholie oder Wahnsinn, Tollheit oder Manie eintheilt, in Lehrbücher der gerichtlichen Arzneikunde aufnahm, zum Ueberflusse aber dabei gewisse Grade bei den einzelnen derartigen damit befallenen Subjekten feststellte.
Ich lasse den Werth oder die Nothwendigkeit, solche Eintheilungen in pathologischer Beziehung zu machen, natürlich dahingestellt, allein in rechtlicher Beziehung konnte man nicht leicht etwas Zweckwidrigeres beginnen, denn es musste dadurch, insbesondere aber durch die Eintheilung in Grade nothwendig, wenigstens bei dem Richter, die Voraussetzung begründet werden, dass der geringste Grad dieser Störungen, die Zurechnung weniger aufhebe als der höchste, und auch der Arzt musste auf ähnliche Voraussetzungen verfallen, denn wenn er durch das Lehrbuch angewiesen wird auf diesen Unterschied zu reflektiren, so konnte dies doch nur darum geschehen, weil derselbe von irgend einem Einflusse für die Beurtheilung des Richters ist, diesem daher um den Ausspruch, das Subjekt leide z. B. an Narrheit im ersten oder dritten Grade, wesentlich zu thun sein müsse, während doch in der That der Richter durch diesen Ausspruch nicht mehr Zweckdienliches erfährt, als wenn der Arzt gesagt hätte, das Subjekt leide am Typhus oder an einem Magenübel, da in der Benennung der Krankheitsform nicht der mindeste Anhaltspunkt zu einer rechtlichen Beurtheilung liegt.
§. 32.
An und für sich kann übrigens der Ausdruck Seelenstörung nicht gebilligt werden, denn er zeigt, dass man sich die Seele des Menschen als einen gewissermassen abgesonderten, gleichsam nur durch eine Art Landzunge mit dem Körper verbundenes, oder wenn man will in den Körper eingeschaltetes Wesen denkt, und diese Ansicht ist durch keine Erfahrung objektiv begründet, — die Annahme dieses Dualismus von Seele und Körper ist eine Hypothese, welche selbst von denjenigen, welche ihr huldigten, dadurch als unhaltbar anerkannt wurde, dass sie noch ein drittes Verbindendes, den Geist, anzunehmen genöthigt waren, und dadurch stillschweigend das Geständniss ablegten, dass die Annahme des Menschen als eines aus Theilen bestehenden Wesens unhaltbar sei, und man daher nothwendig dahin zurückkehren müsse, den Menschen als ein ungetheiltes, d. h. nicht aus, wenn auch ideellen, Theilen bestehendes Wesen zu betrachten[20].
Der Mensch, so lange er hier auf Erden wandelt, ist in allen seinen Funktionen nur ein Wesen, er besteht nicht aus Theilen, welche etwa auch einer ohne den anderen bestehend gedacht werden können, sondern zum Wesen des Menschen gehört zugleich Körper und Seele, es lässt sich daher auch kein Seelenleiden denken, was nicht ein Leiden des Menschen überhaupt wäre, nur ist es möglich, dass dessen Wirkung sich so ausspricht, dass es uns als eine Abnormität in der durch Vorstellungen bedingten äusseren Thätigkeit erscheint. Wenn man daher von Seelenkrankheit spricht, und dadurch die Krankheit selbst bezeichnet, so ist es eben so nur figürlich gesprochen, als wenn man irgend eine Krankheit nach dem Symptom bezeichnet, in welchem sich die Krankheit ausspricht, wenn man z. B. von einer Brechkrankheit sprechen wollte.
Betrachtet man aber den Ausdruck Seele, als den Inbegriff alles physischen Vermögens, so ist es durchaus unlogisch, von einer Seelenkrankheit zu sprechen, denn der Ausdruck Vermögen bedeutet nichts anderes als die Kraft, welche eine bestimmte Wirkung hervorbringt. — Eine Kraft kann nun wohl irgendwo nicht vorhanden sein, dann aber wird sie auch gar keine Wirkung hervorbringen, von deren Vorhandensein man auf ihre Existenz schliessen könnte.
Man kann daher eben so wenig von einem gestörten Seelenvermögen sprechen, als von einem gestörten Athmungsvermögen. Die Respirationswege können krank, und dadurch zur Ausübung des Athmungsvermögens minder geeignet sein, nicht aber das Athmungsvermögen. (S. [§. 20.])
§. 33.
Noch weniger kann es gebilliget werden, wenn man von Verstandeskrankheiten spricht, denn der Verstand ist nicht einmal ein Vermögen.
Wenn wir nämlich auf diejenigen Ergebnisse sehen, welche man als Wirkung des Verstandes bezeichnet, so sind dies Urtheile und Schlüsse.
Urtheile und Schlüsse sind nun wohl längst vorhanden gewesen, ehe man ihr Dasein bemerkte, man kam jedoch dahin, dieses ihr Dasein zu bemerken, weil man fand, dass, wenn richtige, d. h. der Aussenwelt entsprechende Vorstellungen kombinirt, und daraus Begriffe, aus deren Kombination aber weitere Begriffe, d. i. Urtheile und Schlüsse entwickelt wurden, deren Ergebnisse ebenfalls der Aussenwelt entsprachen; und dieses Ergebniss nannte man ein Produkt des Verstandes.
Also wo richtige Urtheile und Schlüsse erfolgen, kann man die diesfällige Thätigkeit Verstand nennen, andere als richtige Urtheile sind aber gar nicht möglich, denn Dasjenige, was man ein unrichtiges Urtheil nennt, ist entweder ein richtiges Urtheil, und entspricht nur darum nicht der Wirklichkeit, weil demselben objektiv unrichtige Vorstellungen zu Grunde lagen, oder es ist gar kein Urtheil, sondern es klingt nur so. Wer z. B. sagt: eins und eins ist Eins, der hat gar nicht geurtheilt, d. h. hier nicht gezählt, sondern ein ihm bekanntes Wort reproduzirt und ausgesprochen.
Eben so wenig steht es aber in der menschlichen Willkür, über gegebene Vorstellungen anders, als auf eine Art zu urtheilen. Selbst der Weise urtheilt nicht anders als der Thor, wenn Beiden dieselben Vorstellungen vorschweben. — Eins und eins ist Zwei, spricht das Kind, welches rechnen lernt, aus eigener Ueberzeugung, mit gleicher Gewissheit, wie der grösste Mathematiker; der Unterschied besteht darin, dass dem Weisen mehreres und gediegeneres Materiale und zur rechten Zeit zu Gebote steht, während der Thor wegen ihm vorschwebender mangelhafter, oder sonst irriger Vorstellungen, entweder unrichtig oder gar nicht urtheilt. — Man kann daher ganz entschieden sagen, dass bei der Funktion des Urtheilens, so wenig als bei dem Kreislaufe des Blutes, irgend eine Willkür Statt findet; denn wenn man die Funktion des Denkens in einem gewissen Grade willkürlich ausüben kann, so geschieht dies nur dadurch, dass man willkürlich die Reproduktionsthätigkeit reizt.
Die Produkte dieser erhöhten Reproduktionsthätigkeit, nämlich die entstehenden Urtheile u. s. w. zu regeln, steht nicht in der Macht des Menschen.
Eine Thätigkeit, bezüglich deren jedoch gar keine Willkür Statt findet, kann man auch nach logischen Grundsätzen unmöglich ein Vermögen nennen, so wenig als man den Kreislauf des Blutes ein Vermögen nennen kann.
§. 34.
Von dem Ausdrucke Gemüthskrankheit gilt ungefähr dasselbe, was von jenem „Verstandeskrankheit” gilt, nur kommt noch hinzu, dass man, während sich die meisten Menschen, unter dem Ausdrucke Verstand beiläufig das Nämliche, d. h. das Vermögen zu urtheilen und zu schliessen, denken, selten zwei Menschen finden wird, welche gleiche Begriffe mit diesem Ausdrucke, und selten einen, welcher im Stande ist, eine, einigermassen erträgliche Definition zu geben.
Ein Ausdruck, dessen Begriff man nicht wieder geben kann, ist ein Wort, und mit Worten darf man sich nicht abspeisen lassen, wenn es sich um Sachen handelt.
Ich habe ein Werk vor mir, in welchem die Krankheiten des Gemüthes als solche bezeichnet werden, „wo ebenfalls (nämlich wie bei den Verstandeskrankheiten) das Erkenntnissvermögen des Menschen mit den Gesetzen der allgemeinen Erfahrungen und der Vernunft in Widerspruch geräth, dieses Abweichen jedoch sich zugleich durch eine auffallende Störung des Gemüthes in Rücksicht auf Gefühle und Willensbestimmung ausspricht.”
Wissen meine verehrten Leser jetzt, was Gemüthskrankheit ist? Ich bringe aus dieser Definition nur so viel heraus, Gemüthskrankheit sei eine Krankheit des Gemüthes, und das Gemüth spreche sich in Gefühlen und in der Willensbestimmung aus.
Omnis definitio periculosa ist ein allen Rechtskundigen zur Genüge bekannter Satz.
Will man daher für die Rechtskunde etwas Brauchbares liefern, so muss man sich vor Definitionen hüten, und bei der Sache bleiben, um die es sich handelt, nie aber Definitionen statt materiellen Verhältnissen vorlegen, sonst wird und muss Derjenige, der einen solchen Weg einschlägt, an sich selbst irre werden.
§. 35.
Da übrigens die Ausdrücke Gefühl und Wille in den Abhandlungen über Wahnsinn eine bedeutende Rolle spielen, weil sie vielfältig darin vorkommen, so glaube ich es nicht unterlassen zu dürfen, auch hierüber Einiges zu sagen.
Gefühl und Empfindung ist zweierlei, darüber ist man so ziemlich einverstanden, über den Unterschied zwischen Gefühl und Empfindung ist man sehr wenig im Reinen. Man muss jedoch, ohne paradox zu werden, sagen, dass manchmal zwei Menschen in demselben Augenblicke, und wohl auch derselbe Mensch in verschiedenen Augenblicken bei derselben Empfindung verschiedene Gefühle haben.
Das Ausbrechen eines Zahnes ist immer die Empfindung des Losbrechens eines mit dem Körper verwachsenen Theiles — es ist aber für Denjenigen, an welchem diese Operation vollzogen wird, in einem Augenblicke, wo er gerade nicht an Zahnschmerzen leidet, das Gefühl des Schmerzes, wenn aber der Schmerz bis zum Beginn der Operation heftig wüthet, so ist selbst der Schmerz der Operation eine Art Erleichterung, weil dadurch der frühere Schmerz aufhört; man kann daher sagen, dass der Letztere durch das Zahnausziehen gewissermassen ein angenehmes Gefühl hat, während der Andere nur ein unangenehmes, nämlich jenes durch das Losbrechen verursachten Schmerzes erleidet, den auch der Andere, jedoch mit dem Gefühle einer Erleichterung, empfindet.
Wenn man daher schon definiren will, so könnte man Gefühl als ein Bewusstwerden des Totaleindruckes bezeichnen, welchen eine bestimmte Empfindung, d. i. ein wahrgenommener sinnlicher Eindruck auf das Gesammtleben macht, oder mit anderen Worten, die Empfindung der Reaktion der Lebensthätigkeit gegen den Eindruck auf den Sinn.
Hierin kann nun wohl kein Irrsinn, nicht einmal eine Täuschung obwalten, denn man nimmt nicht wahr, dass etwas angenehm ist, wenn man sich nicht angenehm, wenigstens in dem Augenblicke, angeregt fühlt.
§. 36.
Was den Willen betrifft, so nennen wir also (jedoch mit Unrecht, denn man sollte sagen Wollen, nicht Wille) ([§. 20]) diejenige Bestimmung der Thätigkeit des Menschen, wodurch er den Gegenstand einer Vorstellung in der Aussenwelt zu erreichen bemüht ist. Wo also keine Bestimmung der Thätigkeit zur Erreichung des Gegenstandes einer bestimmten Vorstellung vorkommt, dort ist auch kein Wille. Wie kann darin eine Störung vorkommen? Dasjenige, was ein Mensch will, kann dem zweiten, und allen übrigen sehr verkehrt vorkommen, der Wille selbst aber bleibt immer das Nämliche[21].
Selbst bei Irrsinnigen findet man aber kein verkehrtes Wollen, so wenig als eine verkehrte Willensbestimmung. — Der Irrsinnige, welcher zum Fenster hinausspringen will, weil er sich von Räubern verfolgt wähnt, springt wirklich hinab; Derjenige, welcher glaubt, Sonnenstrahlen verspeisen zu können, legt sich mit offenem Munde unter die Sonne u. s. w., also auch nicht einmal hier ist eine Verkehrtheit des Willens zu gewahren.
Spricht man aber von dem Willen als einer moralischen Funktion, so kann man unter diesem Ausdrucke auch nichts anderes verstehen, als die mit dem Bewusstsein, d. i. mit der Vorstellung der Sittlichkeit einer Handlung, oder gegen das Bewusstsein der Sittlichkeit derselben stattfindende Anwendung der Thätigkeit. Hier kann es sich nun wohl treffen, dass ein Mensch etwas thut, weil er es nach seiner Vorstellung der Verhältnisse für sittlich hält, während diese nämliche Handlung von einem andern, welcher die Unrichtigkeit der Voraussetzung des andern von seinem Standpunkte aus gewahrt, für unsittlich gehalten wird. Der Wahnsinnige, welcher in der Vorstellung, er schlachte ein Kalb, einen Menschen tödtet, will nichts Unsittliches, ebenso will Derjenige, welcher in sich den Drang zur Ermordung eines Andern verspürt, jedoch diesem Drange entgegenarbeitet, nicht etwas Unsittliches, sondern er will vielmehr die ihm als unsittlich erscheinende Wirkung vermeiden.
Wenn er also ungeachtet seines inneren Widerstrebens doch den Mord vollbringt, so kann man diese That nicht aus einem verkehrten Willen, sondern nur dadurch erklären, dass sein Wollen durch eine psychische Gewalt unwiderstehlich besiegt worden sei, wie etwa Derjenige, welcher sich anhält, um nicht in einen Abgrund zu fallen, ohne sein Wollen hinabfällt, wenn seine Muskeln ihre Kraft verlieren und er daher den Gegenstand, an den er sich gehalten hat, auslässt.
Es lässt sich daher in der That weder von einer Krankheit, noch von einer Störung der Willensbestimmung sprechen.
§. 37.
Eben so wenig lässt sich aber auch von einer Störung oder einer Krankheit der Vernunft als derjenigen Anlage sprechen, wodurch der Mensch das Sittliche auffasst, denn der Mensch kann nur sittlich handeln, oder unsittlich, d. h. gegen die Bestimmung des Sittengesetzes seinen Sinnen folgen; er kann seiner Vernunft entgegenhandeln, nicht aber ihr Wesen verändern, so wie man wohl das Auge von etwas wegwenden, nicht aber etwas anderes sehen kann, als man eben sieht.
§. 38.
Als Krankheit der Sinne kann übrigens der Irrsinn ebenfalls nicht bezeichnet werden, denn eine Krankheit der Sinne kann nur entweder eine Stumpfheit derselben gegen gewisse Eindrücke, z. B. Blindheit, Taubheit u. dgl. oder eine Anregung sein, welche der Empfindung, die dieser nämliche Eindruck auf ein gesundes Organ hervorbringen würde, nicht entspricht; z. B. ein krankes Auge wird bei dem Reflex des Lichtes von einem glänzenden Körper den nämlichen Eindruck empfinden, wie etwa ein gesundes Auge, welches in die Sonne sieht, allein die Vorstellung, welche dadurch entsteht, ist dennoch eine richtige, denn sie entspricht ganz und gar der Art und Weise, wie das Subjekt durch diesen Eindruck wirklich erregt wurde.
Der am Podagra Leidende ist nicht wahnsinnig, wenn er sich vor der geringsten Berührung scheut, welche seinem Fusse droht, sondern sein Abscheu gegen jede Art von Berührung kommt von der sehr richtigen Erfahrung her, dass jede Berührung ihm grosse Schmerzen verursacht u. s. w.
§. 39.
Wenn nun der Irrsinn weder als Seelenkrankheit, noch als eine Krankheit des Verstandes, noch des Gemüthes, noch des Gefühles, noch des Willens, noch endlich als eine Krankheit oder Störung der Sinne erklärt werden kann, so scheint es wohl billig zu fragen, was denn der Irrsinn eigentlich sei.
Ist es aber auch nothwendig, diese Frage zu beantworten[22], ja ist es überhaupt nothwendig zu wissen, was das Wesen einer Krankheit ist? Ein solches Wissen ist selbst in pathologischer Beziehung nicht nothwendig, weil es nicht möglich ist, denn alles medizinische Wissen gründet sich auf Erfahrung, und die Erfahrung kann nichts weiter lehren, als dass krankhafte Zustände von gewissen abnormen Erscheinungen begleitet sind, und dass ihnen gewisse abnorme Erscheinungen zu folgen pflegen. Warum aber z. B. der Erkältung eine Entzündung der Schleimhäute folgt, darüber lassen sich nur Vermuthungen, keine Gewissheit geben; es ist aber auch gar nicht nothwendig, hierüber etwas zu wissen, denn auch ohne alle Kenntniss hierüber wird jeder Arzt wissen, wie er einen auf Erkältung gefolgten Husten zu behandeln hat.
Wenn also ein solches Kennen des eigentlichen Wesens der Krankheit schon für den praktischen Arzt entbehrlich ist, so ist es noch mehr für die Gerichtspflege, von welcher jede Hypothese, eben weil sie keine rechtliche Gewissheit ist, ausgeschlossen sein muss. Der Arzt entspricht daher seiner Aufgabe als Gerichtsarzt nie mehr, als wenn er sich strenge an die Resultate seiner eigenen ärztlichen Erfahrung und jener seiner Vorgänger hält, denn diese sind objektive Thatsachen, über welche seine Aussage, als jene eines vollkommen giltigen Zeugen[23], vollkommen rechtliche Glaubwürdigkeit verdient, da man nur bei dem Arzte hierin die nöthige Beobachtungsgabe voraussetzen kann.
§. 40.
Wenn der Richter zu wissen benöthiget, ob eine That nicht wegen Statt gefundenem Irrsinne straflos zu halten sei, so bedarf er nicht unbedingt zu wissen, ob das Subjekt überhaupt irrsinnig, oder wie manchmal gesagt wird, überhaupt, oder in Bezug auf die bestimmte That unzurechnungsfähig sei, sondern er bedarf zu wissen, ob die, unter den gegebenen Umständen verübte That nicht ihr Motiv in einem solchen abnormen Zustande des Individuums habe, durch welchen es entweder ohne Vorstellung von dem, was es bewirkte, seine Thätigkeit äusserte, oder durch welchen ein solcher Irrthum erzeugt wurde, welcher ihm die begangene That als eine erlaubte Thätigkeit unter eben diesen gegebenen Umständen erscheinen liess[24].
Diesem zu Folge wird nach der Natur der Sache jedes ärztliche Gutachten dieser Art folgende Momente zu unterscheiden haben:
1. Ob der Mensch vermöge der Unvollkommenheit oder Abnormität seiner Sinnesorgane überhaupt im Stande sei, Vorstellungen zu solcher Deutlichkeit zu bringen, dass sie als Bestimmungsgrund seiner Handlungen erscheinen können.
2. Ob die Unvollkommenheit oder Abnormität der Sinneswerkzeuge von der Art sei, dass sie das Individuum ausser Stand setzte, unter den gegebenen Umständen eine richtige Vorstellung von der durch ihn ausgeübten Thätigkeit zu haben.
Diese beiden Fragen werden bei Untersuchung eines Blödsinnigen vorzugsweise zur Sprache kommen.
3. Ob die Beschaffenheit der Vorstellungsthätigkeit im Allgemeinen von der Art ist, dass zwischen ihr und der sich äussernden Thätigkeit gar kein Zusammenhang wahrnehmbar ist. — Dies ist die bei vorkommender Raserei oder Tobsucht zu beantwortende Frage.
4. Ob im Allgemeinen ein solches Verhältniss der Vorstellung zur äusseren Thätigkeit vorhanden ist, dass der Mensch entweder durchaus nicht im Stande ist, die Gegenstände seiner Vorstellung von der Wirklichkeit zu unterscheiden, oder in dem vorgekommenen Falle doch hiezu nicht fähig war. — Diese Frage wird zu beantworten sein, wo es sich um Wahnsinn handelt, unter welchem Ausdrucke die fixe Idee (d. i. ein für Wirklichhalten einer Vorstellung ohne äussere Thätigkeit), Monomanie (ein für Wirklichhalten einer vorhandenen Vorstellung, mit einer diesem Wahne entsprechenden Thätigkeit), Melancholie (d. i. eine Stimmung, in welcher auf den Leidenden traurige Vorstellungen so intensiv wirken, dass er sich von deren Nichtobjektivität nicht überzeugen kann), und dem Gegentheile davon, in welchem der Leidende keiner ernsten Vorstellung fähig ist, d. h. alles was ernsthaft ist, für nicht vorhanden hält[25], verstanden werden dürfte.
5. Ob die Thätigkeit, welche die in Frage stehende Wirkung hervorbrachte, durch eine solche für wirklich gehaltene Vorstellung einzig und allein veranlasst ist.
6. Ob das Individuum für eine gewisse Art Vorstellung, durch deren Mangel sich die verübte That erklären lässt, etwa wirklich unzugänglich sei; (von dieser Art scheint der in der vorigen Anmerkung berührte Fall zu sein).
§. 41.
Die eine oder die andere dieser Fragen wird, wo es sich richterlicher Seits darum handelt, zu erheben, ob eine That zurechenbar sei, nothwendig durch den Arzt beantwortet werden müssen, nur wird es aber auch die Aufgabe des Arztes bleiben, zu beurtheilen, ob mit einer oder der anderen Frage allein der Gegenstand der Untersuchung erschöpft ist, oder ob um den Zustand des Menschen im Augenblicke der That zu beurtheilen, es nicht nothwendig sei, durch eine, auch mehrere der aufgestellten Fragen umfassende Darstellung, die Nachweisung zu liefern, inwieweit in dem Augenblicke der begangenen That das Verhältniss der Psyche zur physischen Thätigkeit ein abnormes war, inwieweit daher die physische Thätigkeit von der Psyche sich unabhängig, oder sich in Folge eines in den physischen Verhältnissen gegründeten Irrthumes, oder in Folge des Vorhandenseins beider Momente unter den gegebenen Verhältnissen geäussert hat.
§. 42.
Mit dem bisher Gesagten dürfte sowohl dem Leser, welcher Arzt ist, die Richtung angedeutet sein, welche seine Untersuchung und seine Darstellung zu nehmen hat, als demjenigen Leser, welcher dem juridischen Stande angehört, das Verständniss geöffnet sein, was und wie er vom Arzte das ihm zu wissen Nöthige erlangen soll.
Auf diesem Wege ist wohl jede Streitfrage über die ärztliche und richterliche Kompetenz undenkbar, denn der richterliche Einfluss kann und darf auch hier nur so weit und nicht weiter gehen, als dies überhaupt bei jedem Gutachten der Fall sein kann und muss, so weit nämlich, dass vom Arzte nichts übersehen bleibe, was dem Richter wichtig, und nichts behauptet werde, was dem Richter unwahr scheint. — Hier bitte ich meine verehrten Leser Dasjenige zu berücksichtigen, welches ich mir in dem ersten Aufsatze dieses Werkes zu sagen erlaubte.
Ich könnte hier meine Abhandlung schliessen, da es jedoch gewisse Zustände des Menschen gibt, in welchen sich das Verhältniss der psychischen zur physischen Thätigkeit nicht so klar ausspricht, wie es die oben aufgestellten Fragen voraussetzen, so erlaube ich mir noch den nächstfolgenden Aufsatz nachzutragen, welcher die rechtliche Bedeutung der Affekte und Leidenschaften, und die Erhebung anderer zweifelhafter Gemüthszustände behandelt.
Für Diejenigen meiner verehrten Leser, welche dem ärztlichen Stande angehören, dürften folgende Bemerkungen jedoch noch von einiger Wichtigkeit sein.