Die Verfassung gerichtlich medizinischer Gutachten, vom Standpunkte der Rechtskunde betrachtet.
Der nachfolgende Aufsatz möge als Einleitung zu dem übrigen Inhalte dieses Buches dienen, dessen Zweck die möglichst praktische Anschaulichmachung der Aufgabe sowohl, als deren Lösung erscheint, welche dem Arzt und Richter bei gerichtlichen Akten gegenseitig gegeben ist.
Obwohl ich mich hierin bestreben werde, mich von jeder blossen Theorie möglichst fern zu halten, und so viel möglich die Sache, nicht eine blosse Argumentation dem verehrten Leser zu geben, so fordert es doch das Wesen der Sache selbst, welche hier verhandelt werden soll, vor Allem diejenigen Begriffe und Abstractionen vorzuführen, welche zur Vermittlung zwischen zwei so verschiedenen Gegensätzen, wie das Recht, ein reines Abstractum, und der medizinischen — nämlich einer auf concrete Fälle basirten — Wissenschaft, unumgänglich nöthig sind.
Ich glaube daher, vor Allem Einiges über die Verfassung gerichtlicher Gutachten sagen zu müssen, wobei ich mir die Bemerkung erlaube, dass dasjenige, was ich hierüber zu sagen habe, dem verehrten Leser den Gegenstand von einer Seite darstellen und beleuchten werde, welche, wie ich hoffe, nicht nur den Gegenstand Jedem klar zu machen, sondern vielen meiner Leser eine ganz neue Ansicht der Sache eröffnen wird.
I.
Ueber den Zweck und die Verfassung vom Befunde und Gutachten im Allgemeinen.
§. 1.
Es ist ein grosser Unterschied zwischen einem Gutachten im Civilverfahren und einem Gutachten im Strafverfahren, nicht sowohl nach seinem Inhalte — denn dieser muss in beiden Fällen wahr und sachgemäss sein — als nach seiner Veranlassung, Zweck und Wirkung.
Im Civilverfahren wird das Gutachten oder überhaupt ein Kunstbefund nur dann erhoben, wenn eine Partei durch die Nachweisung, dass irgend eine Sache eine gewisse Eigenschaft habe oder nicht habe, irgend eine Leistung von einem Dritten zu erlangen, oder sich irgend einer Verpflichtung zu entschlagen hofft.
Die Veranlassung dieses Gutachtens ist daher das Einschreiten der Partei; dessen Zweck: der Partei als Beweismittel zu dienen; dessen Wirkung — in dem Falle, als das Gutachten dasjenige sagt, was die Partei beweisen soll, und es sonst die in der Gerichtsordnung vorgeschriebenen Eigenschaften hat — als Beweismittel vor dem Richter zu dienen.
Der Richter hat dabei keine andere Obliegenheit, als nachzusehen, ob das Gutachten wirklich das Nämliche sagt, was es nach der Behauptung des Beweisführers sagen soll, wenn der Gegner gegen dessen formelle Eigenschaft keine giltigen Einwendungen vorgebracht hat.
Dasjenige, was scheinbar die Hauptsache ist, nämlich ob das Gutachten seinem Inhalte nach wahr ist, geht den Richter gar nicht, sondern nur die Gegenpartei an, welche allenfalls einen Gegenbeweis liefern und sich dadurch gegen die Folgen, welche die Unwahrheit des Gutachtens für sie haben könnte, wenn sie will, schützen kann.
Unterlässt die Partei den Gegenbeweis, oder liefert sie ihn nicht genügend, z. B. dadurch, dass sie beweist, dass die Kunstverständigen nicht beeidet waren, dass sie nicht das rechte Objekt in Augenschein genommen haben u. s. w., so ist das Gutachten giltig, und der Richter muss selbst im Falle, wo er von der Widersinnigkeit des Gutachtens überzeugt, ja sogar im Stande wäre, selbst den Beweis zu liefern, dass es durchaus falsch ist, gerade so urtheilen, wie es das nach seiner festen Ueberzeugung durchaus falsche Gutachten bedingt.
Dies ist nun, so sonderbar es dem Nichtjuristen auch vorkommen mag, durchaus nothwendig, denn die Parteien führen untereinander, nicht mit dem Richter Prozess, die Parteien sind daher schuldig, dem Richter ihre Beweise und Gegenbeweise vorzulegen, deren Werth oder Unwerth der Richter nur nach den in der Gerichtsordnung vorgeschriebenen Formen beurtheilen kann. — Sind bei einem Beweismittel die Formen in der Ordnung, so ist es Sache der Gegenpartei, die Unrichtigkeit des Inhaltes, wenn sie kann, zu beweisen. Thut sie es nicht, so ist es ihre eigene Schuld, wenn der Richter von der Unrichtigkeit des vom Gegner aufgeführten Beweismittels nichts auf ämtlichen Wege, d. i. aktenmässig erfährt. — Was aber nicht in dem Prozessakte steht, ist für den urtheilenden Richter so viel als gar nicht vorhanden, sondern der Richter urtheilt oder verurtheilt aus keinem andern Grunde, als weil nach der Aktenlage dieses und kein anderes Urtheil möglich ist.
§. 2.
Ganz anders ist es im Strafverfahren, besonders dort, wo kein Anklagsverfahren, sondern ein Inquisitions- (Untersuchungs-) Verfahren Statt findet. Hier ist der Richter nicht nur dahin verantwortlich, dass sein Urtheil demjenigen, was im Untersuchungsakte steht, entspreche, sondern auch dafür, dass Alles, was zum Beweise der grössern oder geringern Schuld oder Schuldlosigkeit dient, auch in den Akt komme, und dass nichts, was nicht objektiv wahr ist, als wahr dargestellt werde.
Der Grund dieser vom Civilverfahren ganz verschiedenen Stellung des Richters liegt darin, weil es sich hier nicht darum handelt, ein Beweismittel für irgend ein Recht, welches Jemand anspricht, dahin zu prüfen, ob es die in der Gerichtsordnung angegebenen Eigenschaften habe, sondern vielmehr darum, einem Menschen nie Uebel zuzufügen, um auf seinen, und durch Abschreckung Anderer auch auf deren Willen zu wirken, damit sie gewisse Handlungen unterlassen, die der Staat nicht dulden kann.
Die Zufügung eines solchen Uebels wäre daher nicht nur ungerecht, sondern auch ganz zwecklos, wenn Jemand, welcher ein Verbrechen nicht begangen hat, gestraft würde, weil er vielleicht gar niemals den Willen hatte, eine solche That zu begehen, und auch Andere darin, dass Jemand für eine That gestraft wird, die er nicht begangen hat, nichts weiter als eine Ungerechtigkeit sehen würden.
Es kann also nur der Umstand, dass Jemand wirklich ein Verbrechen begangen hat, der Grund sein, aus welchem Jemand bestraft werden kann.
§. 3.
Bei strafgerichtlichen Erhebungen kommt jedoch auch noch folgendes Verhältniss zu berücksichtigen:
Der Zweck einer solchen Erhebung ist immer die Ausmittlung der Beschaffenheit einer That, somit eines Ereignisses, welches in dem Augenblicke, wo die Untersuchung Statt findet, bereits der Vergangenheit angehört, dessen Ausmittlung somit niemals durch unmittelbare Wahrnehmung, sondern nur dadurch möglich ist, dass man entweder Zeugen vernimmt, welche gesehen haben, wie die eben vorliegende Wirkung entstanden ist, oder durch genaue Untersuchung der eben vorliegenden Wirkung, mit Zuhilfenahme anderer Erfahrungen, auf die Ursache schliesst.
Ob man nun auf diese Art die wahre Entstehungsart der vorliegenden Thatsache erfährt, wird im ersten Falle davon abhängen, dass die Zeugen richtig beobachtet haben und die Wahrheit sagen wollen, im letztern Falle, dass man alle jene Merkmale, welche die Thatsache darbietet, und welche so beschaffen sind, dass sie einen Schluss auf die Ursache gewähren, nicht nur wahrnimmt, sondern auch richtig beobachtet und mit solchen Erfahrungen in Verbindung bringt, welche einen richtigen Schluss auf die Veranlassung gestatten.
Findet man z. B. den Leichnam eines Menschen, so folgt aus diesem Umstande nichts weiter, als dass jener Mensch gestorben ist; will man jedoch wissen, was seinen Tod veranlasst hat, so kann man Leute befragen, welche bei seinem Tode zugegen waren; findet man solche Zeugen nicht, oder gewährt ihre Aussage keinen genügenden Aufschluss, so erübrigt noch immer die Untersuchung des Leichnams. — Liefert diese das Resultat, dass der Mensch eine Flintenkugel im Herzen habe, so gibt dieser Umstand, verglichen mit der Erfahrung, dass eine solche Erscheinung niemals eintrete, wenn nicht ein Schuss Statt gefunden, wodurch die Kugel an den Ort gebracht wurde, an welchem sie gefunden wurde, das Resultat, dass Derjenige, dessen Leichnam hier liegt, einen Schuss erhalten habe, und die weitere Erfahrung, dass ein Schuss durch das Herz immer tödtlich sei, liefert den Schluss, dass der Tod dieses Menschen die Folge des beigebrachten Schusses sei.
Hieraus erhellt nun, dass nur dann der Schluss von der Wirkung auf die Ursache von Seite des Richters als richtig anerkannt werden kann, wenn er die Ueberzeugung hat, dass in den Akten wirklich alle Merkmale vorkommen, welche die Thatsache wirklich darbietet, dass dieselben durchaus richtig geschildert, und dass die Erfahrungen, welche zu dem Zwecke, um die Ursache der vorliegenden Wirkung zu ergründen, in Anwendung gebracht wurden, ebenfalls richtig seien, und keine derlei Erfahrung, welche zu dieser Vermittlung nothwendig war, ausser Acht gelassen wurde.
Die Ueberzeugung, dass allen diesen Erfordernissen Genüge gethan wurde, erwirbt sich der Richter am natürlichsten dadurch, dass er sich selbst die Anschauung von der noch vorhandenen Wirkung verschafft, und so viel es ihm möglich ist, seine eigenen Erfahrungen zur Ausmittlung der Ursache anwendet.
Zu dieser eigenen Beobachtung ist nur der Richter, so weit es ihm möglich ist, verpflichtet, welche Verpflichtung auch von der Gesetzgebung anerkannt ist, da bei Erhebung des Thatbestandes im §. 244 ausdrücklich vorgeschrieben ist: „Alles, was von den, das Verbrechen darstellenden, Stücken (corpora delicti) gefunden wird, stückweise genau zu beschreiben und dem Akte beizulegen, sofern dieses thunlich ist.”
Der Grund dieser gesetzlichen Anordnung ist kein anderer, als jener, weil es für den Menschen unmöglich ist, eine sicherere und festere Ueberzeugung, als auf dem Wege der eigenen Anschauung zu erhalten, denn wo diese einmal eingetreten ist, muss jede dem Resultate derselben entgegengesetzte Ansicht nothwendig als eine unrichtige betrachtet werden.
Da nun der Richter verbunden ist, sich die möglichst feste Ueberzeugung von der objektiven Wahrheit der Thatsachen zu verschaffen, welche sein Urtheil im Strafverfahren bestimmen sollen, so kann kein Zweifel obwalten, dass er bei jeder solchen Erhebung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, so viel es nur geschehen kann, sich durch eigene Anschauung seine Ueberzeugung zu gründen.
§. 4.
Von dieser Regel machen auch diejenigen Erhebungen, welche zu ihrer vollständigen und richtigen Beurtheilung besondere Kunstkenntnisse erfordern, mit wenigen Beschränkungen, keine Ausnahme, denn auch derlei Erhebungen sind in der Regel so beschaffen, dass Vieles davon ein Gegenstand der blossen Sinneswahrnehmung ist, und viele Beziehungen in Betreff der Wirkung zur Ursache auch durch Anwendung der gewöhnlichen Lebenserfahrung können ausgemittelt werden. Auch bei Erhebungen, welche Kunstkenntnisse erfordern, ist daher weder die Intervention, noch die eigene Beurtheilung des Richters ausgeschlossen, und eine Ausnahme tritt nur insofern ein, als es überhaupt unmöglich ist, ohne Kunstkenntnisse auch dasjenige nur wahrzunehmen, was beobachtet werden soll. Ein solcher Ausnahmsfall tritt insbesondere bei der Touchirung geheimer weiblicher Theile ein. Hier kann nur Derjenige, welcher mit der Anatomie dieser Theile genau bekannt ist, seine Aktion so einrichten, dass er eine Abnormität oder sonst ein besonderes Merkmal gewahr wird, und diese Kenntnisse können nur bei dem Arzte, nicht aber bei dem Richter vermuthet werden, daher der Letztere hievon sich ausschliessen kann, und insofern auch ausschliessen muss, als ein solcher Akt, zwecklos vorgenommen, eine unnütze Beleidigung des Schamgefühls der untersuchten Personen wäre, auf dessen Respektirung dieselbe das unbestrittene Recht hat.
Würde aber das Urtheil der Kunstverständigen mit der selbst erworbenen Anschauung des Richters, oder mit dessen auf eigene Erfahrung gegründeten Schlüssen im Widerspruch sein, so ist der Richter ebenso berechtigt, als verpflichtet, die Richtigkeit des Ausspruches der Kunstverständigen in Zweifel zu ziehen, weil, wie bereits oben bemerkt wurde, Niemand im Stande ist, eine fremde Ansicht auch dann für wahr zu halten, wenn sie der eigenen Sinnenwahrnehmung und der eigenen Erfahrung nicht entspricht; der Richter ist daher schon in seiner Eigenschaft als vernünftiges Wesen verpflichtet, von seiner Ansicht nicht eher abzugehen, als bis ihm von den Kunstverständigen nachgewiesen wird, dass und in welcher Art und Weise er sich in einem Irrthume befinde.
§. 5.
Obwohl es nun nach dieser Ansicht der Sache keinem Zweifel unterliegen kann, dass der Richter, auch bei einem Kunstbefunde, nicht von der Mitbesichtigung und Mitbeurtheilung ausgeschlossen sein kann, so ergibt es sich doch aus der Natur der Sache, dass sowohl die Wahrnehmung, als auch die Beurtheilung des Gegenstandes von Seite der Kunstverständigen in vielen Fällen weiter gehen könne und müsse, als jene des Richters, denn ein in gewissen Wahrnehmungen geübtes Auge sieht an demselben Gegenstande offenbar mehr, als das ungeübte, und ein Mensch, dessen Studien ihm Erfahrungen geliefert haben, die dem Andern mangeln, wird in vielen Fällen anders urtheilen, als jener, dem diese Erfahrungen mangeln, weil er durch die letzteren in die Lage gesetzt ist, die Mangelhaftigkeit des Resultates, welches Jener aus seinen beschränkten Erfahrungen abstrahirte, einzusehen. In dieser Beziehung kann es daher keinem Zweifel unterliegen, dass in einem Falle, wo die Kunstverständigen anders urtheilen, als der Richter, die Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass die Kunstverständigen Recht, der Richter aber Unrecht habe.
Mehr als diese Wahrscheinlichkeit folgt jedoch aus dieser Differenz nicht; da nun der Richter besonders dort, wo es sich darum handelt, eine Strafe auszusprechen, nicht blos Wahrscheinlichkeit, sondern Gewissheit bedarf, so folgt, dass der Richter bei einer solchen Differenz zwischen seinem Urtheile und jenem der Kunstverständigen niemals verhalten werden kann, sein Urtheil, gegenüber des andern, unbedingt aufzugeben, sondern nur, dass er verlangen muss, dass die Kunstverständigen ihm vorerst seine Bedenken heben, d. h. ihm nachweisen, inwiefern und warum seine Ansicht irrig sei.
So könnte z. B. in dem Falle, wo Jemand bei einem Wortwechsel einen unbeträchtlichen Stoss erhielt, auf einen Heuhaufen hinfällt und darauf vom Schlage gerührt starb, der Richter den Ausspruch eines Arztes, dass der Tod eine Folge des Fallens auf den Grashaufen sei, niemals als wahr annehmen, sondern er müsste hier das Zeugniss seiner eigenen Sinne und jenes seiner Erfahrung: dass man auf einen Grashaufen fallen und sich dabei ganz wohl befinden kann, so wie die fernere Erfahrung, dass man auch ohne alle äussere Verletzung vom Schlag gerührt werden kann, dem ärztlichen Ausspruche entgegensetzen, und müsste daher an dessen Wahrheit so lange zweifeln, bis nicht diese Bedenken behoben sind.
Der Fall, von dem hier die Rede ist, hat sich wirklich ereignet. Der Arzt begründete seine Ansicht dadurch, dass der nachher Verstorbene vom Trunke und Zorn bereits aufgeregt war, und bei seinem hohen Alter und sonstigem apoplektischen Habitus eine geringe Erschütterung ihm den Schlagfluss zuziehen konnte.
Es darf wohl nicht bemerkt werden, dass dieser Erklärung keine rechtliche Folge gegeben wurde, da der Umstand, auf den es hier einzig und allein ankam: ob der Tod eine Folge des Werfens auf den Grashaufen gewesen sei, und ihn ohne dieses Ereigniss nicht eben so der Schlag getroffen hätte, nicht im Mindesten richtig gestellt war, ja sogar durch die in Folge ämtlicher Aufforderung von dem Arzte selbst abgegebene Erklärung, dass es auch möglich gewesen wäre, dass den so Behandelten auch ohne Auffallen auf den Grashaufen der Schlag gerührt haben möchte, jedes Bedenken gehoben wurde.
§. 6.
So wie es aber keinem Zweifel unterliegen kann, dass der Kunstbefund den Richter, so weit dessen Einsicht reicht, von seiner objektiven Richtigkeit überzeugen muss, wenn demselben eine rechtliche Folge gegeben werden soll, so wenig kann es einem Zweifel unterliegen, dass auch der Kunstverständige verbunden, und daher auch berechtigt sei, alle diejenigen Wahrnehmungen, welche der Richter gemacht hat, oder welchen der Richter irgend einen Einfluss auf seine Beurtheilung einräumen zu können glaubt, zu beobachten und in ihrer Bedeutung zu würdigen, da ohne diese Vorsicht ein Irrthum des Richters nothwendig auch einen Irrthum im Kunstbefunde mit sich bringen muss, der Natur der Sachen nach aber der mit den nöthigen Vorkenntnissen nicht versehene Richter auch in Bezug auf Gegenstände, welche sich auch wohl durch die gewöhnliche Sinnenthätigkeit wahrnehmen lassen, leichter in einen Irrthum verfallen, oder aus Mangel der hinlänglichen Erfahrung leichter zu einem Fehlschlusse verleitet werden kann, als der ihm hierin bedeutend überlegene Kunstverständige.
Hieraus folgt nun, dass die Erhebung eines Kunstbefundes im Strafverfahren ein Akt sei, bei welchem, so weit es nur möglich ist, der Richter den Kunstverständigen und dieser wiederum den Richter controlliren muss, und daher eigentlich ein ihnen Beiden gemeinschaftlicher Akt sei.
§. 7.
Es gibt jedoch, wie bei [§. 4] bemerkt ist, Ereignisse, deren Beschaffenheit von der Art ist, dass man ohne besondere Vorkenntnisse weder die Richtigkeit des gewonnenen Resultats beurtheilen, noch auch die Bedeutung der zur Gewinnung dieses Resultates eingeleiteten Operationen würdigen kann.
Diese Stellung ist von Seite des Richters gegenüber dem Kunstverständigen allerdings möglich.
Diese Möglichkeit bildet jedoch nicht die Regel, sondern den Ausnahmsfall, und muss daher wie jede andere Ausnahmsregel, und zwar hier um so mehr bewiesen werden, weil der Richter verpflichtet ist, so weit er es vermag, sich seine eigene Ueberzeugung zu gründen.
Dieser Beweis, dass es für den Richter unmöglich ist, sich eine weitere Ueberzeugung zu verschaffen, kann nun nur durch den möglichsten Grad von Klarheit in der von den Kunstverständigen zu verfassenden Darstellung geliefert, und jedem Bedenken des Richters dadurch entgegengearbeitet werden, wenn der Richter selbst bei der Vornahme einer ihm sonst unbekannten Operation, auf das Vorkommen gewisser in die Sinne fallender Erscheinungen, auf deren Vorkommen Schlüsse gegründet werden wollen, aufmerksam gemacht, und so auf diese Weise die nach den gegebenen Umständen mögliche Kontrolle herbeigeführt wird.
Es scheint nun allerdings ein Widerspruch zu sein, wenn man die Deutlichkeit der Beschreibung zum Beweise der Unverständlichkeit einer Sache fordert, allein es ist ganz und gar kein Widerspruch in dieser Behauptung, denn dass sich über Sachen, welche für jeden, der die Sache sieht, vollkommen verständlich sind, Beschreibungen machen lassen, aus denen kein Mensch klug wird, hat zuverlässig jeder meiner verehrten Leser schon erfahren. — Der Grund, dass die Beschreibung in einem solchen Falle nicht verstanden wird, liegt aber dann nicht in der Unbegreiflichkeit der Sache, oder in dem Mangel von Auffassungsfähigkeit desjenigen der sie nicht versteht, sondern in der mangelhaften Darstellung. — Der Beweis nun, dass die gelieferte Darstellung des Kunstbefundes nicht die Schuld trage, wenn der Richter ihre objektive Richtigkeit nicht zu würdigen verstehe, kann daher nur in ihrer vollkommenen Deutlichkeit bestehen.
§. 8.
Eine solche Darstellung ist nur für den Richter, nicht aber für einen andern Kunstverständigen bestimmt. Soll sie daher dem Erfordernisse der Deutlichkeit entsprechen, so muss deren Verfassung mit dem Bestreben Statt finden, alle jenen Begriffe, welche dem Richter zu deren Verständlichkeit noch mangeln, zu ergänzen; diese Aufgabe ist bei weitem nicht so schwer zu erreichen, als es dem ersten Anblicke nach scheint, wenn der Kunstverständige sich anders den Zweck vor Augen hält, welche jede gerichtliche Erhebung erreichen soll. Es ist dieser Zweck kein anderer als der, dem Richter das Verständniss zu eröffnen, ob die vorliegende Erscheinung in irgend einer Beziehung mit dem Strafgesetze und in welcher Beziehung sei, d. h. welches Strafgesetz auf dieselbe angewendet werden kann. Der Kunstverständige bedarf zu diesem Zwecke nichts weiter als die Strafgesetze, welche möglicher Weise angewendet werden, zu kennen, und etwas nachzudenken, welche vermittelnden Begriffe ihm seine Studien geliefert haben, um diese Verbindung einzusehen, und diese Begriffe dann in einer fasslichen Darstellung zu Papier zu bringen. Dasjenige, dessen Kenntniss er nur seinen Studien verdankt, mangelt dem Richter, er muss also in seiner Darstellung von demjenigen, welches ein Gegenstand der sinnlichen Wahrnehmung und gewöhnlicher Lebenserfahrung ist, und daher auch von dem Richter aufgefasst wird, ausgehen, und seine Darstellung so weit verfolgen, bis er dahin kommt, das Resultat seiner Darstellung mit Ausdrücken zu geben, in welchen der Richter die in den Worten des Gesetzes enthaltenen Begriffe wieder zu erkennen vermag. Je näher daher die Ausdrücke des Kunstbefundes den in dem Gesetze enthaltenen Ausdrücken kommen, desto brauchbarer wird der Kunstbefund sein, und je mehr es den Richter in Ungewissheit lässt, ob dasjenige was der Kunstverständige gefunden haben will, sich unter die Worte des Gesetzes subsummiren lassen, um so weniger wird es seinem Zwecke entsprechen.
Zur Erreichung dieser Aufgabe genügt es aber nicht, dass etwa nur die Schlusssätze des Befundes Ausdrücke enthalten, in welchen der Richter die Worte des Gesetzes wieder erkennt, sondern es muss auch die ganze Entwicklung des Ideenganges in einem solchen Operate so beschaffen sein, dass der Richter auch alles dasjenige, was er selbst von der Sache gesehen, oder was ihm seine eigene Erfahrung bestätigt, wieder zu erkennen, und zugleich zu beurtheilen vermag, ob nicht etwas vorkomme, was hiermit im Widerspruche ist, ob nicht etwas ausgelassen sei, welches ihm seine eigene Beobachtung geliefert hat, oder etwas vorkomme, von dessen Dasein er sich noch die unmittelbare, ihm bisher noch mangelnde eigene Anschauung verschaffen kann. — Die Nothwendigkeit, auch diesem Erfordernisse zu genügen, ergibt sich aus demjenigen, was eben bei [§. 3.] und [4.] gesagt wurde.
Gegen diese Ansicht wird nun insbesondere in ärztlichen Befunden nicht selten auf eine Weise verstossen, dass man zu dem Gedanken verleitet wird, dass die Aussteller solcher Gutachten den Umstand, dass solches für den Richter bestimmt sei, gänzlich ausser Acht lassen; man findet solche Befunde (freilich ganz entschieden gegen den Inhalt des §. 18. der Instruktion für die Aerzte bei Vornahme gerichtlicher Leichenbeschau) mit lateinischen und griechischen Ausdrücken angefüllt, welche dem Aktuar, der sie niederschreibt vorbuchstabirt werden müssen, für den Richter aber nicht mehr leisten, als wenn ein leerer Raum an dieser Stelle gelassen worden wäre, was wirklich auch manchmal geschieht, wenn der Aktuar sich geschämt die Vorbuchstabirung zu verlangen, dem Ganzen die Krone der Unbrauchbarkeit aber dadurch aufsetzen, dass sie mit einem technischen Ausdrucke schliessen, z. B.: es erhellt, dass der N. N. an einer apoplexia sanguinea verstorben sei.
Diese Nothwendigkeit ergibt sich aber noch mehr durch die Betrachtung, dass man niemals im Stande ist mit Gewissheit zu sagen, ob man die Ansicht eines Dritten auch richtig verstehe, wenn man nicht auch die Ideenfolge zu gewahren vermag, welche ihn zu dieser Ansicht geführt hat, denn es ist sehr möglich, dass jener Dritte mit den von ihm gebrauchten Worten am Ende noch andere Begriffe verbindet, als Derjenige, der von seiner Ansicht Gebrauch machen soll.
Dadurch können die grössten, und für die Strafrechtspflege schädlichsten Missverständnisse entstehen. — Es ist also schon aus dieser Rücksicht die dringendste Aufgabe für den Kunstverständigen, alles zu beobachten, wodurch einem solchen Missverständnisse vorgebeugt wird.
§. 9.
Um ein Beispiel zu geben, wie ein Gutachten richtig, und doch für den Richter, und daher für den Zweck, für welchen es ausgestellt ist, ganz unbrauchbar sein kann, wenn der Ausstellende nicht den Grundsatz befolgt, dass er die Ausdrücke so wähle, dass sie jenen, deren das Gesetz sich bedient, möglichst nahe kommen, möge die Textirung eines über einen Todtfall durch Ertrinken abzugebenden Befundes berücksichtigt werden.
Niemand stirbt am Ertrinken, d. i. am Trinken des Wassers, und doch ist dies der vulgare Begriff, den daher der Richter möglicher Weise theilen kann, welcher vulgare Begriff dieser Todesart sich praktisch dadurch ausspricht, dass der gemeine Mann, wenn er nicht besser belehrt ist, im Falle wo Jemand aus dem Wasser gezogen wird, nichts Dringenderes zu thun weiss, als den Verunglückten umzustürzen, um ihn von der vermeintlich eingedrungenen Wassermenge zu befreien. Der Arzt, der ein solches Gutachten abzugeben hat, wird nun natürlich diese Ansicht nicht theilen und wird daher sein Gutachten nicht dahin abgeben, der Mensch sei ertrunken, sondern er wird nach Massgabe des Sektionsbefundes aussprechen, der Mensch sei am Schlagflusse, oder an der Erstickung durch Hemmung der Respiration etc. gestorben.
Damit ist aber dem Richter, welcher möglicher Weise mit dem Zusammenhange, in welchem sich der Schlagfluss mit dem Untergehen im Wasser befindet, nicht bekannt ist, nicht gedient, denn so lange nichts weiter hervorgeht, als dass ein Mensch am Schlagflusse gestorben ist, lässt sich noch immer die Möglichkeit denken, dass der Tod ganz unabhängig von der Handlung eines Dritten, durch welche jener Mensch in das Wasser gerieth, erfolgt sein könne. — Hier muss daher der das Gutachten abgebende Arzt, um dem Zwecke der Erhebung zu genügen, noch weiter gehen und erklären, dass die Ursache dieses Schlagflusses bei diesem Individuum lediglich von dessen Lage im Wasser entstanden sei, oder dass die Hemmung der Respiration eine nothwendige Folge der entweder durch besonders angewandte Gewalt, oder des durch die natürliche Schwere des Menschen Statt gefundenen Untergehens sei, und erst diese Erklärung wird dem Richter den gehörigen Aufschluss geben, um auf die Thatsache, bezüglich auf den Urheber derselben, das Gesetz anwenden zu können.
§. 10.
Wenn man nun die gegenseitige Stellung, welche zwischen einem Kunstverständigen und dem Richter obwaltet, genau bezeichnen will, so ergibt sich Folgendes:
a) Der Richter ist berufen alles dasjenige mit eigenen Sinnen zu gewahren, was auf diese Art zu gewahren möglich ist, und hat daher die Pflicht, vom Kunstverständigen zu verlangen, dass er ihm jede Entdeckung, wo es möglich ist, so vor Augen bringe, dass er sich von deren Wirklichkeit überzeugen kann; er ist ferner befugt, von dem Kunstverständigen zu verlangen, dass er alles untersuche, was ihm (dem Richter) zu untersuchen nöthig scheint, und dasjenige, was er (der Kunstverständige) gefunden hat, so (schriftlich) darstelle, dass dem Richter dessen Bedeutung in rechtlicher Beziehung vollkommen klar werde.
b) Dort aber, wo der Kunstverständige in Folge seiner, dem Richter mangelnden, Vorkenntnisse Erhebungen zu machen für nöthig findet, muss er sie einleiten, zwar nicht ohne den Richter auf die Nothwendigkeit dieser Einleitung aufmerksam zu machen, jedoch auch ohne zu erwarten, dass der Richter ihm einen ins Detail gehenden Auftrag gebe, weil dieses ohne Vorkenntnisse nicht möglich ist; sondern er hat von sich selbst zu wissen und zu thun, was nöthig ist.
c) Der Richter kann und muss ferner von dem Kunstverständigen verlangen, dass er auch ihn, den Richter, in seinen Erhebungen controllire, nämlich mit Anwendung seiner Kenntnisse beurtheile, ob die Beobachtungen des Richters auch allseitig und richtig waren, denn wo einmal eine Sache Theile hat, die sich mit der blossen Sinnenwahrnehmung nicht erkennen lassen, ist es bei einem Menschen immerhin möglich sich in etwas zu irren, oder etwas zu übersehen, wo die blos sinnliche Wahrnehmung eines andern, der jedoch in dieser Art von Beobachtung eine grössere Uebung hat, allerdings genügt hätte.
§. 11.
Der Kunstverständige kann von dem Richter fordern, dass er ihm alles angebe, was er von der Sache gewahrt, und ihm alle jene Beziehungen der Thatsache zum Gesetze andeute, welche nach seiner, des Richters, Ansicht daran möglicher Weise zu finden sein können.
Da jedoch diese Möglichkeit der Angabe nur so weit geht, als die Kenntnisse des Richters von der Sache überhaupt reichen, diese aber dort, wo Vorkenntnisse nöthig sind, welche dem Richter abgehen, nicht anders als mangelhaft sein könne, so folgt von selbst, dass die Aufgabe des Kunstverständigen immer weiter geht, als der Richter sie ihm zu geben vermag, dass er daher keineswegs blos an die ihm vom Richter angedeuteten Beziehungen sich zu halten, sondern selbst nachforschen, und daher mit Gegenwärtighaltung des richterlichen Zweckes, selbstständig die Daten zu verfolgen habe, um die möglichste Vollständigkeit der Erhebung zu erreichen. ([§. 10.])
§. 12.
Durch dasjenige, was im vorigen Paragraphe gesagt worden ist, ergibt sich von selbst die Obliegenheit des Kunstverständigen gegenüber den Fragen des Gerichtes.
Hier herrscht nun insbesondere bei manchem Gerichtsarzte noch immer die ganz falsche Ansicht, dass dort, wo gerichtliche Fragen gestellt werden, sich das Gutachten auch auf Beantwortung dieser Fragen zu beschränken habe.
Durch diese Ansicht wird nun der Richter in ein höchst unangenehmes dilemma versetzt; denn stellt er keine Fragen, so erfährt er vielleicht gerade das nicht, was nach seiner Ansicht zu erfahren nothwendig ist, und stellt er Fragen, so ist er in Gefahr, dasjenige nicht zu erfahren, was nach der vielleicht vollkommen richtigen Ansicht des Kunstverständigen ihm zu erfahren nothwendig wäre, und um welches er auch gefragt hätte, wenn ihm die Möglichkeit, diesen Umstand zu erfahren, vorgeschwebt hätte.
Der einzige Weg, welcher zu einem vernünftigen Ziele führen kann, besteht daher nur darin, dass der Kunstverständige sich vor der Untersuchung mit dem gesetzlichen Zwecke, welchen dieselbe haben kann, vertraut mache, die richterlichen Fragen sodann zwar nicht unbeantwortet lasse, sich dadurch aber nicht hindern lasse, die Sache selbstständig aufzufassen und sein Gutachten so abzugeben, dass dessen Ausdrücke den Worten des Gesetzes möglichst nahe kommen, wie dies oben bei [§. 6.] bemerkt wurde[1].
§. 13.
Keine Wissenschaft oder Kunst lässt sich denken, welche gar nicht auf solchen Erfahrungen beruhte, welche nicht jeder Mensch machen könnte, und wirklich gemacht hat, und welche daher nicht solche Resultate aufzuweisen hätte, welche rein aus dieser Erfahrung des gewöhnlichen Lebens geschöpft sind; man braucht eben nicht Astronomie studirt zu haben um zu wissen, dass die Tage im Dezember kürzer sind als im Juli, ein Satz, von dessen Wahrheit der grösste Astronom unmöglich eine festere und richtigere Ueberzeugung haben kann, als der nächst beste Leinweber.
Umgekehrt aber werden die Kunstverständigen eben so die Aufgabe haben, in dem Falle, als der Gegenstand, um den es sich handelt, von ihnen als ein solcher erkannt wird, welcher sich von den gewöhnlichen Begebnissen entfernt, auch die Beobachtungen des Richters einer besonderen Aufmerksamkeit zu unterziehen, um die Gewissheit zu erlangen, dass sie nicht etwa wegen Mangel an Sachkenntniss ungenau oder unrichtig seien.
Dasjenige Moment, welches in einem und dem andern Falle über den Grad und die Beschaffenheit dieses gegenseitigen Einflusses entscheidet, ist jedoch in jedem Falle die specielle Beschaffenheit des vorliegenden Gegenstandes im Allgemeinen, und in dem speciellen Falle in Bezug auf die Art und Weise, wie sich diese Einflussnahme praktisch gestalten wird, der Grad und das Verhältniss der Bildung, in welchen sich Richter und Kunstverständiger zu einander befinden. Es lässt sich nämlich nicht sagen, dass weil etwa irgend ein Gegenstand die Beiziehung von medizinischen Kunstverständigen fordert, der Richter ihren Aussprüchen blindlings folgen müsse, weil sie als medizinische Kunstverständige urtheilen, sondern es lässt sich nur so viel sagen, keine Beurtheilung des Richters ist gültig, so lange dieselbe von den Kunstverständigen nicht bestätiget wird, und eben so kein Ausspruch der Kunstverständigen ist gültig, so lange demselben ein auf eigener Sinnenwahrnehmung oder erprobten Erfahrungen gegründetes Bedenken des Richters entgegensteht, und dasselbe durch Nachweisung des Irrthumes, auf welchem es beruht, nicht beseitiget ist.
Je mehr Kenntnisse der Richter von dem Fache der Kunstverständigen hat, um so mehr wird er aber in der Lage sein zu entdecken, ob, und wo allenfalls noch eine Mangelhaftigkeit, oder ein Irrthum in dem Befunde vorhanden ist und um so mehr wird er auf Ergänzung zu dringen im Stande sein, und eben so, je weiter die Rechtskenntnisse des Kunstverständigen gehen, um so mehr wird er vermögen zu beurtheilen, ob und was von dem Richter allenfalls in seiner rechtlichen Bedeutung irrig aufgefasst, oder zu erheben übersehen wurde. Es wird daher der Einfluss eines mit den Rechten vertrauten Kunstverständigen offenbar weiter gehen, und sich in vielen Fällen wohlthätiger äussern, als dies ohne dieser Voraussetzung möglich ist, und umgekehrt.
Das österreichische Strafgesetzbuch hat dieses Verhältniss offenbar ganz richtig aufgefasst, indem es im §. 240 I. Th. hierüber erklärt: „Ist das Verbrechen von solcher Art, dass, um die Beschaffenheit desselben aus den Merkmalen gründlich zu erforschen, besondere wissenschaftliche oder Kunstkenntnisse erfordert werden, so ist ein dergleichen Kunstverständiger, und wenn es ohne bedenklichen Verzug geschehen kann, sind deren zwei beizuziehen.”
Ueber den Zweck dieser Beiziehung spricht sich nun der §. 241. dahin aus: „Wenn der Kunstverständige nicht schon beeidet ist, soll er dahin beeidet werden, dass er nach Eid und Pflicht a) den Gegenstand genau zu untersuchen, und b) alles was davon (dem Richter) zu wissen nöthig ist, wahrhaft und bestimmt anzugeben habe.”
Zu wissen nöthig von einem Kunstverständigen ist aber a) ob dasjenige, was der Richter als objektiv richtige Thatsache annimmt, sich auch nach den zahlreichern und gründlichern Beobachtungen der Wissenschaft als solches bestätige; b) ob nicht etwas vom Richter unbemerkt gelassen wurde, was zur Sache gehört, und worin dieses bestehe, was der Richter nach eigener Lebenserfahrung hätte beurtheilen können; c) ob sonst Merkmale vorhanden sind, welche ohne Beihülfe der Kunst oder Wissenschaft, welche der Kunstverständige übt, unbemerkt geblieben wären; d) eine solche Darstellung dieser Merkmale, dass der Richter das Verhältniss, in welches durch diese Merkmale die untersuchte Thatsache zum Gesetze gestellt wird, aufzufassen in den Stand gesetzt wird; e) und endlich die Angabe, was nach dem in Folge der nach Massgabe der Punkte a, b, c, d gewonnenen Resultate weiter in der Sache zu thun und einzuleiten ist.
Das Erforderniss d) ist wesentlich, — denn wenn der Richter mit dieser Beziehung der Merkmale nicht bekannt gemacht wird, so dienen sie zu keiner rechtlichen Beurtheilung, und die Darstellung bleibt daher mangelhaft, weil sie ihren Zweck nicht erreicht. Im Gegensatze wird die von dem Kunstverständigen gemachte Darstellung um so vollständiger sein, je mehr sie die Bedeutung der Merkmale in solcher Art entwickelt, d. h. je näher deren Beziehung zum Gesetze gebracht wird.
So wird das Gutachten über einen Sectionsbefund einer Vergiftung unvollständig sein, wenn es nichts weiter enthält als die Angabe: es erhellt, dass der N. N. an in den Magen eingedrungenes Vitriolöl, welches nach toxikologischen Grundsätzen unter die Gifte gehört, gestorben sei. Es wird aber vollständig sein, wenn es zugleich noch enthält, dass bei dem Umstande, wo dieses Vitriolöl im konzentrirten Zustande im Magen vorgefunden wurde, diese Substanz aber von der Art ihre Wirkung auf die Geschmackswerkzeuge äussert, dass ein unbemerktes Verschlucken desselben nicht möglich ist, der Verstorbene aber noch einige Zeit nach sichtbar gewordener Wirkung der Vergiftung gelebt, und sich weder geäussert, dass es ihm durch einen Dritten mit Gewalt beigebracht wurde, obwohl er nicht ausser Stande war sich zu äussern, noch auch Spuren eines geleisteten Widerstandes sichtbar sind, endlich auch von ihm, ungeachtet des durch die Verschluckung nothwendig sogleich eingetretenen heftigen Schmerzes Hülfe nicht gesucht wurde, so lässt sich nicht denken, dass diese Verschluckung durch gewaltsame Einwirkung eines Dritten, oder zufällig geschah, sondern es lässt sich nicht anders annehmen, als dass er absichtlich diese Substanz verschluckt habe, wahrscheinlich um durch die allgemein bekannte tödtliche Wirkung des Verschluckens dieser Substanz seinem Leben ein Ende zu machen.
§. 14.
Dass nun Aerzte und Wundärzte, wenn sie bei gerichtlichen Fällen interveniren, in die Kategorie der Kunstverständigen gehören, wird wenigstens keinem Juristen zweifelhaft sein. — Für den Arzt mag dieser Gedanke insofern etwas minder Zusagendes haben, weil er sich dadurch gewissermassen auf gleiche Stufe mit einem Handwerker, welcher, sofern er ein Gutachten in einem gerichtlichen Akte abzugeben hat, ebenfalls Kunstverständiger genannt wird, gestellt sieht[2]. Allein diese Rücksicht ist denn doch wohl von keiner Bedeutung, und wird wohl bei einigem Nachdenken Niemand verletzen, so wenig es für den Präsidenten einer hohen Behörde ein Gegenstand des Anstosses sein wird, ein Diener des Staates zu heissen, weil auch ganz untergeordnete, jedoch ebenfalls bei einer Staatsbehörde angestellte Individuen Staatsdiener sind; beide dienen dem Staate; so gut als ein Arzt, und ein Handwerker ihre Kunst bei einem gerichtlichen Akte nach ihrem besten Wissen zum gerichtlichen Zwecke anwenden, und in dieser Verpflichtung daher allerdings auf gleicher Stufe stehen; die Kunst, die sie üben, und die Rangordnung, welche sie sonst in der bürgerlichen Gesellschaft einnehmen, wird immer im höchsten Grade verschieden bleiben; da man also in dieser Rücksicht keinen Grund hat, Aerzte nicht unter die Kunstverständigen zu zählen, so ist wohl kein Zweifel vorhanden, dass alles, was wir bisher von dem Kunstverständigen gesagt haben, auf die in gerichtlichen Akten beigezogenen Aerzte und Wundärzte vollkommen Anwendung leide.
Dennoch wird kein vernünftiger Mensch zweifeln, dass zwischen den Beurtheilungen eines Arztes, welcher ein Gutachten über einen wichtigen Fall abgibt, und dem Gutachten eines Schusters, welchem ein gestohlenes Paar Stiefel schätzt, ein wichtiger Unterschied sei; allein der Unterschied liegt nicht darin, dass der Arzt gegenüber dem Gerichte sich in einer andern Stellung befände, sondern darin, weil die Wissenschaft, welche er ausübt, eigene Beziehungen zwischen ihm und dem Gerichte herbeiführt, welche bei einem gewöhnlichen Kunstverständigen entweder gar nicht, oder in einem viel geringeren Grade vorhanden sind.
Gerade die Wichtigkeit dieser letzten Rücksicht, so wie der Umstand, dass diejenigen Fälle, in welchen die Intervention ärztlicher Personen erfordert wird, bei der Strafrechtspflege nicht nur sehr mannigfaltig und zahlreich, sondern auch nicht selten von grösster Erheblichkeit sind (man denke an die auf Mord, Todtschlag, Nothzucht etc. gesetzten strengen Strafen), und der weitere Umstand, dass denn doch bei den Aerzten und Wundärzten nicht unbedingt eine solche Vertrautheit mit der strafgesetzlichen Erhebung vorausgesetzt werden kann, dass ohne nähere Anleitung in jedem Falle ein solches Gutachten zu gewärtigen ist, welches dem richterlichen Zwecke vollkommen entspricht, veranlasste die Gesetzgebung, diesem Mangel durch eigene Belehrungen, insbesondere in Bezug auf jene wichtigen Fälle, wo der Tod eines Menschen erfolgt ist, abzuhelfen, in welchen die für den Richter wichtigsten Momente, auf die der Arzt seine Aufmerksamkeit zu richten, und die Art und Weise, wie deren Darstellung Statt zu finden hat, näher bezeichnet werden.
Eine solche Erläuterung war die mit Hof-Dekret vom 18. September 1733 erlassene, und in die peinliche Gerichtsordnung vom Jahre 1768 Beilage Nr. 2. aufgenommene Instruktion, welche in Ermanglung einer später erschienenen noch galt, als das gegenwärtige Strafgesetzbuch vom Jahre 1803 eingeführt wurde.
Obwohl nun diese Instruktion bei den Fortschritten, welche die Arzneikunde überhaupt und insbesondere die gerichtliche Arzneikunde seit jenem Zeitpunkte gemacht hatte, den neueren Anforderungen nicht mehr entsprechen konnte, so verdient doch die Art und Weise, wie sich diese Instruktion über die Beurtheilung der Tödtlichkeit von Verletzungen ausspricht, bemerkt und anerkannt zu werden.
„Bei der Untersuchung eines Leichnams,” heisst es, „sind alle innerlichen Gegenden zu öffnen, um zu sehen, ob dieser Mensch lediglich von der überkommenen Wunde unumgänglich habe verscheiden müssen,” und bei Vergiftungen, „wie viel Gift dieses Individuum in specie umzubringen erfordert wurde.” Es war daher schon damals durch gesetzliche Autorität ausgesprochen, dass nicht die absolute, sondern die individuelle Legalität das charakteristische Merkmal sei, welches bei gerichtlichen Erhebungen entscheide, ein Umstand, welcher seither in vielen gerichtlich medizinischen Schriften vielfältig ausser Acht gelassen, und dadurch jene heillose Verwirrung der Begriffe herbeigeführt wurde, deren nachtheilige Wirkungen sich noch bis zum gegenwärtigen Zeitpunkte erstrecken, da es ungeachtet der diesen Gegenstand sachgemäss behandelnden Schriften eines Henke noch immer Aerzte gibt, von welchen man, wo sich nicht eine absolute Tödtlichkeit der Verletzung auffinden lässt, vergebens einen für den Richter brauchbaren Ausspruch erwartet. Ueber die Stellung des Arztes zum Richter enthält diese Instruktion nichts weiter als die Verordnung für Aerzte und Wundärzte, derlei Untersuchungen allezeit in Gegenwart der dazugezogenen Gerichtsmänner vorzunehmen.
Im Jahre 1814, kundgemacht mit Hofkanzlei-Dekret vom 19. Jänner 1815, erfolgte eine neuerliche Instruktion für gerichtlich angestellte Aerzte und Wundärzte in den k. k. Staaten, wie sie sich bei gerichtlichen Leichenbeschauen zu benehmen haben.
Diese Instruktion enthält eine umständliche Bezeichnung des, bei gerichtlichen Sektionen sowohl im Allgemeinen, als in Bezug auf gewisse Todesarten, z. B. Schuss, Stich oder andere Verwundungen, Vergiftungen, bei Leichnamen neugeborner Kinder etc., zu beobachtenden Verfahrens, und der dabei zum Behufe des gerichtlichen Zweckes zu berücksichtigenden Momente, in Bezug der Stellung des Arztes zum Richter aber wird §. 14. ein williger Gehorsam, alle obrigkeitlichen Befehle auf das genaueste zu vollziehen, damit der Zweck der gerichtlichen Leichenbeschau in keiner Hinsicht verfehlt werde, als eine nothwendige Eigenschaft der Obduzenten erklärt. Es wird ferner in §§. 9 und 16 die Führung des Protokolls sowohl durch die Obduzenten, als durch die Gerichtspersonen, welche als die eigentlichen legalen Zeugen dieses Aktes erklärt werden, und die Vergleichung dieser Protokolle miteinander, — „damit so lange der Gegenstand der Untersuchung noch vorhanden ist, das Vergessene oder Mangelnde auf der Stelle nachgetragen, das Unrichtige berichtigt, und so den Abweichungen abgeholfen werde, die sich ausserdem würden gefunden haben” — angeordnet.
Endlich wird §. 17 der Fundschein als diejenige schriftliche Ausarbeitung erklärt, welche von den Medizinalpersonen über die Art und Weise der Untersuchung, und über die Resultate derselben als Beantwortung der von Seite des Gerichts über den Gegenstand der Untersuchung vorgelegten Fragen an die betreffende Behörde einzusenden ist.
Dieser Fundschein hat nach §. 21 das Gutachten, d. i. die Darstellung derjenigen Resultate, welche aus den aufgefundenen Daten und Erscheinungen der Leichenbeschau selbst, nach physisch medizinischen Grundsätzen gefolgert werden können, zu enthalten, um die von Seite der Obrigkeit über den Gegenstand der Untersuchung vorgelegten Fragen zu beantworten.
Durch diese Instruktion ist nun klar ausgesprochen, dass jede Handlung der Medizinalpersonen dabei dem richterlichen Zwecke zu dienen habe. Würde diese Weisung in dem Sinne, wie die Instruktion dieselbe ertheilt, immer befolgt, so könnte der Fall eines mangelhaften oder verfehlten Gutachtens wohl nicht eintreten, allein leider lassen sich in dieser letzten Obliegenheit manche Aerzte dadurch irre machen, dass sie durch die letztangeführte Stelle sich berechtigt, ja auch verpflichtet glauben, ihr Gutachten lediglich auf die Beantwortung der gerichtlichen Fragen zu beschränken, und selbst dann nicht weiter zu gehen, als die Fragen lauten, wenn die Veranlassung dazu in den Erhebungsdaten offenbar enthalten ist, oder wenn die Fragen des Richters den Fall auch offenbar nicht erschöpfen, weil es dem Richter hiezu an der nöthigen, ohne medizinische Vorkenntnisse oft gar nicht möglichen, Sachkenntniss gefehlt hat.
Dass eine solche Ansicht dem Sinne des Gesetzes nicht entspreche, erhellt nicht nur aus den Worten der zitirten §§. 240 241 des Strafgesetzbuches, und aus der Natur der Sache, sondern wenn man die einzelnen §§. der Instruktion gehörig erwägt und vergleicht, so findet man darin die direkte Aufgabe für den Arzt, ein Gutachten auch dann in gewissen Fällen auszusprechen, wenn es auch vom Richter nicht verlangt wäre.
Solche Fragen, welche sich der Arzt auch ohne Aufforderungen des Richters von Amtswegen zu stellen, und daher von Amtswegen zu beantworten hat, sind vermöge dieser Instruktion folgende: Ob einzelne Verletzungen noch bei Lebzeiten oder erst nach dem Tode zugefügt worden (§. 51) und nicht etwa ein Produkt der Fäulniss sind (§§. 74, 78), oder ob die als eine Wirkung der Fäulniss sich scheinbar zeigenden Beschädigungen nicht etwa ein Produkt einer Verletzung sind (§. 58), ob nicht aus der Beschaffenheit des Körpers selbst sich etwa eine vorzügliche Disposition ergibt, durch welche die nachtheilige Folge der schädlichen Einwirkungen erhöht wurde, (§§. 51. 62. 63. 66. 68. 69. 70. 71. 72. 73. 74. 79. 80. 81. 82. 83. 84. 85. 86. 87), ob nicht eine andere Todesart als jene, welche die Verletzung zur Folge hätte haben können, vorhanden ist (§§. 56. 62. 66. 68. 69. 70. 72. 73. 78. 79. 87), ob keine Hilfe gegen die tödtliche Folge durch Kunst möglich war (§§. 52. 86), ob nicht besondere, auf eine bestimmte Todesart hinweisende, früher nicht bekannte Erscheinungen vorhanden sind (§§. 51. 52. 53. 56. 58. 59. 60. 64. 66. 69. 70. 71. 74. 75. 76. 88. und 91). Bei Vergiftungen hat auch (§. 94) der Arzt selbst Nachfrage bei dem Angehörigen des Verstorbenen anzustellen, und die Akten einzusehen.
Dass die Todesursache vor allem aufgefasst und daher im Gutachten besonders bezeichnet werden müsse, erhellt aus dem Inhalte des §. 92.
Es folgt daher, dass der Arzt nicht nur nach dem Sinne der obzitirten zwei §§. des Strafgesetzbuches, welche durch diese Instruktion keineswegs aufgehoben, wohl aber näher erörtert sind, sondern durch den Inhalt der Instruktion selbst, zu einer selbstständigen Auffassung des vorliegenden Faktums berechtigt und verpflichtet sei, und dass er wohl die Pflicht habe, die gerichtliche Frage vorzugsweise zu berücksichtigen und zu beantworten, sich aber durch dieselben nicht im mindesten abhalten lassen dürfe, alles was er selbst als zur Sache gehörend von Wichtigkeit findet, zu erheben und in seinem Gutachten anzuführen.
§. 15.
Wie kann nun der Arzt wissen, welche Erhebungen und welche Aussprüche sachgemäss sind, und den allerdings möglichen Umstand vermeiden, dass er nicht durch zu viel sagen Missverständnisse oder Unrichtigkeiten für die richterliche Beurtheilung herbeiführt?
Die einfachste Beantwortung dieser Frage wäre nun wohl die Hinweisung des Arztes auf die Befolgung der Instruktion, allein abgesehen davon, dass diese Instruktion nur von Sektionen handelt, und daher die Untersuchung an lebenden Personen nicht berührt, wird jeder erfahrene Arzt, und jeder geübte Richter, mit der Behauptung einverstanden sein, dass fast jeder besondere Fall seine Eigenthümlichkeit habe, deren richtige Auffassung eine Gewandtheit erfordert, welche keine Belehrung zu geben, sondern nur deren Aneignung zu erleichtern, vermag, welche daher nur die Folge einer besondern natürlichen Anlage oder vielfältigen praktischen Uebung sein kann.
Aus dieser Rücksicht wird es immer ein missliches Unternehmen bleiben, durch allgemeine Grundsätze haarscharf angeben zu wollen, wie weit der Einfluss des Richters und wie weit jener des Arztes bei einer gerichtlichen Erhebung gehen soll, denn sind beide ihrem Fache vollkommen gewachsen, so werden sie sich sehr leicht über die Sache einverstehen, und das Gutachten wird so ausfallen wie es sein soll, ohne dass man in vielen Fällen der gelieferten Arbeit auch nur ansehen wird, wie viel dazu dem Richter und wie viel der Arzt beigetragen hat.
Ist aber der Richter erfahren und der Arzt noch ungeübt, so wird der Richter, wenn die Sache gut ausfallen soll, den Arzt auf mancherlei aufmerksam machen, und seine Aeusserungen daher sorgfältiger überwachen müssen, als wenn er sich einem erfahrenen Gerichtsarzte gegenüber befindet, und ebenso wird ein erfahrener Gerichtsarzt gegenüber einem ungeübten Richter sich nicht darauf verlassen, von diesem alles zu erfahren, was er allenfalls von ihm erfahren sollte, sondern ohne eine Aufforderung abzuwarten selbst nachforschen, ob und was allenfalls zu wissen Noth thut.
Sind aber beide Theile schwach, so wird der Umstand, ob die Begutachtung auch eine in jeder Beziehung entsprechende sein wird, immer höchst problematisch bleiben[3].
Der Verfasser dieses Aufsatzes ist weit davon entfernt zu glauben, dass irgend eine Abhandlung über diesen Gegenstand den Mangel an praktischer Uebung hierin zu ersetzen vermag, allein so viel ist möglich, durch Darstellung des richtigen Verhältnisses manche unrichtige Ansicht, welche störend auf die richtige Auffassung der praktischen Fälle einwirkt, zu beseitigen. — Solche Gegenstände sind insbesondere: 1. Die Darstellung des richtigen Verhältnisses der gerichtlichen Medizin zur Strafrechtspflege und 2. eine aus der Natur der Sache hergeleitete Darstellung über die Art und Weise, wie die Befunde und Gutachten verfasst werden müssen, um dem richterlichen Zwecke zu entsprechen.
II.
Verhältniss der gerichtlichen Arzneikunde zur Rechtswissenschaft.
§. 16.
Die gerichtliche Arzneikunde ist der Natur der Sache nach nichts anderes, als die Lehre von der Anwendung der auf dem Gebiete der medizinischen Wissenschaft im Allgemeinen gewonnenen Resultate auf gerichtliche Fälle; sie kann daher ihren Gegenstand in zweifacher Beziehung auffassen, nämlich a) um auszumitteln, welche Gesetze in Folge der auf dem Gebiete der medizinischen Wissenschaft gewonnenen Resultate sich in Bezug auf die möglichen Fälle als zu erlassen nothwendig darstellen, oder b) um auszumitteln, welche Grundsätze und in welcher Art dieselben in Bezug auf die bereits bestehende Gesetzgebung eines bestimmten Staates anzuwenden kommen, um den Grundsätzen dieser Gesetzgebung zu entsprechen. Die erste dieser Aufgaben, die legislative, kann nur durch eine umfassende Berücksichtigung, nicht nur der Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft, sondern der rechtlichen und sonstigen in dem einen Staate, für welchen derlei Gesetze erlassen werden sollen, bestehenden Verhältnisse überhaupt, die letztere nur durch eine genaue Kenntniss und Vertrautheit mit der Anwendung der in dem bestimmten Staate, in welchem die Grundsätze der gerichtlichen Arzneiwissenschaften betrieben werden sollen, bestehenden Gesetzgebung, ihren Zweck erreichen, die letztere Art könnte man die positive gerichtliche Arzneikunde nennen.
Nur in ersterer Beziehung kann die gerichtliche Arzneiwissenschaft als eine selbstständige, d. i. ihrer Form nach unabhängige, nämlich als eine solche Wissenschaft gedacht werden, welche dabei nichts anderes, als die Natur der Erscheinungen, auf welche durch die zu erlassenden Gesetze eingewirkt werden soll, zu berücksichtigen hat, in letzterer Beziehung ist ihre Form durch die bestehenden Gesetze gegeben, d. h. sie muss, um ihrem Zwecke zu entsprechen, solche Eintheilungen der auf dem Felde der medizinischen Wissenschaft genommenen Resultate treffen, und eine solche Art und Weise ihrer Anwendung lehren, welche dem Inhalte der positiven Gesetzgebung entspricht.
So wird z. B. die Definition einer schweren Verletzung, d. i. die Aufzählung der, als schwer bezeichneten Fälle von Verletzungen sich wesentlich anders gestalten, wenn das Gesetz eine Anzahl von mehr als drei Tagen, als zur Heilung erforderlich, als charakteristisches Merkmal annimmt, als wenn es eine Zahl von acht Tagen bezeichnet, oder wenn, wie es bei dem österreichischen Strafgesetzbuche sehr zweckmässig geschieht, sie eine solche Zeitbestimmung gar nicht unter die Merkmale des Verbrechens aufnimmt.
§. 17.
Gegen diese sich aus der Natur der Sache ergebende Nothwendigkeit der Trennung des legislativen von dem positiven Gesichtspunkte wird nun in den über gerichtliche Medizin handelnden Schriften nicht selten gefehlt, ja man darf sagen, dass es vielen Schriftstellern ganz und gar nicht beifällt, nur an diesen Unterschied zu denken, sondern die gewöhnliche Art, wie derlei Schriften verfasst werden, ist die Benützung eigener Erfahrungen und der Erfahrungen und Systeme anderer Schriftsteller, gewöhnlich ganz abgesehen von dem Umstande, ob sie im Inlande oder im Auslande geschrieben wurden, wodurch es geschehen kann, dass Eintheilungen, welche in dem Lande, wo die Schrift erschien, ganz richtig sind, in die Schriften eines Autors übergehen, welcher in einem Lande schreibt, auf dessen positive Gesetzgebung sie nicht passen. — So ist in Herrn Professor Bernt's „Handbuch der gerichtlichen Medizin,” §§. 224 und 225 als ein Merkmal des Verbrechens der Nothzucht: Missbrauch der natürlichen Geistesschwäche bei einem blödsinnigen Frauenzimmer, angeführt, während nach §. 110 des österreichischen Strafgesetzbuches nach der gesetzlichen Definition: „Wer eine Weibsperson durch gefährliche Drohung, wirklich ausgeübte Gewaltthätigkeit oder arglistige Betäubung ihrer Sinne ausser Stand setzt, seinen Lüsten Widerstand zu thun, und in diesem Zustande sie schändet, begeht das Verbrechen der Nothzucht” — dieses Merkmal für sich allein entschieden nicht im Stande ist, dieses Verbrechen zu begründen; würde daher ein Arzt in einem Falle, wo eine Person von solchem Gemüthszustande, jedoch ohne Gewalt oder arglistige Betäubung ihrer Sinne, geschändet wurde, sein Gutachten ohne weiters dahin abgeben, sie sei genothzüchtiget worden, so wäre der Ausdruck offenbar ganz unrichtig, und könnte, wenn der Richter dieses Versehen nicht zeitlich genug bemerkt, eine Gesetzwidrigkeit durch Einleitung einer Kriminaluntersuchung wegen eines gar nicht begangenen Verbrechens zur Folge haben.
In dieser Voraussetzung muss daher der Ausspruch Heinroth's: „dass die gerichtliche Arzneiwissenschaft durchaus nicht für den Rechtsgelehrten gehöre” („Lehrbuch über die Seelenstörungen,” Theil II. §. 418), eine wesentliche Einschränkung leiden, denn wenn es auch richtig ist, dass der Richter die Ergebnisse derselben, sofern sie sich auf Daten der medizinischen Beobachtung gründen, nicht zu beurtheilen vermag, so muss er, um deren Anwendung in concreten Fällen unbedingt gestatten zu können, doch die Ueberzeugung haben, dass der Arzt mit seinen Ausdrücken auch dieselben Begriffe verbindet, wie diejenigen Gesetze enthalten, zu deren Anwendung diese Aussprüche die Basis liefern sollen, und diese Ueberzeugung ist ohne ein Statt findendes Eingehen des Richters in die Lehre der gerichtlichen Arzneikunde wohl unmöglich.
Hieraus folgt nun, dass die gerichtliche Arzneikunde, sofern sie zur Erreichung des richterlichen Zweckes bestimmt ist, nichts anderes ist, noch sein kann, als eine mit Zugrundelegung der positiven Gesetzgebung eines bestimmten Staates gelieferte Darstellung derjenigen Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft, von welchen sich eine Anwendung auf gerichtliche Fälle denken lässt, verbunden mit einer Anweisung über die Art und Weise, wie die Darstellung der hiedurch gewonnenen Resultate zu geschehen hat, um dem durch eben diese positive Gesetzgebung ausgesprochenen Standpunkte des Richters zu entsprechen, sie ist und kann daher nichts anderes sein, als ein Kommentar des Gesetzes mit Rücksicht auf solche praktische Fälle, so weit zu dessen richtiger Auffassung und Erhebung Anwendung medizinischer Kenntnisse nöthig sind, und hat daher in ihren einzelnen Theilen nur insoweit auf juridische Giltigkeit Anspruch, als sie die Uebereinstimmung ihrer Aussprüche mit dem Gesetze dem Richter darzuthun vermag.
Aus dieser Ansicht ergibt sich nun, dass Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft, ihre Richtigkeit möge übrigens in medizinischer Beziehung noch so zweifellos sein, ohne alle Folgen für die richterliche Anwendung sein werden, so lange die Beziehung, in welcher sie sich zu einem Gesetze befinden, nicht nachgewiesen wird, und dass jede Aufführung medizinisch-wissenschaftlicher Resultate nur dadurch und insofern in dieser Lehre an ihrem Platze sei, als dadurch eine Beziehung des Gesetzes zu irgend einem gerichtlichen Falle dargestellt oder erläutert wird[4].
§. 18.
Als Beleg dieser Behauptung möge die Beantwortung der Frage dienen, warum gerade die Lehre von Verletzungen, und nicht etwa jene von Fiebern, Lungenleiden, Magenbeschwerden etc. in das Gebiet der gerichtlichen Arzneikunde gehören? — Die Antwort kann wohl nur sein, weil es Strafgesetze gibt, mit welchen die Thatsache von vorhandenen Verletzungen in Beziehung steht, und weil es keine Gesetze gibt, auf welche die Thatsache einer vorhandenen Lungensucht oder eines Magenübels, sofern diese Krankheiten nicht Folgen von vorausgegangenen Verletzungen sind, bezogen werden können.
Ebenso wird sich die Frage beantworten, warum man die Verletzungen in absolut, individuell, per se, per accidens lethales eingetheilt hat, und warum diese Eintheilung jetzt von keinem Werthe mehr ist. Das Erste geschah nämlich, weil man voraussetzte, dass die bestehenden Gesetze einen Unterschied der Strafbarkeit in diesen verschiedenen Verhältnissen von deren Tödtlichkeit anerkennen, und das Letztere, weil man endlich wahrnahm, dass eine solche Unterscheidung weder ausdrücklich im Gesetze enthalten ist, noch dem Sinne der Gesetze entspreche[5].
§. 19.
Es folgt aus der oben dargestellten Ansicht aber auch, dass die gerichtliche Arzneikunde um so vollkommener ihrem Zwecke entsprechen werde, je mehr sie Denjenigen, welcher sich ihr widmet, in die Lage setzt, bei vorkommenden Fällen alle jene Beziehungen zu entdecken, welche zwischen der untersuchten Thatsache und dem Gesetze bestehen, und diese Beziehungen in diesem Sinne darzustellen, bei der hierzu nothwendigen Erhebung aber ein Verfahren zu beobachten, welches nicht nur zu diesem Zwecke führt, sondern auch mit keinem bestehenden Gesetze sich im Widerspruche befindet.
So mag es immerhin nach den Grundsätzen der Medizin als ein zweckmässiges Mittel zur Entdeckung einer möglichen Verstellung bei dem Vorgeben einer vorhandenen Krankheit erscheinen, allenfalls ein Glüheisen zur Erforschung der Wahrheit zu appliziren. Die gerichtliche Arzneikunde kann sich nur gegen ein solches Mittel aussprechen, denn vom Standpunkte der positiven Gesetzgebung ist, selbst wenn eine erwiesene Lüge des Inquisiten vorliegt, keine andere Strafe gegen ihn anzuwenden, als Fasten oder Züchtigung mit Streichen, wenn er ungeachtet des vorgehaltenen klaren Beweises auf seiner Lüge oder Verstellung beharrt, wo aber die Sache zweifelhaft ist, darf gar kein Zwang angewendet werden. Die Applizirung eines Glüheisens oder ähnlicher, wenn auch minder heroischer Mittel wäre im letzten Falle entschieden eine Folter, und im ersten Falle beiläufig dasselbe, oder eine Züchtigung in einer viel empfindlicheren Art.
Wie kann man aber auch dem Arzte zumuthen, dass er zu einem andern Zwecke, als um zu heilen, irgend ein Uebel einem Dritten zufüge? Eine solche Zumuthung, noch mehr aber die Ausführung, wäre die grösste Entwürdigung der ärztlichen Wissenschaft! Sind nun die Vorschläge zur Anwendung solcher Mittel in Schriften, welche über gerichtliche Arzneikunde handeln, etwa unerhört? — Folgende Stelle, deren Verfasser hier absichtlich nicht genannt wird, findet sich wirklich vor: „Schmerzhafte Mittel sind nur erst nach begründetem Verdacht[6] eines Betruges anzuwenden; dahin gehört die Anwendung von Senfpflastern, Canthariden, der Haarseile, Fontanellen, des Nesselpeitschens, der Aetzmittel, der moxa, des Glüheisens, der Douche und Tropfbäder, die Androhung schmerzhafter und gefährlicher Operationen[7].”
Ich bin wohl fest überzeugt, dass die zitirte Stelle nach dem Sinne des Autors nur in dem Sinne zu nehmen sei: dort wo man einen begründeten Verdacht eines Betruges hat, und es nach pathologischen Grundsätzen in dem Falle, wo der Zustand wirklich so wäre, wie er von dem Inquisiten angegeben wird, angezeigt ist, Glüheisen u. dgl. anzuwenden, dürfe eine solche Anwendung erfolgen, um den Betrug zu entdecken.
Allein auch in diesem Falle ist der Satz nicht richtig, denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Arzt, als Arzt, nur dann ein Uebel einem Kranken zufügen dürfe, wenn er es zur Heilung für nothwendig findet. Wo er aber einen gegründeten Verdacht hat, die Angabe sei Betrug, kann er die Anwendung des Mittels unmöglich als einen Weg zur Heilung betrachten, sondern sie ist in seinen eigenen Augen nichts Anderes, als eine Tortur, und er selbst, indem er einem Menschen, um ein Geständniss eines Betruges zu erhalten, ein Uebel zufügt, nichts anderes, als ein Mensch, welcher in einem andern Berufe arbeitet, als in dem seinen.
Dabei darf aber auch nicht unberücksichtiget bleiben, dass Niemand verhalten werden kann, sich gegen seinen Willen einem Heilungsprocesse, am wenigsten aber einem schmerzhaften, welcher ihm sonst noch Gefahr zu bringen scheint, zu unterziehen. Wie soll es nun gehalten werden, wenn der Inquisit erklärt, er wolle sich nicht brennen oder ein Haarseil ziehen lassen? — Man müsste den Menschen dann binden, und es hätte dann ein Verfahren Statt, wie man es in den Akten des vergangenen Jahrhunderts mit Schauder liest, nur dass statt dem Scharfrichter der Arzt mit dem Glüheisen vor dem Wehrlosgemachten stünde[8].
Solche grelle Szenen liegen aber implicite in diesen Sätzen, deren Aufstellung nur dadurch möglich wird, dass man die gerichtliche Arzneikunde ohne Zugrundelegung der Rechtslehre behandelte.
Solche Szenen können sich aber ereignen, wenn der Satz Heinroth's: dass die gerichtliche Arzneiwissenschaft nicht für den Juristen gehöre, unbedingt als wahr angenommen wird.
Die Zeit, wo man an die ausschliessliche Kompetenz einer Wissenschaft glaubte, ist indess glücklicher Weise vorüber. Jeder will, wo es sein kann, mit eigenen Augen sehen, und handelt hierin sehr vernünftig, denn es kann nicht geläugnet werden, dass durch die in neuerer Zeit in's Leben getretene Verbindung verschiedenartiger Wissenschaften die einzelnen Wissenschaften mehr gewonnen haben, als durch die in den vorigen Zeiten üblich gewesene abgeschlossene Behandlungsweise der einzelnen Zweige des menschlichen Wissens. — Diese Ansicht Heinroth's gehört daher in eine frühere Epoche.
Obwohl es ausserhalb des Zweckes dieses Aufsatzes liegt, die Kritik der über gerichtliche Arzneikunde handelnden Werke zu schreiben, so dürfte es sich doch nach dem bisher Gesagten als ausgemacht annehmen lassen, dass es nur einen Weg gibt, auf welchem die gerichtliche Arzneiwissenschaft, insofern sie nicht sowohl für die Legislation, als für die gerichtliche Praxis bestimmt ist, behandelt werden muss. Es ist dies nämlich der Weg, dass Aerzte, welche in ihrer Wissenschaft es auf einen hohen Grad von Vollkommenheit gebracht haben, sich entschliessen, mindestens denjenigen Theil der Gesetzgebung, welcher nicht entschieden nichts mit der medizinischen Wissenschaft gemein hat, genau und gründlich zu studiren, und auf diese erworbene Kenntniss der positiven Gesetzgebung eines bestimmten Staates gestützt, Grundsätze aufzustellen, deren Richtigkeit sie auf eine auch für den Richter verständliche Weise aus der positiven Gesetzgebung nachweisen, welche aber zugleich den gerichtlichen Arzt in die Lage setzen, unter den Ergebnissen der medizinischen Wissenschaften diejenigen auszuwählen, welche auf den speziellen Fall anzuwenden kommen, und ihm zugleich die Anleitung geben, wie diese Darstellung zu liefern ist, damit der Richter nicht im Zweifel bleibe, dass der das Gutachten abgebende Arzt auch wirklich im Sinne der Gesetze gesprochen habe.
Dies kann nur dadurch geschehen, dass diese in dem speziellen Falle zu liefernde Darstellung zuvörderst von solchen Daten ausgeht, welche sich dem Richter entweder als ein Gegenstand seiner eigenen sinnlichen Wahrnehmungen darbietet, oder ihm durch die bei ihm vorauszusetzenden Lebenserfahrungen als bekannt und erprobt erscheinen, auf diese Daten gestützt aber sonach der Anschauung des Richters dasjenige, welches ihm minder bekannt oder unbekannt ist, so viel möglich näher bringt, in dieser letzten Beziehung aber so verfährt, dass auch alle dem Richter zur Anwendung des bestimmten positiven Gesetzes auf den vorliegenden Fall noch mangelnden Begriffe geliefert werden, dass daher mit Einem Worte die gerichtliche Arzneikunde nicht als ein selbstständiger Zweig der medizinischen Wissenschaft, sondern als diejenige Methode der Anwendung der medizinischen Wissenschaft betrachtet werde, wodurch das dem bestimmten positiven Gesetze, im Verhältnisse zu den möglichen Fällen, entsprechende Verfahren, so wie die zweckmässige Darstellung der ärztlichen Einsichten und Erfahrungen in Bezug auf jene Fälle gelehrt wird.
Es ergibt sich dadurch von selbst, dass das eigentliche Kriterium der Gediegenheit der Behandlung des Gegenstandes darin liegen wird, dass dem eine solche Anleitung benützenden Arzte entweder keine, oder doch nur solche Differenzen des ärztlichen Ausspruches mit der richterlichen Ansicht vorkommen, welche nach der angezeigten Methode leicht zu beheben wären, denn es kann keinem Zweifel unterliegen, der Richter, welcher seine Ansicht durch den Ausspruch des Gesetzes und der eigenen Sinnenwahrnehmung und Erfahrung begründet, kann und darf von seiner Ansicht nicht abgehen, so lange er nicht eines Irrthums überwiesen wird, wo daher der ärztliche Ausspruch mit jener Ansicht des Richters nicht übereinstimmt, kann bei dem Umstande, als über einen Gegenstand nicht zwei entgegengesetzte Ansichten wahr sein können, die Differenz nur in einer mangelhaften Darstellung von Seite des Arztes liegen, dem es wenigstens nicht gelungen ist, den Irrthum, in welchem der Richter sich befindet, zu entdecken und aufzuklären.
III.
Ueber die bei Verfassung des ärztlichen Gutachtens bei Kriminalfällen zu beobachtenden rechtlichen Grundsätze.
§. 20.
Wir kommen nun zu dem zweiten Punkte, nämlich zu der Art und Weise, wie der Arzt vorzugehen habe, damit sein Gutachten in jedem Falle den richterlichen Erfordernissen entspreche.
Der wesentlichste Theil dieser Frage ist schon in dem vorigen Titel beantwortet; die wichtigste Bedingung ist nämlich, dass er ausser seinem Fache, nämlich der medizinischen Wissenschaft überhaupt, auch jenen Theil der positiven Gesetzkunde, welcher eine Anwendung medizinischer Kenntnisse erfordert, genau inne habe und in den Geist der Gesetze eingedrungen sei, denn ohne dieses Erforderniss ist der Gerichtsarzt gegenüber dem Gesetze ungefähr das Nämliche, was ein blosser Empiriker gegenüber der Krankheit ist. — Er wird in dem Falle, als er einem Richter sich gegenüber befindet, welcher die Geschicklichkeit hat, ihm den Fall so darzustellen, wie dieser Fall gerade in seinem Erfahrungs-Lexikon enthalten ist, und sofern dieses Erfahrungs-Lexikon richtig ist, das Wahre treffen, wo dieses jedoch nicht der Fall ist, aber immer hinter seiner Aufgabe zurückbleiben, nie aber jene Selbstständigkeit der Auffassung und Darstellung geltend machen können, zu welcher der Arzt insbesondere, vermöge seiner Wissenschaft und die Erfahrung des Richters in diesem Fache weit überragenden Bildung, mehr als jeder andere Kunstverständige berufen ist.
Unter dieser Voraussetzung lässt sich daher in dem Falle, wo ein Thatbestand zu erheben, und nicht etwa nur eine Auskunft über eine rein wissenschaftliche Frage verlangt wird, folgender Weg als der richtige angeben.
Vor Allem muss der in Frage stehende Gegenstand besichtiget werden, und zwar muss diese Besichtigung ohne alle vorgefasste Meinung in derjenigen Gemüthsart geschehen, in welcher man einen ganz unbekannten Gegenstand betrachtet, um zu erfahren, was er eigentlich vorstellt.
Diese Besichtigung wird nun gewöhnlich schon von einigem Erfolge begleitet sein; man wird z. B. sehen, es liegt ein Leichnam vor, es ist ein Individuum vorhanden, welches angibt, beschädigt zu sein etc. Sohin berücksichtige der Arzt dasjenige, was durch das Gericht über den Fall bereits erhoben ist, wodurch er dahin kommen wird, durch die etwa bereits erhaltenen gerichtlichen Mittheilungen sich wenigstens bis auf einen gewissen Grad klar zu machen, welche gesetzliche Anordnungen hier möglicher Weise angewendet, und welche entschieden nicht angewendet werden können. Z. B. bei der Leiche eines Erwachsenen wird Jeder sogleich wissen, dass alle etwa bei den Untersuchungen eines neugebornen Kindes besonders vorgeschriebenen Erhebungen ausgeschlossen sind.
Ist man nun so weit gekommen, so wird es sehr anzuempfehlen sein, alle jene Gesetzes-Paragraphen und die etwa hierüber sonst bestehenden Verordnungen, von welchen sich denken lässt, dass sie auf ähnliche Fälle sich beziehen, nachzulesen, damit man sich selbst die beruhigende Ueberzeugung verschaffe, dass man nichts vergessen habe, und um das etwa Vergessene zu ergänzen, auch sofern ein bestimmtes Verfahren bei der Erhebung vorgeschrieben ist (wie etwa in der Instruktion für die Vornahme von gerichtlichen Leichenbeschauen der Fall ist), sich gegen die Folgen eines möglichen Gedächtnissfehlers zu schützen. — Es versteht sich daher von selbst, dass man, wenn man sich zu einem solchem Akte begibt, dasjenige Gesetzbuch oder diejenigen Verordnungen, um welche es sich handeln kann, bei der Hand haben müsse[9].
Hat man sich nun über diesen Theil seiner Aufgabe die nöthige Klarheit verschafft, zu welchem Zwecke es gewiss nur sehr nützlich sein kann, sich mit dem Richter oder dem Abgeordneten des Gerichtes in's Einvernehmen zu setzen, so ist es an der Zeit, zu überlegen, was man nun ferners beginnen soll, um durch ein zweckmässiges Verfahren die Anwendung des Gesetzes möglich zu machen.
Hierzu ist nun vor Allem nothwendig, dass der einschreitende Arzt erfahre, aus welchem Gesichtspunkte der Richter die Sache betrachte, wenn er durch etwa Statt gefundene Vorerhebungen dahin gelangt ist, bereits eine Ansicht der Sache gebildet zu haben. Diese Ansicht kann und soll der Richter in den aufzustellenden Fragen aussprechen, welche zugleich den Zweck erfüllen sollen, die Kunstverständigen mit jenen Erhebungen bekannt zu machen, welche sie entweder aus der ihnen bekannt werdenden Thatsache nicht entnehmen, oder doch möglicher Weise nicht gehörig würdigen könnten. Damit aber solche Fragen gestellt werden können, muss der Richter schon eine bestimmte Ansicht von dem Vorfalle haben, und damit diese Fragen zweckmässig und erschöpfend seien, muss diese Ansicht richtig und den ganzen Komplex der Thatsache umfassend sein. Beides ist aber oft aus Gründen, welche im [§. 12] dieses Aufsatzes dargestellt sind, nicht möglich[10], es muss daher in jedem Falle eine selbstständige Beurtheilung von Seite des Arztes eintreten, und zwar im Falle, wo der Richter noch keine Ansicht von der Sache hatte, um ihm dazu zu verhelfen, in dem Falle, wo er eine richtige hatte, ihm diese als richtig zu bestätigen, und sofern sich seine Ansicht als unrichtig darstellt, ihm, so weit dies durch ärztliche Vorkenntnisse und sinnliche Wahrnehmung möglich ist, zu der richtigen Auffassung des Falles zu führen. — Ein Beispiel der letzten Art ist, wenn etwa aus den Fragen des Richters bei einer behaupteten Nothzucht blos der Umstand erwähnt wird, ob Spuren angewandter Gewalt an der Beschädigten zu finden seien, der Arzt erfährt aber durch sie, sie habe sich in dem Zeitpunkte, wo die Schändung Statt fand, in einem Zustande von Betäubung befunden, es würde dann ganz gefehlt sein, etwa blos zu erklären, es seien keine Spuren von Gewalt vorhanden, sondern es müsste auch vom Arzte ausdrücklich gesagt werden, dass nach Angabe der Beleidigten sie sich in einem Zustande befunden habe, welcher, wenn er sich so verhält wie sie angibt, allerdings von einer durch einen Dritten verursachten arglistigen Betäubung der Sinne herrühren könne ([§. 18]).
Eben so würde der Arzt in dem Falle, wo der Richter die Todesursache bei einem vorgefundenen weiblichen Leichname etwa in einem Selbstmorde vermuthete, und weil es schon Nacht ist, sich begnügen möchte, die Thüren zu versiegeln und etwa eine Wache hinzustellen, sehr Unrecht haben, sich einem solchen Begehren wenigstens ohne aktenmässiger Protestation zu fügen, und sich mit der Betrachtung, dass etwa der Hals abgeschnitten sei und das Messer neben ihr liege, sie selbst schon kalt sei etc., zu begnügen, sondern er müsste hier wenigstens sich vor Allem die Gewissheit verschaffen, ob sie nicht schwanger und der Kaiserschnitt möglich sei, und daher vom Richter verlangen, alle möglicher Weise zu erhebenden Daten, deren richtige Erhebung durch die Untersuchung des Leichnams gestört werden könnten, z. B. Beschreibung der Lage, in welcher der Leichnam gefunden wurde, dessen Bedeckung etc., sogleich zu erheben, und das zur Rettung der Frucht nothwendige Verfahren dann selbst einleiten.
§. 21.
Je complicirter der Fall ist, d. h. je mehr einzelne, aus der Betrachtung der Sache selbst nicht erhellende Umstände auf die richtige Auffassung der Thatsache Einfluss nehmen, um so weniger ist die Möglichkeit einer vollständig richtigen Ansicht von Seite des Richters gegeben. So wie daher der Richter in einem solchen Falle die Pflicht hat, seinerseits alles ihm Mögliche zu thun, damit von Seite des Arztes nichts übersehen werde, so hat auch der Arzt die Verpflichtung, dort, wo er sich die Möglichkeit denken kann, dass ihm der Richter etwas, welches zur Sache gehören könnte, aus Unkenntniss seiner Bedeutung nicht mitgetheilt haben könnte, die Einsicht der Akten zu verlangen, oder den Richter sonst zu befragen, um das Bestehen von solchen Umständen zu erfahren und sich über deren Beschaffenheit die möglichste Gewissheit zu verschaffen.
Dies Verfahren ist dort, wo es sich als nothwendig zeigt, schon früher anzuwenden, als noch ein besonderer Akt der Erhebung Statt findet, etwa z. B. die Sektion vorgenommen wird, damit man dabei nichts durch die Umstände als wesentlich Gebotenes übersehe. Es ist aber nicht weniger dann nothwendig, wenn die Untersuchung der Thatsache Statt gefunden hat, und es sich als möglich darstellt, dass irgend ein aus der Thaterhebung sich nicht ergebender, jedoch in den sonstigen Aktenstücken, z. B. in einer Zeugenaussage enthaltener Umstand, von Einfluss auf das abzugebende Gutachten sein, oder durch weitere Nachforschungen erhoben werden könnte.
Um nun die vorhandenen Aktenstücke gehörig benützen zu können, muss der Arzt nothwendig einen richtigen Begriff von deren Bedeutung haben, wohin insbesondere die Berücksichtigung des Umstandes gehört, dass nicht Alles darum, weil es im Akte aufgenommen ist, z. B. der Inhalt einer Zeugenaussage, auch wahr, oder dass darum, weil etwas nicht im Akte steht, es auch nicht vorhanden gewesen sei, weil es nicht nur geschehen kann, sondern auch sehr oft geschieht, dass entweder mit oder ohne Absicht falsche Angaben gemacht und daher protokollirt werden.
So wie daher der Richter die Pflicht hat, den ärztlichen Befund zu dem Zwecke zu durchgehen, um zu entdecken, ob nicht irgend etwas übersehen, irgend ein Satz ausgesprochen ist, welcher ihm, dem Richter, nicht gehörig begründet zu sein scheint, so muss daher auch der Arzt mit einer sachgemässen Kritik bei der Durchlesung der Akten zu Werke gehen, und in seinem Befunde bezeichnen, ob und was ihm nach der Aktenlage, nach wissenschaftlicher Beurtheilung des Falles, unwahr, was zweifelhaft, oder noch einer weiteren Erhebung und welcher Art von Erhebung bedürftig erscheine, in seinem Gutachten aber genau ersichtlich machen, wo und inwiefern er die mitgetheilten Aktenstücke benützte, damit der Richter in die Lage gesetzt werde, wo es ihm nöthig scheint, etwa weitere Erhebungen zur Ausmittlung der Wahrheit von derlei Angaben einzuleiten, und überhaupt erfahre, dass und inwiefern das Gutachten, selbst in den Augen des Arztes, nur eine bedingte Giltigkeit habe, denn dort, wo das Gutachten nicht mehr auf die eigene Wahrnehmung des Arztes oder auf Ergebnisse der medizinischen Wissenschaft, sondern auf den Inhalt eines Aktenstückes basirt ist, ist es nur insofern objektiv richtig, als in den fraglichen Aktenstücken die Wahrheit enthalten ist, es zerfällt von selbst, wenn die Unwahrheit des Inhaltes dieses Aktenstückes nachgewiesen würde.
Ein solcher Fall wäre etwa, wenn ein Mensch aufgegriffen wird, an dessen Rücken sich runde Narben befinden. — Er gibt an: es sind Narben von Geschwüren; kann nun der Arzt nicht mit Gewissheit sagen, und zwar aus der Betrachtung der Form der Narben etc., dass es Geschwür-Narben und nicht etwa Schrottschuss-Narben sind, so darf er sich durch den Umstand, dass der Aufgegriffene diese Narben für Geschwür-Narben angegeben hat, und diese Angabe ihm, dem Arzte, nicht unrichtig zu sein scheint, nicht etwa verleiten lassen, zu sagen: „N. N. hat Geschwür-Narben” — denn er steht dann in Gefahr, selbst einer Unwahrheit im Parere überwiesen zu werden, wenn etwa in der Folge herauskäme, dass es Schussnarben sind, sondern das Parere muss lauten: „Der N. N. hat auf dem Rücken Narben, welche nach seiner Angabe Geschwür-Narben sind, welche Angaben nach dem Zustande, in welchem sich die Narben gegenwärtig befinden, auch richtig sein kann, es ist jedoch, nach der Form dieser Narben zu schliessen, allerdings die Möglichkeit vorhanden, dass es Schrottschuss-Narben sind.”
§. 22.
Ist es nothwendig, zur Aufklärung mancher Umstände den Inquisiten oder ein drittes, von den Gerichtspersonen verschiedenes Individuum zu befragen, so darf dies nie ohne vorläufiges Einvernehmen mit dem Untersuchungsrichter geschehen, damit nicht die eine oder andere Frage, indem sie jenem Dritten mittheilt, dass man Umstände weiss oder Umständen auf der Spur ist, welche noch von ihm als ein Geheimniss vermuthet werden, störend auf den Gang der Untersuchung einwirke.
§. 23.
Eine besondere Betrachtung muss noch jener Art von Befunden gewidmet werden, welche der Richter bedarf, ohne dass der Gegenstand, welcher eigentlich zu untersuchen nothwendig wäre, ganz oder zum Theile vorgelegt werden kann; z. B. bei dem Geständnisse eines Kindsmordes, wenn die Kindesleiche gar nicht mehr aufgefunden werden kann, oder etwa nur ein Theil derselben, z. B. der Kopf, allein vorhanden ist. Der kürzeste Weg, von der Sache wegzukommen, ist wohl jener, wenn anders der Richter kurzsichtig genug wäre, sich damit zu begnügen — dass erklärt wird: „man könne über dasjenige, was man nicht gesehen hat, auch kein Gutachten abgeben;” der Richter kann und darf sich aber in den wenigsten Fällen mit einer solchen Aeusserung begnügen, denn abgesehen davon, dass zu einem solchen Ausspruche eben kein tiefes Ergründen der Geheimnisse der Natur gehört, ist es nicht einmal richtig, denn man kann sehr oft über eine Sache, die man nicht selbst gesehen, von welcher man jedoch eine sehr deutliche Beschreibung vor sich hat, sehr richtig und sehr gründlich urtheilen; es kommt daher nur darauf an, dass man Geschicklichkeit genug besitze, sich eine richtige Beschreibung zu verschaffen.
Hier ist es daher die Pflicht des Arztes, vor Allem den Akt einzusehen, und daraus sich diejenigen Daten zusammenzustellen, welche einen Aufschluss entweder wirklich geben, oder, wenn sie gehörig verfolgt werden, einen Aufschluss zu geben versprechen, und im letzteren Falle deren Verfolgung vom Richter, allenfalls mit dem Antrage, selbst bei dem diesfälligen Erhebungsakte, z. B. dem Verhöre oder der Zeugenvernehmung, zu interveniren, zu verlangen, und so fortzufahren, bis wenigstens alles zu geschehen Mögliche gethan ist.
Die richterlichen Fragen können in einem solchen Falle den Arzt noch weniger als in einem andern, wo das Corpus delicti vorliegt, an der selbstständigen Auffassung der Sache, und daher an der Abgabe eines Gutachtens hindern, welches den Forderungen der positiven Gesetzgebung über das möglicher Weise in Frage stehende Verbrechen entspricht, da es sich leicht denken lässt, dass der Richter bei so mangelhaften, oft erst noch durch Veranlassung des Arztes zu ergänzen möglichen Prämissen nicht in der Lage sein kann, diese Fragen vollkommen sachgemäss und erschöpfend zu stellen.
Ist aber auf die angedeutete Weise der Thatbestand ergänzt, so muss das Gutachten, so weit es nach den vorliegenden Daten möglich ist, auch vollständig abgegeben, und vor Allem dabei die Angabe nicht unterlassen werden, in wie weit der Inhalt der Aussage, auf welchen sich das Gutachten stützt, nach Grundsätzen der medizinischen Wissenschaft Glauben verdient oder nicht. Es ist möglich, dass ungeachtet aller auf diese Weise erreichten Vollständigkeit des Gutachtens doch kein bestimmtes Resultat erzielt werden kann, und das Gutachten daher zweifelhaft bleiben muss, allein dann hat der Arzt seine Pflicht erfüllt und ist gegen alle nachtheiligen Folgen gesichert, welche ohne diese gewissenhafte Genauigkeit eintreten und darin bestehen könnten, dass bei Vorlage des Aktes an die medizinische Fakultät seine Ausarbeitung als eine oberflächliche erkannt werden würde.
§. 24.
Um das Gesagte deutlich zu machen, möge folgender Fall dienen, welcher sich erst vor einigen Monaten wirklich zugetragen hat.
Eine Weibsperson hatte sich hochschwanger aus ihrer Heimat entfernt, und war nach einigen Wochen, ohne mehr schwanger zu sein, in ihre Heimat zurückgekehrt. Zu Verhaft gebracht, gestand sie, sie habe an einem bestimmten Orte ein todtes Kind geboren, und gab einmal an, sie habe des Kindes Leiche ins Wasser geworfen, ein anderesmal, sie habe sie an einem Zaune liegen gelassen. Auch über den Akt der Geburt differirten ihre Aussagen, indem sie einmal angab, sie habe in einem Stalle neben den Pferden, das andere Mal, sie habe in einer kalten Kammer (im November) geboren.
Die Fragen, auf die es ankam, waren nunmehr:
a) hat sie geboren?
b) ist es richtig, dass das Kind todt zur Welt kam?
c) ist es nicht anzunehmen, dass sie es umgebracht oder aus Mangel an nöthigem Beistande habe umkommen lassen?
Ueber die erste Frage konnte bei dem bereits verstrichenen Zeitraum und bei dem Umstande, dass die Inquisitin früher schon einmal geboren hatte, keine Gewissheit erlangt werden, da übrigens die Inquisitin die behauptete Schwangerschaft nicht läugnete und dieselbe von glaubwürdigen Personen bemerkt worden war, so war dieser Mangel minder erheblich.
Ueber das Zweite lag die bestimmte Abrede der Inquisitin vor, es musste also der Gang der Untersuchung dahin geleitet werden, irgend einen für oder gegen ihre Angabe streitenden Grund zu finden.
Zu diesem Ende wurde ausser der Untersuchung der Person der Inquisitin, nach welcher dieselbe ganz normal gebaut war, auf Veranlassung des intervenirenden Arztes (Herrn k. k. Bezirksarztes Dr. N. zu Hofgastein), sehr zweckmässig ihr Gesundheitszustand während ihrer letzten Schwangerschaft sowohl, als während ihrer ersten Schwangerschaft, nach welchem sie erhobenermassen ein todtes Kind geboren hatte, erforscht, und sie über den Verlauf der Geburt selbst umständlich verhört.
Es ergab sich: dass sie einmal auf den Bauch gestossen wurde (im vierten Monate), eben so die ersten Monate am Blutflusse gelitten, und auch sonst Anfälle von heftigen Krämpfen gehabt habe, die Geburt aber schnell und ohne besondere heftige Schmerzen vor sich gegangen sei, so dass sie keinen Schmerzenslaut von sich gegeben habe, und daher auch nicht von den in der Nähe schlafenden Leuten gehört worden sei.
Bei diesen Verhältnissen wurde nun von Seite des Herrn Bezirksarztes ganz sachgemäss erklärt, dass alle diese Umstände zwar kein entscheidendes Gutachten gestatten, dass aber bei dem Umstande, wo eine Frühgeburt nicht Statt hatte, — die Inquisitin behauptete im Gegentheile 10 Monate und 9 Tage schwanger gewesen zu sein — auch kein positiver Grund vorhanden ist, aus welchem die Angabe, dass das Kind schon vor der Geburt gestorben gewesen sei, für wahr gehalten werden müsse, dass aber bei den vorausgegangenen nachtheiligen Einflüssen zu vermuthen sei, dass das Kind klein und schwächlich war, daher es denkbar ist, dass, wenn die Geburt in der Kammer vor sich ging, sie der Wöchnerin keinen so grossen Schmerz verursacht habe, dass sie zur Ausstossung von Schmerzenstönen, wodurch die in der Nebenkammer schlafenden Leute wären aufmerksam gemacht worden, gedrungen gewesen sei, dass es daher ebenso denkbar ist, dass das Kind während oder nach der Geburt an der eigenen Schwächlichkeit gestorben sei, dass aber im Falle sie in einem Stalle geboren, die dort herrschenden mephytischen Dünste die Entwicklung der Respirationsorgane gehindert und ehe die Mutter es gewahrte, dem Leben ein Ende gemacht haben können; — dass endlich die Entbindung in der kalten Kammer, wenn das Kind nicht unbedeckt liegen blieb, keinen lebensverkürzenden Einfluss könne gehabt haben, und daher nicht als ein den Tod herbeiführender Mangel an Beistand könne betrachtet werden.
Ueber die behauptete Dauer der Schwangerschaft über 10 Monate erklärte der Herr Bezirksarzt, dass diese Angabe allerdings in Zweifel gezogen werden müsse, wenn sie aber wahr wäre, so würde sie eine Anomalie vermuthen lassen, welche wirklich dafür spreche, dass das Kind todt zur Welt gekommen sein könnte, während bei dem wahrscheinlichen normalen Zeitverlaufe, kein positiver Grund für den Tod vor der Geburt, jedoch auch kein Grund vorhanden sei, die Unmöglichkeit, dass das Kind schon todt zur Welt gekommen sei, zu behaupten.
Alle diese Angaben wären ohne genaue Durchgehung der Akten und die Statt gefundene zweckmässige Auffassung unmöglich gewesen, und das Kriminalgericht war nur dadurch, dass wenigstens der kompetente Ausspruch, es sei keineswegs ein Grund vorhanden, das Kind für todtgeboren annehmen zu müssen, vorlag, in Gemässheit der übrigen gegen die Inquisitin streitenden Gründe (ihre widersprechenden Aussagen, sonstigen schlechten Leumund u. s. w.) in die Lage gesetzt, die Kriminaluntersuchung gegen sie einzuleiten, welches ohne diesen, nur durch die von Seite des einschreitenden Arztes Statt gefundene umsichtige Erwägung der Aktenlage möglich gewesenen Ausspruch nicht hätte geschehen können[11].
§. 25.
Wird endlich ein Gutachten über einen bestimmten Gegenstand verlangt, dessen Natur und Beschaffenheit nicht von selbst andeutet, was man von demselben von Seite des Gerichts zu wissen verlangt, so ist es wohl in der Ordnung, dass das Gericht angebe, welche Art von Auskunft es bedürfe, z. B. ob es wahr ist, dass ein aufgefundener Körper, z. B. Rhabarber, eine Arznei sei.
Sollte jedoch das Gericht es unterlassen haben, sich bestimmt hierüber auszudrücken, und ergibt sich nicht schon aus den übrigen dem Arzte bekannten Erhebungen der Zweck einer solchen Mittheilung, so ist es wohl der natürlichste Weg, dass der Arzt an das Gericht die Frage stellt, was es eigentlich wissen will. Ein Fall der ersten Art wäre, wenn etwa das Gericht nach Statt gefundener Sektion eines durch Messerstiche getödteten Menschen einen blutigen Stock mit der Bemerkung übersendet hätte, dass dieser Stock eben jetzt in dem Lokale, wo der Mord Statt hatte, aufgefunden worden sei. Die Erklärung des Arztes dürfte nun nicht etwa dahin lauten, es sei wahrscheinlich, dass das am Stocke befindliche Blut von dem Ermordeten herrühre, oder dass, wie es wirklich in einem solchen gedruckten Gutachten zu lesen ist: der Stock wahrscheinlich Zeuge der That gewesen sei[12], sondern er müsste die Frage beantworten, ob an der Leiche Spuren vorhanden seien, welche von der Anwendung dieses Stockes zeigen. — Das Gutachten darf sich aber auch im Falle, als das Gericht sich ausgesprochen hat, nur dann auf die Beantwortung der richterlichen Frage beschränken, wenn der Arzt nach Massgabe der ihm bekannt gewordenen Umstände findet, dass durch die Beantwortung die volle Bedeutung des Gegenstandes erschöpft ist, findet er dieses nicht, so muss er dasjenige beisetzen, wovon er vermuthet, dass es für die gerichtliche Untersuchung von Einfluss sein kann, wäre z. B. in dem Falle einer Arsenik-Vergiftung ein Mörser mit der Frage mitgetheilt worden, ob der darin befindliche Körper Arsenik sei, und der Arzt fände, dass es zwar Arsenik sei, aber etwa gelber Arsenik, während die Vergiftung mit weissem Arsenik geschah, so wäre es nicht hinreichend zu sagen, es ist Arsenik, sondern es müsste ausdrücklich gesagt werden, es ist Arsenik, jedoch eine andere Gattung als derjenige, welcher im Magen vorgefunden wurde, weil diese Angabe von grosser Bedeutung für die Untersuchung werden kann.
IV.
Ueber den Einfluss des Richters auf die ärztliche Untersuchung und die Abgabe des Gutachtens.
§. 26.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich von selbst die Beantwortung der Frage, wie weit der richterliche Einfluss bei Abgabe eines Gutachtens gehen dürfe.
Die Frage ist jedoch besonders im gegenwärtigen Zeitpunkte, wo so vieles für gerichtliche Medizin, insbesondere in der Art geschieht, dass von Seite der zum Richteramte sich bildenden Rechtskundigen eigene gerichtlich medizinische Studien gemacht werden, viel zu wichtig, um nicht eine besondere Besprechung zu bedürfen.
Es wurde in der That schon im Ernste die Frage aufgeworfen, ob es gut oder übel sei, dass der Richter medizinische Kenntnisse habe, und diese Frage bald bejahend, bald verneinend beantwortet. — Gegen die Bejahung lässt sich allerdings sagen, dass der Richter seine Privatansicht durchaus nicht in die Wagschale legen dürfe. Hat aber der Richter medizinische Kenntnisse, so hat er auch nothwendig eine Privatmeinung über die medizinische Bedeutung eines Falles, er kann also in die Lage kommen, in dem Falle, wo die Meinung der Kunstverständigen gegen seine Ansicht ist, zwischen seiner Ansicht und jener der Kunstverständigen eine Wahl treffen zu müssen, und da nicht leicht jemand seine Ueberzeugung gegen die eines Andern aufgibt, so kann ein solches Wissen schädlich auf die objektive Richtigkeit seines Urtheils wirken, besonders wenn seine Ansicht falsch, jene der Kunstverständigen aber die richtige wäre.
Eben so kann man für die Behauptung anführen, dass der Richter, welcher medizinische Kenntnisse besitzt, sehr leicht veranlasst werden kann, bei der Erhebung dasjenige herauszustellen, was eben in seinem Gesichtskreise liegt, und dasjenige, welches darin nicht gelegen ist, oder ihm unbedeutend scheint, unberücksichtigt zu lassen, welches bei mangelhaften Kenntnissen sehr leicht Irrthümer und Lücken in der Erhebung herbeiführen kann.
Beide Einwürfe kommen mir jedoch nicht sehr grundhältig vor, da sie viel zu viel beweisen. Was nämlich vom medizinischen Wissen des Richters gilt, gilt überhaupt von jedem Wissen desselben; es würde daher, wenn dieser Satz wahr wäre, folgen, dass der Richter in seinem Gewissen verpflichtet sei, sich jedes Wissens mit Ausnahme jenes der Gesetze zu enthalten! — denn überall können ihm Fälle vorkommen, wo sein Wissen mit irgend einer Ansicht von Kunstverständigen kollidirt. Nun möchte man wohl fragen, ob man es im Ernste für möglich halte, dass Jemand die Gesetze praktisch anwende, wenn er nicht in die Natur der möglichen Fälle eingeht. Ein solcher Richter wäre beiläufig wie ein Geometer, der nur mit Wasserwage und Masskette zu nivelliren verstände, aber gar kein Augenmass hätte. Dies ist nun wohl ein undenkbares Wesen, — eben so wenig kann man sich aber einen seinem Berufe entsprechenden Richter denken, welcher, wenn er ein Gesetz, besonders aber ein Strafgesetz anzuwenden hat, nicht von dem Aktentische aufsähe, wenn der Gegenstand, um den es sich handelt, vor ihm liegt, um sich zu überzeugen, ob denn dasjenige, was im Akte steht, nach dem Zeugnisse seiner eigenen Sinne auch wirklich vorhanden, und nicht etwa anders beschaffen sei, als die Akten besagen.
Was das Augenmass für Jeden ist, welcher über eine Entfernung zu urtheilen hat, ist das eigene praktische Wissen für Jeden, welcher über ein Verhältniss einer Thatsache zum Gesetze zu urtheilen hat; man wird weniger durch eine falsche Berechnung einer Entfernung getäuscht, wenn man neben der geometrischen Berechnung noch das Augenmass anwendet. — Ebenso geht es dem Richter, wenn er sein, durch sie erworbenes Wissen geschärftes Beobachtungsvermögen anwendend, seine Beobachtung mit jener der Aerzte vergleicht, — er wird sie nicht minder giltig finden, wenn sie richtig ist, und er wird dadurch wesentlich beitragen, den Irrthum zu entdecken, wenn sie unrichtig war, und wenn er, wie er es in seiner ämtlichen Stellung gar nicht anders kann, keinen anderen Gebrauch von seinem Wissen macht, als dass er dort, wo ihm ein Zweifel gegen das ärztliche Gutachten aufstösst, die Behebung dieses Zweifels verlangt, so ist in der That nicht einzusehen, welcher Nachtheil hieraus für die Gerichtspflege entstehen solle.
Eben so gewiss ist es aber, dass es für einen Richter, welcher viel mit gerichtlich medizinischen Geschäften zu thun hat, rein unmöglich ist, nicht unwillkürlich einige Kenntnisse dieser Art anzunehmen. Wer daher von einem praktisch geübten Richter im Ernst verlangt, er dürfe nicht wissen, wo der Magen oder die Milz liegt, oder dass nach einer Gehirnerschütterung ein Extravasat sich bilden könne, oder dass es eine tödtliche Verletzung sei, wenn etwa Jemanden der Kopf abgeschnitten wird, fordert geradezu etwas Unmögliches.
Da somit eine gänzliche Unwissenheit in medizinischen Sachen bei dem Richter unter die Unmöglichkeiten gehört, ein unvollkommenes, und noch mehr ein falsches Wissen aber unter allen denkbaren Fällen schädlicher ist, als ein gänzliches Nichtwissen, weil es immerhin zu ungegründeten Zweifeln Anlass gibt, so kann man das Bestreben der neueren Zeit, dass auch Rechtskundige sich gründliche und umfassende medizinische Kenntnisse zu erwerben suchen, gewiss nur loben, da es in manchen Fällen dahin führen kann, dass ein Irrthum, wo nicht in der Sache, doch in dem Ausdrucke, welcher doch gewiss nicht unmöglich ist, bemerkt, und ohne Nachtheil für die Rechtspflege berichtiget wird.
§. 27.
Diese Ansicht der Sache darf uns aber nicht abhalten, auch die Schattenseite, welche diese Studien in Praxi haben können, zu beleuchten, sie liegt nämlich darin, dass mancher Inquirent dadurch in Versuchung geräth, entweder den Arzt nicht zu rufen, wo er hingehört, oder mit dem herbeigerufenen Arzte, wenn dieser mit ihm verschiedener Meinung ist, sich in einen medizinischen Disput einzulassen, welcher, wenn beide Theile etwas lebhaften Temperaments sind, sehr leicht in eine andere Art des Streites übergeht, in jedem Falle aber sehr unnütz ist, oder endlich, wenn er sich einem etwa noch minder seiner Sache gewachsenen, oder einem charakterschwachen Arzte oder Chirurgen gegenüber befindet, diesen zu einer Ansicht bestimmen kann, nach welcher er, wo nicht gegen seine Ueberzeugung, doch aber ohne sich wirklich eine Ueberzeugung gebildet zu haben, in die richterliche Ansicht, aus übelverstandener Deferenz, einstimmt.
Dies kann geschehen; es muss sich daher jeder angehende Richter, welcher medizinische Studien beginnt, zum unverbrüchlichen Grundsatze machen, Alles zu vermeiden, was zu einem oder dem andern der bemerkten Uebelstände führen könne. Er muss daher seine gewonnenen medizinischen Kenntnisse dahin anwenden, um
1. bei jedem Falle, wo ihm seine gemachten Studien die Möglichkeit erscheinen lassen, dass die Sache medizinische Kenntnisse erfordere, sogleich den Arzt beizuziehen, damit nicht etwas, welches erhoben werden soll, unerhoben, oder, was dasselbe ist, auf eine incompetente Art erhoben bleibe, denn ob der Richter über die medizinische Eigenschaft richtig urtheilt, ist für einen Dritten nur dann gewiss, wenn auch der Arzt hiermit übereinstimmt.
Er wird
2. dort, wo der Arzt ein nach seiner Meinung irriges Urtheil abgibt, vor Allem darauf sehen, ob auch alle Umstände, welche er, der Richter, für erheblich hält, vom Arzte berücksichtigt wurden, und wo dies nicht der Fall ist, deren Berücksichtigung verlangen, welches ohne allen Streit durch Aufstellung passender Fragen, zu deren zweckmässiger Stellung ihm gerade seine medizinischen Kenntnisse vorzüglich behilflich sein werden, geschehen kann und muss; er wird ferner auf gleiche Weise bemüht sein, zu entdecken, ob der Arzt nicht Umstände berücksichtigt und darauf sein Gutachten gegründet habe, welche ihm, dem Richter, entgangen sind, sonach aber darauf hinwirken, dass diese Umstände auch im Befunde gehörig hervorgehoben werden, ein Verfahren, zu dessen zweckmässiger Einleitung ebenfalls medizinische Kenntnisse von sehr wesentlichem Nutzen sein werden.
Sollte er sich demungeachtet mit der Ansicht des Arztes nicht vereinigen können, so wird er seine Bedenken mit Hilfe der erworbenen Kenntnisse schriftlich ausdrücken und hierüber Aufklärung verlangen, und erfolgt auch dann noch keine ihm genügende Aeusserung, das Gutachten der medizinischen Fakultät einzuholen wissen.
Befindet er sich jedoch
3. einem minder Bewanderten oder des Ausdruckes minder mächtigen Kunstverständigen gegenüber, so wird er mit Hilfenahme seiner medizinischen Kenntnisse dahin wirken, dass dieser nichts übersieht, und ihn entweder durch mündliche Bemerkungen oder durch passend gestellte Fragen schriftlich auf das zu beachten Nöthige aufmerksam machen, vorzugsweise aber darauf sehen, dass der Kunstverständige sich nicht durch etwa früher erhobene Umstände, als Zeugenaussagen u. dgl. irre machen lasse, sich an die objektiven Ergebnisse der Erhebung zu halten; dort aber, wo er gewahrt, dass der Arzt nur aus mangelhafter Bekanntschaft mit der rechtlichen Bedeutung seiner Ausdrücke einen unpassenden wählt, einem solchen Anstande dadurch begegnen, dass er den Kunstverständigen aufmerksam macht, worin das Unpassende liege und wie es heissen sollte[13]. Gewähren ihm aber seine erworbenen Kenntnisse die Ueberzeugung, dass die etwa zufällig in Abwesenheit des ordentlichen Kreis- und Bezirksarztes beigezogene Sanitätsperson in der That ihrer Aufgabe nicht gewachsen ist, so wird er dadurch sich in die Lage gesetzt finden, noch bei Zeiten dem Uebel zu begegnen, welches bei einem zu einer solchen Amtshandlung nicht befähigten Kunstverständigen zu besorgen stünde.