Schlussbemerkung.
§. 28.
Im Allgemeinen kann es einem Arzte, welcher sich dem Staatsdienste widmet, nie genug anempfohlen werden, sich mit den Gesetzen, zu deren Anwendung er mitzuwirken berufen ist, vertraut zu machen. Es ist dies nicht nur ein Vortheil für das Gericht, mit welchem er eben zu thun hat, sondern eine wesentliche Pflicht seines ihm vom Staate verliehenen Amtes, von welcher ihn nichts dispensiren kann, denn Jeder, welcher ein Amt übernimmt, ist verpflichtet, sich in jeder Beziehung zur entsprechendsten Ausübung desselben zu qualifiziren. Der Umstand, dass er keine juridischen Studien gemacht hat, enthebt ihn keineswegs der Verbindlichkeit, sich diejenigen Gesetze eigen zu machen, deren Nichtkenntniss einen Nachtheil in seiner ämtlichen Leistung herbeiführen könnte. So wenig sich daher der angestellte Arzt entschlagen kann, diejenigen Verordnungen zu kennen und sich darnach zu richten, welche vorschreiben, wie die Ausweise bei Epidemien, bei Impfungen u. dgl. zu machen sind, obwohl auch über diese Verordnungen keine besonderen Vorlesungen gehalten werden, so wenig darf der Arzt die Mühe scheuen, die auf sein Fach Bezug nehmenden Justizgesetze zu studiren, ein Studium, ohne welches ihm wahrscheinlich, ungeachtet aller Bemühungen des Richters, mündlich oder schriftlich auf die Verfassung eines entsprechenden Gutachtens hinzuwirken, nicht gelingen wird, den Ansprüchen, welche der Staat mit Recht an ihn stellt, zu genügen, denn es ist dem Richter nicht möglich, dem intervenirenden Arzte in dem vorkommenden Falle sogleich alle jene Begriffe zu geben, welche nur die Frucht eines zwar weder schwierigen noch weitläufigen, aber doch eines solchen Studiums sind, welches man sich aber auch nicht ohne eigenes ernstliches und selbstthätiges Mitwirken erwerben kann, da dessen Frucht eine doch nicht ganz unbedeutende Zahl Begriffe sind, deren klare Auffassung man sich unmöglich nur so im Vorbeigehen aneignet, welche aber noch weniger ohne eigenes Studium zu der zum Zwecke der Amtshandlung unumgänglichen Klarheit gebracht werden können.
Nur das Studium der Gesetze kann aber zu dieser Klarheit führen, das Lesen von gerichtlichen Gutachten allein, ohne das vorausgegangene Studium, wird nie vollkommen zu diesem Ziele führen, denn je sachgemässer ein Gutachten ist, um so mehr hat es das Ansehen, als hätte es gar nicht anders gegeben werden können; der Gerichtsarzt, welcher daher dadurch zu der Ansicht verleitet würde, er dürfe sich bei einem vorkommenden Falle nur ein in einem ähnlichen Falle abgegebenes Gutachten aufschlagen und diesem nachschreiben, steht in Gefahr, auf eine sehr unangenehme Weise daran erinnert zu werden, dass der Satz: duo quum faciunt idem non semper est idem, keine Ausnahme leide. Ein Ausdruck, der in dem als Muster dienenden Gutachten sehr an seinem Platze ist, ist oft ganz verkehrt, und gibt zu sehr nachtheiligen Missverständnissen Anlass, wenn er in einem andern Gutachten angebracht wird, denn ein Umstand, welcher in dem als Muster dienenden Befunde nicht erwähnt ist, weil er nicht vorhanden war, oder welcher durch sein Vorhandensein den Ausdruck veranlasste, in dem vorliegenden Falle aber nicht vorhanden ist, macht oft eine ganz verschiedene Wendung des Ausdruckes nothwendig.
Weit entfernt, durch die gegenwärtige Schrift etwas anderes erzwecken zu wollen, als meine verehrten Leser auf den innigen Zusammenhang zwischen der positiven Gesetzgebung und der gerichtlichen Arzneikunde aufmerksam zu machen, glaube ich daher der Rechtspflege einen Dienst zu erweisen, indem ich dem verehrten Leser durch einige praktische Abhandlungen den innigen Zusammenhang beider Wissenschaften anschaulich zu machen bestrebt war, um dadurch zur richtigen Auffassung der dem Arzte obliegenden selbstständigen Aufgabe zu führen.
Die dargestellten Fälle haben daher nicht im Mindesten den Zweck, in irgend einer Beziehung als Formularien zu dienen, denn ein solches Beginnen ist nach meiner Ansicht eine Satyre auf die Wissenschaft; wo ich mir aber — wie bei den Fällen des Raufhandels und bei ein paar Fällen des Kindesmordes und der Vergiftung — solche Formularien aufzustellen erlaubte, geschah es nur darum, um bestimmt auszudrücken, welche Merkmale nicht übersehen werden dürfen, wenn das Gutachten seinem Zwecke entsprechen soll, nicht aber um einer sachgemässen, selbstständigen Auffassung der objektiven Erscheinung hemmend entgegenzutreten.
Seiner Bestimmung nach zerfällt übrigens das gegenwärtige Werk in zwei Abtheilungen, wovon die erste diejenigen Grundsätze darstellt, welche bei Erhebung von Gemüthszuständen in Bezug auf Verbrechen in rechtlicher Beziehung beobachtet werden müssen, die zweite Abtheilung aber diejenigen Grundsätze entwickelt, welche bei der Erhebung einzelner, die gerichtliche Arzneiwissenschaft berührender Verhältnisse in gerichtlich-medizinischer Beziehung zu beobachten nothwendig sind. Das Erste ist Gegenstand des ersten, das Zweite Gegenstand des zweiten Theils, und ich glaube nur die Bemerkung beifügen zu müssen, dass der verehrte Leser von diesem Werke um so mehr Nutzen zu erwarten hat, je geläufiger ihm die bestehenden Gesetze sind; den Mangel an eigenem Studium dieser Art vermag dieses Buch so wenig, als irgend ein Buch in der Welt, zu ersetzen; die Mittel zu diesem Studium enthält mein in der Vorrede erwähntes „Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaft.”
I. Abtheilung.
Ueber die gerichtlich-medizinische Erhebung von Gemüthszuständen.
Willst Du die Andern versteh'n, blick' in Dein eigenes Herz.
Schiller.