F. Melancholie. Mania occulta.
§. 86.
Dieser Zustand bedeutet eigentlich eine Krankheit, welche noch in keine Thätigkeit ausgeartet ist, welche aber, sofern sie eine gesetzwidrige Thätigkeit zur Folge hat, entweder nach dem unter der vorigen Aufschrift bezeichneten Grundsatze, oder nach denjenigen Grundsätzen, welche über Wahnsinn überhaupt oder über Affekte und Leidenschaften ausgesprochen wurden, in rechtlicher Beziehung zu betrachten kommt. Jedenfalls war es ein Missgriff, dass man diesen Zuständen eine besondere Abtheilung in der gerichtlichen Arzneikunde widmete, insbesondere aber, dass man von Mania occulta als einer besonderen Erscheinung sprach, als ob der Umstand, dass eine Krankheit noch nicht so heftig ist, dass man sie gewahr wird, oder weil der Leidende bisher nur an Theilen befallen wurde, die man nicht sieht, im Mindesten etwas an der Natur der Krankheit änderte! — Die Krankheit, welche im Zunehmen ist, wird und muss sich einmal äussern, wann und wo sie sich aber so kräftig äussert, dass ihr Vorhandensein von einem Dritten bemerkt wird, ist wenigstens nach meiner unmassgeblichen Meinung zur Bestimmung des Charakters der Krankheit sehr gleichgiltig, wenn die Art und Weise, wie sie sich äussert, an ihrem Charakter keinen Zweifel lässt, denn das erstere hängt von Zufällen ab, die mit der Entstehungsart und dem Entwicklungsgange der Krankheit vielleicht gar nichts gemein haben. Es kann daher allerdings geschehen, dass die erste Erscheinung, welche die Existenz der Mania bei einem Individuum kundgibt, ein Verbrechen ist, was er begeht, allein es folgt auch nicht im Mindesten daraus, dass er nicht schon früher mit derselben Mania behaftet war, sondern nur, dass die Personen, welche seine Umgebung bildeten, nicht Scharfblick genug besassen, dieselbe zu entdecken, und dieser Umstand ist doch wahrlich nicht erheblich genug, und überhaupt zu sehr dem Zufalle unterworfen, um darauf eine wissenschaftliche Eintheilung zu gründen, die eben darum, weil sie eines jeden Grundes entbehrt, welcher für die richterliche Beurtheilung von irgend einer Bedeutung ist, nur schaden, in keiner Beziehung aber nützen kann.