G. Berauschung.
§. 87.
Berauschung ist ein durch Genussmittel künstlich hervorgerufener ungewöhnlicher Zustand der Aufregung oder Herabstimmung der Organe, welcher auf die Vorstellungsthätigkeit ebenfalls einwirken kann, so dass dadurch entweder im Allgemeinen ein schnellerer Gang der Vorstellungen erfolgt, oder dass gewisse Vorstellungen zu einer besondern Energie gesteigert werden, andere aber dadurch nothwendiger Weise an der sonst gewöhnlichen Energie verlieren. — Da nun ein Aehnliches auch in Bezug der einzelnen Organe Statt finden kann, so ergibt sich, dass die Berauschung in ihren Folgen nach aussen nach denselben Grundsätzen beurtheilt werden muss, wie Gemüthszustände überhaupt, denn wenn man nur die in diesem Zustande verübte That selbst betrachtet, so erscheint sie als eine in einem ungewöhnlichen Gemüthszustande Statt gefundene Wirkung der Kraftentwicklung eines Menschen, und der Gemüthszustand selbst aber als die Folge einer Statt gefundenen Aufregung des Organismus.
Die Veranlassung zu dieser Aufregung ist in dem Falle, als sich nicht ergibt, dass sie der Mensch absichtlich herbeigeführt hat, um zur Verübung der That gestimmt zu sein, entweder ein blosser Zufall, welcher daher für die Beurtheilung des Verhältnisses der Willensäusserung in Bezug auf die That von gar keiner Bedeutung ist, oder es ist der Mensch nur dadurch strafbar, weil er sich durch seine Nachlässigkeit, mit welcher er sich dem Gelüste nach unmässigem Genusse hingab, der Gefahr aussetzte, in einen Zustand der Bewusstlosigkeit zu gerathen, in welchem er den Ausbruch seiner natürlichen Kraft nicht mehr zu regeln vermag[47]. Diese Art von strafbarer Unterlassung hat daher mit der Strafbarkeit derjenigen Thätigkeit, welche er in diesem selbstverschuldeten Zustande ausübte, nichts mehr gemein. Die gerichtliche Erhebung wird daher in solchen Fällen zwei Momente auf verschiedenen Wegen auszumitteln haben, nämlich a) ob in der Thätigkeit, durch welche er sich die Trunkenheit zuzog, eine strafbare Unterlassung liege, und b) ob die That, welche er beging, in einer, wenn auch durch die Trunkenheit hervorgebrachten Sinnenverwirrung motivirt sei.
Das österreichische Strafgesetz spricht sich hierüber folgendermassen aus:
§. 120, II. Theil des Strafgesetzbuches: „Trunkenheit ist an Demjenigen zu bestrafen, der in der Berauschung eine Handlung ausgeübt hat, die ihm ausser diesem Zustande als Verbrechen zugerechnet würde.”
Es erhellt daher, dass das Gesetz das Faktum der Trunkenheit überhaupt als eine zu missbilligende Handlung erkennt, die Sträflichkeit der dieser Thatsache zu Grunde liegenden Nachlässigkeit aber auf den Fall beschränkt, wenn in diesem Zustande eine Handlung begangen wurde, welche den objektiven Thatbestand eines Verbrechens bildet.
Diese Ausschliessung der Strafe für die Handlung selbst tritt aber nur insofern ein, als die Trunkenheit oder Berauschung nicht selbst als ein von dem Thäter gewähltes Mittel zur sicheren Verübung des Verbrechens war, denn das Gesetz erklärt ferner als von Strafe für das Verbrechen befreiend im §. 2: c) eine volle, ohne Absicht auf das Verbrechen zugezogene Berauschung. Betrinkt sich aber Jemand, um ein Verbrechen auszuführen, zu welchem ihm sonst die nöthige Entschlossenheit fehlen würde, so ist die Thatsache des Betrinkens für ihn Dasjenige, was eine Feuerwaffe für seine Hand ist, denn Mancher, welcher zu feige ist, einen Anderen anzugreifen, würde ohne das Vertrauen auf die Kraft der Kugel, welche der Druck seines Fingers weiter befördert, die That unterlassen.
Das Gesetz fordert volle Berauschung, damit eine in der Trunkenheit begangene, sich sonst als Verbrechen darstellende Handlung oder Unterlassung nicht als Verbrechen zugerechnet werden könne, und was volle Trunkenheit ist, erklärt sich durch den Nachsatz des §. 2, lit. b) dahin, dass darunter eine Sinnenverwirrung, in welcher der Thäter sich seiner Handlung nicht bewusst war, verstanden werde; wenn er also in eine Art Tobsucht verfiel, oder in einen Irrthum gerieth, der ihm in diesem Augenblicke seine Handlung als eine erlaubte erscheinen liess, z. B. er eignet sich die Dose eines Anderen zu, weil er in den Wahn geräth, sie gekauft zu haben.
Es kommt daher bei Beurtheilung des rechtlichen Einflusses der Trunkenheit nicht gerade immer auf den Ausspruch an, dass die Trunkenheit eine volle Besinnungslosigkeit zur Folge hatte, sondern vielmehr darauf, ob der Mensch in Bezug auf die ihm zur Last liegende Thatsache sich in einer Sinnenverwirrung befand, in welcher ihm seine Thätigkeit nicht als Verbrechen erschien, und in dieser Beziehung lässt es sich dann sagen, dass der Ausspruch über den Einfluss der Trunkenheit auf seine Zurechnungslosigkeit auf zweifache Art sich gestalten könne, nämlich a) es sei nach seiner physischen Beschaffenheit und nach der Quantität und Qualität des zu sich genommenen Getränkes gewiss, dass er sich in einem alles Bewusstsein seiner Handlungen ausschliessenden Zustande befand, oder b) es ergäbe sich aus seiner körperlichen und geistigen Beschaffenheit, verbunden mit anderen Umständen, z. B. seiner augenblicklichen, durch andere Ereignisse bedingten Stimmung im Verhältnisse zur That selbst, welche etwa zu ihrer richtigen Beurtheilung einen gewissen Grad Umsicht verlangte, dass er das Bewusstsein seiner Handlung nicht hatte.
Hieraus folgt nun, dass die Erhebung über den Einfluss der Berauschung in Bezug auf die Erhebung des Einflusses anderer Arten von Sinnenverwirrung sich nur darin unterscheide, dass bei der ersten auch ausgemittelt werden muss, ob die Trunkenheit eine in Absicht auf das Verbrechen zugezogene war, welche Rücksicht bei anderen Arten von Sinnenverwirrungen in der Regel wegfällt.