H. Unwiderstehlicher Hang zu gewissen Verbrechen.
§. 88.
Die Gall'sche Schädellehre hat ein Diebsorgan, ein Organ der Mordsucht etc. ausgemittelt, die Aufstellung dieses Grundsatzes kann jedoch nur auf der Wahrnehmung beruhen, dass man bei einigen Dieben ein solches craniologisches Organ wahrnahm, das man bei einigen Menschen, welche keine Diebe waren, nicht bemerkte. Ob es jedoch nicht sehr viele Personen gibt, welche mit demselben Organe versehen sind, und doch nie eine Lust zum Stehlen hatten, bleibt immerhin zweifelhaft, daher der ganze Grundsatz an und für sich von gar keinem wesentlichen Nutzen für die Rechtspflege ist.
Von ähnlicher Erheblichkeit ist es mit den Grundsätzen, welche die Physiognomik über derlei Anlagen des Menschen aufgestellt hat, denn ein geübtes Auge kann wohl den Hang zu gewissen Affekten bei einem Menschen entdecken, welche Thaten aber diese Affekte hervorbringen werden, lässt sich unmöglich aus der Physiognomie entnehmen, da diese Thaten von Zufälligkeiten des Lebens abhängen, die man eben so wenig aus der Physiognomie voraussagen kann, als die Zukunft eines Menschen aus dem Kaffeesatze. Ob nun ein Mensch gewisse Verbrechen begehen werde, hängt nun zuverlässig von äusseren Zufälligkeiten ab, welche sich unmöglich vorhersehen lassen, ja manche Verbrechen sind in der That von der Art, dass ein seltenes und für manchen Menschen sogar unmögliches Zusammentreffen von Umständen dazu gehört, um die Begehung derselben nur denkbar zu machen.
Ehe man also sich die Mühe gibt, physiologische Thatsachen in Betreff der Anlage zu Verbrechen aufzusuchen, ist es zuverlässig sehr rathsam, die Beschaffenheit der möglichen Verbrechen selbst zu betrachten, um daraus zu entnehmen, ob wirklich in einer oder der anderen Art der Verbrechen Motive für das menschliche Begehrungsvermögen vorhanden sind, welche die besondere Disposition eines Menschen zu dessen Begehung denkbar erscheinen lassen, und worin diese Disposition bestehen könne, ein Verfahren, dem man die Möglichkeit des Gelingens eben so wenig absprechen kann, als man es für unmöglich halten wird, einem Menschen aus der Betrachtung seiner Gesichtszüge vorherzusagen, ob er auf Andere einen angenehmen oder unangenehmen Eindruck machen werde.
§. 89.
Wenn man von einem besonderen Hange zum Verbrechen spricht, so kann man darunter doch wohl nur einen Hang zu derjenigen Gattung von Handlungen verstehen, welche das Gesetz unter einer bestimmten Benennung als Verbrechen bezeichnet, zum Diebstahl, zur Brandlegung etc., man darf aber damit denjenigen Zustand nicht verwechseln, welcher den Menschen mit einem besonderen Drange zur Entwicklung seiner Thatkraft nach Aussen erfüllt, in welchem Zustande dem Menschen jede derartige Manifestation, abgesehen von ihrem Gegenstande, angenehm und wünschenswert ist. Dies ist offenbar der Zustand der Jugend in der Periode der Pubertäts-Entwicklung. Wenn in diesem Zeitalter des Menschen, in welchem der Augenblick, d. h. die Wirkung der vorhandenen Anregung noch eine grössere Rolle spielt, als im späteren Leben, und wo der Drang, sich thätig zu äussern, mit Einem Worte der Drang, sich der eigenen Kraft an ihrer Wirkung zu freuen, gewöhnlich den Gedanken an Dasjenige, was dadurch hervorgebracht wird, überwiegt, zuweilen auch Verbrechen begangen werden, so darf man sich darüber gar nicht wundern, oder die Ursache einer solchen Aeusserung in einer besonderen krankhaften Verstimmung suchen, sondern vielmehr muss man darüber erstaunen, dass nicht mehr Verbrechen, als wirklich von jungen Leuten begangen werden, durch die jugendliche Kraftperiode, verbunden mit dem leichten Sinne der Jugend, ihre Veranlassung finden.
Der Grund dieser Erscheinung liegt nun einerseits in der Erziehung, andererseits aber in der geringen Anziehungskraft, welche die meisten Verbrechen für die Jugend haben. Selbst denjenigen gesetzwidrigen Handlungen, welche die Jugend wirklich begeht, z. B. Obstdiebstahl, Beschädigungen fremden Eigenthumes u. s. w., liegen so nahe und überwiegende Motive zu Grunde, dass man gar nicht in Zweifel sein kann, dass kein besonderer Hang zur verbrecherischen That, sondern nur der augenblickliche Genuss, welcher durch die Handlung erworben werden soll, die Neigung, seine Geschicklichkeit zu üben oder zu zeigen, verbunden mit dem Leichtsinne der Jugend, welcher weder die Vorstellung der Folgen, welche die That in entfernterer Beziehung haben kann, noch jene auf die allgemeinen Verhältnisse der Gesellschaft, welche dadurch beeinträchtigt werden, aufkommen lässt, die That veranlassen. Mir ist selbst der Fall vorgekommen, dass einige Burschen, welche im Begriffe waren einen Obstgarten zu bestehlen, einen Kerl gewahr wurden, welcher in einen Weinkeller einbrach und ihn sogleich für seine That tüchtig durchprügelten. Sie schienen also ganz und gar nicht zu bemerken, dass Dasjenige, welches jener Kerl that, und das, was sie selber thaten, im Wesentlichen Eines und Dasselbe war.
Etwas Aehnliches wie bei der Pubertäts-Entwicklung kann bei der Hysterie und dergleichen Krankheitszuständen eintreten.
§. 90.
Doch der verehrte Leser möge selbst urtheilen, und die Physiognomie jener Handlungen, welche das österreichische Strafgesetzbuch und eben so die Gesetzgebungen aller Nationen beiläufig mit denselben Benennungen als Verbrechen erklären, näher betrachten:
Das österreichische Strafgesetzbuch erklärt folgende Handlungen als Verbrechen:
1. Hochverrath und andere die öffentliche Ruhe störende Handlungen.
2. Aufstand und Aufruhr.
3. Oeffentliche Gewaltthätigkeit (hierher gehören: Gewaltthätigkeit gegen die Obrigkeit oder Wache, gewaltsame Verletzungen des unbeweglichen Eigenthumes unter gewissen erschwerenden Umständen, ebenso gewaltsame Störungen des Hausfriedens, unbefugte Einschränkung der persönlichen Freiheit, Entführung).
4. Rückkehr eines Verwiesenen.
5. Missbrauch der Amtsgewalt.
6. Verfälschung öffentlicher Kreditspapiere.
7. Münzverfälschung.
8. Religionsstörung.
9. Nothzucht und andere Unzuchtfälle (insbesondere gewisse Gattungen von Unzucht wider die Natur ).
10. Mord und Todtschlag.
11. Abtreibung der Leibesfrucht.
12. Weglegung eines Kindes.
13. Verwundung oder andere körperliche Verletzungen.
14. Zweikampf.
15. Brandlegung.
16. Diebstahl und Veruntreuung.
17. Raub.
19. Zweifache Ehe.
20. Verleumdung.
21. Verbrechern geleisteter Vorschub.
Es bedarf wohl keines besonderen Scharfsinnes, um die Ueberzeugung zu erhalten, dass mehrere dieser Verbrechen unmöglich aus einem besondern Hange dazu, sondern nur dann entstehen können, wenn Umstände vorhanden sind, wo die Begehung dieser als Verbrechen bezeichneten Handlung einen Vortheil gewährt, dass daher die meisten dieser Verbrechen nur unter der Voraussetzung denkbar sind, dass sie als Mittel zu einem ausserhalb des Verbrechens liegenden Zweck erscheinen, der entweder nur durch das Verbrechen, oder doch unter den Verhältnissen, in welchen sich der Verbrecher befindet, auf kürzerem Wege durch das Verbrechen, als durch erlaubte Mittel, erreicht wird.
Das Verbrechen der Rückkehr eines Verwiesenen gehört insbesondere zur letzten Art, denn die meisten Menschen, nämlich alle die, welche nicht verwiesen sind, können dieses Verbrechen gar nicht begehen, und selbst Derjenige, welcher es begehen kann, vollbringt dasselbe durch eine Handlung, welche jedem nicht Verwiesenen erlaubt ist, nämlich durch Ueberschreitung der Landesgrenze. Das Motiv, welches denselben zur Begehung dieses Verbrechens bestimmt, kann daher kein anderes sein als derselbe Beweggrund, welcher einen Anderen zur erlaubten Handlung der Grenzüberschreitung veranlasst hätte.
Das Gegentheil tritt bei der Vorschubsleistung ein. Hier hat der Verbrecher den Zweck, einen anderen Menschen der bürgerlichen Strafe zu entziehen, und darum ist seine Handlung sträflich; das Materielle der Handlung ist etwas durchaus den Umständen Angemessenes, nämlich Verbergung, Unterstützung u. dgl., somit Thätigkeiten, welche ohne diesen Zweck vollkommen erlaubt sein würden.
Die mit 1., 2., 3. bezeichneten, die Sicherheit des Staates verletzenden Handlungen sind nur in der Voraussetzung denkbar, dass der Verbrecher dadurch etwas erreichen will, welches ihm ohne dieses Verbrechen zu erreichen unmöglich, zweifelhaft oder zu mühsam scheint. Wer mit Demjenigen, welches die Obrigkeit durchsetzen will, einverstanden ist, und nicht etwa zu irgend einem Zwecke es für tauglich hält, die Thätigkeit der Obrigkeit zu vereiteln, wird sich, sofern er nicht wahnsinnig ist, nicht derselben gewaltsam widersetzen. Wenn sich aber Jemand gewaltthätig widersetzt, so thut er es auf dieselbe Art und Weise, wie es die Umstände mit sich bringen, er kämpft mit der Wache, ruft Leute zu Hilfe, um seinen Widerstand kräftiger zu machen etc., lauter Handlungen, welche keine andere Anziehungskraft haben, als wenn sie unter Umständen begangen wurden, wo sie nicht als Verbrechen behandelt werden könnten, z. B. zur Abwehrung einer unerlaubten Gewaltthätigkeit.
Kreditspapiere werden nachgemacht oder falsche Münzen werden geprägt nicht des Vergnügens des Nachmachens oder des Prägens wegen, sondern wegen des Nutzens, welchen die Verausgabung derselben schaffen soll, denn wenn auch der Fall denkbar ist, dass Jemand ein unwiderstehliches Bedürfniss zu zeichnen fühlt, so kann er diesem Bedürfnisse eben so gut durch Nachzeichnung eines Kupferstiches genügen. Sollte aber auch jemals der Fall vorkommen, dass Jemand, der kein anderes Original findet, als eben eine Banknote, diese nachzeichnet und sich dann durch seinen unwiderstehlichen Hang zum Zeichnen entschuldigt, so lässt sich doch nur sagen, weil er keine Gelegenheit hatte, einem Talente auf eine erlaubte Art zu genügen, ist er auf eine unerlaubte Manifestation desselben verfallen, nicht aber er habe einen unwiderstehlichen Hang zum Verbrechen der Verfälschung öffentlicher Kreditspapiere gehabt.
Wer eine bestehende Religionsübung stört, thut dieses entweder aus Fanatismus oder aus Mutwillen, um Unfug zu machen. Er muss aber im letzteren Falle wissen, dass eine Religionsübung dadurch gestört wird, sonst hört die That auf ein Verbrechen zu sein. In beiden Fällen, so wie auch dann, wenn eine Aufforderung dritter Personen eintritt, setzt dieses Verbrechen eine Kombination von Begriffen voraus, deren Komplex gar nicht in der Anlage der menschlichen Natur begründet sind, sondern welche zu ihrem Bestehen eine Menge von Zufälligkeiten voraussetzt, die auf gar keine bestimmte natürliche Anlage zurückwirken.
Zur Abtreibung der Leibesfrucht kann unmöglich ein besonderer Hang Statt finden, da an und für sich die That nichts sinnlich Angenehmes enthält und nur durch die Vorstellung des Unangenehmen, welches durch die That vermieden werden soll, veranlasst werden kann. Das Materielle der Handlung ist nichts Anderes, als was bei jeder Krankheit geschieht. Es werden Arzneistoffe eingenommen etc., und mit Einem Worte Thätigkeiten geübt, die nur durch den Zweck, welchen sie erreichen sollen, sträflich sind.
Die Weglegung eines Kindes ist nur dann ein Verbrechen, wenn sie zu dem Zwecke geschieht, um dasselbe der Gefahr des Todes auszusetzen, oder um seine Rettung dem Zufalle zu überlassen. Wer also den einen oder den anderen Zweck nicht hat, kann dieses Verbrechen gar nicht begehen, somit auch keinen Hang dazu haben. Von einem Hange zu diesem Verbrechen kann daher nur insofern die Rede sein, als man überhaupt von einem Hange zur Tödtung oder Verletzung sprechen kann, von welchen später die Rede sein wird.
Schwerlich hat man noch von einem unwiderstehlichen Hange zum Zweikampfe gesprochen. Es gibt allerdings Raufbolde, die sich ihrer natürlichen Kraft und Geschicklichkeit in Raufhändeln erfreuen, allein diese Gemüthsstimmung entsteht nicht aus dem Hang zum Raufen, sondern im Gegentheile ihr Hang zum Raufen ist die Folge einer herrsch- oder rachsüchtigen, oder zornigen Gemüthsstimmung, es ist daher ihre Neigung zu derlei Unternehmungen nur eine der durch ihre Gemüthsstimmung bedingten Aeusserungen. Es wäre daher eben so unrichtig zu sagen, dieselbe entspringe aus einem besonderen Hange zu diesem Verbrechen, als wenn man von Jemanden, welcher überhaupt sehr genäschig ist und alles Süsse gern verzehrt, sagen wollte, er habe einen besonderen Hang, Zucker zu naschen.
Diebstahl, Raub, Betrug gehören in psychologischer Beziehung, wie in der Folge gezeigt wird, in Eine Klasse.
Dass es einen besonderen Hang zum Verbrechen der zweifachen Ehe, d. i. zu derjenigen Handlung gebe, durch welche eine bereits verheiratete Person, noch ehe das Eheband gelöst ist, einen zweiten Ehevertrag schliesst, oder dass Jemand sich mit einer Person blos aus dem Grunde trauen liesse, weil sie schon verheiratet und noch nicht verwitwet ist, ist sicher noch keinem vernünftigen Menschen eingefallen. Die Leidenschaft oder das Verlangen nach der Mitgift kann allerdings ein sehr kräftiges Motiv sein, dieses Verbrechen zu begehen, dann aber ist es nicht mehr der Hang zum Verbrechen dieses Namens, sondern der Hang zu etwas ganz Anderem, welches den Menschen veranlasste, eine seinem Zwecke dienende Handlung ungeachtet ihrer Sträflichkeit zu unternehmen.
Es gibt ferner allerdings Leute genug, welche ihrem Nächsten Dinge nachsagen, welche seinem Rufe nachtheilig sind, von deren Unwahrheit sie überzeugt sind, weil sie dieselben selbst erfunden haben. Allein diese Handlung ist nur dann ein Verbrechen, wenn sie mit der Absicht geschieht, denselben als Verbrecher der obrigkeitlichen Nachforschung auszusetzen, und nur dann eine schwere Polizeiübertretung, wenn durch die Unbestimmtheit in Bezug auf die Folge der Beschuldigung der gute Name angegriffen wird, ohne dass jedoch eine wirkliche Untersuchung dadurch veranlasst worden wäre, oder wenn die Anschuldigung zwar zur gerichtlichen Untersuchung, aber nicht zu jener wegen eines Verbrechens führt.
Ein Hang zum Verbrechen der Verleumdung wäre daher eine spezielle Neigung, andere Leute zum Gegenstande einer gerichtlichen Untersuchung zu machen, und eine solche spezielle Neigung wird sich doch wohl schwerlich aus irgend einer physischen oder psychischen Anlage, es sei denn jene des ausgebildeten Wahnsinns, erklären lassen.
Die blosse Sucht, den guten Namen des Nebenmenschen zu verunglimpfen, entspringt aber ihrerseits aus zu bekannten Motiven, als dass man zu ihrer Erklärung einen speziellen Hang anzunehmen brauchte. — Die Sucht zu spotten, sich selbst einen Vortheil auf Kosten des Anderen zuzuwenden, das Bedürfniss etwas zu sagen, was die Anderen interessirt, verbunden mit einer Dosis Leichtsinn, endlich Neid und Schadenfreude genügen vollkommen, um diese Erscheinung zu erklären.
Vergehen, welche blos in Unachtsamkeit ihren Grund haben, wie die meisten schweren Polizeiübertretungen, gehören nicht hierher, es sind also an und für sich sehr wenige sträfliche Handlungen, von welchen sich Erfahrungen aufweisen lassen, dass dazu ein besonderer Hang bei manchen Personen bestehe, und diese sind:
1. Verbrechen, welche die Geschlechtslust veranlasst.
2. Verbrechen, welche in Verletzung des Körpers, und
3. des Eigenthumes dritter Personen bestehen.
4. Verbrechen der Brandlegung[48].
§. 91.
1. Was die durch die Geschlechtslust veranlassten Verbrechen betrifft, so gibt insbesondere das Verbrechen der Unzucht wider die Natur den eigentlichen Typus derjenigen Handlungen ab, welche in gewissen Fällen aus einem Hange zur Verübung eines bestimmten Verbrechens entspringen können.
Wenn man nämlich von einem Hange zur Verübung eines bestimmten Verbrechens spricht, so versteht man, sofern man diesem Hange einen gewissen rechtlichen Einfluss auf die Strafzurechnung einräumt, nicht etwa ein Produkt eines bereits ausgesprochenen Wahnsinns, z. B. eine fixe Idee, sondern man nimmt an, dass der Mensch mit Ausnahme jenes Hanges sonst normale Geisteskräfte und normale physische Funktionen äussert, denn ist einmal das Vorhandensein einer Gemüthskrankheit ausgesprochen, deren Produkt ein solcher Hang ist, so kann kein Zweifel mehr sein, dass jener Gemüthszustand, somit die Ursache, die Folge, nämlich die in Folge eines solchen Hanges geäusserte Thätigkeit als unzurechenbar darstelle.
Soll daher der Hang zu einem gewissen Verbrechen eine rechtliche Bedeutung haben, so muss er sich bei dem davon behafteten Subjekte gewissermassen als isolirte Thatsache darstellen.
Was nun insbesondere das oben berührte Verbrechen betrifft, so leidet die Thatsache keinen Zweifel, dass es Menschen gibt, welche den Weg naturgemässer Befriedigung des Geschlechtstriebes verlassend, sich einer naturwidrigen Befriedigung hingeben, und dabei nicht nur die Fähigkeit zur naturgemässen Befriedigung verlieren, sondern bei ihrer entarteten Aeusserung nicht nur diejenige heftige Leidenschaft äussern, welche der ordentlichen Entwicklung des Geschlechtstriebes natürlich ist, sondern eben dadurch, weil durch ihr natur- und sittenwidriges Treiben sowohl das sittliche Gefühl, als auch der Geist abgestumpft wird, in einen Zustand verfallen, welchem man zu viel Ehre anthut, wenn man ihn „viehisch” nennt, da das „Vieh” doch immer auf dem natürlichen Wege bleibt.
Genug, bei diesem Verbrechen spricht es sich klar aus, dass der sich demselben hingebende Mensch dabei nichts Anderes will, als das Verbrechen selbst, d. h. er will nichts Anderes als die naturwidrige Sünde, in der er zugleich seinen Zweck findet, nicht aber dadurch einen anderen Zweck erreichen.
Die zur Strafmilderung gereichende Rücksicht kann hier offenbar nur darin liegen, dass bei dem zur Verhandlung kommenden Akte der Mensch bereits einen so hohen Grad von geistiger Abstumpfung erreicht hatte, dass es ihm nicht möglich war, sich von der ekelhaften Sünde durch irgend eine Vorstellung abhalten zu lassen, weil er entweder nicht im Stande war, eine solche zu reproduziren, oder so von der Vorstellung seiner Sünde befangen war, dass keine Vorstellung mehr gegenüber derselben eine hinlängliche Intensivität erlangt.
Dass es solche Abscheu erregende Subjekte gebe, wird wenigstens keiner meiner medizinischen Leser bezweifeln. Ich selbst lernte ein Paar dieser Art kennen. Der eine davon studirte schon in den höheren Schulen, — wie kann man sich denken. — Ein junger Mann, der das saure Geschäft hatte ihn zu unterrichten, war manchmal genöthigt, ihn bei dem Ohre zu zupfen, um seine Gedanken auf die gehörige Bahn zu bringen, was er sich jedoch ohne Widerrede gefallen liess. Der andere, ein junger Mann, 23 Jahre alt, in glänzenden Vermögensumständen, hatte die Kräfte und den Verstand eines Kindes von etwa 6 Jahren, eine etwas laute unvermuthete Anrede brachte epileptische Zufälle bei ihm hervor, er konnte nur auf den Arm seines Begleiters gestützt gehen, und — seine Sünde wiederholte er täglich, ungeachtet er stets die heftigsten Rückgratschmerzen darauf empfand, wie man mich versicherte.
Handelt es sich bei Fällen, welche diese Sünde als Verbrechen darstellen, daher um den Umstand, inwiefern wirklich ein unwiderstehlicher Hang ihn zu der That veranlasste, so müssen solche und ähnliche Daten, wie die vorbenannten, aufgesucht und hieraus, und überhaupt aus der Beschaffenheit der physischen Organe und geistigen Kräfte argumentirt werden, ob und inwiefern das Subjekt wirklich nicht im Stande war, seinem, durch die Uebung des naturwidrigen Lasters erworbenen Hange Widerstand zu leisten.
§. 92.
Bei dem eigentlichen Verbrechen der Nothzucht, welches nämlich darin besteht, dass eine Weibsperson durch angethane Gewalt, gefährliche Drohung, oder arglistige Betäubung der Sinne ausser Stand gesetzt wird, den Lüsten des Angreifers Widerstand zu leisten, ist es durchaus unmöglich, diese That durch einen unüberwindlichen Hang zur Verübung des Verbrechens zu erklären. — Es ist der Fall möglich, dass Jemand einen sehr heftigen Trieb hat, mit einer Person den Coitus zu pflegen, das Verbrechen bleibt aber dann doch nur das Mittel, diesen Zweck zu erreichen.
Hier darf daher niemals gesagt werden, der Mensch habe einen besonderen Hang zu diesem Verbrechen, sondern es kann höchstens zuweilen der Fall eintreten, dass der Mensch, der sich in heftiger Geschlechtsaufregung befindet, und auf keine andere Weise zum Ziele gelangen konnte, durch die Heftigkeit seines Triebes zum Verbrechen hingerissen wird. Hier werden daher zur Bemessung des Grades seiner Strafbarkeit diejenigen Momente hervorgehoben werden müssen, in welchen sich die ungewöhnliche Heftigkeit seines Triebes im Allgemeinen kundgibt oder -gab, und die in dem speziellen Falle besonders eingetretenen diesfälligen Momente berücksichtigt werden müssen.
§. 93.
2. Dass die Erfahrung wirklich Beispiele von Menschen liefere, welche ein Vergnügen an Grausamkeiten[49] besitzen, leidet keinen Zweifel, es kann also wohl geschehen, dass ein Individuum in gerichtliche Untersuchung kommt, welches über einen Mord ertappt, keinen anderen Grund seines Verbrechens anzugeben weiss, als eine unüberwindliche Mordlust.
Da ein solcher Fall nothwendig eine ärztliche Intervenirung bedarf, so ist es wichtig, über den Zweck dieser Erhebung im Klaren zu sein.
Die erste Frage ist in einem solchen Falle immer: ist der Mensch nicht etwa wahnsinnig? und zur richtigen Beantwortung dieser Frage wird dann Dasjenige zu berücksichtigen sein, welches im Verlaufe dieser Darstellung hierüber gesagt wurde.
Lautet nun die Antwort dahin, es sei keine Spur des Wahnsinns zu finden, wodurch dann diese Mordsucht als eine isolirte Thatsache zu stehen kommt, so handelt es sich darum, richtig zu stellen, ob es möglich ist, dass eine solche Mordsucht bei einem sonst normalen Menschen bestehen und sich thätig äussern könne, ohne dass der Mensch vermag, ihren Ausbruch durch seinen Willen zu hindern.
Um bei dieser wichtigen Sache nicht irre zu gehen, darf man nicht übersehen, dass es zweierlei Arten des Mordes der Erscheinung und der physiologischen Motivirung nach gibt, nämlich den gewalttätigen Mord, und jenen, welcher durch Anwendung einer gewissen Geschicklichkeit vollbracht wird, wie z. B. Giftmord, oder der Mord durch Erschiessen u. s. w. Eine jede von diesen beiden Arten setzt bei dem Mörder eine wesentlich von der anderen verschiedene Gemüthsstimmung voraus. — Bei der ersten ist es nämlich physische Aufregung, welche — wie es im Felde bei den Kriegern der Fall ist — ohne Verschulden durch den Anblick des Blutes, durch den Gedanken an die Todesgefahr entstehen kann. Jeder etwas heftige Mensch, der von Räubern angefallen, einen oder ein Paar davon zusammenhaut, wird schwerlich den dritten mehr schonen. Das Gewaltige der That, die Fülle von Kraft, deren sich der Mensch durch die Besiegung eines Feindes bewusst wird, muss nothwendig eine Anregung mit sich führen, welche dort, wo sich eine ähnliche Veranlassung zeigt, zur Wiederholung stimmt. Tritt hier nun sittliche Roheit, ein verwildertes Gemüth hinzu, so lässt es sich allerdings denken, dass der Mensch, um sich noch einmal jenes Bewusstsein der Fülle seiner Kraft zu verschaffen, sich angeregt fühlt, ohne sonstiges Motiv einen neuen Mord zu begehen, und dass er eben wegen seiner sittlichen Roheit bei einer sich zeigenden Gelegenheit diesen Drang unwiderstehlich angibt, oder dass er bei einem sonst sehr geringen Motive sich zur Begehung eines Mordes angeregt und bestimmt fühlt. — Das Merkmal, dass ein geringes Motiv den Menschen bestimmte, d. h. ein solches, welches bei einem Anderen nicht eine so grässliche That veranlasste, ist übrigens hier von wesentlicher Bedeutung, denn hatte er ein für seine Verhältnisse wichtiges Motiv, so ist ohnehin die Voraussetzung, dass die That Mittel zum Zwecke war, ihre Zurechenbarkeit wird daher nicht zweifelhaft sein.
Jedoch auch in der erstbezeichneten Voraussetzung erscheint eine solche That immerhin psychisch motivirt, es ist daher kein Grund vorhanden, das Motiv der That als unbegreiflich in den Bereich der Krankheiten zu versetzen, und es wird sich dann nur darum handeln, auszumitteln, ob der Mensch wirklich von einem so heftigen Affekte ergriffen war, welcher ihm alle Besinnung bezüglich der Gesetzwidrigkeit seiner That raubte. Ein solcher Fall wird daher lediglich nach denjenigen Grundsätzen sowohl von Seite des Richters, als von jener des Arztes zu beurtheilen sein, welche in der Lehre von den Affekten dargestellt wurden.
Anders verhält sich die Sache bei der zweiten Gattung. — Hier mangelt offenbar das die vorige charakterisirende Merkmal des Bewusstseins physischer Kraftentwicklung, sondern es tritt hier nur das Bewusstsein der Macht des Wissens und der erworbenen Geschicklichkeit ein. — Der Giftmischer fühlt, dass er mit dem Staube, den zwei Finger fassen, der Schütze, dass er mit dem Drucke seines Fingers ein Leben vernichten kann. Bei der ersten Gattung des Mordes gehört offenbar der Anblick des Todeskampfes des Opfers mit unter die Motive der That, der leidenschaftliche Giftmischer bleibt kalt bei dessen Todesqual, und vermeidet auch wohl den Anblick; bei dem ersten ist das Morden, bei dem letzteren der Tod Dasjenige, welches ihm Genuss gewährt.
Zu der ersten Gattung gehört Roheit als nothwendige Bedingung, die letztere Gattung erfordert, dass der Mensch nicht in der starken Erregung, sondern im Gegentheile in dem Bewusstsein der Unterdrückung menschlicher Gefühle einen Genuss finde.
Dieser Zustand ist nun allerdings möglich, denn er ist die grässliche Parodie der Sittlichkeit. So wie nämlich der Sittliche in dem Bewusstsein der Entsagung mancher Wünsche sich seiner Unabhängigkeit bewusst wird, und dieses Bewusstsein ihm ein angenehmes Gefühl gewährt, so kann auch der Bösewicht sich durch das Bewusstsein, dass ihn gewisse menschliche Gefühle nicht mehr anregen, in einem gewissen Grade behaglich fühlen, und sich der ihm hiedurch gewordenen Ueberlegenheit freuen.
Auch dieser Zustand ist daher ohne Annahme einer Gemüthskrankheit psychologisch zu erklären, schwerlich werden jedoch, den Fall ausgenommen, wo der Mensch in wirklichen Wahnsinn verfallen ist, sich Motive der Strafmilderung finden lassen, denn der Mensch handelt frei, da er mit Bewusstsein dem bösen Principe huldigte, er hat sich freiwillig zum Teufel gemacht, und wenn er glaubte, einer unwiderstehlichen Macht zu folgen, so war es nur jene, die er selbst heraufbeschwor, und der er alles Dasjenige freiwillig zum Opfer brachte, was dem Menschen sonst in Stunden der Versuchung zum Schilde dient. — Nur die Furcht vor Strafe kann noch auf solche Menschen wirken, sie mögen daher jener Menschheit zur Sühne fallen, welche sie sich selbst zum frevelhaften Opfer gebracht haben.
§. 94.
3. Was den Hang zum Diebstahl, Veruntreuung und wohl auch vielleicht zu Betrügereien betrifft, so lässt sich deren Vorhandensein bei manchen Menschen allerdings nicht in Abrede stellen, allein auch hier lässt sich nicht behaupten, dass dieser Hang, wo er sich zeigt, und nicht allein die Folge eines sich als Geistesverwirrung darstellenden Krankheitszustandes ist, als ein Hang zu diesem Verbrechen, oder zu dieser schweren Polizeiübertretung (sofern der Werth des Gutes 25 fl. nicht übersteigt, oder die That nicht unter besonderen erschwerenden Umständen begangen wird) betrachtet werden könne.
Damit nämlich eine Handlung als Diebstahl betrachtet werden kann, müssen folgende Momente eintreten: a) es muss von Jemanden um seines Vortheils willen, b) fremdes (bewegliches) Gut, c) aus eines andern Besitz, d) ohne dessen Einwilligung entzogen werden.
Hier muss also Derjenige, welcher als Dieb soll betrachtet werden, fünferlei Begriffe in sich entwickelt haben, und es gehörte also, um den Hang zum Diebstahl als eine Anlage anzunehmen, dazu, dass man zugibt, es könne ein Mensch von Natur so gestimmt sein, dass ihm die Vorstellungen, welche diesen fünf Begriffen entsprechen, durchaus widerstreiten.
Dieses ist nun in der That von einer natürlichen Anlage viel gefordert. — Die Unmöglichkeit der Annahme einer solchen natürlichen Anlage ergibt sich aber noch mehr, wenn man die Vorstellungen, welche diesen Begriffen entsprechen, näher analysirt.
Dass der Mensch geneigt ist, um seines Vortheils willen zu handeln, ist ganz natürlich und bedarf nicht der Voraussetzung eines besonderen Hanges bei irgend einem Menschen, es ist dies ein allgemeines Merkmal aller Handlungen des Menschen, denn auch die sittlichen geschehen zu Gunsten eines, wenn auch unmateriellen Gutes.
Dass es ferner möglich ist, zwischen eigenem und fremdem Gute zu unterscheiden, setzt nothwendig voraus, dass der Mensch den Begriff des Eigenthums in sich entwickelt habe. Dieser Begriff folgt nun nicht nothwendig aus der menschlichen Natur als solcher, wie etwa jener der Sittlichkeit, sondern aus der Natur des geselligen Verhältnisses, und erst von der Beschaffenheit des letzteren wird es abhängen, was, d. i. welche Sachen ein Gegenstand des Eigenthums werden können. — Selbst in unserem entwickelten geselligen Zustande ist nicht alles Eigenthum, über welches Jemand zu disponiren berechtigt ist. Niemanden fällt es ein, dass es verboten sein könnte aus dem Brunnen zu trinken, der einem Anderen gehört, sich in den Schatten eines Baumes zu setzen u. s. w.
Der Grund davon ist, weil die Gegenstände, von denen hier die Rede ist, z. B. das abfliessende Wasser u. s. w., keinen Werth, oder doch keinen solchen Werth haben, dass diese unbedeutende Benützungsart von irgend einem merkbaren Einflusse für den Dritten sein könnte. Gäbe es einen Goldbrunnen, so würde sich bald dessen Besitzer auch die unbedeutendste Consumtion verbieten.
Welche Gegenstände nun aber so viel Werth haben, dass sie als Eigenthum von einzelnen Personen angesprochen werden mögen, hängt lediglich davon ab, ob und wieferne sie die Mühe einer besonderen Besitzergreifung lohnen, denn wenn sich auch Niemanden das Recht absprechen lässt, so steht doch weder zu erwarten, noch zu vermuthen, dass Jemand Sachen, welche für ihn ganz werthlos sind, weil er sie in jedem Augenblicke sich zur Genüge verschaffen kann, zu einem Gegenstande einer besonderen Besitzergreifung machen werde; so wird auf einer ganz mit Wald bewachsenen Insel, welche nur von wenigen Personen bewohnt wird, sich wohl Niemand die Mühe geben, diejenigen Bäume, die er umzuhauen gedenkt, in grösserer Anzahl früher zu bezeichnen.
Es folgt daher, dass der Begriff, ob und was Eigenthum sei, erst durch das gesellige Verhältniss entwickelt wurde, und zwar dadurch, dass man zuerst das Bedürfniss fühlte, einen Gegenstand mit Ausschluss Anderer zu besitzen, und das Verhältniss, welches dadurch zwischen dem Besitzergreifer und dritten Personen in Bezug auf die fragliche Sache entstand, Eigenthum nannte. Das Gebot: du sollst nicht stehlen, kann daher nur dort und insofern übertreten werden, als der Begriff des Eigenthums entwickelt ist, während das Gebot: du sollst nicht tödten, überall und ohne Ausnahme gilt, wo ein Mensch dem andern begegnet.
Dasjenige, was aber nur durch Aeusserlichkeiten bedingt ist, davon lässt sich nicht sagen, dass es mit einer menschlichen Anlage in so naher Verbindung ist, dass es durch sein blosses Dasein eine natürliche Anlage so aufregen könne, dass der blosse Begriff im Stande wäre, abgesehen von den Wünschen, welche die einzelnen Vorstellungen in ihm erzeugen, ihn schon zu einer die Aufhebung des Begriffes bezweckenden Thätigkeit zu veranlassen. — Es kann eine Idiosynkrasie geben gegen Spinnen, nicht aber gegen den Begriff des Eigenthums.
Wir haben hier daher zwei Begriffe, welche nothwendig zum Verbrechen des Diebstahls gehören, von denen sich nachweisen lässt, dass sie mit dem sinnlichen Hange eines Menschen nichts zu schaffen haben, weil der eine zu allgemein ist, um einem speciellen Hange zum Gegenstande dienen zu können, der andere aber eine reine Abstraction ist, zu deren richtiger Auffassung eine bedeutende Menge anderer abstracter Begriffe gehört; es lässt sich daher mit vollkommener Bestimmtheit sagen, dass zu derjenigen Handlung, welche das Gesetz als Diebstahl erklärt, von welcher also in gerichtlich-medicinischer Beziehung allein die Rede sein kann, ein besonderer Hang gar nicht denkbar ist.
§. 95.
Indess der Hang zu Diebereien steht als Thatsache da, welche Niemand läugnet, man muss daher die Sache von einem anderen Gesichtspunkte auffassen, nämlich zu erforschen suchen, worin denn das Motiv oder die Motive liegen, welche den Menschen veranlassen können diejenige Thätigkeit auszuüben, welche den materiellen, den objektiven Thatbestand des Diebstahls bilden.
Das Materielle dieser Handlung besteht nun in folgenden Momenten:
1. In der Besitzergreifung einer Sache.
2. In der Besitzergreifung einer Sache, von der der Thäter sich bewusst ist, dass er sie nicht an sich bringen soll.
3. In der Entziehung derselben ohne Wissen und Willen, oder (wodurch sich das Verbrechen als Raub charakterisiren kann) gegen den Willen, und mit Beseitigung des Widerstandes des Besitzers.
Jeder dieser drei Momente kann für sich betrachtet etwas Reizendes für manchen Menschen haben, so dass der eine dieser Momente ihn bestimmt, die Bedingungen zu erfüllen, welche in den beiden übrigen Momenten enthalten sind, obgleich dieselben sonst für ihn nicht besonders anziehend wären.
Bei dem ersten dieser Momente lässt sich aber noch der Unterschied gewahren, dass man aus dem doppelten Grunde den Besitz einer Sache ergreifen kann, nämlich um sie zu haben, oder um sie zu gebrauchen, d. i. entweder um ihrer selbst willen, oder um sich damit irgend einen Genuss zu verschaffen.
Die Handlung des Diebstahls wird daher nach ihren Motiven folgende Erscheinungen darbieten:
Die letzte Gattung von dem Merkmale a) charakterisirt den wahren Dieb, dem das Verbrechen das Mittel zum Zwecke des Genusses ist. Er stiehlt nicht um zu stehlen, sondern um den gestohlenen Gegenstand zu verwenden, wird sich auch in der Wahl Desjenigen, was er stiehlt, nur darin beschränken, dass er nur Sachen stiehlt, die ihm nach seinen Verhältnissen Vortheil versprechen, Gegenstände aber, deren Gebahrung ihm nicht geläufig ist, liegen lassen. Diese Art des Diebstahls ist kein Gegenstand eines besonderen Hanges, sondern sie erklärt sich vollkommen aus dem natürlichen Bestreben, sich mit der möglichst geringen Anstrengung Vortheil zu verschaffen. Zunächst stiehlt also der Dieb Dasjenige am liebsten, was seiner Denkungsweise am meisten zusagt. Trifft es sich nun dabei, dass durch irgend einen Eindruck sich der Diebstahl gewisser Gegenstände als besonders schmählich seiner Phantasie eingedrückt hat, so wird er diese nicht, oder doch nur im Nothfalle stehlen, und bei je mehr Gegenständen er diese Ansicht wirklich hat, um so geringer wird die Anzahl derjenigen Gegenstände sein, bezüglich deren er sich kein Gewissen daraus macht, sich derselben auch dann zu bemächtigen, wenn er weiss, dass sie bereits Jemands Eigenthum sind. Immer aber muss berücksichtigt werden, dass der gewöhnliche Dieb nicht etwa darum stiehlt, weil er dem Eigenthumsrechte im Allgemeinen den Krieg erklärt hat, sondern nur des Gegenstandes willen, den er auf keine andere Art zu bekommen weiss. Wenn also der eine Dieb blos Pferde, ein anderer blos Uhren, ein dritter — wie mir selbst ein solches Individuum vorkam, das Eisenzeug mit grösster Beschwerde meilenweit nach seiner Behausung trug — nur Eisenzeug stiehlt, so liegt die Veranlassung zu dieser Erscheinung in einem vollkommen normalen Gange menschlicher Vorstellungen. Er stiehlt blos den einen Gegenstand, weil bezüglich dieser Art von Diebstahl seine moralische Abneigung bereits überwunden ist, und er stiehlt andere Gegenstände nicht, weil er in ihrer Beziehung erst noch einen moralischen Widerstand zu überwinden hat.
Die erste Abteilung des Merkmales a), wo Jemand eine Sache blos darum stiehlt, um sie zu haben, kommt mit der vorigen auf Eins hinaus, wenn der Besitz allein irgend einen Vortheil gewährt, z. B. der Gegenstand des Diebstahls ein Kleinod ist, mit welchem man Staat machen kann; indess ist hier bereits der Fall denkbar, dass Jemand durch eine Art Idiosynkrasie geleitet, einen unwiderstehlichen Trieb fühlt, die Sache in seine Gewalt zu bekommen. Dieser Zustand ist möglich, da er, wie die Erfahrung lehrt, wirklich vorkommt, und lässt sich allerdings nur aus irgend einer Abnormität im Menschen erklären, welche eben darum, weil sie eine Abnormität ist, und zwar ganz die Natur der fixen Idee an sich hat, auch nach den hierüber dargestellten Grundsätzen erhoben werden muss.
Das Erste, worauf es dabei ankommt, ist die Nachweisung, dass der Mensch wirklich nur in Folge eines solchen Einflusses handle, und das Mittel, diese Nachweisung zu liefern, ist der Umstand, dass der Mensch wirklich nur diese bestimmte Sache, oder doch nur eine bestimmte Gattung von Sachen, wo er sie findet, sich zueigne, und die Nachweisung des Abganges aller sonstigen Motive zu dieser Art von Thätigkeit.
Das Gegenstück zu diesem Zustande ist jene Art von Dieberei, welche nicht selten die Begleiterin desjenigen Zustandes ist, welchen man Knauserei nennt, und welcher in einem sehr grossen Abscheu vor kleinen Ausgaben besteht, welcher Abscheu sich entweder darauf bezieht, dass man kleine Geldausgaben oder die Verwendung gewisser Gegenstände, z. B. eines Bogens feinen Briefpapiers, der Federkiele u. s. w. scheut. Wenn durch eine solche Stimmung der Mensch zu kleinen Diebereien verleitet wird, so liegt der Grund in der Vorstellung, dass einerseits durch die Aneignung des fremden Gegenstandes dieser Art die Verwendung des eigenen überflüssig gemacht wird, andererseits aber dass der Andere, weil derselbe keinen solchen Werth auf diesen Gegenstand legt, den Abgang nicht rügen, und daher die Entfremdung, auch wenn er sie bemerkte, stillschweigend gestatten werde. — Weit davon, dass ein solcher Zustand selten genannt werden kann, findet man ihn oft bei Leuten, bei welchen man etwas dergleichen in der That nicht vermuthen sollte. Derlei Aeusserungen gehören in die sehr weite Gattung der Schmutzereien, und fallen daher nur dort besonders auf, wo sie ein besonderes lächerliches Ansehen haben, oder wo sie Denjenigen, welcher sich ihnen ergibt, einmal veranlassen, das durch ein stillschweigendes Uebereinkommen der Gesellschaft festgesetzte Mass zu überschreiten, oder endlich wenn sie auf ein Subjekt gerathen, weiches auf eine ähnliche Weise, wie jene, denkt und fühlt.
Kommt nun eine solche Thatsache zur gerichtlichen Erhebung, so wäre es wohl kaum die richtige Ansicht, wenn man sie als eine Folge irgend einer Abnormität betrachten würde, sondern sie ist in Wahrheit nichts Anderes, als eine Folge des Sichgehenlassens in dem Hange zu Schmutzereien, und verdient daher nur höchstens insofern eine Entschuldigung, als der Thäter voraussetzen konnte, dass ihm der Beeinträchtigte auch im Falle der Entdeckung die Sache hingehen lassen werde.
§. 96.
So wenig sich, wie bereits früher bemerkt wurde, eine eigentliche Idiosynkrasie wider den Begriff des Eigenthums denken lässt, so ist doch der Fall möglich, dass Jemanden eine Sache, so lange er sich bewusst ist, sie auf erlaubtem Wege nicht haben zu können, viel besser gefällt, als wenn er sie hat oder auf eine erlaubte Weise haben kann. Nitimur in vetitum etc. ist ein längst bekannter Satz. Stiehlt nun Jemand eine Sache, die er sich nach dem Zustande seines Vermögens leicht hätte kaufen können, so liegt dieser That wahrscheinlich die Erfahrung zu Grunde, dass ihm eine Sache, auf rechtliche Weise erworben, bei weitem nicht so viel Vergnügen mache, als wenn er sie auf eine unerlaubte Weise erwirbt.
So psychologisch richtig nun eine solche Ansicht an und für sich ist, so wenig wird sie als ein Grund der Straflosigkeit erscheinen, wohl aber kann es geschehen, dass die fortwährende Uebung in Kleinigkeiten oder unter Verhältnissen, wodurch der Thäter straflos blieb, eine solche Gewohnheit in dieser Art Praxis zur Folge hatten, dass er endlich stiehlt, wie ein Anderer eine Prise Tabak nimmt, ohne etwas dabei zu denken.
Tritt jedoch wirkliches Bewusstsein ein, und hat der Thäter gewusst, dass er stehle, entschuldigt sich aber mit unwiderstehlichem Hange, fremdes Eigenthum sich zuzueignen, so ist entweder eine wirkliche Krankheit vorhanden, deren Folge dieser Zustand der unwiderstehlichen Bestimmung ist, oder es hat doch nur an Willen gefehlt, dem Hange Widerstand zu leisten, und die Strafe kann um so weniger vermieden werden, als nicht zu läugnen ist, dass die Vorstellung davon geeignet ist, den Widerstand gegen die Neigung beträchtlich zu verstärken.
§. 97.
Nicht minder als die in den vorigen Paragraphen ausgesprochenen Motive kann die Rücksicht auf die Schwierigkeit, welche zu überwinden, auf die Gefahr, welche zu bestehen ist, um in den Besitz einer Sache zu gelangen, Manchen bestimmen, sich einen Diebstahl zu erlauben, und zu dieser „einladenden” Gefahr gehört auch die Vermeidung der auf das „Ertapptwerden” gesetzten Strafen. Auch der Diebstahl hat seine poetische Seite; man denke an manche Diebereien, welche sich die Kinder erlauben, und man wird diese Bemerkung richtig finden. Schon die Griechen scheinen deren Richtigkeit erkannt zu haben, weil sie den Diebstahl zu einer eigenen Gottheit erhoben. Es kann sich daher allerdings treffen, dass das Motiv, welches den Menschen zum Diebstahl treibt, nicht eigentlich der Diebstahl, d. h. die Zueignung der fremden Sache, sondern die Ausführung der Besitzergreifung ist; es ist daher allerdings der Fall denkbar, dass ein Mensch, welcher einen oder mehrere Diebstähle verübte, nur darum stahl, weil ihn die Schwierigkeiten der Ausführung dieser That ausserordentlich anzogen.
§. 98.
Das Verbrechen der Brandlegung kann begangen werden: a) aus demjenigen Motive, aus welchem sonst jedes Verbrechen entspringt, nämlich zu dem Zwecke, um dadurch einen Vortheil zu erzielen oder irgend eine Leidenschaft, z. B. Rache, zu befriedigen; b) aus Vergnügen, brennen zu sehen; c) aus dem Drange, mit leichter Mühe eine grosse Wirkung hervorzubringen.
Das erste Motiv bedarf keiner besondern Erörterung, denn wenn ein solches Motiv zu Grunde liegt, das Verbrechen daher als Mittel zum Zwecke erscheint, so lässt sich von keiner besonderen Neigung zur Brandlegung mehr sprechen, sondern es lässt sich höchstens sagen, dass der Verbrecher, seiner individuellen Stimmung oder Stellung nach, dieses Mittel einem anderen vorgezogen habe, welcher Umstand in rechtlicher Beziehung keinen wesentlichen Unterschied begründen wird, so wenig als es einen Unterschied macht, dass ein geschickter Schütze es vorzieht, einen Menschen zu erschiessen, als ihn zu erschlagen, wenn er einmal des Vorsatzes zu tödten überwiesen ist.
Dass ein Mensch einen besonderen Geschmack an einem grossartigen Feuer haben könne, ist ganz in der menschlichen Natur gegründet. Jede Feuersbrunst hat an und für sich etwas Erhabenes, und auch für Jedermann etwas Anziehendes. Jeder würde auch dieses Gefühl in sich wahrnehmen, wenn es nicht durch den Anblick des Unglückes der dadurch betroffenen Personen, und durch das Bewusstsein der eigenen Gefahr, seiner Person, seiner Angehörigen und des Eigenthums wieder aufgehoben würde.
Diese Ansicht der Sache ist so wahr, dass ich mich darüber auf das eigene Bewusstsein jedes meiner verehrten Leser zu berufen erlaube.
Es kann nun allerdings Menschen geben, bei welchen diese letzten Rücksichten so in den Hintergrund treten, und vielleicht gar nicht vorhanden sind, dass auf sie blos der Gedanke nach dem Genusse des Schauspieles, welches sie sich durch die Brandlegung verschaffen können, einwirkt.
Da jedoch nicht zu läugnen ist, dass die Vorstellung des Unglücks, welches eine Feuersbrunst mit sich bringt, sich bei jedem nicht ganz geistesschwachen Menschen mit dem Gedanken daran verbindet, so folgt, dass nur Derjenige sich durch eine solche Vorstellung zur Brandlegung wird bestimmen lassen, der entweder wirklich im hohen Grade geistesschwach ist oder an einer Geisteszerrüttung, oder, was das Nämliche ist, an einer Krankheit leidet, welche zuweilen eine Geisteszerrüttung, d. i. einen solchen Zustand zur Folge hat, in welchem er nicht im Stande ist Vorstellungen zu produziren oder festzuhalten, welche die Wirkung der einzigen, welche lebhaft auf ihn einwirkt, hemmen könnte. — Solche Stimmung mag durch den Zustand der Hysterie, Melancholie etc. erfolgen.
Ganz etwas Aehnliches findet bei dem dritten Motive, dem Gedanken an die durch den Brand entstehende Verwirrung Statt, und diese Ansicht der Sache macht es erklärlich, wie ein Mensch nach gelegtem Brande nun selbst thätig löschen hilft, denn diese Mithilfe kann sehr wesentlich mit zu dem ganzen Bilde gehören, welches er sich von seiner That entworfen hat.
§. 99.
Die Anwendung und der Nutzen des bisher Gesagten ergibt sich sehr leicht, wenn man den Zweck jeder gerichtlich-medizinischen Erhebung betrachtet, in welcher Beziehung es in dem Falle, wo es sich darum handelt, die Gemüthsverfassung eines Menschen, welcher eine bestimmte That begangen hat, zum Behufe der Bestimmung über die Zurechnungsfähigkeit klar darzustellen, es offenbar nicht gleichgiltig ist, ob man von einer richtigen oder von einer unrichtigen Ansicht ausgeht. Es mag immerhin für Denjenigen, welchem etwas gestohlen oder das Haus angezündet wurde, oder dem man eine Verletzung beibrachte, sehr gleichgiltig sein, warum ihm diese Beschädigung zugefügt wurde, für den Richter, welcher den Thäter bestrafen soll, ist es sehr nothwendig, das Motiv der Handlung genau und richtig zu erfahren. Wird nun von dem Arzte erklärt, es sei die That aus einem besonderen Hange zu gewissen Verbrechen entstanden, so ist diese Erklärung eben so wenig eine genaue, als eine richtige, denn es gibt keinen natürlichen Hang zu Verbrechen, weder überhaupt noch zu speziellen Verbrechen insbesondere, sondern es kann nur einen Hang zu gewissen Handlungen geben, welche unter gewissen Umständen auch als Verbrechen erscheinen können, weil sie sich unter gewissen Umständen nicht ohne Verletzung fremder Rechte in der Art, dass sie dann ein mit einem bestimmten Namen bezeichnetes Verbrechen darstellen, ausführen lassen.
Nimmt man aber diese Ansicht nicht als die richtige an, und bleibt bei jener, wo man von einem Diebssinne, von einem Hange zum Brandlegen spricht, so lauft man Gefahr, entweder Handlungen, die vollkommen zurechenbar sind, als die Folge einer natürlichen unwiderstehlichen Anlage zu erklären, z. B. in dem Falle, wo Jemand eine Idiosynkrasie für eine gewisse Sache besitzt, und sich dieselbe wo er kann zueignet, und nun aus einem anderen Motive eine ganz verschiedene Sache, z. B. eine Summe Geldes stiehlt, oder man erklärt eine Handlung für zurechenbar, d. h. nicht aus einem unwiderstehlichen Drange erfolgt, die im Grunde nach dem Verhältnisse, in welchem sich die Beschaffenheit des Gesammtorganismus eines Menschen zu einer gewissen vorherrschenden Anlage, unter gewissen gegebenen Umständen befindet, für eine freie Handlung, die es im Grunde entweder gar nicht ist, oder doch nur in sehr geringem Grade als eine selbstständige Handlung erscheint, weil man keine solche Anlage wahrnimmt, welche den Menschen als mit dem Diebssinne etc. behaftet darstellt. — Solche Fälle kommen insbesondere bei sehr jugendlichen Verbrechern, bei hysterischen Frauenspersonen, bei Schwangeren etc. vor. Man kann und darf nicht sagen, dass die Jugend oder hysterische Frauenspersonen als solche eine besondere Anlage zum Brandlegen besitzen, denn unter tausend Jünglingen und derartigen Frauenspersonen sind gewiss neunhundert neunundneunzig, denen das Brandlegen nie eingefallen ist, es kann aber Fälle geben, wo — insbesondere vorausgegangene — Beispiele so auf ihre Phantasie wirken, dass sie bei dem wenig entwickelten oder überreizten Zustande ihrer Geisteskräfte sich nicht enthalten können, dem Triebe der Nachahmung zu folgen; sie ahmen hier nach, weil der Effekt der That ihrer Phantasie imponirt und sie sich von diesem Bilde nicht losmachen können. Es ist hier weder Pyromanie noch sonst eine wirkliche Geistesverwirrung, so wenig als bei Demjenigen, welcher gähnt, weil er einen Anderen gähnen sieht, ein besonderer Sinn für das Gähnen.
Will man daher nicht zahllose Sinne für gewisse Handlungen, darunter wieder zahllose unbegründete Ausnahmen annehmen, und dadurch in zahllose Inkonsequenzen verfallen, so muss man nothwendig alle derlei willkürliche Annahmen bei Seite setzen und den Zustand eines solchen Inquisiten vom rein menschlichen Gesichtspunkte in der Art darstellen, dass genau erhelle, was er eigentlich mit seiner Handlung, die nun als Verbrechen erscheint, erreichen wollte. Wo man dieses kann, ist die Aufgabe der Erhebung gelös't, wenn es möglich ist, darzuthun, ob und inwiefern wirklich ein unwiderstehlicher Hang, eben dieses zu wollen, zu Grunde lag, und wo es nicht möglich ist, so tief in seine geistige Thätigkeit einzudringen, um hierüber in's Klare zu kommen, ist es vollkommen unnütz, diese seine Stimmung dadurch zu erklären, dass man ihr eine Benennung gibt, von welcher sich, wie z. B. vom Diebssinne, nachweisen lässt, dass ihr ein reeller Gemüthszustand in der Wirklichkeit nicht entspreche, und dadurch Verwirrung in die Rechtspflege zu bringen.