V. Urtheilspruch.

§. 11.

Nachdem diese Verteidigungsschrift eingelangt war, wurden die Akten zum Spruche an die juristische Fakultät zu Tübingen versandt.

Diese Fakultät bemerkte, nachdem in den Entscheidungsgründen der faktische Hergang der ganzen Sache auf das Genaueste angegeben war, in der juristischen Beurtheilung vorzüglich das Folgende:

Der objektive Thatbestand des angeschuldigten Verbrechens sei gewiss; in Bezug auf den subjektiven Thatbestand erkläre das ärztliche Gutachten den Inquisiten für unzurechnungsfähig. Die Streitfrage, ob der Richter gegen ein solches Gutachten entscheiden dürfe, könne hier umgangen werden, da keine verschiedene Ansicht des Richters obwalte. Eine Prüfung des ärztlichen Gutachtens erschiene aber schon deshalb als nothwendig, weil solches auf ungegründeten faktischen Voraussetzungen beruhen, oder aus anderen Gründen als unzulänglich erscheinen könne, wornach denn eine weitere Erklärung einer anderen Medizinalbehörde erforderlich werden würde. — Ebenso könne die Streitfrage über Vermuthung der Zurechnungsfähigkeit und über das qualifizirte Geständniss hier umgangen werden, weil selbst Diejenigen, welche Zurechenbarkeit vermutheten und dem Inquisiten den Beweis der Qualifikation seines Geständnisses aufbürden wollten, im vorliegenden Falle seine Aussagen über seinen Zustand und seine Motive als wahr annehmen müssten; denn seine Wahrhaftigkeit bezeugten sämmtliche Akten, die Zeugnisse seiner Lehrer, Eltern und Freunde, seine Vorgefundenen Skripturen, die genaue Uebereinstimmung aller erwiesenen Thatsachen mit diesen Aussagen, und dass Erstere nur durch Letztere erklärt werden könnten.

Nach diesen Vorbemerkungen schritten nun die Entscheidungsgründe zur näheren Beurtheilung der Sache selbst:

Die Medizinalbehörde habe zwar in ihrem Gutachten gesagt, dass sich kein egoistischer Zweck der fraglichen That auffinden liesse, und dass dieses allein für sich, wenn der Zustand des Inquisiten zweifelhaft wäre, sprechen und entscheiden würde. Diesem Grundsatze scheine auch Heinroth („System der psychologisch-gerichtlichen Medizin,” S. 277) beizustimmen.

Allein, wenn zwar unzweifelhaft sei, dass das Dasein eines egoistischen Motivs ein Beweisgrund der Zurechenbarkeit sei, so könne man doch den Satz keineswegs umkehren, und schon den Mangel eines solchen an sich für einen Beweisgrund der Zurechnungslosigkeit erklären.

(Hitzig, „Zeitschrift für die Kriminal-Rechtspflege,” Bd. I., S. 267. Mittermaier, „Disquis. de alienat. ment.p. 53, sqq.)

So z. B. sei die That Sand's nach der Aeusserung von Heinroth (in der Schrift gegen Mark und für Klarus, S. 39) rein aus einer der Vernunft angehörigen und an sich nicht widersinnigen Idee, nämlich aus der Idee der Freiheit, hervorgegangen[107].

„Ohne Beachtung der Nebenumstände könnte die That des Inquisiten eben so erscheinen, nämlich aus der Ueberzeugung hervorgegangen, dass sein Bruder äusserlich in diesem Leben nicht glücklich werden könne, und innerlich und moralisch jeden Tag nur mehr in Versunkenheit gerathen, und sofort sein Seelenheil gefährdet werde, dass es also für denselben in jeder Hinsicht besser sei, er sterbe. Er fasste, wie es scheint, aus brüderlicher Liebe den Entschluss, den Bruder zu tödten. Er kämpfte aber gegen diesen Entschluss an, weil er, wie es scheint, ihn nach göttlichen und menschlichen Gesetzen für unrecht hält, und überwindet ihn mehrmals. Wo aber noch Kampf ist, da ist in der Regel noch Freiheit. Es ist hier in keiner Beziehung die Freiheit, weder des Urtheiles noch des Willens, aufgehoben, sondern es entschloss sich hier Inquisit zu einer That, bei der er gegen das Gesetz blos seinen individuellen Ansichten und besonderen Gefühlen, wenn gleich in einem Affekte, aber doch nicht durch wahre Seelenstörung krankhaft bestimmt folgte. Zwar, möchte man dagegen einwenden, deutet die Auslegung des Vogelgesanges vor der That, deutet die Ruhe bei seinem Ertapptwerden und bei seiner Verhaftung, ferner die Stimmen, welche, wie Herr Professor H. berichtet, Inquisit in seinem Gefängnisse hören, und die Visionen, die er daselbst haben will, auf Gemüthskrankheit hin, allein auch hier scheint wieder gesagt werden zu können, dass hieraus sich noch nicht auf Seelenstörung schliessen lässt. Denn was die Stimme betrifft, so sind solche Einbildungen, fremde Stimmen zu hören, namentlich bei Personen, die, wie Inquisit, an Unterleibsbeschwerden leiden, gar nicht seltene Erscheinungen, und lassen an sich noch gar nicht auf wahre Seelenstörung schliessen. (Klarus, S. 41, 46, 47, „Ueber die Zurechnungsfähigkeit des Mörders Woyzeck.”) Was aber die Visionen des Inquisiten im Gefängnisse betrifft, welche sich sämmtlich auf seine That beziehen, so lassen sich solche eben so leicht durch eine aufgeregte Phantasie des über eine verbrecherische That bekümmerten und wehmüthigen Thäters erklären. Eben so scheint es mit der Auslegung des Vogelgesanges zu sein. Es könnte dieses auch ein blosses Hineintragen des Subjektiven in etwas Objektives sein, das auch noch gar nicht an sich Seelenstörung beweist. Was aber die Ruhe, mit der er sich ertappen und verhaften liess, betrifft, so könnte man sich daraus erklären, dass er entweder unmöglich, oder doch seinem Inneren nicht zusprechend fand, den Händen der Gerichte sich zu entziehen. — Freilich ist nicht zu läugnen, dass Inquisit zur Zeit der That und vorher körperlich krank und auch allerdings geistig nicht ganz gesund gewesen; ob aber diese Krankheit eine die Zurechenbarkeit, die Freiheit im Urtheile oder Wollen und Handeln aufhebende war, dies scheint auf den ersten Anblick zweifelhaft. Alle die Uebel, woran Inquisit litt, sind noch keine Beweise wahrer Seelenstörung, sondern, wie Klarus a. a. O. S. 43 sagt: „blos Symptome der Hypochondrie, welche, wie unzählige Erfahrungen bei den achtbarsten, geistreichsten und thätigsten Männern lehren, den freien Gebrauch des Verstandes und die Selbstbestimmung nicht hemmen oder gar aufheben.”

§. 12.

Nachdem nun auch in den Zweifelsgründen erwähnt worden war, dass Inquisit kurz vor der That zu allen gewöhnlichen Geschäften fähig gewesen, zum Unterrichte und zum zusammenhängenden Sprechen und Schreiben, lenkt das Urtheil zu den die Freisprechung bestimmenden Motiven folgendermassen ein:

„So scheint, wenn wir die einzelnen Erscheinungen beim Inquisiten als einzelne und isolirte herausheben, das Resultat auf Zurechnungslosigkeit nicht zu führen. Allein ganz anders wird das Resultat, wenn man jene Erscheinungen, wie man muss, in ihrem Zusammenhange alle als zugleich beim Inquisiten vorhanden betrachtet, und dann noch einige andere ebenfalls vorhandene Fakta hinzunimmt.”

Diese besonderen Fakta wurden in der Entweichung des Inquisiten nach Königstein und seinem Benehmen während derselben, auch bei der Erschlagung seines Bruders, gefunden, und der Zustand desselben als ein anfangs hypochondrischer, dann in Melancholie übergegangener geschildert, mit welchem sich eine fixe, mit unwiderstehlicher Gewalt treibende Idee und Verrücktheit verbunden habe.

Die in Heinroth's System, S. 199 u. f., 299 u. f., 350, im „Lehrbuche der Seelenstörungen,” Th. I. S. 330 u. f., angegebenen Symptome der Melancholie wurden, als in dem Inquisiten vorhanden, aufgeführt, und noch besonders des Versuches zum Selbstmorde gedacht. Ueberhaupt habe (nach Klarus, a. a. O. S. 49) ein blinder (mithin entschuldigender) Antrieb zu der verbrecherischen Handlung in dem Inquisiten Statt gefunden, indem bei der Uebermacht ungewöhnlicher und individueller Anreizungen, die gewöhnlichen und egoistischen Motive dazu gefehlt hätten. Amentia occulta könne aber nicht angenommen werden, da sich der Wahnsinn schon bei der Entweichung nach Königstein offenbart habe, und auch später von einem scharfen Auge nicht schwer zu entdecken gewesen sei.

Hierauf wurde der vorliegende Fall noch mit mehreren anderen, namentlich mit dem des Woyzeck und Schmolling, verglichen, ferner bemerkt, dass man in dem Gutachten der Medizinalbehörde eine spezielle Beweisführung über die Geisteskrankheit des Inquisiten in ihren besonderen Verhältnissen zu seiner That vermisse, und sodann folgendes Urtheil gefällt:

Dass Inquisit, Kaspar Roth, wegen Mangel des Requisites der Zurechenbarkeit, von dem ihm angeschuldigten Verbrechen der Tödtung und aller Strafe freizusprechen sei, und die Kosten des verhängten Inquisitionsprozesses der Fiskus zu tragen habe; Inquisit der Medizinalpolizeibehörde zur Vorkehrung der geeigneten Sicherheitsmassregeln übergeben werden solle.

V. R. W.

So zweckmässig diese Untersuchung geführt erscheint, und so sehr sie in ihrem Resultate die Ansicht des verehrten Lesers befriedigen dürfte, so sehr scheint doch auch die Bemerkung des Referenten: dass man in dem Gutachten der Medizinalbehörde eine spezielle Beweisführung über die Geisteskrankheit des Inquisiten, in ihren Verhältnissen zu seiner That, vermisse, gegründet, denn es lässt sich nicht verkennen, dass das Endurtheil nur darum den Inquisiten für nichtschuldig erklärte, weil man seine That als eine Folge seiner Krankheit ansah.

Dies war die ohne Zweifel richtige Ansicht des Gerichtes, nicht aber der ausdrückliche Ausspruch des Medizinalkollegiums, denn dieses sagte nichts Anderes, als: der hohe Grad von Melancholie des K. R. hat denselben der Geistesfreiheit immer mehr beraubt, und steht mit der That insofern in Verbindung, als er in einem völlig gebundenen Zustande die That verübt habe; dies heisst mit anderen Worten: Kaspar Roth hat die That in einem gebundenen Zustande verübt, weil er in einem hohen Grade von Melancholie und Geisteszerrüttung sich befand.

Dieser Ausspruch ist nun nichts Anderes, als eine Tautologie, denn er sagt nichts weiter, als: er hat die That in einem gebundenen Zustande verübt, weil er sie in einem gebundenen Zustande verübt hat; über den Umstand aber, dass er in einem gebundenen Zustande war, wird nichts weiter gesagt, als: die physischen Veranlassungen zur melancholischen Stimmung waren bei Kaspar Roth vorhanden; eines der Zeichen der Melancholie, nämlich dass der Leidende sich zur Ermordung Anderer bestimmt fühlt, sei nebst anderen vorhanden.

Da man nun in zweifelhaften Fällen zu Gunsten des Angeklagten entscheiden muss und keine egoistischen Motive da sind, so sei er als in einem gebundenen Zustande befindlich anzunehmen.


Es bedarf nun wohl keiner Erinnerung, dass die letzten beiden Gründe ganz und gar nicht im Stande sind, ein ärztliches Gutachten zu motiviren; es erübrigt daher nur der erstere Grund, nach welchem das Gutachten ungefähr so viel sagt, als: Kaspar Roth hat darum seinen Bruder in einem gebundenen Zustande umgebracht, weil er aus dem Grunde, dass er ihn umgebracht hat, für in einem gebundenen Zustande befindlich gehalten werden muss.

Zu solchen Resultaten kommt man nun, wenn, anstatt eine freie, selbstständige Beurtheilung des Gegenstandes eintreten zu lassen, sich lediglich an die Beantwortung der richterlichen Fragen gehalten wird.

Viel zweckmässiger würden die Kunstverständigen gethan haben, wenn sie ihrem Befunde etwa folgende Form gegeben hätten:

Es erhellt aus den Daten des Untersuchungsaktes, dass Kaspar Roth an und für sich schon mit einem sehr sensiblen Naturell begabt, sich in früher Zeit dem Laster der Onanie ergeben habe, woraus nach medizinischen Erfahrungen eine Schwächung der Körperkräfte in vielen Fällen zu erfolgen pflegt, bei K. R. aber wirklich erfolgt ist, wie dies aus seiner Lebensgeschichte mit grösster Bestimmtheit hervorgeht.

Dass dieses Laster, besonders wenn es, wie bei Kaspar Roth, mit einer so auffallenden Schwächung des Körpers verbunden ist, auch auf die geistigen Fähigkeiten den nachtheiligsten Einfluss äussere, ist gleichfalls durch medizinische Erfahrungen erwiesen, und dass sich die geistigen Fähigkeiten des K. R. in einem sehr herabgestimmten Zustande befinden und befunden haben, zeigt die Beobachtung so wie die Lebensgeschichte desselben.

Ein Mensch, der bei so schwachen, insbesondere durch das Laster der Onanie noch mehr herabgestimmten Geistesfähigkeiten, noch eine dieser Veranlassung ohnehin vollkommen entsprechende Anlage zur Hypochondrie, und durch diese zur Melancholie, besitzt, welche, wie bei K. R., noch dazu bedeutend ausgebildet ist, ist nun an und für sich wirklichen Seelenstörungen mehr ausgesetzt, als jeder Andere, da diese physischen Anlagen schon an und für sich eine, wenn auch minder bemerkbare Seelenstörung zur Folge haben, durch welche der Leidende zu Befürchtungen etc. veranlasst wird, zu welchen keine objektive, sondern nur die subjektive Veranlassung durch seine Krankheit besteht.

Für die entschiedene Entwicklung einer Geisteszerrüttung sind nun unter solchen Verhältnissen insbesondere solche Umstände besonders günstig, bei welchen durch eine reelle, immer wiederkehrende oder fortdauernde Veranlassung das Gemüth des Leidenden heftig angeregt wird, denn bei einem ohnehin der nöthigen Energie entbehrenden Gemüthe ist es noch weniger, als bei einem im gewöhnlichen Zustande des Gleichgewichtes befindlichen möglich, der durch dieses wirkliche Leiden entstehenden traurigen Stimmung und den dadurch entstehenden Gedanken etwas entgegenzusetzen, wodurch der Mensch im Stande bliebe, die seinen sonstigen Verhältnissen entsprechende Haltung zu bewahren.

Ein solches wirkliches Leiden war nun bei K. R. allerdings vorhanden. Es war die Reue über die Verführung seines Bruders, verbunden mit dem fortwährenden Anblicke der traurigen Folgen dieser Verführung.

In dieser seiner traurigen Stimmung war es nun, nach der sonstigen Beschaffenheit seines Charakters und seiner Geistesentwicklung, ganz natürlich, dass er zu metaphysischen Spekulationen seine Zuflucht nahm, und unter diesen erfasste er, unglückseliger Weise, den Gedanken, „dass die übersinnliche Natur durch die sinnliche in einem Menschen zu Grunde gehen könne.” Die natürliche Folge davon war der Schluss: „dass es erlaubt, ja sogar Pflicht sein könne, die sinnliche Natur zu zerstören, um die übersinnliche zu retten.”

Anfänglich hatten diese Gedanken lediglich die Beschaffenheit eines anderen Problems, bezüglich dessen, wenigstens nach dem Ideengange des K. R., pro und contra Gründe vorhanden waren, allein in dem sichtbaren Verfalle des geistigen und körperlichen Zustandes seines Bruders lag für K. R. eine viel zu heftige Veranlassung zur Anwendung dieses Satzes, als dass der Gedanke, dass er nun berufen sei, seinen Bruder durch Zerstörung seiner sinnlichen Natur zu retten, nicht die blos spekulative Forschung verdrängt hätte, welche, wie man aus den schwachen Verstandeskräften und der Art und Weise, wie er dabei zu Werke ging, schliessen muss, ihn nie zu einem Resultate, sondern immer nur im Kreise herumführen konnte.

Durch diesen Gedanken erhielt seine durch die bereits berührten physischen und moralischen Einwirkungen bedingte melancholische Stimmung eine bestimmte Richtung, und zwar eine für seinen Zustand um so gefährlichere, weil bei der schwächlichen Beschaffenheit der geistigen und physischen Kräfte des K. R. der Gedanke an eine so fürchterliche That, wie die Ermordung seines geliebten Bruders, ihn bis in die innersten Tiefen seines Wesens erschüttern musste.

Sein noch nicht gänzlich erloschenes klares Bewusstsein kämpfte nun wohl gegen den Gedanken an den Brudermord, allein mit schwachen, ungleichen Kräften, denn die noch vorhandene ruhige Ueberlegung war durch das Sophisma, welches er sich selbst geschaffen hatte, gelähmt. Es war also nur sein moralisches, jedoch ganz unklares Gefühl, so wie die Sympathie für seinen Bruder, welches noch der Ausführung entgegenstand.

Dieser Gegensatz in seinem Inneren, welcher noch durch den fortdauernden Anblick der physischen und moralischen Zerstörung seines Bruders immer heftiger werden musste, musste nothwendig von einer ihm jedes klare Bewusstsein raubenden Aufregung begleitet sein, und war es auch, wie sein sinnloses Herumirren und seine physische Aufregung zeigt, in welcher er das Laster der Onanie wiederholte.

Wie sehr diese Aufregung sich aller seiner Geisteskräfte bemächtigt hatte, zeigt der Umstand, dass bereits bei ihm jene Erscheinung eintrat, welche sonst wirklich den Wahnsinn charakterisirt, dass er nämlich seine subjektiven Empfindungen für etwas Objektives nahm, nämlich denjenigen Gedanken, der ihn nun ausschliesslich beschäftigte, sich von dem Gesange der Vögel zugeflüstert wähnte etc.

K. R. musste in solchen Augenblicken bei dieser aufgeregten Stimmung und bei dieser bereits sich nach Aussen kundgebenden Macht derselben, wirklich als ein sinnenverwirrter Mensch betrachtet werden, und wenn er damals nicht schon die That beging, so kann dieses Unterlassen nur entweder dem Mangel an Gelegenheit oder dem Umstande zugeschrieben werden, dass seine krankhafte Stimmung noch nicht gänzlich den Widerstand überwältigt hatte, welchen sein moralisches Gefühl, seine Sympathie für den Bruder, und überhaupt der Gedanke an das Entsetzliche der That noch ihrer Vollziehung entgegensetzte.

Bei diesem Zustande konnte es daher gar nicht anders kommen, als dass bei einer wiederholten und mächtigen Aufregung von Aussen dieser ohnehin immer schwächer werdende Widerstand durch die bereits zur fixen Idee gewordene Vorstellung von der Nothwendigkeit dieses Mordes besiegt werden musste. Die Anregung fand sich durch den Anblick der Erschöpfung und des Schlafes seines Bruders, und so wurde die That vollendet, welche sich bei K. R. als eine reine und einzige Folge seines krankhaften Seelenzustandes darstellt, weil ohne diesen alle übrigen äusseren und inneren Momente die That nicht veranlasst hätten, durch denselben aber er dahin gebracht wurde, dass der Gedanke an den Brudermord bei ihm zur fixen Idee wurde, welche einen seiner ihm möglichen Willenskraft nicht mehr gehorchenden Einfluss auf seine äussere Thätigkeit äusserte.

Durch diese Darstellung ergibt sich nun folgende Beantwortung der gerichtlichen Fragen:

1. Dass es keinem Zweifel unterworfen sei, dass die Geisteskräfte des K. R. sich in einem verletzten, nämlich in einem krankhaften Zustande zur Zeit der Verübung der That befunden haben.

2. Dass seine Geisteskräfte und überhaupt sein Zustand der That sich so beschaffen darstellte, dass er in Dingen, welche in irgend einer Beziehung zu seiner herrschenden Vorstellung standen, zu keiner anderen äusseren selbstständigen Thätigkeit fähig war, als jener, zu welcher ihn die ihn beherrschende Vorstellung bestimmte.

3. Dass die That daher einzig als Folge der krankhaften Verstimmung seiner Seelenkräfte angesehen werden müsse.


So lautete das Gutachten nun nicht; dass aber die Untersuchung dennoch mit einem Resultate endigte, welches eine Entscheidung lieferte, welche eben so lautete, als sie hätte erfolgen müssen, wenn das Gutachten auf eine ähnliche Weise, als wie es oben steht, gelautet hätte, lag nur in dem glücklichen Ereignisse, dass der Inquirent sowohl, als das urtheilende Kollegium selbst mit tiefer psychologischer Anschauung zu Werke gingen, und dadurch das Mangelhafte, welches in dem, wie man zu sagen pflegt, sehr auf Schrauben gestellten, und wie oben gezeigt wurde, nicht einmal den Gesetzen der Logik entsprechenden ärztlichen Ausspruch lag, glücklich ergänzte, denn es lässt sich nicht verkennen, dass in dem ärztlichen Ausspruche die nöthigen Elemente zur Schuldloserklärung des K. R. nicht enthalten waren.

Nicht jeder Richter besitzt jedoch eine solche psychologische Anschauung, wie der Inquirent, welcher diese Untersuchung führte, und bedarf daher, um den richtigen Gesichtspunkt zu treffen, eine weit umfassendere Unterstützung von Seite der Aerzte, als sie im vorliegenden Falle gegeben wurde, wenn nicht die ganze Untersuchung vergriffen werden soll. — Wie der Arzt es aber anstellen kann und soll, um diese Unterstützung zu leisten, ist in dem vorigen Aufsatze angedeutet.

C.
Matthäus Grotz, ein Epileptiker, erschlägt seinen leiblichen Vater [108].

In dem Dorfe Thieringen, zum würtembergischen Oberamte Balingen gehörig, geschah in der Nacht vom 22. auf den 23. April 1827 folgende Missethat:

Der Sohn des dortigen Nachtwächters sah in dieser Nacht um 1 Uhr zum Fenster hinaus, in der Nähe der Wohnung des Webers Grotz, eines Witwers und Vaters eines einzigen bereits erwachsenen Sohnes, Namens Matthäus, der sich bei ihm aufhielt; er bemerkte nun, dass zwei Mannspersonen einander nachsprangen, und hörte dann rufen, zuerst: „O! Matthäus! Da lieg' ich!” und gleich darauf weiter: „O, schlägt mich mein Bube zu todt!”

Bald nach Diesem kam der Nachtwächter selbst nach Hause, und als ihm sein Sohn erzählt hatte, was er eben gehört, gingen sie noch mit einem Schaarwächter vor das Haus des Webers Grotz und klopften an der Hausthüre, durch die sie einen Augenblick zuvor Jemanden hatten in's Haus springen gesehen; gleichwohl regte sich Niemand in demselbem. Nun kam ein anderer Schaarwächter herbei; Alle riefen und klopften jetzt wiederholt an der Hausthüre und drohten, sie einzusprengen. Jetzt erst öffnete der Sohn Grotz das Fenster und fragte was sie wollten, sich dabei stellend, als wache er eben vom Schlafe auf. Auf die Frage, wo sein Vater sei, erwiderte er sodann, dieser liege im Hausären, habe ein Loch im Kopfe; auch öffnete er sofort die Hausthüre.

Hier fanden nun die Herbeigekommenen den alten Grotz in dem Aeren (der Hausflur) auf dem Rücken liegend, mit dem Kopfe auf der steinernen ersten Stufe der Treppe, die Füsse übereinander gelegt, mit am Körper herabhängenden Händen und mit Kopfwunden bedeckt, todt hingestreckt. Der Ortschirurg wurde herbeigeholt, es kamen auch noch andere Männer, und nun wurde der Leichnam, unter Anleitung des Chirurgen, sorgfältig in die Stube hinaufgetragen. Hier wusch Letzterer die Wunden am Körper aus und hielt nach seiner Wahrnehmung dafür, dass derselbe schon seit einer Stunde abgelebt sein müsse. Bis zur Vornahme der gerichtlichen Leichenbeschau wurde dann der Leichnam in demselben Hause bewacht.

Der Sohn Grotz hatte zwar sogleich bei der Ankunft der genannten Männer ihnen ohne alle nähere Veranlassung geäussert, dass er über seinen Vater hergefallen sei, dadurch ein blutiges Hemd bekommen und dieses ausgezogen habe; man fand auch eine blutige Axt unter der Treppe, so wie das blutige Hemd in der Kammer, worin Vater und Sohn zusammen zu schlafen pflegten; dessen ungeachtet erklärte er, an dem Tode seines Vaters unschuldig zu sein, bis zum Morgen vor seiner Abführung an das Oberamtsgericht in Balingen. Nachdem er nun aber zuerst geäussert, er werde, ob er gleich unschuldig sei, gestehen, wenn man ihm nichts thun und ein Weib in's Haus geben wolle, so gestand er darauf dem Dorfschulzen unter vier Augen die Tödtung seines leiblichen Vaters ein, und erzählte die That umständlich. Diese umständliche Erzählung wiederholte er bald nachher auch vor dem untersuchenden Oberamtsgerichte.

Bevor wir jedoch diese Erzählung und überhaupt das Nähere der That anführen, scheint es angemessen, vorerst über die Persönlichkeit des jungen Grotz, dessen Erziehung und früheren Lebenswandel Folgendes aus den aktenmässigen Erforschungen zu erwähnen.

Der junge Matthäus Grotz, das einzige Kind seines nicht unvermögenden und für einen rechtschaffenen Mann bekannt gewesenen Vaters, evangelischer Religion, war zur Zeit der That beinahe 28 Jahre alt, und lebte, noch unverheirathet, bei seinem Vater. Er hatte die Schule und Kinderlehre fleissig besucht und wurde im gewöhnlichen Alter konfirmirt. Er galt zu jener Zeit für einen gesitteten Menschen und für einen der fähigsten Schüler, der im Lesen und Schreiben gute Fortschritte gemacht hatte. Nach der Konfirmation erlernte er bei seinem Vater das Weberhandwerk, und wurde auch darin zum Gesellen gemacht. Doch blieb er nie lange in fremden Diensten und arbeitete auch bisweilen als Taglöhner. Er machte sich in dieser Zeit eines kleinen Gelddiebstahles auf einem Pachthofe, wo er als Taglöhner arbeitete, schuldig, und wurde dafür mit einer kurzen Gefängnissstrafe belegt. Seit acht Jahren hielt er sich immer in Thieringen auf und arbeitete mit dem Vater theils in der Werkstätte, theils auf dem Felde.

Indessen erklärte der Ortsvorstand bei der gerichtlichen Untersuchung: dass Grotz schon seit 15 Jahren an dem fallenden Weh (der Epilepsie) leide, seine Eltern hätten jedoch dieses Uebel immer zu verheimlichen gesucht, und erst im Jahre 1820 sei es wirklich dorfkundig geworden, dass derselbe gedachte Krankheit habe. Es fanden sich auch mehrere Zeugen, die zu verschiedenen Zeiten und auch schon vor mehreren Jahren epileptische Anfälle bei Grotz wahrgenommen hatten. Nach ihrer Beschreibung dauerten dergleichen Anfälle bei ihm einen Vaterunser lang bis zu einer halben Stunde. Während derselben sei er ganz bewusstlos gewesen, vor ihrem Eintritte habe man nichts Auffallendes an ihm bemerkt. Wenn die Anfälle dagegen vorübergegangen, sei Grotz fortgesprungen, habe keine Antwort gegeben, nicht mehr gewusst, was er thun solle, und sei manchmal noch eine Viertelstunde lang weggewesen.

Grotz selbst fing in der gerichtlichen Untersuchung aus freien Stücken von seinem Uebel, das er Gichter nannte, zu reden an, und äusserte sich darüber also: er sei daheim oft umgefallen und wie maustodt gewesen, dann sei er aber alsbald wieder wohl gewesen. Wenn ihn die Gichter todt gemacht haben, so habe es, meine er, einen Vaterunser lang gedauert. Es habe schon Tage gegeben, an welchen er sie zwei- bis dreimal bekommen habe. Sie seien überhaupt nie lange ausgeblieben. Wenn der Mond hell geschienen, habe er sie nicht viel, wenn dieser aber finster gewesen sei, habe er sie viel bekommen. Wann diese Krankheit überhaupt bei ihm den Anfang genommen, wollte er aber nicht wissen, und obschon ein Zeuge behauptete, Grotz habe auch den Anfall an dem Tage vor der Nacht, worin er seinen Vater tödtete, gehabt, doch nicht so stark wie sonst, so wollte sich Grotz auch dessen nicht mehr erinnern.

Obschon mit der Epilepsie behaftet, arbeitete er dennoch immer fleissig auf seinem Handwerke, und verdiente seinem Vater dadurch viel Geld, wie er sich dessen selbst auch vor Gericht rühmte. Dabei liebte er aber, was er nicht in Abrede zog, den Branntwein sehr. Sein Vater hütete ihn jedoch immer möglichst davor, so dass er nicht oft dergleichen zu trinken bekam. Ueberhaupt hielten ihn, nach glaubwürdigen Zeugenaussagen, seine Eltern (seine Mutter starb erst vor einigen Jahren) unter einer steten und strengen Aufsicht, und liessen ihn selten irgendwo allein hingehen; gleichwohl sei er, sagen eben diese Zeugen, bisweilen, wenn er Geld gehabt habe, in's Bäckerhaus gesprungen und habe da einen halben oder auch einen ganzen Schoppen Branntwein auf einmal ausgetrunken, wie ein Vieh.

Um diese grosse Neigung zum Branntweintrinken zu befriedigen, entwendete er schon seit längerer Zeit seinem Vater öfters Geld im Betrage von 3, 6 bis 24 Kreuzern, wofür er dann in dem Bäckerhause sich Branntwein und Brot geben liess.

Um diese Geldentwendungen zu bewerkstelligen, wartete er jedesmal die Zeit ab, bis sein Vater im Bette lage, dann ging er zur Thüre hinaus, um demselben glauben zu machen, dass er auf den Abtritt gehe, und bei dieser Gelegenheit nahm er nun das Geld aus dessen daliegenden Beinkleidern.

Dieses Verfahren erzählte er selbst, ganz übereinstimmend mit den Aussagen einiger Anverwandten, die auch darum wussten, und bemerkte weiter: bisweilen habe sein Vater dergleichen Entwendungen entdeckt, bisweilen auch nicht. Wenn er es aber bemerkt habe, habe derselbe grausig gethan. So oft er aber seinem Vater Geld genommen, habe er auch etwas verdient gehabt. Sein Vater habe ihm jedoch nie etwas Geld gegeben; „er hätte ihm wohl auch einen Kreuzer geben dürfen, denn er habe ihm Alles verdient durch's Weben.” Hierüber hätte er sich denn auch manchmal, wie bezeugt wurde, gegen andere Personen beschwert.

Uebrigens gab er weiter an, sein Vater sei meistens gut gegen ihn gewesen, und er habe auch seinen Vater schier immer leiden mögen. Nur wenn er etwas nicht recht gethan, habe ihn derselbe ausgezankt. Auch gehen die Zeugenaussagen durchgängig dahin, dass Vater und Sohn im Wesentlichen gut miteinander gestanden seien, und der Vater dem Sohne nur Zurechtweisungen gegeben habe, wenn er dazu Grund gehabt. Indessen erklärte der Ortsvorstand noch insbesondere: der alte Grotz habe sich einmal, beiläufig vor einem Jahre, jedoch mit dem Beifügen, dass er keine ämtlichen Vorkehrungen verlange, bei ihm über seinen Sohn beklagt, dass dieser öfters gegen ihn meisterlos sei und sich seinen Anordnungen nicht immer fügen wolle. Hierbei habe er bemerkt, dass er seinem Sohne schon mehrere Mal gedroht, er wolle ihn bei dem Schultheissen verklagen, was auch bisher geholfen habe. Im vorangegangenen Winter habe der alte Grotz, im Vertrauen, über die epileptischen Zustände seines Sohnes geklagt, und dass derselbe dabei seit einigen Jahren so vergesslich sei.

Gegen eben diesen Schultheissen betrug sich, nach dessen Angabe, der junge Grotz, immer sehr gut, und erwies ihm stets eine besondere Achtung, wenn er ihm begegnete, wogegen es auch der Schultheiss gegen ihn an Ermahnungen zu seinem Besten nicht fehlen liess. Bemerkenswerth ist aber ferner, dass sich Grotz, wie er im Verhöre selbst erklärte, schon seit einiger Zeit mit Heirathsgedanken beschäftiget hatte, die er jedoch vor seinem Vater geheim hielt. Eine bestimmte Weibsperson will er dabei nicht im Auge gehabt, sondern nur gedacht haben: er heirathe, wenn er Jemanden bekomme. Einmal, erklärte er indess in dieser Beziehung weiter, habe er zwar auch seinem Vater so etwas von seiner Absicht zu heirathen gesagt, dieser ihm aber erwiedert, dass er nirgends eine Person bekomme, und er (der Vater) ihn fortschicken würde. Dann habe er gedacht, er schweige lieber, und habe überhaupt die Sache aus sein lassen. Uebrigens besorgte dem alten Grotz seit seinem Witwenstande eine ledige Weibsperson die Haushaltung, ohne jedoch im Hause zu schlafen. Nach ihrer Angabe soll ihr auch der Witwer Heirathsanträge gemacht, sie aber noch nicht ihr Jawort gegeben gehabt haben; der junge Grotz erfuhr zwar nichts Näheres davon, doch besorgte er wohl eine Wiederverheirathung seines Vaters, und dass dann das Vermögen an andere Leute komme. Durch Zeugen ist ferner erhoben, dass Grotz ungefähr ein Jahr vor der verübten Tödtung seines Vaters demselben einmal von der Werkstatt entlief, im Freien mit sonderbaren Blicken und auffallenden Geberden herumsprang und nur mit Mühe von einigen ihm begegnenden Einwohnern des Dorfes wieder nach Hause gebracht werden konnte.

Uebrigens gibt ihm die Ortsobrigkeit das Zeugniss, dass er ein fleissiger Arbeiter gewesen, so lange er nicht mit dem fallenden Weh behaftet war, und dass er sich sowohl gegen seinen Vater als gegen andere Personen im Ganzen ordentlich betragen habe. Zugleich erklärte sie sich aber auch hinsichtlich des physischen Zustandes des Grotz dahin: dass derselbe, so lange er mit der Epilepsie befallen sei, kaum den nothdürftigsten Verstand zum geselligen Leben besessen habe. Und auf ähnliche Weise sprachen sich darüber Verwandte und andere Zeugen aus, indem sie erklärten, dass sich zwar bei Grotz in seinem bisherigen Leben keine Spuren von Verrücktheit gezeigt hätten, dass er aber schwache Verstandeskräfte und ein sehr schwaches Gedächtniss habe, welches Alles wahrscheinlich durch den epileptischen Zustand allmälig herbeigeführt worden sei. Zum Zorne, bemerkten sie weiter, sei er zwar nicht besonders geneigt gewesen, doch habe er öfters einen eigenthümlichen scharfen Blick gehabt, mit dem er Andere anstarrte, wenn er über etwas, welches man ihn thun hiess oder an ihm tadelte, unzufrieden war. Wenn man ihn im ersteren Falle fragte: „Thust du das?” habe er nur geantwortet: „Wenn ich muss.”

Die Geschichte der That selbst und der damit in Verbindung stehenden Umstände ist nun diese:

Am Sonntage (den 22. April), an dem Tage der That, bemerkte die Haushälterin des alten Grotz an dessen Sohn gegen sonst durchaus nichts Auffallendes. Nur einmal hatte derselbe, nach ihrer Aussage, einen epileptischen Anfall, der nicht stark war, indem Grotz nur umfiel und sogleich wieder aufstand. Er selbst wollte nachher von diesem Anfalle gar nichts wissen. Uebrigens war er an diesem Tage gestimmt wie immer, und sprach, wie sonst auch, nicht viel; er und sein Vater betrugen sich gegeneinander wie gewöhnlich, und die Haushälterin bemerkte nicht im Geringsten, dass Beide einander geärgert oder gezankt hätten. Den Nachmittag brachten Vater und Sohn in einem Nachbarhause ganz einig mit einander zu, und gegen 7 Uhr Abends gingen sie, wie gewöhnlich an den Sonntagen, zusammen in die Branntweinschenke und tranken, nach den Zeugenaussagen, mit einander nicht mehr als einen halben Schoppen Branntwein, wozu sie Brot assen.

Sie waren auch da freundlich beisammen, und gingen um 10 Uhr, ohne dass sie, wie mehrere Zeugen versichern, im Mindesten betrunken gewesen wären, mit einander ruhig nach Hause.

Die nun zu Hause, wo jetzt Vater und Sohn allein waren, dem Verbrechen zunächst vorangegangenen Umstände blieben durch die vor Gericht geschehenen Aussagen des jungen Grotz in einiges Dunkel gehüllt, während er dagegen die That selbst, jedoch nur allmälig auf wiederholte Fragen, umständlich und klar eingestand.

Als sie in jener Nacht nach Hause gekommen, gibt nämlich derselbe zuerst an, seien er und sein Vater miteinander in das gemeinschaftliche Bett gegangen und hätten geschlafen. Dann habe ihn sein Vater durch Schütteln aufgeweckt und mit ihm Händel angefangen, zu welcher Zeit aber dies geschehen, wusste er nicht anzugeben; dass übrigens das Bett wirklich in jener Nacht gebraucht wurde, davon fand man nachher noch Spuren.

Auf die verschiedenen, deshalb an Grotz gemachten Fragen blieb derselbe auch anfänglich bei der bestimmten Behauptung stehen, dass nach dem Erwachen sein Vater in der Kammer am Bette mit ihm Streit angefangen habe, sehr erzürnt gewesen sei, ihn gescholten und ihm erklärt habe: er gehe nun zum Schulzen, lasse ihn aus dem Hause jagen und lasse ihn nicht mehr herein.

Ueber die Veranlassung dieses Aufweckens und dieses zornigen Ausbruches seines Vaters gab jedoch Grotz vorerst keinen genügenden Aufschluss. Er erklärte in dieser Beziehung, er wisse den Anfang nicht, sein Vater habe ihn aber verscholten, er wisse selber nicht, warum sein Vater so erzürnt gewesen sei, derselbe habe aber viel Branntwein getrunken gehabt.

Auf den Vorhalt aber, dass sein Vater damals nicht betrunken gewesen sein könne und doch einen Grund gehabt haben müsse, warum er über ihn unzufrieden gewesen sei, äusserte er nur: „ich habe ihm Geld genommen, schätz' wohl —” und legte dann auf weitere Fragen folgende nähere Geständnisse ab:

Nachdem sie des Nachts von dem Bäcker nach Hause gekommen, habe er aus den Hosen des Vaters, die auf der Bank in der Stube gelegen seien, ihm Geld aus seinem Beutel genommen und habe es in seinen eigenen Beutel gethan, damit er es habe, wenn er es brauche; wozu er es aber gebrauchen wolle, das habe er noch nicht gewusst. Wo sein Vater gerade gewesen, als er das Geld genommen habe, wisse er nicht. Sein Vater habe die Entwendung wahrgenommen, indem er in seine Hosen gelangt und den Geldsäckel nimmer gefunden habe. Hierauf habe sein Vater ihn gezankt und ihm erklärt, er verklage ihn beim Schulzen und lasse ihn fortjagen, und wie er dann so darüber gelärmt habe, habe er ihn todtgeschlagen, und zwar aus dem Grunde, weil er so gelärmt und gebalgt (gezankt) und gesagt habe: er wolle ihn fortthun lassen. Alles Geld, erklärte Grotz weiter, habe er seinem Vater anfangs nicht aus dem Beutel genommen, erst wie er seinen Vater todtgeschlagen gehabt, habe er es vollends genommen.

Obschon nun Grotz auch in weiteren Verhören und Aussagen über die Veranlassung und die Motive des an seinem Vater begangenen Verbrechens wieder variirte, obige Geständnisse zum Theile widerrief, und auch wieder bestätigte, somit über die Veranlassungs- und Bestimmungsgründe zur That kein ganz sicherer und vollkommener Aufschluss unmittelbar von ihm selbst erhalten werden konnte (wie auch aus seiner psychischen Individualität leicht erklärbar ist), so ist doch so viel mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass zur Zeit des Entschlusses zur That bei dem Grotz eine zornige, feindselig aufgeregte Stimmung gegen seinen Vater und grosse Angst vor dem Herbeikommen des Schultheissen Statt gefunden haben müsse; denn so äussert er einmal bestimmt: „Weil er (der Vater) gesagt hat, er wolle mich aus dem Hause jagen lassen und nimmer hineinlassen, da bin ich zornig geworden über ihn;” und ein anderes Mal erwiederte er auf einige Fragen hinsichtlich seiner etwaigen Reue über die That: „Weil wir eben einander feind geworden sind; weil er gesagt hat, er wolle mich fortjagen lassen. Es sei ihm Angst gewesen wegen des Vogtes, wenn der in's Haus komme; er habe freilich eine grosse Sünde gethan, dass er seinen Vater todtgeschlagen; jetzt reue es ihn, wenn er so darüber nachdenke.”

Auch gestand er später noch ein, ehe er seinen Vater todtgeschlagen, habe er (nach gefasstem Entschlusse zur That) bei sich gedacht: wenn es Niemand gesehen hat, dann sage ich, er wäre gestorben. Er habe auch gedacht, es gebe genug Leute, die auch zu ihm gehen wegen dem Kochen, und ein Weibsbild, das ihm koche. An eine bestimmte Weibsperson und an's Heirathen habe er aber damals noch nicht gedacht.

Ueber die Vollführung der That ist nun Folgendes das Resultat der von ihm mit Bestimmtheit abgelegten Geständnisse.

Nachdem ihm sein Vater die obenerwähnte drohende Erklärung gemacht hatte, stand derselbe vom Bette auf und ging mit der Aeusserung, dass er sich nun zum Schulzen begeben werde, die Treppe hinab und zum Hause hinaus. Sein Sohn folgte ihm aber unangekleidet und nur im Hemde mit dem schon jetzt gefassten Vorsatze, ihn zu tödten, alsbald nach, ohne gegen seinen Vater etwas zu äussern. Sein Weg führte von der Stubenkammer in die Stube, aus derselben über den nur vier Schritte langen oberen Hausgang und die zwölf Stufen hohe Treppe hinab in den unteren Hausgang. Nahe an der Treppe geht, wenn man von derselben herabkommt, rechts hinein in den sieben Schuh langen Hausgang die Thüre zu dem Webergewölbe. In Letzteres, worin damals, wie gewöhnlich, der Schlüssel stak, ging der junge Grotz, und holte daraus eine unter einigen daselbst befindlichen Aexten gewählte Axt der schwersten Art, um damit seinen Vater todtzuschlagen: Mit dieser Axt in der Hand, die er auch nachher bei der gerichtlichen Untersuchung als das Werkzeug seines Verbrechens anerkannte, ging er nun seinem Vater nach, welcher, wie er angibt, sprang, und traf ihn vor dem Hause des Nachbars Oppler. Dieses Haus liegt der Richtung des Weges, der zu der Wohnung des Schultheissen führt, entgegengesetzt, über der Strasse hinüber, etwas abwärts von dem Hause des Grotz. Wie und warum der alte Grotz zu diesem Hause gekommen, darüber erklärt sich der Sohn nicht genügend. Indess erreichte dieser seinen Vater, als derselbe ganz nahe an dem Thore der mit dem Hause des Oppler verbundenen Scheuer war, und versetzte ihm dort mit der Haube, d. i. dem breiten Theile der Axt, zwei Streiche hinten auf den Kopf, ohne dass er dabei gegen seinen Vater eine Aeusserung machte. Dieser soll nun aber, so wie er die Streiche erhalten, arg gelärmt und auf seinen Sohn geschimpft haben, was dann Letzteren, wie er sagt, noch in der Vollbringung der That bestärkte. Er führte dann seinen Vater, der nach den Streichen noch laufen konnte, indem er ihn über den Hals herum hielt, quer über die Strasse hinüber, neun Schritte weit bis nahe an die Ecke der gleichfalls mit dem Hause verbundenen eigenen Scheuer (wo sich nachher auch starke Blutspuren fanden), und dort versetzte er demselben mit der Haube der Axt drei weitere Streiche vornehin an den Kopf, überall, wie er sagt, wo es hin ging. Auch nach diesen weiteren Streichen fiel der Vater, nach der Behauptung des Sohnes, noch nicht um, sondern lief noch zwölf Schritte weit zu seinem Hause hin, wobei aber das Blut von ihm strömte, und besonders die Thürschwelle, die Thür am Hause und den Eingang des Hauses selbst stark befleckte. Jetzt aber war der Verletzte nicht mehr im Stande weiter zu laufen. — Damit nun, erzählt der Thäter weiter, die Leute nicht sähen, dass sein Vater blute, und dass sie etwas mit einander haben, fasste er, mit dem Gesichte gegen des Vaters Gesicht gekehrt, denselben unter den Schultern um den Leib, trug ihn zur Thüre hinein, durch den Hausgang bis zur Treppe, und dort liess er ihn fallen, so dass der Verletzte mit Kopf und Schultern auf die untersten Stufen der Treppe zu liegen kam und das Gesicht in die Höhe kehrte. Er lebte noch etwas, und rief noch, nach des Thäters Behauptung, indem er durch den Hausgang geschleppt worden, seinem Sohne zu: „Du Hund!” Nachdem nun dieser zuvor die Hausthür zugeschlagen hatte, damit, wie er sagt, Niemand hereinkomme, schlug er seinen Vater, wie er sich selbst ausdrückte, an der Stiege vollends todt, indem er ihm in der schon beschriebenen Lage mit der Haube der Axt noch drei Streiche vornehin an den Kopf versetzte. Die Ueberzeugung, dass sein Vater durch diese Streiche vollends getödtet worden sei, sprach Grotz wiederholt und insbesondere mit den Worten aus: „Und Alles ist nun aus gewesen.” Nach diesem nahm er dem Getödteten, kurz ehe die Wächter herbeikamen, das Geld vollends aus dem in dessen Hosentaschen befindlichen Beutel, so viel noch darin war, und zwar, wie er wiederholt erklärte, damit er es gewiss habe, dass es niemand Anderer bekomme, da so Leute zu ihm hineingeschrien haben.

Die Axt, womit er die That verübt hatte, verbarg er blos unter der Stiege, wo sie auch bald nachher gefunden wurde. Nach der Verbergung der Axt begab er sich in die Schlafkammer und zog dort, weil sein Hemd blutig geworden war, ein frisches an, damit (wie er sagte) Niemand das Blut sehen sollte. Jenes Hemd fand sich auch nachher in der Schlafkammer vor, an der ganzen Vorderseite und vorzüglich an der Brust sehr blutig. Als sich Grotz dieses Hemdes entledigt hatte, hielt er sich, ohne dass er sich wieder in das Bett legte, theils in der Wohnstube auf dem Lotterbette auf, theils auch einige Zeit auf der Bühne, wohin er von der Küche aus eilte, um sich zu verstecken, als er vor dem Hause Lärmen hörte. Dort verweilte er aber nicht lange, sondern ging bald wieder, durch das Lärmen und Anklopfen der herbeigekommenen Wächter beunruhigt, hinunter in die Stube und öffnete sodann, wie schon erzählt worden, die Hausthüre.

Am anderen Morgen wurde nun derselbe zu dem Untersuchungsgerichte abgeführt, und am folgenden Tage die Legalinspektion und Sektion des Getödteten, eines 66jährigen Mannes, der von einer sehr kräftigen und gesunden Körperbeschaffenheit gewesen, in gehöriger Form vorgenommen. Nach dem Befunde dieser Leichenschau erklärten die obduzirenden Aerzte die am Leichnam wahrgenommenen Wunden für absolut tödtlich, und gaben dann ihr Schlussurtheil dahin ab: dass der Tod des alten Grotz die unvermeidliche Folge der ihm von seinem Sohne beigebrachten Verletzungen gewesen sei.

Nach diesem Resultate der Leichenschau und nach den oben angegebenen ausführlichen und wiederholten Bekenntnissen des jungen Grotz, verbunden mit den übrigen erhobenen Umständen, war somit in diesem Falle der Thatbestand einer von Grotz an seinem Vater verübten vorsätzlichen Tödtung ausser Zweifel gestellt. Nicht eben so leicht konnte aber die Frage entschieden werden, ob diese vorsätzliche Tödtung für einen wirklichen Mord oder nur für eine im Affekte begangene Tödtung, d. i. einen Todtschlag, anzunehmen sei, denn für die eine und für die andere dieser Annahmen gab die sehr genaue gerichtliche Untersuchung, wobei jedoch die Individualität des Angeschuldigten, wie seine oben dargelegten verschiedenen Aussagen selbst beweisen, manche Schwierigkeiten darbot, mehrere Momente an die Hand, doch würde eine ohne Zweifel überwiegende Zahl und die Beschaffenheit der für einen blossen Todtschlag sprechenden Daten den Entscheidungsrichter, wenn er sich über diesen Punkt näher auszusprechen aufgefordert gewesen wäre, zu dieser Annahme eines blossen Todtschlages wohl bestimmt haben. Allein die Frage über diesen Punkt bedurfte unter den übrigen gegebenen Umständen eigentlich keiner besonderen Entscheidung, weil es sich in dem vorliegenden Falle hauptsächlich und vor Allem um die durchgreifende Frage handelte, ob der, der Tödtung seines Vaters geständige Grotz überhaupt, und in Bezug auf diese That insbesondere, für zurechnungsfähig anzunehmen sei, denn gegen seine Zurechnungsfähigkeit hatten sich allerdings aus seinem ganzen Benehmen während der Untersuchung, und vorzüglich aus einzelnen bei derselben von ihm geschehenen auffallenden Aeusserungen, so wie aus den über seine Persönlichkeit, seine epileptischen Anfälle, geschwächten Geisteskräfte und seine bisherige Aufführung erhobenen näheren Notizen, so bedeutende Zweifel ergeben, dass sich für das Entscheidungsgericht diese Frage wegen der Zurechnungsfähigkeit des Angeschuldigten als die eigentlich zu fixirende und zu lösende Hauptfrage darbot. In Beziehung hierauf haben wir daher noch folgendes Nähere zu bemerken.

Während des Transportes nach Balingen (zur gerichtlichen Untersuchung) sagte Grotz einmal zu seinen Begleitern: „Jetzt will ich weiben (ein Weib nehmen), jetzt darf ich weiben; mein Vater hat mich nicht wollen weiben lassen; jetzt bin ich Meister, jetzt gehört die Sache Alles mein.” Ein anderes Mal fragte er sie aber auch: „Bringt man mich um? Thut man mir etwas?” und äusserte dabei lebhaft den Wunsch, dass er nur noch leben dürfte.

Im ersten gerichtlichen Verhöre sprach er, gegen seine Gewohnheit und bäuerische Uebung, in möglichst reindeutschen Ausdrücken, und gab dabei manche ungereimte Antworten, doch legte er allmälig auf eine zwar abgebrochene, aber doch deutliche Weise das Geständniss seines Verbrechens ab. In einem weiteren Verhöre benahm er sich jedoch sehr verschlossen, antwortete häufig auf die ihm vorgelegten Fragen: „ich weiss mit Wissen nix (nichts),” und machte auch öfters sinnlose, ungereimte Aeusserungen. In anderen späteren Verhören sprach er dagegen wieder mit Zusammenhang, und wiederholte seine Geständnisse mit aufrichtiger Reumüthigkeit. Uebrigens bekam er auch einige Male während der Verhöre selbst seine epileptischen Anfälle, und neben seinen in mehreren Verhören abgelegten klaren Geständnissen kamen immer auch von Zeit zu Zeit sonderbare Aeusserungen zum Vorscheine. So sagte er z. B. einem Gerichtsbeisitzer, der zugleich Webermeister, folglich von seiner Profession ist: „So, Ihr seid mein Obermeister; wenn ich einmal ein Weib habe, will ich auch zu Euch kommen.” Gegen den inquirirenden und zugleich protokollirenden Oberamtsrichter zeigte er sich bald finster bald auffallend zutraulich, nannte denselben bald Ihr, bald Sie, und heftete insbesondere seine Aufmerksamkeit auf dessen Protokolliren. Er sagte ihm unter Anderem: „Ich meine, Ihr solltet doch einmal aufhören mit dem Schreiben, es wird ja so gross wie ein Buch, aus dem man beten kann.” Anzeigen von seinem schwachen Gedächtnisse ergaben sich auch bei den Verhören, und er selbst beschwerte sich dabei öfters über sein schlechtes Gedächtniss, indem er z. B. sagte: wenn man ihn viel frage, erinnere er sich nichts; und ein anderes Mal: „Wenn man so viel denken muss und schreibt, du lieber Gott! ich weiss nichts mehr, man mag mich fragen, was man will.” Bei wichtigeren Fragen, welche seine Besinnungskraft in Anspruch nahmen, wurde er zuweilen ungeduldig, zornig, gab aber doch Auskunft; auch bemerkte der Inquirent überhaupt, dass Grotz bei Fragen, die sein Gedächtniss anstrengten oder Vorhalte enthielten, einsylbig und verdriesslich war, und zuweilen einen ihm eigenthümlichen zornigen Blick machte; wogegen er, wenn man den Gegenstand der Fragen auf eine ihm angenehme Weise wechselte, zu seiner etwas grinsenden, tölpischen Freundlichkeit überging, die er besonders auch dann annahm, wenn er von seiner Freilassung sprach. Häufig gab er in den Verhören den dringenden Wunsch zu erkennen, bald wieder nach Hause entlassen zu werden; erzählte dabei, wie er sich dann in seinem väterlichen Hause beschäftigen würde, und erklärte auf die ihm deshalb gemachten Fragen: „es wäre freilich grausig, im Hause seines getödteten Vaters zu sein, aber er wüsste sonst nirgends hin.” Reumüthig über die That zeigte er sich jedoch im Ganzen nicht; nur traten zuweilen Augenblicke ein, wo einige Gewissensvorwürfe, gemischt aber mit Angst über die Folgen seiner That, bemerkbar wurden. In einem der letzten Verhöre machte ihm der Inquirent nähere Instanzen über seine Kenntniss der Strafbarkeit des verübten Verbrechens. Als er zu diesem Behufe über die zehn Gebote befragt wurde, wollte er sie anfangs nicht kennen, zeigte aber doch nachher das Gegentheil. Auf die Frage, was vom Tödten darin stehe, sagte er das Gebot her: du sollst deinen Vater und Mutter ehren; auf wiederholte Fragen das: du sollst nicht stehlen; endlich aber, nachdem man ihm vorgesagt hatte: du sollst nicht — fügte er hinzu: „tödten.” Auf die Frage, ob er bei der That an die zehn Gebote gedacht habe, erklärte er: „Ich habe nichts gedacht.” Die Frage: ob er nicht gedacht habe, dass es eine grosse Sünde sei, was er gethan, beantwortete er damit: „Ich sage nicht Nein und nicht Ja; ich weiss nichts davon; da könnt Ihr schreiben, was Ihr wollt, ich hab' an nichts so gedacht.” Auf die Frage: ob er denke, dass er eine grosse Strafe verdient habe, sagte er: „Ich denke es jetzt freilich; er wisse aber nicht, was für eine Strafe man ihm gebe; es reue ihn, dass er seinen Vater todtgeschlagen habe.” Gegen das Ende der Untersuchung zeigte sich bei ihm vorzügliche Angst über sein Schicksal. Als er nun um diese Zeit mit einem ihm näher bekannten Einwohner von Thieringen konfrontirt wurde, sagte er zu diesem: „Ich habe jetzt immer gebeten, Gott solle es mir eingeben, wer schuldig sei daran, ich oder mein Vater, weil er immer so gebalgt (gezankt) hat; ich habe das ganze Büchle (das Spruchbuch) ausgebetet, und da ist es eben immer gekommen, dass ich es habe thun müssen, weil er so gebalgt hat.” Und nun erzählte und zeigte er näher dem Inquirenten, dass er in seinem Gefängnisse durch Aufschlagen von Zahlen im Spruchbuche und durch Losen mit Strohhalmen darüber, ob er oder sein Vater schuldig sei, Entscheidung gesucht habe, und dass es richtig so ausgefallen, dass sein Vater also schuldig gewesen sei. Er zeigte sich mit diesen Versuchen sehr zufrieden, und schien der Sache völlig Glauben beizumessen. Gleichwohl gab er hinwieder auf eine spätere Frage: warum er an diese Proben glaube, die Antwort: „Ja, weil es mir so fürgegangen ist; ich glaube es weiter nicht, ich sag's nur.” Auf die Frage im Schlussverhöre: ob er nicht denke, eine grosse Strafe verdient zu haben, antwortete er: „Ich glaube nicht,” und auf die weitere Frage: ob er sich mit etwas vertheidigen könne: „Ich weiss nix mehr, und wenn man nix weiss, kann man auch nix sagen.”

Gegen das Ende der Untersuchung bewies sich Grotz einmal so unbotmässig gegen einen seiner Wächter, und hielt ihn am Wamms, weil dieser Wächter nicht mehr geduldet hatte, dass Grotz sein Wasser statt in den Nachtstuhl vor der Thüre abschlage. In der darauffolgenden Nacht lief er von 12 Uhr bis Morgens 7 Uhr schlaflos im Gefängnisse auf und ab, verlangte vom Wächter, er solle ihm aufschliessen, er wolle nach Thieringen, er bleibe nicht mehr in diesem Hause; er hatte dabei die Beinkleider offen, sah in den leeren Nachtstuhl und äusserte: es sei so viel Wasser darin, er könne nicht fort wegen dem Wasser. Als ihm dabei der Wächter mit einem Stecken drohte, erklärte er: er wisse nichts, er thue ihm nichts, und zeigte überhaupt Spuren davon, dass er nicht recht bei sich war. Er hatte auch weiterhin manche unruhige Nächte, und konnte wegen gestörter Phantasie nicht schlafen, was er selbst mit den Worten erzählte: er könne nicht schlafen, er habe so Angst, und es komme Nachts ein Männlein zu ihm, das sage, er müsse sterben. So lange sein Untersuchungsarrest gedauert, hatte er, mit wenigen Ausnahmen, jeden Tag wenigstens einen epileptischen Anfall, oft auch zwei, etliche Male drei. Die gewöhnliche Dauer dieser Anfälle war einige Minuten, und einmal eine Viertelstunde. Uebrigens zeigten diese Anfälle in ihren Erscheinungen nichts besonders Abweichendes von denen anderer Epileptiker; sie stellten sich ebenfalls häufiger und heftiger dann ein, wenn Grotz in Folge der Verhöre oder anderer Veranlassungen in Zorn gerathen war.

Spuren von wirklicher Verrücktheit wollte der Inquirent während des ganzes Laufes der Untersuchung an Grotz nicht bemerkt haben. Dagegen ergab sich ihm deutlich, dass derselbe an Gedächtnissschwäche und Stumpfheit der Geisteskräfte überhaupt leide. Er schilderte ihn auch in seinem ganzen Benehmen als ziemlich tölpisch, launisch und zum Zorne geneigt, und wenn er im Zorne sei, habe sein Blick etwas Bösartiges und Grausendes.

Das Gutachten des Oberamtsarztes über den Seelenzustand des von ihm während der Untersuchung mehrmals beobachteten Angeschuldigten ging im Wesentlichen auf den Grund seiner Beobachtungen und auch der aus den Akten geschöpften Notizen dahin: derselbe sei weder als ganz noch als periodisch wahnsinnig, auch nicht als wirklich blödsinnig anzusehen. Dagegen habe schon bei ihm vor der Zeit der That Dummheit (Stupidität) Statt gefunden. Ausserdem sei aber derselbe zur Zeit der That neben seiner Dummheit in einem wirklichen Zustande eines ausserordentlichen Antriebes zur That gewesen, in welchen Zustand der Grotz von dem Getödteten durch Furcht, Argwohn, Zorn und eine Art von Verzweiflung gebracht worden, und habe somit auch unbestritten die That in diesem kranken Seelenzustande und in einem Furor (in der Raserei) verübt.

Mit diesem gerichtsärztlichen Gutachten konnte sich indessen, bei der Wichtigkeit der Sache, der Kriminalsenat des Gerichtshofes zu Tübingen nicht begnügen, sondern fand zum Behufe seines definitiven richterlichen Ausspruches in Ansehung der Zurechnungsfähigkeit des Grotz auch noch die Einholung des Gutachtens der medizinischen Fakultät daselbst nöthig. In dieser Beziehung wurde dieselbe, unter Mittheilung sämmtlicher Akten, insbesondere um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1. ob der Angeschuldigte an dauernder Geisteskrankheit oder Geistesschwäche leide, und im bejahenden Falle

2. an welcher Art;

3. in wie weit dadurch dessen Willensfreiheit als aufgehoben zu betrachten sei, und

4. ob nicht der Angeschuldigte zu der Zeit, als er den Entschluss zu dem Verbrechen gefasst und ausgeführt, in einem Zustande völliger Unfreiheit seiner Seele gehandelt habe.

Diese Fragen beantwortete nun die Fakultät mit aller durch die Sache gebotenen Genauigkeit und Umsicht, und der Inhalt ihres Gutachtens, den wir um seines psychologischen Interesses willen in allen Hauptpunkten hier ausheben, ist dieser:

„Die bei dem Grotz schon vor mehreren Jahren eingetretenen und sich so häufig wiederholenden epileptischen Anfälle bezeichneten in ihrer Erscheinung ganz diejenige Art von Fallsucht, bei welcher das Gehirn selbst die Ursache des Uebels enthalte, und wo es nicht blos aus Mitleidenschaft von einem anderen Theile des Nervensystemes aus leide; dass aber besonders diese Art von Epilepsie allmälig immer mehr das Gedächtniss und zuletzt den Verstand selbst schwäche, und am Ende zu wirklichem dauerndem Blödsinne führe, sei eine allgemeine Beobachtung. Diesem Erfahrungsgrundsatze entsprechend, hätten sich denn auch nach den aktenmässigen Notizen die Seelenkräfte des Grotz schon vor seiner That mehr und mehr abnehmend gezeigt. Da nun derselbe ausser seiner Epilepsie nie krank gewesen, aber nachdem ihn dieses Uebel befallen, immer unbrauchbarer geworden sei, so könne man mit Sicherheit die erste der obigen Fragen dahin beantworten: der Verbrecher ist ein Kranker und leidet, auch ausser seinen epileptischen Anfällen, durch diese seine körperliche Krankheit an erkennbarer dauernder Geistesschwäche.

Diese aber ist bei ihm, ausser Gedächtnissschwäche, auch Verstandesschwäche, und zwar in letzterer Bedeutung zugleich Dummheit und Blödsinn, insofern man unter Dummheit (im engeren Sinne) diejenige Beschränktheit des Verstandes begreift, bei welcher ein Mensch sich unfähig der nöthigen Umsicht im Handeln zeigt, weil er immer nur einen Gegenstand auf einmal aufzufassen vermag, wobei er zwar nicht ohne Causalnexus handelt, aber ohne alle Klugheit verfährt, eben weil er nicht fähig ist wahrzunehmen, dass auch andere gleichzeitige Umstände so wichtigen Einfluss haben, dass sein Handeln, sobald er jene ausser Acht lässt, völlig den vorgesetzten Zweck verfehlen muss. In einigem Gegensatze zur Dummheit wird mit Recht der Blödsinn dahin bestimmt, dass er eine Geistesschwäche ist, die hindert, überhaupt vernünftige Folgerungen aus dem, was man wahrnimmt, zu ziehen, auch wenn das noch vorhandene Wahrnehmungsvermögen nicht blos einen beschränkten Gegenstand umfasst, wie dieses die Dummheit thut. Im höheren Grade von Blödsinn fehlt es zwar schon an der gehörigen Kraft des Wahrnehmungsvermögens für äussere Gegenstände, in den mittleren Graden des Blödsinnes kann aber die Wahrnehmung für mehrere gleichzeitige äussere Gegenstände noch hinreichend vorhanden sein. Der Blödsinnige vermag aber überhaupt nicht das, was er wahrnimmt, verständig so zu bearbeiten, dass ein Resultat seines Nachdenkens dadurch entstände, welches seinen Willen zu einem zweckmässigen Handeln zu bestimmen vermöchte.

Mehr oder minder Schwäche aller Seelenfunktionen begleitet nothwendig den Blödsinn, aber nicht nothwendig die Dummheit, die trotz der Beschränktheit ihres geistigen Wahrnehmungsvermögens in Hinsicht ihres einzelnen Gegenstandes sehr energisch handeln kann.

Hartnäckigkeit bei einem einmal gefassten Entschlusse ist sogar bei der Dummheit sehr gewöhnlich, aber auch natürlich, da bei ihr die Seele unfähig ist, einen Entschluss durch Vergleichung mit anderen und mit den entfernteren wahrscheinlichen Folgen zu berichtigen. Insofern will zwar immer der Dumme, aber im Verhältnisse zum Grade seiner Dummheit nur mit Einseitigkeit, d. h. ohne vorausgegangene Wahl, die er nicht vornehmen kann. Vergesslichkeit und Gedächtnissschwäche sind die gewöhnlichen Begleiter des Blödsinnes, weil Schwäche des Hirnes zunächst auch Gedächtnissschwäche verursacht, und nun wieder nichts so sehr den Gebrauch des Verstandes einschläfert, als wenn Wahrgenommenes nicht mehr verglichen werden kann mit anderen Thatsachen, die das Gedächtniss liefern sollte. Bei der Dummheit ist aber nicht nothwendig eben so sehr allgemeine Gedächtnissschwäche, wenigstens nicht für den einzelnen einmal eingeprägten Gegenstand, vorhanden. — „Ich habe nicht daran gedacht,” sagt der Dumme bei dem einfachsten Vorhalte, den man ihm macht; der Blödsinnige aber antwortet: „Ich habe an nichts gedacht.” Bei dem Kranken nun, von dem hier die Rede ist, spricht ein allgemeines Abgestumpftsein, eine allgemeine Schwäche seiner Seelenfähigkeiten für einen bedeutenden Grad von Blödsinn. Doch hat er dabei eine Neigung, seine geringe Geistesthätigkeit auf eine unbesonnene Art auf einzelne Gegenstände mit Eifer anzuwenden, z. B. auf die Aussicht auf die Erbschaft von seinem erschlagenen Vater; auf die, ein Weib zu nehmen; auf den Wunsch, aus seinem Gefängnisse ohne Weiteres wieder nach Hause entlassen zu werden.

Er ist also in bedeutendem Grade blödsinnig und in noch höherem dumm. Zwei Vorstellungen spielen eine Hauptrolle in seiner Seele: er hätte gern ein Weib gehabt; mehr aber als darüber hatte er ohne Zweifel Sorge, weil er wusste er sei der einzige Erbe seines Vaters, dass das ihm künftig zufallende Vermögen nicht durch Wiederverheirathung seines Vaters an andere Leute komme.

Bei der Vollführung des Verbrechens wusste Grotz zwar wohl, was er thun wollte und was er that. Allein wie unfähig er war, auch nur an das Allernächste daneben zu denken, welcher tiefe Grad von Dummheit also bei ihm Statt hatte, ergibt sich schon ausser vielem Anderen daraus, dass er glaube konnte, man werde seinen Vater, der blutend mit so viel furchtbaren Wunden an der Treppe lag, ohne weitere Nachfrage für gestorben oder todtgefallen halten, dass er denselben im Hausären liegen liess und die Axt, womit er ihn erschlagen hatte, nur unter die Treppe steckte, wo sie Jedermann gleich finden konnte.

Dass er aber auch im bedeutenden Grade überhaupt blödsinnig sei, wenn Blödsinn in dem oben angeführten Sinne genommen werde, ergebe sich aus dem Benehmen und vielen Aussagen des Angeschuldigten während der ganzen Untersuchung.

Wenn auf der anderen Seite der Verbrecher in seinem Dorfe nicht gerade als völlig blödsinnig bekannt war, und in den Verhören selbst einzelne Aeusserungen von ihm vorkommen, die wenigstens einige Verstandesreflexionen verrathen, so kommt hier dagegen in Rechnung, dass der Verbrecher nicht an einem angebornen oder schon in der frühesten Jugend vorhandenen, oder aus einem plötzlichen, durch eine Krankheit entstandenen, schlagflussartigen Blödsinne leidet, sondern dass er früher, noch am Ende der Schulzeit, gute Fähigkeiten hatte, und dass Epilepsie nur allmälig den Verstand schwächt. Vieles wird er also aus Gewohnheit noch vernünftig thun, und das, was im gemeinen Leben verhandelt wird, gleichsam mechanisch besorgen können, ohne von anderen Leuten darin abzuweichen. Da auch sein Verstand nicht in völliger gleichförmiger Allgemeinheit zum Blödsinn herabgesunken zu sein scheint, so wird er sogar in einzelnen, ihm besonders wichtigen Dingen immer noch einige Spuren von Ueberlegung zeigen können, bis etwa die zunehmenden Folgen seiner Krankheit ihn zum völligen simpelhaften Blödsinn, falls er nicht früher seinen Anfällen unterliegt, werden gebracht haben.

Es könnte jedoch immer noch die Frage gemacht werden, ob nicht der Verbrecher sich nur blödsinnig stelle; allein die Gewissheit, dass er schon vor der That epileptische Anfälle hatte, nach ihnen häufig in einem verwirrten Zustande sich befand, dass er durch sie an Gedächtniss und Verstand geschwächt wurde, dass dieselbe gleichsam nothwendig sogleich entdeckt werden musste: alle diese Umstände entfernen völlig den Verdacht, als ob das ganze Benehmen des Verbrechers blosse Verstellung sei. Dazu kommt, dass alle Blödsinnigen und Verrückten zuweilen etwas Boshaftes zeigen, und nicht selten wirklich sich zu verstellen suchen, dass aber Leute gemeinen Standes, sobald sie an einem vollkommen Blödsinnigen und Verrückten so etwas bemerken, sogleich nun schliessen, die ganze Krankheit sei nichts als Bosheit und Verstellung.

Wichtiger wird hier die Untersuchung, ob Grotz nicht zuweilen verrückt, nicht blos blödsinnig sei, um so mehr, als Fallsucht und Verrücktheit nicht ganz selten miteinander verbunden sind. In diesem Falle wäre nicht blos davon die Rede, dass Grotz gewöhnlich nach seinen Anfällen zwar wieder aufsteht und willkürlich seine Glieder bewegt, aber eine kurze Zeit lang sein Bewusstsein offenbar noch nicht völlig wieder hat, nicht wahrnimmt, was eigentlich äusserlich mit ihm vorgeht, und auch nachher von diesem Zustande gar nichts mehr weiss. Es wäre die Rede davon, ob Grotz nicht auch zuweilen längere Perioden von eigentlicher Verrücktheit hätte, in welchen er unwillkürlich, oder nach falschen ihm vorschwebenden Einbildungen handeln müsste, und wobei er doch zugleich die äusseren Verhältnisse mehr oder minder deutlich wahrnehme, auch wenn die Periode vorüber wäre, mehr oder minder dessen, was in ihr vorgegangen, sich noch erinnern könnte, was fast immer bei eigentlichem Wahnsinne der Fall ist.

Es kommen auch in den Akten einige Vorfälle (die auch oben angeführt worden) vor, welche es sehr wahrscheinlich machen, dass zuweilen etwas der Art in dem Kranken vorgehe, und insbesondere zeigen die gegen das Ende der Untersuchung bei Grotz vorgekommenen nächtlichen Auftritte und Visionen, dass wenigstens in dieser Zeit der Kranke einem eigentlich verwirrten Zustande sich immer mehr näherte, dass also um so wahrscheinlicher auch schon früher wenigstens eine Neigung zu längeren Anfällen von wirklicher Verrücktheit bei ihm Statt hatte.”

Hierauf wurde die zweite der oben bemerkten Fragen von der medizinischen Fakultät dahin beantwortet:

„Die dauernde Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ist eine allgemeine Abnahme seiner Seelenkräfte, besonders sehr grosse Gedächtnissschwäche; ausserdem Schwäche der Ueberlegungskraft überhaupt, vorzüglich aber Beschränktheit derselben blos auf den nächsten, den Inquisiten gerade stark interessirenden Gegenstand mit Unfähigkeit, auch die natürlichsten Folgen davon einzusehen, und endlich Stumpfheit alles moralischen Gefühles. Der Inquisit ist im höchsten Grade dumm und moralisch stumpfsinnig, überhaupt aber in bedeutendem Grade blödsinnig. Diese durch Epilepsie erzeugte krankhafte Abnahme seiner Geisteskräfte droht zugleich gegenwärtig immer mehr in ausbrechende Krankheit derselben, d. h. der allgemeinen Schwäche des Gehirns ungeachtet, in einseitige und die Freiheit der Seele aufhebende Aufreizung der Hirnfunktion, in wirkliche Verrücktheit, besonders der Einbildung und selbst der unwillkürlichen Triebe überzugehen.”

In Bezug auf die aufgestellte dritte Frage wird bemerkt:

„Selbst jetzt findet noch keine dauernde, wirklich krankhafte Verrücktheit bei dem Inquisiten Statt. Dummheit aber allein hebt nicht an sich das moralische Gefühl auf, sie also lässt selbst in der Beschränkung, dass der Wille nur nach einer Vorstellung handeln kann, die Einsprache des Gefühles von Recht oder Unrecht, ob überhaupt gehandelt werden solle, noch zu. Blödsinn stumpft zwar, sich überlassen, gleichförmig Wahrnehmung, Ueberlegung, moralisches Gefühl und Willen ab, damit aber lässt er noch ein relatives Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Seelenfähigkeiten zu, womit Freiheit der Wahl oder Willensfreiheit in ihm entsprechendem Grade doch noch möglich bleibt. Damit ist auch bei dem Inquisiten anzunehmen, dass weder ehemals, noch jetzt im gewöhnlichen Leben, wenn nichts seinen geringen Grad von Ueberlegungsfähigkeit Uebersteigendes vorkommt, und wenn er nicht einen Anfall, weder von halber Bewusstlosigkeit, wie nach seinen Paroxismen von Fallsucht, noch von verwirrter Unruhe, wie sie sich in neuerer Zeit bei ihm ausspricht, hat, seine Willensfreiheit nicht absolut aufgehoben sei.

Aber bei der krankhaften Dummheit, dem Blödsinne und der Abstumpfung des moralischen Gefühles, worin der Inquisit durch die Epilepsie verfallen ist, können eben so leicht Vorfälle sich ereignen, deren Eindruck seine schwache Ueberlegungskraft übersteigt, die völlig sein moralisches Gefühl übertäuben, seinen schwachen Verstand ganz gefangennehmen und ihn gänzlich blos dem Antriebe, den Furcht oder eine andere überwältigende Gemüthsaffektion erzeugt, überlassen, in welchem Falle er dann keine Kraft, also auch kein Mittel mehr hätte, anders als dieser Furcht gemäss zu handeln. In solchem Falle wird er keine Willensfreiheit mehr besitzen, selbst wenn er dabei das Bewusstsein des einen, hierbei seine ganze Seele unwillkürlich und ausschliessend erfüllenden Gedanken, so wie der äusseren Umstände und seiner eigenen Handlungen behielte, und deswegen nachher noch angeben könnte, wie es zugegangen sei.

Wenn also nach der ganzen Ansicht des Seelenzustandes des gegenwärtigen Verbrechers, wie sie aus den Akten hervorgeht, die dritte Frage dahin beantwortet werden muss, dass bei dem Inquisiten Alles auf die jedesmaligen Umstände ankommt, ob Willensfreiheit, also auch Zurechnung bei ihm Statt finde, oder ob jene im minderen oder höheren Grade beschränkt sei oder ganz aufgehoben, so wird, bemerkt nun das Gutachten weiter, auch die vierte Frage: „Erscheint es nicht als zweifelhaft oder gar als wahrscheinlich, dass der Angeschuldigte zur Zeit, als er den Entschluss, seinen Vater zu tödten, fasste und ausführte, sogar in einem Zustande völliger Unfreiheit seiner Seele handelte?” blos aus der wahrscheinlichen Stärke der damaligen Beweggründe zu dieser einzelnen That, aus ihren Verhältnissen zu der Geistesschwäche und Krankheit des Verbrechers zu der Zeit, oder aus ihrem wahrscheinlichen Einflusse auf Erregung einer, wenn schon vorübergehenden, doch wirklich krankhaften Verrücktheit sich beantworten lassen.

Der Verbrecher beging seine That nicht in der Trunkenheit, ungeachtet er den Branntwein sehr liebte, wie überhaupt Blödsinnige stark aufreizende Sinneseindrücke lieben, und wie die aus den gemeinen Ständen namentlich gern Branntwein zu sich nehmen, weil sie ein dunkles Gefühl ihrer Kopfschwäche haben; und obschon der Inquisit am Abend vor seiner That mit seinem Vater in der Branntweinschenke gewesen war und dort getrunken hatte. Es wird ausdrücklich durch Zeugenaussagen bestätigt, dass weder der Vater noch der Sohn von jenem Branntweine im Mindesten betrunken geworden seien. Eben so wenig bestand eine eingewurzelte Feindschaft zwischen ihm und seinem Vater. Zwar hielt dieser ihn unter genauer Aufsicht, zankte viel mit ihm, drohte öfters, ihn wegzujagen, und der Sohn beschwert sich, dass er ihm so wenig oder beinahe kein Geld gegeben habe, ungeachtet er dem Vater mit seiner Weberarbeit so Vieles verdiente. Gleichwohl lebten Beide friedlich miteinander, und der Sohn gibt selbst an: der Vater sei meistens gut gegen ihn gewesen. „Er (der Sohn) habe ihn (den Vater) schier immer leiden mögen. Der Vater sei meistens nur mit ihm verzürnt gewesen, manchmal habe er aber auch nichts gesagt.”

Aber der Inquisit fürchtete sich so sehr vor allem Zanke selbst, dass er, aus Abneigung vor solchem, lieber seinen Wunsch, ein Weib zu nehmen, unterdrückte, so viel dieser Gedanke zu heiraten ihn auch, wie selbst seine oben angeführten Aeusserungen nach der That zeigen, beschäftigte.

Am meisten fürchtete er aber, von seinem Vater aus dem Hause gejagt zu werden und um sein Erbtheil dadurch zu kommen; was freilich einem Menschen, der wusste, dass er an einer für unheilbar gehaltenen Krankheit leide, und der ohne Zweifel, dunkel wenigstens, seiner zunehmenden Verstandesschwäche selbst zuweilen sich bewusst wurde, nicht viel weniger, als ein völliger Untergang erscheinen musste.

Da er, wie schon angeführt wurde, eine zweite Heirat seines Vaters vorauszusehen glaubte, so besorgte er, wenn er nicht mehr im Hause sein würde, dass dann um so gewisser an Fremde das Vermögen kommen werde, welches nach des Vaters Tod ihm gehört haben würde.

Erst jetzt, an dem Abende vor der That, nahm er sich vor, seinen Vater todtzuschlagen. „Am Abend,” sagt er, „ist es geschehen; so ist es angegangen: dass er gebalgt hat, und hat gesagt, er wolle mich fortjagen, und wenn so was ist, da weiss man nimmer, was man thut.”

Auch lange nachher noch gibt er bei Gelegenheit, als er in seinem Gefängnisse durch das Loos mit dem Gebetbuche und den Strohhalmen erfahren wollte, ob er oder der Vater Schuld gehabt habe, an: da ist es denn immer gekommen, dass ich's hab' thun müssen, weil er so gebalgt hat.

Eben so, als er im Verhöre weinte und über die Ursache befragt wurde, antwortete er: „Ich muss eben greinen, dass ich so was hab' müssen thun — und so da (im Gefängnisse) sein muss.”

Jene Beweggründe zu der Tödtung und ihr Einfluss auf den Seelenzustand des Verbrechers ergeben sich bei aller Verwirrung und dem theilweisen Widerspruche, der nicht selten in den Aussagen des verstandesschwachen Inquisiten herrscht, allein konstant und klar. Das Verbrechen war nicht vorbereitet, nicht vorbedacht, und wenn nach des Verbrechers oben angeführten Aeusserungen, als er verhaftet abgeführt wurde, es scheinen könnte, als wäre vielleicht der Entschluss zu dem Verbrechen schon vorher, und zwar zu dem Zwecke, ein Weib nach des Vaters Tod nehmen und ihn beerben zu können, gefasst worden, so widerspricht solcher Annahme das, was in den Aussagen des Inquisiten beharrlich sich gleich bleibt; auch die innere Uebereinstimmung dieser einfältigen Angaben unter sich und mit dem ganzen Seelenzustande des Kranken, wie er sich auch durch andere Umstände darstellt, spricht gegen eine solche Vermuthung. Jene Aussagen des Inquisiten erscheinen um so mehr als blosse Aeusserungen blödsinniger Freude über Errettung von dem gedrohten höchsten Uebel, dem, durch Wegjagen um die Erbschaft zu kommen, als hierbei auf die dümmste Art der Inquisit als Folge der Errettung diese für ihn wichtigsten, heiteren Aussichten in die Zukunft sich vormalt. Jetzt durfte er ja auch keine Furcht mehr haben, von seinem Vater wegen seiner Heiratspläne ausgezankt zu werden, was zu vermeiden ihm doch noch mehr am Herzen lag, als selbst ein Weib zu nehmen; denn auch auf die Fragen: „Was habt Ihr wegen des Heiratens (damals, als der Vater ihn deswegen ausgezankt hatte) weiter bei euch gedacht? Dachtet ihr, ihr wolltet doch heiraten, oder habt ihr den Gedanken (damals) aufgegeben?” antwortete er: „Nichts mehr habe ich gedacht, aus sein lassen, ich hab' an nichts mehr gedacht.”

Der Inquisit gibt zwar selbst an, er sei bei der That zornig auf seinen Vater gewesen, doch scheint es kein Anfall solchen blinden Zornes gewesen zu sein, dass er darin nicht mehr gewusst habe, was er thue; er gibt zu bestimmt den Zweck an, warum er die That begangen habe. Und obschon er im Verhöre und im Gefängnisse leicht zornig wurde, und selbst durch solche zornige Stimmung häufiger seine epileptischen Anfälle bekam, so brach doch nie — einen Fall offenbarer Verwirrung im Gefängnisse ausgenommen — sein Zorn in Heftigkeit oder in ein Toben aus, in welchem er blos aus Zorn seiner nicht recht mächtig gewesen wäre. Da auch keine Spur vorkommt, dass die That in einem jener oben angeführten Anfalle geschehen wäre, wo der Kranke längere Zeit untermischt seiner bewusst und doch dabei auch krankhaft verwirrt ist, so scheint die Meinung des Oberamtsarztes, als sei die ganze That wirklich „in einem Furor, in der Raserei” verübt worden, nicht ganz begründet zu sein, denn Verwirrtes kommt bei der ganzen That, wenn man die Verstandesschwäche des Inquisiten und den Zweck, den er seinen eigenen Angaben nach vorhatte, beachtet, eigentlich gar nichts vor. Auch hatte der Kranke am Tage des Verbrechens nur Vormittags einen nicht starken, ihm sonst auch gewöhnlichen epileptischen Anfall. Er und sein Vater betrugen sich den Tag über gegen einander wie gewöhnlich, und ein Weibsbild, das dem Vater die Haushaltung führte, spürte nicht das Geringste, dass sie wären übereinander erzürnt gewesen. Auch Nachmittag zeigte sich nichts Auffallendes an dem Inquisiten, er hatte auch einen epileptischen Anfall, und zwischen ihm und seinem Vater war Einigkeit. Selbst Abends, als Vater und Sohn mit einander in der Branntweinschenke waren, waren sie in ganz gewöhnlicher Verfassung, gegenseitig sehr friedlich, und insbesondere der Sohn ganz ordentlich; sogar noch beim Nachhausegehen Nachts um 10 Uhr verhielten sie sich eben so. Auch bemerkte man, da die That bald entdeckt wurde, gleich nach ihr am Angeschuldigten nichts Auffallendes. Sogar wollte er damals die That mit einiger Schlauheit läugnen, sagte: „sein Vater habe ein Loch in den Kopf gefallen. Er (der Sohn) habe das fallende Weh gehabt, und sei die Stiege herab auf seinen Vater hingefallen.”

Nur nach völlig vollbrachter Tödtung scheint der Sohn, wahrscheinlich aber erst durch die Grausamkeit seiner That selbst, einige Augenblicke lang verwirrt geworden zu sein, wenn er nicht anders aus Gedächtnissschwäche Umstände, die vorfielen, als schon Leute hingekommen waren, mit Umständen, die, während er noch allein war, sollten vorgekommen sein, späterhin beim Verhöre verwechselt hat. Er gibt nämlich an, er habe seinem ermordeten Vater (zur Zeit, wo er noch allein mit diesem im Hause war) das Geld genommen, „weil so Leut 'rein geschrien haben zu mir.”

Späterhin sagte er, nachdem er angegeben, wo er seinem Vater noch drei Streiche gegeben habe, und nun gefragt wurde, ob damals schon die Wächter dazu gekommen seien: „Nicht gerad' Wächter, eben Leut', und haben grausig gebalget.” Aber selbst wenn dieses nicht Verwechslung der Zeit und der Umstände ist, wenn es Verwirrung war, so ist zu bemerken, dass sie nicht während des Todtschlages, sondern erst wie der Vater schon todt war, eintrat, und schon, ehe bald darauf die Wächter kamen, wieder aufgehört haben musste. Wenn nun gleich kein Anfall von eigentlicher Raserei als Grund des Verbrechens angenommen werden kann, so muss doch schon das Grässliche eines Vatermordes[109], besonders eines so grausamen, als dieser ist, und wenn er aus so nichtiger Veranlassung auf eine so ganz unkluge Art begangen wird, den Verdacht erwecken, dass es mit den Seelenkräften des Thäters nicht richtig könne gewesen sein. Der Blödsinn des Inquisiten war offenbar so gross, dass er ihn nicht einsehen liess, dass sein Vater noch Nachts nicht werde zum Vogt gehen und werde ihn fortjagen lassen, dass der Vogt nicht einen einzigen Sohn ohne Weiteres werde fortjagen dürfen, und dass sein Vater ihm also mit seinem Weggehen nur heftig drohen wolle. Der Inquisit musste, eben wegen seiner grossen Verstandesschwäche, glauben, dass Alles dem Buchstaben nach und sogleich so folgen werde, wie der Vater drohte. Er musste also auch glauben, im Augenblicke werde für ihn das grösste Unglück, das sein ganzes künftiges Leben bedrohe, erfolgen, und weil er unfähig war, durch Ueberlegung auf einen anderen Gedanken zu kommen, so musste er völlig dieser seiner Furcht sich hingeben, und zwar in einer Gemüthsstimmung, wo ihm schon das Zanken des Vaters und die Drohung mit dem Vogte den grössten Widerwillen erregt hatte. Seine fast thierische Dummheit musste ihn nun beim einfachsten Schlusse stehen bleiben lassen: das drohende Unglück lasse sich nicht anders verhindern, als wenn der Vater gleich jetzt verhindert werde, es herbeizuführen. Der Vater selbst konnte dabei nicht in Betracht kommen, da der nämliche Blödsinn selbst nachher noch den Angeschuldigten hinderte, die Strafbarkeit des Todtschlages eines Vaters auch nur einzusehen (so gänzlich also auch das moralische Gefühl des Sohnes abgestumpft und geschwächt hatte), und da derselbe dumme Blödsinn hinderte, dass der Sohn hätte überhaupt verschiedenartige Gedanken oder Vorstellungen von der Sache gleichzeitig nach einander sich machen können. Einen Gedanken hatte er aber schon, der seine ganze Seele schnell erfüllte, den der Furcht für eigene Existenz. Also konnte in seiner Seele kein innerer Streit entstehen, es konnte in ihr damals nichts für den Vater sprechen. Der Sohn musste sich also unwillkürlich entschliessen, um sich zu retten, den Vater sogleich unthätig zu machen, das Unglück auszuführen. Daher gab er auch so oft bei der Untersuchung auf alle Fragen, ob er denn sonst bei seinem Entschlusse oder seiner That an nichts weiter gedacht habe, zur Antwort: er habe an nichts gedacht. Zurückhalten konnte er den Vater nicht, weil dieser, den Akten nach, ein sehr starker Mann war, so viel sah er wohl noch ein. Aber von hinten todtschlagen konnte er ihn, wenn er eine Axt nahm, das begriff diese, alle die wenige noch mögliche Ueberlegung auf einen Punkt der Selbsterhaltung beschränkende Dummheit. Weitere Auskunftsmittel, als dieses nächste, konnten dem Blödsinnigen, der an nichts Weiteres denken konnte, nicht einfallen. Er musste also, weil er keine Wahl zwischen verschiedenen Empfindungen und Gedanken, sondern nur Eine Empfindung und Eine Vorstellung hatte und haben konnte, da ihn doch die grösste Furcht, die sich seiner ganzen Seele bemächtigt hatte, sogleich zum Handeln trieb, den Vater todtschlagen, weil ihm unglücklicher Weise nur dieses einfiel und nichts Zweites dabei einfallen konnte. Er musste nun in seiner zornigen Angst dieses mit all' dem Eifer und der Beharrlichkeit, was der aufgeregten Dummheit eigen ist, thun, ohne dass er daran denken konnte, dass er durch seine Handlung seinen ganzen eigentlichen Zweck selbst wieder vernichte, und er das gefürchtete Unglück, sein Haus und Vermögen zu verlieren und kein Weib zu bekommen, viel gewisser selbst herbeiführe.

Dass dieses der eigentliche Hergang der That gewesen sei, ergibt sich aus der Betrachtung aller Aussagen und des sonstigen Benehmens des Inquisiten. Es kann ihm bei der That der Gedanke immerhin dunkel vorgeschwebt haben, dass, da er seinem Vater, der ehemals Schulden hatte, so viel verdient habe, das Erbe, dessen ihn dieser berauben wolle, eigentlich sein sei, und dass, wenn er jetzt den Vater so gewiss verhindere, ihn unglücklich zu machen, jener auch für immer daran verhindert sei. Der Inquisit konnte in seiner Dummheit hoffen, mit dem Tode des Vaters sei er selbst überhaupt für immer aller Besorgnisse, die ihn früher schon so manchmal gepeinigt hatten, überhoben. Es ist ebensowohl gewiss, dass der gerade jetzt durch das Zanken wieder erweckte augenblickliche Hass gegen seinen Vater, da dieser alles seiner Seele Unangenehme in der Zeit auf ihn gehäuft hatte, seinen Entschluss vollends zum einzigen ihm möglichen Gedanken erhob, und auch gar kein moralisches Gefühl mehr aufkommen liess.

Höchstens schienen seine Sinne noch etwas „Grausiges” beim Schlagen und beim Anblicke des Blutes empfunden zu haben, daher ihn vielleicht am Ende des Todtschlages einige oben bemerkte Verwirrung befiel. Aber selbst im Gefängnisse noch musste ihn der Oberamtsrichter erst fragen, ob es ihm denn nicht grausig wäre, in dem Hause zu sein, wo er den Vater todtgeschlagen, bis er zugab: „Grausig wäre es mir g'sein, aber sonst weiss ich nirgends hin.”

Wäre es blos Zorn gewesen, der etwa schnell den Inquisiten übermannt hätte, so wäre nach der argen That mit dem Aufhören des Zornes früher oder später verhältnissmässige Reue erfolgt. Da dieses nicht der Fall war, da der Inquisit gleichsam erst mit Mühe durch den Oberamtsrichter darauf geleitet werden musste, so beweist dieses wohl noch mehr, dass der Inquisit so gut lange nachher noch, wenigstens dunkel, sich bewusst blieb, er habe damals bei seinem Verstande nicht anders denken, empfinden und handeln können. Auch kommt in den Aussagen des Inquisiten nie etwas vor, das anzeigte, er habe seinem Vater gleichsam nur zur Wiedervergeltung Leid zufügen wollen; der Eifer, womit er ihn nur „gewiss todt haben wollte,” zeigt im Gegentheile, dass der herrschende Gedanke bei der schrecklichen That blos der an die sicherste Abwendung des dem Inquisiten selbst drohenden grossen Unglückes war.

Daher weiss er auch in der ganzen Untersuchung nur das noch mit Bestimmtheit anzugeben, was Bezug auf diesen einzigen Gedanken und auf das Mittel, nämlich auf das „Gewisstodthaben” des Vaters, hat; in allen übrigen Umständen: in dem Geldwegnehmen, in der Zeit, wann der Vater zum Balgen angefangen, ob er und der Vater schon im Bette gewesen u. s. w., verwickelt er sich immer in Widersprüche, offenbar weil diese unwesentlichen Umstände noch nicht tiefen Eindruck genug auf sein schwaches, damals noch nicht stark genug erregtes Vorstellungsvermögen gemacht hatten.

Dabei ist aber schon angezeigt worden, dass die That selbst auch nicht in eigentlicher kranker Verwirrung, die gar nicht mehr weiss, was sie thut, geschah. Wäre zuletzt eine solche auch eingetreten, so ist sie mehr als zufällige Folge, welche durch die That hervorgebracht wurde, anzusehen, als dass sie die That veranlasst hätte, ohne dass deswegen in anderen Fällen eine offenbare Verwirrung, wie solche ein Jahr vor der That und nach ihr den Inquisiten im Gefängnisse befiel, ein Entstehen derselben auch aus der Krankheit in Zweifel gezogen werden könnte. Einerlei Ursache, nämlich seine Hirnkrankheit, verursacht seine blödsinnige Dummheit, die im einzelnen Falle in ihrer Art noch konsequent und mit Bewusstsein des Zweckes verfahren kann, so wie, zuweilen gesteigert, die Annäherung zu vorübergehender eigentlicher Verrücktheit.

Wenn aber dieser Todtschlag selbst keiner damaligen eigentlichen Verrücktheit, die das Bewusstsein aufhebt, zugeschrieben werden kann, so war dessen ungeachtet die Seele des Inquisiten damals bei dieser That ganz unfrei, denn Freiheit der Seele kann nicht ohne Wahl zwischen Gegenüberstehendem bestehen; wo aber nur Ein Gedanke oder nur Eine Vorstellung möglich ist, da ist keine Wahl mehr möglich, sondern es findet völlige Gebundenheit des Willens Statt.”

Nach allem Diesem beantwortete die Fakultät die ihr vorgelegte vierte Frage dahin: es sei anzunehmen, dass der Angeschuldigte zur Zeit, als er den Entschluss, seinen Vater zu tödten, fasste und ausführte, in einem Zustande völliger Unfreiheit seiner Seele gehandelt habe. Sie schloss dann ihr Gutachten mit der Aeusserung: dass, da Grotz bei der fraglichen That seinem kranken Zustande gemäss habe handeln müssen, so würden ihm wohl auch die daraus nothwendig unter den damals gegebenen Umständen entspringenden Ereignisse nicht zugerechnet werden können. Aber eben deswegen sei er ein für die Sicherheit Anderer gefährlicher Kranker, den der Staat so lange verwahren und in eine Lage versetzen müsse, wo ihm das Vollbringen ähnlicher Thaten, fühlte er sich auch dazu gedrungen, unmöglich werde, bis einmal seine Krankheit selbst ihn erlöse. Diese sei aber wegen ihrer langen Dauer, und ihrer Art nach (als idiopathische Hirnepilepsie ) für unheilbar zu achten.

Auf den Grund dieses Gutachtens, welches nach seiner sorgfältigen Ausführung und bestimmten Fassung für den Richter keinen Zweifel mehr über die Zurechnungsfähigkeit des Grotz übrig lassen konnte, fasste sonach der Kriminalsenat des hiesigen Gerichtshofes, ohne den Ausspruch eines förmlichen Urtheiles angemessen zu finden, blos den Beschluss: den Angeschuldigten rücksichtlich der an seinem Vater verübten Tödtung, als einer im Zustande völliger Zurechnungslosigkeit beschlossenen und vollbrachten That, straflos zu belassen, die erwachsenen Arrest- und Untersuchungskosten aus seinem Vermögen zu erheben, und ihn sofort als einen der öffentlichen Sicherheit gefährlichen und wohl unheilbaren Kranken der polizeilichen Behörde Behufs seiner Verwahrung in dem Irrenhause oder einer anderen angemessenen Anstalt zu übergeben.

In Gemässheit dieses Beschlusses wurde dann Grotz in das Irrenhaus zu Zwiefalten überliefert, wo er sich auch jetzt noch befindet[110].

D.
Der phränologisch untersuchte
Brandleger J. Kläger,
nebst Bemerkungen über das Heimweh.

Noch bevor dieses Werk vollendet war, erschien in der „Allgemeinen Zeitung” vom 3. Dezember 1845 nachfolgender Artikel, welcher eine Nachricht bringt, an deren Möglichkeit ich sowohl, als wahrscheinlich der grösste Theil meiner verehrten Leser, gezweifelt haben würde, dass man es nämlich im Ernste unternommen habe, die Phränologie zur Ausmittlung der Zurechnungsfähigkeit eines Verbrechers in Bezug auf seine verübte That anzuwenden.

Der Artikel, von dem die Rede ist, lautet folgendermassen:

Würtemberg. (Tübingen.) Vor Kurzem stand hier wiederum ein jugendlicher, kaum 15 Jahre alter Verbrecher vor Gericht, der Brandlegung geständig. — Er habe, sagt der Beschuldigte, während seiner zwölftägigen Abwesenheit von seinen Eltern arg Heimweh gehabt; als seine Eltern nicht darauf hätten eingehen wollen, ihn zurückzurufen, sei es ihm in den Sinn gekommen, dass er durch Anzünden des Hauses sich die Rückkehr sichern könne. Zwei Tage vor dem Brande habe ihm geträumt, das Ritterwirthshaus stehe in Flammen und seine Kleider seien verbrannt. Als das Heimweh wieder über ihn gekommen, habe er sich auf die Bühne geschlichen und dort ein Zündhölzchen in's Stroh gehalten. Nach der That sei er ruhig hinab gegangen, habe die Stiefel ausgezogen und der Magd zum Reinigen übergeben, um durch solche Unbefangenheit den Verdacht von sich abzulenken. Sonst habe er geglaubt, höchstens der Dachstuhl werde niederbrennen, nicht aber das ganze Haus. Das Gutachten des Oberamtsarztes hatte zu seiner Entschuldigung angeführt, dass die starke Entwicklung des Mittelhauptwirbels sich nach Carus dem Verbrechertypus nähere, die Entwicklungsjahre die natürliche Anlage[111] zum Ausbruche gebracht hätten, und ausserdem das krankhafte Heimweh einen Zustand des Irrsinnes herbeigeführt haben kann[112]. Die medizinische Fakultät in Tübingen verwarf aber solche Argumentation auf das Bestimmteste, und bemerkte dagegen, dass die Kopfformation des Beschuldigten auch nach Carus[113] nicht auf Inklination zu Verbrechen hinweise; übrigens sei die ganze Phränologie in solcher Beziehung zweifelhaft, Heimweh beeinträchtige die Zurechnungsfähigkeit nicht, und die körperliche Entwicklung des Verbrechers stehe durchaus im normalen Verhältnisse. Das Streben des oberamtsärztlichen Gutachtens sei offenbar darauf gerichtet, den Begriff der Pyromanie zu retten, sie könne solche nicht anerkennen. — Der Gerichtshof verurtheilte den Beschuldigten zu siebenjähriger Zuchthausstrafe.”


Da unter den im Verlaufe des von Gemüthszuständen handelnden Aufsatzes das Heimweh nicht vorkommt, so glaube ich hierüber erinnern zu müssen, dass dasselbe in seiner Entstehung nicht etwa eine Krankheit, sondern derjenige Gemüthszustand ist, der nothwendig bei jedem nicht ganz gefühllosen Menschen entstehen muss, welcher aus gewohnten ihm liebgewordenen Verhältnissen hinaustritt, welche Empfindung den natürlichen Wunsch erzeugt, wieder in die gewohnten Verhältnisse zurückzutreten. — Ob dieser Wunsch entsteht, wird von der Lebhaftigkeit des früheren Eindruckes, von dem Kontraste der Gegenwart und von der moralischen Gewalt, welche der Mensch über seine Phantasie hat, ferner von dem Grade seiner Empfänglichkeit für äussere Eindrücke überhaupt, und endlich von dem grösseren oder geringeren Kreise abhängen, in welchem er seine Vorstellungen zu üben gewohnt ist. Der Gebirgsbewohner, dessen Vorstellungen in jene, welche ihm seine Berge liefern, wie mit einem natürlichen Rahmen eingefasst sind, wird mehr zum Heimweh geneigt sein, als der Flachländer, dessen Phantasie nicht mit so stereotypen Randzeichnungen in ihren Thätigkeiten versehen ist, der Letztere vermisst daher nicht immer etwas, wenn er seine physische Existenz ändert, wohl aber empfindet ein Flachländer, welcher mit Einemmale in das Gebirge versetzt wird, ein Etwas in seinem Inneren, welches etwa ein in einem Käfige eingesperrter Vogel empfinden mag; es ist nicht Heimweh, wohl aber ein Sehnen, einmal wieder frei in der Welt umher sehen zu können.

Das Heimweh ist daher nichts Anderes, als das Gefühl der Entbehrung des Anblickes gewisser sehr bestimmter Gegenstände, und unterscheidet sich daher von der Sehnsucht, aus einer gewissen Lage zu kommen, dadurch, dass es eine Sehnsucht nach etwas Positivem ist, während die Unbehaglichkeit eines anderen Menschen, welcher irgendwo verweilen muss, wo er lieber nicht wäre, nur ein negativer Zustand, nämlich das Hinwegwünschen gewisser unbehaglicher Eindrücke ist. Die Richtigkeit dieser Bemerkung ergibt sich auch durch den Umstand, den ich mehr als einmal zu beobachten Gelegenheit hatte, dass nämlich der Gebirgsbewohner schon von Heimweh geplagt wird, wenn er nur von dem Thale A, in dem er geboren ist, in das nur ein paar Meilen davon entfernte Thal B versetzt wird, welche Erscheinung sich dadurch erklärt, weil er bei der Beschränktheit des Lokales, in dem er lebt, und bei der geringen Anzahl von Familien, die es bewohnen, gewohnt ist, eben so jeden einzelnen Menschen, als jeden einzelnen Felsen genau zu kennen, es ihm daher ganz unerträglich scheinen muss, unter Verhältnissen zu leben, wo er die Menschen erst kennen lernen soll, was sich früher Alles von selbst machte, und wo ein jeder Berg nach dem Grundsatze, dass es nicht zwei ganz gleiche Gegenstände gibt, eine andere geometrische Figur hat.

Hierin liegt die entschiedene Veranlassung des Heimwehes; es ist eine Sehnsucht nach einem Komplex bestimmter Gegenstände, und ist eben darum von weit dauerhafterer Wirkung, als jede andere Sehnsucht nach einem einzelnen bestimmten Gegenstande, z. B. nach einer abwesenden oder verstorbenen Geliebten u. s. w., weil es auch viel mehr Gegenstände gibt, die ihm das Entbehrte in Erinnerung bringen. Jeder Stein sieht am Ende dem anderen gleich und ruft ihm die Steine seiner Heimat zurück, jede Hirtenschalmei hat am Ende einige Aehnlichkeit mit dem Kuhreigen, eine Kuh brüllt wie die andere. Es ist eine auffallende Erscheinung, dass diejenigen Gebirgsbewohner, welche wegen eines Vergehens eingesperrt sind, viel weniger am Heimweh leiden, als diejenigen, welche entfernt von ihrer Heimat frei herumgehen; die Nothwendigkeit, sich mit ihren eigenen Angelegenheiten zu beschäftigen, und der Mangel an Gegenständen, welche sie an ihre Heimat erinnern, weil sie ausser den Mauern ihres Gefängnisses sonst nichts zu sehen bekommen, erklärt jedoch diese Erscheinung vollkommen.

Heimweh ist also eine Sehnsucht nach Etwas, welches nicht da ist, und zwar nach Gegenständen, die dem Menschen durch seine Gewohnheit und Ungewohntheit, sich ohne dieselben im Leben zu bewegen, schwer zu entbehren sind. Dieser Zustand ist aber ein ganz natürlicher, wenn man die Verhältnisse betrachtet, in welchen ein solcher Mensch früher zu leben gewohnt war. Es ist also auch ganz natürlich, dass ein solcher Mensch wieder in seine vorige Lage zu kommen wünscht. Darin liegt aber weder mehr noch weniger Motiv zur Begehung eines Verbrechens, als bei jedem anderen Menschen vorhanden ist, welcher irgend ein Uebel von sich zu entfernen, oder irgend ein wahres oder erträumtes Glück zu erreichen strebt.

Heimweh kann aber so wie jede andere nicht gestillte Sehnsucht durch seine Rückwirkung auf den Organismus Krankheiten, und zwar um so mehr Krankheiten erzeugen, welche sich durch ein gestörtes Seelenvermögen aussprechen, weil dasselbe überhaupt grösstentheils durch die Seelenthätigkeit entsteht. Dies kann geschehen, es muss aber nicht geschehen, wie es unzählige Beispiele von Leuten gibt, die allerdings an Heimweh leiden, sich aber durchaus vernünftig benehmen.

Wo also in einem bestimmten Falle nichts mehr vorliegt, als dass Jemand am Heimweh leide, so folgt auch daraus nichts mehr, als dass er eine Anlage habe, krank zu werden, dass er aber krank wurde, dass diese Krankheit eine Seelenstörung, und dass diese Seelenstörung der einzige Grund eines bestimmten Verbrechens sei, muss ganz auf dieselbe Art, nicht durch das Vorhandensein des Heimwehs, sondern durch andere Thatsachen, welche für die Verübung des Verbrechens als Folge der Seelenstörung sprechen, geliefert werden, wie es in anderen Fällen, wo ein solcher Beweis zu liefern ist, zu geschehen hat.

Es erhellt daher, dass man sehr Unrecht hat, das Heimweh ohne Weiteres für eine Krankheit zu halten, und dass man noch mehr gegen die Gerechtigkeitspflege sich versündige, wenn man dem einzigen Umstande, dass Jemand sich nach seiner Heimat sehne, irgend einen rechtlichen Einfluss einräumt, ohne weitere, für das Vorhandensein einer Seelenstörung sprechende Thatsachen zu verlangen.


Ganz sonderbar muss es jedoch jeden Leser überraschen, die Phränologie zur Ausmittlung der Zurechnungsfähigkeit angewendet zu sehen. Man wird unwillkürlich dadurch an jene Gerichtssitzung erinnert, wovon in den „physiognomischen Reisen[114]” Erwähnung geschieht, bei welcher man gegen einen Kerl, welcher auf falsche Brandbriefe gebettelt hatte, mit der Tortur vorgehen wollte, weil seine Physiognomie von der Art war, dass man ihn für den Bösewicht halten musste, der den Kelch vergiftet habe. Der vermeintliche Giftmischer entsprang, und nachträglich zeigte es sich, dass das vermeintliche Gift nichts Anderes, als ein ganz unschädlicher Staub gewesen sei, der durch einen Zufall in den Kelch der protestantischen Kirche gerathen war.

Phränologie und Physiognomik können möglicher Weise irgendwo gute Erfolge haben, denn jede Forschung, welche mit Eifer und einem tieferen Eingehen in die Sache betrieben wird, kann durch einen glücklichen Zufall auf eine wichtige Entdeckung führen.

Im Mittelalter forschte man nach Universalarzneien, und erfand das Schiesspulver, welches eine sehr wichtige Entdeckung ist, und wodurch das Problem der Auffindung einer Universalarznei, wenn man sich nicht an der Form der Dispensirung und an der allerdings etwas heftigen Primärwirkung stossen will, sogar als gelöst betrachtet werden kann. So kann auch die Phränologie zu wichtigen psychologischen Entdeckungen führen, allein ehe diese Entdeckungen gemacht und über allem Zweifel erhaben begründet sind, ist es widersinnig, darauf Resultate für das praktische Leben, am wenigsten in der Art gründen zu wollen, dass man den Weg einer praktischen, bewährten Beobachtung verlässt, und um die Wahrheit zu entdecken, zur Phränologie seine Zuflucht nimmt. Das Höchste, welches in dieser Art jemals erreicht werden kann, wird nur darin bestehen, dass einzelne Menschen, welche mit einer sehr scharfen Beobachtungsgabe begabt sind, und dem phränologischen Studium einen wesentlichen Theil ihres Lebens gewidmet haben, das Vorhandensein oder den Abgang gewisser Anlagen bei einem Subjekte entdecken werden.

Selbst diese Kenntniss bleibt aber für die Rechtspflege unfruchtbar, da Niemand zweifelt, dass Derjenige, welcher eine gewisse That beging, irgend eine Anlage zu derselben müsse gehabt haben, da ohne Anlage zu Etwas gar kein Streben zur Ausführung denkbar ist. Ein Mann, dessen Sexualsystem nicht entwickelt ist, wird keine Nothzucht begehen, dies ist gewiss, allein daraus folgt nicht im Mindesten, dass Derjenige, welcher dieses Verbrechen begeht, darum, weil er durch seinen Stimulus sexualis dazu veranlasst wurde, auch nothwendig das Verbrechen habe begehen müssen. Was man also durch die phränologische Untersuchung im besten Falle zum Behufe der Rechtspflege erfahren kann, ist daher eine Thatsache, die ohnehin Niemand bezweifelt, nämlich, dass ohne Anlage zu einer bestimmten Thätigkeit eine solche niemals erfolgen wird, der Schluss aber, ob die Anlage wirklich so überwiegend sei, dass der Mensch unter allen möglichen Verhältnissen dieser Anlage gemäss handeln oder irgend eine Thätigkeit unterlassen muss, wie etwa ein Blindgeborner unter allen möglichen Verhältnissen keine Thätigkeit üben kann, wozu die Funktion des Sehens gehört, bleibt immer ausserhalb der Grenzen der Phränologie, da es unmöglich ist, durch die Befühlung oder Betrachtung der Schädelknochen auch die Stärke der auf den Menschen sonst einwirkenden Verhältnisse zu berechnen.

Leistet aber die Phränologie dieses nicht, so kann sie auch nichts über die Möglichkeit, von der natürlichen Freiheit des Willens gegen die Anlage, welche die Schädelknochen ausdrücken, Gebrauch zu machen, entscheiden, und könnte daher höchstens dort von einigem Einflusse sein, wo entschiedene Missbildungen, wie z. B. bei Kretins, vorhanden sind, welche Missbildungen aber bisher ohne phränologisches Studium auf einem anderen Wege entdeckt wurden.

Selbst in der Hand des Meisters kann die Phränologie daher nur in solchen Fällen für die Rechtspflege etwas Entscheidendes leisten, wo man auch auf anderen Wegen Dasselbe erfahren kann; ausser diesen Fällen, wo man ihrer jedoch nicht bedarf, wird sie, auch von der Hand des Meisters geübt, nie zu einer Entscheidung führen, und könnte höchstens dort von einiger Bedeutung sein, wenn ein Subjekt eine charakteristische Art von Thätigkeit wiederholt ausübte, und dadurch auf die Vermuthung führt, dass ihr eine krankhafte Verstimmung zu Grunde liege, um nachzuweisen, dass auch die Wirbelformation bei dem Subjekte eben so gestaltet sei, wie bei anderen Subjekten, bei welchen sich eine ähnliche krankhafte Aeusserung gewahren liess, woraus sich dann, in Verbindung mit anderen Erhebungen, der Schluss rechtfertigen liesse, die verübte That sei die Folge einer durch eine besondere Anlage eingetretenen krankhaften Verstimmung gewesen. Der Ausspruch des Phränologen wäre hiermit höchstens einer von den Gründen, das Subjekt für krank zu halten, welcher wohl in Verbindung mit den übrigen Erhebungen, niemals aber ohne oder gar gegen dieselben berücksichtigt werden könnte.

Selbst dieses gilt nur höchstens in dem Falle, wo ein Mann, welcher entschiedene Proben von Erfahrungen in dieser Beziehung abgelegt hat, derlei ausspricht; es ist also selbst diese unbedeutende Giltigkeit des Einflusses des phränologischen Wissens nur ein Ausnahmsfall. Dagegen erscheint der Ausspruch eines jeden Anderen, bei welchem diese Voraussetzung nicht auf eine vollkommen erprobte und anerkannte Weise eintritt, als vollkommen bedeutungslos, denn es ist zuverlässig nicht leichter, ohne eigene vielfältige Beobachtung nur einigermassen ein erträgliches Resultat aus der Konstruktion der Wirbelknochen zu abstrahiren, als — das Wetter zu prophezeien. Ein Uebersehen einer ganz unbedeutenden veränderten Lage dieser Theile muss nothwendig zu eben so grossen Missgriffen führen, als wenn man z. B. übersieht, dass die Scala eines Barometers, statt nach Pariser, nach Wiener Zollen eingetheilt ist. Wer Vorliebe für derlei Beobachtungen hat, wird freilich nicht in Verlegenheit sein, auch die unrichtigsten Aussprüche zu rechtfertigen, und in dieser Beziehung wird es der Phränologie ohne Zweifel so ergehen, wie es der Physiognomik erging. Lavater erkannte in der Physiognomie Gellert's, dessen Rechtschaffenheit über allem Tadel erhaben war, die Züge eines Erzspitzbuben, und Gellert in seiner Gutmüthigkeit erklärte, dass er in seiner Kindheit wirklich einige Diebereien verübt habe. Was beweist also ein solches Urtheil, welches der Wirklichkeit so ganz entgegen ist? Auf diese Art lässt es sich auch rechtfertigen, wenn man in der Physiognomie eines Cartouche die Züge eines grundehrlichen Mannes erblickt, denn wahrscheinlich gab es eine Zeit, wo Cartouche noch nicht gestohlen hat. Es ist nicht schwer, ein Prophet zu sein, wenn falsche Voraussagungen auch für Prophezeiungen gelten; wer sich aber darnach richten wollte, bleibt angeführt.

Anmerkungen

[1] Sieh hierüber auch mein Systematisches Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaft (§. 38.). Wien bei Mörschner's Witwe, und W. Bianchi. Das Gutachten wird übrigens nur dann vollständig sein, wenn es die in der alten grammatikalischen Formel enthaltenen Punkte nach Möglichkeit beantwortet. Quis, wer ist beschädigt, wie ist seine individuelle Beschaffenheit; quid, was ist ihm geschehen; ubi, unter welchen Lokalumständen; quibus auxiliis, mit welchem Werkzeug etc.; cur, (gehört mehr in die richterliche Amtshandlung); quomodo, wie wurde bei der Beschädigung etc. verfahren; quando, wie lange ist es her, also z. B. wie lange ist es her, dass der Todte todt ist.

[2] Einiger Unterschied wird jedoch auch in dem Ausdrucke gemacht, dessen sich das Gesetz bedient; es unterscheidet nämlich zwischen wissenschaftlichen und Kunstkenntnissen, welche letztere ein Kennen, d. i. ein Ausüben, einer gewissen Fertigkeit bedeuten. In der Stellung der betreffenden Personen zum Gericht, ist diese Unterscheidung jedoch von keinen gesetzlichen Folgen.

[3] Ein jeder Streit über die ärztliche und richterliche Kompetenz bei einer gerichtlichen Erhebung setzt immer voraus, dass der eine oder der andere Theil, oder beide ihrem Fache nicht gewachsen sind, denn kein Richter kann den Arzt hindern, alles zu sagen was er zu sagen für nöthig findet, und kein Arzt den Richter alles zu fragen was er zu fragen für nöthig findet. Wird etwas Ueberflüssiges vom Arzte gesagt, so steht es dem Richter frei, durch passende Fragen den Arzt dahin zu bringen, dass sich für jeden, der den Aufsatz liest, von selbst der Umstand, dass es überflüssig war, ergebe. Zu viel zweckmässige Fragen zu stellen ist unmöglich, und sind unzweckmässige Fragen gestellt, so muss sich deren Unzweckmässigkeit durch eine der richtigen Auffassung des Falles entsprechende Darstellung von selbst ergeben, ohne dass es eines Streites hierüber bedarf.

[4] Da es unmöglich mehr als Eine richtige medizinische Wissenschaft geben kann, so ist die gerichtliche Arzneiwissenschaft daher keine besondere Wissenschaft, sondern sie kann nichts anderes sein, als die Lehre, die übrigen Zweige der medizinischen Wissenschaft zu gerichtlichen Zwecken entsprechend anzuwenden.

[5] Wer sich von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugen will, versuche einmal den Fall, wo Jemand, der etwa schon ein paar Tage gehungert hat, von einem Dritten eingesperrt und so lange ohne Nahrung gelassen wurde, bis die Absicht, ihn dadurch zu tödten, erreicht war, nach dieser Eintheilung zu begutachten. — Das Mittel, nämlich die Entziehung der Nahrung, ist von der Art, dass Niemand zweifeln wird, es müsse nothwendig den Tod herbeiführen, allein vergebens wird man nach einer Verletzung suchen, denn Dasjenige, welches den Tod herbeiführt, ist nichts anderes, als die ganz naturgemässe Thätigkeit des Organismus selbst, bei dem Mangel einer Ernährung. Es lässt sich daher von keiner einzigen der allenfalls durch die Selbstaufreibung der Natur hervorgebrachten Störungen sagen, dass sie eine durch einen Dritten geschehene Verletzung sei, woraus daher nothwendig folgt, dass auch keine absolut tödtliche Verletzung Statt gefunden habe.

[6] Also doch nur Verdacht! Auch ein begründeter Verdacht ist noch keine Gewissheit, lässt also noch immer die Möglichkeit eines Irrthums zu. — Wer möchte aber wohl die Verantwortung auf sich nehmen, einen Menschen mit Glüheisen gebrannt zu haben, wenn eine solche Operation nicht nach pathologischen Grundsätzen angezeigt war, und am Ende der Verdacht, welcher die Anwendung dieses heroischen Mittels veranlasste, sich doch als ein unbegründeter darstellte!

[7] Sei es noch um Drohungen, sie schaden wenigstens nicht so zuverlässig, als die wirklich angewandten Mittel, obwohl ich mir nicht denken kann, welche rechtliche Wirkung die Erklärung eines Menschen, welcher behauptet, an Kopfschmerzen zu leiden, und nun diese Behauptung widerruft, haben soll, wenn er zu diesem Widerruf dadurch bestimmt wurde, dass man Anstalt macht, ihn zu trepaniren. — Nehmen wir aber an, es werde ein Glüheisen oder ein Aetzmittel angewandt, und der also Behandelte verfalle dadurch in eine bleibende oder sonst gefährliche Krankheit. — Hier könnte man doch nicht fragen, ob sich ein solcher Akt rechtfertigen lässt, sondern man könnte höchstens darüber im Zweifel sein, welcher Paragraph des Strafgesetzbuches gegen alle diejenigen, welche zu einer solchen Verletzung mitwirkten, anzuwenden komme.
Drohungen sind nur dann zulässig, wenn etwa Derjenige, gegen den sie vorgebracht werden, blind oder taub zu sein, oder ein anderes Gebrechen zu haben vorgibt, und man sie zu dem Zweck ausspricht, um zu erfahren, ob er höre, oder eine Bewegung gegen ihn macht, um zu erfahren, ob er sehe; hört er oder sieht er nicht, so ist ihm dadurch nichts Uebles widerfahren, sieht oder hört er aber, so schadet es auch nichts, wenn man anders für die gänzliche Unschädlichkeit des Mittels sorgte.

[8] Die Besorgniss, dass ohne solche Massregeln es einem Inquisiten gelingen könne, seine Verstellung durchzuführen, ist ganz unbegründet. — Man wende nur die nöthige Mühe und Aufmerksamkeit an, so wird man sehr viel erreichen und wohl imstande sein, dem Inquisiten zu beweisen, dass er lüge. Z. B. wenn er behauptet, er sei schon seit Jahren blind, und man erhält den Beweis, dass er noch kurz vor seiner Verhaftung gelesen habe u. dgl. — Die Tortur ist indess ein weit bequemeres Mittel zur Erforschung der Wahrheit, als das mühsame Aufsuchen von Beweisen, man hüte sich daher, ihre Anwendung unter irgend einer Form beschönigen zu wollen.

[9] Wie man auch das von dem Verfasser dieses Aufsatzes herausgegebene systematische Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaft in andern Beziehungen beurtheilen mag, den Zweck, von welchem oben im Texte gehandelt ist, wird es zuverlässig erfüllen.

[10] Wenn der Arzt sich in dem Falle, wo die richterlichen Fragen nicht zweckmässig sind, nur an diese hält, so kann oft nur ein negatives Resultat erzielt werden, während ein positives nöthig gewesen wäre. Wäre z. B. das Ergebniss der Untersuchung, der Mensch sei durch Blausäure vergiftet, und der Richter hätte die Frage gestellt: ist der Tod eine Folge der Arsenik-Vergiftung? so wäre es offenbar ganz ungenügend, wenn der Arzt sein Gutachten dahin beschränkte, zu sagen: es erhellt, dass er nicht an der Arsenik-Vergiftung gestorben sei.

[11] Der §. 264 des I. Th. St. G. B. lautet: „Eine nähere rechtliche Anzeige in Ansehung eines Kindesmordes ist die Zusammentreffung folgender Umstände: dass nebst einer auffallenden gähen Veränderung am Leibe, das Kind nicht erscheint, und bei einer durch diese Merkmale veranlassten Besichtigung, sich die Gewissheit einer vor Kurzem vorgegangenen Geburt entdeckt.”

[12] Man möge doch niemals unterlassen zu bedenken, dass jedes Wort seinen eigenen Sinn habe, und dass man in gerichtlichen Akten nicht figürlich sprechen darf.

[13] Mir selbst begegnete es einmal bei der Sektion eines Mannes, der sich durch einen Pistolenschuss durch das Gehirn entleibt hatte, dass die beiden beigezogenen Landchirurgen, nachdem sie ihren Befund, aus welchem wirklich eine bedeutende Anomalie in den Gebilden hervorgegangen war, sehr sachgemäss abgegeben hatten, ihr Gutachten dahin abzugeben im Begriffe standen: „es erhellt, dass der Mensch an den Folgen des Wahnsinnes gestorben sei.” — Dies war nun offenbar nur ein verfehlter Ausdruck, der über meine mündliche Erinnerung sogleich dahin berichtiget wurde: „Es erhellt, dass der Tod eine Folge des Eindringens der Kugel in das kleine Gehirn war, und dass der Verstorbene sich in dem Zustande der Geisteszerrüttung befunden habe.”
Wäre auf meine mündliche Bemerkung diese Berichtigung nicht erfolgt, so wäre eine Frage nothwendig gewesen, die ungefähr so hätte lauten müssen: „Erhellt nicht vielmehr, dass der Tod” etc., wie das später angegebene Gutachten lautet.

[14] Es zeigt immer von einer mangelhaften und oberflächlichen Beobachtung, wenn man den Bau der Thiere gar zu wunderbar findet. — Ja freilich: wenn wir mit unseren Händen ein Vogelnest bauen müssten, ging es uns übel, besonders wenn wir es zusammenflechten müssten. Ich habe selbst einmal in einem Gartenhause einem Paare zahmer Gimpeln zugesehen, wie sie ihr Nest bauten. — Die erste Schwierigkeit war, — nicht für die Vögel, sondern für mich, — ihnen ein Materiale zu liefern, welches ihnen zusagte. Endlich fand ich ein solches in dem faserigen Gewebe, welches eine Kokusnuss umhüllte. — Ich legte ihnen davon hinein, und sie trugen einen Haufen davon zusammen. Wie der Haufe grösser wurde, stellte sich das Weibchen in die Mitte, und drehte sich schnell herum. Die Fäden wirrten sich ineinander, in der Mitte war die bekannte Höhlung auf diese Art hergestellt, und das Nestchen vollkommen fertig gemacht. Die ganze Thätigkeit des Vogels war die allereinfachste von der Welt. — Noch weniger Ueberlegung entwickeln aber die Bienen, es ist daher die Ansicht, nach welcher man den Bienen Sinn für Geometrie zuschreibt, beiläufig eben so richtig, als ob man Jemanden, dessen Gebiss so geformt ist, dass er in ein Butterbrod eine Ellipse oder eine Parabel beisst, einen Geometer nennen wollte.

[15] Ein Fall dieser Art ereignete sich vor einigen Jahren, wo ein sonst unbescholtener Bursche eine Uhr stehlen wollte; er wurde dabei ertappt, und wusste sich im Augenblicke nicht anders zu helfen, als den Anderen todt zu schlagen; ein gewandter Dieb würde sich wahrscheinlich anders aus der Sache gezogen haben.

[16] Der Mensch kann einen Hang zu gewissen Handlungen haben, welcher so stark ist, dass er sie auch unter Umständen begeht, unter denen sie Verbrechen sind, nicht aber darum, weil sie Verbrechen sind, denn beinahe bei keiner Handlung ist das Materielle der That das Verbrecherische, sondern die Umstände, unter welchen sie begangen wird, machen die Handlung erst zum Verbrechen.

[17] Obwohl ich nicht glaube zu der Ansicht Veranlassung gegeben zu haben, als sei es mein Bestreben, die Autorität ärztlicher Erfahrungen zu misskennen, so glaube ich zur Beseitigung eines jeden Missverständnisses doch nicht unbemerkt lassen zu können, dass es sich hier um ein Strafverfahren, somit um die Zufügung eines Uebels handelt, welche ohne empörende Ungerechtigkeit nur dann verhängt werden darf, wenn der Ausspruch, um den es sich handelt, vollkommen gewiss, somit jede Möglichkeit eines Irrthums beseitigt ist. Der Mensch darf im Vertrauen auf die Geschicklichkeit eines Andern diesem sein Wohl auch ohne weitere Garantie unbedingt anvertrauen, er darf aber nicht aus dem Grunde, weil er dem Andern vertrauet, das Wohl und Weh seines Nebenmenschen ohne oder vielleicht gar gegen dessen Willen ganz allein von der Geschicklichkeit eines Dritten abhängig machen. Ein Satz, dessen Richtigkeit jeder meiner verehrten Leser zuverlässig fühlen wird. — Eben so wenig kann aber die Gerechtigkeitspflege, welcher die Bestrafung eines Verbrechers, der eine strafbare Thätigkeit verübt hat, eine strenge Nothwendigkeit ist, sich damit begnügen, dass von einem einzelnen Staatsbürger dessen Zustand als ein solcher bezeichnet wird, welcher die Bestrafung ausschliesst, ohne sich von der objektiven Richtigkeit dieses Ausspruches die mögliche Ueberzeugung erworben zu haben, und diese Ueberzeugung kann nur durch die Begründung des gemachten Ausspruches, durch objektive, d. i. solche Thatsachen geschehen von deren Richtigkeit sich auch ein Dritter überzeugen kann, wenn er sie auch nicht in ihrer vollkommenen Bedeutung zu würdigen versteht, und diese Thatsachen liefern in Bezug auf den in Frage stehenden Gegenstand nur die äussere Thätigkeit des Subjektes, oder die sich an demselben darstellende äussere Erscheinung.

[18] Hallucinationen und andere Sinnestäuschungen begründen hievon keine Ausnahme, denn Dasjenige, welches der Mensch zu sehen glaubt, ist immer ein Solches, was er entweder schon wirklich gesehen, oder sich doch sonst ganz oder theilweise schon vorgestellt hat. Es ist daher Hallucination nichts weiter als eine reproduzirte und vielleicht durch die Einbildungskraft modifizirte Vorstellung, deren Nichtobjektivität nicht wahrgenommen wird. — Die Veranlassung zu solchen Produkten der Vorstellungsthätigkeit kann aber allerdings in einer solchen krankhaften Verstimmung der einzelnen Organe liegen, in welcher sie so erregt sind, dass ihre Thätigkeit selbst eine, gewissen Vorstellungen entsprechende Empfindung produzirt, z. B. ein Kranker gerade jene Empfindung hat, welche er erfährt, wenn ihm ein Licht vor die Augen gehalten wird; die Reproduktion gibt dann wahrscheinlich dieser Empfindung erst die bestimmte Gestalt in der Vorstellung; so kann sich auch der Fall ereignen, dass ein Mensch statt einer weissen Farbe eine grüne sieht. Der Grund dieser Erscheinung liegt in dem Fehler des Organs, welches hier anstatt jener Empfindung, welche der Anblick der weissen Farbe erregt, jene Empfindung hervorbringt, welche der grünen Farbe entspricht. Hier kann man nun eigentlich nicht sagen, er sieht falsch, sondern er sieht so wie ein anderer Mensch, und er sieht nur weniger als ein Anderer, denn seine Sehkraft fasst um eine Farbe weniger auf als jene anderer Menschen. — In Praxi wird nun freilich dieser Mangel durchaus die Folge eines Irrthums haben, allein für den Zweck der wissenschaftlichen Beurtheilung ist diese Unterscheidung nicht gleichgiltig, denn ein blosser Mangel in der Auffassung ist an und für sich kein Irrthum. Es lässt sich daher allerdings der Satz behaupten, die Sinne können nicht getäuscht werden, und die Folge dieses Satzes ist der weitere, dass der Grund des Irrsinnes nicht in einer Sinnestäuschung zu suchen, und daher auch nicht auf diese Weise darzustellen sei.

[19] Nicht selten drückt man die Formel der Frage, wenn es sich um die gerichtliche Erhebung des Irrsinnes handelt, damit aus, dass man den Arzt fragt: war der Mensch frei oder nicht? — Dies ist jedoch mehr gefragt, als der Arzt in vielen Fällen beantworten kann und darf, denn es heisst diese Frage mit anderen Worten: ist der Vorsatz, den der Mensch dabei hatte, ein böser oder nicht; kann nun der Arzt die Frage nicht dahin beantworten: „der Mensch war gar keines Vorsatzes fähig, also auch keines bösen,” sondern muss der Arzt zugeben, „der Mensch war allerdings, subjektiv betrachtet, eines Vorsatzes fähig,” so greift er durch die beigesetzte nähere Bestimmung: „in diesem Falle aber war sein Vorsatz nicht böse,” in die Kompetenz des Richters.
In den wenigsten Fällen ist es nun dem Arzte möglich, sich dahin auszusprechen, dass der Mensch gar keines Vorsatzes fähig war, denn selbst ein entschieden Wahnsinniger handelt nicht selten nach „Vorsätzen.” Da nun aber einmal durch diese Form der Frage die richtige Stellung, welche der Arzt als Naturkundiger einnimmt, verrückt, d. i. vom Felde der Naturwissenschaft auf jenes der Moral oder des Rechtes zum Theile gebracht ist, so bleibt dem Arzte dann nichts Anderes übrig, um sich mit Ehren aus der Sache zu ziehen, als von einer halben, einer Viertel-Freiheit zu sprechen, welches aber immer ein logischer Widerspruch und daher ein Unding ist und bleibt, denn Freiheit ist nichts Anderes als der Begriff des Abganges einer jeden Art von Zwang. — Wenn ein Mensch an Händen und Füssen gebunden war und man macht ihm die Hände los, so ist er nicht halb frei, sondern er ist nur zur Hälfte, aber doch noch immer gebunden; auch kann die Freiheit als Vermögen betrachtet, niemals weder ganz noch zum Theile aufgehoben werden, sondern es kann nur die Aeusserung dieses Vermögens in einer bestimmten Richtung ganz oder zum Theile unmöglich gemacht werden. Folgendes Bild dürfte die Sache deutlicher machen. Man denke sich einen in einen spitzigen Winkel zulaufenden Gang, Jeder kann in den Gang gehen, wie weit er aber kommt, wird von seinem körperlichen Umfange abhängen. Wenn nun Jemand eine Last trägt, welche über seine Schultern nach der Breite hervorragt, so wird er zuverlässig früher stecken bleiben, als ein Anderer. Es wäre nun in dem Falle, als es sich darum handelte, nachzuweisen, warum der Letztere nicht so weit gekommen ist, als der Andere, vollkommen unzweckmässig zu fragen: war das Vermögen zu gehen bei ihm aufgehoben oder nicht? oder darauf zu antworten: es war zur Hälfte durch die Last aufgehoben, weil er nur halb so weit kommen konnte, sondern es muss vernünftiger Weise gefragt werden: war die Last wirklich so beschaffen, dass er nach der Räumlichkeit des Ganges nicht weiter vordringen oder etwa gar nicht in den Gang kommen konnte? Nun! das Vermögen zu gehen gleicht hier der Freiheit, die Last ist die Krankheit, die die natürliche Beweglichkeit hemmt, und der spitz zulaufende Gang sind die Verhältnisse der menschlichen Natur, von denen sich nicht läugnen lässt, dass sie der freien Kraftentwicklung eines jeden Menschen irgendwo eine Grenze setzen.
Der Ausspruch, dass eine gänzliche Hemmung der Freiheit Statt fand, ist übrigens für die gerichtliche Erhebung nur insofern von Bedeutung, als hieraus nothwendig folgt, dass dann bei der That, um deren Untersuchung es sich eben handelt, auch keine Freiheit war. Die Aufgabe ist indess eben so richtig gelöst, wenn auch nur dies Letztere mit Bestimmtheit erhellt, und dies Ziel wird vollkommen durch die im Texte angegebenen Andeutungen erreicht.

[20] Dass dieser Satz sich mit dem Glauben an die Unsterblichkeit der Seele sehr wohl vereinen lasse, wird wohl Niemand bezweifeln, denn Niemand hat noch behauptet, dass der Mensch nach dem Tode als Mensch fortlebe. Es folgt daher aus diesem Satze nichts weiter, als dass der Mensch nach dem Tode einer ganz anderen Gattung von Wesen angehöre, als in seinem Erdenwallen, und diese Behauptung ist wohl nichts anderes als jene, womit die Vernunft und Offenbarung übereinstimmt.

[21] Wille und Wollen sind zwei ganz verschiedene Begriffe. Dem ersten entspricht die Selbstbestimmung des Menschen zwischen bös und gut, dem letzten die Wahl, d. h. die Willkür, eine bestimmte Thätigkeit auszuüben, abgesehen von dem Umstande, ob dieselbe sittlich ist oder nicht. Verwechselt man aber diese Ausdrücke, welche, da sie von einander verschieden sind, doch auch einen verschiedenen Sinn haben müssen, so muss nothwendig eine Begriffsverwirrung entstehen, welche jede entscheidende Darstellung unmöglich macht.

[22] In einem von mir in dem Januar- und Februarhefte der medizinischen Jahrbücher von 1845 erschienenen Aufsatze bemühte ich mich darzustellen, dass der Wahnsinn nur eine krankhafte Beschaffenheit der Vorstellungsthätigkeit sein könne. Ich glaube nicht, dass diese Ansicht irrig sei, habe mich jedoch überzeugt, dass es für die Rechtspflege ganz gleichgiltig ist, worin eigentlich der Wahnsinn liege, durch welche Ueberzeugung ich mich daher bestimmt fand, das Ganze zum Beweise dieses Satzes angewandte Raisonnement hier wegzulassen.

[23] Ich habe in meinem Handbuche der gerichtlichen Arzneikunde (§. 24 Anmerkung) auf den Unterschied zwischen Kunstverständigen und Zeugen hingedeutet. — Der Letztere hat in Bezug auf eine vergangene Thatsache zu bestätigen, wie viel er etwa wahrgenommen hat, der Kunstverständige aber eine vorliegende Sache zu untersuchen, und für die Vollständigkeit seiner Beobachtung zu haften. Ein Arzt, welcher eine gerichtliche Untersuchung vornimmt, ist Kunstverständiger in Bezug auf seine Wahrnehmung, er ist aber Zeuge, sofern er die Wahrnehmungen anderer im ähnlichen Verhältnisse anführt, z. B. wenn er angibt, der Schriftsteller A. hat diese oder jene Beobachtung in seinem Werke N. angegeben. Hier hat er nicht mehr für die Richtigkeit der Beobachtung, sondern nur dafür zu haften, dass dieselbe in dem angeführten Werke richtig enthalten sei. Ebenso ist der Arzt nicht als Kunstverständiger, sondern als Zeuge zu betrachten, wenn er eine von ihm an dem Individuum beobachtete, vor der Hand aber noch nicht untersuchte Erscheinung anführt, erst durch den auf diese Thatsache gebauten Schluss, oder durch die in Folge dieser Wahrnehmung eingeleiteten weiteren Nachforschung erscheint er wieder als Kunstverständiger.

[24] Die Veranlassung des Irrsinns ist immer ein krankhafter Zustand, das unterscheidende Merkmal derjenigen Krankheit, welche man Irrsinn nennt, von andern krankhaften Zuständen, ist eine der Objektivität nicht entsprechende Aeusserung der Vorstellungsthätigkeit. Für die Gerichtspflege ist es aber ganz gleichgiltig, wie man einen bestimmten Zustand nennt, sondern hier handelt es sich nur um die Gewissheit, ob eine bestimmte Thätigkeit Wirkung des Vorsatzes oder des Zufalls war, unter welchem Begriffe in rechtlicher Beziehung jede Krankheit mit ihrem Einflusse auf die Thätigkeit eines Menschen gehört, insofern sie eine sonst nach den Gesetzen sträfliche Wirkung hervorbrachte.

[25] Sonderbarerweise ist, mir wenigstens, kein passender Ausdruck für diesen Zustand bekannt, und doch ist derselbe, als der Gegensatz der Melancholie, nicht nur denkbar, sondern auch in Wirklichkeit vorhanden. Mir selbst ist ein solches Individuum vorgekommen, welches über die vorkommenden Dinge oft recht treffende Witze machte, den man aber, obwohl er in den dürftigsten Umständen lebte, nicht dahinbringen konnte, auch nur über Dasjenige, was ihn unmittelbar betraf, ein vernünftiges Wort zu verstehen. Der passendste Ausdruck für diesen Zustand schien wohl Narrheit zu sein, doch sagt dieser Ausdruck, nach meiner Meinung, etwas zu viel, denn jener Unglückliche urtheilte dort, wo er urtheilte, ganz richtig; was ihm fehlte, war nicht die richtige Auffassung, sondern ein Mangel an Produktivität seines inneren Sinnes, für gewisse, anderen Menschen sonst sehr geläufigen, Vorstellungen, der vollkommene Gegensatz vom Melancholikus, welcher sich von gewissen Vorstellungen nicht losmachen, und sich eben darum nicht von ihrer Nichtrealität überzeugen kann. Wahnwitz scheint sich mehr auf jenen Scharfsinn zu beziehen, den der Unglückliche zur Realisirung jener Vorstellung entwickelt, in welcher sich seine Krankheit ausspricht; eine solche bestimmte Vorstellung mangelte jedoch jenem Subjekte.

[26] Eine wesentliche Bedingung einer zweckmässigen Darstellung ist, dass eine vollständige Krankengeschichte erhoben wäre. Welche Punkte eine solche Krankengeschichte enthalten muss, um vollständig zu sein, ist bei [§. 52] umständlich angegeben.

[27] Von einem Grade der Zurechenbarkeit zu sprechen ist eben so unlogisch, als von einem Grade der Freiheit; was zugerechnet werden kann, ist eben so ganz und gar zuzurechnen, als der Mensch, wo er frei, d. h. nicht gezwungen ist, auch gänzlich frei ist.
Freiheit und Zurechenbarkeit sind Begriffe, wo aber vom Begriff ein wesentliches Merkmal fehlt, ist nicht der halbe Begriff, sondern der ganze Begriff aufgehoben. Im gemeinen Leben nimmt man es hierin nicht so genau, man sagt z. B. Jemand sei halb todt geschlagen, halb verhungert u. s. w., dies sind Redefiguren, von welchen Jeder weiss, was er darunter zu denken hat.
Bei einer wissenschaftlichen Erörterung schaden aber derlei Verstösse gegen die Logik. Spricht man z. B. von einer halben Freiheit, so lässt sich leicht beweisen, dass es ein logischer Widerspruch ist, von einer halben Freiheit zu sprechen; wenn nun Derjenige, welcher sich des Ausdruckes bediente, für die Sache, welche er hiermit bezeichnen wollte, keinen passenden Ausdruck findet, so bleibt ein wirkliches Verhältniss unerörtert, und dadurch kann eine für die Rechtspflege sehr schädliche Lücke entstehen.

[28] Bei gerichtlich-medizinischen Untersuchungen wird noch zu beantworten sein: wie oft und wie lange zeigte sich das Individuum auch ohne Statt gefundene Ueberbringung in ein Irrenhaus als irrsinnig, wie wurde es behandelt, wie endete der Zustand, und insbesondere: auf wessen Aussage gründen sich die diesfälligen Angaben?

[29] Nach einer für das Land ob der Enns erlassenen, später näher bezeichneten ähnlichen Weisung ist sich auch über den Gesundheitsstand der Eltern im Allgemeinen, bezüglich des ersten Punktes, auszusprechen; in Betreff des zweiten und des vierten Punktes sind als besonders zu berücksichtigende Momente vorgeschrieben: der Vorgang bei der Geburt, mit Bedachtnahme der hierbei etwa erlittenen Verletzungen, spätere Misshandlungen, frühzeitige allzu grosse Anstrengungen, Erscheinungen bei dem Hervorkommen der Zähne, Ablagerung von Ausschlagsübeln, Onanie.

[30] Nach der vorerwähnten Verordnung sind insbesondere der Einfluss der Lecture, Schauspiele etc. auf eine etwaige Verbildung zu berücksichtigen.

[31] Nach obiger Verordnung Angabe der dem Ausbruche vorhergegangenen Ereignisse, namentlich jene, welche heftige Gemüthsbewegungen veranlasst haben.

[32] Nach obiger Verordnung noch: Beweise, dass der Kranke Handlungen unternommen habe, welche ihm und Anderen hätten gefährlich werden können, dass diese jedoch in der Krankheit wirklich begründet, nicht aber Folgen zufälliger und vorübergehender Veranlassungen gewesen sind.

[33] Nach der obigen Verordnung gehören insbesondere folgende Momente in diese und die folgende Nummer. 9. Die wahrscheinlichen äusseren Bedingungen, welche bei vorhandener innerer Anlage die Krankheit erzeugen konnten. Hinsichtlich der äusseren Einflüsse ist einestheils auf die allgemeinen Einflüsse der Natur und Umgebung, z. B. atmosphärische Luft, Jahreszeit, Wohnort, Nahrung, Getränke, Bekleidung, Beschäftigung, Lebensart, Einwirkung von Giften, besonders betäubender Art, Missbrauch gewisser Arzneimittel, des Aderlassens, Purgirens oder der geistigen Getränke, endlich auf Unglücksfälle, häusliche Ordnung Rücksicht zu nehmen. 10. Wann endlich eine ärztliche Behandlung der Krankheit Statt gefunden habe, welche Mittel, sowohl pharmaceutische als psychische, seit dem Ausbruche des Uebels und im ganzen Verlaufe desselben angewendet, wann, wie lange und unter welchen Bedingungen eine besondere Kurmethode versucht worden, welche Bändigungsmittel man benützt und welche Behandlung der Kranke von seinen Wärtern genossen habe.

[34] Dieses daher bezieht sich auf die Stelle im §. 1, welche lautet: Zu einem Verbrechen gehört böser Vorsatz.

[35] Hätte der Mensch Kunsttriebe gleich den Insekten, so wäre es mit allen Werken des menschlichen Geistes vorbei, denn er müsste dann seinen Kunsttrieben obliegen und könnte nicht mehr und nicht weniger leisten, als eben sein Trieb ihm eingibt, da er eben ein Trieb ist und somit alles Nachdenken ausschliesst. Man würde produziren wie man schläft, von selbst, ohne sich im Mindesten um das Wie zu bekümmern.

[36] Man eifert sehr gegen die materiellen Tendenzen unseres Zeitalters. Ich lasse es natürlich dahingestellt sein, ob es vernünftig ist, gegen die Tendenz des Zeitalters zu eifern, da das Zeitalter selbst sich um unseren Tadel oder unser Lob nicht bekümmert, und man überhaupt über die Richtung, in welcher man fährt, immerhin etwas schwer urtheilen kann, wenn man selbst im Wagen sitzt. Dreierlei Wahrheiten, die denn doch nicht ganz unvorteilhaft für die Sittlichkeit des Zeitalters zeugen, sind jedoch in eben diesem materiellen Zeitalter zum Bewusstsein der Menschen gelangt, an deren zwei man früher nicht dachte, die dritte aber fast vergessen hatte. — Die ersten sind die Nothwendigkeit des Strebens nach Mässigkeit (Mässigkeitsvereine) und der Abstellung der Thierquälerei, die letzte die Erkenntniss, dass auch der Körper des Menschen entwickelt werden müsse, wenn der ganze Mensch etwas taugen soll. — In diesen drei Wahrheiten liegt nach meiner unmassgeblichen Meinung ein besseres Zeugniss für die Moralität des gegenwärtigen, und eine Hoffnung für die künftigen Jahrhunderte, welche eine bedeutende Dosis Weltschmerz — die gerechte Geissel Derjenigen, welche den Egoismus des gegenwärtigen Zeitalters repräsentiren — aufwiegt. — „Das Leben,” sagt Jean Paul, „ist eine bittere Frucht, man greife es nur mit Presse und Zange an und es hat den süssesten Kern.”

[37] Hat man schon die Erscheinung des Wahnsinnes bei einem Kinde gefunden? Ich bin nicht sachverständig genug, um diese Frage zu beantworten, doch erinnere ich mich nie, von einer solchen Erscheinung gehört zu haben.

[38] Die Ideenassociation ist eines der wichtigsten Momente, welche auf die Stimmung des Menschen einwirken, allein es ist nicht das einzige, denn ausser dem Zustande der Krankheit können physische Eindrücke vorhanden sein, welche einen mächtigen Einfluss auf die allgemeine Stimmung ausüben, ohne dass es der Mensch gewahrt. Manche That, im Zorne verübt, würde unterblieben sein, wenn sich das Subjekt statt in einem von Tabakqualm erfüllten Lokale in freier Luft befunden hätte. — Wo es sich also um Erforschung der Stimmung eines Menschen zur Ausmittlung des Umstandes handelt, ob er zurechnungsfähig war, müssen alle Umstände, daher auch solche Nebenumstände berücksichtigt und bezüglich ihres Einflusses gewürdiget werden, welche auf die Stimmung der physischen Organe von Einfluss waren.

[39] Ganz Dasselbe gilt in dem Falle, wo Jemand, welcher einen Affekt, z. B. jenen des Zornes, in sich entstehen fühlt, und dabei die Neigung gewahrt, dem Andern etwas anzuthun, sich, obwohl es ihm möglich war, durch Entfernung etc. der Gefahr, von diesem Drange überwältigt zu werden, nicht entzieht. Das Strafbare liegt hier in seiner Unthätigkeit, mit der er sich einem Zustande hingibt, von welchem er fühlt, dass er dem Anderen gefährlich werden kann. Etwas ganz Aehnliches findet bei der Trunkenheit Statt. Fühlt nämlich Jemand beim ersten Glase die Lust, einen Anderen zu prügeln, und er trinkt, obwohl er bemerkt, dass diese Lust durch den Wein entstanden ist, noch ein zweites, und prügelt ihn dann wirklich, so liegt das Strafbare in jenem Trinken des zweiten Glases, und die Berauschung, die darauf folgt, kann diesen Akt nicht entschuldigen.

[40] Es steht wohl dieser Ansicht nicht entgegen, dass man nicht immer a priori angeben kann, welcher Trieb angeregt werden muss, um irgend einen mit einem bestimmten Namen bezeichneten Affekt, z. B. Schrecken, zu erzeugen, ja dass zur Hervorbringung eines mit einem bestimmten Namen bezeichneten Affektes verschiedene Triebe geeignet sind.
Es ist bei der Lebensart des Menschen immerhin denkbar, dass die Anstrebung eines bestimmten Gegenstandes eine Komplikation mehrerer Triebe sei, und dass es schwer, ja unmöglich ist, denjenigen herauszufinden, der da vorzugsweise angeregt war, allein dies beweiset wohl nichts gegen die ausgesprochene Ansicht, sondern höchstens dafür, dass die verschiedenen Benennungen der Affekte von keinem praktischen Werthe sind.

[41] Man sagt zwar: der eitle Pfau, das stolze Pferd u. s. w., allein der Grund ist kein anderer, als weil ein eitler Mensch in seinem Betragen eine Aehnlichkeit mit dem nach unseren Begriffen wirklich schönen Pfau hat, auch man die Bemerkung gemacht zu haben glaubt, dass mancher Mensch, welcher stolz ist, auf eine ähnliche Art nickt, wie ein geputztes Schlittenpferd. Indess, der arme Pfau geht so, wie er gehen muss, weil ihm der schwere Schweif nachschleppt, und ein Esel, welchem man den Kopf durch ein Gebiss in die Höhe bindet und überdies noch einiges Bänderwerk anhängt, das ihn auf der Stirne und in die langen Ohren kitzelt, wird zuverlässig auch einige superbe Bewegungen machen.
Eher könnte man davon sprechen, dass ein Jagdhund leidenschaftlich gerne jage u. s. w., allein auch dieses ist nur figürlich gesprochen, denn das Jagen ist hier die einzige Fähigkeit, die ein solches Thier, und zwar zufolge eines physischen Bedürfnisses, instinktmässig übt; eine solche Vorliebe eines Thieres für eine gewisse Thätigkeit sieht daher wohl aus wie Leidenschaft, ist aber in Wirklichkeit nur eine sich ganz unbewusst äussernde physische Thätigkeit.

[42] De mortuis nil nisi bene, ist ein Spruch, den sich jeder lebende Autor gegenwärtig halten sollte, ich will daher auch diesem Autor nicht zu nahe treten, der in seinen eben so thränen- als bändereichen Romanen denn doch nur die Stimmung seines Zeitalters ausdrückte, welcher selbst Schiller in seiner Louise in etwa huldigte; so viel dürfte jedoch gewiss sein, dass von dieser Seite betrachtet, jeden Leser, der einen solchen Roman durchblättert — ihn durchzulesen wird wohl schwerlich Jemand von meinen verehrten Lesern Heldenmuth genug besitzen, — wenigstens ein angenehmes Gefühl anwandeln wird, — das Gefühl nämlich, dass das Zeitalter, in dem man so dachte und so schrieb, glücklicherweise vorüber sei.

[43] Es ist ein Umstand, welcher alle Beachtung verdient, dass man für den Begriff des Vergessens in allen Sprachen ein eigenes Wort hat, während doch der richtige Begriff jener des nicht Erinnerns ist, denn das Vergessene wird in jedem Falle wieder zur Erinnerung, wenn gewisse vermittelnde Vorstellungen mit gehöriger Lebendigkeit angeregt werden. Wie ist es denn aber möglich, dass der Mensch alle Vorstellung der wirklich empfundenen Eindrücke, welche sich noch dazu in seiner Seele, wie in einem Kaleidoskope in's Unendliche combiniren, so festhalten kann, dass er sie bei gehöriger Anregung wiederfindet? — Das wie lässt sich nun nicht erklären, allein es ist auch möglich, die unendliche Zahl der Sterne mit Einem Blicke zu übersehen, es lässt sich daher auch die Möglichkeit nicht bestreiten, dass es in dem unbegreiflichen Wesen des Menschen Raum für ein Unendliches gibt.

[44] Es lässt sich schwer beweisen, dass ein Wahnsinniger in dem Kreise der Vorstellungen, in welchem er sich zu drehen vermag, nicht auch moralisch oder unmoralisch handeln könne und wirklich handle. Man betrachte den Wahnsinn einer Mutter, die über den Tod ihrer Kinder in diesen Zustand verfällt, und jenen eines Schlemmers, der am delirium tremens leidet, und man wird sich von der Richtigkeit dieser Ansicht überzeugen. Nur von Strafe kann keine Rede sein, denn diese würde ein nach dem Sinne des Ideenganges des Tollhäuslers verfasstes Strafgesetzbuch voraussetzen, und dieses wäre denn doch eine sonderbare Idee.

[45] Die Pöschlianer, welche in den Jahren 1816 und 1817 sich insbesondere in einigen Gegenden des Inn- und Traunviertels in Oberösterreich bemerkbar machten, hatten eine eigene Gattung von Schwärmerei entwickelt, in der sie insbesondere die Erringung der Unschuld vor dem Sündenfall als möglich hielten, ferner die Lehre annahmen, dass die Begebenheiten, von welchen die heilige Schrift erzählt, sich wieder erneuern, und die göttlichen oder sonst zu göttlichen Zwecken auf Erden gewesenen Personen wieder in der Gestalt des einen oder andern von ihnen sich zeigen müssen. So war nun der eine von ihnen Gott Vater (ich hatte später im Jahre 1833 das Vergnügen, ihn und einen anderen, welcher der Apostel Johannes war, persönlich kennen zu lernen; der erste war ein stattlicher Mann), ein anderer war Christus, ein Mädchen die Jungfrau Maria u. s. w. Eine der vorzüglichsten Rollen darunter spielte Pöschl, welcher, ein anerkannt frommer und geachteter Mann, den unglücklichen Buchhändler Palm, welcher zu Braunau auf Befehl des damaligen Herrschers der Franzosen erschossen wurde, zum Tode vorbereitete. — Ich habe mit Augenzeugen über diese Begebenheit gesprochen, — es mag erschütternd genug gewesen sein. — Die Exekution des Unglücklichen, welcher in der landgerichtlichen Frohnveste zu Braunau sich im Verhafte befand, wurde mit möglichster Beschleunigung betrieben. Die Gattin des Unglücklichen kam in Begleitung von zwei Kindern und brachte die Begnadigung an als das Exekutionskommando vom Richtplatze zurückkehrte, nachdem die ersten Schüsse den Verurtheilten nur verwundet, und erst wiederholte ihn getödtet hatten. Für Pöschl hatten diese Szenen eine entschiedene Gemüthskrankheit zur Folge, in der er von jener Schwärmerei, welche in den Drangsalen des Krieges, denen diese Gegenden fortdauernd unterworfen waren, ihr ursprüngliches Motiv fand, fortgerissen wurde.
Den weisen Bemühungen der österreichischen Regierung gelang es, durch die verfügten zweckmässigen Einschreitungen der weltlichen Gerichte, so wie der Geistlichkeit, diesem Unwesen, welches, wie aus den oben im Texte gelieferten Erzählungen erhellt, die furchtbarsten Folgen hatte, zu steuern, ohne dass nur ein einziger Derjenigen, welche sich dabei betheiligt hatten, eine Strafe erlitten hätte. (Sieh hierüber die hievon handelnde Schrift des Herrn Professors Talat in Landshut.)

[46] Die Geschichte der Cholera und die Beschreibungen des Boccaccio von der Pest liefern ähnliche Begebenheiten.

[47] Siehe hierüber die [Anmerkung] bei [§. 67].

[48] Ich bitte meine juridischen Leser, sich an den Umstand, dass dieses letztere Verbrechen hier abgesondert behandelt wird, nicht zu stossen, da mir sehr wohl bekannt ist, dass die Brandlegung ebenfalls unter die das Eigenthum verletzenden Verbrechen gehört; der Grund, warum dasselbe hier abgesondert wird, ergibt sich im Verlaufe der Darstellung.

[49] Das Kennzeichen, durch welches ein solcher Hang sich kundgibt, seinerseits aber wieder Nahrung erhält, ist die Thierquälerei; dies letztere Moment ist sehr bedeutungsvoll, denn es kann keinem Zweifel unterliegen, dass das Bestreben, sich durch Quälen schwacher Geschöpfe das Bewusstsein seiner Ueberlegenheit zu verschaffen, und die Gewohnheit, sich an diesem Bewusstsein zu ergötzen, eine höchst gefährliche Stimmung erzeugen müsse.

[50] Ich erinnere mich gehört zu haben, dass man bei einem jungen Manne, der sich — ich glaube als Spion zur Zeit der Kriegsjahre — als Frauenzimmer angezogen hatte und seine Rolle recht gut spielte, dadurch Veranlassung fand, sein Geschlecht in Zweifel zu ziehen, weil er, als er einmal sich mit dem Stuhle, auf dem er sass, einem Tische nahen wollte, zwischen den Schenkeln nach dem Sessel griff, anstatt die bei solchen Gelegenheiten bei Frauenzimmern ihren Kleidern angemessene Bewegung, den Stuhl mit dem Fusse zu rücken, zu machen.

[51] Ein Mann, welcher schon Monate lang zu schlafen schien, wurde dadurch des Betruges überwiesen, dass der Arzt, welcher ihn besichtigte, sich gegen seine Zuhörer über die Sonderbarkeit des Falles und insbesondere darüber aussprach, dass die Wirklichkeit des Schlafes ganz zweifellos sei. Er schilderte dabei die einzelnen Symptome, welche die Wirklichkeit ausser Zweifel setzen, zeigte sie am Körper des Schlafenden, und als er damit bis zu dem Gesichte gekommen war, sprach er zu dem Schlafenden: „Zeige die Zunge,” und — er zeigte sie wirklich.

[52] Aus dem Werke: „Merkwürdige Kriminalfälle,” von Dr. Pfister, Stadtdirektor in Heidelberg.

[53] Die ganz natürliche Frage: „Dein Bruder konnte dich ja auch anderswo schlagen!” wurde nicht gestellt.

[54] Schwerlich wurde die Antwort so gegeben. Ueberhaupt ist es gefehlt, einen etwas blödsinnigen Menschen so geradezu um seine Gemüthsstimmung zu fragen. Er versteht die Frage nicht.

[55] Auf die Dauer des Tentamens kam es nicht an, sondern auf seinen Inhalt.

[56] Ein sonderbarer Ausdruck.

[57] Der verehrte Leser wolle gefälligst den §. 82 des über den Irrsinn handelnden Aufsatzes nachlesen.

[58] Die Untersuchung hatte vor keinem österreichischen Gerichte Statt gefunden; wäre es der Fall gewesen, so hätte die Urtheilsschöpfung von dem Kriminalgerichte erster Instanz Statt finden müssen, und wäre dann erst das Urtheil dem Obergerichte vorzulegen gewesen. (Siehe mein „Handbuch der gerichtsarzneilichen Wissenschaft” §. 12.)

[59] Nur dieser Punkt konnte für die Zurechnung der That entscheiden, die anderen beiden Punkte sind nur Vorfragen, deren Beantwortung zu jener dieses letzten Punktes führen konnte, aber dazu nicht absolut nothwendig war, da, wenn der Wahnsinn zur Zeit der That konstatirt ist, sein sonstiger Wahnsinn von keinem wesentlichen Einflusse mehr ist. Ueber alle diese Punkte wäre aber ein ärztliches Gutachten nothwendig gewesen.

[60] Er hatte auch gesagt, dass er eben Lust hatte, zu verbrennen, man hätte daher fragen sollen, ob er nicht auch dieses Gelüste geäussert habe, überhaupt aber hätte der Zeuge aufgefordert werden sollen, die Thatsache, auf welche sich seine Angabe stützt, umständlich zu erzählen.

[61] Viel zu viel geschlossen für einen Justizreferenten. Es folgt aus diesen Daten nichts weiter, als dass bei Joseph G. sich Erscheinungen zeigen, welche, um ihre Bedeutung richtig zu stellen, der Prüfung ärztlicher Personen bedürfen, welche also vor Allem einzuleiten komme.

[62] Was würden wohl die Bemerkungen der Mutter und Brüder, wenn sie für das Gegentheil, nämlich die Verrücktheit, gelautet hätten, bewiesen haben? Offenbar nichts. Nun wird gar der Umstand, dass sie nichts bemerken, ungeachtet der früheren Annahme einer Geistesverwirrung (ob sie chronisch sei, konnte doch wohl der Referent nicht entscheiden), als ein Beweis für die Geistesfreiheit angenommen.

[63] Dass der Inquisit ein Motiv hatte, beweiset wohl nichts gegen den Wahnsinn. Auch der Wahnsinnige handelt nach Motiven. Es sind wahnsinnige Motive, aber es sind Motive.

[64] Ueberlegung und Vorsatz finden auch bei Wahnsinnigen Statt, wenn es sich um Ausführung ihrer wahnsinnigen Ideen handelt, denn sie gehen dabei nicht selten mit einer Konsequenz und einer Verschmitztheit zu Werke, deren sich ein Vernünftiger nicht schämen dürfte.

[65] Wieder eine Behauptung, die dem Justizreferenten auszusprechen nicht zukam, die aber auch nicht einmal wahr ist.

[66] Wir erinnern noch einmal an den §. 82, der in der früheren Anmerkung erwähnt ist.

[67] Noch zweckmässiger wäre es gewesen, zugleich die Mittheilung des Aktes an eine Sanitätsperson und von dieser die Abgabe eines Gutachtens über den wahrscheinlichen Geisteszustand des Joseph G. zur Zeit der verübten Brandlegungen auf Grundlage der Aktenergebnisse und eigener Untersuchung des Inquisiten, zu verlangen.

[68] Die Belege zu dieser Behauptung finden sich später vor.

[69] Dieser Angabe wurde nicht weiter nachgeforscht, was sehr zu tadeln ist, höchst wahrscheinlich aber nicht unterblieben wäre, wenn Dasjenige Statt gefunden hätte, worauf in der nächstvorigen Anmerkung hingedeutet ist.

[70] Ein Beleg zu des Schulmeisters Behauptung, dass Joseph G. ein Schalksnarr sei.

[71] Warum nur aus den Akten? Der Geisteszustand liess sich doch noch sicherer durch Untersuchung der Person des Joseph G. erfahren, und dazu waren nicht nur Verhöre, sondern überhaupt Beobachtungen über, und Unterredungen mit dem Joseph G. nothwendig.

[72] Darüber konnte die Ansicht der Person des Joseph G. keinen Aufschluss geben, fing man aber eine Unterredung an, so war dies schon der Anfang der Untersuchung, wozu also dieser Eingang des Protokolles?

[73] Wie drückte er sich aus, worin bestanden die Gestikulationen? — Die Erklärung hierüber hätte zu Protokoll genommen werden sollen, denn ob die Ausdrücke und Gestikulationen einfältig sind oder nicht, gehört eben so gut vor das Forum des Richters, als vor jenes des Arztes.

[74] Die Kommissarien waren nicht klar darüber, wie sie die Sache angreifen sollen, und befanden sich daher in einiger Verlegenheit — dies ist der langen Rede kurzer Sinn. Es handelte sich nicht darum, den Joseph G. zu unterrichten, sondern ihn zum Reden zu bringen; dazu gab aber eine Frage nach seinen Glinkern oder nach seinem gesammelten Gelde zuverlässig ein besseres Exordium, als in allen sokratischen Unterrichtsmethoden zu finden sein kann.

[75] Die Kommissarien hatten sich über gar nichts zu verbreiten, sondern nur zu bewirken, dass Joseph G. sich über etwas verbreite.

[76] Diese gingen die Kommissarien nichts an. Höchstens konnten sie sich Einiges hierüber von Joseph G. erzählen lassen, um den Ausdruck, mit welchem er es that, zu beobachten.

[77] Diese Antwort wird so wenig Jemanden befremden, der bedenkt, dass Joseph G. in dem Augenblicke sein Todesurtheil zu hören vermuthet hatte, als er wirklich Mühe haben wird, das System der Kommissarien zu verstehen, die sich durch diesen deutlichen Wink über die im Inneren des Joseph G. herrschende Vorstellung nicht bestimmen liessen, ihm gleich die Frage zu stellen: „Warum glaubst du denn, dass man dich am Leben strafen wird?” und dann nach Massgabe der erfolgenden Antwort fortzufahren. — Mancher sehr vernünftige Mensch, der sein Todesurtheil zu hören fürchtet, oder die zweifelhafte Beruhigung erhält, dass es sich vor der Hand noch nicht um seinen Kopf handle, wird auf ähnliche seinem Interesse eben so fern stehende Dinge, wie der Gebrauch von Zunamen, nicht um ein Haar besser antworten.

[78] Vermuthlich hatte man das ihm aus der Schule bekannte Schlagwort getroffen, auf das er mit seinem Wort einzufallen gewohnt war.

[79] Hätte sollen im Akte bemerkt werden.

[80] Es ist durchaus nicht in der Ordnung, eine Antwort im Provinzialdialekte, die andere in der reinen Sprache zu protokolliren. Nur wo ein Missverständniss möglich ist, muss der Ausdruck des Inquisiten beibehalten werden. Bei diesem Verhöre wäre es aber entschieden besser gewesen, ganz den Provinzialdialekt beizubehalten, weil es hier darauf ankam, aus dem gebrauchten Ausdrucke den Geisteszustand zu beurtheilen.

[81] Es bedarf wohl keiner besonderen Erinnerung, um zu bemerken, dass der in Bezug auf diesen Gegenstand gewählte Ideengang sehr zweckmässig war.

[82] Besser wäre es gewesen, zu fragen, ob es ihm nicht schon früher eingefallen ist, denn die Frage, warum Jemandem etwas nicht eingefallen ist, wird auch ein Vernünftiger in den wenigsten Fällen beantworten können.

[83] Fluchen fiel ihm als eine Sünde bei, vermuthlich weil er beim Schulunterrichte öfter davon reden gehört hat, vom Brandlegen war weniger die Rede gewesen, daher ihm diese Art Sünde nicht eher beifiel, als bis er daran erinnert wurde.

[84] Ich glaubte diese Vernehmung wenigstens ihrem wesentlichen Inhalte nach wörtlich geben zu müssen, weil sie — wie die Verhörenden einmal im Zuge waren — in der That zweckmässig gepflogen ist, und es daher manchem Leser, der noch nicht in der Lage war, einem solchen Akte beizuwohnen, manche auch für andere Fälle brauchbare Winke zu geben geeignet sein dürfte.

[85] Aus dieser Antwort folgt eben so wenig etwas für die Behauptung der Geisteszerrüttung, als aus der vorausgegangenen düsteren Stimmung. Er fürchtete, sein Todesurtheil zu vernehmen, und etwa noch dazu die sogleiche Exekution. Dies war natürlich und erklärt seine Stimmung vollkommen. Er musste dem gefürchteten Schlage etwas entgegensetzen, und das war Trotz. Der Schlag erfolgte nicht, er brach nun in sich zusammen und redete verwirrt. Dies war eben so natürlich. Man muss sich wundern, wie man diese naheliegende Erklärung übersehen konnte.

[86] Davon sagt das Protokoll nichts. Uebrigens ist es wenigstens nach meiner unmassgeblichen Meinung ein grosser Beweis für den Blödsinn, dass sich Joseph G. nach in seinem Sinne so begründeter Besorgniss vor der Ankündigung eines Todesurtheiles, und nach der durch die freudige Ueberraschung der Versicherung des Gegentheiles, sich der hierdurch entstandenen Verwirrung wieder durch so unbedeutende Veranlassungen, wie Schmeicheln und Anbietung kleiner Geschenke, so weit entreissen konnte, dass er später auf den Gegenstand gar nicht mehr zurückkam. Ein Vernünftiger, welcher in der Lage des G. die Ankündigung des Todesurtheiles erwartet und den Tod gefürchtet hätte, würde dies nicht im Stande gewesen sein. Dass es aber Joseph G. vermochte, zeigt, dass er selbst für den Gedanken des vorschwebenden Todes zu stupid war.

[87] Es wäre offenbar in der Ordnung gewesen, auch dem Medizinalreferenten den Bericht des Kriminalgerichtes zur Begutachtung vorzulegen, und auch die Aeusserung des Physikus, welcher das erste Gutachten ausgestellt hatte, unter Mittheilung der weiteren Erhebungen einzuholen. Ueberhaupt hätte bei der Erhebung des zweiten Befundes dieser Physikus sollen beigezogen werden, damit man erfahren hätte, ob sich wirklich eine wesentliche Veränderung mit Joseph G. zugetragen habe, denn es steht sehr zu bezweifeln, dass diese Veränderung wesentlich war, wenn man anders annimmt, dass — wie es sehr möglich ist — Joseph G. in einem blos mündlich und daher mit weniger Feierlichkeit als bei einem Verhöre geführten Gespräche, besonders wenn es zweckmässiger geleitet war, sich leichter ausdrückte, als im letzteren Falle.

[88] Ob eine Differenz zwischen dem Kriminalgerichte und den Kommissarien bestand, war gleichgiltig. Es handelte sich darum, worin die Differenz bestand, und da sie darin bestand, dass das Erstere sagte, J. G. sei gescheid, die Letzteren, er sei ein Narr, so handelte es sich hauptsächlich darum, wer Recht habe, und daher, ob diese Differenz nicht behoben werden könne. — Der Weg dazu ist in der vorigen Anmerkung angedeutet worden.
Die Differenz wäre aber gar nicht entstanden, wenn man die Untersuchung des Joseph G. mit einer ärztlichen Erhebung des Gemüthszustandes begonnen und dieselbe bis zum Schlusse im Einvernehmen mit dem Arzte fortgesetzt, bei Protokollirung seiner Aussage seine Ausdrücke wörtlich aufgenommen und sich nicht mit dem ersten ganz oberflächlichen Parere begnügt hätte, dessen Oberflächlichkeit sich dadurch nachweist, dass es nicht nur auf den bereits notorisch wahnsinnigen Joseph G., sondern beinahe auf jeden gesunden Menschen passt. Ein Parere aber, welches bei dem bekannten Bestehen einer Krankheit bei einem Individuum, ohne sich über ihr Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur mit Einem Worte auszusprechen, hinausgeht, ist oberflächlich.

[89] Das ärztliche Gutachten, welches ganz entschieden das Gegentheil sagte, blieb unberücksichtigt.

[90] Aus dem „Archive des Kriminalrechtes,” mitgetheilt von Dr. E. F. Scuchay, Advokaten in Frankfurt a. M., wo sich der Fall ereignete.

[91] In dieser Zeit schrieb er einen Brief an einen seiner Lehrer, worin er folgende Schilderung seines Zustandes gibt:
„Der Unterleib ist verhärtet, die Gedärme scheinen schlaff und sich gesenkt zu haben, Verstopfung ist gewöhnlich, der Kopf ist wie von Dunst umzogen, die Nerven wie angespannt und krampfig. Wenn der Schmerz stark wird, so schmerzt die Gehirnhaut auch.”

[92] Viele in den Akten enthaltene Aufsätze und Briefe zeigen jenen unglücklichen Hang des Roth zur Philosophie. In Bezug auf die angeführte Idee ist wichtig, dass er einst einem seiner Lehrer den Widerwillen gegen die Mathematik dadurch erklärt hat: bei der Idee der Einheit entstünden in ihm die allerbeunruhigendsten Zweifel. Ferner ist von grosser Wichtigkeit das hier folgende Aktenstück, welches verschiedene, an sich selbst von Roth gerichtete und sich selbst im Namen der Philosophie, der Medizin und der Theologie beantwortete Fragen enthält:

„Ist es erlaubt, Solche, von denen man sagt, dass ihre übersinnliche Natur, wenn sie noch länger mit der Körperwelt in Verbindung stehe, verloren gehe, von dieser Körperwelt zu trennen? Sorgfalt bei der Untersuchung (das könnte denn gewiss bei scharfblickenden Aerzten eine grosse Frage sein). Wer spricht von einer solchen Vernichtung des Uebersinnlichen statt des Irdischen?

Der Philosoph.

Frage wegen Erlaubtheit des Selbstmordes für Solche, die sich unrettbar erkennen.

Theolog.

Dürfen sie denn keine Erlösung glauben?”

„Du nahst heran, mein letzter Tag!”

[93] Sieh die Eingangsworte des in der vorigen Note angeführten Aktenstückes:

„Ist es erlaubt, Solche, von denen man sagt, dass ihre übersinnliche Natur, wenn sie noch länger mit der Körperwelt in Verbindung stehe, verloren gehe?”

„Ist es erlaubt, Solche, deren übersinnliche Natur bei einer längeren Verbindung mit der Körperwelt verloren geht, von dieser Körperwelt zu trennen?”

[94] Man war bemüht gewesen, ihm ein Stipendium zum Studiren zu verschaffen. Er schrieb zu dieser Zeit an einen seiner Lehrer, worin er erklärte, dass er der reine Jüngling nicht mehr sei, für den man ihn halte, dass er früher Onanie getrieben, und dass man also jenes Stipendium (welches er später aus anderen Ursachen nicht erhielt) einem Würdigeren zuwenden möchte.

[95] Er war so fest in dieser Idee, dass einer seiner älteren Freunde, der sie ihm ohne allen Erfolg auszureden suchte, und auf die wohlmeinendsten Gegengründe von dem sonst so sanftmüthigen Jüngling nur immer ein eigensinniges: „Ich will es aber, ich kann es aber!” zur Antwort erhielt, diese Idee schon damals als eine fixe betrachtete.

[96] Dieser Vorfall ist allein durch die späteren freiwilligen Geständnisse des Kaspar Roth bekannt, und nur was die äusseren Thatsachen betrifft durch andere Zeugnisse bestätiget worden.

[97] Vor der Gegenwart eines kleines Mädchens, welches er sonst geliebt hatte, schien er sich wahrhaft zu fürchten.

[98] Roth erinnerte sich dessen, was er in Xenophon's Memorabilien über den Dämon, die innere Stimme des Sokrates, gelesen.

[99] Unter fixer Idee wird verstanden, wenn ein sonst nicht unvernünftiger Mensch gewisse, der Vernunft widerstreitende Ansichten hat, die er selbst nicht durch Schlüsse des Verstandes angenommen und auf diese gebaut hat, sondern die er im Wahne als etwas Positives anerkennt. Ist der Mensch völlig unvernünftig, so gibt es keine einzelnen fixen Ideen mehr, diese verlieren sich in der Masse von Unvernunft. Roth verrichtete damals noch alle seine gewöhnlichen Beschäftigungen mit Besonnenheit, sprach auch über die meisten Gegenstände mit aller Klarheit, nur nicht, wenn man auf die Ursachen seiner heimlichen Entfernung kam. Er war also im Ganzen vernünftig, nur nicht in Bezug auf spezielle Gegenstände. Eben so stand es mit ihm auch nach seiner schaudervollen That, und so steht es auch noch jetzt. In Bezug des Glaubens an Vogelsang sind seine in dem Verhöre am 16. August gegebenen Antworten wichtig.
Frage: Ob er nicht geglaubt, dass die Vögel nur instinktmässig gesungen.
Antwort: Damals sei er nicht anders zu glauben im Stande gewesen (nämlich, als dass die Vögel nicht instinktmässig sängen), zumal er aus den Schriften der Alten gewusst, dass diese grosses Gewicht auf den Gesang der Vögel gelegt und 14 Tage vorher in Xenophon's Memorabilien eine darauf Bezug habende Stelle: de daemone Socratis, gelesen. Auch jetzt sehe er nicht ein, dass der Gesang der Vögel zufällig sei, er hätte denselben nur nicht so auslegen sollen! Er sei noch in seiner Meinung ungewiss, allein die That hätte er doch nicht thun sollen.

[100] Merkwürdig ist ein Zettel, welchen er einige Tage nach der That schrieb: Quod perpetrari scelus rectum non esse divinis humanisque legibus intelligo confiteor [et me poenit], et me amentia raptum hoc fecisse pluribus probare cum postuletur suscepturus sum. Der exaltirte Zustand, in welchen Roth vor der That und durch die That gerathen war, die Flut der wilden Gedanken und Gefühle hatte sich gelegt und Ebbe war eingetreten. Auf der Bank des Gefängnisses, wo ihn der Physicus prim. eine Stunde nach der That besucht hatte, konnte ihn nicht die Erinnerung an seine unglückliche Mutter und selbst nicht an die noch fortdauernden körperlichen Leiden seines geliebten Bruders erschüttern. Gott, sagte er, habe ihm die schwere That befohlen, sein Bruder werde nun selig sein. Einige Tage darauf schrieb er nun jenen Zettel. Bemerkenswerth ist, dass auf diesem die Worte: „et me poenit” wieder ausgestrichen sind.

[101] Diese Eintheilung der Seelenstörungen entspricht ganz derjenigen, welche Heinroth annimmt („System der psychologisch-gerichtlichen Medizin” §. 40 und 41), wo man also das Nähere darüber nachsehen kann.

[102] Von Geisteszuständen gebraucht, ein sonderbarer Ausdruck.

[103] Nach dem Zwecke, den das Gutachten erreichen sollte, handelte es sich nicht um den Zusammenhang der Melancholie mit der Ermordung, sondern es hätte gesagt werden sollen: „Die Ermordung des Remigius durch Kaspar ist eine Folge von dessen Melancholie und Geisteszerrüttung.” oder: sie ist keine Folge, nicht aber dürfte von einem blossen Zusammenhange gesprochen werden. Die richterliche Frage: in welchem Zusammenhange etc. hätte übrigens noch dahin ergänzt werden sollen: ob sich die Ermordung des Remigius durch Kaspar zu dessen Melancholie und zu seinen verwirrten Gedanken und Ansichten nicht entschieden wie Wirkung und Ursache verhalte.

[104] Gibt es auch andere als persönliche Krankheiten, d. h. Krankheiten einer Person, wenn es sich überhaupt um den Zustand eines menschlichen Individuums handelt?

[105] Eine mehr als kühne Hypothese!

[106] So dürfte sie nach unserer Ansicht wohl nicht mehr eine unreife genannt werden. Reif oder unreif auf Krankheiten angewendet, sind nur relative Begriffe, insofern man eine bestimmte Krankheitsform berücksichtigt, sie können aber nicht angewendet werden, sofern man den normalen geistigen oder körperlichen Zustand berücksichtigt. Der normale Zustand ist vorhanden oder er ist nicht vorhanden, und dies Letztere ist bei jeder Störung der Gesundheit der Fall. Der Mensch, welcher von einer leichten Unpässlichkeit befallen ist, ist nicht mehr gesund, sondern er ist krank, und insofern er krank ist, ist die Krankheit auch reif. Der Arzt mag mit Recht in dieser Unpässlichkeit den Vorläufer einer wichtigeren Krankheit erblicken, welche sich eben entwickelt; den Richter, welcher es nur damit zu thun haben kann, ob eine zu einem gewissen Zeitpunkte Statt gefundene Handlung eines Individuums die Folge des wirklich vorhandenen Zustandes ist, geht es offenbar nicht das Mindeste an, welche pathologische Zukunft dieser gegenwärtige Zustand darbietet. Man sieht hieraus, dass der Unterschied von reifen oder unreifen Seelenstörungen gar nicht in die gerichtliche Medizin gehört.

[107] Die weiter folgenden Zweifelsgründe gebe ich der grösseren Genauigkeit wegen wörtlich an.

[108] Aus dem „neuen Archive des Kriminalrechtes vom Jahre 1830,” vom Herrn Vicedirektor v. Weber in Tübingen.

[109] Es bedarf hier wohl kaum der Bemerkung, dass in diesem medizinischen Gutachten mit den Ausdrücken Mord und Todtschlag nicht genau die unterscheidenden Begriffe von Mord und Todtschlag verbunden sind.

[110] Der Verfasser dieser Darstellung hat im April 1829 (nur kurz vor dem Niederschreiben derselben) die würtembergische Irrenanstalt in Zwiefalten besucht, und dort den epileptischen Grotz selbst gesehen und gesprochen. Er musste dadurch in seiner Ueberzeugung von der Richtigkeit des Urtheiles der hiesigen medizinischen Fakultät über den körperlichen und physischen Zustand dieses Menschen und dessen nothwendige Verwahrung im Irrenhause nur noch mehr bestärkt werden. Grotz sah ihn beim Eintritte in seine Zelle, wo er halb auf dem Bette lag, mit finsterem und ziemlich stierem Blicke an, gab auf einige allgemeine Fragen nur mit Widerwillen abgebrochene Antworten, und die allmälig an ihn gebrachten speziellen Fragen: warum er hier sei, was er gethan habe, wo sein Vater sei u. s. w., erwiderte er stets auf gleiche Weise mit: „Ich weiss noiz (nichts).” Dass er sich auf den grässlichen Vorgang mit seinem Vater gar nicht mehr einlasse, und davon auch gar keine Erinnerung mehr zu haben scheint, wurde auch von den Aufsehern versichert. Seine epileptischen Anfälle sind übrigens dort noch eben so häufig und stark wie früher.

[111] Welche Anlage? Die Anlage zum Verbrechertypus? Was lag daran, so lange nicht bewiesen ist, dass dem Typus auch Handlungen entsprechen müssen.

[112] Das war es eben, worüber das ärztliche Zeugniss verlangt wurde; man wollte ohne Zweifel von Seite des Gerichtes wissen, ob ein solcher Zustand vorhanden war oder nicht, als man den Arzt fragte, denn dass der Junge irrsinnig gewesen sein könne, hat wohl Niemand bezweifelt.

[113] Wenn auch Dr. Carus, was ich sehr bezweifle, von einem Verbrechertypus gesprochen haben, und nicht vielmehr die physische Anlage zu gewissen, den Verhältnissen und insofern auch den Gesetzen trotzenden Handlungen gemeint haben sollte, so ist und bleibt dies doch nur die Ansicht eines einzelnen Mannes, und kann noch dazu sehr leicht missverstanden werden. Uebrigens ist der Schluss von einem Verbrechertypus auf einen unwiderstehlichen Hang zum Begehen eines Verbrechens falsch, denn der Verbrechertypus kann höchstens so viel bedeuten, als: Jeder, der dieses Verbrechen beging, hatte diesen Typus; es folgt daher höchstens (und dies ist mehr als man zugeben kann): Jeder, der den Typus nicht hat, hat auch keinen Hang zu dem Verbrechen; falsch geschlossen ist es aber, zu sagen: wer den Typus hat, habe auch den Hang zu dem Verbrechen. Ein solcher Schluss wäre ungefähr eben so richtig, als wenn man sagen würde: ein Bär hat braune Haare, der X hat auch braune Haare, folglich ist der X ein Bär.

[114] Musäus' „Physiognomische Reisen.”


Gedruckt bei J. P. Sollinger.