Das Kammergericht gegen Wöllner.
Von der erhofften heilsamen Wirkung des neuen Zensurgesetzes war Wöllner sehr bald bitter enttäuscht, denn die jetzt mit der Zensur beauftragten Kollegien, sogar die Konsistorien, arbeiteten ihm wenig zu Dank. Er sorgte deshalb mehrfach durch Kabinettsorders, die der König meist ungelesen zu unterzeichnen pflegte, dafür, daß über seine Auslegung des Zensurediktes und die von ihm bezweckte Anwendung kein Zweifel mehr bestehen konnte.
Zur bessern Kontrolle der Rechtgläubigkeit hatte König Friedrich Wilhelm II. die Einführung eines allgemeinen Landeskatechismus befohlen, die bei der Geistlichkeit auf ebenso starken Widerstand stieß wie das Religionsedikt. Eine in Züllichau erschienene anonyme Abhandlung war für den Landeskatechismus eingetreten, und der Berliner Prediger Gebhard schrieb eine Entgegnung darauf, die vom Berliner Oberkonsistorium die Druckerlaubnis erhielt. Kaum aber war sie erschienen, so verbot Wöllner als Chef des geistlichen Departements dem Verleger Joh. Christ. Unger den Verkauf der Gebhardschen Schrift bei 100 Dukaten Strafe für jedes Exemplar. Außerdem erhielt der schuldige Zensor, der Oberkonsistorialrat Zöllner, einen derben Verweis, weil er eine »Scharteke« zugelassen habe, die die geplante Einführung des Landeskatechismus als unnötig, unnütz und sogar schädlich bezeichnete, also einen sträflichen Tadel landesherrlicher Verordnungen und wenig Achtung vor königlichen Befehlen enthalte.
Wer zahlte nun dem Verleger seine Unkosten zurück? Daß die Zensoren selbst sich so gröblich irren konnten, hatte der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Wöllner riet dem Verleger ironisch, er möge sich an Verfasser und Zensor halten, und Unger folgte seinem Rat, wohl um über diese noch mehrfach zu befürchtende Streitfrage eine Gerichtsentscheidung herbeizuführen.
Aufs neue bewährte das preußische Kammergericht seinen alten Ruf unbestechlicher Gerechtigkeit. Die Klage gegen den Verfasser nahm es gar nicht an, da dieser ja sein Buch ordnungsgemäß der Zensur vorgelegt hatte, und die Klage gegen den Zensor wies es kostenpflichtig ab. Die Kritik auch schon bestehender, »von der Regierung beliebter« Staatseinrichtungen, so erklärte es in seiner Urteilsbegründung, sei nicht nur Recht, sondern Pflicht jedes, der sich zu Belehrungen der Staatsmänner berufen glaube, sonst würden »alle Kompendien der Staatswissenschaft unter die verbotenen Bücher, und Plato, Montesquieu und Thomasius unter die Staatsverbrecher gehören«. Wenn jemals über Gesetze und öffentliche Anstalten mit Nutzen geschrieben werden könne, so sei es gewiß zu der Zeit, da sie eben entworfen würden. Zöllner habe deshalb als Zensor nur seine Pflicht erfüllt und verdiene statt eines Tadels »öffentlichen Dank, daß er ohne Nebenabsichten, als ein gewissenhafter und verständiger Staatsdiener, seine Stimme gegeben, und so viel an ihm ist, die Rechte der Vernunft und die mit ihnen verbundene Ehre der Preußischen Regierung aufrecht erhalten« habe. Protokollführer bei dieser denkwürdigen Sitzung des Kammergerichts war der damalige Referendar Wilhelm von Humboldt.