Zensurreform in Österreich.
Nach dem Tode seiner Mutter (29. Nov. 1780) fühlte sich Joseph frei von den drückenden Fesseln, die er bis dahin als guter Sohn getragen hatte, und sofort ging er daran, den dumpfen Geistesbann zu lösen, der wie ein Dornröschenschlaf Österreich gefangenhielt.
Zunächst hob er die bisherigen Zensurkommissionen auf und ersetzte sie durch eine einzige Bücherzensur-Hauptkommission in Wien. Ihr übergab er die von ihm selbst entworfenen »Grundregeln zur Bestimmung einer ordentlichen künftigen Bücherzensur«, und am 13. Oktober 1781 erschien ein neues Zensurgesetz.
Verboten sollte nach des Kaisers Willen nur mehr das sein, was »unsittliche Auftritte und ungereimte Zoten« enthielt, die katholische und überhaupt die christliche Religion systematisch verfolgte und lächerlich machte oder den Staat und den Landesfürsten »geradezu auf eine gar anstößige Art« angriff. Im übrigen aber sollte der Grundsatz gelten: »Kritiken, wenn es nur keine Schmähschriften sind, sie mögen nun treffen wen sie wollen, vom Landesfürsten bis zum Untersten, sollen, besonders wenn der Verfasser seinen Namen dazu drucken läßt und sich also für die Wahrheit der Sache dadurch als Bürgen dargestellt, nicht verboten werden, da es jedem Wahrheitliebenden eine Freude sein muß, wenn ihm solche auf diesem Wege zukommt.«
Mit dem, was der »große Haufen« oder »schwache Köpfe« lesen, bestimmte Joseph, soll man streng, um so nachsichtiger aber mit gelehrten Werken sein, die nur »schon bereiteten Gemütern« und »standhafteren Seelen« in die Hände kommen. Einzelner anstößiger Stellen wegen braucht man also wissenschaftliche Werke und Zeitschriften nicht zu verbieten.
Der bisherige Katalog verbotener Bücher wurde einer gründlichen Revision unterzogen. Zahlreiche hervorragende Schriften von Abbt, Basedow, Bernis, Bodmer, G. A. Bürger, Chesterfield, Goethe, Haller, Home, Jacobi, Moses Mendelssohn, Schroeckh, Süßmilch, Zimmermann, Yorick (Sterne) und anderen wurden nun endlich aus der Haft entlassen. Was man bisher nur Gelehrten oder Protestanten »erga schedam« (gegen besondern Erlaubnisschein) zu lesen gab, wurde alles freigegeben; die unbedingt verbotenen Werke wurden einer nochmaligen Zensur unterworfen und daraufhin ein neuer Katalog der verbotenen Bücher angefertigt.
Was verboten blieb oder neu verboten wurde, sollte jetzt nicht mehr vernichtet, sondern in die Bibliotheken eingestellt werden, so daß es Gelehrten »erga schedam« zugänglich blieb. Protestantische Religionsbücher zu kirchlichen Zwecken durften frei verkauft werden; das galt auch für unkatholische Volksliteratur, Erbauungsbücher, Hauspostillen und dergleichen, in den Landesteilen wie Ungarn und Schlesien, wo der Protestantismus geduldet war; in Österreich selbst und den Provinzen, wo der Katholizismus noch die einzige staatlich anerkannte Religion war, durfte solche Volksliteratur der andersgläubigen Bevölkerung wenigstens »erga schedam« geliefert werden. Auch diese Beschränkung wurde bald darauf beseitigt.