2. Die Verteilung der Bevölkerung.
Nach den in [VI, 1, a,] entwickelten Grundsätzen wären die Urgemeinden für je 1000 Bewohner einzurichten und die eigentlich städtische Bevölkerung in den Kreisstädten, Provinzialstädten und der Reichshauptstadt würde selbst in einem großen Reiche weniger als eine Million betragen. Ein großer Teil der städtischen Quartiere würde zur Beherbergung von Reisenden dienen. Wenn in unserer Zeit es zahlreiche Städte mit einer Bevölkerung von mehr als 100,000 Bewohnern gibt und die Reichshauptstädte Millionen von Bewohnern zählen, so ist das eine offenbare Krankheit, welche im innigsten Zusammenhange mit der Gesellschaftsordnung steht.
Die sanitären Übelstände der Riesenstädte sind schon oft erörtert worden, aber hier werden die sozialen und volkswirtschaftlichen Vorteile einer anderen Verteilung der Bevölkerung zur Sprache kommen.
Im allgemeinen hätte jeder Volksgenosse das Recht, im Lande zu wohnen, ohne eigentlich ein Heimatsrecht in einer bestimmten Gemeinde zu haben. Als Grundsatz hätte zwar zu gelten, daß jeder in der Gemeinde dauernd bleibe, wo er geboren wurde, aber davon würde eine Reihe von Ausnahmen gemacht werden. Zunächst würde sich ein solches Recht, im Geburtsorte dauernd zu wohnen, nicht auf die städtischen Quartiere erstrecken, in welche nur ausgewählte Personen zur Ausübung eines bestimmten Berufes oder Einzelne ohne Beruf zur Belohnung ihrer persönlichen Verdienste aufgenommen würden, wodurch aber ihre Ehegenossen und Kinder kein eigenes Recht erlangen würden, vielmehr einer Urgemeinde zugeschrieben blieben. Bis zu einem gewissen Alter würden die Kinder von ihrer Heimatszugehörigkeit abgesehen, den Eltern in ihren Wohnsitz zu folgen haben und ebenso in der Regel die Frau dem Manne. Letztere Regel könnte eine Ausnahme erleiden, wenn die Frau eine hervorragende Stellung einnehmen würde, wodurch sie an einen bestimmten Ort gebunden ist, während der Mann eine untergeordnete Stellung einnähme, für welche das Domizil weniger entscheidend wäre. Eine Veränderung des Domizils wäre teils mit Einwilligung der Staatsverwaltung gestattet, teils mit dem Wechsel des Berufes oder einer Anstellung von selbst gegeben.
Besonders liberal würde die Veränderung des Wohnsitzes jenen zugestanden werden, die von der geregelten Arbeit befreit sind, sei es wegen Erreichung der Altersgrenze, oder erblich, oder als Lohn für hervorragende Dienste, oder weil ihnen vom Staate die Ausübung eines Berufes gestattet wäre, der naturgemäß an einen bestimmten Wohnsitz nicht gebunden ist. Siehe [VIII, 9, n.]
Da die Wohnstätten gleicher Art nicht so vollständig gleiche Annehmlichkeiten bieten,[10] daß es jemand ganz gleichgültig sein könnte, in welcher Gemeinde oder in welchem Quartier er wohnt, und da auch die Nachbarschaft von Freunden, Verwandten oder von gleichstrebigen Personen den Wunsch, da oder dort zu wohnen, bestimmen kann, wird innerhalb der Grenzen der Verwaltungsinteressen die freie Wahl des Wohnortes als Lohn bewilligt, die unerwünschte Versetzung als Strafe verhängt werden, wie es auch heute mit Offizieren und Staatsbeamten gehalten wird. Dabei wird aber auch das Mitinteresse der Familienmitglieder in Betracht kommen. Verwaltungsinteressen können in Frage kommen, welche aus der Verteilung der Betriebsstätten oder aus der Stellung eines Individuums im Amte oder an einer Betriebsstätte hergeleitet werden. Ein qualifizierter Arbeiter einer bestimmten Art von Fabriken wird immer nur in einer Fabrik gleicher Art Verwendung finden können, und vorausgesetzt, daß dort eine Stelle für ihn frei wird. Das Verwaltungsinteresse kann auch bedingen, daß jemand von einem Orte wegversetzt wird, der übervölkert ist, oder nach einem Ort versetzt wird, der neu erbaut wird, oder entvölkert ist, oder wo eine freie Stelle besetzt werden muß.
Ob es im Interesse der Produktion gelegen sein wird, auch in Zukunft vereinzelte Wohnstätten außerhalb der geschlossenen Ortschaften, z. B. auf einer Alpe anzulegen, wird die Erfahrung lehren. Auch hier wird die Versetzung an solche einsame Gehöfte als Lohn oder als Strafe zu gelten haben. Eine Familie aber, welcher erziehungs- und schulpflichtige Kinder angehören, wird nur in geschlossenen Ortschaften wohnen können. Ein junges Ehepaar wird vielleicht recht gern die Honigwochen auf einer Alpe oder in einem einsamen Gehöfte verbringen.
Im Interesse der gleichmäßigen Verteilung der Bevölkerung auf die Gemeinden und im Interesse einer gleichmäßigen Besetzung der Schulklassen wird es liegen, zeitweilig kleine, unmerkliche Verschiebungen der Bevölkerung vorzunehmen, wobei vor allem die Zustimmung der Beteiligten entscheidend sein wird. Da aber vielen Menschen der Veränderungstrieb angeboren ist, so wird dies ohne große Reibung möglich sein. Wenn auch die Gewöhnung an eine bestimmte Gegend und Gemeinde, an Freunde und Verwandte die meisten Bewohner einer Gemeinde fesseln wird, so wird sich bei einigen auch ein entgegengesetztes Bestreben geltend machen und dieses kann benützt werden, um eine unmerkliche Verschiebung von einer Gemeinde zur Nachbargemeinde und so fort vorzunehmen, damit die Verteilung der Bevölkerung tunlichst konstant erhalten bleibe. Dabei werden am meisten Personen in Frage kommen, die einem geeigneten Berufe angehören, landwirtschaftliche Arbeiter und Fabrikarbeiter.[11]
Da bei einer Bevölkerung von 45 Millionen und einem Jahreszuwachse der Bevölkerung von 5 vom Tausend die Bevölkerung in Österreich jährlich im ganzen um 200,000 bis 250,000 Köpfe zunimmt, so wird es sich empfehlen die Urgemeinden jährlich um 2-300 zu vermehren und so viele Urgemeinden jährlich neu aufzubauen, welche zur Aufnahme des zu erwartenden nächsten Jahreszuwachses erforderlich sind. Es ist das bei konstanten Verhältnissen leicht auf Jahre hinaus zu berechnen. Ob die Staatsverwaltung darüber und über die Verlegung gewisser Betriebsstätten nach der neuen Gemeinde und über die Zuweisung von Grund und Boden, Nutztieren usw. an dieselben, selbständig zu entscheiden haben wird, oder ob darüber Volksbeschlüsse einzuholen sind, wird die Verfassung oder der jeweilige Volkswille bestimmen. Auch die Besiedlung der Gemeinden wird Gelegenheit geben, eine Verschiebung der Bevölkerung in der oben angedeuteten Richtung vorzunehmen, da es die Natur der Sache mit sich bringt, daß die Bewohner der neuen Urgemeinden vorzüglich aus übervölkerten Gemeinden genommen werden.
Da durchschnittlich in jedem Kreise jährlich 2-3 neue Urgemeinden aufgebaut werden, dürfte die Entscheidung, welche Familien und Einzelpersonen dahin übersiedeln sollen, den Kreisbehörden überlassen werden, nur insofern jemand aus anderen Kreisen oder Provinzen dahin verpflanzt werden soll, wird die Verfügung von der Provinzialbehörde oder den Zentralstellen zu erlassen sein. Da anzunehmen ist, daß diese Urgemeinden von Jahr zu Jahr reicher ausgestattet werden, weil das dem Fortschritte der Erfindungen entspricht, muß man vermuten, daß sich immer mehr Personen zur Übersiedlung anmelden, als neue Wohnstellen frei werden und die administrativen Interessen werden bei der Auswahl unter den Bewerbern den Ausschlag geben.
Im Ganzen gibt es also Hilfsmittel genug, um eine im großen und ganzen den staatlichen Interessen entsprechende Verteilung der Bevölkerung aufrecht zu erhalten. Eine absolute Freizügigkeit kann natürlich nicht zugestanden werden, schon deshalb nicht, weil der Staat Alleineigentümer aller Wohnbauten ist, also niemand ohne Erlaubnis des Staates sich irgendwo niederlassen kann. Aber praktisch wird die freie Beweglichkeit von Ort zu Ort viel größer sein, als in den heutigen Verhältnissen.
Wenn, allen Vorsichten bei der Anlage zum Trotze, durch Brände, Erdbeben, Bergrutschungen und andere Elementarschäden dieser Art Wohnungen zerstört werden, werden die obdachlosen Bewohner sofort in anderen Häusern, erforderlichenfalls in anderen Gemeinden untergebracht werden nach dem Grundsatze, daß alle Güter für alle Volksgenossen bestimmt sind. In unserer Gesellschaftsordnung ist das mit der größten Schwierigkeit verbunden.