3. Die Evidenthaltung der Bevölkerung.

Die Wohngemeinde eines Kollektivisten ist in der Regel auch seine Aufenthaltsgemeinde, wobei aber die tunlichst freie Bewegung innerhalb des ganzen Bezirkes gestattet werden soll, sodaß nicht nur am Sonntag der freie Verkehr im ganzen Bezirke wird stattfinden können, sondern auch den Erwachsenen freigestellt werden kann, das Abendmahl gegen rechtzeitige Meldung in einer anderen Gemeinde des Bezirks einzunehmen oder selbst dort die Nacht zu verbringen, wenn nur die Arbeit nicht versäumt wird. Außerdem aber kann ein Kollektivist auch sonst dauernd oder vorübergehend den Aufenthalt außerhalb der Wohngemeinde und des Wohnbezirkes nehmen. So dauernd ein noch in der Erziehung stehendes Kind oder ein junger Mensch, wenn er fern von seiner Familie in eine Unterrichtsanstalt aufgenommen wird, in welchem Falle seine Mutter oder Wahlmutter eine Pflegemutter zu bestellen hat, die nebst dem Erziehungspersonal die Aufsicht führt, und Erwachsene können durch ihren Beruf genötigt werden, auf längere Zeit außerhalb des Wohnbezirkes Aufenthalt zu nehmen, so Bedienstete der Verkehrsanstalten, oder bei einem Bau Beschäftigte, Abgeordnete, [III, 3,] 1. Alinea oder auch Arbeitsbefreite, welche auswärts Besuche machen. Vorübergehend ist der auswärtige Aufenthalt der Reisenden, sei es, daß sie beurlaubt sind, oder daß Arbeitsbefreite eine Reise unternehmen, ohne ihren Wohnsitz aufzugeben.

In der Wohngemeinde und im Wohnbezirke soll jedermann sobald als möglich mit der ganzen Bevölkerung bekannt gemacht werden, wenn er seine Wohngemeinde wechselt. Er ist schon vorher vom Verwaltungsbeamten der verlassenen Gemeinde (Quartier) dem Verwaltungsbeamten der neuen Wohngemeinde (Quartier) angemeldet und es ist ihm Herberge und Verpflegung bereits bereitet. Er muß sich zunächst dem Verwaltungsbeamten, dem Arzt und dem Haushaltungsvorstand und wenn er in Arbeit steht, dem Arbeitsvorstande, vorstellen und sich dann mit dem Aufsichtspersonale des Schlafhauses bekannt machen, wo ihm sein Zimmer angewiesen wird. Man wird darauf halten, daß er bei der ersten gemeinsamen Mahlzeit von einer kleinen Tribüne aus die neue Wohngemeinde (Quartier) begrüßt und Namen, Beruf und frühere Wohngemeinde bekannt gibt. Näher wird er sofort mit den Tischgenossen bekannt. Am nächsten Sonntag soll er sich mit der Beamtenschaft des Bezirksortes und nach und nach mit der Bevölkerung der anderen Gemeinden des Wohnbezirkes bekannt machen. Gehört der Neuangekommene der Beamtenschaft an, so wird er sich auch im Kreisorte beim Abendempfang des Kreisbeamten diesem vorstellen und soviel als möglich mit anderen Personen von Stellung persönlich bekannt machen, soweit er noch fremd ist.

Wer sich außerhalb des Wohnbezirkes begibt, sei es, daß er beurlaubt ist und reist, oder sonst dauernd oder vorübergehend Aufenthalt nimmt, hat seine Legitimationskarte, eventuell Reisebewilligung mitzubringen. Die Legitimationskarte enthält die Photographie des Trägers, Namen, Beruf und Wohngemeinde, zur Identifizierung die anthropometrischen Maße und eventuell geheime Mitteilungen, so über ansteckende Krankheiten, Verlust des Stimm- und Wahlrechtes, besondere Diätanweisungen u. dergl. Es soll sich kein Unberufener einer fremden Legitimationsurkunde bedienen können.

Einheimische Reisende sollen angehalten werden, die Aufenthaltsgemeinde, wo sie übernachten, täglich mittels Postkarte dem Verwaltungsbeamten der Wohngemeinde bekannt zu geben. Legitimationen der Ausländer werden in XII, 2, Alinea: [»Es wird«] besprochen.

Es soll kein Einheimischer verloren gehen, kein Ausländer sich einschleichen können. So kann man sich vor auswärtigen Verbrechern schützen und gegen diesen Vorteil haben die Annehmlichkeiten der Anonymität keine Bedeutung.