2. Ehe, Familie, Elternrecht, Wahlmütter, Anteil des Staates an der Erziehung.
Man hat die Frage der Liebe von der Frage der Zeugung zu trennen. Man kann die Liebesfreuden genießen, ohne zu zeugen, und in einer unglücklichen Ehe kann man ohne Zweifel zeugen, ohne Liebesfreuden zu genießen. Vielen Frauen ist die eheliche Umarmung eine Qual und eine Schande. Wir wollen zunächst untersuchen, wie sich der Kollektivstaat zur Zeugung zu verhalten hätte.
Sein Interesse geböte offenbar, daß die tüchtigsten Frauen, gesund, kräftig, schön und frohgemut, mit den tüchtigsten Männern gleicher Vollkommenheit Kinder zeugten und zwar in einer Anzahl, welche eine angemessene, nicht zu rasche Vermehrung der Bevölkerung von 5-10 vom Tausend im Jahre herbeiführen würde. Mit dem Zurückgehen der Sterblichkeit müßte das Zurückgehen der Geburten Schritt halten. Die Erfahrung würde darüber belehren, ob die Zeugung in der Ehe und beschränkt auf die Ehe, unter strenger Beobachtung der ehelichen Zeugung, besser den gesellschaftlichen Zwecken entspräche, oder ob die fallweise Verbindung zwischen zwei Personen, die sich jeweilig zur Zeugung vereinigen, und demnach wechselnd von einer Zeugung zur anderen, wie die Erfahrungen und die Neigungen der Frau ihre Wahl beeinflussen mögen, vorzuziehen sei. Von vorn herein hat man keinen Grund, der Ehe allein unbedingt den Vorzug zu geben, weil in allem jene Erfahrungen entscheiden müssen, welche erst der Kollektivstaat machen wird. Kärnten in Österreich ist, so viel ich weiß, das einzige Land, welches beinahe ebenso viele uneheliche als eheliche Geburten hat und eines scheint gewiß zu sein, daß der Menschenschlag in Kärnten kräftig und schön ist, wie auch die Statistik zu beweisen scheint, daß die sozialen Verhältnisse dort um nichts schlechter sind, als in Ländern, wo die unehelichen Geburten nur 10, ja nur 5 vom Hundert der Geburten betragen. Setzen wir den Fall, daß die Ehe nicht als die edlere und in Beziehung auf die Zeugung einer veredelten Nachkommenschaft nicht als die für die Gesellschaft nützlichere Form des Liebeslebens erkannt würde, so könnte sie im Kollektivstaate aufgegeben oder dem Belieben der Einzelnen freigegeben werden. Denn die Beschränkung der Zeugung auf die Ehe ist heute nur deshalb von Vorteil, weil die Ehe den Kindern in unseren Verhältnissen eine größere Sicherheit der Erziehung und Versorgung gewährt, als die außereheliche Zeugung. Schon das ununterbrochene Zusammenleben der Eheleute und ihrer Kinder ist heute von großem Einfluß auf das Wohl der Kinder, abgesehen davon, daß die uneheliche Mutter weder in hinreichendem Maße die Versorgung leisten, noch in Beziehung auf das Erwerbsleben, welches nach den Grundlagen unserer heutigen Zustände mehr in die Kompetenz des Vaters gehört, die Interessen ihrer unehelichen Kinder so gut wahrnehmen, wie der Vater für die ehelichen Kinder sorgen kann. Allein gerade dort, wo die unehelichen Geburten beinahe vorwiegen, in Kärnten,[24] hat sich auch in diesem Belange die außereheliche Zeugung mit dem Versorgungs- und Erziehungsbedürfnisse ins Gleichgewicht gesetzt, indem dort der Bauer recht gern Dirnen in den Dienst nehmen soll, so hat man mir mitgeteilt, welche ein oder zwei uneheliche Kinder mit ins Haus bringen. Diese fremden Kinder werden dann vom Bauer in der Hausgemeinschaft aufgezogen und zur Arbeit verwendet, so weit es tunlich ist.
Da nun, wie wir sehen werden, die Natur der Dinge es mit sich bringt, daß im Kollektivstaat der Staat die Kinder, soweit durch die Zeugung seine Gesetze nicht verletzt werden, versorgt, die Mutter allein für die Familienerziehung vorzugsweise in Betracht kommt und ihre Stelle nötigenfalls von einer Wahlmutter vertreten werden soll, besteht ein Bedürfnis, die Zeugung auf die Ehe zu beschränken, gewiß nicht in dem Maße, wie heute, auch in der kollektivistischen Gesellschaft.
Und doch wäre die Aufgebung der Ehe für die erste Zeit der neuen Gesellschaftsordnung nicht zu empfehlen. Einerseits weil man sich hüten muß, so altehrwürdige Einrichtungen voreilig abzuschaffen, wodurch man der neuen Ordnung nur Feinde schaffen könnte. Dann aber auch, weil diese Einrichtung der neuen Ordnung wichtige Dienste leisten kann. Beschränkt man nämlich das Recht der Zeugung auf die verheirateten Personen, so kann der Staat die Auswahl gesunder Männer und Frauen für die Zeugung leichter sichern, als in einer Verfassung ohne Ehe. Der Staat kann dann Einfluß nehmen auf eine vernünftige Gattenwahl, die aber unter allen befähigten Männern der Frau freistehen muß. Ohne Beeinträchtigung dieser Freiheit können die staatlichen Organe immerhin einen mäßigen Einfluß auf diese Wahl ausüben, wenn die Zeugung auf die Ehe beschränkt wird. Auch darauf kann der Staat unter dieser Voraussetzung Einfluß nehmen, daß die Zeugung durch noch allzu jugendliche Personen oder, selbst in der Ehe, über eine gewisse Altersgrenze hinaus, welche ein günstiges Zeugungsergebnis nicht mehr erwarten läßt, verhindert werde.
Aus diesen Gründen wird zunächst die Fortdauer der unlöslichen oder schwer löslichen Ehe und die Unterdrückung der unehelichen Geburten sich empfehlen. Es wird aber ununterbrochen darüber zu beraten und zu verhandeln und es werden mit besonderer Rücksicht darauf Untersuchungen anzustellen sein, ob der Kollektivismus eine Änderung der geschlechtlichen Verhältnisse wünschenswert macht. Daß er sich mit jeder Form des Liebeslebens leichter verträgt, als die heutige Gesellschaftsordnung, ist gewiß.
Zunächst können wir, wie gesagt, nur zu dem Ergebnisse kommen, daß der Kollektivstaat unter vorläufiger Aufrechterhaltung der Ehe und mit tunlichster Unterdrückung der unehelichen Geburten, oder auch, wenn die Ehe jedermann freigestellt wird, nicht aber in der Ehe die Zeugung, mit tunlichster Unterdrückung jener Zeugungen, welche den Populationsgesetzen zuwiderlaufen, eine entsprechende Einschränkung der Zeugungen unter Bevorzugung jener Zeugungspersonen, von welchen die gesündesten, kräftigsten, schönsten und begabtesten Kinder zu erhoffen sind, herbeizuführen haben wird.
Was die Ehe anbelangt, so wird der Staat nur jene Ehen als gültig anerkennen, die mit seiner Einwilligung und unter Mitwirkung der damit betrauten staatlichen Organe geschlossen werden. Da aber eine Auswahl der zur Zeugung, beziehungsweise zur Ehe berufenen Personen stattfinden soll, werden nicht nur die Kinder mit Rücksicht auf die später aufzuwerfende Frage, ob sie zur Ehe zugelassen werden sollen, häufig zu untersuchen sein, sondern auch die Beobachtungen an ihren Eltern und die noch weiter zurückgehenden Beobachtungen an den Voreltern und die Sektionsergebnisse, so hoch hinauf, als sie vorliegen und vernünftigerweise noch in Betracht kommen können, in Berücksichtigung gezogen werden müssen und es wird sich vielleicht sehr empfehlen, durch irgend eine Feierlichkeit oder sonst auf eine Art, die zur Ehe Berufenen schon im frühen Alter als zur Ehe prädestinierte junge Leute zu proklamieren, um nicht nur ihre Phantasie auf den künftigen Beruf zu lenken, sondern auch bei den anderen die Resignation sich zu einer Zeit einwurzeln zu lassen, wo das Geschlechtsleben noch keine Bedeutung hat.
Die Folge der Annahme dieser Grundsätze wird es sein, daß man auf mancherlei Art die wechselseitige Aufmerksamkeit solcher junger Männer und Mädchen erregen wird, die nach ärztlichem Gutachten nicht nur im allgemeinen zur Ehe geeignet, sondern auch wechselseitig ganz besonders für einander zu passen scheinen. Natürlich könnte man nicht daran denken, nach den brutalen Vorschlägen Platos die eigensinnig festgesetzten Paare wie die Haustiere zusammenzugeben, allein man wird guttun, eine voreilige Wahl möglichst zu verhindern und zur geeigneten Zeit, nämlich wenn Mädchen und junge Männer nach den Beobachtungen der Ärzte (beziehungsweise der Ärztin) den Grad der vollendetsten Reife erlangt haben, zu veranstalten, daß sie sich ungezwungen sehen können. Ob die Veranstaltung von Tanzfesten für solche junge Leute das beste Mittel wäre, vernünftige Wahlen herbeizuführen, mag die Erfahrung lehren. Man sollte meinen, es wäre vernünftiger, daß das Mädchen den Bräutigam wählt, als umgekehrt, da man voraussetzen muß, daß das Weib den echten Sexualinstinkt sicherer besitzt, als der Mann, eben weil es das Weib ist, das empfängt. Daß heute der Mann wählt, ist nur die Folge der Herrschaft der Männer über die Frauen, welche schon jetzt als eine Unnatur empfunden wird, und welche im Kollektivstaate gar keinen Sinn mehr hätte, da nicht der Ehemann, sondern der Staat die Frau und die Kinder versorgt. Übrigens wird, wenn der Staat die Kinder ernährt und die Eltern versorgt, das Mädchen, wenn auch der Antrag des jungen Mannes abgewartet wird, von dem Zwange befreit sein, einen unwillkommenen Antrag aus Versorgungsrücksichten anzunehmen.
Was nun die Ehebewilligung anbelangt, so können auch andere, als durch die Gesundheit bedingte Einschränkungen und selbst Erweiterungen ins Auge gefaßt werden. Nationalgemischte Ehen können an die Bedingung geknüpft werden, daß sich die Brautleute vorher über das Ansiedlungsgebiet einigen und daß der nach seiner Nationalität diesem Gebiete nicht angehörige Teil sich verpflichtet, die Kinder in der diesem Gebiete angehörigen Sprache zu erziehen.
Wir haben in unseren Verhältnissen ein Analogon. Die katholische Kirche erlaubt ihren Angehörigen die Ehe mit Angehörigen anderer Konfessionen nur gegen einen Revers, daß alle Kinder dieser Ehe im katholischen Glauben erzogen werden. Allerdings kann die Erfüllung dieser Verpflichtung, da sie keinen staatlichen Schutz genießt, nicht erzwungen werden, während die vorhin erwähnte Verpflichtung durch das dem Staate vorbehaltene Miterziehungsrecht und die Volksschule garantiert ist. Was aber die nationalen Interessen anbelangt, so liegt eine Gefahr vor, die wir uns nicht verhehlen dürfen. Daß nämlich aus nationalem Chauvinismus die Zahl der Ehebewilligungen zum Gegenstand des Kampfes gemacht würde. Freilich könnte auch da ein Verteilungsgesetz gedacht werden, wonach die Aufrechterhaltung der numerischen Verhältnisse der Nationalitäten der Verwaltung zur Pflicht gemacht werde.
Noch wichtiger wäre folgender Fall der Erweiterung der Ehebewilligungen, nämlich die Ausdehnung auf solche, die in gesundheitlicher Beziehung nicht ganz entsprechen, wenn sie nämlich einem schwerer belasteten Beruf angehören und sich verpflichten, die Kinder in diesem Berufe zu erziehen und ihm zu widmen, eine Verpflichtung, die dann ihre Ergänzung fände in den Gesetzen über die Verteilung der Arbeit. Selbstverständlich würde diese durch Erbschaft überkommene Belastung der Erhebung in bevorzugte Berufe dann nicht im Wege stehen, wenn die Bedingungen erfüllt sind.
Es ist hier der Ort, einiges über die angeborenen Anlagen der Menschen, spricht man doch von geborenen Verbrechern, und über die Vererbung innerhalb der menschlichen Rasse zu sagen. Die Anschauung, daß es geborene Verbrecher gebe, teile ich nicht. Es mag gewisse angeborene Eigenschaften geben, welche es dem damit behafteten Individuum schwerer machen, sich den Gesetzen und den gegebenen Umständen anzupassen, aber ein angeborener Hang zu bestimmten Verbrechen ist nicht erweislich. Die Eigenschaften der Menschen bestimmen ihre Handlungen nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit den Umständen und Verhältnissen im allgemeinen und mit einzelnen Vorkommnissen im besonderen. Bismarck hätte nie eine zur Einigung Deutschlands führende Handlung gesetzt, wenn er nicht in den preußischen Staatsdienst berufen worden wäre, den er nicht gesucht hat. Mancher Selbstmörder hätte nie einen Selbstmord begangen, wenn nicht etwa die Betrachtung einer Waffe eine Ideenassoziation ausgelöst hätte, die zu Selbstmordgedanken führte. Jeder Mensch birgt eine Welt der verschiedensten, sich oft widersprechenden Anlagen und Neigungen und welche davon ins Spiel kommen, hängt von der Geschichte des Individuums und sehr häufig von unberechenbaren Zufällen ab. Der große Vorzug des Kollektivismus, der zur Staatsomnipotenz führt, ist es, daß er die nützlichen Anregungen, Anregungen, sich der Gesamtheit nützlich zu erweisen, außerordentlich vermehrt, die gegenteiligen Anregungen nicht nur an und für sich vermindert, sondern auch, sofern sie potentiell im Gesellschaftsleben noch vorhanden sind, durch Anregungen sozialer Natur verdrängt.[25]
Allein angeborene gute Eigenschaften — abgesehen von deren erziehlichen Entwickelung — sind selbstverständlich im Interesse der Gesellschaft gelegen, weil auch der wohlerzogene Mensch mehr leistet, wenn er über gute Anlagen verfügt. So hat also die Gesellschaft ein Interesse daran, daß nur gut veranlagte Individuen geboren werden. Doch ist auf Beeinflussung der Zeugungsprodukte durch das Zusammenwählen der Eltern von Gesellschaftswegen nicht viel zu geben, wenigstens nach dem heutigen Stande der uns zu Gebote stehenden Kenntnisse. Nur das fortgesetzte Ausschalten der schlecht veranlagten Individuen von der Zeugung scheint etwas für die Veredlung der menschlichen Rasse zu versprechen, nicht aber die positive Auswahl der zu paarenden Individuen. Jedes Kind erbt einen Teil der Eigenschaften des Vaters und einen Teil der Eigenschaften der Mutter und in welcher Proportion, auf welchem Gebiete der physischen und psychischen Anlagen diese Vererbung erfolgt, ist, derzeit wenigstens nicht bestimmbar. Die Vereinigung des väterlichen und mütterlichen Naturells in den Kindern verhält sich, wie die Legierungen verschiedener Metalle oder die chemischen Verbindungen von Stoffen in verschiedenen Proportionen. Verbindungen von Kupfer und Zink in verschiedenen prozentuellen Verhältnissen geben Produkte, welche keineswegs im gleichen prozentuellen Verhältnisse die Eigenschaften der verbundenen Metalle zeigen. Aber während wir bestimmen können, wie viele Teile der Metalle wir zusammengeben, können wir nicht beherrschen, wie viele und welche Teile des väterlichen und mütterlichen Naturells auf die Kinder übertragen werden. Darum kann das Kind eines schönen Vaters und einer schönen Mutter grundhäßlich sein und es scheint darum, wenigstens heute, am meisten von einer Paarungswahl erhofft werden zu können, welche durch den Sexualinstinkt des Weibes bestimmt wird.[26]
Auf das Eheleben der jungen Eheleute werden die Ärzte belehrend und aufklärend Einfluß zu nehmen suchen. Die Ärztin wird die junge Frau in den ersten Monaten auf das Beste beraten. Der junge Mann wird sich mehr beherrschen müssen als heute, die Frau wird sich auch dem geliebten Manne entziehen dürfen, wenn immer es ihr Wohl und das Wohl der Frucht ihrer Liebe erfordert. Wenn man die Lehren des Alphons von Liguori über die Pflichten der Frau kennt, so wird man sagen müssen, daß das Eheleben der Zukunft gerade das Widerspiel von dem sein wird, welches jener Moralist vorschreibt. Die Ärztin wird vielleicht durch ihren männlichen Kollegen auch auf den jungen Ehemann einwirken, wenn die Umstände es erfordern und die Ehe wird gewiß an Schönheit und Vernünftigkeit gewinnen, das Los der Frauen sich viel günstiger gestalten als es heute ist. Auch hierin muß man einen Fortschritt begünstigen und man kann nicht von allem Anfange an vom Kollektivismus das Vollkommenste erwarten. Die Kohabitation der Eheleute wird ein Privilegium bilden, es ist aber nicht ausgemacht, daß diese Kohabitation in bestimmten Perioden der Schwangerschaft nicht wird aufzuheben sein.[27]
Die Lösung der Ehe wird zu ermöglichen, aber wahrscheinlich nicht zu begünstigen sein. Wenn sich heute schon Stimmen dafür erheben, die Ehe überhaupt nur auf Zeit und etwa für einen einzelnen Zeugungsakt zuzulassen, so kann davon zunächst gewiß nicht die Rede sein. Später mag man vielleicht zur Überzeugung gelangen, daß eine Scheidung, vorzüglich auf Verlangen der Frau, etwa nach der ersten Geburt, sehr leicht soll gestattet werden. Allein zunächst muß das System der Scheidung und eventuellen Trennung wie bei Akatholiken unter manchen Erschwerungen als das Vernünftigste gelten. Von der Frau ist die eheliche Treue auf das Strengste zu fordern und zwar nicht so sehr als ein Recht des Gatten als der staatlichen Interessen wegen, damit nicht unter dem Deckmantel der Ehe die Zeugung durch solche Männer ermöglicht werde, die von der Zeugung ausgeschlossen wurden.
Die Ehe wird beiden Teilen einige Beschränkungen auferlegen, die Unvermählten erspart sind. Daher ist manche Kompensation zu gewähren. Trauungsfeierlichkeiten, vielleicht größere Wohnungsbequemlichkeiten, gewisse Begünstigungen in den Honigwochen, vielleicht, aber doch nicht wahrscheinlich, Hochzeitsreisen, eher aber Urlaub für die erste Zeit der Ehe mit ruhigem Dahinleben an einem stillen Orte, der das engste und vertraulichste Zusammenleben in schöner Umgebung gestattet, mag einen Ausgleich gewähren für längeres Zuwarten, die Gebundenheit der Ehe und vor allem der jungen Frau für die Last der Schwangerschaft und Geburt. Ist die Auswahl zur Ehe eine besonders strenge, so wird man von einer verheirateten Frau mehrere Kinder erwarten, etwa vier. Wenn gleich die Erfüllung dieser Erwartung den Frauen gegenüber nicht erzwungen werden kann, da der Vorschlag Platos, dies in der Form auszuführen, daß man die zur Begattung bestimmten Paare am bestimmten Tage in die Tempel führt und in Gegenwart von Priestern zur Zeugung anhält, als brutal und absurd verworfen werden muß, so ist doch anzunehmen, daß es dem Einflusse der Frauenkurie, [VII, 4,] deren Hauptaufgabe es wäre, dafür zu sorgen, daß Frauen und Mädchen sich den gesellschaftlichen Bedürfnissen unterordnen, und dem Einflusse des weiblichen Arztes gelingen wird, den Widerstand jener verheirateten Frauen zu besiegen, welche den Liebesfreuden huldigen, aber nicht zeugen wollen, ein Gedanke, der in einer Gesellschaft wohl keimen kann, in welcher den von der Ehe ausgeschlossenen Mädchen nach den im Abschnitt [VII, 3,] entwickelten Vorschlägen, dieser Ausweg freigestellt wird. Es bedarf offenbar eines wohlorganisierten staatlichen Einflusses, um den einen das Zeugen zu verwehren und den anderen als Pflicht darzustellen. Theoretisch werden alle anerkennen, daß wegen des offenbaren sozialen Interesses die untauglichen Personen die Zeugung meiden, die tauglichen aber ihr nicht aus dem Wege gehen sollen. Aber der Einzelne wird nicht immer gelten lassen wollen, daß das Gesetz auf ihn Anwendung habe, schon deshalb, weil die Sachverständigen sehr oft fehlgreifen werden und Jene, welchen sie die Ehe gestatten, Krüppel oder Idioten zeugen und illegitime Geburten gesunden Kindern das Leben geben werden. Und aus diesem Grunde muß man auf die Mitwirkung der oben erwähnten Faktoren bauen.[28] Heute bleiben diese offenbaren gesellschaftlichen Interessen unberücksichtigt, insofern nicht vielleicht in einzelnen Fällen der priesterliche Einfluß sich vorteilhaft geltend macht.
Die katholische Moral stimmt mit unseren Anschauungen nicht überein. Nach Alphons von Liguori soll sich die verheiratete Frau den Begierden ihres Mannes jederzeit opfern, selbst während einer Krankheit, und den maßlosesten Forderungen soll sie sich wie eine Sklavin hingeben. Die Wahrscheinlichkeit, einem siechen Geschöpfe das Leben zu geben, ist kein Grund, der Enthaltsamkeit rechtfertigen würde, denn Alles ist Gottes Wille.
Für die künftige Gesellschaftsordnung kann man sich übrigens recht wohl denken, daß nach einer Reihe von Jahren und nach der Geburt einer gewissen Anzahl von Kindern der eheliche Zwang aufhört und auch das Zusammenwohnen ein Ende nimmt. Unter gewissen Umständen wird man dann auch auf Gattentreue keinen Wert mehr legen, immer vorausgesetzt, daß keine Kinder mehr gezeugt werden.
Zu den Freuden der Ehe gehört auch das Zusammenleben mit den Kindern in den Stunden, die nicht der Arbeit gewidmet sind. An die Stelle der väterlichen Gewalt soll die mütterliche Gewalt treten, doch soll der Vater trachten, sich einen Einfluß auf die Entscheidungen der Mutter zu sichern und zwar durch Liebe und Weisheit. Im Falle der Scheidung oder Trennung folgen die Kinder der Mutter, insofern nicht der in [VII, 5, b,] erwähnte Fall des Verlustes der mütterlichen Rechte eintritt und eine Wahlmutter die Stelle der natürlichen Mutter einnimmt. Der Staat wird die Autorität der Mutter den Kindern gegenüber wahren und ein darauf berechnetes Zusammengehen der staatlichen Erziehungsorgane mit der Mutter fordern. Da im Falle der Verwaisung von Kindern, wie auch im Falle des Verlustes des mütterlichen Erziehungsrechtes für einen Ersatz durch Bestellung einer Wahlmutter gesorgt werden soll, wird der natürlichen Mutter das Recht zuzugestehen sein, für den Fall ihres Todes oder für den Fall ihrer Abwesenheit die Frau zu wählen, welche, wenn sie den Auftrag annimmt, zeitlich oder dauernd ihre Stelle als Wahlmutter zu vertreten hat.
Aber weder Frau noch Mädchen darf gezwungen werden, die Stelle einer Wahlmutter überhaupt oder einem bestimmten Kinde gegenüber zu übernehmen. Näheres über diesen Gegenstand enthält der Abschnitt VII, 5, b, Alinea: [»In der Regel wird man.«]
Daß der Staat einen Anteil an der Erziehung zu nehmen hat, ist eine selbstverständliche Sache und es ist dem der Abschnitt [VII, 5, a,] über die Erziehung gewidmet.