5. Die Verteilung der Konsumtibilien.

Ich habe im I. Abschnitte im 4. Alinea: [»Doch zeigt sich«] bereits darauf verwiesen, daß es nicht vernünftig wäre, alle freie Tätigkeit zu unterbinden, was dann eintreten würde, wenn der Staat alles Eigentum an Sachen, die zu produktiven Zwecken verbraucht werden, festhalten wollte. Es wurde darauf verwiesen, daß man dann keine Briefe schreiben, keine Zeichnung entwerfen könnte und es würde auch niemand, als der vom Staate dazu Beauftragte, ein Manuskript verfassen können. Daraus müßte also eine unerträgliche Unfreiheit entstehen und es wäre auch kein so großer Fortschritt denkbar, wenn man alle freie und schöpferische Tätigkeit der Menschen dergestalt unterbinden wollte.

Dem soll nun mit Aufrechterhaltung der Hauptgrundsätze des Kollektivismus dadurch abgeholfen werden, daß der Staat Stoffe aller Art zu produktiven Zwecken unter die Bevölkerung verteilt und den Einzelnen die Verarbeitung in den freien Stunden überläßt, jedoch mit Vorbehalt des staatlichen Obereigentums an den Stoffen sowohl, als an den Erzeugnissen. Dieses Obereigentum wäre aber nur aus wichtigen Gründen geltend zu machen, um einen gefährlichen Mißbrauch zu verhüten und um ein allgemeines Interesse zu wahren. So, wenn es gälte, Kunstwerke von dauerndem Werte für den Staat zu retten oder Briefe und Manuskripte dauernd zu erhalten, die einen offenbaren Wert haben. Es soll also verhindert werden können, daß etwa ein Chemiker Gifte oder Explosivstoffe zu einem verbrecherischen Zwecke herstelle, oder daß man aus einem Stück Eisen Waffen schmiede, um sie gegen die Gesellschaft zu brauchen und ebenso soll der Staat das Recht haben, nach dem Hingange eines bedeutenden Mannes Reliquien für den Staat in Anspruch zu nehmen, seien es Briefe, oder Manuskripte, oder Kunstwerke, denn der Staat ist der alleinige Erbe aller Güter. Doch soll von diesem Obereigentum ein bescheidener Gebrauch gemacht werden und es sollen Verwandte in einem temporären Besitze nicht gestört werden. So würden die Kinder Göthes im Besitze der Briefe des Verstorbenen geblieben sein, aber dem Staate gegenüber für die Verwahrung verantwortlich, dem — ausgenommen in Fällen, welche Diskretion erheischen — Abschriften zu überlassen wären. Erst in der 3. oder 4. Generation würde der Staat solche Gegenstände in eigene Verwahrung nehmen und die Nachkommen auf jenen Mitgenuß beschränken, den jeder Volksgenosse hat.

Ich bin der Meinung, daß man diese für die allgemeine Verteilung bestimmten Stoffe Konsumtibilien nennen könnte, weil sie nicht nur zum freien Gebrauche, sondern zum freien Verbrauche dienen sollen. Allein man müßte dann den Verbrauch in der freien Produktion vom Verbrauche zum Lebensunterhalte (im weitesten Sinne auch für persönliche Reinigungszwecke usw.) unterscheiden, denn letztere werden ohne Vorbehalt des staatlichen Obereigentums zugewiesen. Der Verbrauch, von dem hier die Rede ist, ist ein produktiver, eine Umgestaltung, wie sie in der Produktion vorkommt, aber nach freiem Ermessen der Individuen und nicht staatlich geregelt. Nur in diesem Sinne ist der Ausdruck »Konsumtibilien« gemeint.

Gegenstand dieser Verteilung können alle Arten von Stoffen sein. Vor allem Zeichen- und Schreibrequisiten samt allen Arten von Papieren und Papiererzeugnissen, dann Farben, Gespinnste, Gewebe, Bänder und dergleichen, ferner alle Arten von Holz, Metallen, Chemikalien, Pflanzen und Sämereien. Da alle diese Stoffe Staatseigentum sind, bestimmt der Staat, wie viel davon zur Verteilung gelangt. Sie werden ferner an die Einzelnen oder mindestens an die Gemeinden verteilt, also in geringeren Mengen, vor allem zur Ermöglichung einer freien Tätigkeit der Einzelnen. Auf diese Art z. B. werden Briefpapier, Kuverts und Korrespondenzkarten verteilt, die Frauen können so Stoffe und Gespinnste für Herstellung ihres Tandes erhalten. Da die Bedürfnisse sehr verschieden sind, werden alljährlich von den Einzelnen bei der Gemeindeverwaltung Anmeldungen erfolgen und reduziert auf den Verteilungsquotienten werden den Anmeldungen entsprechend die Stoffe geliefert, welche beansprucht werden. Im allgemeinen soll zwar eine Verteilung an die Individuen erfolgen. Mit Vorwissen der Staatsverwaltung können aber auch größere Quantitäten zur gemeinsamen Verarbeitung an Vereinigungen von Individuen erfolgen, wenn es evident ist, daß kein gemeingefährliches Unternehmen beabsichtigt ist, und größere Mengen werden auch an Vereine geliefert. Wegen Unterdrückung einer gemeinschädlichen Verwendung wird der Vorbehalt des Obereigentums des Staates an den verteilten Stoffen und an den daraus hergestellten Produkten vorgeschlagen. Hier ist nur von der Verteilung jenes Minimums die Rede, auf das jeder Anspruch hat. Bevorzugten und Hochverdienten, dann solchen Personen, welchen der Staat die Ausübung eines freien Berufs einräumt, wie Malern und Bildhauern, können im allgemeinen oder von Stoffen für ihren Beruf größere Mengen bis zum 10, 20 oder 100fachen des Verteilungsquotienten, [VIII, 9, l,] zugewiesen werden, immer mit der Einschränkung, die der Staatszweck erfordert. Die Verteilung soll nämlich dem Fortschritte dienen, also der Erfindungsgabe eine Betätigung ermöglichen, aber nicht etwa zu einer Winkelproduktion führen, da die ausnahmslose Staatsproduktion und das ausnahmslose Staatseigentum, hier reduziert auf den Begriff des Obereigentums, nicht beeinträchtigt werden darf.

Welche Stoffe und in welchem Gesamtausmaße sie verteilt werden können, ist Gegenstand der jährlichen Volksbeschlüsse.

Da die Erzeugnisse dieser freien Tätigkeit noch immer im Obereigentum des Staates stehen, ist eine eigenmächtige Außerlandesschaffung seitens der Erzeuger nicht statthaft, allein mit Erlaubnis der Staatsverwaltung können die Erzeuger dieser Produkte sie als Geschenk an Ausländer veräußern. Es wäre nur zu wünschen, daß das in einer unzweifelhaften Form erkennbar gemacht werden könnte. So wird in der Note zu [VIII, 4, d, 2,] darauf verwiesen, daß auf Verlangen der Verfasser literarischer Werke Freiexemplare davon an Ausländer gesandt werden können. Da sollte nun auf den Freiexemplaren ersichtlich gemacht werden, daß sie mit Einwilligung der Staatsverwaltung auf Wunsch des Verfassers dem zu benennenden Empfänger ins Eigentum übertragen werden.

Von diesen Konsumtibilien wird das Meiste vertrödelt werden, wie das ja auch heute der Fall ist. Aber so wird auch vieles Originelle hervorgebracht werden, was dann wieder Gegenstand der regelmäßigen Produktion wird. Nur um etwas Neues zu produzieren, brauchen wir Schaffensfreiheit, denn zur Reproduktion von Gegenständen, die der Begabte erfunden hat, ist organisierte Arbeit nicht nur brauchbar, sondern ökonomischer als die freie Tätigkeit. Die Organisation der Arbeit darf aber nicht so weit gehen, daß dadurch alle erfinderische Initiative unterdrückt würde und wie das mit der ausschließlichen staatlichen Produktion vereinbar ist, ist in diesem Abschnitte dargestellt worden.

Innerhalb der engen Grenzen einer Gemeinde oder eines Quartiers ist eine Kontrolle zur Verhütung von Unfug leicht ausführbar. Sollte aber jemand sich eines Mißbrauches schuldig machen, so hätte er zu besorgen, daß er von solchen Verteilungen in Zukunft ausgeschlossen würde. Da im Kollektivstaate diese Verteilungen so eingerichtet werden sollen, daß jedermann beteiligt wird, werden die Anteile des Einzelnen ziemlich klein ausfallen. Das wird dann zur Folge haben, daß man mit diesen Dingen haushält und sich vor Verwüstungen hütet. Darauf muß übrigens auch die Erziehung gerichtet sein.

Um eine gleichmäßige Verteilung zu sichern, obschon jeder Einzelne andere Dinge in Anspruch nehmen kann, wird es sich empfehlen, für alle zur Verteilung gelangenden Stoffe einen Vergleichswert zu ermitteln.