6. Die Rechtspflege.

Eine Ziviljustiz im heutigen Sinne des Wortes gibt es im Kollektivstaate nicht. Da es weder Privateigentum, noch Vertrag zwischen Individuen, noch Erbrecht gibt, so entfällt auch jede Art von Rechten, die einen Anlaß zu Rechtsstreitigkeiten geben könnten.

Dagegen wird es allerdings eine Strafjustiz geben, die in der Regel disziplinarisch gehandhabt werden wird. Geringere Kontraventionen gegen die Gesetze, Beschädigungen des Staatseigentums oder des Lebens und der Gesundheit der Mitmenschen, werden je nach dem Grade der Beschädigung und der Entstehung aus Nachlässigkeit, Mutwille oder Bosheit entweder disziplinariter vom Verwaltungsbeamten, an den der Erziehung noch unterworfenen Personen vom Erziehungspersonale, geahndet, oder einer gerichtlichen Bestrafung unterzogen werden. Die Grenzen der dem Verwaltungsbeamten und dem Erziehungspersonale zustehenden Strafgewalt werden ziemlich eng gezogen werden. Es wird sich dabei nur um Verweise unter vier Augen oder vor größerer oder geringerer Öffentlichkeit, um Entziehung von Genüssen und um Strafarbeiten handeln. So kann einem Straffälligen der Urlaub eines oder mehrerer Jahre, oder ein Teil der gesetzlichen Arbeitsbefreiung nach Ableistung der regelmäßigen Arbeitsjahre, oder das Recht, die Arbeitsgemeinde am Sonntag zu verlassen, die Reisefreiheit, das Recht, an den öffentlichen Mahlzeiten und Festlichkeiten teilzunehmen, entzogen werden. Körperliche Strafen können bei jugendlichen Personen Anwendung finden, wenn alle sonstigen Erziehungsmittel versagen. Bei Erwachsenen können Gefängnis- oder Todesstrafe nur dann verhängt werden, wenn es sich um sehr schwere, aus Roheit und Grausamkeit hervorgegangene Verbrechen handelt. Mißbrauch der Amtsgewalt wird meistens durch Verlust der Amtsstellung und Einreihung unter die Arbeiter einfachster Art geahndet werden, wenn es sich um große und böswillige Vergehen handelt.

Schwerere Strafen werden nicht von ständigen Gerichten, die aus rechtsgelehrten Richtern zusammengesetzt sind, sondern von Volksgenossen, welchen vielleicht die Verwaltungsbeamten präsidieren werden, verhängt werden. Die Zahl der verbrecherischen Delikte wird sehr beträchtlich abnehmen und mit der Vereinfachung der rechtlichen Beziehungen unter den Menschen, werden auch die Delikte einfacher, ihr Tatbestand leichter festzustellen und die Anwendung der Gesetze von Fachkenntnissen weniger abhängig werden.

Statt der heutigen Gefängnisse würde es sich empfehlen, Strafgemeinden einzurichten, in welchen die Arbeitslast größer, die Genüsse vermindert und eine harte Disziplin eingeführt würde. Die Todesstrafe würde wohl sobald als möglich abgeschafft werden. Denn so harte Strafen sind nur in unserer Gesellschaftsordnung erforderlich, um von verbrecherischen Handlungen abzuschrecken, zu welchen unsere Gesellschaftsordnung viel mehr Gelegenheit und Anregung bietet, als der Kollektivismus, der den unrechtmäßigen Erwerb erschwert, den rechtmäßigen Erwerb erleichtert und den Lohn erhöht.

Hier sei noch besonders darauf verwiesen, daß die strafbaren Handlungen bald auf ein Zehntel oder Zwanzigstel herabgehen werden. Unter den Motiven zu strafbaren Handlungen werden fortbestehen: Sinnlichkeit, Liebe, Eifersucht, Zorn, aber auch diese Motive werden weniger schwer wiegen, weil die sorgfältige Erziehung die Sitten mildert und weil die ganze Einrichtung der Gesellschaft darauf gerichtet ist, der menschlichen Seele einen anderen Inhalt zu geben. Verbrechen aus Habsucht werden nicht vorkommen, weil es unmöglich sein wird, diesen Hang durch verbrecherische Handlungen zu befriedigen. Die Naturalwirtschaft und das ausnahmslose Staatseigentum machen das unmöglich. Das Geld ist das beste Werkzeug der Diebe. Sachen trägt man nicht davon, könnte man das aber auch, man könnte sie nicht verbergen, nicht verwerten, nicht genießen, ja man wäre der Entdeckung beinahe sicher. Eben deshalb wären auch politische Verbrechen ohne Reiz. Denn, mag man auch Blut vergießen und Bomben werfen, Schätze dadurch erwerben kann man doch nicht, wenn man das Prinzip des unveräußerlichen Staatseigentums nicht aufgibt. So werden strafbare Handlungen selten werden.

VIII.
Der Kollektivismus und der allgemeine Fortschritt.