8. Die technische Erfindung.

Im 19. Jahrhundert hat sich das Genie der Menschen vorzüglich der technischen Erfindung zugewendet, welche die Entdeckungen der Wissenschaft der Wohlfahrt der Menschen dienstbar macht. Es war lange ein Gerede der Gelehrten, die Wissenschaft sei sich selbst genug, und es handle sich für sie nur um das Wissen, nicht darum, daß die Wissenschaft den Menschen irgend einen Nutzen schaffe. Daran ist nur so viel wahr, daß der Forscher sich nicht von irgend einem bestimmten Nützlichkeitsziele leiten lassen muß, daß er sich nicht damit zu rechtfertigen braucht, daß seine Forschung diesen oder jenen Nutzen schaffen werde. Niemand konnte wissen, was die Elektrizität einmal leisten werde, als man zuerst bemerkte, daß das geriebene Siegellack ein Stückchen Papier anzieht. Niemand konnte ahnen, wohin die Chemie gelangen werde, und wenn man den Forschern jener Zeit verwehrt hätte, ihre Zeit diesen Wissenschaften zu widmen, so wäre das sehr verkehrt gewesen. Aber der Wissenstrieb wird doch von der Erwartung geleitet, daß alles Wissen sich den Menschen auch nützlich machen wird.

Erst im neunzehnten Jahrhundert hat man sich Mühe gegeben, die Ergebnisse der Wissenschaften in der Technik zu verwerten, und ohne die Arbeit der Forscher hätten die Techniker nicht erfinden können. Diese Erfindungen aber haben wieder unermeßliche Reichtümer geschaffen, wovon ein Teil wieder der Forschung geopfert wurde.

Die Erfindung ist im letzten Jahrhundert vorzüglich durch die Erfinderpatente gefördert worden, welche dem Erfinder oder wenigstens seinem Förderer, dem Kapitalisten, einen großen Nutzen versprachen. Viele erfolgreiche Erfinder hätten ihre Zeit dem Nachdenken nicht gewidmet, wenn ihnen die Patente keinen Vorteil gesichert hätten, gewiß aber hätte kein Kapitalist die Mittel zu den Versuchen geboten, wenn es keine Privilegien gegeben hätte. Es wird nun zu untersuchen sein, wie im Kollektivstaat die technische Erfindung zu ermöglichen und zu belohnen sei.

Der Kollektivstaat hätte es zwar nicht nötig, technische Erfindungen im Lande zu unterstützen, um am technischen Fortschritt teilzunehmen. Ja er wird schon darum allen Staaten der alten Gesellschaftsordnung im technischen Fortschritt voraneilen, weil er eben seiner Organisation wegen die im Auslande gemachten Erfindungen viel rascher einführen und viel intensiver ausnützen kann, als jene. Ob er nun ausländische Erfinder belohnt oder nicht, immer wird der Kollektivstaat auch von ausländischen Erfindungen mehr Nutzen ziehen, als das Ursprungsland. Auch die Belohnung der ausländischen Erfinder würde ihm kaum große Opfer auferlegen, weil er dem Erfinder eine Pauschalabfertigung ein- für allemal bieten würde und solche Abfertigungen immer niedriger bemessen werden als die Vorteile, die sich der Erfinder erst in langjährigem Kampfe durch den Absatz erobern muß. Dabei soll gar nicht in Betracht kommen, daß der auswärtige Erfinder nicht die Macht hätte, dem Staate die Einführung der Erfindung, soweit es sich nicht um eine Erfindung handelt, deren Wesenheit geheim gehalten werden kann, zu verwehren. Der Kollektivstaat soll sich dieses Vorteiles nicht bedienen. Er macht ja ohnehin den Gewinn, welchen im anderen Falle der Kapitalist macht, da er im Lande das ganze Kapital besitzt, überdies immer für einen gesicherten Absatz produziert.

Allein der Kollektivstaat wird auch die Erfindung im Innern fördern, weil es der Ehrgeiz des modernen Staates ist, daß das Land sich in allem hervortue, und weil er den erfinderischen Köpfen im Lande es schuldig ist, daß er ihnen die Versuche ermöglicht und einen Vorteil sichert, der im Verhältnisse zu ihrem Einsatz an geistiger Arbeit und zu dem von ihnen geschaffenen öffentlichen Nutzen steht.

So wird der Kollektivstaat jedem einheimischen (gewiß auch dem ausländischen) Erfinder, der eine Idee verfolgt, die auf Erfolg hoffen läßt, und der erfinderische Begabung an den Tag legt, die Mittel an die Hand geben, um Versuche zu machen, und hierin wird der Staat leisten, was heute der Kapitalist leistet. Er wird den Erfinder an eine Produktionsanstalt weisen, welche über das Erforderliche verfügt, und wird die Idee prüfen lassen. Handelt es sich um etwas, was bereits erfolglos versucht wurde, so wird man den Erfinder auf die gemachten Erfahrungen verweisen, unsinnige Projekte, wie die Herstellung des Perpetuum mobile, verwerfen und im übrigen erwägen, ob alte Ideen mit neuen originellen Mitteln angestrebt werden, oder neue fruchtbare Gedanken gefunden wurden. Gelingt eine Erfindung unter Beihilfe der Staatsverwaltung, so erwirbt der Staat das geistige Eigentum, weil es im Kollektivstaat kein Privateigentum gibt, weil ohne die materielle Unterstützung des Staates die Erfindung nicht hätte durchgeführt werden können, und weil von der Erfindung im Staate kein Gebrauch gemacht werben könnte, wenn der Staat sie nicht einführte, da er allein im Besitze der dazu erforderlichen materiellen Mittel ist. Dagegen würde der Staat dem Erfinder zu Dank verpflichtet sein, da er aus der Erfindung großen Nutzen zieht, und darum würde der Staat dem Erfinder eine Entlohnung zubilligen, die im Verhältnisse zu dessen Verdienst steht, und in welcher Form das geschehen kann, ohne das kollektivistische Prinzip zu verletzen, wird im Abschnitte [VIII, 9,] dargestellt werden.

Da nun dem Staate das geistige Eigentum an der Erfindung zufällt, so erlangt er auch das Recht in den Staaten, welche noch Geldwirtschaft und Privateigentum haben, ein Patent in Anspruch zu nehmen, und wenn auswärtige Staaten dem Schwierigkeiten entgegensetzen würden, weil im Kollektivstaat kein Patentschutz gewährt wird, so könnte der Kollektivstaat einen Vertrag mit einem solchen Staate dahin abschließen, daß er auf das Recht verzichtet, Erfindungen, die im anderen Staate Patentschutz genießen, ohne Erwerbung des Lizenzrechtes vom Patentinhaber einzuführen, wogegen der andere Staat sich verpflichtete, dem Kollektivstaate Patente unter denselben Bedingungen zu gewähren, wie einem Privaten. In dieser Form könnte im Kollektivstaat etwas den Privilegienpatenten Analoges, angepaßt dem Wesen des Kollektivismus, geschaffen werden.

Wenn nun aber ein Staatsbürger bei der Bearbeitung einer Erfindung entweder gar keine Unterstützung des Staates notwendig hätte, da er entweder gar keiner materiellen Mittel bedürfte oder die nach Absatz [VIII, 5,] zur Verteilung gelangenden Konsumtibilien ihm für seine Erfindungszwecke genügten, oder er durch Freunde und Genossen aus diesen Mitteln in den Stand gesetzt wurde, seine Erfindung zu vervollkommnen, so wäre doch der Grundsatz zu rechtfertigen, daß der Staat das geistige Eigentum in Anspruch nähme. Denn er behält sich bei Verteilung von Konsumtibilien das Obereigentum bevor und das Recht, den mit solchen Mitteln geschaffenen Nutzen für sich zu begehren. Denn die Verteilung der Konsumtibilien ist ja eben deshalb produktiv, weil das meiste zwar vertrödelt, in einigen Fällen aber doch nützliche Dinge geschaffen werden, auf die der Staat Anspruch machen kann. Und haben die Konsumtibilien dabei überhaupt gar nicht mitgewirkt, ist wirklich nur der geniale Gedanke hinreichend gewesen, um sofort und ohne den Umweg kostspieliger Versuche Nutzen zu schaffen, so ist es doch der Staat, der den Erfinder in der Jugend versorgt, erzogen, unterrichtet, ihm alle erdenklichen Anregungen vermittelt hat, auf die Gefahr hin, einen Krüppel durch viele Dezennien versorgen zu müssen, und hat der Staat jede Gefahr eines Menschenlebens auf sich genommen, so hat er offenbar Anspruch auf Anteil an dem Gewinne, den die menschliche Gesellschaft aus den Schöpfungen eines Menschen ziehen kann. Auch ist der erfinderische Gedanke nur ein letztes Glied in der Kette von unermeßlicher geistiger Arbeit vergangener Geschlechter. So wären ja die Maschinen unserer Zeit nicht denkbar, wenn nicht zahllose Erfindungen in vergangenen Jahrhunderten gemacht worden wären, die die Gewinnung und Verarbeitung von Eisen und Stahl ermöglichten. Der Erbe aller dieser geistigen Schätze, welche unsere Kultur ausmachen, ist für das Staatsgebiet der Kollektivstaat, und darum ist der Anteil an dem neuen Gute, den der Erfinder hat, doch immer nur ein winziger.

Würde der Kollektivstaat das geistige Eigentum an den Erfindungen nicht in Anspruch zu nehmen oder wenigstens durch Anweisung von Vorteilen zu expropriieren berechtigt sein, so könnten neben ihm wirtschaftliche Mächte im Staate selbst entstehen, die die kollektivistische Gesellschaftsordnung in Frage stellen, und wenn diese Gesellschaftsordnung ein so großes Gut ist, wie ich dafür halte, so muß der Staat sie gegen jedes Privatinteresse verteidigen können.

Wollte aber der Erfinder sich diesen Gesetzen nicht fügen und lieber auswandern, um im Auslande jene pekuniären Vorteile zu erwerben, die dem Erfinder in so reichem Maße zufallen können, so wäre das zwar ein Beweis von Undankbarkeit, man könnte aber die Auswanderung nicht hindern, würde den Erfinder aber dann als Ausländer betrachten, dem man die Rückkehr in die Heimat verwehren kann.

Es entsteht noch die Frage, ob dem Erfinder, wenn der Staat ausländische Patente nicht erwerben kann, oder nicht erwerben will, gestattet werden könnte, für sich ausländische Patente und so Privateigentum im Auslande zu erwerben. Dem steht offenbar nichts im Wege, weil der Kollektivbesitz des Staates dadurch nicht berührt wird. Das Geld, das der Erfinder im Auslande erwirbt, hat im Inlande keinen Wert, er kann damit auch nichts von alledem erwerben, was der Kollektivstaat besitzt. Weshalb aber soll der Kollektivbürger nicht im Auslande auch Privateigentum haben und dort Güter und Häuser besitzen, Gelder anlegen und Gewerbe betreiben? Im Inlande müßte er für das, was er bezieht, Arbeit leisten, oder er müßte, wie jeder im Kollektivstaate reisende Fremde dafür aus den im Auslande gewonnenen Mitteln Ersatz in Geld leisten und er wäre dann ganz im Verhältnisse eines Ausländers nur mit Vorbehalt seines Heimatsrechtes, wenn er desselben nicht verlustig erklärt wird. Man muß aber erwarten, daß die Vaterlandsliebe des Kollektivbürgers groß genug sein wird, ihn zu bestimmen, in dem ursprünglichen Verhältnisse zum Staate zu bleiben und sich mit jener Form des Lohnes zu begnügen, den der Kollektivstaat bietet und der im größten Ausmaße ein voller Ersatz für alles Einkommen sein muß, das man aus dem unermeßlichsten Vermögen zu ziehen vermöchte.

Anfangs werden viele auswandern, wenn sie große Vermögen erwerben können. Aber ist damit der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft verbunden, so werden viele solcher Abenteurer im Auslande verkommen und sie werden anderen ein warnendes Beispiel geben.

Wie sich zwei Kollektivstaaten mit einander über Erfindungen verstehen, die im Bereiche des einen gemacht werden und wovon der andere Gebrauch machen will, wird von Abmachungen zwischen ihnen abhängen. Es ist aber anzunehmen, daß sie sich wechselseitig freie und kostenlose Einführung gestatten, weil dabei bald der eine bald der andere Staat im Vorteil sein wird und es nicht dafür steht, diesen Vorteil festzustellen und auszugleichen.

Diese internationalen Beziehungen werden hier erörtert, weil das Erfinderwesen am ehesten eine Möglichkeit eröffnet, auch im Auslande große und plötzliche Erfolge zu erringen. Allein jeder sehr bedeutende Mann wird sich die Fähigkeit zutrauen, auch in einem Staate anderer Gesellschaftsordnung sein Fortkommen zu finden. Und so mag auch der Forscher und Künstler oder das Verwaltungstalent sich die Frage vorlegen, ob er nicht größeren Lohn für seine Leistungen fände, wenn er in ein Land der alten Gesellschaftsordnung übersiedelte. Er würde zwar unangenehm berührt werden vom geschäftlichen Leben im Geldlande, von dem Schacher um alles, von den Gefahren für Eigentum, Leben und Gesundheit, von dem Elende, das ihn abstößt, von den vielen Beispielen, daß auch die Tüchtigsten nach kurzem Glücke versinken und in Schande untergehen. Allein wir können nicht leugnen, daß an die Tüchtigsten die Versuchung herantreten muß, das beschränkte Leben im Kollektivstaate aufzugeben und daß gerade die Krüppel und Kranken hübsch zu Hause bleiben werden.

Allein daran ist doch nicht zu denken, daß alle Tüchtigen auswandern, nur etwa einige besonders geniale Menschen können daran denken und die Mittel, die Verpflichtungen gegen die Versicherten einzuhalten, werden dadurch nicht beeinträchtigt. Und was die Schöpfungen dieser Großen anbelangt, so sind sie zumeist von der Art, daß sie allen Ländern nützen und es sind wesentlich internationale Werte, welche diese Menschen schaffen. Der Kollektivstaat wird an dem größeren Nutzen, den solche Menschen schaffen, immer auch einen Anteil erlangen und er wird so viele hervorragende Talente heranbilden, daß es ganz unmöglich wäre, ihnen allen im Auslande Stellen zu schaffen. Und selbst solche, die auf geschäftliche Vorteile im Auslande mit Sicherheit rechnen könnten, werden doch durch Liebe zum Vaterlande, durch verwandtschaftliche Verbindungen und durch Gewohnheit im Lande festgehalten werden. Gewöhnt, überall sich zu Hause zu fühlen, überall Zutritt zu haben, an allem mitinteressiert zu sein, wird dem Kollektivisten das Leben im Geldstaate verwunderlich erscheinen. Gebannt in seine vier Mauern, fremd unter Fremden, von allen beneidet und angefeindet, von Intriguen verfolgt, wird sich jeder wieder nach Hause sehnen und die Auswanderungslust wird gewiß nicht sehr um sich greifen. Wer Nachkommen hat, wird sich auch wohl bedenken, sie all' den Gefahren auszusetzen, denen sie im Auslande begegnen. Er hat zu besorgen, daß sie allem Laster verfallen, in schlechte Gesellschaft geraten, geheime Krankheiten erben und ein Leben ohne Arbeit suchen, ein Leben, das ihm verächtlich scheinen muß.

Es ist jetzt an der Zeit zu prüfen, was der Kollektivstaat den Tüchtigsten seiner Bürger zu bieten hat und daraus wird sich ergeben, daß sie keinen Grund haben, hinauszustreben.