9. Die Anerkennung der Verdienste höheren Grades im Kollektivstaate.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, daß der Kollektivismus eine mechanisch gleiche Verteilung der Genüsse zur Folge haben müsse. Das ist durchaus nicht richtig. Man kann nur eine verhältnismäßige Gleichheit fordern. Nun behauptet man zwar, diese bestehe ja ohnehin schon in unserer Gesellschaftsordnung, da der Begabte, Fleißige und Leistungsfähige immer im Staate vorwärts komme. Diese Anschauung ist aber grundfalsch.
Zunächst ist der Erbe eines Vermögens von jener Regel ausgenommen. Er genießt nicht nur ohne hervorragende Verdienste weit mehr als ein Minister, sondern sogar ohne jede Arbeit, fructus consumere natus. Aber auch unter jenen, die arbeiten und nur Lohn empfangen, erhält nicht jener einen Vorzug, der größere Verdienste um das Volk hat, sondern jener, der größere Verdienste um die Erbgesessenen sich erwirbt. Da aber diese Drohnen sind, welche ohne Arbeit genießen, so sind Verdienste um solche Leute im volkswirtschaftlichen Sinne ganz wertlos.
Zwei Ärzte von gleicher Geschicklichkeit werden geholt, zwei Verunglückten das gebrochene Bein einzurichten. Beide machen sich um ihren Patienten gleich verdient, brauchen dieselben Kenntnisse, legen dieselbe Mühe, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit an den Tag. Der eine wird mit 10 Mark, der andere mit 1000 Mark belohnt. Wäre bei gleicher Begabung, Fleiß und Leistung der Lohn, den die heutige Gesellschaft bezahlt, gleich, so müßten beide Ärzte den gleichen Lohn empfangen. Warum erhält der eine Arzt den hundertfachen Lohn von jenem, den sein ebenso verdienter Kollege erhält? Weil er Hausarzt eines Börsenjobbers ist, der andere ein Kassenarzt. Es ist also eine Lüge, wenn man sagt, unsere Gesellschaftsordnung entlohnt nach Verhältnis des Verdienstes.
Man fordert in der heutigen Gesellschaftsordnung Parteinahme, Parteinahme gegen die Armen, für die Kirche, für den Adel, für die reichen Bürger, für eine einflußreiche Partei; wer nur an das Volk denkt, wird selbst verfehmt, ob er Talent hat, oder nicht.
Es ist also unwahr, daß in unserer Gesellschaftsordnung die Güter nach Verdienst und Begabung verteilt werden. Auf alle Fälle kann es sich nur um Verdienste um die herrschenden Klassen handeln und auch da wird der Knecht eines Wucherers, Arbeitsschinders, Hochstaplers immer noch besser fahren, als selbst derjenige, der einem ächten Aristokraten oder gewissenhaften Monarchen seine Dienste weiht, wie wir im Falle Humbert und in vielen anderen Fällen erlebt haben. Selbst redliche Leute verdienen, wenn auch im guten Glauben, am leichtesten, wenn sie das Wohlgefallen verbrecherischer Naturen erwerben und wenn sie, obgleich unbewußt, den abscheulichsten Betrügereien Vorschub leisten.
Wir wollen nur auf jene Erfahrungen hinweisen, die man in den letzten Dezennien gemacht hat, auf den Panamaschwindel, auf zahllose Eisenbahnschwindeleien, auf die Trebertrocknungsaktiengesellschaften, auf Jauner, Jellineck, Drozd, Alberti, auf Börsenschwindeleien, in welchen viele Milliarden von unlauteren Menschen eingesackt wurden und an allen diesen betrügerisch erworbenen Vermögen bereicherten sich indirekt ganze Scharen von Gelehrten, Anwälten, Verwaltern, Ärzten, Baumeistern, Malern, Architekten, Bildhauern, Juwelieren und Kleidermachern um die Wette mit Lustdirnen, mit welchen man erstere auf ein und dieselbe Stufe stellen müßte, denn sie waren ebenso käuflich.[37]
Aber wir brauchen, um die Ungerechtigkeit und die ökonomische Verkehrtheit der Verteilungen in unserer Gesellschaftsordnung zu kennzeichnen, gar nicht auf solche angeblich anormale, in Wirklichkeit doch für diese Gesellschaftsordnung normale Verhältnisse hinzuweisen. Denken wir nur an den gemeinen Taglohn, der in Böhmen, Mähren und Galizien, und insbesondere in Italien 30, 50 bis 70 Heller, in Steiermark, Kärnten, Krain und Tirol, wo Bauernwirtschaft vorherrscht, von 1 Krone 50 Heller bis 3 Kronen, in Nordamerika 3 Kronen bis 6 Kronen beträgt, wobei allerdings der arme Pole, bis zum Skelett abgemagert, etwa um ein Drittel weniger als ein Tiroler Bauernknecht, dieser aber nicht viel weniger als ein nordamerikanischer Knecht leistet, worin sich aber wieder nur die soziale und ökonomische Verderblichkeit unserer heutigen Gesellschaftsordnung erweist, denn der Pole erhält nicht weniger Lohn, weil er weniger arbeitet, sondern er kann nicht viel leisten, weil er verelendet ist.
Die Meinung nun, daß Lohn und Entgelt im Kollektivstaate mechanisch gleich sein müsse, ist offenbar irrig, aber die große Verdienstlichkeit der Individuen wird nach keinem anderen Maßstabe bemessen werden, als nach dem Verhältnisse des Nutzens, den eines Menschen Leistungen für das gesamte Volk haben. Davon wird auch dort keine Ausnahme zu machen sein, wo noch die Monarchie und etwa eine Anzahl adeliger Familien fortbestehen werden, weil Monarch und Adel nur des Volkes wegen, nicht aber wegen ihrer persönlichen Interessen fortbestehen dürfen.
Die Vorteile, welche für größere Verdienste und für größere Nützlichkeit bewilligt werden können, sind verschiedener Art und sollen hier der Gattung nach zur Erörterung kommen, ihre Verteilung und ihr Gesamtmaß wird von den Volksbeschlüssen abhängen.
a) Das Arbeitsleitungsrecht.
Es ist natürlich, daß der Tüchtigere damit betraut wird, die Arbeit der minder Tüchtigen zu leiten und diese Leitung, welche im Interesse des Volkes zu handhaben ist, ist ein Vorrecht, welches an und für sich schon als ein Teil des Lohnes für größere Leistung in Betracht kommt. Bei den gemeinsten Arbeiten des Feldbauers und in der Fabrik wird man einer Organisation bedürfen, welche Abstufung des Leitungsrechtes einzelner Personen voraussetzt. Dieses Leitungsrecht wird den Tüchtigeren und Verdienteren übertragen, sei es, daß dabei Körperkraft und Ausdauer, oder Aufmerksamkeit, Umsicht und Geschicklichkeit, oder Selbstverleugnung mehr in Anschlag zu bringen sein wird. Daß nun eine Person zur Arbeitsleitung in irgend einem Grade berufen wird, wird immer als Lohn in Betracht kommen. So wird der Tüchtigere als Vorarbeiter (Oberknecht, Partieführer, Werkführer), Abteilungsleiter, technischer Verwaltungsbeamter in den verschiedensten Abstufungen ein von Stufe zu Stufe ausgedehnteres Verwaltungsrecht haben und schon in diesem Amte als solchem eine Anerkennung seiner größeren Verdienstlichkeit mit finden. Das Verwaltungsbefugnis bringt das Recht der Arbeitszuteilung, der Begutachtung der Leistungen und innerhalb gewisser Grenzen auch das Recht Begünstigungen zuzuerkennen, mit sich. Das Leitungsrecht erstreckt sich in den untersten Stufen auf wenige Untergebene und befreit den damit Betrauten nicht von den gemeinen Arbeiten, wird aber beim Verwaltungsbeamten höherer Ordnung zu einer Verteilungsarbeit mit immer wachsender Zahl der Untergebenen, welche auch nach Hunderttausenden und Millionen zählen können. Für die zur Verwaltung Berufenen ist mit einem solchen Amte das Gefühl größerer Verantwortung, mit der erfolgreichen Lösung der Aufgabe das Gefühl der edelsten Befriedigung verbunden.
b) Ehrenvorzüge.
Das Recht innerhalb genau umschriebener Grenzen von Untergebenen Gehorsam beanspruchen zu können, ist ein Vorzug, den der Tüchtigere an sich zu schätzen weiß. Darum wird es sich aber doch auch empfehlen, jedem Vorgesetzten, in verschiedenen Abstufungen zur Verwaltung Berechtigten (oben [a]), Ehrenvorzüge einzuräumen, weil es sonst auch an Gehorsam fehlen wird. Der erste Ehrenvorzug niederster Art wird das Recht in sich schließen, den Gruß und Vortritt in Anspruch zu nehmen und ein unterscheidendes Merkmal in der Kleidung zu tragen, welches die Rangstufe auch dem Fremden anzeigt, wobei man aber nicht an Pfauenfeder und Roßschweif zu denken hat. Es soll möglichst einfach, aber weithin erkennbar sein. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb ein solcher Staat auf Ehrenzeichen anderer Art, analog den Orden unserer Tage ganz verzichten sollte. Das Lächerliche unserer Orden liegt nicht im Wesen des Ehrenzeichens, sondern in der Art der Verdienste, welche damit belohnt werden.
Ehrenvorzüge höherer Art können in einem gewissen Zeremoniell ihre Bestimmung finden. Die Päpste haben in den ältesten Zeiten nach allgemeiner Anerkennung ihres Primates Forderungen zeremonieller Art gestellt, welche als Ehrenvorzüge zu betrachten sind. Sie erschienen allerdings verwerflich, weil auch der beste Papst keine Verdienste um Volk und Menschheit hatte und weil auch Mörder, Betrüger und Diebe, deren sich viele unter den Päpsten fanden, auf dieselben Ehrenvorzüge Anspruch erhoben und sie auch heute noch zugestanden erhalten würden, wenn ein solcher Verbrecher wieder, wie im Mittelalter und in der ersten Hälfte der neueren Zeit, zur Papstwürde gelangte. Wenn nun auch von Kniebeugungen und solchen mit der Menschenwürde ganz unvereinbaren Ehrenbezeigungen und von lächerlichen Titulaturen keine Rede sein dürfte, so wird es sich doch empfehlen, gewisse Höflichkeitsbezeigungen der Untergebenen ihren Vorgesetzten gegenüber sowohl individuell, wie auch korporativ einzuführen. Ich möchte nur erwähnen den Empfang bei Antritt eines Amtes, bei der Rückkehr nach längerer Abwesenheit, bei der Jahreswende, nach zehnjähriger oder mehrjähriger Amtsführung und für ganz besondere Verdienste, wenn auch außerhalb der reinen amtlichen Tätigkeit, bei Todesfällen Trauerfeierlichkeiten besonderer Art, Nekrologe und selbst die Stiftung von Anniversarien, wovon aber die feierlichsten durch Volksbeschluß zuerkannt werden sollen.
Ehrenvorzüge, die einen Aufwand verursachen, muß das Volk entweder im einzelnen oder im allgemeinen genehmigen, im allgemeinen durch Erteilung einer Vollmacht an die Verwaltung.
c) Das Vorrecht der Wahl.
Zu den Vorzügen, welche den Verdienten eingeräumt werden können, gehört das Vorrecht der Wahl und des Zuvorkommens. Schon in den kleinsten Verteilungen wird sich Gelegenheit bieten, es geltend zu machen. So sehr auch die Stuben in den Schlafhäusern sich gleichen mögen, werden sie doch einen verschiedenen Wert haben, Nachbarschaft, Aussicht, Schatten- und Sonnenlage werden darauf Einfluß haben, aber auch sonst wird sich mit der Zeit eine Verschiedenheit herausbilden, die nicht beabsichtiget war. Zimmerschmuck, Mobiliar und anderes werden dazu beitragen. So ist es mit Stoffen für die Kleidung und vielem anderen. Wer nun einen Vorrang hat, wird andern gegenüber wählen können. Ebenso den Platz bei Tisch zu wählen wird sich als ein schätzenswertes Vorrecht erweisen. Inwiefern der Besitz, dieses Wort nicht im Sinne von vermutetem Eigentum gebraucht, stärker ist, als das Wahlrecht, wird die Verteilungsnorm bestimmen. Bei Versetzungen wird auch dieses Wahlrecht der Verdienteren entscheiden. Ebenso wird, wenn Verwaltungsinteressen nicht im Wege stehen, es das Vorrecht des Verdienteren sein, sich die Zeit zu wählen für den Antritt des jährlichen Urlaubs, die Wahl der Reiserichtung, der Theaterstücke und dergleichen zu beanspruchen. Auch das Recht Zeitungen früher zur Hand zu nehmen, neu erschienene Bücher früher zu lesen usw. gehört hierher und das Vorrecht, seine Ansicht in öffentlichen Blättern geltend zu machen, wenn nicht alle gehört werden können. Auch dieses Wahlrecht wird es wünschenswert erscheinen lassen, auf der Stufenleiter der Verdienten vorwärts zu kommen. Und hier ist noch immer von keinem Aufwande für die Belohnung größerer Dienste die Rede.
d) Vorzüge in Beziehung auf die Wohnung.
Wenn diese Vorzüge auch nicht beträchtlich sein werden, so wird man doch den Personen von höherem Beamtenrang eine Wohnung einräumen, welche mehr Behagen und ästhetischen Genuß bietet, wenngleich zu bedenken ist, daß an diesen Vorzügen auch die Familienglieder teilnehmen, welche sich darum nicht verdient gemacht haben. Jedenfalls wird schon in den untersten Gemeinden dem Verwaltungsbeamten, dem Arzte, Pädagogen und den Lehrern eine Amtswohnung zuzumessen sein, die sich vorteilhaft von den Wohnungen der Feld- und Industriearbeiter unterscheidet, sowohl was den Raum als was die Ausschmückung und das Mobiliar anbelangt. Der Verwaltungsbeamte soll auch besondere Empfangsräume haben, wie ihm auch Einladungen zu erlassen die Gelegenheit geboten werden soll. Dieser Vorzug in der Wohnung steigert sich sehr erheblich durch alle Stufen der Hierarchie, und nicht nur für Verwaltungsbeamte, sondern auch für andere Kategorien hervorragender Männer und Frauen, Ärzte, Gelehrte, Künstler, Erfinder, welchen auch der Vorzug zufallen wird, in Wohnansiedlungen höherer Art oder in der Residenz bleibend zu wohnen. Auch da handelt es sich kaum um einen großen Aufwand, weil am meisten wohl die Zuweisung von bereits bestehenden Prachtwohnungen und Mobilien in Betracht kommen wird, welche ihrer Natur nach nicht unter alle verteilt werden können.
e) Vorzüge in Beziehung auf Kleidung.
Auch in Beziehung auf Kleidung kann man den Verdienten große Vorzüge einräumen. Das gilt besonders von Männern, denn bei Frauen und Mädchen wird man vielleicht Jugend und strahlende Schönheit für Verdienst müssen gelten lassen, wo die Verteilung von Kleiderstoffen und Zier in Frage kommt. Ein größerer Aufwand wird gewiß gemacht werden für Bekleidung derjenigen, die sich hervortun, als der Geringere wird beanspruchen können. Besondere Pracht der Festgewänder wird man den Hervorragendsten, den höchsten Staatsbeamten, Akademikern und Professoren und Jenen, die durch Erfindung in Kunst, Wissenschaft und Technik ihnen gleich geworden sind, zugestehen, wobei aber wohl mehr an die Tracht eines Dogen von Venedig als an eine Uniform unserer Tage wird zu denken sein. Es wird niemand daran Anstoß nehmen, wenn die Verteilungsgesetze bestimmen, daß die Kleider der männlichen Bevölkerung aus Loden, die der Verwaltungsbeamten, Ärzte und Lehrer aus feinstem Kammgarn zu machen seien und das wäre eine Ungleichheit, die mit dem heutigen Unterschiede zwischen arm und reich gar keine Ähnlichkeit hätte.
f) Vorzüge in Beziehung auf Nahrung.
Die trivialste Gier ist Genäschigkeit und Sucht nach Trüffeln und Austern und Bordeau. So lange die Menschen aber danach jagen, wird man auch Gelehrte wie Fettgänse zu stopfen nicht anstehen. Es wird aber die Zeit wohl kommen, wo man sich dieses Vorzuges schämen wird. Wünschen muß man, daß der Geschmack sich ändere und daß Jedermann, auch der berühmte Künstler nur ißt und trinkt, was ihm bekommt und das kann nichts anderes sein, als was auch dem Feldarbeiter bekommt. Dazu gehören schwere Weine gewiß nicht und Austern auch nicht. Doch braucht man im ersten Jahrhundert der neuen Zeit sich daran nicht zu stoßen, wenn es Leute gibt, die ihren Lohn in Tokaier und Kaviar ausbezahlt erhalten wollen, wenn sie ihn nur nicht in Barem verlangen. Die Frage, ob geistige Arbeit mehr Fleischnahrung als körperliche Arbeit und den Genuß von Spirituosen und anderer Stimulantien bedinge, soll hier nicht gelöst werden. Man hört auch ganz entgegengesetzte Urteile und fordert Askese für diejenigen, welche der größten geistigen Anstrengung gewachsen sein sollen. Die staatlichen Verteilungsgrundsätze werden Niemand versagen, was sein Beruf erfordert.
g) Das Vorrecht in Beziehung auf einen eigenen Hausstand.
Wenn die allgemeine Regel gilt, daß in Gemeinde und Quartier Jedermann für den Staat arbeitet, auch die Ehefrau und die Mädchen in der Familie, so wird man es zu den größten Vorrechten für hervorragende Personen, zu welchen auch die Erfinder gehören, rechnen, einen eigenen Hausstand zu halten, den man sich unter Umständen auch wandernd denken kann, von Stadt zu Stadt und von Schloß zu Schloß. Dabei allerdings sollen die in der Familie heranwachsenden Kinder nicht daran gewöhnt werden, sich für Kinder besserer Leute zu halten. Es wird dafür zu sorgen sein, daß der Glanz, in dem der Vater lebt, nicht auch die Kinder bestrahlt, welche sich Verdienste erst erwerben müssen und eine solche Unterscheidung der Familienglieder wird sich sehr leicht durchführen lassen. Auf die Begünstigung des besonderen Hausstandes dürfen aber nur Wenige, einige Tausende, aber nicht Hunderttausende Anspruch machen und man wird bald bemerken, daß das Verlangen danach ausstirbt und daß die absolute Freiheit des Kollektivismus mehr Bestechendes hat, als die Sorge für einen Hausstand und viele Gäste, die man in monarchischen Staaten recht gerne dem Hofe und dem berufsmäßig dafür bestimmten Adel wird überlassen wollen. Man wird lieber ein überall gern gesehener Gast sein, denn als Gastgeber — besonders als Gastgeber auf Staatskosten — geknechtet sein und auch auf das Vorrecht des eigenen Hausstandes wird man nach und nach weniger Gewicht legen.
h) Vorrechte in Beziehung auf Geselligkeit.
Dieses Vorrecht hängt mit dem oben besprochenen zusammen, insofern man unter Geselligkeit das Vorrecht versteht, ein geselliges Haus zu führen, wozu ja auch der Staat den Größten, sagen wir einem Akademiker oder Minister, die Mittel bieten kann. Viel wichtiger als dieses Recht wird das so mannigfaltig abgestufte Recht sein, an geselligen Vereinigungen als Gast Anteil zu nehmen. Dieses Recht kann in Städten und in der Residenz in einem viel größeren Umfange genossen werden, als in den kleinen Orten, wo die überwiegende Masse des Volkes und die unteren Organe der Staatsverwaltung wohnen. Wenngleich jeder Bergknappe und Weber das Recht haben muß, überall Zutritt zu finden, um seinem Könige die Hand zu drücken (das shake-hands im Weißen Hause) und dem Treiben in den Sälen der Hochadeligen anzuwohnen, so wird ihm das nicht oft zuteil werden können, da sich zeigen wird, daß er nur 3 oder 4 Mal im Leben nach der Hauptstadt kommen kann und seine 14tägigen Urlaube ihm noch andere Vergnügungen bieten müssen, als bloß den Besuch großer Gesellschaften. Anders ist die Lage der bedeutendsten Männer und Frauen, die in der Residenz und den größten Städten wohnen und welche dort heimisch werden, wo jene nur selten den Fuß hinsetzen können. Und man darf wohl sagen, daß Schönheit, Grazie und Geist den Frauen ebenso Bedeutung verleihen kann, wie Kunst und Wissenschaft den Männern. Denn wer könnte sich einen in Licht erstrahlenden Saal denken, in dem das weibliche Element nur durch bleiche Schriftstellerinnen oder kurzsichtige Mikroskopforscherinnen vertreten und das weiblich-ästhetische Element nur geduldet wäre? Aber darum wird man doch nirgends das degradierte Weib, die Pompadour oder Dubarry finden, denn Schönheit wird keine »Kupplerin« sein. Immerhin ist es offenbar daß besonders hervorragende Verdienste auf den Wohnsitz bestimmenden Einfluß haben werden, womit schon an und für sich Vieles gegeben ist, was als sozialer Vorzug wird gelten müssen.
i) Vorrechte in Beziehung auf Konzerte, Theater und andere Schaustellungen.
Auch nach dieser Richtung werden die Genüsse nicht gleich verteilt sein, wie sich wohl von selbst versteht. Wir können uns ein Bild machen von der Verteilung der Anteilnahme an den Wettspielen als Zuseher. Vor allem werden Personen, die sich selbst schon auf dem Gebiete der Wettspiele hervorgetan haben, wenngleich sie nicht zum Mitbewerb zugelassen werden können, weil Größere da sind, als Zuschauer geladen werden und demnach Urlaub und Reisebewilligung erhalten. Dann werden Experten, welche den Sieg zuzuerkennen berufen sind, eingeladen werden. Endlich wird man Anmeldungen der Höchstverdienten entgegennehmen und sie nach Maßgabe der verfügbaren Plätze beteiligen. Noch mehr gilt die ungleiche Verteilung für
k) Reisen im In- und Auslande.
Im größten Umfange werden diese nur den Verdientesten und außerdem allerdings auch für Lehrzwecke zugestanden werden. Über Auslandsreisen ist nun Mehreres in [XII, 2,] zu finden.
l) Das Vorrecht in Beziehung auf die in VIII, 5, geschilderten Verteilungen
zum Behufe freien Schaffens. Man könnte nach Maßgabe der Rangstufen doppelte, zehnfache und hundertfache Portionen nach Menge und Wert zuerkennen, aber unter der Bedingung der eigenen Verwendung. Nehmen wir an, daß in der Regel auf jeden Erwachsenen 12 Briefe und 25 Korrespondenzkarten fallen, so wird man hochgestellten Künstlern und Gelehrten selbe nach Tausenden und in kostbarer Ausstattung zuteilen. Dieses Recht, in größerem Umfange mit Konsumtibilien beteilt zu werden, hat für bildende Künstler, Schauspieler, Sänger, Gelehrte oder Erfinder einen hohen Wert.
m) Das Vorrecht der Arbeitsfreiheit.
Diese wird zwar jedem nach Erreichung eines gewissen Alters eingeräumt werden. Man mag die Zurücklegung des 65. Lebensjahres als Grenze des Arbeitszwanges für alle Volksgenossen zum Mindesten annehmen. Freilich wollen das Arbeiter, wenn sie befragt werden, nicht gelten lassen und selbst Bauern wollen eine Arbeitspflicht für den kollektivistischen Betrieb über 60 Jahre hinaus nicht gutheißen und französische Bergleute wollen mit 50 Jahren schon in den Genuß einer Pension von 2 Francs treten. Doch wird die Erkenntnis, wie groß die Zahl dieser Pensionäre wäre, wohl bestimmend sein, für eine Mäßigung dieser Ansprüche. Schon die Altersbefreiung im Alter vom vollendeten 65. Jahre wird für jede Gemeinde von 1000 Köpfen 40-50 Arbeitsbefreite ergeben, die Kinder und Kranken ungerechnet. Dagegen hindert gar nichts, besonders verdienten Personen, also Wenigen, gewiß auch jenen, die sich einem sehr gefährlichen und abschreckenden Berufe widmen, die Arbeitsbefreiung schon mit 50 Jahren, ja in frühester Jugend, wenn sie eine epochale Erfindung gemacht haben, zuzugestehen. So mag es auch mit Beamten, Ärzten und Professoren gehalten werden, welchen man schwerlich mehr als 30-35 Dienstjahre zumuten wird.
n) Das Vorrecht der freien Wahl des Domizils.
Dieses Recht steht zwar in einem eingeschränkten Maße jedem Arbeitsbefreiten zu. Denn nur mit der geregelten Arbeit ist ein Domizilszwang verbunden und auch für solche, die noch arbeitspflichtig sind, kann nach der Natur ihres Berufes, so Dichtern, Malern, Bildhauern, Wahl des Domizils gestattet werden. In dieser Freiheit aber können zahllose Abstufungen nach dem Grade der Verdienste gemacht werden. Während der arbeitsbefreite Fabrikarbeiter oder Bergknappe vielleicht auf Gemeinden untersten Ranges, mindestens auf Bezirksvororte beschränkt sein wird und ihm ein Domizilwechsel etwa nur einmal im Jahre zugestanden werden kann, er in größeren Städten sich ohne Zweifel nur niederlassen kann, wenn er sich zu mäßigen Diensten, etwa einmal in der Woche, versteht, so zur Reinigung von Straßen und Wegen, Briefbotendiensten, Aufsicht in Sammlungen und Ausstellungen, wird es den Verdientesten freistehen, nicht nur täglich das Domizil zu verändern, sondern auch überallhin sich von Gehilfen, Möbeln, Büchern, Instrumenten und anderen Erfordernissen ihres freigewählten Berufes begleiten zu lassen, wären auch ganze Waggons zur Beförderung notwendig, und sie mögen so reisen, wie heute nur Monarchen oder Staatsmänner reisen. Ihnen natürlich steht jede Stadt des Reiches und jedes Dorf gleichermaßen offen und der mit diesen Domizilsveränderungen verbundene Aufwand wird nicht ins Gewicht fallen, da es nur Wenige sind, die darauf Anspruch haben.
o) Andere berufsmäßige Vorrechte.
Es ist selbstverständlich, daß neuerschienene Werke vor allem den Fachgelehrten und Fachschriftstellern, neue Poesien den Dichtern, neuentdeckte Stoffe den Forschern und Technikern, Fachschriften den Fachleuten, künstlerische Vorführungen den Künstlern zu Gebote stehen müssen und daß Andere, wenn das Verlangen aller nicht befriedigt werden kann, warten müssen. Auch hieraus ergeben sich Privilegien, welche heute zumeist erkauft werden müssen, deren Befriedigung also nur durch Einräumung eines größeren Gehaltes ermöglicht werden kann. Insoferne aber heute Einrichtungen bestehen, wodurch gewissen Kategorien von Beamten unentgeltliche Genüsse zugewendet werden, ist ja nur eine kollektivistische Einrichtung in unserer privatwirtschaftlichen Welt vorweg eingeführt. So bewilliget man höheren Eisenbahnbeamten Freikarten für unbeschränkte Reisen in ganz Europa mit Ausnahme von Rußland. Das ist ein Stück Kollektivismus und Naturalwirtschaft.
p) Das Vorrecht, Pferde und Wagen und Automobile zu halten,
kann mit mehr oder weniger Aufwand als Lohn eingeräumt werden. Jedenfalls wird in jeder Gemeinde der Beamtenschaft gestattet werden, drei oder vier Wagen zu halten.
Das alles beweist, daß die Naturalwirtschaft nicht nur kein Hindernis bildet, alle Verdienste um Volk und Staat in munifizentester Art zu belohnen, sondern, daß dem Staat dazu auch unermeßliche Hilfsquellen zu Gebote stehen.
Es entsteht die Frage, ob diese Ungleichheit der Verteilung nicht besondere Verrechnungsschwierigkeiten bilden könnte. Um sich darüber ein Urteil zu bilden, wäre [VI, 8,] über Statistik nachzulesen. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß viele oben erwähnte Vorrechte der Verdienten, so a, b, c, g, h, i, überhaupt nicht Gegenstand der statistischen Nachweisungen sind, andere wohl einmal nur im Jahre zur Verrechnung gelangen, so d, e, k, l, m. Diese Verrechnung wird nachzuweisen haben, wie viele Bruchteile der Gesamtproduktion zu solchen Begünstigungen verwendet wurden und daß damit die Verteilungsgrundsätze nicht verletzt wurden. Was aber die Begünstigung in Beziehung auf Nahrung f anbelangt, so wird wohl auch ein Ausweg zu finden sein, um die Verrechnung zu erleichtern. Es könnte der Verwaltung eine gewisse Menge von Gütern verschiedener Art, von besonderen Nahrungsmitteln und Getränken zugewiesen und auf die Gemeinden und Quartiere und zwar mit Bevorzugung der Provinzstädte und der Hauptstadt aufgeteilt werden, worüber sich die Verwaltungsbeamten nur untereinander und einmal im Jahre mit den Begünstigten zu verrechnen hätten. Wird die bewilligte Menge nicht überschritten, so werden die Nichtbegünstigten von der Verteilung nicht berührt. Ebenso ist es ja auch mit der Verrechnung mit Hof und Adel zu halten.
Die Frage, ob das souveräne Volk denn in solche Begünstigungen einwilligen wird, kann wohl bejaht werden. Zunächst ist zu bedenken, daß eine lange Periode der Umgestaltung der Alleinherrschaft des Kollektivismus vorausgehen muß, und daß während dieser Periode die Volkssouveränität noch nicht in Wirksamkeit treten kann. Ist die Zeit dazu gekommen, die Volkssouveränität mit dem ausgedehntesten Stimmrechte einzuführen, so werden sich die Verteilungsgrundsätze, welche eine Begünstigung zulassen, bereits eingelebt haben und da sich junge Leute meist mit der Hoffnung tragen, im Leben vorwärts zu kommen, werden sie wenigstens einer solchen Ungleichheit der Verteilung nicht entgegen sein. Hat man dabei aber die größte Ökonomie walten lassen, so wird sich jeder berechnen, wie wenig die Lage der Nichtbegünstigten dadurch gewinnen würde, wenn man alle Begünstigungen aufheben wollte. Weiter muß diese Begünstigung in der Verteilung lediglich in Absicht auf das öffentliche Wohl eingerichtet werden und darf den diesem Zwecke entsprechenden Aufwand nicht überschreiten und darin muß auch die Gewähr liegen, daß der gesunde Volksinstinkt diese Verteilung billigen wird. Wirkliche Verdienste imponieren immer den Massen und sie begreifen sehr wohl, daß die Begabten durch diese Begünstigungen nur angeeifert werden sollen, dem Volke mit größtem Eifer und Redlichkeit zu dienen. Bei der Entlohnung von Erfindern kann sich das Volk ja auch leicht berechnen, daß der Nutzen für das Volk immer weit größer ist, als die Vorteile, welche man den Erfindern einräumt.
Was das System anbelangt, nach welchem die Vorrechte der Verdienten zuzumessen sind, so wird zunächst vom Volke, wenn es im Besitze der souveränen Gewalt sein wird, in den Verteilungsgesetzen bestimmt werden, welche Art von Vorrechten eingeräumt werden darf und welche Mittel dazu ausgeworfen werden, das heißt in welchem Ausmaße im Verhältnis zur Gesamtarbeitsmenge die Arbeitsbefreiung im Ganzen gerechnet als Lohn eingeräumt werden darf und nach welchem Quotienten der Gesamtgüter allen Begünstigten zusammen bei der Verteilung mehr, als den Nichtbegünstigten zugemessen werden darf. Auch wird bestimmt werden, auf welche Güter und sonstige Genüsse das Recht, Begünstigungen zu gewähren, Anwendung hat. Das wird in derselben Art geschehen, wie sich das Volk mit dem Hof und Adel in Beziehung auf die ihnen zu bewilligenden Mittel auseinandersetzt. Was Wohnräumlichkeiten anbelangt, so werden die Wohnungen und die Gebäude bezeichnet, welche für beständig oder regelmäßig diesem Zwecke gewidmet werden sollen und an großartigen Bauten in den Städten, an Schlössern und Villen hat die frühere Gesellschaft dem Kollektivstaat ebenso wie an Kunstwerken Mobilien und Juwelen so unermeßliche Schätze hinterlassen, daß man sagen kann, die Begünstigung in der Beteiligung mit solchen Gütern, die ja nur zum Gebrauch dienen, geschieht nicht auf Kosten der gegenwärtigen Generation, sondern auf die längst dahingegangener Geschlechter von Ausgebeuteten, welchen man, was sie erlitten haben, nicht mehr gut machen kann. Was Nahrungsmittel und Getränke, von welchen man das allerdings nicht sagen kann, anbelangt, so können bestimmte Weine, das Wild, oder sonst welche Arten von Gütern, z. B. bestimmte kostbare Obstsorten, wenn deren allgemeine Verteilung ohnehin keinen Sinn hätte, wie die allgemeine Verteilung des Tokaiers, den Begünstigten, oder gewisse Kategorien von Begünstigten ausschließlich vorbehalten werden. Dasselbe könnte von dem Rechte zu jagen, gelten. Was nun die Plätze bei Schaustellungen, auf den Eisenbahnen, den Zutritt bei den Festen des Hofes und Adels und in den Schlössern anbelangt, so werden sie den Begünstigten verhältnismäßig ausgeworfen, sagen wir, der zehnte Teil werde dieser Bestimmung gewidmet. Bezüglich der Kleidung kann man ähnlich verfahren und einen Quotienten der dafür gewidmeten Stoffe und Arbeit von der streng gleichmäßigen Verteilung ausnehmen. Hieraus ergibt sich dann das, was der Nordamerikaner appropriation, die Widmung nennt, nur erfolgt sie nicht in Geld, sondern in Naturalien.
Das Volk wird dann in den Verteilungsgesetzen auch bestimmen, wem die Zuerkennung der Vorzüge zusteht. Für die regelmäßigen Posten im Staatsdienste, für Beamte, Ärzte, Lehr- und Erziehungspersonen, höhere Techniker und Industriedirektoren wird der Grundsatz unserer Beamtenhierarchie angenommen werden. Man wird Kategorien schaffen, welche einander übergeordnet sind. Wie bereits in V, 1, Alinea: [»Ich bemerke noch«] erwähnt wurde, wird es am besten sein, der Staatsverwaltung die Beförderung innerhalb dieser Ämter zu überlassen, jene ausgenommen, die, wie die Volksbeamtenstellen, durch Wahl besetzt werden, womit gleichfalls genau definierte Vorteile verbunden sein werden. Die unterste Stufe der Begünstigten wird die der Werkführer (Partieführer der Vorarbeiten) die nächste Stufe die der geringeren Abteilungsleiter, etwa für Hauswirtschaft, Milchwirtschaft, Kleinviehzucht und dergleichen sein, welchen das unterste Erziehungspersonal gleichgestellt werden mag. Sohin würden die untersten Stufen der Verwaltungsbeamten, Ärzte und Lehrpersonen folgen, während die Bezirks-, Kreis- und Provinzialfunktionäre, dann eine bestimmte Reihe von Organen der Zentralverwaltung, endlich die Minister, die fünf höheren Stufen bilden werden. Wohin nun höhere Techniker und Fabrikdirektoren, Gelehrte, Forscher, Künstler und Erfinder eingereiht werden, wird zu erwägen sein, ebenso, ob obige Stufen in Unterabteilungen zu gliedern seien. Für alle so gebildeten Kategorien wird das Ausmaß der mit der Stellung verbundenen Vorteile festgesetzt werden. Da Künstler und Erfinder, zum Teile auch Forscher, die nicht dem Lehrkörper angehören, nicht Mitglieder dieser Organisation sind, so wird es auch der Verwaltung, oder wer sonst zur Ernennung berufen ist, zugestanden werden, solchen Personen einen Rang gleicher Art, wie er für diese Organisation bestimmt ist, zu verleihen, z. B. den 4. 5. Rang oder selbst der Vorrang vor den Ministern. Alles das möglichst sparsam einzurichten, gerade nur so, daß etwas Ehrgeiz und viel Amtseifer geweckt wird, ist zum Grundsatz zu machen, wobei immer dem Volke gewisse Befugnisse vorbehalten werden mögen, zum Beispiel, Personen der freien Berufe, Erfindern, Künstlern und Forschern einen höheren Rang zu verleihen.[38] Auch da kann den Kreisen oder Bezirken das Recht eingeräumt werden in gewissen Perioden eine oder zwei Stellen außerhalb der Organisation zu verleihen.
Es ist somit keinem Zweifel unterworfen, daß der Kollektivismus und die Naturalwirtschaft gar kein Hindernis bilden, alle jene Mannigfaltigkeit unserer Zustände nachzuahmen, die dem Volke und dem Fortschritte nützlich sein mag. Dagegen hängt es niemals vom Einzelnen ab, sich Vorteile zuzueignen, welche ihm nicht gebühren, wozu in unserer Gesellschaftsordnung der Geldwirtschaft wegen Gewalt, Diebstahl, Betrug, Veruntreuung und politischer oder wirtschaftlicher Schwindel Gelegenheit bieten, durch welche man alles leichter erreichen kann, als durch Verdienste um das Volk und den Staat. Als politischen Schwindel betrachte ich auch jene Wohldienerei gegen Souveräne und Machthaber, durch welche man in früheren Zeiten große Güter erlangen konnte, und welche für Verdienste um den Staat ausgegeben wurden, in Wirklichkeit Versündigungen am Volke genannt werden sollte. Plato sagt mit Beziehung auf die herrschende Gesellschaftsordnung, daß man durch Recht mit Unrecht größere Vorteile erlangen könne, als durch Gerechtigkeit allein. Der Kollektivismus gewährt nur Vorteile für gerechte Ansprüche.
Ich will nun gelegentlich hier noch erwähnen, daß die gesetzlich normierten Vorrechte zwar budgetmäßig im Gesamtausmaße begrenzt sein müssen, soweit sie nämlich die Verteilung berühren, daß es aber gar keinem Anstande unterliegt, der Bewegungsfreiheit der Verwaltung und den Begünstigten allerhand Spielraum einzuräumen. Es können die Begünstigten untereinander gewisse Tauschgeschäfte machen, welche die Verwaltung zur Kenntnis nimmt und bei der Vornahme der Verteilung berücksichtigt. So kann ein eitler Mensch auf Reisen und Theater oder auf Wohnungsvorteile Verzicht leisten, wenn ihm großer Kleiderluxus eingeräumt wird und umgekehrt. Wenn die Gesamtziffern nicht verrückt werden, hat das Volk keinerlei Interesse, sich in solche Abweichungen von der Verteilung einzumengen. Der in Geld bezahlte Lohn kann auf das verschiedenste verausgabt, oder auch erspart werden. Letzteres soll der Kollektivstaat nicht zulassen, das heißt, das nicht in Anspruch genommene für die Gesamtheit verwerten, aber die Naturalwirtschaft bietet im Kollektivstaat, wo nur ein Produzent, der Staat, Genüsse bieten kann, kein Hindernis, den Begünstigten die Wahl einzuräumen, welche Genüsse er in Anspruch nehmen mag. Das wird nur eine vergleichende Bewertung der Genüsse voraussetzen. Diejenigen, von welchen in I, Alinea: [»Was die Personen und«] die Rede ist, werden auch einen prozentuell höheren Aufwand als die Masse der Bevölkerung verursachen, aber auch zur Auseinandersetzung dieser Personen mit dem Volke wird ein prozentueller Maßstab insgesamt in Anschlag kommen. Es werden in diese Kategorie nur wenige Menschen fallen, da die kleinen Besitzer in ihrem Anteil am Gesamtvermögen reichlichen Ersatz finden.