Das Rechtswesen.
§ 36. Die neun Archonten.
Die neun Archonten, welche in der älteren Zeit, als Erben der Machtbefugnisse des Königtums, die gesamte Staatsverwaltung leiteten, wurden mit der Entwicklung der Demokratie in ihrer Amtsgewalt derart beschränkt, daß ihnen nur gewisse richterliche und sakrale Funktionen blieben. Und auch auf dem Gebiete der Rechtsprechung hatten sie nicht mehr die ehemaligen Befugnisse; denn während sie früher alle in ihren Amtsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten selbständig entschieden, war ihre Aufgabe jetzt nur die, den Prozeß einzuleiten und den Vorsitz in dem betreffenden Gerichtshof zu führen (ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου). Gemeinsam amtierte das Kollegium nur bei der Erlosung der Beamten, sowie der Geschworenen für die einzelnen Gerichtshöfe.
1. Der erste, welcher den Vorsitz im Kollegium führte, hieß schlechthin Archon. Später erhielt er den Beinamen Eponymos, weil sein Name an der Spitze verschiedener offizieller Listen stand; nach ihm wurde auch das Jahr benannt. Sofort nach Amtsantritt erläßt er eine Bekanntmachung, worin er für die Dauer seines Amtes jeden Bürger in dem Besitz und in der freien Verfügung seines Vermögens bestätigt. Er ist Hüter des Familien- und Erbrechtes, Beschützer der Witwen, Vormund der Waisen und Erbtöchter, [pg 85]überwacht die Ausstattung der Chöre für die Tragödien, Komödien und Dithyramben, besorgt die Festgesandtschaft nach Delos, die Festzüge am Asklepiosfest, an den großen Dionysien und Thargelien (vgl. [§ 53]).
2. Der Basileus hat die oberste Aufsicht über den gesamten Staatskultus. Die ältesten Opfer und Gottesdienste leitet er, insbesondere die Mysterienfeier, die Lenaien und alle Fackelwettläufe. Seine Gattin (die βασίλισσα oder βασίλιννα) wird alljährlich am Anthesterienfeste in symbolischer Weise mit Dionysos vermählt. Zu der dem Basileus unterstehenden Gerichtsbarkeit in allen sakralen Angelegenheiten gehören wegen des religiösen Charakters der Blutschuld und Blutsühne auch die Mordprozesse (s. [§§ 23]. [40]).
3. Der Polemarch, ursprünglich der Heerführer, hat von seiner einstigen Stellung nur gewisse gottesdienstliche Obliegenheiten behalten: er bringt die Opfer für Artemis Agrotera und Enyalios dar, leitet das Totenfest der im Kriege Gefallenen, welches durch Kampfspiele und Reden (vgl. des Perikles herrliche Grabrede und Lysias’ Rede 2) gefeiert wurde, und richtet die Totenopfer für die „Tyrannenmörder“ Harmodios und Aristogeiton aus. Seine Haupttätigkeit besteht in der Gerichtsbarkeit über alle Nichtbürger. „Alles, was der erste Archon für die Bürger, hat der Polemarch für die Schutzbürger zu tun.“ Insbesondere fallen unter seine Gerichtsbarkeit alle Fälle, in welchen eine der Parteien ein Schutzbürger oder Fremder ist. Diese Amtstätigkeit hängt mit seiner ursprünglichen Stellung insofern zusammen, als man in ältester Zeit Fremde als Feinde zu betrachten pflegte (vgl. hostis etymologisch = Gast, mit der Grundbedeutung „Fremder“).
4. Die 6 Thesmotheten bilden mit einem Sekretär ein engeres von Haus aus für die Rechtspflege eingesetztes [pg 86]([§ 23]) Kollegium. Sie revidieren alljährlich die Gesetze ([§ 33]), weisen den einzelnen Behörden ihre Geschworenengerichte zu, bestimmen die Gerichtstage, leiten alle Bestätigungsprüfungen der Beamten ein, und führen den Vorsitz hauptsächlich bei den das Staatsinteresse berührenden Klagen, sodann in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche nicht in den besonderen Amtskreis einer bestimmten Behörde fallen.
§ 37. Die Gerichtshöfe.
Die Rechtsprechung, welche in der älteren Zeit fast ganz den Archonten ([§§ 23]. [36]) oblag, war in der entwickelten Demokratie aufs mannigfachste zerteilt: jede Behörde hatte die Gerichtsvorstandschaft (ἡγεμονία τοῦ δικαστηρίου), bestehend in der Voruntersuchung, Leitung der Hauptverhandlung und Vollstreckung des Urteils, in allen öffentlichen und privaten Prozessen, welche mit ihrem Verwaltungszweig zusammenhingen, während die Urteilsfindung (διαγνῶναι) fast ausschließlich den von Solon eingeführten Volksgerichten zustand. Beamte, welche nur richterliche Obliegenheiten hatten, waren außer den Thesmotheten:
1. Die 5 Eisagogeis (εἰσαγωγεῖς), öffentliche Anwälte, welche die meisten der Rechtsstreitigkeiten, welche binnen Monatsfrist erledigt sein mußten (δίκαι ἔμμηνοι), einleiteten, wie Mitgiftstreit, Nichteinhaltung von Verträgen, körperliche Mißhandlung.
2. Die Vierzigmänner (οἱ τετταράκοντα) oder Gaurichter (οἱ κατὰ δήμους δικασταί), von Peisistratos eingesetzt ([§ 26]), ursprünglich 30, nach der Herrschaft der 30 sog. Tyrannen auf 40 erhöht; sie zogen (wenigstens im 6. und 5. Jahrhundert) in Abteilungen in den Landgemeinden umher und verhandelten besonders die vermögensrechtlichen [pg 87]Streitigkeiten, wobei sie Bagatellsachen, bei denen der Streitwert bis zu 10 Drachmen betrug, endgültig entschieden. Kamen höhere Beträge in Frage, so überwiesen sie die Klage an
3. die öffentlichen Schiedsrichter, Diaiteten (διαιτηταί), die 60jährigen Bürger, welche ein Jahr lang als Einzelrichter die ihnen durchs Los zugeteilten Privatprozesse bei Strafe der Atimie zu übernehmen und zu entscheiden hatten. Durch ein mehr summarisches und sehr billiges Verfahren erledigten sie den größten Teil der privaten Rechtsstreitigkeiten. Gegen ihr Erkenntnis stand die Berufung (ἔφεσις) an das Volksgericht frei.
Ständige Richterkollegien bildeten die Areopagiten und Epheten (s. [§§ 23]. [40]), deren Gerichtsbarkeit sich jedoch auf das Blutrecht beschränkte.
Der wichtigste Teil der Rechtsprechung stand dem Geschworenengericht, der Heliaia (ἡλιαία), zu. Heliast (ἡλιαστής) oder Richter (δικαστής) kann jeder Bürger werden, der über 30 Jahre alt, im Vollbesitz der bürgerlichen Rechte ist und sich zu dem Amte meldet. Aus den Bewerbern erlosen die Archonten alljährlich 5000 Geschworene nebst 1000 Ersatzmännern, welche in 10 Abteilungen oder Sektionen (δικαστήρια) verteilt werden. Der Eid, welchen die Richter leisteten, lautete: „Ich will meine Stimme abgeben gemäß den Gesetzen und den Beschlüssen des Volks von Athen und des Rats der 500, in den Fällen aber, für welche es keine Gesetze gibt, nach der gerechtesten Einsicht ohne Gunst und Feindschaft. Ich will den Kläger und den Beklagten auf gleiche Weise anhören, und mein Urteil einzig nach dem Gegenstand der Klage abgeben. Das schwöre ich bei Zeus, bei Apollon, bei Demeter, und viel Segen werde mir zuteil, wenn ich meinen Eid treulich halte, Verderben treffe mich und mein Haus, wenn ich meineidig [pg 88]werde!“ Jeder Geschworene erhielt eine Erkennungsmarke aus Buchsbaumholz, auf welcher sein Name, der seines Vaters und seiner Heimatsgemeinde, daneben zur Bezeichnung seiner Abteilung einer der Buchstaben Α–Κ (d. h. eine der Zahlen 1–10) stand.
Im 5. Jahrhundert waren die Abteilungen den einzelnen Gerichtshöfen für das ganze Jahr zugewiesen. Weil aber hierbei die Parteien eine ungesetzliche Einwirkung auf die Richter ausüben konnten, wurden im 4. Jahrhundert die Abteilungen den einzelnen Höfen erst am Morgen des Gerichtstags durchs Los von den Thesmotheten zugewiesen. Bei Streitwerten unter 1000 Drachmen saßen 201 Richter einer Abteilung; bei wichtigeren Prozessen dagegen wurde der Hof gewöhnlich mit 1, aber auch mit 2 oder mehr ganzen Abteilungen besetzt. Da aber diese nie ganz vollzählig waren, so mußte vor Beginn der Sitzung erst die erforderliche Zahl aus den Ersatzmännern ergänzt werden. Dieses „Ergänzen“ (πληροῦν) bedeutet das, was wir „den Gerichtshof konstituieren“ nennen. Das Verfahren wurde nur in den Fällen abgeändert, wo es sich um Vergehen gegen die Kriegsdienstpflicht oder gegen die Mysterien handelte; hierüber sollten nämlich nur Richter urteilen, welche in demselben Heere wie der Beklagte gedient hatten, bzw. in die Mysterien eingeweiht waren.
Als Zeichen ihrer Amtstätigkeit an dem einzelnen Tag erhielten die Geschworenen Stäbe, welche die Farbe und den Buchstaben des ihnen zugewiesenen Gerichtshofes trugen. Der Stab (das Zepter), das uralte Symbol der richterlichen Gewalt, diente hier zugleich, ebenso wie eine eichelförmige, mit einem Buchstaben versehene Marke (βάλανος) dazu, die Zugehörigkeit eines Richters zu einem Gerichtshof nachzuweisen. Beim Eintritt in den Gerichtshof erhielt derselbe eine Marke, gegen welche das Taggeld (s. [§ 28]) [pg 89]ausbezahlt wurde. Die größte Gerichtsstätte war die am Markt gelegene Heliaia, der Versammlungsort der Gesamtheit der Heliasten; als weitere Gerichtshöfe werden genannt das Parabyston, wo die Elfmänner zu Gericht saßen, das Kainon, Meson, Trigonon, der „rote“ und der „grüne“ Gerichtshof (φοινικοῦν, βατραχιοῦν δικ.) u. a. Die Gerichtsstätten der Epheten s. [§ 40]. Der Sitzungsraum war durch Schranken abgeschlossen; die Richter saßen auf Holzbänken, Zeugen und Parteien sprachen von einer Rednerbühne aus. Gerichtssitzungen fanden täglich statt, außer an Festen, Unglückstagen und Volksversammlungstagen.
§ 38. Die Formen der öffentlichen Klage.
Die attische Sprache sieht im Prozeß das Bild eines Kampfes; der Prozeß wird „Wettkampf“ (ἀγών), der Kläger „Verfolger“ (διώκων), der Beklagte „Fliehender“ (φεύγων) genannt; überführen ist „fassen“ (αἱρεῖν), verurteilt werden = „gefangen werden“ (ἁλῶναι), freigesprochen werden = „entrinnen“ (ἀποφεύγειν). Je nachdem es sich um Verletzung eines privaten oder öffentlichen Interesses handelt, werden zwei Arten von Prozessen unterschieden: 1. Dike (δίκη), Privatklage, 2. Graphe (γραφή), öffentliche Klage. Allerdings decken sich die attischen Begriffe von „öffentlich“ und „privat“ nicht durchaus mit unseren Anschauungen. Die Dike kann nur vom Verletzten, die Graphe von jedem Bürger eingebracht werden; bei der Dike fällt die streitige Sache oder Buße dem Kläger, bei der Graphe dem Staate zu, und nur wenn dem Staate ein materieller Gewinn erwächst (z. B. bei Konfiskation), erhält der Kläger davon einen bestimmten Teil. Die Formen der öffentlichen Klage sind folgende:
1. Apagoge (ἀπαγωγή), „Abführung“. Der Kläger führt den auf der Tat ertappten Verbrecher (z. B. Dieb) vor die Behörde, der die Aburteilung zusteht (besonders vor die Elfmänner [§ 47]); Beisp. Antiphon 5. Lysias 13.
2. Ephegesis (ἐφήγησις), „Hinführung“. Der Kläger führt den betreffenden Beamten an den Ort der Tat oder des Aufenthalts des Verbrechers.
3. Endeixis (ἔνδειξις), „Anzeige“. Der Kläger veranlaßt die Behörde durch eine Klageschrift zum Einschreiten hauptsächlich gegen solche, welche sich Rechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen. Beispiel [Demosthenes] 25. 58.
Diesen drei Klagformen ist gemeinsam, daß der Beklagte sofort verhaftet wird, wenn er nicht drei Bürgen stellt.
4. Phasis (φάσις), „Angabe“ über rechtswidrige Besitznahme eines Staatsgutes oder Schädigung der Staatsinteressen, wobei dem obsiegenden Kläger die Hälfte der Streitsumme zufällt.
5. Apographe (ἀπρογραφή), „Aufzeichnung“ eines im Privatbesitz befindlichen Geldbestandes, der konfisziert werden soll. Beisp. Lysias 9. 18. 19. 21. 29.
6. Eisangelia, Meldeklage s. [§ 33], [S. 78].
7. Probole, Deckung s. [§ 33], [S. 78].
§ 39. Der gewöhnliche Prozeßgang.
In jeder Privatklage muß, ehe sie bei Gericht angenommen wird, der Schiedsspruch eines Diaiteten ([§ 37]) ergangen sein; beruhigen sich die Parteien dabei nicht, so gibt dieser die Sache an die zuständige Behörde. Jeder, welcher gerichtliche Klage erheben will, richtet an seinen Gegner, gewöhnlich vor zwei Zeugen, die Aufforderung (πρόσκλησις), vor der bestimmten Behörde zu erscheinen, und reicht bei dieser die Klage schriftlich ein, welche von dem betreffenden Gerichtsvorstand angenommen und auf [pg 91]einer Tafel öffentlich ausgestellt wird. Eine solche Klagschrift lautet: „Dinarch, des Sostratos Sohn, aus Korinth (hat Klage anhängig gemacht) gegen Proxenos wegen Schädigung um zwei Talente. Geschädigt hat mich Proxenos, indem er ...“ Die Gerichtsgebühren (πρυτανεῖα), welche sich nach der Höhe der Schätzung bemessen, werden von beiden Teilen bezahlt und vom unterliegenden Teil dem Gegner ersetzt. Der Gerichtsvorstand leitet nun die Voruntersuchung (ἀνάκρισις) ein, nimmt die Vereidigung der Parteien (διωμοσία) auf Klage und Gegenrede vor, läßt die Beweismittel vorlegen, nimmt die Zeugenaussagen zu Protokoll (Zeugnisse von Sklaven werden auf der Folter [βάσανος] abgenommen) und entscheidet, ob die Klage nach den Gesetzen bei Gericht einzuführen (εἰσαγώγιμος) sei, worauf er alle Schriften und Beweismittel in einen Behälter legt und versiegelt. Dabei kann der Beklagte gegen die Zulässigkeit der Einführung Einrede (παραγραφή oder διαμαρτυρία) erheben, worüber dann zuerst entschieden werden muß. Beispiele Isäus 3. 6. Lys. 23. Dem. 32–38. [44.] Der Beklagte kann auch „Widerklage“ (ἀντιγραφή) erheben. Dem. 40. 41. [47.]
Ist die Hauptverhandlung eröffnet, so läßt der Vorsitzende Klage und Gegenschrift vorlesen, worauf die Parteien, jede von einem erhöhten Platze aus, sprechen. Da gesetzlich jeder seine Sache selbst führen sollte, ließen sich viele von einem Rhetor (λογογράφος) eine Rede ausarbeiten, welche sie aufsagten; auch ließ man zur Unterstützung Beistände (συνήγοροι) auftreten, die aber Freunde, nicht bezahlte Advokaten sein sollten. Oft redeten beide Parteien zweimal. In wichtigeren Prozessen wurde die Zeit zum Reden für die Parteien durch die Wasseruhr (κλεψύδρα) bemessen. Die Richter stimmten (ohne vorausgegangene Beratung) im 5. Jahrhundert mit Muscheln (χοιρίναι), im [pg 92]4. Jahrhundert mit vollen (bei Freisprechung) oder durchlöcherten (bei Verurteilung) Steinchen (ψῆφοι) ab, welche sie in zwei Urnen warfen. Das Urteil wurde vom Vorsitzenden verkündet.
Die Strafe oder Buße (τίμημα) für das Vergehen war entweder schon im voraus bestimmt oder das Gericht hatte, nachdem es das Schuldig ausgesprochen, in einer zweiten Abstimmung über die Höhe derselben zu befinden. Danach unterschied man unschätzbare und schätzbare Prozesse (ἀγῶνες ἀτίμητοι und τιμητοί). Schon die Klagschrift enthielt eine Schätzung (τίμημα, τιμᾶσθαι τῷ φεύγοντι), welcher der Verurteilte nun einen Gegenantrag (ἀντιτιμᾶσθαι) gegenüberstellte (vergleiche den Prozeß des Sokrates).
Ein Spruch des Gerichts hatte unbedingte Gültigkeit, Berufung an eine höhere Instanz gab es nicht; hatte doch in dem Gerichte das souveräne Volk selbst entschieden. Man konnte von Entscheidungen und Strafverfügungen der Behörden eben nur an das Gericht appellieren. Doch konnte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn er bewies, daß er ohne sein Verschulden in contumaciam (abwesend) verurteilt worden, daß die Ladung vor Gericht nicht erfolgt sei, oder daß die Zeugen falsche Angaben gemacht haben.
Der unterliegende Kläger, welcher nicht ein Fünftel der abgegebenen Stimmen für sich erhielt, mußte in allen privaten Prozessen (sowie bei der Phasis) die Epobelie (ἐπωβελία), 1 Obolos von jeder Drachme = ⅙ der Schätzungssumme, bezahlen; in öffentlichen Prozessen hatte er eine Buße von 1000 Drachmen zu entrichten und durfte künftig keine ähnliche Klage mehr anstrengen.
In öffentlichen Prozessen sorgt die Behörde für Vollstreckung des Urteils, in privaten hat der Kläger dafür [pg 93]selbst zu sorgen (!). Wird er bis zum festgesetzten Termin nicht befriedigt, so kann er eine Pfändung vornehmen.
Eine freiwillige Gerichtsbarkeit, wie in Rom, wonach gewisse Handlungen, um gültig zu sein, vor einem richterlichen Beamten vorgenommen werden mußten, hat es in Athen nicht gegeben.
Das attische Rechtswesen zeigt tiefe Schäden. Trotz aller gesetzgeberischen Bemühungen des 4. Jahrhunderts war die bürgerliche Gesetzgebung eine durchaus lückenhafte, ungeordnete, ungenaue, ja widersprechende, wodurch der Gesetzesfälschung Tür und Tor geöffnet war. Sodann wirkte die Unverantwortlichkeit der Geschworenen, ihre Unkenntnis der Gesetze und Zugänglichkeit für äußere Einflüsse entsittlichend auf den Rechtsgang und oft auch auf den Charakter der Prozeßrede ein. Aber eben weil in Athen nicht steinerne Satzungen, sondern fühlende Menschen zu Gericht saßen, die sich fassen, bewegen, überzeugen, hinreißen ließen, wo man selbst „die schwächere Sache zur stärkeren machen“ (τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν) konnte, hat die Kunst der Prozeßrede hier das denkbar Höchste erreicht.
§ 40. Das Verfahren vor dem Areopag und den andern Blutgerichtshöfen.
Der Areopag ([§§ 23]. [28]) hatte die Gerichtsbarkeit über Mord (φόνος ἑκούσιος), Körperverletzung mit der Absicht zu töten (τραῦμα ἐξ προνοίας), Giftmischerei (φάρμακα) mit tödlichem Ausgang und Brandstiftung (πυρκαϊά).
Die Epheten ([§ 23]) richten an drei Gerichtsstätten bis zum 4. Jahrhundert, wo sie von den Heliasten aus denselben verdrängt und aufgehoben wurden:
1. am Palladion, dem alten Heiligtum der Pallas, im Osten der Stadt, außerhalb der Mauern, über unbeabsichtigten Totschlag (φόνος ἀκούσιος), über intellektuelle [pg 94]Urheberschaft (βούλευσις) oder Beihilfe zur Tötung oder Körperverletzung eines Bürgers, sowie über Tötung eines Metöken, Fremden oder Sklaven;
2. am Delphinion, dem gleichfalls im Osten der Stadt gelegenen Heiligtum des Apollon Delphinios, in den Fällen, wo der Täter einen gesetzlich straflosen Totschlag begangen zu haben behauptete (bei Notwehr, Ehebruch, Unglücksfall im Kampfspiel, Irrtum in der Schlacht);
3. in Phreatto, auf der Peiraieushalbinsel, dicht am Meere, wenn ein wegen unvorsätzlicher Tötung Verbannter einer neuen Tötung oder absichtlichen Verwundung beschuldigt wurde (gewiß seltener Fall!). Erschien der Angeklagte, so hatte er, da er den attischen Boden nicht betreten durfte, von seinem an die Küste angelegten Fahrzeuge aus seine Verteidigung zu führen.
Außerdem wurde am Prytaneion vom König und den vier Stammkönigen ([§ 20]) ein zeremonielles Gericht über nicht ermittelte Mörder, sowie Tiere und leblose Gegenstände (ἄψυχα, z. B. einen herabgefallenen Ziegel, Mordwerkzeuge), welche den Tod eines Menschen herbeigeführt hatten, abgehalten. Die betreffenden Gegenstände wurden von den Stammkönigen (vgl. [S. 47]) über die Landesgrenze geschafft.
Das Verfahren vor dem Areopag, welchem das vor den Ephetengerichten wohl entsprach, nahm folgenden Verlauf:
Nachdem bei der Bestattung des Erschlagenen ein Speer vorangetragen und auf dem Grabe aufgesteckt worden war – das Symbol der noch harrenden Blutrache –, brachte der nächste Anverwandte die Klage beim König ein, worauf dem Mörder durch feierliche Ankündigung (πρόρρησις) das Betreten des Markts und der Heiligtümer verboten wurde. Die Voruntersuchung wurde in drei aufeinander folgenden Monaten vom König geführt, darauf fand im [pg 95]4. Monat die Sitzung des Blutgerichts drei Tage hintereinander statt, unter freiem Himmel, damit nicht Kläger und Richter unter einem Dache mit dem Mörder weilten. Der Kläger schwur, auf dem „Stein der Unerbittlichkeit“ (λίθος ἀναιδείας) stehend, unter gräßlichen Selbstverfluchungen, falls er meineidig würde, daß der Beklagte die Tat vollbracht, dieser ebenso auf dem „Stein des Frevelmutes“ (λίθος ὕβρεως), daß er sie nicht vollbracht habe. So hatte der Schuldige, auch wenn das menschliche Gericht irrte, jedenfalls die Strafe der Götter für seinen Meineid zu erwarten. Jede Partei durfte zweimal sprechen; noch nach der ersten Rede konnte sich der Angeklagte durch freiwillige Verbannung der weiteren Verfolgung entziehen. Bei Stimmengleichheit galt der Angeklagte für freigesprochen (calculus Minervae). Gewährten die Verwandten Verzeihung (αἴδεσις), so war immerhin noch eine religiöse Reinigung und Sühnung erforderlich.