4. Die Strafen.

Ein Pferd zu strafen sollte die nicht firme Reiterin so lange als möglich vermeiden, besonders, ehe sie beurteilen gelernt hat, ob das Pferd tatsächlich eine Strafe verdiente oder ob sie nicht selbst die Veranlassung zu einer Unart des Pferdes gewesen ist.

Die Strafe erfolgt da, wo die Hilfe nicht ausreicht und bereits in entschiedener Weise gegeben ist, also wenn das Pferd anfängt, ungehorsam zu werden.

Die Strafen liegen nur innerhalb der Hilfsmittel des Sporns und der Peitsche. Strafen mit dem Zügel sind ganz auszuschließen und aus naheliegenden, auch bereits angeführten Gründen gänzlich zu verwerfen. Die Strafen mit der Peitsche werden hauptsächlich da ihre Anwendung finden, wo das Pferd gegen den Schenkel oder Sporen widersetzlich wird. Ehe aber die Reiterin die Strafe, gleichviel ob mit Sporn oder Peitsche, anwendet, versichere sie sich ihres Sitzes, denn das Pferd macht gewöhnlich dabei irgend eine heftige, oft ganz unvorhergesehene Bewegung, die die unvorsichtige Reiterin leicht aus dem Sattel bringen kann, wodurch selbstredend das Übel verschlimmert wird.

Es erhellt daraus, daß die Reiterin dem Pferde den Sporn nicht mit abgespreiztem Bein geben darf, damit der Sitz nicht gefährdet wird. Der Spornstich darf das Pferd nur dicht hinter dem Gurt treffen. Die Reiterin muß die Fußspitze dazu so weit nach außen drehen, daß diese Hilfe oder Strafe richtig gegeben werden kann. Das Zurücknehmen des Schenkels, um dem Pferde den Sporenstich in der Achse der Fußhaltung zu geben, würde dasselbe in die Weichen treffen, wo es kitzlich ist, – demnach meist Opposition hervorrufen und mehr schaden als nützen.

Die Reitpeitsche wendet man auf des Pferdes rechter (oder linker) Schulter, und auf die rechten Rippen an.

Man darf mit der Peitsche ebenfalls nicht weit ausholen, damit dem Pferde die Strafe unbedingt überraschend kommt, dann aber muß kräftig und mit kurzem Ruck gestraft werden. Am besten reitet man mit einer nicht langen, aber kräftigen Reitpeitsche, welche bei einem Pferde, bei welchem man sich des Gebrauches der Peitsche versehen muß, am besten aufrecht in der rechten Hand getragen wird. Im übrigen kann die Reitpeitsche umgekehrt in die Hand genommen werden, d. h. mit der Spitze nach unten. Man hüte sich, das Pferd da zu strafen, wo es Furcht vor irgend etwas zeigt, weil dadurch nur eine Verschlimmerung des Übels eintreten würde. Dahingegen würde das Pferd bei Faulheit, wenn es die Hilfen nicht beachtet oder sich gegen die Reiterin widersetzt, zu bestrafen sein; besonders in letzterem Falle muß eine nachdrückliche Züchtigung erfolgen.