Siebentes Kapitel.
Ob gewisse Vorschriften, die eine große Königinn einem ordentlichen Hause gab, die vorstehende Behauptung über die Epoche der Kakomonade umstossen können?
Bei der Unternehmung dieses wahrheitvollen Werkes machte ich mir die genaueste Aufrichtigkeit zum Gesetze. Daher muß ich selbst jene Dinge anführen, die meinem Sisteme entgegen zu stehen scheinen. Nun scheint dieß durch gewisse Vorschriften erschüttert, die um das Ende des vierzehnten Jahrhunderts von einer großen tugendvollen Königinn einem erbaulichen Hause gegeben worden sind. Ich hielt für gut, sie
vollständig anzuführen, damit jene, die etwa versucht werden möchten, sie zu lesen, sich desto besser unterrichten könnten.
Vorschriften, welche die Königinn Johanna die Erste, Königinn beider Sizilien, und Gräfinn von Provence einem Mädchenkloster zu Avignon gegeben hat.
1.
Im Jahre tausend dreihundert sieben und vierzig hat unsere gute Königinn Johanna erlaubet, in Avignon ein B — — — zu erbauen. Sie will nicht, daß alle galanten Weibsleute sich in der Stadt ausbreiten; sondern sie befiehlt, sich in dem Hause verschlossen in halten, und, um kennbar zu seyn, auf
der linken Achsel ein rothes Nestel zu tragen.
2.
Item: Wenn einem Mädchen eine Schwachheit zustieß, und sie sich mehrere erlauben will, so soll der erste Gerichtsdiener sie, unter dem Arme bei dem Schlage der Trommel mit dem rothen Nestel auf der Achsel, durch die Stadt führen, und sie zu den übrigen in das Haus einquartiren; Er soll ihr verbieten, sich außer dem Hause in der Stadt sehen zu lassen, unter der Strafe, daß sie das erstemal heimlich gepeitscht, das zweitemal öffentlich gepeitscht, und auf den Schub gegeben werden würde.
3.
Unsere gute Königinn befiehlt, das Haus soll in der Gasse der gebrochenen Brücke, nahe am Kloster der Augustinerbrüder
bis zum steinernen Thore erbauet werden, und an der nämlichen Seite eine Thüre haben, wo Jedermann hindurchgehen, die man aber doch mit einem Schlüssel versperren, könne, damit die Jugend die Mädchen nicht zu besuchen vermöge, außer mit der Erlaubniß der Äbtissinn, oder Vorsteherinn, die alle Jahre durch die Bürgermeister ernennt werden soll. Sie soll die Jugend ermahnen, kein Aufsehens zu machen, und die Mädchen nicht zu kränken. Sonst würde sie, bei der mindesten Klage, die sich gegen sie erheben würde, mit dem Schritte aus dem Haufe, durch den Gerichtsdiener in Verhaft geführet werden.
4.
Die Königinn will, daß alle Sonnabende die Superiorinn, und ein von den Bürgermeistern abgeschickter Barbier alle Mädchen, die sich in dem B — — — befinden
werden, visitiren soll; und findet sich eine darunter, für welche dieß Metier verdrüßliche Folgen gehabt hat; so soll diese von den andern abgesondert, sie soll in einem abgelegenen Orte eingewohnt werden, damit Niemand zu ihr könne, und man bei der Jugend gewisse Zufälle verhüte.
5.
Item: So sich ein Mädchen fände, das schwanger würde, da soll die Vorsteherinn wachen, daß sie ihre Frucht nicht abtreibe; auch soll sie die Bürgermeister davon berichten, damit sie das Kind versorgen.
6.
Item: Die Vorsteherinn soll am Charfreitag, und Charsamstag, wie auch an dem glorreichen heiligen Ostertag Niemanden den Eintritt in das Haus gestatten, bei
Strafe der Kassazion, und öffentlichen Stäupung.
7.
Item: Die Königinn will, daß die Mädchen alle unter einander ohne Zänkereien und ohne Eifersucht leben; daß sie sich nichts entwenden, und sich nicht raufen, sondern sich wie Schwestern lieben sollen. So eine Klage entsteht, so hat die Vorsteherinn sie unter sich zu vergleichen, und sie sollen schuldig seyn, auf ihren Ausspruch sich zu beruhigen.
8.
Item: So ein Mädchen einen Diebstahl begangen hat, da soll die Vorsteherinn sie das Gestohlene in Güte zurückgeben heißen. Sollte sich die Diebinn der Zurückgabe weigern, so wird sie das erstemal von einem Gerichtsdiener auf einem Zimmer, im
Rückfalle aber durch den Scharfrichter in der ganzen Stadt gestäupet werden.
9.
Item: Die Vorsteherinn soll keinen Juden annehmen. Im Falle sich einer fände, der sich durch List hineinstähle, und mit einem der Mädchen bekannt wäre, der soll eingezogen, und dann öffentlich durch die Stadt gepeitschet werden.
Wenn man den letzten Artikel liest, so kann man nicht genug die Delikatesse des Sammlers der Gesetze bewundern. Er wollte die ungläubigen Juden eines Hilfsmittels berauben, welches für die gläubigen Christen bereitet war. Vielleicht wollte er diese verirrten Unglücklichen wie wilde Thiere behandeln, die man mit Hunger
und Durst bändiget. Das wäre ein seltsamer Weg, sie in den Schooß der Kirche zu führen. Doch, man weis es ja; es gab Jahrhunderte, wo man allerhand Wege einschlug, um das Herz des Menschen zu unterjochen.
Wie Johanna diese so nützliche Einrichtung machte, mochte sie beiläufig drei und zwanzig Jahre haben. Vielleicht wird man schwer glauben wollen, daß eine Prinzessinn von diesem Alter darauf bedacht gewesen sey, sich zur Gesetzgeberinn einer derlei Stiftung zu machen. Aber, wenn man dabei bedenkt, daß diese schöne Königinn damal schon einen Ehemann, der ihr mißfiel, aufhängen ließ; daß sie dreien anderen, derer sie nach und nach müde ward, das nämliche Schicksal bestimmte; daß sie in der großen, Kunst, sich so von eckelhaften Männern zu befreien, keine ihres Gleichen hatte, als die Königinn Maria Stuard, deren Tod den Umstehenden
Thränen erzwang, und die ganze Christenheit auferbaute: — so wird man weniger erstaunen, daß sich Johanna so frühzeitig mit den Vergnügungen ihrer Unterthanen beschäfftigt habe.
Uibrigens waren die Gesetze, denen sie die Werkzeuge derselben unterwarf, sehr weise; und es wäre zu wünschen, daß man sie überall annähme, und daß unter andern die Visitation nicht vergessen würde. Denn die menschliche Schwachheit scheint einmal doch von den Fürsten einige Nachsicht, besonders aber ihre Aufmerksamkeit auf die Erleichterung, die man ihr bereitet, zu erheischen. Und sie sind auch im Gewissen verbunden, sorgfältig zu wachen, um bei der Jugend gewisse Zufälle zu verhüten.
Diese Untersuchung scheint dem, was ich bisher gesagt, zu widersprechen, und die Epoche der Kakomonade früher anzusetzen.
Wenn man schon seit dem vierzehnten Jahrhunderte mit den öffentlichen Lustmädchen sich in Acht nehmen mußte, so folgt daraus, daß auch ihre Waare schon eine koagulirende oder korrosive Wirkung an sich hatte. Und so könnte man vermuthen, daß sie schon seit jener Zeit der Unbequemlichkeit unterworfen waren, die hier der Gegenstand unsrer tiefsinnigsten Untersuchungen sind.
Unterdessen sieht man, wenn man es recht erwägt, daß aus diesem Zuge der Geschichte sich gegen meine Grundsätze kein Widerspruch ergiebt. Bürge dafür ist mir der hochgelehrte Arzt, der mir einen Theil der seltsamen Bemerkungen an die Hand gab, mit denen mein Buch bereichert ist. Er beweiset bis zur Evidenz, daß der vierte Artikel der Königinn Johanna jene, die mit mir gleich denken, nicht aus der Fassung bringen darf. Vor dem fünfzehnten Jahrhundert konnten die Gegenstände
der Zärtlichkeit dieser schönen Königinn andern Ungemachen ausgesetzt seyn, als diejenigen sind, die durch eine unbekannte Ursache auf San Domingo hervorgebracht wurden.
Man weis zur Gnüge, daß auch noch in unsern Tagen die Kakomonade nicht die einzige gefährliche Macht ist, welche an solchen Orten, wie jene waren, die die Gräfinn von Avignon in ihren Schutz nahm, herrschet. Nichts also kann die Feste meiner Grundsätze erschüttern. Es ist evident, daß bis zum Ende des fünfzehnten Jahrhunderts die Vergnügungen wenig ansteckend waren. Man konnte sich ihnen noch ohne viele Furcht überlassen, als ein Italiäner es für gut fand, die Kakomonade Europen, und durch Europen der ganzen Welt mitzutheilen.