Das neue sächsische Jagdgesetz und die heimatliche Tierwelt

Von Martin Braeß

Ein Vergleich des am 1. September 1925 in Kraft getretenen sächsischen Jagdgesetzes vom 1. Juli dieses Jahres mit den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen läßt erkennen, daß den Forderungen des Naturschutzes in weitgehendem Maße Genüge getan worden ist.

Zunächst fällt auf, daß § 2 eine vollständige, erschöpfende Aufzählung der jagdbaren Tiere enthält, während das bisher geltende Gesetz nur ganz allgemein »alle diejenigen herrenlosen und in ungezähmtem Zustande lebenden Säugetiere und Vögel, die bisher in hiesigen Landen als zur Jagd gehörig angesehen worden sind«, zum Gegenstand des Jagdrechts erklärte. (Gesetz, die Ausübung der Jagd betreffend vom 1. Dezember 1864, § 1, Absatz 2.) Zwar folgte auch hier eine Aufzählung der jagdbaren Säugetiere, die – obgleich sie lückenlos ist – doch nicht ausschließlich sein sollte, wie der Zusatz »namentlich« beweist; hinsichtlich der jagdbaren Vögel aber fehlte jede Einschränkung. Eine solche brachte erst das Gesetz, die Schonzeit der jagdbaren Tiere betreffend, vom 22. Juli 1876; dessen § 1 lautete: »Gegenstand des Jagdrechts sind fernerhin nicht mehr: die Lerchen, Drosseln und alle kleineren Feld-, Wald- und Singvögel, zu welchen jedoch Rebhühner, Wachteln, Bekassinen, Schnepfen und wilde Tauben, sowie die kleineren Raubvögel und alle Würgerarten nicht zu rechnen sind.« Es leuchtet ohne weiteres ein, daß der Begriff »kleinere Feld-, Wald- und Singvögel« viel zu allgemein ist, um Unklarheiten auszuschließen.

Nur eine erschöpfende Aufzählung aller jagdbaren Tiere konnte derartige Unklarheiten beseitigen. Daß dies geschehen, ist hinsichtlich der Vögel ein beachtenswerter Vorzug des neuen Gesetzes. § 2 zählt unter a folgende Säugetiere als »jagdbare Tiere (Wild)« auf:

»Rot-, Dam-, Muffel-, Reh- und Schwarzwild, Hasen, wilde Kaninchen, Biber, Dachse, Füchse, Fischottern, Marder, Iltisse, Wiesel (Hermeline), Wildkatzen, Eichhörnchen.«

Neu ist lediglich, daß das Muffelwild (Mufflon), das einzige Wildschaf Europas, das die hohen Gebirge der spanischen Provinz Murcia, Korsikas und des östlichen Siziliens bewohnt, unter die jagdbaren Tiere aufgenommen worden ist, nachdem man es in neuerer Zeit in Sachsen eingeführt hat, wo es vielleicht einmal, wie in den gebirgigen Teilen Thüringens und Schlesiens, eine gewisse Bedeutung erlangen mag. Sonst sind gegenüber dem alten Jagdgesetz nur in der Bezeichnung ein paar Änderungen getroffen worden: statt »Edelwild« ist der gebräuchlichere Ausdruck »Rotwild«, statt »Wiesel und Hermeline«, was unter Umständen dasselbe bedeutet, »Wiesel (Hermeline)« und, um jedem Mißverständnis vorzubeugen, statt »wilde Katzen« die Bezeichnung »Wildkatzen« eingesetzt worden. Daß dieses Raubtier, ebenso der Biber, mit aufgezählt ist, dürfte für Sachsen wohl ziemlich gegenstandslos sein und bleiben.

Vielleicht befremdet es, daß in der Liste der jagdbaren Tiere nicht auch die Bisamratte angeführt ist, jener unwillkommene fremde Gast unserer Gewässer, der für Wasserdämme und Straßenbauten eine Gefahr bildet. Zur Bekämpfung dieses Schädlings ist aber ein besonderes Gesetz vom 30. Juli 1923 erlassen worden, das den Jagd-, ebenso den Fischereiberechtigten, den Eigentümern, Nutznießern, Mietern und Pächtern von Grundstücken und stehenden Gewässern die Verpflichtung auferlegt, das beobachtete Auftreten von Bisamratten der Amtshauptmannschaft, beziehungsweise dem Stadtrat anzuzeigen und die zur Abwehr nötigen Maßnahmen zu ergreifen.

Was die Fischottern, ebenso die Fischreiher betrifft, so bleibt wie bisher das ausschließliche Jagdrecht insofern eingeschränkt, als es nach § 12 des Fischereigesetzes vom 15. Oktober 1868 den Fischereiberechtigten gestattet ist, diese Tiere »zu fangen oder (ohne Benutzung von Schießgewehr) zu töten«. Allerdings müssen die so gefangenen oder getöteten Fischottern und Fischreiher »binnen vierundzwanzig Stunden an den Jagdberechtigten ausgeliefert« werden. Es ist zu wünschen, daß bei einer Neubearbeitung des Fischereigesetzes dieser § 12 wegen der Seltenheit der genannten Tiere wegfällt.

Die erfreulichsten Fortschritte im Sinne des Naturschutzes weist § 37 des neuen Gesetzes auf. Er handelt von den zeitlichen Beschränkungen der Jagdausübung, führt also die Schonzeiten der jagdbaren Tiere an. Unter den Säugetieren sind es lediglich das Schwarzwild, die wilden Kaninchen, Füchse, Fischottern, Iltisse, Wiesel (Hermeline) und Eichhörnchen, die einer Schonzeit entbehren, während selbst einigen Raubtieren, nämlich den Mardern, eine Schonzeit vom 1. März bis 31. Oktober und den Dachsen und Wildkatzen eine solche vom 1. Februar bis 31. August zugebilligt wird. Bisher erfreute sich unter allen Raubtieren, bepelzten wie befiederten, nur der Dachs einer Schonzeit (1. Februar bis 31. August). Aus Rücksicht auf ihre Seltenheit ist nun auch den Mardern (Edel- und Steinmardern) und den Wildkatzen eine solche zuerkannt worden.

Besonders erfreulich ist es, daß die Schonzeiten des Rot- und Rehwildes und der Hasen eine beträchtliche Ausdehnung erfahren haben. Die Gefahr, die dem Wildstande infolge des kalten Winters 1923/24 drohte, war so groß, daß die neuen Schonzeiten für das genannte Wild, wie sie das in Beratung stehende Gesetz vorgesehen hatte, schon vorher durch ein besonderes Gesetz vom 12. Dezember 1924 festgelegt wurden. Es sind die folgenden: für männliches Rotwild vom 1. Februar bis zum 31. Juli, für weibliches Rotwild vom 1. Februar bis zum 31. August, für männliches und weibliches Damwild vom 1. März bis zum 31. August, für Rehböcke vom 1. Dezember bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, für weibliches Rehwild vom 1. Dezember bis zum 15. Oktober des folgenden Jahres, für Hasen vom 15. Januar bis zum 30. September.

Ein Vergleich mit dem Schonzeitgesetz vom 22. Juli 1876 zeigt, daß die Schonzeiten für männliches Rotwild um zwei Monate (Februar und Juli), für weibliches Rotwild um einen Monat (Februar), für männliches Damwild um zwei Monate (Juli und August), für Rehböcke gleichfalls um zwei Monate (Dezember und Januar), für weibliches Rehwild um einen halben Monat (erste Hälfte Dezember) verlängert worden sind.

Für die Sicherung eines gesunden Bestandes an Rot-, Dam- und Rehwild erscheint es ferner wichtig, daß die Schonzeiten für Kälber in dem Jahre, in dem sie gesetzt sind, die gleichen sind, wie für weibliche Stücke derselben Wildart.

Was das Muffelwild betrifft, so ist erstmalig seine Schonzeit gesetzlich festgelegt worden, und zwar für männliches Muffelwild vom 1. Februar bis zum 31. August, für weibliches vom 1. Dezember bis zum 30. September des folgenden Jahres.

Auch die Schonzeit der Hasen ist um einen halben Monat (zweite Hälfte Januar) verlängert worden.

Ungleich zahlreicher sind die Änderungen, die sich auf die jagdbaren Vögel beziehen. Hier galt es nicht nur Klarheit zu schaffen, die bisher fehlte, sondern auch der Vogelwelt einen weit größeren Schutz zu gewähren, dessen sie in einem so dicht bevölkerten Industrielande, wie es gerade unser Sachsen ist, dringend bedarf. Gewiß wird der Natur- und Vogelfreund immer noch einige Wünsche hegen, die auch das neue Gesetz nicht vollständig erfüllt, z. B. in betreff einzelner Tagraubvögel; aber im allgemeinen lehrt der Vergleich mit den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen den großen Fortschritt auf dem Gebiete des Vogelschutzes, den das Gesetz klar zum Ausdruck bringt.

§ 2 zählt unter b folgendes Federwild auf: »Auer-, Birk- und Haselwild, Rebhühner, Fasanen, wilde Tauben, Ziemer, Bekassinen, Wildschnepfen, Trappen, Brachvögel, wilde Schwäne, Wildgänse, Wildenten, Rallen (Wasser-, Teich- und Sumpfhühner), Säger, Taucher, Möwen, Kiebitze, Fischreiher, Kormorane, Würger und rabenartige Vögel (Raben-, Nebel-, Saatkrähen, Elstern, Dohlen, Eichelhäher), Wachteln, Wachtelkönige, Uhus und alle Tagraubvögel.«

In dieser Liste begegnen wir einer ganzen Anzahl von Vogelarten, auf die das Reichsvogelschutzgesetz vom 30. Mai 1908 keine Anwendung findet; es sind dies: die wilden Tauben, die Wasserhühner, Säger, Taucher, Fischreiher, Kormorane, Würger, die rabenartigen Vögel, der Uhu und die meisten Tagraubvögel. Sie alle würden, falls man sie aus dieser Liste gestrichen hätte, nach dem Reichsgesetz »vogelfrei« sein, d. h. es dürfte sie jedermann fangen (allerdings nicht mit Schlingen) und töten, auch ihrer Eier und Jungen berauben. Weil sie aber jagdbar sind, steht solche Befugnis nur dem Jagdberechtigten zu. Auch hat die neue Fassung von § 1 des Schonzeitgesetzes: »Das Fangen und Erlegen nicht jagdbarer Vögel ... ist gänzlich verboten« dafür gesorgt, daß in vollem Umfang keine einzige Art mehr »vogelfrei« ist.

§ 37 setzt für das Federwild folgende Schonzeiten fest: für Auer-, Birk- und Haselhähne vom 1. Juni bis zum 31. März des folgenden Jahres, für Rebhühner vom 1. Dezember bis 31. August des folgenden Jahres, für Fasanenhennen vom 1. Januar bis zum 30. September, für Fasanenhähne vom 1. Februar bis zum 30. September, für Bekassinen und Wildenten vom 1. Februar bis zum 15. Juli, für Waldschnepfen vom 1. Dezember bis zum 31. August des folgenden Jahres, für Brachvögel, Rallen, Taucher, Möwen, Fischreiher und Tagesraubvögel (mit Ausnahme der Turm- und Wanderfalken, sowie der Habichte und Sperber) vom 1. Februar bis zum 31. August. Auer-, Birk- und Haselhennen, Trappen, Kiebitze, Wachteln, Wachtelkönige, Ziemer, Uhus, Turm- und Wanderfalken dürfen bis auf weiteres nicht gejagt werden.

Vergleicht man diese Schonzeiten mit den bisher geltenden, so ergibt sich, daß Auer-, Birk- und Haselhähnen eine um fünfeinhalb Monat längere Schonzeit gewährt wird (früher nur Februar und vom 16. Mai bis 31. August), während sich die betreffenden Hennen das ganze Jahr ununterbrochener Schonung erfreuen dürfen (bisher nur vom 1. Februar bis 31. August). Die Schonzeiten der Rebhühner und Fasanenhähne ist die gleiche geblieben, die der Fasanenhennen um einen Monat (Januar) verlängert worden. Die Wildenten haben einen Zuwachs ihrer Schonzeit um zwei Monate erfahren (Februar, erste Hälfte März und erste Hälfte Juli), die Waldschnepfen um viereinhalb Monat (Dezember, Januar, März, April, erste Hälfte Mai); den Tagesraubvögeln, die bisher keine Schonzeit besaßen, wird mit Ausnahme von Habicht und Sperber eine solche von sieben Monaten (Februar bis August) gewährt. Turm- und Wanderfalke aber sind wie Trappen, Kiebitze, Wachteln, Wachtelkönige, Ziemer, Uhus und die oben genannten Hennen der Waldhühner das ganze Jahr zu schonen.

Nur einige Bemerkungen hierzu. Daß die Jagd auf die Waldschnepfen während des Frühjahrsstrichs (1. März bis 15. Mai) wegfällt, ist außerordentlich zu begrüßen. Es liegt ja auf der Hand, daß der Abschuß dieses Wildgeflügels zu der Zeit, wo es an seine Niststellen zurückkehrt, um das Brutgeschäft zu beginnen, dem Bestand starken Abbruch tun mußte. Für die Wildenten wird es von Vorteil sein, daß ihnen die Schonzeit um die erste Hälfte des Juli verlängert worden ist, obgleich auch dann noch die meisten mit der Führung der Jungen beschäftigt sind. Der Wunsch, ein oder die andere Entenart, z. B. die Schellente, völlig geschont zu sehen, ist begreiflich; aber hier Ausnahmen zu machen, dürfte unpraktisch und ziemlich zwecklos sein. Der Fischreiher besaß, weil er gegenwärtig im Inlande nicht mehr horstet, keine Schonzeit (Gesetz, die Schonzeit betreffend vom 22. Juli 1876, § 4, Absatz 4); es ist zu hoffen, daß er sich unter dem ihm gewährten Schutz – Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August – an ein oder der anderen Stelle unseres Landes wieder als Brutvogel einfindet; allerdings müßte er den Nachstellungen seitens der Fischereiberechtigten möglichst bald entzogen werden.

Sehr erfreulich ist es, daß endlich alle Eulen aus der Liste der jagdbaren Tiere gestrichen sind; sie werden nun des Schutzes teilhaftig, den das Reichsvogelschutzgesetz ihnen gewährleistet. Daß man den Uhu mit Recht noch unter die jagdbaren Vögel zählt, ist schon oben dargelegt worden; als Naturdenkmal darf er aber zu keiner Zeit gejagt werden, genau wie der seltene Wanderfalke. Es wäre ein Wunsch aller Naturfreunde erfüllt worden, wenn das Gesetz diesen unbedingten Schutz auch allen Adlerarten und Bussarden hätte zuteil werden lassen; sie müssen sich mit der Schonzeit vom 1. Februar bis 31. August begnügen. Der Nutzen der Turmfalken wird anerkannt, indem man ihnen das ganze Jahr über eine ununterbrochene Schonzeit gewährt. Daß im Gegensatz hierzu der Sperber, diese Geißel der Kleinvogelwelt, von jeder Schonzeit ausgeschlossen ist, wird allgemein gebilligt werden, während die gleiche Behandlung des Hühnerhabichts, der ebenfalls ein schlimmer Räuber ist, namentlich auch dem Hühner- und Fasanenbestand großen Schaden zufügt, wohl bei allen Jägern, seiner verhältnismäßigen Seltenheit wegen aber nicht bei allen Naturfreunden Zustimmung finden wird.

Um so größer ist die Genugtuung darüber, daß die Trappen das ganze Jahr über geschont werden sollen; es ist nun zu hoffen, daß diese seltenen Vögel unserem Niederland erhalten werden. Gleichen ungeteilten Beifall muß auch der unbedingte Schutz der Kiebitze finden, deren Zahl von Jahr zu Jahr geringer geworden ist, und der der Wachteln, die sich in letzter Zeit hier und da wieder vereinzelt eingestellt haben, nachdem sie bereits seit Jahrzehnten für viele Gegenden als Brutvögel völlig verschwunden waren. Das Einsammeln von Kiebitz- und Möweneiern war bisher zu jeder Zeit gestattet (Schonzeitgesetz § 4, Absatz 4); nunmehr darf dies nur vom 1. Januar bis zum 30. April geschehen, natürlich nur vom Jagdberechtigten. Dadurch erfahren die Nachgelege der genannten Vögel einen gewissen Schutz.

Der größte Gewinn aber scheint zu sein, daß nun auch die Jagd auf den Ziemer völlig ruhen wird. Manchem Jagdberechtigten mag es nicht ganz leicht werden, auf den Abschuß dieses kleinsten Wildbrets zu verzichten; aber wenn man bedenkt, daß es bei der Ziemerjagd gar nicht zu vermeiden ist, auch andere Drosseln mit abzuschießen, daß wir kein Recht haben, den Südfranzosen und Italienern wegen der Nachstellungen unserer Kleinvögel Vorwürfe zu machen, wenn wir selbst unsere nordischen Gäste ebenso empfangen, und daß es überhaupt unwürdig ist, solch kleines Wildbret in den Mund zu stecken, so wird man sich schließlich mit der neuen Bestimmung aussöhnen und dem Naturschutz gern dieses Opfer bringen.

Bisher begann die Ziemerjagd in Sachsen mit dem 16. November (Verordnung, die Jagdbarkeit der Ziemer [Zeumer] betreffend, vom 27. Juli 1878); aber in Preußen z. B. geht die Drosseljagd – sämtliche Drosselarten gehören nach der preußischen Jagdordnung vom 15. Juli 1907 § 39 Nr. 19 zu den jagdbaren Vögeln – schon am 21. September auf und währt bis zum Jahresschluß. So kam es, daß Jahr für Jahr in vielen unserer Feinkost- und Wildbrethandlungen »Krammetsvögel« feilgeboten und verkauft wurden, unter denen sich genug Amseln, Sing-, Wein- und Misteldrosseln befanden, weil man die Vögel zumeist aus dem Auslande bezog. Es war ein kläglicher Anblick, die zum Teil doch so herrlichen Sänger in langen Girlanden vor den Schaufenstern aufgereiht zu sehen. Das hat nun ein Ende. Denn die Ausführungsverordnung zu § 40 und 41 des neuen Gesetzes bestimmt: »Die Einfuhr und der Handel mit erlegten Trappen, Kiebitzen, Wachteln, Wachtelkönigen und Ziemern bleibt auch dann verboten, wenn die Stücke nachweisbar außerhalb Sachsens erlegt worden sind.« »Krammetsvögel« werden also vollständig als Verkaufsware verschwinden, und ebenso wird uns der traurige Anblick »echt französischer Weinbergswachteln« (!) in den Auslagen erspart bleiben. Dafür wollen wir dankbar sein.

Zugleich mit dem Jagdgesetz hatte die Regierung die Bearbeitung eines Landesvogelschutzgesetzes in Aussicht genommen. Dies ist aber unterblieben, namentlich aus dem Grunde, weil zunächst eine Neubearbeitung des Reichsvogelschutzgesetzes erwartet wird. Die sächsische Vogelschutzbestimmung steht mit im Schonzeitgesetz vom 22. Juli 1876 (§ 1, Absatz 2) und mußte vom neuen Gesetz aufrechterhalten werden. Sie lautet jetzt: »Das Fangen und Erlegen nicht jagdbarer Vögel und jede auf den Fang derselben berechnete Veranstaltung, das Zerstören ihrer Nester und das Ausnehmen der Eier und Jungen ist gänzlich verboten, auch dürfen dieselben zu keiner Zeit auf Märkten oder sonst in irgendeiner Weise feilgeboten und verkauft werden.«

Es ist zu erwarten, daß sich ein neues Landesvogelschutzgesetz dem Reichsvogelschutzgesetz enger anschließen wird. Vorläufig wollen wir uns freuen, daß Sachsen ein neues Jagdgesetz hat, das, wie wir wohl überzeugend dargelegt haben, in hohem Maße den Bestrebungen des Heimat- und Naturschutzes entgegenkommt.