(Verfälschungen und Verwechslungen).

Die Erkennung von Verfälschungen und Verwechslungen ist der wichtigste Teil der angewandten Pharmakognosie. Wissenschaftliche Pharmakognosie wird ja zum Teil nur deshalb getrieben, um den Apotheker in den Stand zu setzen, die Drogen richtig beurteilen zu lernen, sie also auf Identität und Reinheit prüfen zu können.

Verfälschungen erwähnt schon PLINIUS an verschiedenen Stellen. Im Artikel Bdellium z. B. bespricht er die Verfälschungen mit anderen Harzen und fährt fort: «Man erkennt sie aber alle (was auch in Bezug auf die übrigen Räucherspezies ein für allemal hier gesagt sein mag) am Geruche, der Farbe, der Schwere, dem Geschmacke und dem Verhalten am Feuer». Auch bei Weihrauch und Myrrhe beschreibt PLINIUS die Verfälschungen und ihre Erkennung. SCRIBONIUS LARGUS, sowie auch DIOSCURIDES, CELSUS und PLINIUS berichten über Fälschungen des Opiums.

Auch DIOSCURIDES erwähnt oft die Verfälschungen und gibt die Zeichen für die Echtheit und Güte an, z. B. bei der Keltischen Narde, der Cassia, dem Zimt, dem Balsam. Beim Safran gibt er eine Anleitung zur Erkennung von ausgezogenem (Krokomagma) oder mit eingedicktem Moste, mit zerriebener Bleiglätte oder Molybdaina (Minium) verfälschtem Safran. Und PLINIUS bemerkt vom Safran «adulteratur nihil aeque» und vom Pfeffer, daß er mit Wachholderbeeren vermischt werde.

Schon im XI. Jahrh. wird in dem Buche: De simplicibus medicamin. ad Paternianum auf die Ähnlichkeit von Anis- und Coniumfrüchten hingewiesen, die man so leicht verwechseln kann.

Ebenso gedenkt der Ricettario fiorentino (XV. Jahrh.) zahlreicher Verfälschungen.

ORIBASIUS (geb. c. 350) gibt bereits in den Synagogai bei einigen Drogen Reaktionen auf Identität und Reinheit an, und CRONENBURG empfiehlt in seinem Werke: De compositione medicamentorum, Frankfurt 1555, eine genaue Prüfung aller Arzneimittel.

Die älteste uns erhalten gebliebene Verordnung gegen Verfälschung stammt aus dem XIII. Jahrh. (um 1277) und wurde in Marseille erlassen (Statut. Massiliens. 5. 21).

In Venedig bestand 1374 ein eigenes «Ufficio dello Zafferano» zur Überwachung des Safranhandels.

1412 erließ Köln ein Verbot gegen gefälschten Ingwer (Liber registrationum senatus 1396–1440).