In Nürnberg mußten die Färber schwören, zum Färben nur Waid und nicht Indigo zu verwenden, und es stand Todesstrafe auf Übertretung des Gebotes (NÜBLING).
Besonders der Safran war von jeher der Verfälschung unterworfen. Eine Ordnung über «Safran und dessen Schau und Kauf» findet sich unter den Nürnberger Polizeigesetzen des XV. Jahrh. Schon in dieser wird verlangt, daß die Bezeichnung genau dem Befunde entsprechen müsse, also für «Ortsaffran und Lyonisch Saffran» nicht ein minderwertiger Safran gegeben werden dürfe, und daß «Föminelle und geverlichen Pulver» nicht beigemengt sein sollen. Die Strafen für Safranfälschung waren sehr hart. Aus den Nürnberger Annalen sehen wir, daß JOBST FRIEDENKERN, der gefälschten Safran für gut verkauft, «sammt dem Saffran lebendig verbrannt worden am 17. Jacobstag 1449». Ebenso sind HANNS KÖLBEL und LIENHARD FREY 1456 wegen Fälschung des Safrans und anderen Gewürzes «sammt ihrer gefälschten Waar lebendig verbrennet» die ELSE PFRAGNERIN, «die ihnen darzu geholfen», aber lebendig begraben worden! 1499 wurden HANNSEN BOCK in Nürnberg «wegen betrüglicher Arznei» beide Augen ausgestochen. Später, im XVI. und XVII. Jahrh., wurde dann nur die Ware verbrannt (PETERS), ja sogar ein Zusatz von 8% Feminell zum Safran erlaubt. Besser davon kam in Venedig 1402 der Apotheker ZANONI DE ROSSI, der sich ertappen ließ, als er dem Theriak keinen Rhabarber, kein Amomum, Opopanax und Safran zusetzte, den Safran mit Carthamus verfälschte und falschen Moschus hielt. Die Avogaria di commun ließ seine Präparate über die Rialtobrücke in den Kanal werfen, den Sünder aus dem Berufe stoßen, gefangen setzen und mit einer Buße von 400 Golddukaten belegen — allerdings nur in contumaciam (FLÜCKIGER-TSCHIRCH, Grundlagen). Ein anderer Apotheker, der statt weißer rote Korallen benutzt hatte, wurde im XV. Jahrh. vom König von Aragonien zu einer Buße von 9000 Dukaten und einjährigem Ehrverluste verurteilt. Im Jahre 1456 wurden in Zofingen (Schweiz) zwei Bürger wegen Fälscherei des Safrans und anderer Gewürze lebendig verbrannt und eine Frau, welche dabei behilflich gewesen, lebendig begraben (REBER).
Auf dem Reichstage von Augsburg 1551 wurde sogar ein für das ganze deutsche Reich gültiges Polizeigesetz gegen geschmierten Safran erlassen. Aber schon im XIV. Jahrh. bestanden solche Verordnungen in Regensburg und München. Im Privilegium aromatariorum von Mailand (1573) werden Piperino und Zafloro als verwerfliche Surrogate des Pfeffers und Safrans bezeichnet.
Das Edikt Heinrichs II. von Frankreich bedrohte die Safranfälscher mit körperlicher Züchtigung (vgl. auch ELBEN, Die Lehre von der Warenfälschung. Diss. Tübingen 1881).
Auch der Fälschung der Nelken mit Stielen (Fusti) wird schon in einer Nürnberger Verordnung vom Jahre 1443 Erwähnung getan (BAADER, Nürnberger Polizeiverordn.) und 1721 werden als Fälschungen der Nelken und des Zimt: ausgezogene Droge, Baumrinde, braune Wurzeln, als Fälschungen des Pfeffer: faules Holz und scharfe Wurzeln, als solche des Ingwer: zerstoßene Erbsen aufgeführt (HÖNN). Gefärbter Ingwer wird auch in einer Verordnung Karls V. erwähnt.
Daß die amtliche Erlaubnis, Succedanea quid pro quo (vgl. [S. 18]) den echten Drogen zu substituieren, ebenfalls vielfach zu Betrug und Fälschung in den Apotheken führte, ersehen wir aus den beiden von PETERS mitgeteilten Schmähschriften: LISSETO BENANICO, Eröffnung aller betrüglicher Handgriffe und Irrsalen, so von den Apoteckern begangen werden, 1533, und ANTON LODETTO, Gespräch von den Betrügereien etlicher Apotheker 1569.
Die Einführung regelmäßiger Apothekenrevisionen und die Handhaben, welche die moderne Wissenschaft — Pharmakobotanik und Pharmakochemie — liefern, haben diesem Treiben fast ganz ein Ende gemacht. Auf diesem Gebiete wird kein Laudator temporis acti seine Stimme erheben. Die «gute alte Zeit» war hier eine «schlechte alte Zeit». Und es ist in jeder Hinsicht besser geworden, trotzdem die Strafen für Fälschung nicht mehr so grausame sind wie ehedem und niemand mehr hingerichtet, lebendig verbrannt oder lebendig begraben, ertränkt oder der Augen beraubt, ja nicht einmal mehr körperlich gezüchtigt und höchstens mit «einem pfund Buß ohne Gnade» und «Strafe der Verlierung» belegt wird, wenn man ihn auf einer Fälschung ertappt.
Schon HÖNN empfiehlt in seinem Buche: «Kurz eingerichtetes Betrugslexikon» (Leipzig 1720) die Scheidekunst zur Aufdeckung von Fälschungen, wie der Beimischung von Holzmehl und Erbsenmehl (im Ingwer), von extrahierten Gewürzen und Beschwerungsmitteln (im Safran).
Vorschriften zur Untersuchung des Färberwaid finden sich in der Schweidnitzer Tuchwebeordnung vom Jahre 1335 (Codex diplomaticus Silesiae).
Bereicherung unserer Kenntnisse über Drogenfälschungen und minderwertige Handelssorten verdanken wir in neuerer Zeit besonders HARTWICH, HOLMES und PERROT.