und seitens derselben als Obmann:

Herr Friedrich Ludwig Keller, J.U.D., Obergerichtspräsident von Zürich.

Das Schiedsgericht trat am 16. September 1833 in Zürich zusammen, begann seine Sitzungen am 30. September in Aarau und schloss dieselben erst im April 1835 in Bern.[4] Hier interessieren nur diejenigen Beschlüsse, welche — zufolge Antrages der Landschaft, auf das Inventar der Staatsliegenschaften die Gebäude und Fonds der Universität zu setzen — die Frage betrafen: »ob das Vermögen der Universität in die Theilung gezogen werden solle oder nicht?«

Schon am 9. November 1833 erging der Obmannsspruch:

Dieser Entscheid rief natürlich grosse Bestürzung hervor und fand namentlich in juristischen Kreisen scharfe Kritik.[5] Dem Entscheide sich fügend, legte der Stadttheil am 6. Januar 1834 das »Inventarium über das der Universität angehörige und unter ihrer Verwaltung stehende Vermögen« zur Mittheilung an die Landschaft vor, welche zwar einige Punkte bemängelte, auf erhaltene Auskunft aber diese Bemängelung fallen liess.

Für die Vertretung der Rechte der Universität Namens des Standes Basel-Stadttheil bei den Verhandlungen beschloss man Zuziehung des Hofgerichtsadvokaten Bertheau von Mannheim und bestellte zur Schätzung des Universitätsvermögens Sachverständige.

Die vom Obmann für die von beiden Theilen ernannten Sachverständigen entworfene Instruktion war für Basel-Stadt und die Universität durchaus günstig.

In der Sitzung vom 14. April 1834 wurde bei getheilten Stimmen der Schiedsrichter durch Entscheid des Obmanns anerkannt, »dass auf dem Universitätsgut zu Gunsten der Stadt Basel die Beschwerde des Ausschlusses solcher Verfügungen über dasselbe hafte, in Folge welcher für ihr Bedürfniss wissenschaftlicher Anstalten nicht mehr gesorgt sein würde,« und wurde im Urtheile vom 11. Juli festgesetzt:

dass bei den im Inventar auf Fr. 543,662.45 angegebenen akademischen Fisci wegen darauf haftender Beschwerden Fr. 120,662.45 in Abzug zu bringen seien;

dass auf den Sammlungen von Amerbach, Fäsch, Huber, d'Annone und Bernoulli die Beschwerde hafte, dass dieselben an die Oertlichkeit der Stadt Basel gebunden sind;

dass das gesammte Universitätsgut als eine untheilbare Einheit und dem Zwecke des höheren Unterrichtes bleibend gewidmet zu betrachten sei;

der Kanton Basel-Stadttheil einen billigen Anspruch habe, dass ihm auf den Fall, wenn er zur Uebernahme des gesammten Gutes als berechtigt und verpflichtet angesehen werden sollte, diesfalls eine gewisse Erleichterung, welche in der Bestimmung des Preises für das Ganze zu finden, verstattet werde.[6]