In Abänderung einzelner dieser Punkte erging am 6. August 1834 das Endurtheil dahin:

Durch Einverständniss der Parteien wurde am 12. August der Werth des Mobiliarbestandes — worunter auch Scepter und Pokale der Universität auf Antrag der Landschaft aufgenommen werden mussten — auf Fr. 1440 bestimmt.

Mit dem ganz eigenen, im November gestellten Antrage: »es möchte — da verlaute, dass Basel-Stadttheil Willens sei, die Universität aufzuheben oder einzuschränken — das Schiedsgericht die Rechte der Landschaft durch ein ferneres Urtheil so wahren, dass die Universität zu keiner Zeit von Basel-Stadttheil aufgehoben oder beschränkt werden könne, oder wenn man demselben freie Befugniss darüber einräumen wolle, der Stadttheil angehalten werden, der Landschaft, der gemachten Abzüge und der niedern Schätzung wegen, noch eine Entschädigungssumme von Fr. 256,619 herauszubezahlen,« — wurde die Landschaft einmüthig am 17. November abgewiesen; dagegen der Stadttheil auf Antrag der Landschaft angehalten, Zinsen von dem ihr zukommenden Antheil vom 18. März 1832 bis 15. December 1834 zu 4% zu entrichten.

Die Verhandlungen ergaben für das Universitätsvermögen folgende Summen:

A. Akademische Fisci (laut Urtheil) Fr.423,000.—
B. Gebäude (laut Schatzung) »120,060.—
C. Sammlungen (laut Schätzung) »78,000.—
D. Scepter und Pokale Fr. 812.50 — übriges Mobiliar 627.50=»1,440.—
SummaFr.622,500.—
abzüglich 25% »155,625.—
bliebenFr.466,875.—
wovon nach Urtheil vom 10. Juni 1834 der Landschaft 60% gebührten, also »298,800.—
nach Gewährung von Fr. 195 in Mobiliar blieben auszuweisen»298,605.—
welche Summe sich durch Zinsen mit Fr. 32,846.55 erhöhte auf»331,451.55

Dies war die Auskaufssumme, welche an die Landschaft zu entrichten war.

Wie so vielen anderen, genügte Basel-Stadt auch dieser Verpflichtung aufs Pünktlichste. Nach beendeter Vermögenstheilung konnten die in der Zwischenzeit ausgestellten Bürgschaftsinstrumente sehr bald entkräftet werden. Den muthig und hochherzig für die Interessen des Staatswesens eingetretenen Bürgern von Zürich und Basel wurde der gebührende Dank bezeugt.

Unter den vielen Aufgaben, die nunmehr rücksichtlich der Reorganisation der Staatsverwaltung zu lösen waren, war die Frage der Organisation der höheren Lehranstalten von grösster Bedeutung. Auch hier bewährte sich, was schon die Alten erkannt haben, dass im Unglück der Sporn zur Ausdauer und zu neuer Thatkraft liegt.

Unmittelbar nach Erlass des schiedsgerichtlichen Urtheils vom 6. August wurde durch Rathsbeschluss vom 13. August dem Erziehungskollegium[7] der Auftrag ertheilt, zu berathen, was nun in Hinsicht der Universität angenommen und vorgekehrt werden solle. Zu diesem Zwecke ernannte dasselbe eine Kommission.