Aber auch die Regenz musste zu den Sprüchen des Schiedsgerichts Stellung nehmen. Sie that dies, indem sie dem Amtsbürgermeister zu Handen des Grossen Rathes am 23. September eine ausführliche Protesterklärung gegen jene Sprüche überreichen liess, worin sie schliesslich, unter Anrufung der heiligsten Gefühle der Gerechtigkeit, der Wissenschafts- und Vaterlandsliebe, die Zuversicht aussprach, E.W.W. Rath werde vermöge seiner Weisheit und rechtlichen Gesinnung durch zweckdienliche Anordnungen dafür sorgen, dass das Universitätsgut nicht nur ungeschmälert und dem Zwecke des höheren Unterrichts gewidmet bleibe, sondern auch für die Zukunft eine solche rechtliche Stellung erhalte, wodurch es niemals durch irgend mögliche Wechselfälle seiner Bestimmung entrissen werden könne und wodurch auch wieder nach einer so niederschlagenden Erfahrung bei der Bürgerschaft Muth und Zutrauen geweckt würde, durch neue Stiftungen die Lehrmittel und Kräfte der Universität zu vermehren.[8]
Ebenso wurde von der Kommission des naturwissenschaftlichen Museums in einer Sitzung vom 6. Oktober eine Erklärung beschlossen, wonach fortan »alle Geschenke und Legate nur unter dem bestimmten Vorbehalte gemacht und angenommen werden sollen, dass sie unabänderlich und unveräusserlich in der Stadt Basel zu möglichst gemeinnützigem Gebrauche sollen aufgestellt bleiben, in allen Wechselfällen die Bedingung der Unentfremdbarkeit dieser Gegenstände von der Stadt Basel heilig und unverletzt gehalten werden solle, auch zur Wahrung dieser Bestimmung in keinem denkbaren Falle, weder dem Staate, zu dem die Stadt Basel jeweilen gehören wird, noch der Stadt Basel selbst irgend ein Opfer rechtmässig auferlegt werden könne, so dass folglich jede Theilung, jede Auferlegung einer Auskaufssumme, jede zu diesem Zwecke vorgenommene Schatzung der aus Schenkungen und Legaten herrührenden Bestandteile der Sammlung, sowie überhaupt jede Massregel ähnlicher Art als Raub und offenbare Gewaltthat zu betrachten wäre.«
Diese Wünsche fanden bald die gebührende Berücksichtigung.
2. Das Gesetz über Einrichtung des Pädagogiums und der Universität vom 9. April 1835 und die weitere Entwicklung bis 1865.
Am 20. December 1834 hatte die Kommission den von ihr erforderten Bericht über die Organisation der höheren Lehranstalten vorgelegt; derselbe fand am 19. Januar im Erziehungskollegium, wie später im Kleinen Rath Beifall und wurde in den am 2. März 1835 dem Grossen Rathe vorgelegten Rathschlag aufgenommen. Derselbe zeichnet sich durch seltene Vollständigkeit und Abrundung aus, stützt sich auf vielseitige Erfahrungen und ist ein rühmliches Zeugniss für den edlen Sinn und das herzliche Interesse der Männer jener Zeit für die Förderung des Bildungswesens als einer der Hauptaufgaben jedes Staatswesens. Mit hoher Befriedigung wird man auch heute noch in demselben die Worte lesen: »Wenn auch allerdings in der vorgefallenen Trennung des Kantons, in der daraus sich ergebenden Verminderung der Beamtenzahl, in der gegenwärtig bedeutenden Schuldenlast, eben so viele Gründe liegen möchten, wesentliche Einschränkungen eintreten zu lassen, so rufen doch andrerseits das um so fühlbarer gewordene Bedürfniss geistiger Regsamkeit und Tüchtigkeit, die sich täglich höher stellenden Anforderungen der Zeit, die eigentümliche Isolierung unserer Lage Basel dringend zu, sich im gegenwärtigen Augenblicke nicht zu versäumen und nicht zu vernachlässigen, und durch zweckmässige und wohleingerichtete wissenschaftliche Anstalten sein zukünftiges Wohl zu sichern.«
Im Anschluss an die Gesetze vom 18. Juni 1817 und 17. Juni 1818 wird für Bestehenbleiben des Pädagogiums eingetreten und dankbar anerkannt, dass der vortreffliche Zustand desselben besonders den eifrigen und gewissenhaften Bemühungen der zur Zeit angestellten Lehrer zuzuschreiben sei. Diese Anstalt soll in 2 Abtheilungen, für Humanisten einerseits, für Realisten (Techniker) andrerseits zerfallen.
Aber es genügt das Pädagogium, welches junge Leute vom 15.-18. Jahre aufnimmt, für sich allein den Bedürfnissen nicht. Hiezu ist eine danebenstehende höhere Anstalt, die Universität, dringend nothwendig. Diese soll eine Anstalt für das Studium der Fakultätswissenschaften, aber auch eine bürgerliche Akademie sein, in höherem, unmittelbar praktischerem Sinne, als s.Z. Isaak Iselin dies angedeutet hatte. Freilich sind hiebei bedeutende Einschränkungen des streng wissenschaftlichen Elementes angebracht, während die Fächer, welche der allgemeinen und technischen Bildung angehören, einige Ausdehnung erhalten können. In dieser Beziehung hält man einen Lehrstuhl für französische Sprache und Litteratur angezeigt und will auch dem Englischen und Italienischen, besonders aber der Nationalökonomie und Statistik, bei deren stets wachsender Bedeutung, Berücksichtigung schenken. Die philosophische Fakultät soll den Kern des Ganzen bilden. Lediglich als propädeutische Anstalten sind die juristische und medicinische Fakultät behandelt. In der theologischen Fakultät soll Nachdruck auf praktische Ausbildung und Pflege des Hebräischen gelegt werden.
In den Berathungen über den Rathschlag im Grossen Rathe am 7.-9. April erlitt der die Universität betreffende Abschnitt nur geringe Aenderungen. Man hielt es für passend, in § 13 (dem ersten Paragraphen des Abschnitts) die »Beibehaltung« der im Jahre 1460 gegründeten und in den Jahren 1532 und 1818 reorganisierten Universität bestimmter auszusprechen; gewährte für Gehaltszulagen und Besoldungen in ausserordentlichen Fällen einen jährlichen Kredit von Fr. 4000, regelte eingehend die Entlassung pflichtvergessener Lehrer, lehnte einen Antrag auf Bestätigung der Lehrer von 6 zu 6 Jahren ab; bestimmte dagegen, dass bei etwaigen Aenderungen in der Organisation die Professoren sich einer solchen gegen eine dann durch Gesetz zu bestimmende Entschädigung zu unterziehen hätten.
In der an erster Stelle genannten philosophischen Fakultät werden 9 Lehrstühle errichtet für theoretische und praktische Philosophie — Mathematik — Physik und Chemie — Naturgeschichte — griechische, lateinische, deutsche und französische Sprache wie Litteratur- und Geschichte. Besondere Lehrer können für die oben genannten Fächer angestellt werden. Die Professoren beziehen Fr. 1600 Gehalt.