Drei Professuren werden der theologischen Fakultät gegeben. Lehrfächer sind: Theologische Encyclopädie — Hebräische Sprache — Exegese des Alten und des Neuen Testamentes mit den nöthigen Hilfswissenschaften — Kirchen- und Dogmengeschichte — Dogmatik — Christliche Moral — Praktische Theologie mit homiletischen und katechetischen Uebungen. Zwei Professoren haben je Fr. 1600, der dritte Fr. 1200 Gehalt.
Die juristische Fakultät hat 2 Lehrstühle, einen mit Fr. 1600, einen andern mit Fr. 800 Gehalt. Lehrfächer sind: Römisches Recht — Criminalrecht — Handels- und Wechselrecht — Vaterländisches Civilrecht — Civilprozess.
Die medicinische Fakultät zählt 4 Lehrer für Anatomie — Physiologie und Pathologie — Chirurgie und Botanik mit nur Fr. 800 Gehalt, sowie einen Prosektor mit Fr. 450 Gehalt.
Die einzelnen Stellen sollen, nach Auskündung und Konkurs, sowie Anhörung der Curatel, durch Wahl seitens des Erziehungskollegiums besetzt werden, welche Wahlen sodann noch der Bestätigung des Kleinen Rathes unterliegen. Unmittelbare Berufung durch den Kleinen Rath ist auch hier, wie im Gesetz von 1818, vorgesehen.
Die Regenz hat die Censur über das Betragen der Studierenden, ertheilt in geringeren Fällen Verweise; in wichtigen oder Wiederholungsfällen hat sie Strafbefugniss bis auf 3tägige Carcerstrafe, spricht auch Entziehung von Stipendien aus. Bei schwereren Vergehungen kann sie bei der Curatel auf Entfernung antragen, wozu aber Bestätigung des Erziehungskollegiums nöthig ist.
Für die Vorlesungen besteht Lern- und Lehrfreiheit, und können einzelne Vorlesungen auch von Nichtstudierenden, welche das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, besucht werden.
Die Aufrechterhaltung der Universität in diesem gewiss bescheidenen Rahmen fand namentlich auswärts eine verschiedene Beurtheilung. So meinte man z.B. in Zürich, dass, wenn nicht alle Fakultäten aufs Vollständigste und möglichst gut besetzt seien, die Bürger ihre Studien doch nicht zu Hause vollenden könnten; darum tauge es nichts, Professoren beizubehalten; besser verwendete man das Geld nach Bern oder nach Zürich, wo man sich gewisse Rechte vorbehalten könne.[9]
Andere (z.B. die Bündnerzeitung) urtheilten günstiger, indem sie sagten: »Wenn der Rathschlag Genehmigung findet, so haben gewisse Neider und Blutradikalen umsonst der altehrwürdigen Universität von Basel das Leichenlied gesungen! Freuen wird es uns, wenn die Bürgerschaft, trotz der veränderten politischen Verhältnisse, sich das nicht rauben lässt, was ihrer Stadt Zierde und Ruhm gewesen — die Universität als eine Pflegeanstalt wissenschaftlicher Bildung. Es knüpfen sich an dieselbe so ehrwürdige Erinnerungen, dass die Aufrechterhaltung dieser Anstalt, auch in beschränkterer Gestalt, immerhin der Stadt zur Ehre gereichen wird.«
Und dies geschah in vollstem Maasse.
Sofort, nachdem durch Gesetz vom 9. April 1835 die Beibehaltung der Universität in neuer, den Bedürfnissen und Verhältnissen angemessener Form entschieden war, traten am 11. April einige Freunde der wissenschaftlichen Anstalten in Basel zusammen, um darüber zu berathen, wie die Absichten der Obrigkeit durch freiwillige Mitwirkung wohldenkender Bürger zweckmässig gefördert, der Sinn und die Liebe zur Wissenschaft belebt, und angeregt werden könnten. In dem Aufrufe zur Bildung einer Freiwilligen Akademischen Gesellschaft vom 20. April legte man, in rühmender Anerkennung der Verdienste der obersten Landesbehörde, die Mittel und Wege dar, wie sich jene Ziele erreichen liessen, und fand damit in weiteren Kreisen Anklang, so dass schon am 17. September die Gesellschaft sich constituieren und sofort ihre für die Universität so höchst förderliche Thätigkeit eröffnen konnte.