Der vierte Sachverständige, Sanitätsrat Dr. L. lehnte jede Milderung ab. Er stellte fest, daß die Angeklagte Link sich in ihrer Lebensführung nie unselbständig gezeigt habe. Man könne sie nicht als eine schwer minderwertige betrachten; denn jeder Mörder sei ja schließlich ein minderwertiger Mensch, dem eben die normalen Hemmungen fehlen. Es sei für jede Leidenschaft das Maßlose, Unüberlegte charakteristisch; der eine sei einer schwächeren, der andere einer stärkeren Leidenschaft fähig, ohne daß man dabei von Krankheit sprechen könne.

Der erste Staatsanwalt bat nun die Geschworenen auf ihren Bänken bei der Link die Schuldfrage auf Mord, bei der Bende die auf versuchten Mord und Beihilfe zum Mord zu bejahen. Aus der langen Dauer der Tötung wie aus dem Briefwechsel gehe klar hervor, daß die Link mit voller Überlegung gehandelt habe. Gegen die Annahme mildernder Umstände spräche die kalte Rohheit und Grausamkeit, welche die Briefe zeigten. Den Frauen hätte der Weg der Ehescheidung offen gestanden.

Die Reihe war an den Juristen, den Verteidigern. Der Verteidiger der Link, Rechtsanwalt Dr. A. B.: Die Frau sei mit großen Erwartungen in die Ehe gegangen und dann von dem Mann ausgesucht ekelhaft gequält worden. Die Brutalität des Mannes habe sie schließlich zum Weibe gedrängt. Der Affekt in ihr habe sich bis zum Wahnsinn gesteigert. So habe sie den Entschluß zur Tat gefaßt. Es fehlte ihr in diesem Zustand jede Urteilskraft und klare Überlegung. Sie handelte scheinbar zweckmäßig wie eben der Wahnsinnige innerhalb des Wahnsinns. Die abstoßende Rohheit der Briefe, die manische Schreibsucht, das Aufbewahren der Briefe beweist den Rauschzustand und seine Stärke. Angesichts des Urteils des ersten Sachverständigen – er könne die Frage nach § 51 nicht entscheiden – und der Erklärung des zweiten Sachverständigen – er halte die Auffassung des ersten Sachverständigen für möglicherweise richtig – müsse man nach dem Rechtsgrundsatz urteilen: im Zweifelsfalle für den Angeklagten.

Der Verteidiger der Bende, Dr. G., warf ein, daß sich die Anklagen gegen die Bende nur auf den Inhalt der Briefe stütze, die kein sicheres Beweismittel seien. Die von dem Giftmordversuch getroffene Person könne sich nicht einmal an das vermeintliche Salzsäureattentat erinnern. Ebenso unhaltbar sei der Verdacht der Mitwisserschaft gegen die Frau Schnürer, der sich auch nur auf die Briefe stütze.

Den Geschworenen auf den Bänken, die alles angehört hatten, wurden zwanzig Schuldfragen vorgelegt: sie lauteten bei Frau Link auf Mord bzw. Totschlag und Beibringung von Gift sowie auf Beihilfe zum versuchten Mord an Bende, bei Frau Bende auf Beihilfe zur Tat der Link und auf Mordversuch bzw. versuchten Totschlag und Beibringung von Gift, bei Frau Schnürer auf Unterlassung der Anzeige des ihr bekannt gewordenen beabsichtigten Verbrechens.

In ihrem abgeschlossenen Zimmer sahen sich die Geschworenen, diese ernsten ruhigen Männer, dann gegenüber der merkwürdigen Frage, die man ihnen mitgegeben hatte, und mancher von ihnen wurde noch stiller. Es war keine Versammlung von Affektbereiten, Zornmütigen, Hitzigen, Rachgierigen, keine Recken mit Schwertern und Fellen, keine mittelalterlichen Inquisitoren. Man hatte vor ihnen einen großen Apparat aufgeboten. Fast ein Jahr hatte die Voruntersuchung gedauert. Weit hatte man in das Vorleben der Angeklagten hineingeleuchtet. Eine kleine Schar geschulter Männer hatte die körperliche und seelische Verfassung der Frauen beobachtet und versucht, sich ein Bild zu machen auf Grund ausgedehnter Erfahrung. Lichter auf die Vorgänge warfen die Äußerungen des Staatsanwalts, der Verteidiger. Bei all dem drehte es sich aber nicht um die Tat, um den nackten Giftmord, sondern beinah um das Gegenteil einer Tat: nämlich wie dieses Ereignis zustande kam, wie es möglich wurde. Ja man ging darauf aus, zu zeigen, wie das Ereignis unvermeidlich wurde: die Reden der Sachverständigen klangen in diesem Ton.

Man war gar nicht mehr auf dem Gebiet des „Schuldig-Unschuldig“, sondern auf einem anderen, auf einem schrecklich unsicheren, dem der Zusammenhänge, des Erkennens, Durchschauens.

Der tote Link hatte sich an Elli gehängt, die ihn nicht recht mochte. Sollte man ihn dafür schuldig sprechen? Eigentlich müßten sie es; es war die Ursache und so doch auch die Schuld des Folgenden. Er hatte zweimal Elli deutlich gegen ihren Willen festgehalten, hatte sie gequält und gemißbraucht.

Elli selbst hatte sich von ihm zur Ehe verleiten lassen. Sie war von Haus aus nicht voll entwickelt, geschlechtlich kühl oder besonders. Ihre weiblichen Organe waren nicht regelrecht ausgebildet. Sie stieß den Mann zurück. Das reizte ihn, reizte sie, der Haß war da und dann das Folgende.

Und so ihre Freundin. Es war schwer, unmöglich, von Schuld in dieser Ebene zu sprechen, nicht einmal von größerer und kleinerer Schuld. Die Geschworenen in dem geschlossenen Zimmer sahen sich vor die Notwendigkeit gestellt, einen Uterus, einen Eierstock schuldig zu sprechen, weil er so und nicht so gewachsen war. Sie sollten auch eigentlich Recht sprechen über den Vater, der Elli wieder ihrem Mann zugeführt hatte – und dieser Vater war der Inbegriff einwandfreier bürgerlicher Gesinnung. Ein Urteil über ihn fiel auf sie zurück.