Beim Ausfragen, also beim Verhör, ist gar schon unter 3–5 Tatsachen eine falsche, weil zuviel in den Zeugen hineingefragt wird.
Um bei entscheidenden Aussagen der Wahrheit ein paar Schritte näher zu kommen, hat W. Stern folgende beachtenswerte Anregungen gegeben:
1. Der freie Bericht möchte bevorzugt, das Verhör nicht über das unbedingt erforderliche Mindestmaß ausgedehnt werden.
2. Bei der Vernehmung sind die Fragen mit aufzuschreiben, daß man die Wirkung solcher Einflüsterungsfragen noch feststellen kann.
3. Stellt man dem Zeugen einen Angeschuldigten gegenüber mit der Frage: „Erkennen Sie in diesem Manne den wieder, den Sie bei der Tat gesehen haben?“ so ist der darin liegende Einbildungszwang so groß, daß die Zeugen, besonders Kinder und Ungebildete, sehr oft einfach ja sagen. Wenn man dagegen den Verdächtigen mit einer kleinen Zahl ihm nicht völlig unähnlicher Personen, dem Zeugen gegenüberstellt und aussuchen läßt: „Ist der Täter unter diesen und welcher ist es?“ dann kommt man manchmal der Wahrheit näher. Es ist schon vorgekommen, daß sich Hysterische als Zeugen herbeigedrängt haben, die überhaupt den Fall gar nicht erlebt haben können. Bei den andern aber hat man in der Bestimmtheit des Wiedererkennens oft einen Maßstab für ihre Gedächtnistreue. Aber damit eine Anklage Unschuldiger unterbleibt, muß bei den zugezogenen Personen feststehen, daß sie als Täter nicht in Betracht kommen (Mitgefangene, Gefängniswärter usw.). Auch für das Wiedererkennen belastender Gegenstände ist das gleiche Wahlverfahren nur zu empfehlen.
Wenn sich Aussagen von sonst gleich glaubwürdigen Zeugen gegenüberstehen, die teils freiwillig berichtet haben, teils verhört sind — welche verdienen etwas mehr Glauben?
Doch wohl die des freien Berichts.
Je mehr Zeit verfließt, desto mehr wird vergessen. (Vgl. Praktische Gedächtnispflege, S. 30 die Zahlen des Vergessens in Hunderteln, die sich als gesetzmäßig herausstellten, z. B. nach einem Tag 32%, nach sechs Tagen 51% Verlust usw.). Die Gefahr ist groß, daß die Lücken durch freie Zutaten ergänzt werden. Oft berichtet der Zeuge nicht mehr von dem früheren Erlebnis, sondern er lehnt sich unabsichtlich — absichtlich an den Wortlaut seiner früheren Aussage an.
Wieviel fälschende Außeneinflüsse können sich bis zur späten Hauptverhandlung eingeschlichen haben! Der eine Zeuge bespricht sich mit dem andern. Sie legen sich in aller Unschuld ihre Aussage zurecht. Das Hörensagen von andern, der Zufall will’s, daß von einem großen Sünder vor dem Herrn auch mal etwas Liebes und Schönes berichtet wird, sofort ist mancher Zeuge geneigt, die Sache milder und ruhiger darzustellen. Oder der Parteien Haß trägt ihm von einem durchaus ehrenwerten Menschen etwas Entstelltes oder häßliches Freierfundenes zu. Mancher Zeuge verschärft nun seine Aussage.
Dazu kommen Vermutungen von Zeitungsschreibern. Die Versuchung, seinen Witz an irgendeiner merkwürdigen oder dunkeln Sache spielen zu lassen, ist für viele zu groß. Steht es erst in den Zeitungen, dann ist eine öffentliche Meinung fertig, die einflüsternd auf die Zeugen wirkt, usw. Wenn darum von einem Zeugen frühere und spätere Aussagen vorliegen — welche haben die größere Glaubwürdigkeit?