[38] Ein weiterer Beweis, daß M… ein einflußreiches Haupt der Camorra war.
[39] Hier folgt ein italienisches Wiegenlied.
[40] Dieser Teil der Selbstbiographie des M… ist ein Beweis zu Gunsten derer, welche behaupten, daß Verbrecher nicht in die Armee aufgenommen werden sollten.
Die Frage ist als Gefühls- und als Nützlichkeitsfrage behandelt worden. Ich übergehe den ersten Gesichtspunkt, weil sich darüber nicht verhandeln läßt: ein Heer braucht namentlich in Friedenszeiten einen hohen Grad sittlicher Reife in seinen Bestandteilen, um in Ermangelung eines unmittelbaren Nutzens eine Existenzberechtigung zu haben.
In Kriegszeiten kommt es auf solche Moralität weniger an und niemand würde sich darum kümmern; Sergi hat in seinem Eroismo e criminalità gezeigt, wie ein Verbrecher bisweilen zu heroischen Thaten sich erheben kann. Der Mangel an Voraussehung schwächt bei ihm das Gefühl der Gefahr ab.
Ich will mich auf den zweiten Punkt beschränken: daß es nutzlos und unthunlich sei, Verbrecher in die Armee aufzunehmen, und zwar auf der Basis elementarer Gründe des Positivismus.
Wenn man zugiebt, daß der Verbrecher ein pathologischer und anormaler Typus ist, weshalb wird diese moralische Abnormität nicht ebenso in Betracht gezogen, wie so viele andere, die physischer Natur sind? Individuen, die eine Mißbildung der Füße zeigen, werden ausgeschlossen, und man sollte die nicht zurückweisen, welche eine tiefgehende Abnormität der Seele zeigen?
Man wird sagen: Es ist schwer, diese Abnormität festzustellen. Und ich antworte: Zugegeben; aber so schwer es auch sein mag, in der großen Mehrzahl der Fälle ist ein unfehlbares Kennzeichen gegeben – die Strafen, welche die zur Aushebung sich vorstellenden Leute erlitten haben – oder wenn sie schon Soldaten sind, die Vergehen, welche sie sich zu Schulden kommen lassen. Der Verbrecher wird als ein antisoziales Element definiert, d. h., er wendet sich gegen die Ordnungsgrundsätze, die zur Existenz einer gegebenen Gesellschaft notwendig sind: er will sich deren Zwang nicht unterwerfen und findet sie für sein eigenes Temperament und seine eigenen Neigungen zu eng. Ist es nun nicht widersinnig, einen solchen Widerstrebenden in die Schranken eines Organismus wie die Armee einzustellen, die durch eine noch viel straffere Disziplin als die, welche in der gewöhnlichen Gesellschaft herrscht, regiert wird? Heißt das nicht, aus einem Narren einen Philosophen machen wollen? Sowohl der Narr wie der Verbrecher sind individualistische Übertreibungen, Wesen, deren Verstand oder moralisches Empfinden sich den Bedingungen des sozialen Leben, den Vorschriften, die der Egoismus auf Gegenseitigkeit diktiert, nicht anpassen können.
Man wirft ein: Auch das Gefängnis und das Irrenhaus sind Institute, die von eiserner Disziplin regiert werden, aber jeder sieht ein, daß die Zusammenstellung mit dem Heer nicht möglich ist. Dieses hat im Staat eine opportunistische, jenes eine, im wesentlichen utilitarische Funktion. Die Armee wird verschwinden können und müssen; die Gefängnisse werden ihr Aussehen ändern, wenn der Begriff der Strafe durch den der Abwehr abgelöst worden ist; die Irrenhäuser werden in Stätten der Pflege und der Hut umgewandelt werden, da die Gesellschaft nur stets, auch in ihren fortgeschrittensten Formen, den Begriff der Selbstverteidigung aufrecht halten und erweitern muß, weil dies zur Entwickelung der gesunderen und normaleren Kräfte beiträgt. Die soziale Disziplin ist ein absolutes Bedürfnis, die militärische Disziplin ein relatives Bedürfnis.
Nun kann die Ausbildung derer, welche Strafen von einer gewissen Schwere erlitten, helfen, das Heer sicher zu stellen. Ich lege nicht viel Wert darauf, weil es eine Wahrheit ist, von der wir uns in diesen letzten Jahren überzeugt haben. Misdea, Serghetti, Scaranari, Marino, Missivoli und endlich Pasquala Torres haben dem Heer noch mehr geschadet als zwanzig Friedensjahre. Andererseits ist bekannt, daß das Kriegsministerium das Aushebungsgesetz in dem Sinne reformieren will, daß diejenigen ausgeschlossen bleiben und dem königlichen Heer nicht angehören können, welche zu Kerkerstrafe und zu Gefängnis nicht unter fünf Jahren verurteilt sind, während das zur Zeit in Kraft befindliche Gesetz nur die wegen irgend eines Verbrechens zu Zwangsarbeit Verurteilten und die zu Zuchthaus und Gefängnis wegen Verbrechen schwerer Art Verurteilten ausschließt.