„So greif' ich zum Schwert und werfe mit bewaffneten Scharen die
Rebellen in den Sand!“
„Verzeiht mir, gnädiger Fürst und Herr! Ich bin zu weit abgekommen vom Thema, das zu erörtern ich sollte beflissen sein. Darf ich als treuergebener Unterthan raten, so möchte ich submissest bitten, in bemeldter Zollangelegenheit nicht zu scharf vorgehen zu wollen.“
„Wie soll ich die Grenze finden? Wohlwollen an Unwürdige verschwendet, ist Dummheit! Auch kann ich dir, dem treuen Freunde nicht verhehlen: wir brauchen Geld!“
„Trotzdem möcht' ich um Milde bitten der Kaufmannschaft gegenüber! Ein partieller Nachlaß der geplanten Steuer würde als Wohlwollen dankbarst empfunden werden, und sothanes Wohlwollen könnte zum Beispiel immer noch gut ein Dritteil Zollerträgnis in die Hofkammer liefern.“
„Lamberg! Ich werde dich zum Chef des Steuerdepartements ernennen! Der
Rat an sich will gut mich bedünken, doch zu groß scheint mir sothanes
Wohlwollen! Wo ich alles fordern kann, ist Begnügung mit dem Dritteil
nicht am Platze! Jeder Steuerpflichtige jammert vor dem Zahlen!“
„Hochfürstliche Gnaden werden hinfüro solches Wohlwollen in mehrfacher
Hinsicht von Segen begleitet finden.“
„Wie meinst du das, Freund Lamberg?“
„Ein Nachgeben just jetzt dämpft die Erregung, macht den Ständeausschuß gefügig für die Weinsteuer, und die Ermäßigung der Zoll- und Mautgebühren könnte zur Sicherung des immerhin noch stattlichen Ertrages durch Bestimmungen fixiert werden. Auch meine ich submissest und unmaßgeblichst, daß beregtes Wohlwollen manchen Kaufherrn abhält vor — Auswanderung!“
Wolf Dietrich stutzte. Was Lamberg da andeutete, haben Stimmen im Kapitel auch schon betont, nur nicht so diplomatisch klug und ganz und gar nicht ehrerbietig. Nach kurzer Überlegung sprach der Fürst: „Niemals ist es meine Absicht gewesen, Leute zum Verlassen des Erzstiftes zu zwingen. Auswanderung ohne Genehmigung werde ich zu strafen wissen!“
„Ein Edikt kann desgleichen verhüten! Ermäßigung der Mauten und
Zollgebühren wäre eine Gnade, deren Mißbrauch mit Aufhebung der
Begünstigung geahndet werden kann. Ebenso wäre Erlaß einer Instruktion
zur Durchführung der Weinsteuer empfehlenswert.“