Neues Schaudern am Ratstisch; und gleich darauf die Stimme des Wortführers:
»Ist das wahr, muß ich meine Schwester fragen?«
»Das ist Lüge!« antwortete Frau Brita.
»Da haben wir es,« fiel Gustav Borg ein. »Mit einem Menschen, der nicht die Wahrheit sagen kann, will ich nicht verhandeln und bitte mir deshalb die formelle Verwarnung zu erteilen, die nach dem Gesetz der gerichtlichen Verhandlung des Falles vorangehen muß.«
»Meine Herren,« nahm der Pfarrer das Wort, »die Ursache des ehelichen Unglücks liegt gewöhnlich so weit zurück, daß (hier warf er einen Blick nach der Tür zu seinem Innendepartement) man sie nicht genau feststellen kann. Ich bin daher der Meinung, daß wir, da man nicht wissen kann, wer angefangen hat oder wer schuld an dem ist, was später geschah, zu der gesetzlichen Verwarnung übergehen. Hat einer von den Mitgliedern eine Einwendung zu machen?«
Hier bat der freikirchliche Hofbesitzer Lundström ums Wort.
»Gegen die Erteilung der Verwarnung habe ich nichts einzuwenden, aber gegen die Auffassung des Herrn Redakteurs, als sei die Ehe nur eine private Abmachung, möchte ich opponieren. Staat und Kirche treten doch als Autoritäten auf, um Garantien zu erhalten, was daraus hervorgeht, daß der Scheidungsprozeß vorm weltlichen Gerichtshof verhandelt und die Scheidungsurkunde vom geistlichen Gericht oder Konsistorium ausgefertigt wird. Die Ehefrau kann also den Gatten nicht von seinem Treuschwur entbinden, noch ihn von dem Vergehen freisprechen.«
Redakteur Borg bat antworten zu dürfen:
»Die Ehe gründet sich zunächst auf eine private Abmachung, die in der Verlobung mündet. Und das Gesetz erkennt private Abmachungen hinsichtlich der Treue an, auch wenn die Ehe geschlossen ist. Zum Beispiel: die Frau ist untreu und gebiert in der Ehe das Kind eines andern Mannes. Hier liegt doch ein Ehebruch vor, aber er darf nicht vom öffentlichen Ankläger verfolgt werden. Wenn der Mann verzeiht, schweigt das Gesetz und erkennt damit die private Abmachung an; das Gesetz drückt ein Auge zu, und das Vergehen scheint damit einer objektiven Basis zu entbehren. Ist aber der Mann unvorsichtig genug gewesen, zu verzeihen, bereut dies später, nach der Geburt des unehelichen Kindes und beantragt Scheidung auf Grund des Ehebruches der Frau, so wird er abgewiesen, weil er verziehen hat. Und was schlimmer ist: das Kind des Fremden steht auf dem Kirchenschein des Mannes, trägt seinen Namen, beerbt ihn, nur weil er verziehen hat. Da sehen wir also, daß die private Abmachung Staats- und Naturgesetze bricht. Ich erhalte deshalb mein Verlangen aufrecht, die Anklage meiner Frau für ungültig zu erklären, da sie vier Jahre lang den Prozeß nicht anhängig gemacht hat. Nun möchte ich hinzufügen; daß ein wesentlicher Unterschied zwischen dem Ehebruch des Mannes und dem der Frau besteht, ein Unterschied, den die Natur selbst angeordnet hat; denn die Untreue des Mannes kann nie die Einführung falscher Kinder in die Familie oder auf den Kirchenschein der Frau zur Folge haben (wenn sie Witwe wird und ihre eigenen Dokumente bekommt); deshalb ist das Gesetz mangelhaft, da es summarisch urteilt, als seien Mann und Frau gleich, und es ist ungerecht gegen den Mann; ja, ich kenne einen Richter, der einem Manne ein Kind zugesprochen hat, das nicht seins war, obwohl er rechtzeitig die Scheidung beantragt hatte. Dies Kind, dessen Vater offen genannt wird, steht in den Kirchenakten des Mannes, trägt seinen Namen, wird von ihm unterhalten und soll ihn beerben. Das ist doch ungeheuerlich; aber der Richter sagt, kein Mann habe das Recht, ein Kind zu verleugnen, das in seiner Ehe geboren ist.«
Frau Britas Hutfeder zitterte vor Wut, denn sie war aus dem Holz, daß sie glaubte, ihre »Ansichten« in der Frauenfrage ständen über allen Tatsachen. Was sie »finde«, sei das richtige; Gesetze hätten keine Gültigkeit mehr, wenn sie etwas »meine«, und sie konnte nie eines Irrtums überführt werden, weil sie Beweise nicht verstand und Gründen nicht zugänglich war.