[49.] London Gazette, March 25. 1689; Van Citters an die Generalstaaten vom 22. März (1. April); Briefe von Nottingham im Staatsarchive vom 23. Juli und 9. Aug. 1689; Historical Record of the First Regiment of Foot, auf Befehl der Regierung gedruckt. Siehe auch eine interessante Abschweifung in der Compleat History of the Life and Military Actions of Richard, Earl of Tyrconnel, 1689.

Die erste Meutereibill. [Dieser] Vorfall erleichterte eine wichtige Veränderung in unsrer Politik, eine Veränderung, welche zwar über kurz oder lang hätte vorgenommen werden müssen, die aber doch so leicht nicht hätte durchgeführt werden können, außer in einem Augenblicke der höchsten Gefahr. Die Zeit war endlich gekommen, wo es nöthig wurde, einen gesetzlichen Unterschied zwischen dem Soldaten und dem Bürger zu machen. Unter den Plantagenets und den Tudors hatte es kein stehendes Heer gegeben, und das stehende Heer, das England unter den letzten Königen des Hauses Stuart besessen, war von allen Parteien im Staate mit einem starken und nicht unbegründeten Widerwillen betrachtet worden. Das gemeine Recht gewährte dem Souverain nicht die Mittel, seine Truppen gebührend im Zaume zu halten, denn das Parlament, das sie als bloße Werkzeuge der Tyrannei betrachtete, hatte keine Lust gehabt, diese Mittel durch Gesetze zu bewilligen. Jakob hatte zwar seine bestochenen und servilen Richter dahin gebracht, daß sie einigen veralteten Gesetzen eine Auslegung gaben, die ihn in den Stand setzte, die Desertion mit einer Kapitalstrafe zu belegen. Allein diese Auslegung wurde von alten angesehenen Juristen als irrig betrachtet, und wäre sie auch richtig gewesen, so würde sie doch bei weitem nicht alles das geboten haben, was zur Aufrechthaltung der militärischen Disciplin nöthig war. Selbst Jakob wagte es nicht, auf das Erkenntniß eines Kriegsgerichts hin die Todesstrafe zu verhängen. Der Deserteur wurde wie ein gewöhnlicher Verbrecher behandelt, vor die Assisen gestellt, auf die von einer großen Jury herausgefundenen Klagegründe hin von einer kleinen Jury abgeurtheilt, und es stand ihm frei, jeden in der Anklageacte zu entdeckenden Formfehler zu seinem Gunsten zu benutzen.

Indem die Revolution die Stellung des Fürsten und des Parlaments zu einander veränderte, hatte sie auch die gegenseitige Stellung der Armee und der Nation verändert. Der König und die Gemeinen waren jetzt einig und beide wurden durch die größte Militärmacht bedroht, die es seit dem Untergange des römischen Reichs in Europa gegeben hatte. Binnen wenigen Wochen konnten dreißigtausend sieggewohnte, von geschickten und erfahrenen Feldherren angeführte Veteranen aus den Häfen der Normandie und der Bretagne an unsere Küsten übersetzen. Daß eine solche Truppenmacht eine dreifache Anzahl von Milizen ohne große Schwierigkeit auseinandersprengen würde, konnte Niemand bezweifeln, der vom Kriege etwas verstand. Man mußte also reguläre Soldaten haben, und wenn man solche haben mußte, so war es im Interesse ihres eigenen wirksamen Bestehens, wie zur Sicherheit jeder andren Klasse durchaus nothwendig, daß sie unter einer strengen Disciplin gehalten wurden. Eine schlecht disciplinirte Armee ist zu allen Zeiten nichts weiter als eine kostspieligere und zügellosere Miliz gewesen, ohnmächtig gegen einen auswärtigen Feind und nur dem Lande selbst gefährlich, zu dessen Vertheidigung sie unterhalten wird. Es muß demnach eine strenge Grenzlinie zwischen den Soldaten und der übrigen Gesellschaft gezogen werden. Im Interesse der öffentlichen Freiheit müssen sie, inmitten der Freiheit, unter eine despotische Zucht gestellt werden. Sie müssen einem schärferen Strafcodex und einer nachdrücklicheren Prozeßordnung unterworfen sein, als nach denen die ordentlichen Gerichtshöfe verfahren. Gewisse Handlungen, welche bei dem Bürger unschuldig sind, müssen bei dem Soldaten Verbrechen sein. Gewisse Handlungen, welche bei dem Bürger mit Geldbuße oder Gefängniß geahndet werden, müssen bei dem Soldaten mit dem Tode bestraft werden. Die Maschinerie, vermittelst welcher die Gerichtshöfe die Schuld oder Unschuld eines angeklagten Bürgers feststellen, ist zu langsam und zu verwickelt, um auf einen angeklagten Soldaten Anwendung finden zu können, denn die militärische Insubordination ist von allen vorkommenden Krankheiten des Staatskörpers diejenige, welche die promptesten und eingreifendsten Gegenmittel erheischt. Wird das Übel nicht gleich im Keime erstickt, so breitet es sich aus, und weit kann es sich nicht ausbreiten ohne Gefahr für die eigentlichen Lebensnerven der Gesellschaft. Im Interesse des Gemeinwohls muß daher in Feldlagern eine summarische Gerichtsbarkeit von furchtbarer Ausdehnung strengen Tribunalen, aus Männern des Schwerts bestehend, übertragen werden.

Obgleich es aber gewiß war, daß das Land zu jenem Zeitpunkte ohne berufsmäßige Soldaten nicht sicher sein konnte, und eben so gewiß, daß berufsmäßige Soldaten schlimmer als nutzlos sein mußten, wenn sie nicht unter ein willkürlicheres und strengeres Regiment gestellt wurden als andere Leute, so konnte doch ein Haus der Gemeinen es nicht ohne große Besorgniß wagen, die Existenz eines stehenden Heeres anzuerkennen und die Mittel zur Unterhaltung desselben zu bewilligen. Es gab kaum einen bedeutenden Staatsmann, der nicht oft die Überzeugung ausgesprochen hätte, daß unsre Verfassung und ein stehendes Heer nicht nebeneinander bestehen könnten. Die Whigs hatten es bei jeder Gelegenheit wiederholt, daß stehende Heere die freien Institutionen der Nachbarvölker vernichtet hätten. Eben so oft hatten die Tories es wiederholt, daß auf unsrer Insel ein stehendes Heer die Kirche umgestürzt, die Gentry tyrannisirt und den König gemordet habe. Kein Führer der einen wie der andren Partei konnte darauf antragen, daß ein solches Heer fortan eine bleibende Staatseinrichtung sein sollte, ohne sich der Beschuldigung grober Inconsequenz auszusetzen. Die Meuterei von Ipswich und der panische Schrecken, den dieselbe hervorgerufen, erleichterten die Durchführung eines Schrittes, der außerdem höchst schwierig gewesen sein würde. Es ward eine kurze Bill eingebracht, welche mit der bündigen Erklärung begann, daß das englische Recht von stehenden Heeren und Kriegsgerichten nichts wisse. Hierauf wurde verordnet, daß in Anbetracht der großen Gefahren, welche in diesem Augenblicke dem Staate drohten, kein Mann, der im besoldeten Dienst der Krone stehe, bei Todesstrafe oder derjenigen milderen Strafe, die ein Kriegsgericht für genügend halten würde, seine Fahnen verlassen oder sich gegen seine vorgesetzten Offiziere auflehnen dürfe. Dieses Gesetz sollte nur sechs Monate in Kraft bleiben, und viele von Denen, welche dafür stimmten, glaubten wahrscheinlich, daß es nach Ablauf dieser Frist als erloschen betrachtet werden würde. Die Bill ging rasch und leicht durch. Im Hause der Gemeinen wurde nicht eine einzige Abstimmung darüber vorgenommen. Eine mildernde Clausel, welche ein eigenthümliches Licht auf die damaligen Sitten wirft, wurde nach der dritten Lesung als Zusatz angefügt. Diese Clausel bestimmte, daß ein Kriegsgericht zu keiner andren Zeit als in den Stunden zwischen sechs Uhr Morgens und ein Uhr Nachmittags ein Todesurtheil fällen sollte. Man speiste damals zeitiger als jetzt, und es war nur zu wahrscheinlich, daß ein Gentleman unmittelbar nach Tisch in einem Zustande sein werde, in welchem ihm das Leben seiner Mitmenschen nicht füglich anvertraut werden konnte. Mit diesem Amendement wurde die erste und conciseste von unseren zahlreichen Meutereibills den Lords zugeschickt, durchlief dort binnen wenigen Stunden alle parlamentarischen Stadien und ward vom Könige genehmigt.[50]

So geschah ohne eine einzige abweichende Stimme im Parlamente, und ohne das leiseste Murren unter dem Volke, der erste Schritt zu einer Veränderung, welche zum Wohle des Staates nothwendig geworden war, die aber zur Zeit jede Partei im Staate mit der größten Besorgniß und dem entschiedensten Widerwillen betrachtete. Die sechs Monate vergingen und die öffentliche Gefahr war noch immer dieselbe. Die zur Aufrechthaltung der militärischen Disciplin nöthige Gewalt wurde der Krone nochmals auf kurze Zeit zugestanden. Die Vollmacht erlosch wieder, und wieder wurde sie erneuert. So versöhnte die Gewohnheit ganz allmälig die öffentliche Meinung mit den einst so verhaßten Namen: stehendes Heer und Kriegsgericht. Die Erfahrung bewies, daß in einem wohleingerichteten Staate berufsmäßige Soldaten einem auswärtigen Feinde Respect einflößen und doch der bürgerlichen Gewalt gehorsam sein könnten. Was zuerst als Ausnahme geduldet worden, begann nun als Regel betrachtet zu werden. Keine Session verging mehr ohne eine Meutereibill. Als es endlich klar wurde, daß eine politische Umgestaltung von höchster Wichtigkeit in einer Weise stattfand, daß man es kaum bemerkte, da erhoben einige Aufwiegler, welche die Hand der Regierung schwächen wollten, und auch einige ehrenwerthe Männer, die eine aufrichtige, obwohl unverständige Achtung vor jeder alten constitutionellen Tradition hegten und nicht begreifen konnten, daß eine Einrichtung, die auf der einen Stufe des gesellschaftlichen Fortschritts schädlich ist, auf einer andren Stufe unerläßlich sein kann, ein lautes Geschrei. Dieses Geschrei wurde jedoch mit den Jahren immer schwächer und schwächer. Die mit jedem Frühjahr wiederkehrende Debatte über die Meutereibill wurde bald nur noch als eine Gelegenheit betrachtet, bei welcher hoffnungsvolle junge Redner, die eben aus dem Christchurch-Collegium kamen, debutiren und erzählen konnten, wie die Garden des Pisistratus sich der Citadelle von Athen bemächtigten und wie die prätorianischen Cohorten das Römische Reich an Didius verkauften. Endlich wurden diese Declamationen zu lächerlich, um immer aufs neue wiederholt zu werden. Der altfränkischste, überspannteste Politiker konnte unter der Regierung Georg’s III. schwerlich noch behaupten, daß man keine regulären Truppen brauche, oder daß das gewöhnliche Recht, von den ordentlichen Gerichtshöfen gehandhabt, unter solchen Truppen die Disciplin mit Erfolg aufrecht erhalten könne. Da alle Parteien über das allgemeine Prinzip einig waren, so ging eine lange Reihe von Meutereibills ohne Discussion durch, ausgenommen wenn ein einzelner Artikel des Militärstrafgesetzbuches einer Abänderung bedurfte. Dem Umstande, daß die Armee so allmälig und fast unmerklich eine der Institutionen England’s geworden, ist es vielleicht zuzuschreiben, daß sie in so vollkommenem Einklange mit allen anderen Institutionen gehandelt hat, in hundertsechzig Jahren nicht ein einziges Mal dem Throne untreu oder dem Gesetze ungehorsam geworden ist, nicht ein einziges Mal sich gegen die Gerichtshöfe aufgelehnt oder die Wahlkörper durch Drohungen eingeschüchtert hat. Bis auf den heutigen Tag jedoch fahren die Stände des Reichs mit lobenswerthem Mißtrauen fort, der in den Tagen der Revolution gezogenen Grenze von Zeit zu Zeit einen Markstein beizufügen. Jedes Jahr wiederholen sie feierlich den in der Rechtserklärung ausgesprochenen Grundsatz und bewilligen dann dem Souveraine die außerordentliche Befugniß, eine gewisse Anzahl Soldaten auf die Dauer weiterer zwölf Monate nach bestimmten Regeln zu unterhalten.

[50.] Stat. 1. W. & M. sess. I. c. 5.; Commons’ Journals; March 28. 1689.

Suspension der Habeas-Corpus-Acte. [In] der nämlichen Woche, in welcher die erste Meutereibill auf den Tisch der Gemeinen niedergelegt wurde, ging ein andres durch den noch unbefestigten Zustand des Königreichs nöthig gewordenes temporäres Gesetz durch. Seit Jakob’s Flucht waren viele Personen, welche muthmaßlich an seinen ungesetzlichen Handlungen starken Antheil gehabt oder in Complots zu seiner Restauration verwickelt gewesen, verhaftet und eingekerkert worden. Während der Vacanz des Thrones konnten diese Leute aus der Habeas-Corpus-Acte keinen Nutzen ziehen, denn die Maschinerie, durch welche allein diese Acte in Ausführung gebracht werden konnte, existirte nicht mehr, und während des ganzen Hilariustermins waren alle Gerichtshöfe in Westminster-Hall geschlossen geblieben. Jetzt, wo die ordentlichen Gerichte ihre Thätigkeit wieder beginnen sollten, fürchtete man, daß alle diejenigen Gefangenen, deren Prozesse nicht sogleich erledigt werden konnten, ihre Freiheit verlangen und erhalten würden. Es wurde deshalb eine Bill eingebracht, welche den König ermächtigte, solche Leute, bei denen er schlimme Absichten gegen seine Regierung vermuthete, einige Wochen lang in Haft zu halten. Diese Bill ward in beiden Häusern mit wenig oder keiner Opposition angenommen.[51] Allein die Mißvergnügten außerhalb der Kammern unterließen nicht zu bemerken, daß die Habeas-Corpus-Acte unter der vorigen Regierung nicht einen Tag suspendirt worden sei. Es sei Mode, Jakob einen Tyrannen und Wilhelm einen Befreier zu nennen. Dennoch habe der Befreier, noch ehe er einen Monat auf dem Throne gesessen, die Engländer eines kostbaren Rechtes beraubt, das der Tyrann respectirt habe.[52] Es ist dies ein Vorwurf, der jede aus einer Volksrevolution hervorgegangene Regierung fast unvermeidlich trifft. Die Menschen halten sich natürlich für berechtigt, von einer solchen Regierung eine mildere und freisinnigere Verwaltung zu verlangen, als man sie von einer alten und tief eingewurzelten Macht erwartet. Gleichwohl kann eine solche Regierung, da sie stets viele thätige Feinde, aber nicht die aus der Rechtmäßigkeit und Verjährung hervorgehende Stärke hat, sich anfangs nur durch eine Wachsamkeit und Strenge halten, deren eine alte und tief eingewurzelte Macht nicht bedarf. Außerordentliche und unregelmäßige Vertheidigungen der öffentlichen Freiheit sind zuweilen nothwendig; aber, obgleich nothwendig, ziehen sie doch fast immer einige zeitweilige Verkürzungen eben dieser Freiheit nach sich, und jede solche Verkürzung ist ein fruchtbares und plausibles Thema für Spott und Schmähung.

[51.] Stat. 1 W. & M. sess. I. c. 2.

[52.] Ronquillo vom 8.(18.) März 1689.

Unpopularität Wilhelm’s. [Leider] war es nur zu wahrscheinlich, daß die gegen Wilhelm gerichteten Sarkasmen und Schmähungen ein geneigtes Ohr finden würden. Jede der beiden großen Parteien hatte ihre Gründe, unzufrieden mit ihm zu sein, und in einigen Beschwerden stimmten beide Parteien mit einander überein. Sein Benehmen gab fast allgemeinen Anstoß. In der That eignete er sich viel besser dazu, eine Nation zu retten, als einen Hof zu zieren. In den höchsten staatsmännischen Talenten kam ihm unter seinen Zeitgenossen Keiner gleich. Er hatte Pläne entworfen, die an Großartigkeit und Kühnheit denen eines Richelieu nicht nachstanden, und er hatte sie mit einem Takt und einer Besonnenheit durchgeführt, die eines Mazarin würdig waren. Zwei Länder, die Sitze der bürgerlichen Freiheit und des reformirten Glaubens, waren durch seine Weisheit und durch seinen Muth vor den schlimmsten Gefahren behütet worden. Holland hatte er von fremden, England von einheimischen Feinden befreit. Anscheinend unübersteigliche Hindernisse hatten sich zwischen ihm und seinen Plänen aufgethürmt, und sein Genie hatte diese Hindernisse in Schrittsteine verwandelt. Seine Geschicklichkeit hatte es dahin zu bringen gewußt, daß die Erbfeinde seines Hauses ihm halfen einen Thron besteigen und daß die Verfolger seines Glaubens ihm behülflich waren, seinen Glauben gegen Verfolgung zu schützen. Flotten und Heere, welche aufgeboten worden waren ihm Widerstand zu leisten, hatten sich ohne einen Kampf seinen Befehlen unterworfen. Politische und kirchliche Parteien, durch tödtlichen Haß getrennt, hatten ihn als ihr gemeinsames Oberhaupt anerkannt. Ohne Blutvergießen, ohne Verheerungen hatte er einen Sieg errungen, im Vergleich mit dem alle Siege Gustav’s und Turenne’s unbedeutend waren. Binnen wenigen Wochen hatte er die gegenseitige Stellung sämmtlicher Staaten Europa’s verändert und das Gleichgewicht wiederhergestellt, welches durch das Übergewicht einer Macht gestört worden war. Fremde Völker ließen seinen eminenten Eigenschaften volle Gerechtigkeit widerfahren. In jedem festländischen Staate, wo es protestantische Gemeinden gab, sandte man heiße Dankgebete zu Gott, der aus dem Stamme seiner Diener, Moritz’ des Befreiers von Deutschland, und Wilhelm’s des Befreiers von Holland, einen dritten Befreier, den weisesten und mächtigsten von allen, hatte hervorgehen lassen. In Wien, in Madrid, ja selbst in Rom ward der tapfere und scharfsinnige Ketzer als das Haupt des großen Bundes gegen das Haus Bourbon geehrt, und sogar in Versailles war der Haß, den man gegen ihn empfand, stark mit Bewunderung gemischt.