Daneben blieben aber königliche Privilegien fortbestehen, die vielfach an Personen ausserhalb des Vereins erteilt und dann für grosse Summen an Mitglieder zur Ausnutzung verpachtet wurden. 1559 verordnete die Königin Elisabeth sogar, dass kein Buch ohne besondere Erlaubnis von ihr oder den von ihr dazu bevollmächtigten Personen erscheinen durfte. Dies wurde jedoch nicht allgemein befolgt, weshalb 1566 Konfiskation, Konzessionsentziehung, Gefängnisstrafen und Bürgschaftsscheine, kurz der ganze Apparat der Presspolizei-Massregeln eingeführt wurde, welchen man in der ersten Hälfte dieses Jahrhunderts in Deutschland so gut zu kopieren verstand. Da aber die Beschwerden immer noch nicht aufhörten, wurde bestimmt, dass mit Ausnahme der Universitätspressen in Oxford und Cambridge nur in London gedruckt werden dürfte. Unter Karl i. wurden auf Antrieb des Erzbischofs Laud 1637 sehr scharfe Verordnungen gegen den Buchhandel und die Presse erlassen und die Zahl der Londoner Buchdrucker auf 20 beschränkt, die der Schriftgiessereien auf 4. Dieselben durften nur je zwei Lehrlinge halten und waren solidarisch verpflichtet, alle Gehülfen zu beschäftigen, denn kein Gehülfe durfte feiern. Nur zu dem Abbrechen der Buchstaben war es gestattet, nicht gelernte Arbeiter zu nehmen.

Die Chapel.

In den Druckereien bildete das Personal eine sogenannte Kapelle und der älteste Gehülfe war der Vater der Kapelle. Eine Hauptaufgabe derselben war, durch Strafbestimmungen der Kasse vielen Stoff zuzuführen, so war es z. B. strafbar, seinen Winkelhaken fallen, oder drei oder mehr Buchstaben auf der Erde liegen zu lassen u. dgl. m. Die Strafen wechselten von 1-12 Pence; wer widerspenstig war, wurde über den Korrigiertisch gelegt und bekam zehn Pfund und einen Beutel dazu, d. i. elf Schläge auf einen gewissen Teil des Körpers. Jeder Neueintretende musste sein Bienvenue zahlen. Ein sehr beliebtes Spiel war das Raffeln mit Gevierten. Der, welcher die meisten Signaturen nach oben warf, war der Gewinner. Jedes Jahr wurden neue Papierfenster eingesetzt, da musste der Prinzipal eine Stoppelgans mit den nötigen Flüssigkeiten zum besten geben, bei welcher Gelegenheit man zugleich die mit der Druckerei Verkehrenden, mit Ausnahme der Korrektoren, brandschatzte. Die Setzer nannte man nach den Satzschiffen (galleys) Galeerensklaven.

Die Republik.

Die Versuche, während der Republik die Bücher dem freien Verkehr zu übergeben, blieben fruchtlos. 1643 erliess das Parlament eine Akte zur Unterdrückung der Missbräuche und Unordnungen. Dem Nachdruck trat man zwar entgegen, sogar der Buchbinder wurde durch das Binden von Nachdrucken strafbar, dagegen beschränkte man die Presse durch neue Edikte weiter und das Erscheinen der Bücher ward von einem vorherigen Erlaubnisschein (license) abhängig gemacht, was Milton zu seiner berühmten Rede für die Pressfreiheit Veranlassung gab.

Wiedereinfüh-
rung des König-
tums.

Die Wiedereinführung des Königtums hatte auch keine grössere Freiheit im Gefolge und es kam noch 1663 die Anordnung dazu, drei Exemplare jedes gedruckten Werkes an die Bibliotheken abzuliefern. Erst 1694 wurden die letzten Restriktivmassregeln gegen die Presse aufgehoben und von dieser Zeit ab kann man England als im Besitz einer freien Presse betrachten.

Mit dem ersten Viertel des xviii. Jahrhunderts hatte London 75 Buchdruckereien, die Provinzen deren 28. In London erschienen an Zeitungen 3 täglich, 10 dreimal die Woche, 5 einmal wöchentlich. Der Zeitungsstempel wurde 1712 eingeführt.

Das geistige
Eigentumsrecht.

Mit der Anerkennung des geistigen Eigentums war es auch schlecht genug bestellt, und das Verlagsrecht wurde eigentlich als ein dem König gehörendes betrachtet. Erst 1709 wurde das Autorrecht auf vierzehn Jahre garantiert und, wenn der Autor beim Ablauf dieser Frist am Leben war, auf noch weitere vierzehn Jahre.